Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Okt. 2010 - V R 20/09
Tatbestand
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I. Der Beklagte, Revisionskläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Juni 2009 einging.
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Bereits am 17. Juni 2009 hatte das FA für die Streitjahre Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1993 bis 1997 erlassen, mit denen es dem Urteil des FG in vollem Umfang entsprach.
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Nach Ablauf der Revisionsfrist legte die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) am 7. Oktober 2010 Anschlussrevision ein, soweit das FG die Klage abgewiesen hatte.
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Das FA hat die Revision zurückgenommen, worauf die Klägerin die Anschlussrevision für erledigt erklärt hat.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Nach Rücknahme der Revision waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem FA aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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2. Die Kosten der Anschlussrevision hat die Klägerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO), da ihre Anschlussrevision mangels Zulässigkeit der Revision gleichfalls unzulässig war.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33; vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Beschluss vom 7. Februar 2007 XII ZB 175/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 631) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen unselbständigen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses seine Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die unselbständige Anschließung nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels ist und, wenn die Anschließung durch die Zurücknahme des Rechtsmittels hinfällig wird, sich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung begründen lässt, dass den Anschlusskläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung träfen. Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BGH u.a. dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 33, unter II.B.2.; BGH-Beschluss in FamRZ 2007, 631, unter II.2.a).
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a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1997 vom 17. Juni 2009, die gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, und mit denen das FA die Umsatzsteuer entsprechend dem Urteil des FG festgesetzt hat.
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b) Die Revision des FA war daher bereits bei ihrer Einlegung am 25. Juni 2005 unzulässig, da für sie von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 XI R 80/03, BFH/NV 2005, 1572). Sie wäre durch Beschluss verworfen worden (§ 126 Abs. 1 FGO), wenn das FA die Revision nicht zurückgenommen hätte. Ist das Rechtsmittel --wie im Streitfall-- von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, besteht auch für ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel kein Rechtsschutzbedürfnis.
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c) Wie der BFH bereits durch Beschluss vom 10. März 1970 IV R 34/70 (BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des BGH vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229) entschieden hat, bestimmt der Rechtsmittelführer im Fall der Rechtsmittelrücknahme durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende Rücknahme seines Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung, während im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschließung von vornherein unzulässig und damit nicht als abhängig von dem eingelegten Hauptrechtsmittel anzusehen ist. Bei anfänglicher Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels ist daher die Belastung des Anschließenden mit den Kosten der Anschließung gerechtfertigt. Nur bei der Rücknahme eines zulässigen Rechtsmittels sind die durch die Anschließung erwachsenen Kosten in weiterem Sinne durch das Hauptrechtsmittel entstandene Kosten.
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d) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung ohne Erfolg auf die einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffende Entscheidung des BGH in FamRZ 2007, 631, die allein die Frage betrifft, ob ein rechtzeitig erhobenes, aber wegen verspäteter Begründung unzulässiges, als unselbständiges Rechtsmittel umgedeutetes Rechtsmittel hinsichtlich der Kosten wie von vornherein unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu behandeln ist.
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3. Der Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 21. Januar 2003 VIII B 214/02, juris). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert ergibt sich ohne Weiteres aus den Revisionsanträgen und der sich aus diesen im Vergleich zu den angefochtenen Steuerfestsetzungen ergebenden Steuerdifferenz.
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Die Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Nebenkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte der Klage - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - teilweise stattgegeben und sie im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
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- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Beklagte begründete ihre Berufung während verlängerter Frist rechtzeitig.
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- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Kosten der Berufung zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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- 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Stuttgart 2006, 951 veröffentlicht ist, geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Berufungsführer im Falle der Berufungsrücknahme auch die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen hat. Dies gelte aber dann nicht, wenn eine ursprünglich selbständige Berufung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist als unselbständige Anschlussberufung behandelt werde. Denn die selbständige Berufung habe ursprünglich unabhängig von der gegnerischen Berufung fortgesetzt werden können. Durch die (ursprünglich ) selbständige Berufung seien auch bereits Kosten ausgelöst worden. Wenn diese eigenständige Berufung lediglich wegen Versäumung der Begründungsfrist in eine unselbständige Anschlussberufung übergegangen sei, sei es nicht sachgerecht, den Gegner, der seine Berufung zurücknehme, mit den ge- samten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. In solchen Fällen sei über die Kosten im Verhältnis des Wertes der beiderseitigen Berufungen zu entscheiden.
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- 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
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- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Die Anschlussberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussberufungskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auferlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513 m.w.N.; BGH Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, 619).
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- Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war, der Anschlussrechtsmittelkläger in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO) oder er das unselbständige Anschlussrechtsmittel trotz Rücknahme der Berufung eigenständig weiterführt, sodass darüber gesondert entschieden werden muss. Dann fehlt es an der aus § 524 Abs. 4 ZPO folgenden Abhängigkeit von der im Belieben des Gegners stehenden Rücknahme des Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513). Nur in solchen Fällen ist eine Kostenquotelung nach dem Wert der Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung gerechtfertigt.
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- b) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob dies auch dann gilt, wenn die unselbständige Anschlussberufung aus einer rechtzeitig eingelegten eigenen Berufung hervorgegangen ist, die lediglich wegen Versäumung der Begründungsfrist in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet wurde (zur Umdeutung vgl. BGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315).
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- aa) Teilweise wird vertreten, dass auch in solchen Fällen eine Quotierung der Kosten nach dem Wert der Berufung und der Anschlussberufung geboten sei. Ein unzulässig gewordenes selbständiges Rechtsmittel könne nicht ebenso behandelt werden wie eine von vornherein zulässige Anschlussberufung. Das Anschlussrechtsmittel sei in solchen Fällen nicht im Vertrauen auf die Durchführung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern als eigenes Rechtsmittel eingelegt worden und habe als solches bereits Kosten ausgelöst (wie das Berufungsgericht: OLGR Frankfurt 2003, 163; OLGR Stuttgart 2000, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. § 524 Rdn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 516 Rdn. 21).
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- bb) Die Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Berufungskläger auch dann die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung tragen müsste, wenn sie erfolgreich wäre. Durch die - allein von seinem Willen abhängige - Rücknahme der Berufung werde der Anschlussberufung unabhängig von der Umdeutung der Boden entzogen (§ 524 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Berufung unterliege nur der Berufungsführer i.S. der §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlussberufungsführer (OLG München NJW-RR 1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555).
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- cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
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- Das Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbständiges Rechtsmittel oder als unselbständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) oder erst danach bis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlussrechtsmittel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen ist. Denn auch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel kann grundsätzlich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben werden. Auch insoweit ist - wie bei der Bemessung des Umfangs eines eingelegten Rechtsmittels - entscheidend auf den Rechtsmittelantrag und dessen Begründung abzustellen. Nur wenn danach ein selbständiges Rechtsmittel vorliegt , muss über dessen Streitgegenstand unabhängig von dem gegnerischen Rechtsmittel entschieden werden, wenn nicht auch insoweit eine Erledigung oder Rücknahme erklärt wird. Ob dies allerdings der Fall ist, muss eine Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ergeben, zumal im Zweifel ein prozessual zulässiges Prozessverhalten zu unterstellen ist (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - FamRZ 2006, 400, 401; BGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315). Weil die Frist für die Begründung einer selbständigen Berufung nach § 520 Abs. 2 ZPO bei Eingang der Berufungsbegründung schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel des Klägers deswegen insgesamt als unselbständige Anschlussberufung auszulegen, wie es der Kläger auf Hinweis des Gerichts später auch ausdrücklich erklärt hat.
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- Ist das Rechtsmittel des Klägers danach als unselbständige Anschlussberufung zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Kosten entstehen für die unselbständige Anschlussberufung ohnehin nur im Rahmen der gegnerischen Berufung; die Anschlussberufung führt dann allenfalls zu einer Erhöhung des Streitwerts. Mit einer unselbständigen Anschlussberufung und den durch deren Wert erhöhten Kosten des Berufungsverfahrens muss der Berufungskläger aber auch sonst rechnen. Die durch eine unselbständige Anschlussberufung ausgelösten höheren Kosten müsste er jedenfalls bei Erfolg der Anschlussberufung tragen, ohne dass es darauf ankommt , ob eine selbständige Berufung verspätet begründet wurde. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Berufungskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlussberufung zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden kann (§ 524 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Berufung unterliegt somit nur der Berufungsführer, während dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussberufung nichts aussagt. Unter Umständen wird der Berufungskläger sein Rechtsmittel gerade deswegen zurücknehmen, weil er einer Erfolg versprechenden unselbständigen Anschlussberufung damit die Grundlage entziehen kann.
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- c) Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist demnach, soweit sie angefochten ist, aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und der Beklagten die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten insgesamt auferlegen.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2006 - 25 O 113/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 29/06 -
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
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ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.