Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Nov. 2014 - V B 80/14

published on 20/11/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Nov. 2014 - V B 80/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 4. Juni 2014, mit dem es das Klageverfahren (6 K 1794/11) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilgerichtlichen Rechtsstreits (Az. …/12) ausgesetzt hat.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde am … Dezember 2009 eröffnet. Mit der finanzgerichtlichen Klage macht er den Abzug entrichteter Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes geltend, obgleich er nicht im Besitz der zollamtlichen Belege oder etwaiger vom Zollamt bescheinigter Ersatzbelege war.

3

Die D-GmbH hatte die I-GmbH --vor Insolvenzeröffnung-- mit der Zolllagerverwaltung beauftragt. Dem Zolllager entnommene Waren wurden teilweise nicht den Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterworfen. Aufgrund von Selbstanzeigen und entsprechender Unterlagen setzte das Hauptzollamt (HZA) Einfuhrabgaben für den Zeitraum September 2007 bis Juni 2009 gegenüber der nicht vorsteuerabzugsberechtigten I-GmbH fest und stellte dieser nach Entrichtung der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer sog. Ersatzbelege für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus. Die I-GmbH übergab diese Belege weder der D-GmbH noch dem Kläger.

4

Mit der am 6. Oktober 2010 vom Kläger für die D-GmbH beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für August 2010 machte dieser den Abzug der durch die Einfuhrabgabenbescheide festgesetzten und von der I-GmbH entrichteten Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … € als Vorsteuer geltend.

5

Nach zunächst erteilter Zustimmung erließ das FA am 14. Dezember 2010 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für August 2010, in dem es den zuvor anerkannten Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr berücksichtigte.

6

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

7

Mit der beim FG dagegen erhobenen Klage (6 K 1794/11) begehrt der Kläger weiterhin, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, da die vom HZA erteilte Aufstellung über die entrichteten Einfuhrabgaben und die Tabellenanmeldung in der besonderen Situation eines Insolvenzverfahrens amtlichen Belegen gleichzustellen seien. Deshalb komme es --entgegen Abschn. 199 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschn. 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008-- für den Vorsteuerabzug nicht darauf an, ob der Kläger im Besitz der zollamtlichen Dokumente sei.

8

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde dem FG bekannt, dass der Kläger die I-GmbH auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe der vom HZA ausgestellten Ersatzbelege im Wege der Stufenklage verklagt hatte. Das Landgericht hatte bereits durch Teilurteil vom 27. September 2013 (Az. …/12) zugunsten des Klägers entschieden, dass die I-GmbH zur Auskunft verpflichtet sei und in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Ersatzbelege habe.

9

Daraufhin hat das FG --nach Anhörung der Beteiligten-- mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss das Verfahren (6 K 1794/11) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens (Az. …/12) ausgesetzt. Das zivilgerichtliche Verfahren sei vorgreiflich, weil dort über ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis entschieden werde, welches u.a. die Herausgabe der zollamtlichen Ersatzbelege zum Gegenstand habe. Der Besitz dieser Belege würde den Kläger --unstreitig-- zum Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigen. Der Herausgabeanspruch habe demnach Auswirkungen auf den materiellen Steueranspruch.

10

Hiergegen richtet sich die --vom FG nicht abgeholfene-- Beschwerde des Klägers. Er trägt insbesondere vor, dass der Ausgang des Zivilverfahrens nicht vorgreiflich und die Entscheidung des FG zudem ermessensfehlerhaft sei.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Aussetzungsbeschluss des FG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

12

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

13

Es teilte jedoch mit, dass eine (weitere) Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr erforderlich sei. Der Kläger sei zwischenzeitlich im Besitz der zollamtlichen Ersatzbelege. Der begehrte Vorsteuerabzug sei deshalb zu gewähren.

Entscheidungsgründe

14

II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des FG war daher aufzuheben (§ 132 FGO).

15

1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor.

16

a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, unter II.2.a, m.w.N.).

17

Begründet ist die Beschwerde u.a. dann, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens (§ 155 i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240, unter 1., und vom 15. Mai 2009 IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, unter II.1.). Bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung muss jedes Vorbringen berücksichtigt werden, das bis zur Hinausgabe der Entscheidung zur Bekanntgabe eingeht (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 132 Rz 12).

18

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des FG vom 4. Juni 2014  6 K 1794/11 aufzuheben.

19

Die vom FG angenommene Vorgreiflichkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens kann kein Grund mehr für die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (6 K 1794/11) sein.

20

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich im Besitz der zollamtlichen Ersatzbelege ist, deren Herausgabe er mit dem zivilgerichtlichen Verfahren (Az. …/12) erwirken wollte, kommt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr auf den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens an. Da das FG den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich vom Besitz dieser Belege abhängig gemacht und der Kläger nunmehr deren Besitz erlangt hat, ist eine für eine Aussetzung des Verfahrens maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Unerheblich ist dabei, dass die neuen Tatsachen nicht durch den Kläger, sondern durch den Schriftsatz des FA in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden sind. Der Kläger hat ihnen nicht widersprochen, so dass die neuen Erkenntnisse als wahr unterstellt und bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigt werden konnten.

21

c) Der beschließende Senat musste daher nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das FG vorgelegen hatten. Insbesondere bedurfte es nicht mehr der Überprüfung, ob der Zivilrechtsstreit vorgreiflich für das finanzgerichtliche Verfahren oder der FG-Beschluss in diesem Zusammenhang von --im Rahmen des § 74 FGO unbeachtlichen-- Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103, unter II.2.a, m.w.N.).

22

2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103, unter II.3., m.w.N.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/02/2015 00:00

Tenor Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.2000, beide vom 21.02.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.