Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2017 - VI B 25/17
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2017 12 K 902/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
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a) Das FA hält bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen" in § 35a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "wie weitreichend das räumlich-funktionale Verständnis des BFH künftig auszulegen ist."
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Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA damit eine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat, insbesondere weil sie zu unbestimmt (dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2013 VIII B 173/12, BFH/NV 2013, 1599) bzw. zu allgemein gehalten sein dürfte (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2009 VIII B 191/07, BFH/NV 2009, 1078). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, um die es im Streitfall mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für das Ausführen von in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hunden geht, "in einem... Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden.
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b) Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880). Wo nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Grenze des Haushalts zu ziehen ist, lässt sich abstrakt nicht näher bestimmen. Die Frage ist vielmehr durch Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall zu beantworten.
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Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47). Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann hiernach jedenfalls dann räumlich-funktional "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 "Tierbetreuungs- oder -pflegekosten"), weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
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a) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178).
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b) Eine Divergenz der Vorentscheidung zum Urteil des FG Münster vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1674) liegt hiernach nicht vor. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Das Urteil des FG Münster in EFG 2012, 1674 betraf Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Im Übrigen ist das Urteil des FG Münster in EFG 2012, 1674 durch die oben bereits aufgeführte BFH-Rechtsprechung überholt, soweit das FG Münster das Tatbestandsmerkmal "in" einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung, nicht aber räumlich-funktional verstanden hat.
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c) Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1252/16 (EFG 2016, 1350) ab. Sowohl die Vorentscheidung als auch das FG Rheinland-Pfalz haben sich ausdrücklich der Senatsrechtsprechung zur räumlich-funktionalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in" einem Haushalt angeschlossen. Damit liegen beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen und der Rechtsprechung des BFH dieselben abstrakten Rechtssätze zugrunde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der finanzgerichtlichen Urteile beruhen (lediglich) auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und insbesondere auf den völlig anders gelagerten Sachverhalten. Das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "in" einem Haushalt --anders als es das FA offenbar meint-- eben nicht vergleichbar mit dem Ausführen eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes.
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3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.