Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.220217.IIIB113.16.0
22.02.2017

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2016  4 K 1510/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

2

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.). Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, Rz 3, m.w.N.). Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156, unter 1., m.w.N.).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die Kläger haben den Klärungsbedarf der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "die Nichtrückzahlung der freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer entsprechenden wirksamen Steuerfestsetzung gleich(steht)", nicht schlüssig dargelegt. Das kurz gefasste Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe --nach Auffassung der Kläger-- durch ihre freiwillige Zahlung die Vorauszahlung zur Einkommensteuer konkludent und stillschweigend festgesetzt. Die Beschwerdebegründung befasst sich jedoch weder mit § 233a der Abgabenordnung noch mit § 37 des Einkommensteuergesetzes. Die Kläger legen auch nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihnen formulierten Rechtsfrage umstritten oder doch zumindest zweifelhaft ist; sie setzen sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung und dem Fachschrifttum auseinander.

5

3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - III B 113/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 1510/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tatbestand Streitig ist die Verzinsung einer freiwilligen Zahlung der Kläger. Die Kläger übermittelten am 26.09.2014 auf elektronischem Weg ihre Einkommensteuererklärung 2012 an das Finanzamt. Am 02.01.2015 leisteten sie eine frei

Referenzen

Tatbestand

Streitig ist die Verzinsung einer freiwilligen Zahlung der Kläger.

Die Kläger übermittelten am 26.09.2014 auf elektronischem Weg ihre Einkommensteuererklärung 2012 an das Finanzamt.

Am 02.01.2015 leisteten sie eine freiwillige Zahlung i.H.v. 20.000 €. Ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen wurde nicht gestellt.

Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 12.03.2013 nachträgliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 51.058 € festgesetzt, die die Kläger bezahlt hatten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.04.2015 setzt das Finanzamt die Einkommensteuer i.H.v. 44.083 € fest, berücksichtigte den Steuerabzug vom Lohn i.H.v. 855 € und errechnete eine verbleibende Steuer von 43.228 €.

Im Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheids wies das Finanzamt einen bereits getilgten Betrag von 71.058 € und einen zuviel entrichteten Betrag von 27.830 € aus.

Zudem setzte es (Erstattungs-) Zinsen i.H.v. 468 € fest.

Aus der Zinsberechnung ergibt sich, dass das Finanzamt die Differenz zwischen verbleibender Steuer (43.228 €) und den festgesetzten Vorauszahlungen (51.058 €) ermittelte und diesen Betrag von 7.830 € verzinste.

Hierbei setzte es nach Abrundung 7.800 € x 12 Monate (01.04.2014 bis 20.04.2015) x 0,5 % an und errechnete Erstattungszinsen von 468 €.

Mit Einspruch gegen den Zinsbescheid vom 24.04.2015 begehrten die Kläger die Verzinsung des (vollen) Erstattungsbetrags von 27.800 €.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, gem. § 233a Abs. 1 S. 1 AO sei der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer ergibt, zu verzinsen. Weder die zuständige Behörde noch der Steuerpflichtige habe ein Wahlrecht bzw. einen Ermessensspielraum.

Nach Nr. 1 AEAO zu § 233a solle die Regelung zur Verzinsung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dienen.

Das Finanzamt habe die Zahlung vereinnahmt und behalten. Hierin liege - unter Verweis auf Nr. 15 AEAO zu § 233a - ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung zur Einkommensteuer. Die freiwillige Zahlung sei nicht innerhalb kurzer Zeit zurück an die Steuerpflichtigen überwiesen worden. Dem Antrag sei somit seitens des Finanzamts entsprochen worden.

Nach Nr. 17 AEAO zu § 233a solle, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung leiste, bei Vorliegen einer Steuererklärung unverzüglich eine Steuerfestsetzung erfolgen, ggf. auch personell unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt habe dem zuwider gehandelt.

Bei einer Bearbeitungszeit von mehr als 6 Monaten bzw. einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten zwischen freiwilliger Zahlung und Rückzahlung müsse eine Verzinsung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erfolgen.

Die Kläger beantragen das Finanzamt unter Änderung des Zinsbescheids vom 15.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2015 zu verpflichten, Zinsen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 768 € festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen.

Es trägt unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vor, die Verzinsung des zu erstattenden Betrages erfolge nur bis zur Höhe des Mindersolls. Freiwillig geleistete Zahlungen sollten zum Anlass genommen werden, die bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzupassen (vgl. AEAO zu § 233a, Nrn. 15 und 16) oder die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen (vgl. AEAO zu § 233a, Nr. 17). Bis zur Festsetzung der Vorauszahlung oder der Jahressteuer seien sie aber zur Vermeidung von Missbräuchen von der Verzinsung ausgeschlossen. (AEAO zu § 233a, Nr. 25).

Bei der Ermittlung freiwilliger (Über-)Zahlungen des Steuerpflichtigen, die bei der Berechnung der Erstattungszinsen außer Ansatz bleiben, seien die zuletzt eingegangenen, das Vorauszahlungssoll übersteigenden Zahlungen als freiwillig anzusehen (AEAO zu § 233a, Nr. 27).

Ansonsten hätte jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit durch Einzahlung von Geldbeträgen beim Finanzamt eine Verzinsung von 6 % pro Jahr zu erzielen, ohne eine Anlagerisiko zu tragen. Insbesondere in Zeiten eines niedrigen Zinsniveaus bestehe ein hohes Missbrauchsrisiko.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; die von den Klägern am 02.01.2015 geleistete Zahlung von 20.000 € ist nicht zu verzinsen.

1. Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO).

Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 S. 1 AO). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 S. 3 AO).

Das Finanzamt hat hinsichtlich der Zinsfestsetzung kein Ermessen; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 233a Abs. 1 S. 1 AO, wonach der Unterschiedsbetrag zu verzinsen "ist".

Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).

2. Das Finanzamt kann nach § 36 Abs. 3 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

3. Im Streitfall ergibt sich bei Anwendung dieser Grundsätze folgendes:

Das Finanzamt hat richtigerweise den Unterschiedsbetrag von 7.830 € (44.083 € ./. 855 € ./. 51.058 €) verzinst. Diese Festsetzung der Erstattungszinsen entspricht der gesetzlichen Regelung des § 233a AO.

Die am 02.01.2015 geleistete freiwillige Zahlung hat es zu Recht außer Betracht gelassen.

a) Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO für die Einkommensteuerfestsetzung 2012 am 01.04.2014, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer 2012 entsteht nach §§ 36 Abs. 1, 25 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2012 am 31.12.2012.

b) Der zu verzinsende Unterschiedsbetrag ist nach § 233a Abs. 3 S. 1 AO die festgesetzte Steuer von 44.083 €, vermindert um die anzurechnende Lohnsteuer von 855 € und um die bis zum Beginn des Zinslaufs (01.04.2014) festgesetzten Vorauszahlungen von 51.058 €, somit der Betrag von 7.830 €

Mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 12.03.2013 wurden Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 von 51.058 € festgesetzt. Eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen 2012 nach diesem Bescheid erfolgte nicht.

c) In der Zahlung der 20.000 € am 02.01.2015 ist keine Anpassung der Vorauszahlung zu sehen, die sich auf die Berechnung des Unterschiedsbetrags auswirkt.

Selbst wenn die Zahlung als Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gesehen werden kann, ist eine Anpassung seitens des Finanzamts nicht erfolgt. Diese wäre nach § 36 Abs. 3 S. 3 EStG im Zeitpunkt der Zahlung auch nicht mehr möglich, da eine Anpassung (nur) zeitlich begrenzt bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats erfolgen kann, also nur bis zum 31.03.2014.

Hierzu passend wirken sich nur die bis zum Beginn des Zinslaufs (01.04.2014) festgesetzten Vorauszahlungen auf den Unterschiedsbetrag aus.

d) Nr. 17 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 233a (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 02.01.2008, BStBl I 2008, 26, zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.01.2016, BStBl I 2016, 155), der den Fall einer freiwilligen Zahlung nach Ablauf der Karenzzeit (Zeitraum vor Beginn des Zinslaufs, vgl. hierzu Nr. 6 AEAO zu § 233a) betrifft, gibt dem Finanzamt unverzügliches Handeln auf. So soll bei Vorliegen einer Steuererklärung unverzüglich eine Steuerfestsetzung erfolgen. Diese Steuerfestsetzung kann zur Beschleunigung auch durch eine personelle Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Die Steuerfestsetzung kann auf die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich der freiwillig geleisteten Zahlungen beschränkt werden; auf die Angabe der Besteuerungsgrundlagen kann dabei verzichtet werden.

Nr. 25 AEAO zu § 233a betrifft die Verzinsung eines zu erstattenden Betrags. Auch hier wird ausgeführt, freiwillig geleistete Zahlungen sollten zum Anlass genommen werden, die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen (vgl. Nr. 17).

Das beklagte Finanzamt hat diesen Verwaltungsmaßgaben klar zuwider gehandelt, indem es entgegen Nr. 17 AEAO zu § 233a keine unverzügliche Steuerfestsetzung vorgenommen hat.

Allerdings wirkt sich dieses Verwaltungshandeln nicht auf die Berechnung der Zinsen nach § 233a AO aus.

e) Die durch das Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Zinsen von 468 € lässt keinen Berechnungsfehler erkennen.

Das Finanzamt hat den zu verzinsenden Unterschiedsbetrag von 7.830 € auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag auf 7.800 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).

Der Zinslauf umfasst den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufes am 01.04.2014 (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO) bis zum Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO). Dies ist der Tag der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 15.04.2015 am 20.04.2015 (§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 3 AO, vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898). Damit fallen für 12 volle Monate Zinsen an (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO).

4. Der Umstand, dass das Finanzamt nach Eingang der freiwilligen Zahlung nicht unverzüglich eine Steuerfestsetzung durchgeführt und damit den Vorgaben der Nr. 17 AEAO zu § 233a zuwider gehandelt hat, vermag keinen Anspruch auf Verzinsung im Rahmen des § 233a AO über den Unterschiedsbetrag von 7.830 € hinaus zu begründen.

Eine etwa auf Festsetzung höherer Zinsen im Billigkeitswege gerichtete Klage wäre schon mangels Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens unzulässig.

5. Revision

Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil beruht auf der Anwendung des Wortlauts des § 233a AO. Das Bedürfnis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)) ist angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein Grund vor, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 FGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.