Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Juni 2012 - IV B 108/11

bei uns veröffentlicht am26.06.2012

Tatbestand

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I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin zu 1. (Beigeladene) gründete unter dem Namen K-Bau eine nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma und schloss im Mai 19… mit dem Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 2. (Beigeladener) und dem Kläger einen Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft (stille Gesellschaft). Gegenstand der Unternehmung war der Erwerb bestimmter Grundstücke, deren Erschließung, Bebauung und Verkauf. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie an den stillen Reserven bei Auflösung waren die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Die noch im Jahr 19… erworbenen Grundstücke wurden in der Folgezeit bis 1981 vermarktet. Einige Parzellen wurden für Angehörige der Gesellschafter bebaut und von diesen erworben.

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Nach einer Außenprüfung bei der Beigeladenen kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, Baukosten und Grundstückskaufpreise für Bauvorhaben von Angehörigen der Gesellschafter seien zu niedrig ausgewiesen worden. In Höhe der Verbilligung ging das FA von Entnahmen der Gesellschafter aus, die es ihnen --abweichend von der vertraglich vereinbarten Gewinnverteilung (1/3)-- personenbezogen zurechnete.

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Gegen die entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre (1980 und 1981) legten die Beigeladenen fristgemäß Einspruch ein. Zu diesem Einspruchsverfahren zog das FA den Kläger gemäß § 360 der Abgabenordnung hinzu.

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Nach nur teilweise erfolgreichem Einspruchsverfahren erhoben sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen Klage. In einem Erörterungstermin verständigten sich die Beigeladenen mit dem FA und erklärten den Rechtsstreit im Hinblick auf die zugesagten Änderungsbescheide für in der Hauptsache erledigt. Zwischen dem Kläger und dem FA kam es nicht zu einer entsprechenden Verständigung. Unter dem 12. März 2004 erließ das FA gegenüber den Beigeladenen die absprachegemäß geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre; gegenüber dem Kläger erließ es unter dem 7. April 2004 inhaltsgleiche Bescheide.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 26. Oktober 2004  5 K 447/94 ab. Seine Klagebefugnis sei im Hinblick auf die Hinzuziehung im Einspruchsverfahren auf den von den (seinerzeit noch nicht) Beigeladenen vorgegebenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand beschränkt gewesen. Eine Überprüfung des ausschließlich dem nur akzessorisch geschützten Kläger zugerechneten Mehrgewinns sei ebenso wie die Berücksichtigung von Rückstellungen bzw. Verlusten in der Sonderbilanz des Klägers ausgeschlossen. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der (seinerzeit noch nicht) Beigeladenen sowie des FA sei außerdem das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Klage gegen die geänderten Feststellungsbescheide entfallen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf und verwies die Sache an das FG zurück, da dieses den Umfang der Klagebefugnis des Klägers verkannt habe (Beschluss vom 7. Februar 2007 IV B 210/04, BFH/NV 2007, 869).

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Im nunmehr zweiten Rechtsgang lud das FG mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. August 2011 die Beigeladenen zum Klageverfahren des Klägers notwendig bei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

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Sie beantragen sinngemäß, den Beiladungsbeschluss des FG vom 1. August 2011 aufzuheben.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat die Beigeladenen zu Recht zum Klageverfahren des Klägers beigeladen.

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1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).

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Danach liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vor. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger u.a. gegen die Höhe der zuletzt mit Bescheid vom 12. März bzw. 7. April 2004 festgestellten gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter. Die entsprechenden Feststellungen können jedoch nur gegenüber allen Gesellschaftern einheitlich ergehen. Da die Beigeladenen insoweit nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO auch selbst klagebefugt sind, selbst aber kein Klageverfahren (mehr) betreiben (vgl. dazu II.2.), waren sie zu dem Klageverfahren des Klägers nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

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2. Der Beiladung steht nicht entgegen, dass die eigenen Klageverfahren der Beigeladenen durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beigeladenen und des FA beendet wurden. Denn insoweit wurde über das streitige Rechtsverhältnis gerade nicht gegenüber allen zu beteiligenden Dritten (d.h. hier: auch gegenüber dem Kläger) einheitlich entschieden.

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Für die Frage, ob ein Feststellungsbeteiligter zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, kommt es (nur) darauf an, dass das Klageverfahren ein Rechtsverhältnis betrifft, das auch gegenüber diesem Dritten nur einheitlich festgestellt werden kann, und dass der Dritte (abstrakt) klagebefugt ist, selbst aber kein Klageverfahren (mehr) betreibt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der selbst klagebefugte Dritte kein eigenes Klageverfahren (mehr) betreibt, d.h. ob er selbst überhaupt keine Klage erhoben hat oder ob ein eigenes Klageverfahren durch Klagerücknahme oder --wie hier-- durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Beizuladende an seiner Beiladung bzw. an dem Klageverfahren, zu dem er beigeladen wird, noch interessiert ist.

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3. Der Beiladungsbeschluss ist auch verfahrensfehlerfrei ergangen. Das FG hat den Beigeladenen vor Erlass des Beiladungsbeschlusses mit Schreiben vom 5. Juli 2011 rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Beiladung gewährt. Auch der behauptete Verstoß gegen § 60 Abs. 4 FGO ist nicht gegeben. Denn der Stand der Sache und der Grund der Beiladung ergaben sich u.a. aus dem angegriffenen Beiladungsbeschluss. In diesem hat das FG --unter Angabe auch der entsprechenden Fundstelle-- darauf hingewiesen, dass der BFH das --auch dem Bevollmächtigten der Beigeladenen zugestellte-- FG-Urteil vom 26. Oktober 2004  5 K 447/94 durch den Beschluss in BFH/NV 2007, 869 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen hat. Abgesehen davon führt allein das Fehlen der Angaben zum Stand der Sache in einem Beiladungsbeschluss nicht zu dessen Aufhebung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1995 IV B 126/94, BFH/NV 1996, 49).

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4. Der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beiladungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladenen zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers gegen das FG-Urteil vom 26. Oktober 2004 nicht beigeladen wurden. Dies folgt schon daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO dem BFH lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren, nicht auch im Beschwerdeverfahren nachzuholen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 IV B 101/10, BFH/NV 2012, 598). Es bestand auch im Übrigen keine Verpflichtung, die Beigeladenen von dem Beschwerdeverfahren des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG vom 26. Oktober 2004 zu unterrichten. Denn bei Erlass des Urteils waren die Beigeladenen keine Beteiligten des Klageverfahrens (mehr).

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Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kenntnis der Beigeladenen vom Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers für die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Beiladungsbeschlusses von Bedeutung sein könnte. Gegenstand jenes Beschwerdeverfahrens war allein die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG vom 26. Oktober 2004, soweit dieses die Klage des Klägers abgewiesen hatte. Insoweit betraf das Verfahren allein die Frage der (vermeintlichen) Begrenzung der Klagebefugnis des Klägers.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist lediglich dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wird. Für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren ist jedoch eine Kostenentscheidung zu treffen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).

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Referenzen - Gesetze

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 123


(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Mon

Abgabenordnung - AO 1977 | § 360 Hinzuziehung zum Verfahren


(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den St

Referenzen

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.