Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2015 - VI R 1/15

published on 28/07/2015 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2015 - VI R 1/15
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Oktober 2014  15 K 2686/11 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, in welcher Höhe Arbeitslohn im Streitjahr (2008) nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist.

2

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Januar 2000 bis zum 6. August 2006 bei der X Deutschland AG, jetzt X Deutschland GmbH, in C als Vorstandsmitglied beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum seine alleinige Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Ab dem 7. August 2006 wechselte er zur Y Polska SA mit Sitz in der Republik Polen. Er gab zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung in Deutschland auf und bezog eine Wohnung in D. Die X Deutschland GmbH und Y Polska SA sind Tochtergesellschaften der Z S.A. mit Sitz in der Schweiz, an deren Restricted Stock Units (RSU)-Plan der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 teilnahm. Im Rahmen dieses Aktienprogramms hat die Y S.A. dem Kläger jährlich die unentgeltliche Zuwendung --jeweils einer im Jahr der Zusage durch gesonderte Vereinbarung zu bestimmenden Anzahl-- von Aktien der Gesellschaft zugesagt und nach Ablauf einer "Sperrfrist" unentgeltlich zugewandt. Mit Zusage vom März 2005 wurden dem Kläger 300 Aktien der Z S.A. versprochen und am 1. März 2008 in sein Depot eingebucht. Ein Entgelt hat der Kläger dafür nicht entrichtet.

3

Da der Kläger im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in sein Depot nicht mehr in Deutschland beschäftigt und wohnhaft war, erteilte X Deutschland GmbH dem zuständigen Finanzamt gemäß § 41c Abs. 4 EStG eine Anzeige über einen nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug. Darin teilte sie mit, dass sich zum Zuflusszeitpunkt 1. März 2008 ein in Deutschland zu versteuernder geldwerter Vorteil wie folgt ergebe: 300 Aktien zum Kurs von … CHF ergebe einen Gesamtwert von … CHF, was bei einem Umrechnungskurs von 1 € = 1,5780 CHF einem Betrag von … € entspreche, somit einem geldwerten Vorteil im Inland von 17/36 = … €. Dieses Verhältnis errechnete sie aus einer monatsweisen Aufteilung des geldwerten Vorteils pro Jahr im Verhältnis der Ansässigkeit des Klägers in Deutschland und der Republik Polen.

4

Der Kläger ist Eigentümer einer in Deutschland belegenen Wohnung. Aus deren Vermietung erklärte er gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in seiner Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige betreffend das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … €. Weitere Einkünfte erklärte er nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. Juni 2010 setzte das FA die Einkommensteuer fest, indem es den Betrag in Höhe des o.g. geldwerten Vorteils in Höhe von … € und den erklärten Überschuss aus der Vermietung "aus programmtechnischen Gründen" zusammengefasst als Bruttoarbeitslohn in Höhe von … € der Einkommensteuer unterwarf.

5

Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger --u.a.-- damit, dass der im Jahr 2008 zugeflossene geldwerte Vorteil aus dem RSU-Plan bereits im vollen Umfang in der Republik Polen versteuert worden sei.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 2011 setzte das FA die Einkommensteuer wegen anderer, hier nicht streitiger Punkte auf … € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

7

Im Verlauf des Klageverfahrens hat das FA am 29. August 2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen. Darin hat es unter Beibehaltung des Ansatzes von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein zu versteuerndes Einkommen von … € errechnet. Für dieses hat es ausweislich des Bescheides unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG eine Einkommensteuer in Höhe von … € berechnet. Nach Abzug von Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat es die Einkommensteuer sodann --aufgrund eines Programmfehlers rechtsfehlerhaft zu niedrig-- auf … € festgesetzt.

8

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 561 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren.

10

Er beantragt,
das Urteil des FG Köln vom 2. Oktober 2014  15 K 2686/11 und den Einkommensteuerbescheid 2008 --zuletzt-- vom 29. August 2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird.

11

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

13

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

14

2. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

15

a) Der Kläger setzt sich nicht in der gebotenen Art und Weise mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander. Die Vorinstanz hat eingehend ausgeführt, warum der streitige Vorteil aus dem RSU-Plan --wie eine Option auf Aktien-- als zukunftsbezogener Anreizlohn zu würdigen sei und das Besteuerungsrecht deshalb zeitanteilig der Republik Polen und Deutschland zustehe. Demgegenüber erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift in der --weitgehend wortlautidentischen-- Wiedergabe des angefochtenen Urteils sowie der Wiederholung seines vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vorbringens. Die Revisionsbegründung zielt im Übrigen ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung des FG, dass der streitige Vorteil keinen Vergangenheits-, sondern einen Zukunftsbezug habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung findet nicht statt. Der Kläger verkennt insoweit, dass eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden kann, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in dem Sinne überschritten hätte, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei.

16

b) Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen.

17

Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb das Besteuerungsrecht für den streitigen geldwerten Vorteil, selbst wenn es sich um einen Gehaltsbonus für bereits in der Vergangenheit geleistete Dienste handeln sollte, der Republik Polen nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang zustehen soll. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich allein in dieser Behauptung, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 2003 auseinanderzusetzen.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Streitig ist die Besteuerung des Wertes von Aktien, die der Kläger als Restricted Stock Units (= RSU) erhalten hat. 3Der ledig
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Annotations

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.