Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Apr. 2017 - IX S 3/17
Gericht
Tenor
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Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 werden als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrüge haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen.
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Gegen diesen Beschluss haben die Kläger eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Sie bringen vor, ihr rechtliches Gehör sei entscheidungserheblich verletzt worden. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde sei zulässig gewesen. Eine Entscheidung ohne Begründung sei allein deshalb ergangen, um ein lästiges Verfahren in missbräuchlicher Weise zu erledigen. Dies verletze Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) --wie im Verfahren IX B 138/16 geschehen-- nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I S 8/14, BFH/NV 2015, 39).
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2. Die zeitgleich von den Klägern erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50).
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Dem wird die Gegenvorstellung nicht gerecht. Die Kläger machen keinen solchen qualifizierten Rechtsfehler substantiiert geltend. Vielmehr behaupten sie lediglich pauschal und ohne weitere Begründung eine Verletzung ihrer Grundrechte.
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3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Gegenvorstellung ergeht hingegen gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.