Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IV B 62/10

bei uns veröffentlicht am03.11.2011

Gründe

1

I. Die in der Beschwerdebegründung unter den Buchstaben A. bis E. geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch unter Berücksichtigung des erst am 22. November 2010 eingegangenen Schriftsatzes vom 19. November 2010 nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.).

2

A. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werfen die Frage auf, ob eine Prüfungsanordnung, welche die an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) bestehenden stillen Gesellschaften und deren Gesellschafter nicht benennt, auch diesen gegenüber wirksam ist und damit zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung führt. Die dabei begehrte Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdebegründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt. Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2011 XI B 57/10, BFH/NV 2011, 1704). Die Kläger machen indes im Kern lediglich geltend, dass der BFH die von ihnen aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet habe. Wenn die Kläger zugleich rügen, dass das Finanzgericht (FG) falsch entschieden habe, erheben sie Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2011 VIII B 147/10, BFH/NV 2011, 1516, m.w.N.).

3

Soweit die Kläger sinngemäß der genannten Fragestellung auch grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimessen, kommt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028, m.w.N.); eine KG kann als Geschäftsinhaber folglich Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung für ihren Geschäftsbetrieb einschließlich ihrer Beziehungen zu den stillen Gesellschaftern sein. Daran ändert nichts, dass in der Beschwerdebegründung von an einer KG bestehenden "stillen Gesellschaften" die Rede ist. Denn auch bei der Beteiligung einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes liegen gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter vor, die gesondert und einheitlich festzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447); entsprechend existiert dann auch nur ein einziger Geschäftsinhaber, an den eine Prüfungsanordnung zu richten wäre.

4

B. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob die an eine Personenhandelsgesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung, "welche die daran bestehenden stillen Gesellschaften und deren Gesellschafter nicht benennt, mittels Auslegung auch auf deren geschäftliche Verhältnisse erstreckt" werden kann, "obwohl die anordnende Behörde sich ausdrücklich auf den (einschränkenden) Wortlaut der Prüfungsanordnung beruft". Damit machen sie im Kern lediglich geltend, dass das FG die streitbefangene Prüfungsanordnung tatsächlich und rechtlich falsch gewürdigt habe. Insoweit erheben die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils, die --wie ausgeführt-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen. Im Übrigen legen die Kläger nicht hinreichend dar, weshalb sich die von ihnen aufgeworfene Frage überhaupt stellt, wenn --wie die Kläger selbst vortragen-- die Beteiligten einschließlich der Kläger davon ausgegangen sind, dass sich die Prüfungsanordnung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auch der stillen Gesellschaften erstrecken sollte, und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Prüfung auch tatsächlich auf diese Verhältnisse erstreckt hat. Denn dies stünde im Einklang mit dem objektiven Erklärungswert einer Prüfungsanordnung, die nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1028 genannten Grundsätzen an den Geschäftsinhaber gerichtet ist. Schließlich weist das FA zutreffend darauf hin, dass der sachliche Umfang einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft nach § 194 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit erfasst, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind.

5

C. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob "eine Hemmung der Festsetzungsverjährung für die stillen Gesellschaften schon deshalb" eintritt, "weil die Verjährung hinsichtlich der Mitglieder der Personenhandelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) durch die Prüfungsanordnung wirksam unterbrochen wurde", entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO. Die Kläger diskutieren im Kern lediglich ihre persönliche Rechtsauffassung und machen (erneut) geltend, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden habe.

6

D. Die Kläger werfen weiter u.a. die Frage auf, ob es für den Beginn einer Außenprüfung ausreicht, "wenn den Geschäftsführern mehrerer Personenhandelsgesellschaften mit dem gleichen Geschäftszweck und der gleichen Unternehmensstruktur Prüfungsanordnungen für ihre Unternehmen übergeben werden sowie mit ihnen allgemeine Fragen besprochen werden, die lediglich die Unternehmensgruppe betreffen". Dabei begehren sie die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Die Beschwerde entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, denn die Kläger legen nicht --wie nach den bereits genannten Maßstäben erforderlich-- hinreichend dar, dass das FG seinem angegriffenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Stattdessen führen sie u.a. aus, dass vom FG zitierte Urteile im Sachverhalt vom Streitfall abweichen, und rügen im Ergebnis eine falsche Tatsachenwürdigung des FG. Auch damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

7

E. Schließlich halten die Kläger zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage für erforderlich, ob eine im Ausland tätige Gesellschaft, was ihren Charakter als "Verlustzuweisungsgesellschaft" anbelangt, nach deutschem oder nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Auch insoweit entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2011 VI B 20/11, juris). Die Kläger legen indes im Kern lediglich ihre Rechtsauffassung dar, dass die Gewinnerzielungsabsicht einer inländischen Personengesellschaft in dem Sinne zu beurteilen sei, dass im Ausland erzielte, dort aber steuerlich nicht zu verwertende Verluste jedenfalls bei dieser Gesellschaft Berücksichtigung finden können.

8

II. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung


(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfun

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren erfolglos Anschaffungskosten für einen Laptop nicht nur --wie vom Bekl

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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren erfolglos Anschaffungskosten für einen Laptop nicht nur --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) anerkannt-- in Höhe von 50 %, sondern in Höhe von 100 % zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Darüber hinaus machte er --ebenfalls ohne Erfolg-- Bestattungskosten für seinen Bruder als außergewöhnliche Belastung geltend. Überdies wehrte er sich --gleichfalls vergebens-- gegen die Anrechnung des Kindergeldes bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Der Kläger habe eine 100%ige berufliche Nutzung des Laptops zwar vorgetragen, aber weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Die streitigen Bestattungskosten seien dem Kläger mangels rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig erwachsen. Auch im Hinblick auf die Anrechnung des Kindergeldes seien die Bescheide nicht zu beanstanden. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.

Entscheidungsgründe

2

II. 1. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444).

3

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegenüber dem nicht vertretenen Kläger die dem Gericht obliegende Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn, den Kläger, nicht darauf hingewiesen habe - dass er die Ausgaben für den Laptop nur dann zu 100 % als   Werbungskosten in Abzug bringen könne, wenn er, der Kläger, darlege   und nachweise oder zumindest glaubhaft mache, dass er den Computer   nahezu ausschließlich beruflich nutze, und die bisherigen   Ausführungen hierzu nicht ausreichten    und - dass er als Naturalpartei den Sachverhalt so detailliert darzulegen   habe, dass das Gericht entscheiden könne, ob ihm Bestattungskosten   zwangsläufig erwachsen seien, liegt ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.

4

Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangen nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962). Ein richterlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass deren Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt wird (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 III B 168/09, BFH/NV 2010, 1847). Inhalt und Umfang der gerichtlichen Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2 FGO) hängen regelmäßig von der Sach- und Rechtslage im Einzelfall ab, von der Mitwirkung der Beteiligten sowie von deren individuellen Möglichkeiten. Vorliegend kommt eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil der Einzelrichter in zwei Terminen die Streitsache mit den Beteiligten erörtert hat und der Kläger rund vier Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung nochmals vom FG auf seinen bislang nicht ausreichenden Sachvortrag und entsprechend fehlende Nachweise hingewiesen wurde.

5

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sowie zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erfordere, entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

6

aa) Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, und vom 8. Oktober 2008 II B 42/08, BFH/NV 2009, 46). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1., und in BFH/NV 2009, 46).

7

Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie bezüglich keinem der streitigen Punkte eine bestimmte Rechtsfrage herausstellt, die einer Klärung bedarf und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann.

8

bb) Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, m.w.N.).

9

Auch insoweit fehlt es vorliegend an einem entsprechend substantiierten Vortrag. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3

1. Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

4

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), in den Streitjahren eine im Autohandel tätige GbR, macht hierzu im Wesentlichen geltend, es sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob das Finanzgericht (FG) den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagen könne, der Leistungsempfänger sei nicht ausreichend bezeichnet, obgleich sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) während der langjährigen Auseinandersetzung hierauf niemals berufen habe, sondern stets nur darauf, dass die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht von den Rechnungsstellern ausgeführt worden seien.

5

Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist anerkannt, dass das Gericht einer Klage auch aus anderen Gründen --zu Gunsten des Klägers-- stattgeben darf, als sie der jeweilige Kläger geltend gemacht hat. Warum für den umgekehrten Fall, dass das Gericht die Klage aus anderen als den vorgetragenen Gründen --zu Gunsten des FA-- abweist, etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, vorausgesetzt, das FG hat das Recht auf Gehör beachtet. Soweit die Klägerin für die grundsätzliche Bedeutung zusätzlich auf ein treuwidriges Verhalten des FA abstellt, fehlt es zudem an der Darlegung, worin das treuwidrige Verhalten des FA liegen sollte, nachdem es das FG war, das die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abgewiesen hat.

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2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

7

Zur Zulässigkeit einer solchen auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 40 ff.).

8

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Sie trägt hierzu zwar vor, das FG stelle den Obersatz auf, es müsse positiv feststellbar sein, dass eine Verwechselungsgefahr mit einem anderen Leistungsempfänger ausgeschlossen werden könne. Sie führt aber keinen abstrakten Rechtssatz aus einem Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts an, von dem das FG abgewichen sein soll.

9

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, das FG überspanne das Maß der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung, weil es von einem Maß der richterlichen Überzeugungsbildung ausgehe, bei dem praktisch niemals eine Verwechselung völlig ausgeschlossen werden könne, und laufe damit der BFH-Rechtsprechung zuwider, wird keine Divergenz von einem konkreten Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts bezeichnet.

10

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

11

Die Klägerin hat nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, dass die angefochtene Entscheidung --wie behauptet-- auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) beruhen könnte.

12

Das FG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei in den Rechnungen nicht leicht und eindeutig erkennbar als Leistungsempfängerin bezeichnet worden. Wie in dem FG-Urteil festgestellt wird, hat der Berichterstatter vor Ergehen des Urteils die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen. Nach Aktenlage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung inhaltlich dazu Stellung genommen

13

4. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

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Ein solcher Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die nur fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen hierfür nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

15

Es kann dahinstehen, ob das FG zu Recht zu der Überzeugung gekommen ist, es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Gesellschafterin X, die unter ihrem Namen einen Autohandel angemeldet hatte, nicht als Unternehmerin nach außen aufgetreten sei und dass deshalb keine Verwechselungsgefahr mit der Klägerin, der gleichfalls einen Autohandel betreibenden Gesellschaft, bestanden habe. Selbst wenn dies im Ergebnis fehlerhaft sein sollte, würde es sich hierbei nicht um einen qualifizierten Rechtsfehler im vorbezeichneten Sinne handeln. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des FG hat keine der streitigen Rechnungen die Klägerin mit ihrem Gesellschaftsnamen und der Bezeichnung "GbR" benannt und ist keine Rechnung an den Sitz der Gesellschaft adressiert.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

3

Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.

4

2. Im Übrigen kommt es für die Berücksichtigung der strittigen Verluste nicht darauf an, ob die streitbefangenen Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1998 abgezinst waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich steuerlich unbeachtlich; sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; zuletzt: vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFH/NV 2011, 888).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist querschnittsgelähmt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 bis 2007) machte er den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 3.700 € sowie den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 € geltend. Außerdem erklärte er Pflegeaufwand (unter Abzug erhaltener Versicherungsleistungen) sowie Fahrtkosten und Reisekosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung für die Streitjahre als außergewöhnliche Belastungen an. Es kürzte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen um den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700 € und den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 €. Daneben gewährte es jedoch beide Pauschbeträge.

2

Die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um den Behindertenpauschbetrag begründete das FA damit, dass die geltend gemachten Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG und der erhöhte Pflegeaufwand gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Konkurrenz zueinander stünden. Würden Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht, sei es unzulässig, neben den häuslichen Pflegeaufwendungen anstelle des erhöhten Behindertenpauschbetrages den Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechend dem Grad der Behinderung geltend zu machen. Der Steuerpflichtige müsse sich entscheiden, welche Steuervergünstigung er wähle.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) und wandte sich gegen die Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um den vollen Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700 €, da nach seiner Auffassung lediglich die Differenz zum Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG (3.700 € - 1.420 € = 2.280 €) abgezogen werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die geltend gemachten Pflegekosten nicht nur um den "erhöhten Pflegepauschbetrag", sondern auch um den "allgemeinen Freibetrag" wegen der 100%-igen Erwerbsminderung in Höhe von 1.420 € gekürzt werden sollten. Die Klage blieb erfolglos. Das FG stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass neben dem Abzug von Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG der Behindertenpauschbetrag auch nicht beschränkt auf die Höhe des Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG geltend gemacht werden könne. § 33b Abs. 3 EStG enthalte in seinen Sätzen 2 und 3 nur einen einzigen und nicht zwei verschiedene Pauschbeträge.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Rechtsfortbildung.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

6

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285; vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

7

a) Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob bei einem Steuerpflichtigen, der hilflos i.S. von § 33b Abs. 6 EStG ist, die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können und daneben noch der "allgemeine" Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG wegen der 100%-igen Erwerbsminderung in Höhe von 1.420 Euro gewährt werden kann, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.

8

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass über diese Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage hat aber gleichwohl keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt. Sie ist damit eindeutig und offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat.

9

b) Nach § 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, "an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33" einen Pauschbetrag geltend machen. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut schließt nach Auffassung des erkennenden Senats aus, dass der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nebeneinander geltend gemacht werden können. Dies entspricht auch dem Sinngehalt des Gesetzes, denn die in § 33b EStG bezeichneten und unterstellten Aufwendungen werden nur in pauschalierter Form zum Abzug zugelassen. § 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Der Ansatz des Pauschbetrages bedeutet eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen, der die entsprechenden Aufwendungen nicht nachzuweisen braucht (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 164/80, BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129; vgl. hierzu auch Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 4). Zudem ist regelmäßig eine Entscheidung über schwierige Abgrenzungsfragen entbehrlich, welche Aufwendungen infolge der Körperbehinderung erwachsen sind.

10

c) Dem Gesetz lässt sich --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht entnehmen, dass der Behindertenpauschbetrag des § 33b EStG in verschiedene, nach dem Grad der Behinderung gestaffelte "allgemeine" und "spezielle" Pauschbeträge zu unterteilen ist. Es handelt sich nach dem Wortlaut um einen einheitlichen Pauschbetrag, der allerdings nach dem Grad der Behinderung gestaffelt wird. Nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG erhöht sich (lediglich) der Pauschbetrag nach Satz 2. Würde man, wie vom Kläger sinngemäß vorgetragen, zwischen Pauschbeträgen nach Satz 2 und Satz 3 in § 33b EStG unterscheiden, müsste man dies konsequenterweise auch bei den Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG tun. Wenn der allgemeine behinderungsbedingte Bedarf beispielsweise über den Pauschbetrag in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG typisierend berücksichtigt würde, könnte nur noch der spezielle behinderungsbedingte Bedarf tatsächlich über § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Angewandt auf den Streitfall müsste sich der Kläger insoweit bei seinen tatsächlichen Aufwendungen diejenigen kürzen lassen, die auf eine "allgemeine" Behinderung zurückzuführen sind. Dieses Beispiel allein zeigt, dass ein "künstliches" Aufsplitten des Behindertenpauschbetrages in § 33b EStG dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde. Wie das FG zutreffend betont, wird eine Trennung zwischen den Leistungen, die nach § 33b Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG abgegolten sind, praktisch kaum möglich sein. Der Zweck eines Pauschbetrages, einen Einzelnachweis überflüssig zu machen, gebietet ebenfalls keine Differenzierung. Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass das Wahlrecht des § 33b Abs. 1 EStG den Pauschbetrag insgesamt betrifft.

11

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). Daran fehlt es im Streitfall aus den unter II.1. genannten Gründen.