Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Sept. 2010 - IX B 65/10

bei uns veröffentlicht am28.09.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Art und Weise der Zeugenvernehmung sowie den Inhalt der vorgenommenen Protokollierung der Zeugenaussagen beanstandet, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an eine (konkludent erhobene) Verfahrensrüge nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52). Abgesehen davon kann eine Protokollberichtigung (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) grundsätzlich nur durch das Finanzgericht (FG) vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604). Zudem hat der --auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG-- rechtskundig vertretene Kläger nicht dargelegt, weshalb er einerseits nicht schon während der --immerhin über dreistündigen-- mündlichen Verhandlung entsprechend interveniert hat und warum er andererseits von der Möglichkeit, eine Berichtigung des Protokolls beim FG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 52, und vom 15. März 2001 IV B 72/00, BFH/NV 2001, 1238).

3

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht hinreichend nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. So ist schon nicht klar, welche Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; im Übrigen kommt es für die erforderliche Auslegung und Abgrenzung des hier streitigen Sandausbeutevertrages nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der betreffenden Vereinbarung an, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (s. BFH-Urteil vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175). Solche auf die Umstände des Einzelfalls abhebende Fragen sind aber grundsätzlich nicht klärungsbedürftig und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Januar 2006 IX B 162/04, BFH/NV 2006, 738). Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO).

4

3. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Divergenz im Sinne einer Abweichung im Grundsätzlichen nicht erforderlich. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (s. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648, m.w.N.). So hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1175, m.w.N.) und nach Maßgabe der Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen zum Beweisthema: zeitliche Dauer und Umstände des Sandabbaus) --anders als der Kläger-- den als "Kauf" bezeichneten Sandausbeutevertrag als Pachtvertrag mit daraus resultierenden Verpachtungs-Einkünften gewürdigt; diese Gesamtwürdigung wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

4. Der Kläger rügt mit seinen --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris, unter 1.), zumal Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung nicht dargetan sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277; vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Sept. 2010 - IX B 65/10 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Mai 2010 - IX B 11/10

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO);

Referenzen

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (auch) nicht gegeben.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn Rechtsfragen, die --wie bei der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680)-- ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu; entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht erforderlich. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn im Streitfall grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden wären (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129; vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932). Dazu ist von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nichts substantiiert vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.

3

2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die Klägerin hat die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. September 2003  1 K 58/01, juris) nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Zudem reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.); ebenso wenig reicht eine (vermeintliche) Abweichung von einer (veröffentlichten) Verwaltungsmeinung.

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Angesichts unterschiedlich gewürdigter Sachverhalte liegt eine Divergenz auch nicht vor.

5

3. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes fehlt es bereits an der erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2008 IX B 48/08, BFH/NV 2008, 1333; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.).

6

Soweit sich die Klägerin letztlich gegen die Verletzung "materiellen Rechts" wendet, rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (st. Rspr., z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395).

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4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.