Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - III R 40/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:U.250418.IIIR40.17.0
bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016  6 K 586/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Reisetheater betreibt. Er beantragte am 7. Mai 2015 die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Aufforderung, eine Reisegewerbekarte vorzulegen, kam der Kläger unter Verweis darauf, dass er als gemeinnütziger Verein kein Gewerbe betreibe, nicht nach.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2015 die Kfz-Steuer auf 375 € jährlich fest und lehnte damit den Antrag auf Steuerbefreiung ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. März 2016).

3

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Dabei entschied es gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den zum Berichterstatter bestellten Richter ohne mündliche Verhandlung.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben, den Kfz-Steuerbescheid vom 3. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2016 zu ändern und die Kfz-Steuer auf 0 € herabzusetzen.

6

Das HZA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG mangels Vorliegens eines gewerblichen Schaustellerbetriebes nicht gewährt werden kann. Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

8

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden.

9

2. Entgegen der Auffassung des FG setzt der Steuerbefreiungstatbestand nicht voraus, dass der Halter des Fahrzeuges ein Schaustellergewerbe betreibt.

10

a) § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG erfordert lediglich, dass die Zugmaschine für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet wird. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass ausschließlich Reisegewerbebetriebe i.S. der §§ 55 ff. der Gewerbeordnung in den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen sollen.

11

Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Steuerbefreiung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 19. Dezember 1960 (BGBl I 1960, 1005) als § 2 Nr. 7 KraftStG eingeführt. Sie begünstigte in dieser Ursprungsfassung das Halten von Zugmaschinen, "solange sie ausschließlich von Schaustellern verwendet werden" und galt mit diesem Wortlaut als § 3 Nr. 8 KraftStG unverändert fort. Den im Streitfall anwendbaren Wortlaut erhielt die Vorschrift durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436). Grund hierfür war eine Anpassung an geänderte gewerberechtliche Vorschriften, nach denen auch eine juristische Person als Schausteller im Reisegewerbe tätig werden konnte. Der Befreiungstatbestand sollte daher nicht mehr an die Person, sondern an den Betrieb des Schaustellergewerbes anknüpfen (BRDrucks 418/85). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber weiterhin die schaustellerische Tätigkeit fördern wollte und auf die gewerberechtlichen Vorschriften nur deshalb zurückgriff, um diese Tätigkeiten in ihren typischerweise vorkommenden Fallkonstellationen näher zu beschreiben. Dagegen lässt sich weder den Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung der Steuerbegünstigung (BTDrucks 03/2178, S. 1) noch zur geänderten Fassung (BRDrucks 418/85) entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, die ausschließliche Verwendung von Zugmaschinen im Bereich der schaustellerischen Tätigkeit nur gegenüber gewerblich tätigen Haltern zu privilegieren.

12

b) Für eine entsprechende Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 3 Nr. 8 Buchst. a und b KraftStG. Denn auch hinsichtlich letztgenannter Vorschrift hat der Bundesfinanzhof (BFH) maßgeblich auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs und nicht auf die steuer- oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters abgestellt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 33/13, BFH/NV 2016, 245, Rz 13 f.).

13

Demgegenüber überzeugt die vom FG gezogene Parallele zu der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und d des Umsatzsteuergesetzes getroffenen Unterscheidung zwischen Theatern, Konzerten und Museen einerseits sowie Zirkusvorführungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller andererseits nicht. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass die Vorschriften über Kfz-Steuerbefreiungen grundsätzlich aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200, Rz 6). Zum anderen stehen die Steuerermäßigungen des Umsatzsteuerrechts und die Steuerbefreiungen des Kfz-Steuerrechts in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen und dienen nicht den gleichen Zwecken.

14

c) Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht dafür, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine für Zwecke eines schaustellerischen Betriebs begünstigt werden soll. Grund der Befreiung von der Kfz-Steuer ist es zum einen, dass die begünstigten Kfz von Festplatz zu Festplatz fahren und die Straßen deshalb nur wenig in Anspruch nehmen, weil sie während der Veranstaltungen unbenutzt am Festplatz stehen gelassen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 1961 VI d 5/59, Entscheidungen der Finanzgerichte 1961, 459). Zum anderen soll das Gewerbe nach Schaustellerart und damit mittelbar auch das soziale Brauchtum der Regionen gefördert werden (25. Subventionsbericht der Bundesregierung, BTDrucks 18/5940, S. 338). Danach mögen die gewerblichen Schaustellerbetriebe zwar die primär Begünstigten der Regelung sein, der gesetzliche Förderungszweck grenzt aber auch andere Steuerpflichtige nicht aus, die das Fahrzeug in gleicher Weise ausschließlich in einem Betrieb nach Schaustellerart verwenden.

15

d) Entgegen der Auffassung des FG besteht auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften im Kfz-Steuerrecht stets oder jedenfalls grundsätzlich "eng", also nicht wie jede andere Vorschrift nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck auszulegen sind (BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 15/04, BFH/NV 2005, 918, Rz 15, und vom 12. Juni 2012 II R 40/11, BFHE 238, 281, BStBl II 2012, 797, Rz 11). Vielmehr sind, wenn der Wortlaut Zweifel lässt, auch Befreiungsvorschriften unter sinnvoller Würdigung des mit der Ausnahmebestimmung verfolgten Zweckes anzuwenden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, unter II.1.; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 7).

16

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das FG hat lediglich festgestellt, dass der Kläger ein Reisetheater betreibt und die Zugmaschine zur Beförderung der Theaterausrüstung und des Theaterzeltes verwendet. Nähere Feststellungen dazu, ob dieses Reisetheater --wie vom Kläger behauptet-- nach Art eines Schaustellerbetriebes oder eines Zirkusses durchgeführt wird und ob die Zugmaschine ausschließlich für diesen Betrieb verwendet wird, fehlen und sind daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

17

4. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob dem FG die von dem Kläger gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Denn führt die Revision --wie im Streitfall-- aus materiellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob außerdem Verfahrensfehler vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700, Rz 11; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 256).

18

Der Senat weist jedoch zur Klarstellung auf seine neuere Rechtsprechung zu § 94a Satz 1 FGO hin. Danach hat das FG zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden will, und ihnen den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem sie ihr Vorbringen in den Prozess einführen können (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2016 III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844).

19

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Juli 2016 - 6 K 586/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, für die Zugmaschine zur Beförderung der Theater

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, für die Zugmaschine zur Beförderung der Theaterausrüstung und des Theaterzeltes die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- beanspruchen kann.

Der Kläger beantragte am 07.05.2015 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG für die Zugkraftmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … zu gewähren. Nach § 3 Nr. 8 a KraftStG ist von Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden. Der Kläger konnte als gemeinnütziger Verein die Reisegewerbekarte, die einen Schaustellerbetrieb kennzeichnet, nicht nachweisen. Vielmehr teilte er mit, dass er wegen seiner Förderung von Kunst und Kultur ein gemeinnützig anerkannter Verein sei, der vom Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst institutionell gefördert werde. Der Verein besitze keine Gewerbekarte, weil er kein Gewerbe betreibe. Bisher sei vom Finanzamt, das bislang für die Kfz-Steuerfestsetzung zuständig gewesen sei, die Steuerbefreiung gewährt worden.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 03.07.2015 die Kfz-Steuer für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … in Höhe von 375 € jährlich fest und lehnte somit den Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG ab. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Klage beantragt der Klägervertreter den Kfz-Steuerbescheid vom 03.07.2015 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG für das streitgegenständliche Fahrzeug zu gewähren.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Zugmaschine werde ähnlich wie bei einem Zirkus genutzt. Der Kläger betreibe ein Zelttheater, damit sei er einem Zirkus vergleichbar. Die Begründung, ein künstlerisches Betätigungsfeld erfülle nicht den Begriff des Schaustellergewerbes oder des Zirkusses sei zu kurz gefasst. Die Zugmaschine werde vergleichbar wie in einem Zirkus eingesetzt, nur weil der Kläger ein gemeinnütziger Verein und nicht ein gewerblich tätiger Zirkus sei, könne dies nichts an der Steuerbefreiung ändern. Bei identischer Verwendung, dort Zirkus hier Wandertheater, liege ein identischer Verwendungszweck vor. Dies bedinge auch eine einheitliche steuerliche Behandlung in Bezug auf die Kfz-Steuerbefreiung.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2016 Bezug.

Ergänzend führt sie aus, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG trage den Besonderheiten des Schaustellergewerbes Rechnung. Zirkusunternehmen seien dabei den Schaustellern gleichgestellt. Der Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, dass nur die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Vergnügungen erfasst werden sollen und explizit keine Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter. Obwohl die Definition im Gewerberecht keine formell bindende Wirkung für das Kfz-Steuerrecht habe, könne dieses gleichwohl zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsabwendung bei der Würdigung des Sachverhalts herangezogen werden.

Der Kläger verfolge durch die Veranstaltung von künstlerischen Darbietungen und Pflege alter Spielformen als Wandertheater den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Der Kläger sei dem künstlerischen Betätigungsfeld zugehörig und unterliege somit nicht dem Begriff des Schaustellergewerbes. Die anerkannte Gemeinnützigkeit des Klägers werde nicht angezweifelt, dennoch seien die Befreiungsvorschriften im Kraftfahrzeugsteuerrecht eng gefasst. Eine generelle Begünstigung des Haltens von Fahrzeugen für gemeinnützige Zwecke sei im Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht vorgesehen.

Da der Streitwert unter 500 € liegt, entscheidet das Gericht nach billigen Ermessen, § 94 a FGO, d.h. durch den zum Berichterstatter bestellten Richter ohne mündliche Verhandlung. Der Streitwert bemisst sich für die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag, BFH-Beschluss vom 04.10.2005 VII S 41/05, BFH/NV 2006, 219.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger als gemeinnütziger Verein, der ein Reisetheater betreibt, kann für die Zugmaschine nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG in Anspruch nehmen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen macht das Gericht von dem Recht Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt, § 105 Abs. 5 FGO.

Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt: Die Steuerbefreiungstatbestände in § 3 KraftStG sind eng auszulegen. Der Gesetzgeber hat nur in bestimmten Fällen das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreien wollen. § 3 Nr. 8 a beschränkt die Steuerbefreiung ausschließlich auf Zugmaschinen, so lange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes und damit gewerblich verwendet werden.

Dass der Gesetzgeber bei Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen sehr wohl zwischen Zirkusvorführungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller auf der einen und Theateraufführungen, Konzerte und Museen sowie den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler auf der anderen Seite unterscheidet, zeigt schon die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a und d des Umsatzsteuergesetzes -UStG-. Dort wird zwischen Leistungen zum einen aus Zirkusvorführungen und aus der Tätigkeit als Schausteller und zum anderen aus der Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die für die Theatervorführungen und Konzerte vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterschieden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Unterscheidung kennt und sie auch gesondert regelt.

Steuerbefreiungsvorschriften sind sehr eng auszulegen. Für eine Analogie im Wege richterlicher Auslegung ist daher im vorliegenden Fall kein Raum.

Soweit der Kläger vorbringt, dass das Finanzamt in der Vergangenheit immer die Steuerbefreiung gewährt habe, ist anzumerken, dass die Finanzbehörde nicht über eine längere Zeitspanne an rechtsirrigen, für den Steuerpflichtigen günstigen Auffassungen festhalten müsse (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1992 X R 99/88, BStBl. II 1993, 289).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.