Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2016 - I R 79/14

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014  6 K 4033/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) im Inland einen gemeinsamen Wohnsitz unterhielten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger bezog von der im Inland ansässigen X-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Von Juni 2001 bis zum 15. April 2005 war der Kläger als "President" bei der T LLC, einer Tochtergesellschaft einer Sparte der X-AG in Nordamerika, angestellt. Während dieses Zeitraums hatten die Kläger ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verlagert. Das Gehalt des Klägers trug und bezahlte der amerikanische Arbeitgeber.

3

Der Kläger erbrachte seine Tätigkeit am Stammsitz der T LLC in den USA, unternahm aber an maximal 100 Tagen pro Kalenderjahr Dienstreisen außerhalb der USA. Er hielt sich dabei ein Drittel dieser Tage in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auf.

4

Am 1. April 2002 wurden dem Kläger (nicht handelbare) Stock Options (Tranche I) gewährt, die zur Hälfte erstmals am 1. April 2004 und darüber hinaus erstmals am 1. April 2005 ausgeübt werden konnten. Am 1. April 2004 wurden dem Kläger weitere (nicht handelbare) Stock Options (Tranche II) gewährt, die er erstmals zum 1. April 2006 ausüben konnte. Bezogen auf den Zeitraum 2004 bis 2006 wurden dem Kläger zudem im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Drei-Jahres-Leistungsplans sog. Phantomaktien gewährt.

5

Ab Mai 2005 war der Kläger wieder im Inland tätig, seit August 2005 auch dessen Familie nach Deutschland zurückgekehrt. Der Kläger übte seine Rechte aus den Stock Options am 12. April 2007 aus und bezog hieraus Einkünfte in Höhe von 759.895,20 € (Tranche I) und in Höhe von 517.144,32 € (Tranche II). Anfang Juli 2007 wurden dem Kläger aus den Phantomaktien für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 15. April 2005 ein Betrag von 86.540 US-$ und mit der Gehaltsabrechnung im Juni 2007 für den Zeitraum vom 16. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 ein Betrag von 87.000 € ausbezahlt.

6

In den USA wurde für das Streitjahr eine Besteuerung als "non resident" lediglich insoweit durchgeführt, als die Einkünfte zeitanteilig auf in den USA erbrachte Arbeitstage entfielen. Der nicht in den USA besteuerte Teil der Einkünfte wurde von den Klägern in ihrer (deutschen) Steuererklärung für das Streitjahr dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Nach Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) sind diese Beträge im Inland nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu besteuern. Das FA erfasste einen Betrag in Höhe von 321.348 € als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

7

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. November 2014  6 K 4033/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 410) stattgegeben. Das FG sah insbesondere den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund der teilweisen Besteuerung der Einkünfte in den USA als nicht eröffnet an.

8

Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision des FA ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen, die § 120 Abs. 3 FGO an eine Revisionsbegründung stellt.

12

1. a) Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Das umfasst auch Angaben dazu, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, s. die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. August 2012 I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990; vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

13

b) Die vom FA vorgelegte Revisionsbegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Das FA bekundet letztlich nur, dass es im Hinblick auf die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG anderer Auffassung ist. Den Ausführungen des FA, wonach "der Wortlaut der genannten Vorschrift gerade Fälle, in denen die Einkünfte im ausländischen Staat nur teilweise besteuert wurden", erfasst, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz (Verwendung des Begriffs "wenn" nicht aber "soweit").

14

Soweit das FA auf die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionsverfahren I R 41/14 sowie das vom Senat ausgesetzte Verfahren I R 86/13 verweist, ergibt sich nichts anderes. Damit ist den Begründungsanforderungen, die an die Revision zu stellen sind, nicht genügt. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852, m.w.N.).

15

Entsprechendes gilt für den Hinweis des FA auf das Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11 (BFHE 236, 327, dort Rz 13). Auch diesem Hinweis ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Denn die Vorinstanz hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den --dem genannten Senatsurteil in BFHE 236, 327 zeitlich nachfolgenden-- Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13 (BFHE 244, 40) der Verwendung des Begriffs "wenn" nicht aber des Begriffes "soweit" streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Hierauf geht die Revisionsbegründung des FA nicht ein. Eine von § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch dem nicht zu entnehmen.

16

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung


(1) (weggefallen) (1a) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) 1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapit

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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2014 - 6 K 4033/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Der Bescheid über Einkommensteuer für 2007 vom 28. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2013 wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von 321.348 EUR nicht mehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger

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Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2007 vom 28. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2013 wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von 321.348 EUR nicht mehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt, sondern dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist im Rahmen eines Stock-Option-Plans die Besteuerung derjenigen Zeiträume, in denen Dienstreisen außerhalb des Beschäftigungsstaates durchgeführt wurden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog von der im Inland ansässigen X-AG, für die er schon die Jahre zuvor tätig gewesen war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 1. April 2002 wurden dem Kläger (nicht handelbare) Stock Options gewährt, die zur Hälfte erstmals am 1. April 2004 und darüber hinaus erstmals am 1. April 2005 ausgeübt werden konnten. Der Kläger übte sein Recht am 12. April 2007 aus und bezog hieraus Einkünfte in Höhe von 759.895,20 EUR:
Kurs gemäß § 19a EStG
……. EUR
        
- Ausübungspreis
 ……. EUR
        
        
   ______
        
        
 EUR *
Stückzahl…….. =   384.300,00 EUR
                          
Ausübungspreis
…….. EUR
        
-Referenzpreis
…….. EUR
        
        
 ______
        
        
 …… EUR  *
………. =  386.550,00 EUR
 - Bankgebühren
        
      - 10.954,80 EUR
                 
               ____________
                 
    759.895,20 EUR
Zum 1. April 2004 bzw. 2005 betrug der Kurs gemäß § 19a EStG …. EUR (2004) bzw. … EUR (2005). Beide Tranchen befanden sich erstmals nach Vesting am 16. Februar 2007 im Geld (Kurs gemäß § 19a EStG: …. EUR).
Am 1. April 2004 wurden dem Kläger weitere (nicht handelbare) Stock Options gewährt, die er erstmals zum 1. April 2006 ausüben konnte. Der Kläger übte sein Recht am 12. April 2007 aus und erzielte hieraus Einkünfte in Höhe von 517.144,32 EUR:
Kurs gemäß § 19a EStG
……. EUR
        
- Ausübungspreis
……. EUR
        
        
______
        
        
 EUR *
Stückzahl ……… =   362.780,00 EUR
                          
Ausübungspreis
…….. EUR
        
- Referenzpreis
…….. EUR
        
        
______
        
        
…… EUR  *
 159.720,00 EUR
- Bankgebühren
        
           -   5.355,68 EUR
                 
          ____________
                 
              517.144,32 EUR
Zum 1. April 2006 betrug der Kurs gemäß § 19a EStG …. EUR.
Im Rahmen eines im Anstellungsvertrag des Klägers vereinbarten Drei-Jahres-Leistungsplanes wurden ihm, bezogen auf den Zeitraum 2004 bis 2006, Phantomaktien gewährt. Diesbezüglich erhielt der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 15. April 2005 Anfang Juli 2007 86.540 US-$ und für den Zeitraum vom 16. April 2005 bis 31. Dezember 2006 mit der Gehaltsabrechnung Juni 2007 einen Betrag von 87.000 EUR ausbezahlt.
10 
Von Juni 2001 bis zum 15. April 2005 war der Kläger als President bei der Y USA, einer Tochtergesellschaft einer Sparte der X-AG in Nordamerika, angestellt. Während dieses Zeitraums hatten die Kläger ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die USA verlagert. Das Gehalt des Klägers trug und bezahlte der amerikanische Arbeitgeber. Ab Mai 2005 war der Kläger wieder im Inland tätig, seit August 2005 auch dessen Familie nach Deutschland zurückgekehrt.
11 
Der Kläger erbrachte seine Tätigkeit am Stammsitz der Y in den USA, unternahm aber Dienstreisen außerhalb den USA (maximal 100 Tage pro Kalenderjahr), um Entscheidungen auf amerikanischem Boden vorzubereiten sowie um die der Y zugeordneten Tochtergesellschaften in Kanada und Mexiko zu überwachen. Er war ein Drittel der außerhalb der USA vorgenommenen Dienstreisen in Deutschland anwesend, um der Konzernspitze von seiner Tätigkeit zu berichten.
12 
Hinsichtlich der o.g. Einkünfte wurde in den USA für das Jahr 2007 eine Besteuerung als „non resident“ lediglich insoweit durchgeführt, als die Einkünfte zeitanteilig auf in den USA erbrachte Arbeitstage entfielen. Dementsprechend wurde bezüglich der am 1. April 2002 gewährten Optionsrechte ein Anteil von 261/800 nicht besteuert, was nach inländischen Besteuerungsvorschriften einem Betrag von 247.915,81 EUR entspricht. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Beklagten § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu unterwerfen und im Inland zu besteuern, während die Kläger diesen Betrag dem Progressionsvorbehalt unterwarfen.
13 
Hinsichtlich der am 1. April 2004 gewährten Optionsrechte wurde der auf den Zeitraum nach Rückkehr des Klägers ins Inland entfallende Anteil (352/731) der inländischen Besteuerung unterworfen.
14 
Den auf den Zeitraum der Ansässigkeit des Klägers in den USA entfallenden Anteil (379/731) in Höhe von 268.122,70 EUR unterwarfen die Kläger dem Progressionsvorbehalt. Davon wurde in den USA ein - nach deutschen Besteuerungsvorschriften ermittelter - Anteil (173/480 * 517.144,32 EUR) in Höhe von 186.387,43 EUR besteuert, da der Kläger lediglich 173 Arbeitstage in den USA verbrachte, und ein Betrag von 81.735,27 EUR in den USA nach innerstaatlichem Recht nicht erfasst. Dieser Betrag ist nach der Auffassung des Beklagten im Inland gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern.
15 
Hinsichtlich des Drei-Jahres-Leistungsplans wurde der auf den Zeitraum vom 16. April 2005 bis 31. Dezember 2006 entfallende Anteil der inländischen Besteuerung unterworfen. Den auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 15. April 2005 (Rückkehr des Klägers ins Inland) entfallenden Anteil in Höhe von 86.540 $ / 1,34190 $/EUR (Kurs Juni 2007) = 64.490,65 EUR unterwarfen die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung dem Progressionsvorbehalt. Nach der Auffassung des Beklagten ist ein Anteil (329/550) in Höhe von 38.577,13 EUR im Inland gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern, da dieser Anteil aufgrund außerhalb der USA erbrachter Arbeitstage in den USA steuerfrei gestellt wurde.
16 
Im gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 28. März 2013 erfasste der Beklagte gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Betrag in Höhe von 321.348 EUR als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der aus einer dem Beklagten zur Verfügung gestellten US-amerikanischen Steuererklärung resultierte, welche sich während des Klageverfahrens als lediglich vorläufige Erklärung erwies.
17 
Der von den Klägern bereits gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15. Februar 2010 eingelegte Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2013, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
18 
Dagegen richtet sich die Klage. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sei im Streitfall gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht anwendbar. Soweit der Beklagte im Klageverfahren erstmals vortrage, für außerhalb der USA ausgeübte Tätigkeiten weise Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 nur dem Ansässigkeitsstaat Deutschland ein Besteuerungsrecht zu, gehe dies fehl. Die vom Kläger auch in Drittstaaten und Deutschland erbrachten Leistungen seien ausschließlich seiner Tätigkeit als President der Y in den USA zuzuordnen. Die Tätigkeit des Klägers außerhalb der USA lasse sich nicht von seiner Tätigkeit als President trennen und abgrenzen.
19 
Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Einkommensteuer für 2007 vom 28. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2013 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag in Höhe von 321.348 EUR nicht mehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt, sondern dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens die Revision zuzulassen.
20 
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens die Revision zuzulassen.
21 
Die in den USA nicht besteuerten Einkünfte seien gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989, hilfsweise gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG der inländischen Besteuerung zu unterwerfen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über die Erörterungstermine vom 18. September 2014 und 22. Oktober 2014 sowie den Verhandlungstermin vom 24. November 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist begründet. Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 321.348 EUR EUR verletzt die Kläger in ihren Rechten, §§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
24 
1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Zu einem geldwerten Vorteil führt auch die verbilligte Überlassung von Aktien (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom  23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766).
25 
b) Nach der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung fließt i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG der Vorteil aus einem solchen Optionsrecht dem Arbeitnehmer allerdings nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst. Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form des auf den Aktienerwerb gewährten Preisnachlasses gelangt regelmäßig erst aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. September 2012 VI R 90/10, BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289).
26 
c) Aktienoptionsrechte werden regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Dementsprechend stellen sie als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar, und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch beschäftigt ist. Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881). Der geldwerte Vorteil ist auf den Zeitraum zwischen der Gewährung des Optionsrechts und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung aufzuteilen (Bundesministerium der Finanzen, 14.09.2006, IV B 6-S 1300-367/06, BStBl 2006 I 532, Tz. 6.6.2). Gleiches gilt für die Vorteile aus dem Drei-Jahres-Leistungsplan.
27 
2. Die strittigen Vorteilsanteile entfallen auf Zeiten, in denen diese nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.
28 
a) Der Kläger war während seiner Tätigkeit als President gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA in den USA ansässig, da er in Deutschland (unstreitig) keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt mehr inne hatte. Aber selbst wenn ein solcher noch existent gewesen wäre gälte der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA 1989 als in den USA ansässig (Mittelpunkt der Lebensinteressen), weil er dort gemeinsam mit seiner Familie lebte und arbeitete.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Auslegung des Art. 4 DBA-USA 1989 nicht auf das Zuflussjahr (Streitjahr) abzustellen. Da der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen ist (vgl. oben 1c), hat die Auslegung des DBA konsequenterweise anhand der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren der Laufzeit zu erfolgen. Anderenfalls hätte es der Berechtigte in der Hand, die Rechtslage im Nachhinein durch die Wahl eines geeigneten Wohnsitzes zum Zuflusszeitpunkt zu gestalten.
30 
b) Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Deutschland auf Dienstreise war, sind gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-USA 1989 von der inländischen Besteuerung freizustellen.
31 
aa) Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 -DBA-USA 1989- (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
32 
Bei der Abgrenzung zwischen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und im Tätigkeitsstaat geht der Senat von der gängigen Auslegung zum Begriff der Arbeitsausübung ("physische Anwesenheit") aus (BFH-Beschluss vom 29. April 2009 I B 156/08, juris). Denn es kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Ort der "Ausübung" einer Tätigkeit sich stets dort befindet, wo der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit jener Tätigkeit tatsächlich aufhält. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Aufenthalt langfristig oder kurzfristig ist oder ob die an jenem Ort ausgeübte inhaltlich mit einer anderenorts ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt. Insbesondere wird eine Arbeitstätigkeit nicht allein deshalb im abkommensrechtlichen Sinne an einem anderen Ort als dem tatsächlichen Aufenthaltsort "ausgeübt", weil sie sich als Annex zu einer woanders ausgeübten Tätigkeit darstellt oder von einem anderen Ort aus begonnen oder dort abgeschlossen wird (BFH-Beschluss vom 08. Dezember 2010 I B 94/10, BFH/NV 2011, 802).
33 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dieses Kriterium auch für leitende Angestellte heranzuziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95; BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Jedenfalls kann, wenn die abkommensrechtliche Regelung den Ort der Arbeitsausübung als Abgrenzungsmerkmal benennt (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz DBA-USA 1989), der Umstand der Vergütungszahlung durch einen in den USA ansässigen Arbeitgeber nicht entscheidend sein (BFH-Beschluss vom 29. April 2009 I B 156/08, juris).
34 
Demgemäß wären die o.g. Vorteilsanteile in Deutschland zu besteuern, da die Dienstreisen dort physisch ausgeübt wurden.
35 
bb) Ungeachtet des Art. 15 Absatz 1 DBA-USA 1989 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
36 
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA in den USA ansässige Kläger wurde für eine im anderen Vertragsstaat (= Deutschland) ausgeübte unselbständige Arbeit (Dienstreisen) entlohnt. Er war in Deutschland unstreitig nicht länger als 183 Tage in den jeweiligen Kalenderjahren aufhältlich und bezog seine Vergütung von einem Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat USA.
37 
c) Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Drittländern auf Dienstreise war, sind gemäß Art. 21 DBA-USA 1989 von der inländischen Besteuerung freizustellen.
38 
d) Aus der subject-to-tax-Klausel des Art. Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 folgt kein anderes Ergebnis.
39 
Gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) DBA-USA 1989 werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person bzgl. Einkünften aus unselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können. Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden (Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989).
40 
aa) Dieser Tatbestand ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger während der Beurteilungszeiträume nicht in Deutschland ansässig war, s.o.
41 
bb) Im Übrigen hat der BFH, dem sich der Senat anschließt, zum gleichlautenden Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 entschieden, dass es darauf, in welchem Umfang die fraglichen Gewinne oder Einkünfte von der kanadischen Besteuerung erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der (ausländischen) Steuerveranlagung auch zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, nicht ankommt (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58). Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada beinhalte lediglich eine qualitativ-konditionale Voraussetzung der Besteuerung in Kanada ("wenn"), nicht jedoch eine solche quantitativer Art ("soweit"). Von daher sei es nicht möglich, den betreffenden Gewinn "zu sezieren und in seine Einzelteile zu zerlegen"; die tatsächliche Besteuerung jeglicher Teile der im Rahmen einer Einkunftsart zu erfassenden Gewinne oder Einkünfte für die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada sei nicht erforderlich. Ausschlaggebend sei insofern allein das innerkanadische Steuerrecht. Belassen die hiernach maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen Besteuerungslücken, so ändere dies an der Herkunft der Einkünfte und Quellen aus Kanada solange nichts, wie diese Kanada in Übereinstimmung mit dem DBA-Kanada zugeordnet worden sind (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58).
42 
Dementsprechend ist Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 im Streitfall nicht erfüllt, da in den USA eine Besteuerung der Vorteilsanteile erfolgte, wenn auch nicht vollständig.
43 
3. Auch der in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Besteuerungsrückfall führt nicht zu einer Besteuerung im Inland.
44 
Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Freistellung jener Einkünfte nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
45 
Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall indessen nicht gegeben. Denn die Vorteilsanteile des Klägers wurden in den USA besteuert. Die Besteuerung erfolgte dort zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und die Vorteilsanteile wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum US-amerikanischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch tut dies nichts zur Sache, weil der abkommensüberschreibende Besteuerungsrückfall für die betreffenden Einkünfte nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, "wenn" -nicht aber "soweit"- die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40).
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
47 
5. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
48 
6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO infolge der rechtlichen Problematik des Falles für notwendig erklärt.

Gründe

 
23 
Die Klage ist begründet. Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 321.348 EUR EUR verletzt die Kläger in ihren Rechten, §§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
24 
1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Zu einem geldwerten Vorteil führt auch die verbilligte Überlassung von Aktien (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom  23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766).
25 
b) Nach der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung fließt i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG der Vorteil aus einem solchen Optionsrecht dem Arbeitnehmer allerdings nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst. Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form des auf den Aktienerwerb gewährten Preisnachlasses gelangt regelmäßig erst aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. September 2012 VI R 90/10, BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289).
26 
c) Aktienoptionsrechte werden regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Dementsprechend stellen sie als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar, und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch beschäftigt ist. Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881). Der geldwerte Vorteil ist auf den Zeitraum zwischen der Gewährung des Optionsrechts und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung aufzuteilen (Bundesministerium der Finanzen, 14.09.2006, IV B 6-S 1300-367/06, BStBl 2006 I 532, Tz. 6.6.2). Gleiches gilt für die Vorteile aus dem Drei-Jahres-Leistungsplan.
27 
2. Die strittigen Vorteilsanteile entfallen auf Zeiten, in denen diese nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.
28 
a) Der Kläger war während seiner Tätigkeit als President gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA in den USA ansässig, da er in Deutschland (unstreitig) keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt mehr inne hatte. Aber selbst wenn ein solcher noch existent gewesen wäre gälte der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA 1989 als in den USA ansässig (Mittelpunkt der Lebensinteressen), weil er dort gemeinsam mit seiner Familie lebte und arbeitete.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Auslegung des Art. 4 DBA-USA 1989 nicht auf das Zuflussjahr (Streitjahr) abzustellen. Da der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen ist (vgl. oben 1c), hat die Auslegung des DBA konsequenterweise anhand der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren der Laufzeit zu erfolgen. Anderenfalls hätte es der Berechtigte in der Hand, die Rechtslage im Nachhinein durch die Wahl eines geeigneten Wohnsitzes zum Zuflusszeitpunkt zu gestalten.
30 
b) Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Deutschland auf Dienstreise war, sind gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-USA 1989 von der inländischen Besteuerung freizustellen.
31 
aa) Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 -DBA-USA 1989- (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
32 
Bei der Abgrenzung zwischen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und im Tätigkeitsstaat geht der Senat von der gängigen Auslegung zum Begriff der Arbeitsausübung ("physische Anwesenheit") aus (BFH-Beschluss vom 29. April 2009 I B 156/08, juris). Denn es kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Ort der "Ausübung" einer Tätigkeit sich stets dort befindet, wo der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit jener Tätigkeit tatsächlich aufhält. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Aufenthalt langfristig oder kurzfristig ist oder ob die an jenem Ort ausgeübte inhaltlich mit einer anderenorts ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt. Insbesondere wird eine Arbeitstätigkeit nicht allein deshalb im abkommensrechtlichen Sinne an einem anderen Ort als dem tatsächlichen Aufenthaltsort "ausgeübt", weil sie sich als Annex zu einer woanders ausgeübten Tätigkeit darstellt oder von einem anderen Ort aus begonnen oder dort abgeschlossen wird (BFH-Beschluss vom 08. Dezember 2010 I B 94/10, BFH/NV 2011, 802).
33 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dieses Kriterium auch für leitende Angestellte heranzuziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95; BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Jedenfalls kann, wenn die abkommensrechtliche Regelung den Ort der Arbeitsausübung als Abgrenzungsmerkmal benennt (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz DBA-USA 1989), der Umstand der Vergütungszahlung durch einen in den USA ansässigen Arbeitgeber nicht entscheidend sein (BFH-Beschluss vom 29. April 2009 I B 156/08, juris).
34 
Demgemäß wären die o.g. Vorteilsanteile in Deutschland zu besteuern, da die Dienstreisen dort physisch ausgeübt wurden.
35 
bb) Ungeachtet des Art. 15 Absatz 1 DBA-USA 1989 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
36 
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA in den USA ansässige Kläger wurde für eine im anderen Vertragsstaat (= Deutschland) ausgeübte unselbständige Arbeit (Dienstreisen) entlohnt. Er war in Deutschland unstreitig nicht länger als 183 Tage in den jeweiligen Kalenderjahren aufhältlich und bezog seine Vergütung von einem Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat USA.
37 
c) Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Drittländern auf Dienstreise war, sind gemäß Art. 21 DBA-USA 1989 von der inländischen Besteuerung freizustellen.
38 
d) Aus der subject-to-tax-Klausel des Art. Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 folgt kein anderes Ergebnis.
39 
Gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) DBA-USA 1989 werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person bzgl. Einkünften aus unselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können. Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden (Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989).
40 
aa) Dieser Tatbestand ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger während der Beurteilungszeiträume nicht in Deutschland ansässig war, s.o.
41 
bb) Im Übrigen hat der BFH, dem sich der Senat anschließt, zum gleichlautenden Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 entschieden, dass es darauf, in welchem Umfang die fraglichen Gewinne oder Einkünfte von der kanadischen Besteuerung erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der (ausländischen) Steuerveranlagung auch zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, nicht ankommt (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58). Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada beinhalte lediglich eine qualitativ-konditionale Voraussetzung der Besteuerung in Kanada ("wenn"), nicht jedoch eine solche quantitativer Art ("soweit"). Von daher sei es nicht möglich, den betreffenden Gewinn "zu sezieren und in seine Einzelteile zu zerlegen"; die tatsächliche Besteuerung jeglicher Teile der im Rahmen einer Einkunftsart zu erfassenden Gewinne oder Einkünfte für die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada sei nicht erforderlich. Ausschlaggebend sei insofern allein das innerkanadische Steuerrecht. Belassen die hiernach maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen Besteuerungslücken, so ändere dies an der Herkunft der Einkünfte und Quellen aus Kanada solange nichts, wie diese Kanada in Übereinstimmung mit dem DBA-Kanada zugeordnet worden sind (BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58).
42 
Dementsprechend ist Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 im Streitfall nicht erfüllt, da in den USA eine Besteuerung der Vorteilsanteile erfolgte, wenn auch nicht vollständig.
43 
3. Auch der in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Besteuerungsrückfall führt nicht zu einer Besteuerung im Inland.
44 
Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Freistellung jener Einkünfte nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
45 
Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall indessen nicht gegeben. Denn die Vorteilsanteile des Klägers wurden in den USA besteuert. Die Besteuerung erfolgte dort zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und die Vorteilsanteile wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum US-amerikanischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch tut dies nichts zur Sache, weil der abkommensüberschreibende Besteuerungsrückfall für die betreffenden Einkünfte nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, "wenn" -nicht aber "soweit"- die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40).
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
47 
5. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
48 
6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO infolge der rechtlichen Problematik des Falles für notwendig erklärt.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.