Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2016 - IX R 20/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0
08.11.2016

Tenor

Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016  11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom 19. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Antrag des Klägers vom 6. Mai 2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

2

Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.

3

Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2016 darauf hin, dass die am 9. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

6

1. Die Revision ist nicht statthaft.

7

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

8

Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570).

9

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 36


Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsit

Referenzen

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.