Bundesfinanzhof Beschluss, 17. März 2011 - II B 73/10
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, ist dieser Einwand materiell-rechtlicher Natur, der nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
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Der Kläger wendet sich hauptsächlich gegen die Auffassung des FG, es sei erwiesen, dass das bei der Bank in Luxemburg unterhaltene Referenzkonto Nr. … ihm --dem Kläger-- zuzuordnen sei. Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigungen sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind jedoch einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, unter II.1.c). Solche Verstöße sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass sich die Zuordnung des Kontos Nr. … weder aus den Kassenstreifen über Zahlungsvorgänge bei der Bank A noch aus den Belegen über den Datenträgeraustausch bei derselben Bank ergebe, und deshalb die Schlussfolgerung des FG hinsichtlich der Zuordnung des Kontos falsch sei. Abgesehen davon, dass --entgegen der Darstellung des Klägers-- auf den Kassenstreifen jeweils ein Vorgang unter Angabe der Kontonummer des Klägers bei der Bank A vermerkt ist und sich daraus im Zusammenhang mit anderen Vorgängen oder Unterlagen bestimmte Schlussfolgerungen auch in Bezug auf seine Person ziehen lassen, wäre selbst eine unzutreffende Beweiswürdigung kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).
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2. Die sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe seine Entscheidung allein auf die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegten Unterlagen gestützt und damit die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Kläger keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass eine Beweisaufnahme nicht stattfindet. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat der Kläger das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276, m.w.N.). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Kläger an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten.
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Unerheblich ist, ob die (angeblich) unzureichenden Feststellungen des FG steuerbegründende oder steuermindernde Tatsachen betreffen. Die Sachaufklärungspflicht des FG bezieht sich auf den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt, unabhängig davon, welcher der Beteiligten die Feststellungslast für eine streitige und letztendlich nicht nachweisbare Tatsache trägt. An diese umfassende Aufklärungspflicht des FG knüpft auch das Recht des Steuerpflichtigen an, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zu rügen.
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3. Ein Verfahrensverstoß in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung liegt schon deshalb nicht vor, weil kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186). Allein das Unterlassen einer Beweisaufnahme ist noch keine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn sich das FG --wie im Streitfall-- seine Überzeugung, wem das Referenzkonto … zuzurechnen war, bereits anhand der vom FA vorgelegten Unterlagen bilden konnte und sich deshalb von Amts wegen zu keiner weiteren Beweiserhebung veranlasst sah.
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Urteil einreichenBundesfinanzhof Beschluss, 17. März 2011 - II B 73/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) weder gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, noch den klaren Akteninhalt unberücksichtigt gelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt hat.
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Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Gemäß den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift haben hierbei die Beteiligten mitzuwirken. Kommen die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2006 V B 126/05, BFH/NV 2006, 2300). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensablauf zugrunde legt, der unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung als ungewöhnlich erscheint und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935). Die Tatsachen, aus denen sich eine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung auch ohne Antrag ergeben soll, sind vorzutragen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 X B 51/05, BFH/NV 2006, 116).
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Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem (nicht bestrittenen) schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06, BFH/NV 2007, 1809). Kein Verfahrensfehler, sondern ein dem materiellen Recht zuzuordnender Rechtsanwendungsfehler ist hingegen gegeben, wenn das FG eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42). Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Behandlung eines sog. error in iudicando stellt sich in einem solchen Fall nicht. Denn sie betrifft nur die Problematik, ob ein Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn die Nichtanwendung einer Verfahrensvorschrift auf der unzutreffenden Auslegung der Vorschrift durch das FG beruht (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466).
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Dies vorausgeschickt, liegen die von den Klägern gerügten Verfahrensverstöße nicht vor:
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a) Der Vortrag der Kläger, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der in Frage stehende Verlust in erster Linie im Zusammenhang mit dem Flugzeug D-X entstanden sei, trifft nicht zu. Das FG hat sich in seinem Urteil (S. 13 Abs. 2) ausführlich mit den von den Klägern eingereichten Stellungnahmen der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 2. Mai 1997 und vom 27. März 1998 befasst, nach der bei den anderen Maschinen kein bzw. nur ein geringer Verlust entstanden sei. Es hat jedoch im Wesentlichen darauf abgehoben, dass in der Stellungnahme der A Gemeinkosten in erheblichem Umfang nicht enthalten seien. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2006 hat das Gericht hierauf auch bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die rechtskundig vertretenen Kläger haben hierauf erklärt, sie hätten keine anderweitige Erklärung, weshalb die von der A erklärten Zahlen von den tatsächlichen Zahlen des Jahres 1987 abwichen. Zudem hat das FG die von der A kalkulierten Verkaufspreise als unrealistisch überhöht angesehen. Dies zeigt, dass sich das FG mit den Stellungnahmen der A auseinandergesetzt, aber die Richtigkeit der von dieser dargestellten Zahlen verneint hat.
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b) Auch der Vortrag der Kläger, das FG habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass das Flugzeug D-Y mit Gewinn verkauft wurde, trifft nicht zu. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 hat das Gericht selbst darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme der A mit der Veräußerung dieses Flugzeugs ein kleiner Gewinn erzielbar gewesen sei.
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c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es die von der A kalkulierten Preise für andere, noch nicht veräußerte Flugzeuge des Klägers als unrealistisch überhöht angesehen hat. Das FG hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Es hätte deshalb den rechtskundig vertretenen Klägern oblegen, hierzu einen Beweisantrag zu stellen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Höhe der erzielbaren Veräußerungserlöse zu ermitteln. Einen solchen Antrag haben die Kläger nicht gestellt.
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Dem FG musste sich in dieser Hinsicht auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen. Zwar kann ein FG hierzu angehalten sein, wenn ihm zur Beurteilung die erforderliche Sachkunde fehlt (Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X B 35/05, BFH/NV 2005, 2237). Im Streitfall wurden jedoch in der Stellungnahme der A (Anlage 3/1 + 4/1 des Schreibens der A vom 27. März 1998) lediglich erzielbare Veräußerungserlöse behauptet, die erheblich über den jeweiligen Anschaffungskosten der Flugzeuge lagen (D-X: Anschaffungskosten 1988 345.000 DM, voraussichtlicher Veräußerungserlös Oktober 1996 530.000 DM; D-Z: Anschaffungskosten 1994 449.000 DM, voraussichtlicher Veräußerungserlös Oktober 1995 615.000 DM). Die Stellungnahme enthält keine substantiierten Ausführungen dazu, wie die geschätzten Veräußerungserlöse ermittelt worden sind, insbesondere hätte bei dem Flugzeug D-X die Darlegung nahe gelegen, weshalb es möglich sein soll, dieses Flugzeug nach einer Haltedauer von bereits acht Jahren mit einem Aufschlag von mehr als 50 % gegenüber den Anschaffungskosten zu veräußern. Bei dieser Sachlage musste sich dem FG keine weitere Aufklärung aufdrängen. Vielmehr durfte sich das FG mit der Feststellung begnügen, die unrealistisch hoch angesetzten erzielbaren Verkaufspreise hätten ebenso wie die teilweise nicht berücksichtigten erheblichen Gemeinkosten lediglich dazu gedient, das erzielbare wirtschaftliche Ergebnis "schön zu rechnen". Im Übrigen ist auch bei der Veräußerung des Flugzeugs D-Y tatsächlich kein Gewinn erzielt worden. Der Veräußerungserlös von 47.000 DM lag unter der Summe aus dem Kaufpreis des Klägers (28.000 DM) und den Kosten für die Erneuerung des Triebwerks (28.000 DM; vgl. Blatt 33 des Schreibens der A vom 27. März 1998).
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d) Unbegründet ist auch die Rüge, das FG habe die Ausführungen der A nicht zur Kenntnis genommen, wonach die geleisteten Schuldzinsen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (Blatt 9 Abs. 2) stand dieser Punkt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Streit. Einen Antrag, den Tatbestand zu berichtigen, haben die Kläger nicht gestellt.
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e) Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, das FG habe nicht in der erforderlichen Weise untersucht, ob das Unternehmen des Klägers der Befriedigung persönlicher Neigungen der Kläger gedient habe. Auch habe es in diesem Zusammenhang den Inhalt der Akten unberücksichtigt gelassen.
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aa) Das FG hat in seinem Urteil (S. 12 Abs. 3) dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass bei den Klägern eine Flugneigung bestanden habe. Dies hat das FG insbesondere mit dem zu Gunsten der Kläger vereinbarten Vorbehalt begründet, das Flugzeug D-X nach Möglichkeit selbst fliegen zu können, wofür sich die Kläger jeweils einen Tag in der Woche von ihrer Arbeit als … frei gemacht hätten.
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bb) Soweit die Kläger dem entgegenhalten, ein solcher Nutzungsvorrang sei von ihnen im Vorverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung bestritten worden, fehlt es in Bezug auf das Vorverfahren an der erforderlichen genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Dass die Kläger den Nutzungsvorbehalt in der mündlichen Verhandlung bestritten haben, ist zudem der ausführlich gehaltenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 nicht zu entnehmen. Einen Antrag auf Berichtigung dieses Protokolls haben die Kläger nicht gestellt.
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cc) Nicht entscheidend ist auch, dass die Kläger ausweislich der in der Stellungnahme der A vom 27. März 1998 (Anlagen 7/1-7/8) wiedergegebenen Auswertung der Flugstunden die Flugzeuge nur in sehr geringem Umfang zu privaten Zwecken genutzt haben. Denn ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (S. 3 Abs. 1) war eine der Firmen, an die das Flugzeug D-X verchartert war, verpflichtet, die Kläger als Piloten einzusetzen. In dem Schreiben der A vom 2. Mai 1997 (Blatt 25) ist zudem ausgeführt, der Einsatz der Kläger als Piloten für die Firma C sei vertraglich zeitlich genau bestimmt gewesen. Da auch auf diese Weise die vom FG aus anderen Gründen hergeleitete Flugneigung der Kläger bestätigt werden konnte, hat der Umstand, dass die Kläger mit den Flugzeugen keine Urlaubs- oder Wochenendflüge unternommen haben, wie vom FG angenommen, keine ausschlaggebende Bedeutung.
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f) Der Vortrag der Kläger, das FG habe die im Schreiben der A vom 27. März 1998 aufgezeigten Maßnahmen des Klägers zur Umstrukturierung seines Unternehmens nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Vielmehr sind sie in ihrem wesentlichen Kern im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden. Das FG hat diese Maßnahmen lediglich nicht in dem klägerischen Sinne gewürdigt. Es hat darauf abgestellt, die getroffenen Maßnahmen ließen ein schlüssiges Konzept als Reaktion auf die ununterbrochene Verlustperiode nicht erkennen. Insbesondere seien die Bedingungen für die Vercharterung der hauptsächlich verlustbringenden D-X unverändert geblieben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008, Blatt 3). Soweit die Kläger geltend machen, sie seien nicht in der Lage gewesen, in der mündlichen Verhandlung hierauf zu reagieren, ist dem nicht zu folgen. Sie hätten prozessual durch Stellung von Beweisanträgen oder eines Antrags auf Vertagung reagieren können. Dies ist nicht geschehen.
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g) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass das FG dem Antrag auf Vernehmung der Gesellschafter der Firma B nicht entsprochen hat.
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aa) Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel. Bei diesem geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Für die rechtskundig vertretenen Kläger war erkennbar, dass das FG ihrem Beweisantrag nicht nachgehen wollte, da die von ihnen benannten Zeugen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden waren. Die Kläger tragen nicht vor, dass sie die unterbliebene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gerügt haben. Auch aus der Niederschrift über diese Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Rüge erhoben worden ist. Die Kläger haben daher insoweit ihr Rügerecht verloren.
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bb) Dem FG musste sich die Vernehmung dieser Zeugen nicht deshalb von Amts wegen aufdrängen, weil es die Beurteilung des Streitfalls als Grenzfall angesehen hat. Angesichts der vom FG festgestellten Indizien für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht war die Vernehmung dieser Zeugen bereits deshalb nicht von entscheidendem Gewicht, weil im Streitfall in den Jahren 1987 bis 1998 angefallene Verluste zu beurteilen waren, die Firma B ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils aber erst gegründet worden ist, nachdem eine andere Firma C Mitte der 90er Jahre in Konkurs gefallen war.
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2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen schwerwiegender Mängel der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.
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Dieser Grund für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Daran fehlt es im Streitfall.
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Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass die Formulierungen im angefochtenen Urteil "nach Ansicht des erkennenden Senats ist nicht hinzunehmen, dass gut verdienende Steuerpflichtige ihre fliegerischen Neigungen auf Kosten der Allgemeinheit ausleben" und "das Gericht hat bei seiner Wertung auch berücksichtigt, dass die Finanzierung größtenteils über die Klägerin und die GmbH erfolgte, was ebenfalls für die Absicht spricht, die Betriebskosten der Fliegerei soweit wie möglich auf die Allgemeinheit zu verlagern" den Eindruck erwecken können, das FG sei voreingenommen gewesen und habe den Streitfall aus diesem Grund nicht sachgerecht beurteilt.
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Die Formulierungen können indessen auch in dem Sinne verstanden werden, dass das FG zunächst in der gebotenen Weise das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht im Streitfall geprüft und verneint und im Anschluss hieran lediglich die damit verbundenen Rechtsfolgen aufgezeigt hat. Diese bestehen darin, dass bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht eingetretene Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen und deshalb allein von dem betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind. Der Hinweis des FG, dass in einem solchen Fall die Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht hinnehmbar sei, ist überflüssig. Er macht das Urteil aber nicht per se greifbar gesetzwidrig.
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Andere durchgreifende Gründe sind im Streitfall nicht gegeben. Wie oben dargelegt, liegen die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Auch ist die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung nachvollziehbar und lässt nicht erkennen, dass sich das FG von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) nicht vorliegt. Der BFH hat in diesem Urteil unter II.2. ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche steuerpflichtige Leistung ist. Sie sei mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen erbringt, nicht vergleichbar, da bei der Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen die "passive" Zurverfügungstellung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtung und damit die steuerfreie Grundstücksvermietung der Leistung das maßgebliche Gepräge gibt.
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Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 darauf gestützt, dass der im vorliegenden Fall streitige Betrieb eines Golfplatzes nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten umfasse. Somit liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor, da der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch einen vom BFH in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden gelten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht).
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2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügt, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder einen Beweisantrag gestellt noch auf ihn oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl hat die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch einen Steuerberater fachkundig vertretene-- Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).
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3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.