Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2015 - VI B 143/14
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
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a) Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. November 2014 VI B 1/14, BFH/NV 2015, 332, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 136/13, BFH/NV 2014, 1095).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wie die "Hilflosigkeit" im Sinne des Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. § 33b EStG verwendet den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs. 6. Wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte. Hierfür geben weder der Wortlaut des § 33b Abs. 7 EStG noch der des § 65 Abs. 2 EStDV einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung des § 33b Abs. 7 EStG steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelungen für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge i.S. des § 33b Abs. 3 EStG treffen wollen, hätte es nahe gelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen. Die Stellung des § 33b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises für alle Pauschbeträge i.S. des § 33b EStG treffen wollte. Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift --wie bereits aus der Überschrift erkennbar-- insgesamt auf § 33b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV auf den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02, BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476). Auch die Literatur hält einhellig einen Nachweis entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV für erforderlich (Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 114; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33b Rz 43; Hufeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 54 f., B 57; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 116; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33b Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33b EStG Rz 196).
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Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine neuerliche Entscheidung zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags erforderten. Der Einwand der Klägerin, der Pflegepauschbetrag müsse auch für die Pflege von Menschen, die in Pflegestufe I oder II eingestuft seien, gewährt werden, weil dies zu den in der Gesetzesbegründung prognostizierten Steuermindereinnahmen führen würde, genügt hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn X. Im Übrigen hat dieser lediglich mitgeteilt, dass der Pflegepauschbetrag nicht nur bei einer Eingruppierung des Gepflegten in Pflegestufe III, sondern auch bei einer niedrigeren Pflegestufe und Hilflosigkeit im Sinne des Nachteilsausgleichs "H" in Anspruch genommen werden könne. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung der Klägerin vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit des Pflegepauschbetrags gemäß § 33 b Abs. 6 EStG sowie die Höhe des steuerfrei zu belassenen Rentenanteils gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG streitig.
3Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte im Rahmen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahre 2005 war der Jahresbetrag dieser Rente mit 7.059 € erfasst und der steuerfreie Teil mit 3.530 € (= 50 %) angesetzt worden.
4In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 erklärte die Klägerin einen Jahresbetrag aus dieser Rente in Höhe von 7.068 €.
5Desweiteren machte sie den Pflegepauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG wegen der unentgeltlichen persönlichen Pflege einer ständig hilflosen Person geltend.
6Auf Nachfrage des Beklagten erläuterte die Klägerin, dass sie ihre Schwiegermutter, Frau A, sowohl in deren als auch in ihrer eigenen Wohnung pflege. Die Pflege werde unentgeltlich durchgeführt und nur durch die Klägerin gewährleistet. Diesem Schreiben fügte die Klägerin den Schwerbehindertenausweis für ihre Schwiegermutter bei, wonach diese einen Grad der Behinderung von 90 % hat und das Merkzeichen „G“ zuerkannt erhalten hat.
7Die Schwiegermutter ist unstreitig in Pflegestufe I in der gesetzlichen Pflegeversicherung eingestuft worden.
8Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 30.07.2012 berücksichtigte der Beklagte einen Jahresbetrag der Rente i.H.v. 7.068 € und setzte hiervon einen als steuerfrei anzusehenden Teil der Rente mit einem Betrag in Höhe von 3.395 € ab.
9Der geltend gemachte Pflegepauschbetrag fand keine Berücksichtigung.
10In den Erläuterungen zu diesem Bescheid führte der Beklagte aus, dass der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG nicht habe anerkannt werden können, da ausweislich des Schwerbehindertenausweises der gepflegten Person das Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit nicht zuerkannt worden sei.
11Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte dabei geltend, dass gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG hilflos im Sinne dieser Vorschrift sei, wer eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages nicht leisten könne und hierfür fremder Hilfe bedürfe. Diese Tatsache sei durch den Nachweis der Pflege im Rahmen der Pflegestufe I deutlich gemacht bzw. nachgewiesen worden.
12Insbesondere sei für die Anerkennung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG nicht der Nachweis gemäß § 65 Abs. 2 EStDV zu führen, also weder die Eintragung des Merkmals „H“ in einem Schwerbehindertenausweis noch die Einstufung in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung erforderlich. Diese Nachweiserfordernisse würden sich allein auf den Behindertenpauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG, jedoch nicht auf den Pflegepauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG beziehen.
13Zudem sei der steuerfrei bleibende Anteil der Rente mit 3.395 € angesetzt worden. Der steuerfrei zu belassende Anteil der Rente betrage jedoch 3.530 € (50 % von 7.059 €). Der Betrag in Höhe von 3.530 € sei im Einkommensteuerbescheid 2005 ermittelt und damit auch für die Folgejahre verbindlich festgeschrieben worden.
14Mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2013 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Dabei stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden könne, wenn der Steuerpflichtige die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV nachweise. Nach dieser Bestimmung habe der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet sei oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthalte, nachzuweisen. Dem Merkmal „H“ stehe die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach § 15 SGB XI, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Dies sei durch Vorlage der entsprechenden Bescheide nachzuweisen.
15Darüber hinaus sei der steuerfreie Teil der Rente zutreffend mit 3.395 € angesetzt worden. Denn ausweislich der von der Deutschen Rentenversicherung Bund elektronisch übermittelten Daten habe die Rente im Streitjahr 2010 insgesamt 7.068,84 € betragen. Der Rentenanpassungsbetrag sei mit 278,04 € übermittelt worden.
16Der Jahresbetrag der Rente könne sich aufgrund von individuellen Anpassungen verändern, z. B. durch die Einkommensanrechnung bei Witwenrenten. Erhöhe oder mindere sich die Rente z. B. wegen Anrechnung eigener Einkünfte, sei der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Dies ergebe sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG.
17Ohne die Rentenanpassung in Höhe von 278,04 € habe die Jahresrente im Jahre 2010 6.790 € betragen, obwohl die Jahresrente im Jahre 2005 bereits mit 7.059 € anzusetzen gewesen sei. Dies lasse erkennen, dass es sich insoweit nicht um eine regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente gehandelt habe. Die Rente sei vielmehr um 269 € gemindert worden. Im Verhältnis dieser Reduzierung ändere sich auch der steuerfreie Teil der Rente.
18Somit sei im Jahre 2010 ohne die regelmäßige Anpassung von einer Jahresrente in Höhe von 6.790 € auszugehen. Der steuerfreie Teil dieser Jahresrente betrage mithin 3.395 €.
19Im Rahmen der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Vorschrift des § 33 b EStG enthalte in Abs. 6 Satz 3 eine Legaldefinition der Hilflosigkeit. Somit sei der Begriff der Hilflosigkeit für den Pflegepauschbetrag bereits im Gesetz, nämlich in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG bestimmt. Danach sei eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfe.
20Im Streitfall sei der Nachweis der Hilflosigkeit im Sinne der Legaldefinition des § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG mit der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter in die Pflegestufe I durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse erbracht worden. Es bestehe daher keine Notwendigkeit über § 33 b Abs. 7 EStG i. V. m. § 65 EStDV den Begriff der Hilflosigkeit für den Pflegepauschbetrag erneut zu definieren und einen weiteren Nachweis zu verlangen. Die Definition des Begriffes der Hilflosigkeit und die Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für den Pflegepauschbetrag ergäben sich somit allein aus dem Gesetz und könnten nicht der Durchführungsverordnung entnommen werden.
21Es stehe daher fest, dass der Begriff der Hilflosigkeit nicht das Vorliegen der Pflegestufe III voraussetze, sondern dass eine Hilflosigkeit auch bei Einstufung in die Pflegestufen I und II gegeben sei und mithin auch in diesen Fällen der Pflegepauschbetrag anzuerkennen sei.
22Die Ermächtigung nach § 33 b Abs. 7 zum Erlass der Regelung des § 65 EStDV durch Rechtsverordnung sei seinerzeit allein für den Nachweis der Voraussetzungen des Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 1 bis 3 EStG erlassen worden.
23Deshalb trage auch die Regelung des § 65 EStDV bereits seit 1988/1989 die Überschrift „Nachweis der Behinderung“. Weiterhin regele die Vorschrift allein die Frage, wie der Nachweis einer Behinderung zu erbringen sei. Die Frage, wie der Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegepauschbetrages im Sinne des § 33 b Abs. 6 EStG zu erbringen sei, werde in § 65 EStDV nicht erwähnt. Insbesondere sei § 65 EStDV weit vor Aufnahme des § 33 b Abs. 6 in das Einkommensteuergesetz erlassen worden und könne schon von daher keine Regelung für den Pflegepauschbetrag enthalten.
24Die Gewährung des Pflegepauschbetrages nach § 33 b Abs. 6 EStG von den Nachweiserfordernissen des § 65 EStDV abhängig zu machen bedeute zugleich, gegen den Gesetzeszweck zu handeln. Denn dem Gesetzeszweck nach sollte durch die Gewährung des Pflegepauschbetrages gerade die häusliche Pflege aus sozial- und gesundheitspolitischen Gründen gefördert werden. Würde man nunmehr den Pflegepauschbetrag von der Zuordnung zur Pflegestufe III abhängig machen, würde man diese gesetzgeberische Intention unterlaufen.
25Letztlich sei auch der vom Beklagten angesetzte steuerfreie Teil der Rente unzutreffend. Dieser sei im Jahre 2005 mit 3.530 € festgeschrieben worden und könne nicht nachträglich zu ihrem Nachteil geändert werden.
26Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Aufstellung über den in den Jahren 2005 bis 2010 in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden steuerfrei belassenen Teil der Rente eingereicht. Hieraus ist ersichtlich, dass der steuerfrei belassene Teil nur im Jahre 2009 wie im Jahre 2005 mit 3.530 € angesetzt worden ist, hingegen in den Jahren 2006 mit 3.282 €, 2007 mit 3.363 und 2008 mit 3.388 € jeweils niedriger.
27Die Klägerin beantragt,
28den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der steuerfreie Teil ihrer Renteneinkünfte mit 3.530 € angesetzt wird und des Weiteren der Pflegepauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG Berücksichtigung findet.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er hat im Klageverfahren auf seine Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
32Der Senat hat am 11.09.2014 beschlossen, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist nicht begründet.
35Der Beklagte hat den steuerfreien Teil der Rentenbezüge der Klägerin zutreffend ermittelt und auch zu Recht die Gewährung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG abgelehnt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2010 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
36I. Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente im Jahre 2010 mit 3.395 € ist zutreffend.
371. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden. Bemessungsgrundlage ist dabei der der Besteuerung unterliegende Anteil des Jahresbetrags der Rente.
38Der der Besteuerung unterliegende Anteil ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz gemäß der Tabelle in Satz 3 des Doppelbuchstabes aa.
39Gemäß Satz 4 dieser Vorschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente der steuerfreie Teil der Rente. Nach Satz 5 gilt dieser ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Gemäß Satz 6 dieser Vorschrift ist abweichend hiervon der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, indem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Nach Satz 7 dieser Vorschrift führen dabei regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente nicht zu einer Neuberechnung der Rente und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.
402. Unter solchen regelmäßigen Rentenanpassungen sind aber lediglich reguläre regelmäßige Rentenerhöhungen zu verstehen und nicht auf sonstigen Gründen beruhende Anpassungen des Rentenbetrages (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2013 X B 113/11, BStBl. II 2013, 929). Um eine solche regelmäßige Rentenanpassung handelt es sich jedenfalls nicht bei Veränderungen der Rente aufgrund von Einkommensanrechnungoder durch den Wechsel von Teil- zu Vollrechten (vgl. Nacke in Blümich, EStG, Stand März 2014, § 22 Rn. 119; Killat-Risthaus in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 288/9). In diesen Fällen erscheint es vielmehr sachlich nicht gerechtfertigt, dauerhaft den einmal ermittelten steuerfrei bleibenden Teil der Rente bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Rente zugrunde zu legen.
41Diese Betrachtungsweise wird im Übrigen auch durch die Entscheidung des FG Köln vom 23.10.2013 (4 K 2322/10, EFG 2014, 192) bestätigt, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelungen der Sätze 6 und 7 zu Doppelbuchstabe aa des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu dem Ergebnis kommt, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, die Anrechnung von Erwerbseinkommen und damit die Verminderung des Jahresbetrags der Rente genauso zu behandeln wie die regelmäßigen regulären Rentenerhöhungen und Rentenanpassungen. Denn andernfalls käme es
42zu einer Erhöhung des steuerfreien Anteils der Rente, was der gesetzgeberischen Intention, die unterschiedliche steuerliche Belastung verschiedener Alterseinkünfte abzubauen, insbesondere die Besteuerung der Renten und Pensionen sukzessive einander anzugleichen, gerade widersprechen würde. Die Bedeutung dieser gesetzgeberischen Intention wird insbesondere auch daran deutlich, dass regelmäßige Rentenanpassungen in Gestalt von Rentenerhöhungen zu keiner entsprechenden Erhöhung des einmal festgelegten steuerfreien Anteils des Rentenjahresbetrags führen, sodass über die Jahre hinweg der steuerfreie Teil der Rente insgesamt sinkt.
43Damit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Jahresrente laut Rentenbezugsmitteilung i.H.v. 7.068 € um die unstreitig reguläre Rentenerhöhung i.H.v. 278 € zu vermindern ist. Die sich hieraus ergebende Zwischensumme i.H.v. 6.790 € stellt die Neuanpassung der Rente aufgrund der Anrechnung anderweitiger Einkommensanteile dar. Der hieraus errechnete hälftige steuerfreie Anteil beträgt 3.395 €.
44II. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren.
45Die insoweit erforderlichen Nachweise über die Hilflosigkeit und damit Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter der Klägerin sind nicht erbracht worden. Weder ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ vorgelegt noch nachgewiesen worden, dass die Schwiegermutter in Pflegestufe III einzustufen ist.
461. Nach § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag i. H. v. 924 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Satz 3 der genannten Vorschrift enthält eine Legaldefinition der Hilflosigkeit. Danach ist eine Person hilflos i. S. d. Satzes 1, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
47Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs.2 EStDV belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Fragestellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach § 15 SGB XI, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
48§ 33 b EStG verwendet den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs. 6. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte. Hierfür geben weder der Wortlaut des § 33 b Abs. 7 EStG noch der des § 65 Abs. 2 EStDV einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung des § 33 b Abs. 7 steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelung für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge i. S. d. § 33 b Abs. 3 EStG treffen wollen, hätte es nahegelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen. Die Stellung des § 33 b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises für alle Pauschbeträge i. S. d. § 33 b EStG treffen wollte.
49Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift - wie bereits aus der Überschrift erkennbar - insgesamt auf § 33 b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV auf den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG.
50Das Ziel des Gesetzgebers in § 33 b Abs. 6 EStG, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anzuerkennen, erfordert keine von § 65 Abs.2 EStDV abweichende Erleichterung des Nachweises. Der Pflegeperson soll es im Hinblick auf die menschliche Belastung, die sie auf sich nimmt, erspart werden Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Zielsetzung BT-Drucks. 11/2157, S. 151/152). Dies erfordert aber keinen Verzicht auf den Nachweis, dass die Person hilflos i. S. d. § 33 b Abs. 6 EStG ist. Während es angesichts der Belastungen, die mit der Pflege einer Person einhergehen, und der geringen Höhe des Pflegepauschbetrages als unzumutbar erscheinen mag, Aufzeichnungen über relativ kleine Einzelbeträge zu führen und Belege zu sammeln, kann der Steuerpflichtige, der einen hilflosen Angehörigen pflegt, die Voraussetzungen der Hilflosigkeit ohne Schwierigkeit durch einen Bescheid des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse nachweisen. Zudem ist davon auszugehen, dass in derartigen Fällen Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beansprucht werden, so dass entsprechende Bescheide vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02, BStBl. II 2003, 476; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 III B 118/03, juris).
512. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die Nachweiserfordernisse des § 33 b Abs. 7 EStG i. V. m. § 65 EStDV daher auch für den Pflegepauschbetrag. Obwohl das Gesetz in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG eine eigenständige Definition der Hilflosigkeit im Rahmen der Vorschrift über den Pflegepauschbetrag enthält, muss die Hilflosigkeit für die Gewährung des Pflegepauschbetrages jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nach dem Ausweis- bzw. Bescheinigungsverfahren gemäß § 65 EStDV nachgewiesen werden und zwar in der Regel durch Vorlage eines sogenannten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder dem Nachweis der Pflegestufe III, § 65 Abs.2 Satz 2 EStDV. Die Nachweiserfordernisse des § 65 Abs. 2 EStDV beziehen sich seit der Neufassung des § 33 b Abs. 3 und Abs. 6 durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26.05.1994 auch auf das Merkmal der Hilflosigkeit sowohl für den Behindertenpauschbetrag als auch für den Pflegepauschbetrag. Die Nachweiserfordernisse beziehen sich somit nunmehr - anders noch als nach der Fassung für das Jahr 1990 - auf das Merkmal der Hilflosigkeit sowohl in § 33 b Abs. 3 EStG für den Behindertenpauschbetrag als auch in Absatz 6 für den Pflegepauschbetrag (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 III B 109/00, BFH/NV 2001, 1116).
523. Soweit die Klägerin demgegenüber eingewandt hat, mit einer solchen Auslegung des § 33 b Abs. 6 EStG würde der Gesetzeszweck verfehlt, nämlich den Pflegepauschbetrag auch denjenigen Steuerzahlern zu Gute kommen zu lassen, die Angehörige pflegen, die lediglich in den Pflegestufen I und II eingeordnet sind, so vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen.
53Den gesetzgeberischen Motiven ist nichts darüber zu entnehmen, dass der Pflegepauschbetrag bereits dann zu gewähren ist, wenn ein Steuerpflichtiger Angehörige pflegt, denen lediglich die Pflegestufe I oder II zugeordnet worden ist, die mithin lediglich als erheblich oder schwerpflegebedürftig anzusehen sind, jedoch nicht als schwerstpflegebedürftig.
544. Auch der Auffassung der Klägerin, wonach sich aus dem Wortlaut des § 65 EStDV sowie aus den Regelungen des § 33 b Abs. 6 Satz 3 ausdrücklich ergebe, dass die speziellen Nachweiserfordernisse des § 65 Abs. 2 EStDV nur für den Behindertenpauschbetrag Geltung beanspruchten und nicht für den Pflegepauschbetrag, kann sich das Gericht nicht anschließen.
55Zwar ist es zutreffend, dass die Regelung des § 65 EStDV vor Einführung des Pflegepauschbetrages erlassen worden ist. Die wortgleiche Verwendung des Begriffs „hilflos“ sowohl in Abs. 3 als auch in Abs. 6 des § 33 b EStG spricht jedoch eindeutig dafür, dass diesem Begriff im Rahmen des Behinderten- und des Pflegepauschbetrages keine unterschiedliche inhaltliche Bedeutung zukommt und auch der Nachweis der „Hilflosigkeit“ identischen Anforderungen unterliegt. Damit ist davon auszugehen, dass sich nach der Einführung des Pflegepauschbetrages die Regelung des § 65 EStDV auch auf diesen Pauschbetrag bezieht.
56Soweit die Überschrift dieser Vorschrift nur vom Behindertenpauschbetrag spricht, so liegt darin nach Auffassung des Gerichts allenfalls ein unbeachtliches Redaktionsversehen. Entscheidend ist insoweit, dass die Vorschrift des § 65 EStDV ohne Einschränkungen die Nachweisanforderungen für das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ bestimmt und dabei nicht zwischen dem Behinderten- und dem Pflegepauschbetrag unterscheidet.
575. Auch der Umstand, dass in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilflosigkeit umschrieben werden, hat keine Bedeutung dafür, dass darüber hinaus der spezifische Nachweis dieser Hilflosigkeit durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder durch die Feststellung der Pflegestufe III durch die Pflegeversicherung zu verlangen ist. Denn mit diesem Nachweiserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Pflegepauschbetrag entsprechend der gesetzlichen Definition der Hilflosigkeit auch tatsächlich gegeben sind.
586. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum für den Begriff der Hilflosigkeit im Bereich des Behindertenpauschbetrages und im Bereich des Pflegepauschbetrages unterschiedlichen Nachweisanforderungen bestehen sollen. Von daher entspricht es auch der herrschenden Meinung im Fachschrifttum, dass die Nachweiserfordernisse des § 65 EStDV spätestens mit Einführung der Pflegeversicherung ab dem Jahre 1995 auch für den Pflegepauschbetrag Geltung beanspruchen (vgl. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Mai 2012, § 33 b Rn. 186; Schüler-Täsch in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Juli 2013, § 33 b Rn. 110 und 116; Heger in Blümich, EStG, Stand August 2013, § 33 b Rn. 114; Görke in Frotscher, EStG, Stand April 2012, § 33 b Rn. 35).
59III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 Euro, |
30 | 620 Euro, |
40 | 860 Euro, |
50 | 1 140 Euro, |
60 | 1 440 Euro, |
70 | 1 780 Euro, |
80 | 2 120 Euro, |
90 | 2 460 Euro, |
100 | 2 840 Euro. |
3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
- 1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder - 2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder - 3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder - 4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
- 1.
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, - 2.
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, - a)
durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder, - b)
wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.
(2)1Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen.2Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.
(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3)1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist.2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
(3a)1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat.2Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.3Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.4Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
der Grad der Behinderung, - 2.
die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen): - a)
G (erheblich gehbehindert), - b)
aG (außergewöhnlich gehbehindert), - c)
B (ständige Begleitung notwendig), - d)
H (hilflos), - e)
Bl (blind), - f)
Gl (gehörlos),
- 3.
die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, - 4.
die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht, - 5.
die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5, - 6.
die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.
(4)1Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 Euro, |
30 | 620 Euro, |
40 | 860 Euro, |
50 | 1 140 Euro, |
60 | 1 440 Euro, |
70 | 1 780 Euro, |
80 | 2 120 Euro, |
90 | 2 460 Euro, |
100 | 2 840 Euro. |
3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
- 1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder - 2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder - 3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder - 4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.