Bundesfinanzhof Urteil, 10. Jan. 2012 - I R 36/11

bei uns veröffentlicht am10.01.2012

Tatbestand

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I. Streitig ist, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1971/1992-- für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen schweizerischer Unternehmen eine Fiktion enthält, wonach ihre Arbeit ungeachtet des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Schiffes stets als i.S. von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 "in der Schweiz ausgeübt" gilt.

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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die Streitjahre (2005 und 2006) mit seiner später verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Seinerzeit hatten beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der Kläger war als … auf dem Motorschiff "MS …" (einem sog. Trockengüterschiff) nichtselbständig tätig. Das Schiff stand im Eigentum der Reederei X AG (einer Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz der Geschäftsleitung in Y/Schweiz) und führte die schweizerische Flagge. Es fuhr im Containerverkehr zwischen dem Binnenhafen A und den Seehäfen an der belgischen und niederländischen Nordseeküste.

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In den Streitjahren befuhr der Kläger ausschließlich den Neckar zwischen A und B und ab B den Rhein flussabwärts bis zu den Häfen C (Belgien) und D (Niederlande) und wieder zurück. Dabei befand er sich an 243 Tagen (2005) bzw. 236 Tagen (2006) an Bord des Schiffes. Für seine Tätigkeit bezog er einen Bruttolohn von … Schweizer Franken --CHF-- (2005) bzw. … CHF (2006). Die Arbeitgeberin nahm einen Quellensteuerabzug nach schweizerischem Recht von … CHF (2005) bzw. … CHF (2006) vor; die Quellensteuer führte sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ab.

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In den Einkommensteuererklärungen behandelte der Kläger die Vergütungen als Arbeitslohn, der nach dem DBA-Schweiz 1971/ 1992 von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sei. Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die Vergütung nur insoweit der Freistellungsmethode unterliege, als die Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt worden sei, während für Arbeitstage, an denen die Tätigkeit in Deutschland oder in Drittstaaten erbracht worden sei, eine Doppelbesteuerung nur durch Anrechnung der schweizerischen Abzugsteuer vermieden werden könne. Das FA setzte auf dieser Grundlage die aus der Schweiz bezogenen Einnahmen für die Streitjahre mit … € (2005) und … € (2006) als steuerpflichtige Einnahmen an; den Steuerabzug (… € [2005] bzw. … € [2006]) berücksichtigte es im Wege der Steueranrechnung. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2011  1 K 5515/08, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1624). Dabei hat das FG "im Hinblick auf § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995... und § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz...) vom 15. Juni 1978 ... davon ab(gesehen), die Klage insoweit zu bescheiden, als sie wegen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer der Streitjahre erhoben worden ist".

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Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und die Einkommensteuer (sowie die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag) jeweils auf null € herabzusetzen.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger eine Herabsetzung der Festsetzungen zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer beantragt, da das FG insoweit ausdrücklich keine (ihn belastende) Entscheidung getroffen hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und damit insgesamt zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die vom Kläger erzielten Einkünfte zu Recht der inländischen Besteuerung --unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1992)-- unterworfen.

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1. Der Kläger war --ebenso seine Ehefrau-- in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig; nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatten beide einen Wohnsitz im Inland. Die Eheleute unterlagen daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Ferner ist das FG ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig war (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992); diese Einschätzung wird von den Verfahrensbeteiligten geteilt.

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2. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts ist, soweit es um die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers geht, nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 ausgeschlossen.

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a) Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 --mit Ausnahme der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Einkünfte i.S. des Art. 17 DBA-Schweiz 1971/1992-- von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art. 24 voranstehenden Artikeln des Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz besteuert werden können und die unselbständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird.

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aa) Ob die Einkünfte in der Schweiz besteuert werden können, regelt Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992. Nach seinem Abs. 1 Satz 1 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezieher der Vergütungen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 dürfen, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten unselbständigen Arbeit bezieht, diese Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen auch in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden. Ergänzend bestimmt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992, dass ungeachtet der Abs. 1 und 2 der Norm u.a. Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Binnenschiffes ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des (Schifffahrts-)Unternehmens befindet (Unternehmensstaat); werden die Vergütungen im Unternehmensstaat nicht besteuert, können sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).

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bb) Im Streitfall ergibt sich ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht der Schweiz aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den erkennenden Senat bindend sind, erfüllten die dem Kläger gezahlten Vergütungen die danach bestehenden Voraussetzungen; die Schweiz war der Unternehmens- und Deutschland der Ansässigkeitsstaat.

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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Schweiz abkommensrechtlich kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu.

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aaa) Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 "können" die Vergütungen im Unternehmensstaat besteuert werden. Eine Einschränkung, dass sie "nur" in diesem Staat besteuert werden dürfen, lässt sich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht entnehmen. Er spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats an. Er ist auch nur hinsichtlich derjenigen Regelungen in Abs. 1 und 2 lex specialis, die das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats regeln, der der Unternehmensstaat ist. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht berührt. An diesem Grundsatz (s. Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704) ist festzuhalten.

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bbb) Ebenfalls ist daran festzuhalten, dass sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 kein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz ergibt. Die Regelung lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie im Unternehmensstaat nicht besteuert werden. Da Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 das Entstehen sog. weißer Einkünfte verhindern soll, bestünde ohne diese Regelung eine Besteuerungslücke, falls der Vertragsstaat, der Unternehmensstaat ist, von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte ganz oder teilweise nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 freistellen müsste. Gewollte Rechtsfolge des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 ist somit eine Ausweitung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. Dies und die Tatsache, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 an Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 anknüpft und dieser das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht berührt, sprechen dafür, auch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 keine Einschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats abzuleiten.

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b) Der erkennende Senat hat auch entschieden, dass in Fällen des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 die unselbständige Arbeit nicht stets als im Unternehmensstaat ausgeübt gilt, so dass die für diese Arbeit gezahlten Vergütungen im Ansässigkeitsstaat Deutschland nicht stets gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 in vollem Umfang von der Besteuerung freizustellen sind. Daran ist festzuhalten.

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aa) Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 enthält keine derartige Fiktion (Senatsurteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704; Oberfinanzdirektion --OFD-- Karlsruhe, Verfügung aus Juli 2004, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Art. 15 Rz B 15.3 Nr. 15; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 15 Rz 102; Vogelgesang in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15 OECD-MA Rz 261; Neyer, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 514, 516; a.A. EStV vom 24. April 2003, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Art. 15 Rz B 15.3 Nr. 12 [s. nun aber auch EStV vom 26. Oktober 2007, ebenda, Nr. 17]; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 94, 98; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rz 41, 181; Brandis, ebenda, Art. 15 Schweiz Rz 85; Grotherr in Gosch/ Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 24 DBA-Schweiz Rz 26; Miessl, IStR 2005, 477, 479 f.; Kolb in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Festschrift Wassermeyer, 2005, S. 757, 767 f.). Die Regelung unterscheidet zwischen dem Arbeitsort "an Bord" eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, der sich in der Regel geographisch ständig ändert und oft auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt, und dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens. Das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats knüpft gerade nicht an den geographischen Arbeitsort, sondern unabhängig vom Ort der Ausübung der Arbeit an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an. Rechtsfolge des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist zwar ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats, das dem Besteuerungsrecht des Vertragsstaats entspricht, in dem die gesamte Arbeit ausgeübt wird; diese Identität der Rechtsfolgen ändert aber nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Besteuerungsrechte sich unterscheiden und der Unternehmensstaat nur insoweit Tätigkeitsstaat i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 ist, als die Arbeit in dessen Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

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bb) In den Senatsurteilen vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778) und vom 11. November 2009 I R 83/08 (BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781) hat der Senat darauf hingewiesen, dass in der Frage der sog. Arbeitsortfiktion zwischen Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 zu unterscheiden ist: Die im Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 getroffene Entscheidung ist für Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz nicht maßgebend. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 kann mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 im Hinblick auf dessen Entstehungsgeschichte und die mit dieser Regelung verbundene Praxis der Vertragsdurchführung nicht verglichen werden. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 knüpft für die Zuordnung des Besteuerungsrechts ausschließlich an den Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens an; ein Bezug zu der tatsächlichen Verrichtung der Tätigkeit fehlt und die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist in seinem Anwendungsbereich in aller Regel auch nicht geschäftsleitender Natur. Der Regelungszusammenhang der Vorschrift enthält daher --im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992-- keine Anhaltspunkte dafür, dass der räumliche Anknüpfungspunkt der Besteuerungszuständigkeit zugleich als Tätigkeitsort i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen ist.

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cc) Daran ist festzuhalten.

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aaa) Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 lässt sich die nahtlose Fortführung einer bereits unter dem DBA-Schweiz 1931/1959 geltenden Fiktion des Tätigkeitsorts im Unternehmensstaat nicht entnehmen: Denn der Wortlaut sieht --abweichend von der 1957 vereinbarten und 1959 ratifizierten Vorgängerregelung des Schlussprotokolls zu Art. 4 (dort Abs. 2 Satz 1) DBA-Schweiz 1931-- gerade keine Formulierung vor, nach der die "Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- und Luftfahrt Dienst leisten..., ... als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig (gelten), in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet". Vielmehr unterscheidet der Wortlaut zwischen dem Arbeitsort "an Bord" eines Schiffes oder Luftfahrzeuges (der sich in der Regel räumlich ständig ändert und oft auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt) und dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II.4.). Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992, demzufolge die Anwendung der Freistellungsmethode voraussetzt, dass "die Arbeit (...) in der Schweiz ausgeübt" wird, kommt auf dieser Grundlage die Bedeutung zu, die Freistellungsmethode auf die Situation zu beschränken, dass sich der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer zugleich "an Bord eines Schiffes ..." und "in der Schweiz" befindet.

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bbb) Dem Umstand, dass die Steuerverwaltungen der beiden Abkommensstaaten offenbar bis in das Jahr 1995 hinein übereinstimmend in der Praxis der Vertragsdurchführung für die in Rede stehenden Tätigkeitsvergütungen in Deutschland ansässiger Binnenschiffer für Arbeit an Bord schweizerischer Binnenschiffe von einem alleinigen Besteuerungsrecht der Schweiz ausgegangen sind (s. aus deutscher Sicht z.B. OFD Karlsruhe, Verfügung vom 3. Juli 2000, Recht der Internationalen Wirtschaft 2000, 808 ["geänderte Verwaltungsauffassung" anzuwenden frühestens ab Veranlagungszeitraum 1996]; aus schweizerischer Sicht EStV vom 19. Dezember 1975 und vom 11. November 1977, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Art. 15 Rz B 15.3 Nr. 2, 3; s.a. Kolb in Festschrift Wassermeyer, a.a.O., S. 757, 768), kommt für die Auslegung der Norm keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die dieser Praxis zugrunde liegende Rechtsauffassung hat keinen ausreichenden Rückhalt im Abkommenswortlaut (Senatsurteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704). Eine übereinstimmende spätere Übung bei der Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages ist aber nur dann gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 926) bei der Vertragsauslegung als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen, wenn sie im Abkommenswortlaut einen ausreichenden Anhalt findet. Darüber hinaus wird man dem Umstand der Änderung des Wortlauts gegenüber der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Schweiz 1931/1959 entnehmen können, dass sich die deutsche Seite hinsichtlich der dort behandelten Einkünfte der (Binnen-)Schiffer bereits 1971 von der bisherigen Rechtslage lösen wollte.

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ccc) Der vom Kläger angeführte Vereinfachungsnutzen kann eine abweichende Lösung nicht rechtfertigen. Auch wenn sich auf der Grundlage einer auf den Unternehmenssitz abstellenden Arbeitsortfiktion erübrigen würde, den jeweiligen Standort des Schiffes bzw. Luftfahrzeuges zu ermitteln und zu dokumentieren (s. insoweit auch Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rz 181; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15 Rz 87, 98; Schmidt in Haase, AStG/DBA, MA Art. 15 Rz 168), ist eine solche Aufgabe jedenfalls nicht außerhalb der tatsächlichen Möglichkeiten eines Betroffenen (a.A. wohl Kempermann, ebenda). Ein solcher Nutzen, wenn er Zielpunkt der Vertragsstaaten gewesen sein sollte, wäre deutlicher im Wortlaut des Abkommens anzuführen gewesen. Das ist nicht geschehen.

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3. Dass der Kläger seine Tätigkeit in den Streitjahren jedenfalls in dem dem Ansatz anteiliger Einnahmen entsprechenden Umfang ausschließlich in Deutschland bzw. in Drittstaaten ausgeübt hat, ist Gegenstand der tatrichterlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) und unter den Beteiligten nicht in Streit.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2011 - 1 K 5515/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schw
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Bundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2015 - I R 68/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Oktober 2014  8 K 369/14 aufgehoben.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518 – DBA-Schweiz –) für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen schweizerischer Unternehmen eine Fiktion enthält, wonach ihre Arbeit – ungeachtet des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Schiffes – stets als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ gilt.
Der Kläger wurde für die Streitjahre (2005 und 2006) mit seiner während des Klageverfahrens verstorbenen Ehefrau – deren Erbe und Gesamtrechtsnachfolger er ist – zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Seinerzeit hatten beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der in Deutschland gelegenen Gemeinde X. Der Kläger war als Erster Schiffsführer auf dem Motorschiff „MS Y“ nichtselbständig beschäftigt. Bei diesem Schiff handelte es sich um ein sog. Trockengüterschiff von 105 Metern Länge und 11,40 Metern Breite, dessen Größe unter anderem auch ein Befahren auf dem Rhein (flussaufwärts bis zur Höhe von Rheinfelden, bis wohin der Rhein schiffbar ist) und auf dessen Nebenflüssen ermöglichte. Die „MS Y“ stand im Eigentum der Reederei Z AG – einer Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz der Geschäftsleitung in O (Schweiz) – und führte die schweizerische Flagge. Die Z AG hatte seinerzeit mit dem Containerterminal in Stuttgart einen Kontrakt abgeschlossen, auf dessen Grundlage das Schiff im Containerverkehr zwischen dem Binnenhafen Stuttgart und den Seehäfen an der belgischen und niederländischen Nordseeküste eingesetzt wurde. Die Geschäfte der Z AG wurden von einem Büro in O aus durch deren Geschäftsführerin, eine deutsche Staatsangehörige namens L, die bereits seit dem Jahre 1997 in der Schweiz ansässig war, betrieben. Weitere Schiffe neben der „MS Y“ bereederte die Z AG nicht.
In den Streitjahren befuhr der Kläger an Bord der „MS Y“ ausschließlich den Neckar zwischen Stuttgart und Mannheim und ab Mannheim den Rhein flussabwärts bis zu den Häfen Antwerpen (Belgien) und Rotterdam (Niederlande) und wieder zurück. Neben dem Kläger waren auf der „MS Y“ noch neun weitere Arbeitnehmer der Z AG schichtweise eingesetzt, wobei immer vier Seeleute zur gleichen Zeit – nämlich immer zwei Schiffsführer und zwei Steuerleute – ihren Dienst auf dem Schiff versahen. Als Erster Schiffsführer war der Kläger unter anderem auch für administrative Tätigkeiten wie die Erarbeitung von Dienst- und Schichtplänen und für die Aufrechterhaltung der technischen Einsatzfähigkeit des Schiffes und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften für den Schiffsbetrieb verantwortlich. Im Jahre 2005 befand sich der Kläger an 243 Tagen und im Jahre 2006 an 236 Tagen an Bord des Schiffes.
Für seine Tätigkeit als Schiffsführer bezog der Kläger von der Z AG einen Bruttolohn von 95.400 Schweizer Franken (CHF) für 2005 und von 95.900 CHF für 2006. Hiervon behielt die Z AG einen Quellensteuerabzug nach schweizerischem Recht von 9.358,54 CHF (für 2005) und von 12.096,70 CHF (für 2006) ein, den sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) abführte.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben der Kläger und seine Ehefrau an, es handele sich bei der von der Z AG bezogenen Vergütung um Arbeitslohn, der nach dem DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sei. Demgegenüber vertrat das beklagte Finanzamt (der Beklagte) die Auffassung, dass die Vergütung nur insoweit der Freistellungsmethode unterliege, als die Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt worden sei, während für Arbeitstage, an denen die Tätigkeit des Klägers in Deutschland oder in dritten Staaten erbracht werde, eine Doppelbesteuerung nur durch Anrechnung der schweizerischen Abzugsteuer vermieden werden könne. Aus diesem Grunde erfasste der Beklagte die aus der Schweiz bezogenen Einnahmen in den am 11. April 2008 und am 18. Juli 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre mit 61.548 EUR (2005) und 59.937 EUR (2006), wobei er zugleich von der sich zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau ergebenden tariflichen Einkommensteuer einen Steuerabzug für ausländische Einkünfte von 6.038 EUR (2005) und 7.561 EUR (2006) in Abzug brachte.
In den hiergegen betriebenen Einspruchsverfahren legten der Kläger und seine Ehefrau Nachweise zu den abziehbaren Werbungskosten des Klägers vor, die dazu führten, dass der Beklagte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide am 24. Oktober 2008 abänderte und – jeweils unter Ansatz entsprechend verringerter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit –  die Einkommensteuer 2005 auf 3.062 EUR sowie die Einkommensteuer 2006 auf 703 EUR herabsetzte. Dem weitergehenden Einspruchsbegehren des Klägers und seiner Ehefrau – die dazu im Wesentlichen vorgebracht hatten, der Kläger habe auf der „MS Y“ als Erster Schiffsführer die Tätigkeit eines leitenden Angestellten i. S. des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübt – folgte der Beklagte jedoch nicht und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage verfolgen der Kläger und seine verstorbene Ehefrau – deren Stellung als Verfahrensbeteiligte inzwischen der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger eingenommen hat – ihr Anliegen weiter. Sie tragen vor, zwar werde die bisherige Argumentation, wonach die Einkünfte des Klägers aufgrund einer Tätigkeit als leitender Angestellter (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) freigestellt werden müssten, nicht weiter verfolgt, da der Kläger weder als Angehöriger der Führungsebene der Z AG in das schweizerische Handelsregister eingetragen gewesen sei noch für sie Prokura oder eine weiterreichende Vertretungsbefugnis innegehabt habe. Indessen ergebe sich die Anwendung der Freistellungsmethode für die in Rede stehenden Vergütungen aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz. Diese Vorschrift sei in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz dahin auszulegen, dass sie – ähnlich wie bei Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz für leitende Angestellte – auch für das Bordpersonal von Binnenschiffen eine Fiktion des Arbeitsorts in der Schweiz bewirke, so dass das alleinige Besteuerungsrecht bei der Schweiz verbleibe. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage mit Urteil vom 22. Oktober 2003 – I R 53/02 (BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704) anders entschieden und zu Art. 15 DBA-Schweiz im Rahmen von dessen Abs. 3 (Binnenschiffer) eine solche Fiktion noch abgelehnt. Zu bedenken sei jedoch, dass der BFH später mit Urteil vom 2. Oktober 2006 – I R 81/04 (BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778) bei der gleichen Vorschrift in Auslegung von dessen Abs. 4 (leitende Angestellte) zu einer gänzlich anderen Auffassung gelangt und dort von einer Fiktion des Arbeitsorts am Sitz der Arbeitgeber-Gesellschaft ausgegangen sei. Soweit der BFH in jener Entscheidung (unter II. 2. b. dd.) angeführt habe, dass es historische Gründe in Gestalt der Entstehungsgeschichte und der Praxis der Vertragsdurchführung gebe, die eine unterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten einerseits und des Bordpersonals von Binnenschiffen andererseits rechtfertigten, habe der BFH hierzu keine näheren Ausführungen getätigt. Es handele sich der Sache nach um ein sog. „obiter dictum“, das die konkrete Entscheidung in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 nicht trage. Dies gelte auch für die in die gleiche Richtung gehenden neuerlichen Erwägungen des BFH in dessen jüngstem Urteil vom 11. November 2009 – I R 83/08 (BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781, unter II. 2. d. cc. ccc.). Vor allem aber sei – anders als der BFH in den beiden genannten Entscheidungen angenommen habe – das historische Verständnis der vertragsschließenden Seiten – der Bundesrepublik Deutschland wie auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft – nicht nur bei leitenden Angestellten, sondern auch bei Binnenschiffern von einer echten Fiktion des Tätigkeitsorts am Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers ausgegangen, und dem sei in der Folgezeit auch die langjährige Praxis der beteiligten Finanzbehörden gefolgt. Aus diesem Grunde könne sich die deutsche Steuerverwaltung von dieser Praxis nicht dadurch einseitig lösen, dass sie Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz nunmehr unter Berufung auf dessen möglichen Wortlaut zum Nachteil des Bordpersonals anderweitig auslege. Geboten sei daher eine Freistellung der Arbeitseinkünfte des Klägers unter Anwendung des Progressionsvorbehalts, die wegen der nur geringfügigen anderweitigen steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau jeweils – was zutrifft – zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von null EUR führen müsse.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide am 22. Februar 2010 – ohne Auswirkungen auf den Streitpunkt – zur Aktualisierung der Vorläufigkeitserklärung (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3, Satz 3 der AbgabenordnungAO –) geändert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 22. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 zu ändern und die Einkommensteuer jeweils auf null EUR herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Er beruft sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und darauf, dass der BFH die streitige Rechtsfrage bereits mit Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 klar und eindeutig dahin beantwortet habe, dass Vergütungen für die unselbständige Tätigkeit eines Binnenschiffers gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland nur insoweit freizustellen seien, als sie für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit gezahlt würden, wofür wiederum Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz – anders als die Klägerseite annehme – gerade keine Fiktion des Arbeitsorts enthalte.
12 
Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 28. Oktober 2010 im Einzelnen erörtert. Auf die Niederschrift über den Termin vom 15. November 2010 wird ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird auf die im Klageverfahren ausgetauschten Schriftsätze, darunter insbesondere auf die ausführlichen rechtlichen Darlegungen der Klägerseite in deren Schriftsätzen vom 29. Dezember 2008 und vom 29. März 2010, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –), ist nicht begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen den Kläger und seine verstorbene Ehefrau nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
14 
1. Wie der BFH mit Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 entschieden hat, wird die Doppelbesteuerung der Einkünfte, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aufgrund seiner nichtselbständigen Arbeit an Bord eines schweizerischen Binnenschiffes erzielt, das sich auf einer Fahrtroute außerhalb der Schweiz bewegt, nicht durch eine Freistellung dieser Vergütungen von der deutschen Besteuerung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz) vermieden, sondern durch die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz).
15 
a) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich in demjenigen Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezieher dieser Vergütungen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; im genannten Fall: Deutschland). Ungeachtet dieser Bestimmung können gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz Vergütungen für unselbständige Arbeit, die u. a. an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in demjenigen Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des (Schifffahrts-) Unternehmens befindet (Unternehmensstaat; im genannten Fall. Schweiz); werden die Vergütungen allerdings im Unternehmensstaat nicht besteuert, so können sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz).
16 
Daneben bestimmt Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz, dass  bei einer in Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Ausnahme der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen i. S. des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer (Freistellung) vermieden wird; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass „die Arbeit (...) in der Schweiz ausgeübt“ wird. Soweit die Bestimmungen über die Freistellung nicht anzuwenden ist, wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die schweizerische Steuer nach den Vorschriften des § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die anteilig auf diese Vergütungen entfallende deutsche Einkommensteuer angerechnet.
17 
b) In Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich für die Vergütungen von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, die an Bord eines von einem Unternehmen mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz betriebenen Binnenschiffes tätig werden, aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz zwar ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Dieses Besteuerungsrecht ist allerdings nicht ausschließlicher Natur, da sich weder aus der genannten Vorschrift eine Einschränkung dahin entnehmen lässt, dass die Vergütungen „nur“ in dem Unternehmensstaat besteuert werden dürften, noch Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz einen Umkehrschluss darauf zulässt, dass derartige Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) besteuert werden dürften, wenn eine Besteuerung im Unternehmensstaat (Schweiz) nicht erfolgt. Da Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz in diesen Fällen mithin das sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ergebende Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat unberührt lässt, ist die Freistellung der Vergütungen von der deutschen Einkommensteuer nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz davon abhängig, dass die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Hierzu lässt sich jedoch weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz noch aus einer Gesamtschau dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz eine abkommensrechtliche Fiktion dergestalt entnehmen, eine Tätigkeit an Bord eines Binnenschiffes gelte – ungeachtet des sich in der Regel geographisch ständig ändernden Standorts des Schiffes – stets als allein in der Schweiz als Unternehmensstaat ausgeübt. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704.
18 
2. Diese Rechtsprechung des BFH zieht die Klägerseite zwar mit einer Vielzahl großenteils durchaus beachtlicher Erwägungen in Zweifel. Dennoch schließt sich der erkennende Senat ihr nach umfassender Würdigung der vorgebrachten Bedenken an.
19 
a) Zu Unrecht will der Kläger daraus, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für den Fall einräumt, dass der Unternehmensstaat von der sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Möglichkeit zur Besteuerung der Vergütungen des Bordpersonals von Binnenschiffen keinen Gebrauch macht, den Umkehrschluss ableiten, dass der Ansässigkeitsstaat die Vergütungen nur und ausschließlich dann besteuern dürfe, wenn der Unternehmensstaat – anders als die Schweiz – das ihm zustehende Besteuerungsrecht nicht ausübt.
20 
aa) Hierzu hat bereits der BFH in seinem Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 (unter II. 3. b.) darauf hingewiesen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz die Funktion zugewiesen ist, das Entstehen sog. „weißer“ Einkünfte zu verhindern, die von keinem der beteiligten Vertragsstaaten besteuert werden bzw. besteuert werden können. Damit bezweckt die Regelung in Ergänzung zu Satz 1 der Vorschrift lediglich eine Ausweitung der Besteuerungsmöglichkeiten des Ansässigkeitsstaats, nicht aber – wie vom Kläger angenommen – deren Beschneidung.
21 
Aus diesem Grunde ist der hiergegen vorgebrachte Einwand unzutreffend, Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz mache in der vom BFH vorgenommenen Auslegung keinen Sinn, weil danach das zugunsten Deutschlands als Ansässigkeitsstaat fortwährende Besteuerungsrecht nur für den Ausnahmefall nicht bestehe, dass die tatsächliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt werde. Richtig ist, dass die Auffassung des BFH – und ihr folgend auch die des erkennenden Senats – dazu führt, dass die Vergütungen in Deutschland sogar dann noch besteuert werden dürfen, wenn die betreffenden Bezüge bereits in der Schweiz zulässigerweise besteuert worden sind, und damit nicht nur dann, wenn die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz, der gerade nicht dahin geht, dass „nur“ dann, wenn diese Vergütungen im Unternehmensstaat nicht besteuert werden, eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zulässig ist. Der Klägerseite ist allerdings einzuräumen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz damit im Ergebnis überflüssig ist, weil sich das deutsche Recht zur Besteuerung der Vergütungen für die Tätigkeit an Bord schweizerischer Binnenschiffe, soweit sie außerhalb der Schweiz ausgeübt wird, bereits aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d und Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz ergibt und die der Konzeption von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz zugrunde liegende Annahme, es könne ohne diese Vorschrift zu „weißen“ Einkünften kommen, folglich – jedenfalls für Tätigkeiten in Deutschland und in dritten Staaten – tatsächlich nicht zutrifft.
22 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch aus einzelnen rechtlichen Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nicht der Schluss herleiten, der Bundesrepublik Deutschland stehe als Ansässigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte unselbständig tätiger Binnenschiffer aus der Tätigkeit an Bord von Schiffen zu, die von einem Unternehmen mit dem Ort der Geschäftsleitung in einem anderen Staat betrieben werden, der sein Besteuerungsrecht als Unternehmensstaat tatsächlich ausübt.
23 
(1) Bereits die klägerseits angeführte Antwort der Bundesregierung vom 26. November 2004 auf die schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Connemann (BTDrucks. 15/4459, S. 17 ff.) ist nicht in diesem Sinne zu verstehen.
24 
Zwar wird dort (a. a. O., S. 18) von Seiten der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF im Anschluss an die Bejahung der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 9 Satz 2 AO) für Binnenschiffer, die sich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr lang in den Gewässern der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wörtlich ausgeführt:
25 
„Die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) weisen jedoch in der Regel – entsprechend dem OECD-Muster – das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen in Binnengewässern dem Staat des Sitzes der Geschäftsleitung des Unternehmens zu; entsprechendes gilt für das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Bordpersonals (vgl. z. B. Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 3 DBA-Niederlande). Aus diesem Grund besteht für Gewinne aus dem Betrieb ausländischer Binnenschiffe in deutschen Gewässern sowie für Lohneinkünfte ausländischer Binnenschiffer, die an Bord dieser Schiffe tätig sind, meist kein deutsches Besteuerungsrecht.“
26 
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das BMF mit der im letzten Satz gewählten Formulierung zum Ausdruck habe bringen wollen, dass Deutschland für in Deutschland ansässige unselbständig tätige Seeleute aus der Tätigkeit an Bord ausländischer Binnenschiffe generell kein Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat (mehr) in Anspruch nehmen werde. Denn die zitierte Äußerung bezieht sich ausschließlich auf „ausländische“ Binnenschiffer. Damit gemeint sind – wie den vorangehenden Ausführungen zur unbeschränkten Steuerpflicht zu entnehmen ist – solche Arbeitnehmer, die allein dadurch unbeschränkt steuerpflichtig werden und damit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz und vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland ansässig sind, weil sie in deutschen Gewässern über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis „ausländischer“ Binnenschiffer verfügt indessen im Regelfall zugleich auch über eine ständige Wohnstätte im Ausland und hat zu diesem ausländischen Staat engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen als zur Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass Deutschland in diesen Fällen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz und vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen nicht als Ansässigkeitsstaat gilt und demzufolge – sofern der auf einem schweizerischen Binnenschiff beschäftigte Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz in der Schweiz hat – auch das sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ergebende und in den Fällen des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz fortbestehende Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht ausüben kann. Im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 steht die zitierte Stellungnahme des BMF daher nicht.
27 
(2) Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Ausführungen in Tz. 153 f. des BMF-Schreibens vom 14. September 2006 – IV B 6 – S 1300 – 367/06 (BStBl I 2006, 532), denen zufolge das Besteuerungsrecht für Vergütungen des Bordpersonals von Schiffen im Binnenverkehr grundsätzlich dem Vertragsstaat zugewiesen sei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Binnenschiff betreibt.
28 
Die Äußerung des BMF gibt lediglich den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz und der vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen wieder. Zu dem klägerseits gezogenen Umkehrschluss, dem Ansässigkeitsstaat stehe seinerseits keinerlei Besteuerungsrecht zu, nötigt die gewählte Formulierung – wie auch die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zeigt – nicht. Zudem hatte das BMF zu diesem Zeitpunkt das BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 bereits in Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht und damit dessen Anwendung – und folglich auch die gegenteilige Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz – durch die deutschen Finanzbehörden ausdrücklich angeordnet. Es spricht nichts dafür, dass sich das BMF von diesem Abkommensverständnis im Rahmen des BMF-Schreibens in BStBl I 2006, 532 wieder habe lösen wollen (gleicher Ansicht bereits Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz vom 17. Januar 2007 – S 1301 A CH – St 33.3, Kartei zum Internationalen Steuerrecht – IStK –, DBA-Schweiz Fach 7 Karte 7, am Ende).
29 
b) Steht danach der Bundesrepublik Deutschland für die Vergütungen in Deutschland ansässiger und auf schweizerischen Binnenschiffen tätig werdender Seeleute ein Besteuerungsrecht zu, so richtet sich die Beantwortung der Frage, ob die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte durch Freistellung der schweizerischen Einkünfte oder durch Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer vermieden wird, danach, ob die Arbeit „in der Schweiz ausgeübt“ wird. Hierzu enthält Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz keine Fiktion dahin, dass die an Bord von Binnenschiffen ausgeübte Arbeit ungeachtet des sich räumlich verändernden tatsächlichen Standorts des Schiffes durchgehend als in der Schweiz ausgeübt angesehen werden muss.
30 
Zu Unrecht will der Kläger eine solche Fiktion dem Umstand entnehmen, dass der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 der Regelung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz für dessen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsorts entnommen hat, derzufolge die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft auch dann als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz getroffene Regelung für Binnenschiffer nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nicht mit der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz enthaltenen Regelung für leitende Angestellte vergleichbar.
31 
aa) Bereits die Hintergründe der Entstehung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz sind andere als jene, die für die BFH-Entscheidungen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 den Ausschlag gegeben haben.
32 
(1) Wie der BFH mit Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) im Einzelnen ausgeführt hat, ist Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (leitende Angestellte) in den Jahren bis 1971 verhandelt und am 11. August 1971 unterzeichnet worden. Zu jener Zeit galt noch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (RGBl II 1934, 38, RStBl 1934, 199 – DBA-Schweiz 1931 –) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (BGBl II 1959, 1253, BStBl I 1959, 1006 – DBA-Schweiz 1959 –). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1931/1959 durften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen – „nur in dem Staat besteuert“ werden, „in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren“. Dazu hatte sich in langjähriger Rechtsprechung und Praxis der Grundsatz herausgebildet, dass die Tätigkeit von Direktoren und Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft am Ort des Sitzes der Gesellschaft „ausgeübt“ werde, sofern sie nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasse. Schließlich machte in einem Verfahren vor dem Großen Senat des BFH sogar das BMF ausdrücklich geltend, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz möglicherweise sogar ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei (vgl. die Wiedergabe im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 – GrS 1/71, BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, unter IV.).
33 
Vor diesem historischen Hintergrund ist der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) davon ausgegangen, dass mit den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte. Dafür hat er vor allem angeführt, dass sowohl der damals geltende Grundsatz (Besteuerungsrecht des Staates der Kapitalgesellschaft) als auch die vom BFH anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz – namentlich der Fall der abgegrenzten Auslandstätigkeit – in den revidierten Abkommenstext eingearbeitet worden sind. Zudem heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen, dass die in Art. 15 Abs. 5 (heute: Abs. 4) DBA-Schweiz enthaltene Regelung „auf (...) einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung“ beruhe (BTDrucks VI/3233, unter B. zu Art. 15). Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt.
34 
(2) Demgegenüber lässt sich Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz die nahtlose Fortführung einer bereits unter dem DBA-Schweiz 1931/1959 geltenden Fiktion des Tätigkeitsorts von Binnenschiffern im Unternehmensstaat – anders als der Kläger meint – gerade nicht entnehmen.
35 
Zutreffend ist zwar, dass die Vertragsstaaten in Ziff. 17 des Zusatzprotokolls zum DBA-Schweiz 1931 vom 9. September 1957 (BGBl II 1959, 182, BStBl I 1959, 150) eine Änderung des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Schweiz 1931 vom 15. Juli 1931 vereinbart hatten, derzufolge nach dessen neuem Abs. 2 Satz 1 Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisteten, bei Anwendung von Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig galten, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befand; wenn in diesem Staate die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert wurden, hatte der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hatte, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Satz 2 der Regelung). Daraus ergab sich in der Tat nach Wortlaut („gelten“) und Systematik eine echte abkommensrechtliche Fiktion des Tätigkeitsorts im Unternehmensstaat, die – wie dies nunmehr in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz geregelt ist – mit einem Besteuerungsvorbehalt des Ansässigkeitsstaats zur Vermeidung ansonsten „weißer“ Einkünfte verbunden war.
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers und einer beachtlichen Auffassung im Schrifttum (grundlegend Kempermann in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 15 Rz. 1, 63; ihm weiterhin folgend Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz. 85) haben die Vertragsstaaten diese Fiktion im Zuge der Neuverhandlung des DBA-Schweiz jedoch nicht fortgeführt. Die Entstehungshintergründe von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift – ähnlich wie bei leitenden Angestellten mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz – auch weiterhin eine Tätigkeit der Binnenschiffer am Unternehmensort unter Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats fingiert werden sollte (so – allerdings ohne nähere Begründung – bereits BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, unter II. 2. b. dd.). Vielmehr ist das 1971 revidierte DBA-Schweiz erkennbar von dem Willen der deutschen Seite getragen, die mit der zuvor generell geltenden Freistellungsmethode verbundenen und als unangemessen empfundenen Vorteile aus der Ausnutzung des deutlichen Steuergefälles zwischen der Schweiz und Deutschland in denjenigen Bereichen zu beseitigen, die außerhalb einer aktiven Geschäfts- und Arbeitstätigkeit in der Schweiz liegen. Diesen Belang bewirkt für Deutschland bei solchen Einkünften, die nicht aus einer aktiven Tätigkeit in der Schweiz herrühren, der Übergang zur Anrechnungsmethode. Andererseits soll dort, wo sich die deutsche Wirtschaft aktiv auf dem schweizerischen Markt betätigt und dem dortigen Wettbewerb ausgesetzt ist, die Freistellungsmethode ihr weiterhin die gleichen steuerlichen Bedingungen sichern, die auch die übrige dort tätige Wirtschaft in Anspruch nehmen kann (so ausdrücklich die Denkschrift der Bundesregierung zum DBA-Schweiz, BTDrucks. VI/3233, unter A. I. 7.; vgl. dazu auch Kempermann, a. a. O., Art. 24 Rz. 8).
37 
Diese Beweggründe sind bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz zu berücksichtigen. Sie stehen der Annahme entgegen, die Vertragsstaaten hätten den unselbständig tätigen Binnenschiffern schweizerischer Schifffahrtsunternehmen im Wege einer fiktiven Verlegung des Tätigkeitsorts in die Schweiz im Ergebnis eine Freistellung ihrer Einkünfte von der deutschen Besteuerung auch in solchen Fällen zubilligen wollen, in denen die Arbeit nicht aktiv in der Schweiz ausgeübt worden ist.
38 
bb) Auch der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz spricht gegen eine solche Fiktion.
39 
Er enthält – anders als noch die 1957 vereinbarte und 1959 ratifizierte Vorgängervorschrift des Schlussprotokolls zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1931 – gerade keine Formulierung, nach der die Binnenschiffer als im Unternehmensstaat erwerbstätig „gelten“. Vielmehr unterscheidet die Norm deutlich zwischen dem Arbeitsort „an Bord“ eines Schiffes oder Luftfahrzeuges (der sich in der Regel räumlich ständig ändert und oft auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt) und dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II. 4.). Zugleich erhellt aus dem insoweit identischen Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz, demzufolge die „unselbständige Arbeit (...) an Bord eines Schiffes (...) ausgeübt wird“, und demjenigen von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz, demzufolge die Anwendung der Freistellungsmethode voraussetzt, dass „die Arbeit (...) in der Schweiz ausgeübt“ wird, dass die Vergütungen der Binnenschiffer nur dann von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, wenn sich der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer zugleich „an Bord eines Schiffes“ und „in der Schweiz“ befindet. Einen solchen Gleichklang des Wortlauts mit der Methodenregelung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz: „Vergütungen“ für „Arbeit“, die an Bord bzw. in der Schweiz „ausgeübt“ wird),  enthält die Regelung über die Besteuerungsbefugnisse des Unternehmensstaats bei den „Einkünften“ aus der „Tätigkeit“ leitender Angestellter (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) nicht. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Kläger angestrebte Übertragung der BFH-Rechtsprechung zu dieser Vorschrift auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz. Wie der BFH zudem erst jüngst mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 – I B 94/10 (bislang nicht veröffentlicht; dort zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Februar 1972, BGBl II 1973, 374, BStBl I 1973, 514 – DBA Singapur 1972 –) entschieden hat, kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Ort der „Ausübung“ einer Tätigkeit sich stets dort befindet, wo der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit jener Tätigkeit tatsächlich aufhält.
40 
cc) Gegen die Auffassung des Klägers streitet schließlich, dass der Regelungszusammenhang des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz in systematischer Hinsicht – im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz – keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der räumliche Anknüpfungspunkt der Besteuerungszuständigkeit zugleich als Tätigkeitsort i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz anzusehen ist.  Denn das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats knüpft dort gerade nicht an den geographischen Arbeitsort, sondern – unabhängig vom Ort der Ausübung der Arbeit – an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an (BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II. 4.). Dem Abkommensverständnis des Klägers ist zudem entgegenzuhalten, dass die Annahme, nicht nur Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, sondern auch Abs. 3 dieser Vorschrift enthalte einer Fiktion des Tätigkeitsortes im Unternehmensstaat, im Ergebnis dazu führen würde, dass die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz vorgesehene Beschränkung der Freistellung auf die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Arbeit ohne eigenen Anwendungsbereich bliebe und statt dessen leer liefe. Dies gilt es, wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. cc. ccc.) ausgeführt hat, zu vermeiden.
41 
c) Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Steuerverwaltungen der beiden Abkommensstaaten offenbar bis in das Jahr 1995 hinein übereinstimmend in der Praxis der Vertragsdurchführung für die in Rede stehenden Tätigkeitsvergütungen in Deutschland ansässiger Binnenschiffer für Arbeit an Bord schweizerischer Binnenschiffe von einem alleinigen Besteuerungsrecht der Schweiz ausgegangen sind, für die streitige Rechtsfrage keine solche Bedeutung (mehr) zu, als dass er ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen würde.
42 
aa) Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass die Oberfinanzdirektionen Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart noch in ihren gleichlautenden Verfügungen vom 1. September 1978 (ohne Az., Lohnsteuer-Kartei Baden-Württemberg – LStK BW –  § 39b EStG Karte 1, unter 1.) davon ausgegangen waren, dass es für die Belange der deutschen Einkommensbesteuerung des auf schweizerischen Rheinschiffen beschäftigten deutschen Personals ausreichend sei, dass diese Personen den Nachweis erbrächten, dass die Besteuerung in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, vorgenommen wird. Auch hat die OFD Karlsruhe offenkundig erst mit Verfügung vom 3. Juli 2000 – S 1301 A – St 342/CH (nicht veröffentlicht, juris) erstmals unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz die Auffassung vertreten, die Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führe nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen seien, denn die Verfügung enthält zugleich den ausdrücklichen Hinweis, dass die dort dargestellte Rechtsauffassung frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden sei. Das lässt darauf schließen, dass die deutschen Finanzbehörden – jedenfalls in Baden-Württemberg – vor diesem Zeitpunkt für die in Streit stehenden Vergütungen von einer Anwendung der Freistellungsmethode ausgegangen sind. Dem entspricht auch – wie die Klägerseite unter Berufung auf verschiedene schweizerische Quellen unwidersprochen vortragen lässt – die bereits vor der Vereinbarung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum DBA-Schweiz 1931 vom 9. September 1957 (BGBl II 1959, 182, BStBl I 1959, 150) ausgeübte, dort bestätigte und auch unter dem 1971 revidierten DBA-Schweiz beibehaltene ständige Vertragspraxis in der Schweiz (vgl. die Bemerkungen zum Zusatzprotokoll im Schweizerischen Bundesblatt – BBl – 1957 II, 603, sowie die Ausführungen in der Botschaft des – schweizerischen – Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 1971, BBl 1971 II, 1423, zu Art. 15 und 24 DBA-Schweiz, und im Kreisschreiben der EStV vom 29. Februar 1972 – abgedruckt in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, a. a. O., Materialien, 6.2 –, unter B. II. 4., denen zufolge die Steuerbefreiung im Wesentlichen noch für unselbständige Erwerbstätigkeiten gelte und im revidierten DBA-Schweiz betreffend die anderen privaten Erwerbseinkünfte „nur wenige Änderungen“ gegenüber der früheren Rechtslage vereinbart worden seien).
43 
bb) Indessen folgt daraus – anders als der Kläger meint – nicht, dass diese bis 1995 offenbar einheitliche Praxis der Vertragsdurchführung in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz in gleicher Weise auf die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz durchschlüge, wie dies der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. cc.) und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. bb. bbb.) für das Vertragsverständnis von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz angenommen hat.
44 
Denn die übereinstimmende spätere Übung bei der Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages ist zwar sowohl gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 926) als auch nach Völkergewohnheitsrecht bei der Vertragsauslegung als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen. Anders als im Falle der Fiktion des Tätigkeitsorts leitender Angestellter (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) hat die vorangegangene Vertragspraxis jedoch im Wortlaut des 1971 revidierten DBA-Schweiz (dort Art. 15 Abs. 3 Satz 1) keinen Niederschlag gefunden. Die deutliche Änderung des Wortlauts gegenüber der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Schweiz 1931/1959 lässt vielmehr – auch für die Schweiz erkennbar – darauf schließen, dass sich die deutsche Seite hinsichtlich der dort behandelten Einkünfte der (Binnen-) Schiffer bereits 1971 von der bisherigen Rechtslage lösen wollte. Gerade dies war bei der Frage der Tätigkeitsvergütungen der leitenden Angestellten – wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) überzeugend festgestellt hat – jedoch nicht der Fall. Dass die Besteuerungspraxis der baden-württembergischen Finanzverwaltung der geänderten Abkommenslage bei den Binnenschiffern zunächst rechtsirrig keine Rechnung getragen hat, kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats für die hier streitige Rechtsfrage nicht ausschlaggebend sein.
45 
d) Nicht durchgreifend ist schließlich auch der auf den Regelungszweck der Vorschrift bezogene Hinweis des Klägers, dass der jeweilige Ort der tatsächlichen Tätigkeit bei Arbeiten an Bord von Binnenschiffen schwierig zu ermitteln sei, da sich das Schiff laufend fortbewege und der geographische Standort sich mithin ständig ändere.
46 
Diese Erwägung hatte bereits der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem der BFH-Entscheidung in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 vorangehenden Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 K 201/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 1573) angestellt. Der BFH hat sie daher zur Kenntnis nehmen können und in den Entscheidungsgründen seines Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 – anders als später im Zuge seiner Rechtsprechung zur Fiktion des Tätigkeitsorts bei leitenden Angestellten im Urteil in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. cc. bbb.) – bewusst nicht aufgegriffen. Die Sachlage ist insoweit bei Binnenschiffern – anders als der Kläger meint – mit derjenigen der leitenden Angestellten auch nicht vergleichbar. Zwar üben beide Berufsgruppen eine umfangreiche Reisetätigkeit aus. Im Gegensatz zum international agierenden Geschäftsführer und Prokurist bewegt sich der Binnenschiffer mit dem verwendeten Fahrzeug jedoch nur langsam vorwärts, so dass er  – anders als ein leitender Angestellter – zur Ermittlung des Staats, in dem der Arbeitsort liegt, über seine Tätigkeit zumindest keine taggenauen Aufzeichnungen führen muss.
47 
3. Für den Streitfall folgt daraus, dass der Beklagte den aus der Schweiz stammenden Arbeitslohn des in Deutschland ansässigen Klägers zutreffend unter Anrechnung der schweizerischen Abzugssteuer der Einkommensteuer unterworfen hat (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die Löhne waren nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen, da die Arbeit des Klägers an Bord der „MS Y“ ausschließlich auf dem Neckar und flussabwärts von Mannheim auf dem Rhein und damit in Deutschland, Belgien und den Niederlanden, nicht aber gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wurde. Seinen noch im Einspruchsverfahren erhobenen Einwand, die Tätigkeit eines Ersten Schiffsführers für die Z AG sei derjenigen als „Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist“ (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) vergleichbar, hat der Kläger mit der Klage zu Recht nicht mehr aufrechterhalten.
48 
4. Im Hinblick auf § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) und § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG –) vom 15. Juni 1978 (GBl 1978, 370) sieht der Senat davon ab, die Klage insoweit zu bescheiden, als sie wegen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer der Streitjahre erhoben worden ist.
49 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
50 
6. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
51 
Dem Rechtsstreit kommt ungeachtet des Umstands, dass der BFH über die streitige Rechtsfrage bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtslage ist trotz dieser Entscheidung bislang nicht hinreichend geklärt, da nicht unbedeutende Stimmen im Schrifttum auch nach ihrem Ergehen an der Auffassung, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz begründe eine Fiktion des Arbeitsorts, festgehalten haben (Brandis in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 15 DBA-Schweiz Rz. 85 – Stand: Juli 2009 –). Zudem hat der BFH die mit der Klage vorgebrachten und nicht von vornherein unbeachtlichen Erwägungen zur Entstehung der Abkommensvorschrift und zur bis 1995 übereinstimmenden Praxis der Vertragsdurchführung bisher nicht würdigen und insofern auch zur Vergleichbarkeit der Rechtslage mit derjenigen der Besteuerung von leitenden Angestellten (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz; BFH-Urteile in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781) nicht abschließend Stellung nehmen können.

Gründe

 
13 
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –), ist nicht begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen den Kläger und seine verstorbene Ehefrau nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
14 
1. Wie der BFH mit Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 entschieden hat, wird die Doppelbesteuerung der Einkünfte, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aufgrund seiner nichtselbständigen Arbeit an Bord eines schweizerischen Binnenschiffes erzielt, das sich auf einer Fahrtroute außerhalb der Schweiz bewegt, nicht durch eine Freistellung dieser Vergütungen von der deutschen Besteuerung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz) vermieden, sondern durch die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz).
15 
a) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich in demjenigen Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezieher dieser Vergütungen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; im genannten Fall: Deutschland). Ungeachtet dieser Bestimmung können gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz Vergütungen für unselbständige Arbeit, die u. a. an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in demjenigen Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des (Schifffahrts-) Unternehmens befindet (Unternehmensstaat; im genannten Fall. Schweiz); werden die Vergütungen allerdings im Unternehmensstaat nicht besteuert, so können sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz).
16 
Daneben bestimmt Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz, dass  bei einer in Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Ausnahme der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen i. S. des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer (Freistellung) vermieden wird; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass „die Arbeit (...) in der Schweiz ausgeübt“ wird. Soweit die Bestimmungen über die Freistellung nicht anzuwenden ist, wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die schweizerische Steuer nach den Vorschriften des § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die anteilig auf diese Vergütungen entfallende deutsche Einkommensteuer angerechnet.
17 
b) In Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich für die Vergütungen von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, die an Bord eines von einem Unternehmen mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz betriebenen Binnenschiffes tätig werden, aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz zwar ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Dieses Besteuerungsrecht ist allerdings nicht ausschließlicher Natur, da sich weder aus der genannten Vorschrift eine Einschränkung dahin entnehmen lässt, dass die Vergütungen „nur“ in dem Unternehmensstaat besteuert werden dürften, noch Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz einen Umkehrschluss darauf zulässt, dass derartige Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) besteuert werden dürften, wenn eine Besteuerung im Unternehmensstaat (Schweiz) nicht erfolgt. Da Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz in diesen Fällen mithin das sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ergebende Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat unberührt lässt, ist die Freistellung der Vergütungen von der deutschen Einkommensteuer nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz davon abhängig, dass die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Hierzu lässt sich jedoch weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz noch aus einer Gesamtschau dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz eine abkommensrechtliche Fiktion dergestalt entnehmen, eine Tätigkeit an Bord eines Binnenschiffes gelte – ungeachtet des sich in der Regel geographisch ständig ändernden Standorts des Schiffes – stets als allein in der Schweiz als Unternehmensstaat ausgeübt. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704.
18 
2. Diese Rechtsprechung des BFH zieht die Klägerseite zwar mit einer Vielzahl großenteils durchaus beachtlicher Erwägungen in Zweifel. Dennoch schließt sich der erkennende Senat ihr nach umfassender Würdigung der vorgebrachten Bedenken an.
19 
a) Zu Unrecht will der Kläger daraus, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für den Fall einräumt, dass der Unternehmensstaat von der sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Möglichkeit zur Besteuerung der Vergütungen des Bordpersonals von Binnenschiffen keinen Gebrauch macht, den Umkehrschluss ableiten, dass der Ansässigkeitsstaat die Vergütungen nur und ausschließlich dann besteuern dürfe, wenn der Unternehmensstaat – anders als die Schweiz – das ihm zustehende Besteuerungsrecht nicht ausübt.
20 
aa) Hierzu hat bereits der BFH in seinem Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 (unter II. 3. b.) darauf hingewiesen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz die Funktion zugewiesen ist, das Entstehen sog. „weißer“ Einkünfte zu verhindern, die von keinem der beteiligten Vertragsstaaten besteuert werden bzw. besteuert werden können. Damit bezweckt die Regelung in Ergänzung zu Satz 1 der Vorschrift lediglich eine Ausweitung der Besteuerungsmöglichkeiten des Ansässigkeitsstaats, nicht aber – wie vom Kläger angenommen – deren Beschneidung.
21 
Aus diesem Grunde ist der hiergegen vorgebrachte Einwand unzutreffend, Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz mache in der vom BFH vorgenommenen Auslegung keinen Sinn, weil danach das zugunsten Deutschlands als Ansässigkeitsstaat fortwährende Besteuerungsrecht nur für den Ausnahmefall nicht bestehe, dass die tatsächliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt werde. Richtig ist, dass die Auffassung des BFH – und ihr folgend auch die des erkennenden Senats – dazu führt, dass die Vergütungen in Deutschland sogar dann noch besteuert werden dürfen, wenn die betreffenden Bezüge bereits in der Schweiz zulässigerweise besteuert worden sind, und damit nicht nur dann, wenn die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz, der gerade nicht dahin geht, dass „nur“ dann, wenn diese Vergütungen im Unternehmensstaat nicht besteuert werden, eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zulässig ist. Der Klägerseite ist allerdings einzuräumen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz damit im Ergebnis überflüssig ist, weil sich das deutsche Recht zur Besteuerung der Vergütungen für die Tätigkeit an Bord schweizerischer Binnenschiffe, soweit sie außerhalb der Schweiz ausgeübt wird, bereits aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d und Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz ergibt und die der Konzeption von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz zugrunde liegende Annahme, es könne ohne diese Vorschrift zu „weißen“ Einkünften kommen, folglich – jedenfalls für Tätigkeiten in Deutschland und in dritten Staaten – tatsächlich nicht zutrifft.
22 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch aus einzelnen rechtlichen Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nicht der Schluss herleiten, der Bundesrepublik Deutschland stehe als Ansässigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte unselbständig tätiger Binnenschiffer aus der Tätigkeit an Bord von Schiffen zu, die von einem Unternehmen mit dem Ort der Geschäftsleitung in einem anderen Staat betrieben werden, der sein Besteuerungsrecht als Unternehmensstaat tatsächlich ausübt.
23 
(1) Bereits die klägerseits angeführte Antwort der Bundesregierung vom 26. November 2004 auf die schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Connemann (BTDrucks. 15/4459, S. 17 ff.) ist nicht in diesem Sinne zu verstehen.
24 
Zwar wird dort (a. a. O., S. 18) von Seiten der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF im Anschluss an die Bejahung der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 9 Satz 2 AO) für Binnenschiffer, die sich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr lang in den Gewässern der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wörtlich ausgeführt:
25 
„Die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) weisen jedoch in der Regel – entsprechend dem OECD-Muster – das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen in Binnengewässern dem Staat des Sitzes der Geschäftsleitung des Unternehmens zu; entsprechendes gilt für das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Bordpersonals (vgl. z. B. Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 3 DBA-Niederlande). Aus diesem Grund besteht für Gewinne aus dem Betrieb ausländischer Binnenschiffe in deutschen Gewässern sowie für Lohneinkünfte ausländischer Binnenschiffer, die an Bord dieser Schiffe tätig sind, meist kein deutsches Besteuerungsrecht.“
26 
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das BMF mit der im letzten Satz gewählten Formulierung zum Ausdruck habe bringen wollen, dass Deutschland für in Deutschland ansässige unselbständig tätige Seeleute aus der Tätigkeit an Bord ausländischer Binnenschiffe generell kein Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat (mehr) in Anspruch nehmen werde. Denn die zitierte Äußerung bezieht sich ausschließlich auf „ausländische“ Binnenschiffer. Damit gemeint sind – wie den vorangehenden Ausführungen zur unbeschränkten Steuerpflicht zu entnehmen ist – solche Arbeitnehmer, die allein dadurch unbeschränkt steuerpflichtig werden und damit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz und vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland ansässig sind, weil sie in deutschen Gewässern über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis „ausländischer“ Binnenschiffer verfügt indessen im Regelfall zugleich auch über eine ständige Wohnstätte im Ausland und hat zu diesem ausländischen Staat engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen als zur Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass Deutschland in diesen Fällen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz und vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen nicht als Ansässigkeitsstaat gilt und demzufolge – sofern der auf einem schweizerischen Binnenschiff beschäftigte Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz in der Schweiz hat – auch das sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ergebende und in den Fällen des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz fortbestehende Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht ausüben kann. Im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 steht die zitierte Stellungnahme des BMF daher nicht.
27 
(2) Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Ausführungen in Tz. 153 f. des BMF-Schreibens vom 14. September 2006 – IV B 6 – S 1300 – 367/06 (BStBl I 2006, 532), denen zufolge das Besteuerungsrecht für Vergütungen des Bordpersonals von Schiffen im Binnenverkehr grundsätzlich dem Vertragsstaat zugewiesen sei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Binnenschiff betreibt.
28 
Die Äußerung des BMF gibt lediglich den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz und der vergleichbaren Regelungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen wieder. Zu dem klägerseits gezogenen Umkehrschluss, dem Ansässigkeitsstaat stehe seinerseits keinerlei Besteuerungsrecht zu, nötigt die gewählte Formulierung – wie auch die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zeigt – nicht. Zudem hatte das BMF zu diesem Zeitpunkt das BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 bereits in Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht und damit dessen Anwendung – und folglich auch die gegenteilige Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz – durch die deutschen Finanzbehörden ausdrücklich angeordnet. Es spricht nichts dafür, dass sich das BMF von diesem Abkommensverständnis im Rahmen des BMF-Schreibens in BStBl I 2006, 532 wieder habe lösen wollen (gleicher Ansicht bereits Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz vom 17. Januar 2007 – S 1301 A CH – St 33.3, Kartei zum Internationalen Steuerrecht – IStK –, DBA-Schweiz Fach 7 Karte 7, am Ende).
29 
b) Steht danach der Bundesrepublik Deutschland für die Vergütungen in Deutschland ansässiger und auf schweizerischen Binnenschiffen tätig werdender Seeleute ein Besteuerungsrecht zu, so richtet sich die Beantwortung der Frage, ob die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte durch Freistellung der schweizerischen Einkünfte oder durch Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer vermieden wird, danach, ob die Arbeit „in der Schweiz ausgeübt“ wird. Hierzu enthält Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz keine Fiktion dahin, dass die an Bord von Binnenschiffen ausgeübte Arbeit ungeachtet des sich räumlich verändernden tatsächlichen Standorts des Schiffes durchgehend als in der Schweiz ausgeübt angesehen werden muss.
30 
Zu Unrecht will der Kläger eine solche Fiktion dem Umstand entnehmen, dass der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 der Regelung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz für dessen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsorts entnommen hat, derzufolge die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft auch dann als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz getroffene Regelung für Binnenschiffer nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nicht mit der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz enthaltenen Regelung für leitende Angestellte vergleichbar.
31 
aa) Bereits die Hintergründe der Entstehung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz sind andere als jene, die für die BFH-Entscheidungen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 den Ausschlag gegeben haben.
32 
(1) Wie der BFH mit Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) im Einzelnen ausgeführt hat, ist Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (leitende Angestellte) in den Jahren bis 1971 verhandelt und am 11. August 1971 unterzeichnet worden. Zu jener Zeit galt noch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (RGBl II 1934, 38, RStBl 1934, 199 – DBA-Schweiz 1931 –) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (BGBl II 1959, 1253, BStBl I 1959, 1006 – DBA-Schweiz 1959 –). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1931/1959 durften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen – „nur in dem Staat besteuert“ werden, „in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren“. Dazu hatte sich in langjähriger Rechtsprechung und Praxis der Grundsatz herausgebildet, dass die Tätigkeit von Direktoren und Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft am Ort des Sitzes der Gesellschaft „ausgeübt“ werde, sofern sie nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasse. Schließlich machte in einem Verfahren vor dem Großen Senat des BFH sogar das BMF ausdrücklich geltend, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz möglicherweise sogar ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei (vgl. die Wiedergabe im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 – GrS 1/71, BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, unter IV.).
33 
Vor diesem historischen Hintergrund ist der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) davon ausgegangen, dass mit den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte. Dafür hat er vor allem angeführt, dass sowohl der damals geltende Grundsatz (Besteuerungsrecht des Staates der Kapitalgesellschaft) als auch die vom BFH anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz – namentlich der Fall der abgegrenzten Auslandstätigkeit – in den revidierten Abkommenstext eingearbeitet worden sind. Zudem heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen, dass die in Art. 15 Abs. 5 (heute: Abs. 4) DBA-Schweiz enthaltene Regelung „auf (...) einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung“ beruhe (BTDrucks VI/3233, unter B. zu Art. 15). Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt.
34 
(2) Demgegenüber lässt sich Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz die nahtlose Fortführung einer bereits unter dem DBA-Schweiz 1931/1959 geltenden Fiktion des Tätigkeitsorts von Binnenschiffern im Unternehmensstaat – anders als der Kläger meint – gerade nicht entnehmen.
35 
Zutreffend ist zwar, dass die Vertragsstaaten in Ziff. 17 des Zusatzprotokolls zum DBA-Schweiz 1931 vom 9. September 1957 (BGBl II 1959, 182, BStBl I 1959, 150) eine Änderung des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Schweiz 1931 vom 15. Juli 1931 vereinbart hatten, derzufolge nach dessen neuem Abs. 2 Satz 1 Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisteten, bei Anwendung von Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig galten, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befand; wenn in diesem Staate die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert wurden, hatte der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hatte, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Satz 2 der Regelung). Daraus ergab sich in der Tat nach Wortlaut („gelten“) und Systematik eine echte abkommensrechtliche Fiktion des Tätigkeitsorts im Unternehmensstaat, die – wie dies nunmehr in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz geregelt ist – mit einem Besteuerungsvorbehalt des Ansässigkeitsstaats zur Vermeidung ansonsten „weißer“ Einkünfte verbunden war.
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers und einer beachtlichen Auffassung im Schrifttum (grundlegend Kempermann in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 15 Rz. 1, 63; ihm weiterhin folgend Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz. 85) haben die Vertragsstaaten diese Fiktion im Zuge der Neuverhandlung des DBA-Schweiz jedoch nicht fortgeführt. Die Entstehungshintergründe von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift – ähnlich wie bei leitenden Angestellten mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz – auch weiterhin eine Tätigkeit der Binnenschiffer am Unternehmensort unter Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats fingiert werden sollte (so – allerdings ohne nähere Begründung – bereits BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, unter II. 2. b. dd.). Vielmehr ist das 1971 revidierte DBA-Schweiz erkennbar von dem Willen der deutschen Seite getragen, die mit der zuvor generell geltenden Freistellungsmethode verbundenen und als unangemessen empfundenen Vorteile aus der Ausnutzung des deutlichen Steuergefälles zwischen der Schweiz und Deutschland in denjenigen Bereichen zu beseitigen, die außerhalb einer aktiven Geschäfts- und Arbeitstätigkeit in der Schweiz liegen. Diesen Belang bewirkt für Deutschland bei solchen Einkünften, die nicht aus einer aktiven Tätigkeit in der Schweiz herrühren, der Übergang zur Anrechnungsmethode. Andererseits soll dort, wo sich die deutsche Wirtschaft aktiv auf dem schweizerischen Markt betätigt und dem dortigen Wettbewerb ausgesetzt ist, die Freistellungsmethode ihr weiterhin die gleichen steuerlichen Bedingungen sichern, die auch die übrige dort tätige Wirtschaft in Anspruch nehmen kann (so ausdrücklich die Denkschrift der Bundesregierung zum DBA-Schweiz, BTDrucks. VI/3233, unter A. I. 7.; vgl. dazu auch Kempermann, a. a. O., Art. 24 Rz. 8).
37 
Diese Beweggründe sind bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz zu berücksichtigen. Sie stehen der Annahme entgegen, die Vertragsstaaten hätten den unselbständig tätigen Binnenschiffern schweizerischer Schifffahrtsunternehmen im Wege einer fiktiven Verlegung des Tätigkeitsorts in die Schweiz im Ergebnis eine Freistellung ihrer Einkünfte von der deutschen Besteuerung auch in solchen Fällen zubilligen wollen, in denen die Arbeit nicht aktiv in der Schweiz ausgeübt worden ist.
38 
bb) Auch der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz spricht gegen eine solche Fiktion.
39 
Er enthält – anders als noch die 1957 vereinbarte und 1959 ratifizierte Vorgängervorschrift des Schlussprotokolls zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1931 – gerade keine Formulierung, nach der die Binnenschiffer als im Unternehmensstaat erwerbstätig „gelten“. Vielmehr unterscheidet die Norm deutlich zwischen dem Arbeitsort „an Bord“ eines Schiffes oder Luftfahrzeuges (der sich in der Regel räumlich ständig ändert und oft auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt) und dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II. 4.). Zugleich erhellt aus dem insoweit identischen Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz, demzufolge die „unselbständige Arbeit (...) an Bord eines Schiffes (...) ausgeübt wird“, und demjenigen von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz, demzufolge die Anwendung der Freistellungsmethode voraussetzt, dass „die Arbeit (...) in der Schweiz ausgeübt“ wird, dass die Vergütungen der Binnenschiffer nur dann von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, wenn sich der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer zugleich „an Bord eines Schiffes“ und „in der Schweiz“ befindet. Einen solchen Gleichklang des Wortlauts mit der Methodenregelung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz: „Vergütungen“ für „Arbeit“, die an Bord bzw. in der Schweiz „ausgeübt“ wird),  enthält die Regelung über die Besteuerungsbefugnisse des Unternehmensstaats bei den „Einkünften“ aus der „Tätigkeit“ leitender Angestellter (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) nicht. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Kläger angestrebte Übertragung der BFH-Rechtsprechung zu dieser Vorschrift auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz. Wie der BFH zudem erst jüngst mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 – I B 94/10 (bislang nicht veröffentlicht; dort zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Februar 1972, BGBl II 1973, 374, BStBl I 1973, 514 – DBA Singapur 1972 –) entschieden hat, kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Ort der „Ausübung“ einer Tätigkeit sich stets dort befindet, wo der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit jener Tätigkeit tatsächlich aufhält.
40 
cc) Gegen die Auffassung des Klägers streitet schließlich, dass der Regelungszusammenhang des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz in systematischer Hinsicht – im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz – keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der räumliche Anknüpfungspunkt der Besteuerungszuständigkeit zugleich als Tätigkeitsort i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz anzusehen ist.  Denn das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats knüpft dort gerade nicht an den geographischen Arbeitsort, sondern – unabhängig vom Ort der Ausübung der Arbeit – an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an (BFH-Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II. 4.). Dem Abkommensverständnis des Klägers ist zudem entgegenzuhalten, dass die Annahme, nicht nur Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, sondern auch Abs. 3 dieser Vorschrift enthalte einer Fiktion des Tätigkeitsortes im Unternehmensstaat, im Ergebnis dazu führen würde, dass die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz vorgesehene Beschränkung der Freistellung auf die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Arbeit ohne eigenen Anwendungsbereich bliebe und statt dessen leer liefe. Dies gilt es, wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. cc. ccc.) ausgeführt hat, zu vermeiden.
41 
c) Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Steuerverwaltungen der beiden Abkommensstaaten offenbar bis in das Jahr 1995 hinein übereinstimmend in der Praxis der Vertragsdurchführung für die in Rede stehenden Tätigkeitsvergütungen in Deutschland ansässiger Binnenschiffer für Arbeit an Bord schweizerischer Binnenschiffe von einem alleinigen Besteuerungsrecht der Schweiz ausgegangen sind, für die streitige Rechtsfrage keine solche Bedeutung (mehr) zu, als dass er ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen würde.
42 
aa) Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass die Oberfinanzdirektionen Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart noch in ihren gleichlautenden Verfügungen vom 1. September 1978 (ohne Az., Lohnsteuer-Kartei Baden-Württemberg – LStK BW –  § 39b EStG Karte 1, unter 1.) davon ausgegangen waren, dass es für die Belange der deutschen Einkommensbesteuerung des auf schweizerischen Rheinschiffen beschäftigten deutschen Personals ausreichend sei, dass diese Personen den Nachweis erbrächten, dass die Besteuerung in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, vorgenommen wird. Auch hat die OFD Karlsruhe offenkundig erst mit Verfügung vom 3. Juli 2000 – S 1301 A – St 342/CH (nicht veröffentlicht, juris) erstmals unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz die Auffassung vertreten, die Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führe nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen seien, denn die Verfügung enthält zugleich den ausdrücklichen Hinweis, dass die dort dargestellte Rechtsauffassung frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden sei. Das lässt darauf schließen, dass die deutschen Finanzbehörden – jedenfalls in Baden-Württemberg – vor diesem Zeitpunkt für die in Streit stehenden Vergütungen von einer Anwendung der Freistellungsmethode ausgegangen sind. Dem entspricht auch – wie die Klägerseite unter Berufung auf verschiedene schweizerische Quellen unwidersprochen vortragen lässt – die bereits vor der Vereinbarung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum DBA-Schweiz 1931 vom 9. September 1957 (BGBl II 1959, 182, BStBl I 1959, 150) ausgeübte, dort bestätigte und auch unter dem 1971 revidierten DBA-Schweiz beibehaltene ständige Vertragspraxis in der Schweiz (vgl. die Bemerkungen zum Zusatzprotokoll im Schweizerischen Bundesblatt – BBl – 1957 II, 603, sowie die Ausführungen in der Botschaft des – schweizerischen – Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 1971, BBl 1971 II, 1423, zu Art. 15 und 24 DBA-Schweiz, und im Kreisschreiben der EStV vom 29. Februar 1972 – abgedruckt in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, a. a. O., Materialien, 6.2 –, unter B. II. 4., denen zufolge die Steuerbefreiung im Wesentlichen noch für unselbständige Erwerbstätigkeiten gelte und im revidierten DBA-Schweiz betreffend die anderen privaten Erwerbseinkünfte „nur wenige Änderungen“ gegenüber der früheren Rechtslage vereinbart worden seien).
43 
bb) Indessen folgt daraus – anders als der Kläger meint – nicht, dass diese bis 1995 offenbar einheitliche Praxis der Vertragsdurchführung in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz in gleicher Weise auf die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz durchschlüge, wie dies der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. cc.) und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. bb. bbb.) für das Vertragsverständnis von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz angenommen hat.
44 
Denn die übereinstimmende spätere Übung bei der Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages ist zwar sowohl gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 926) als auch nach Völkergewohnheitsrecht bei der Vertragsauslegung als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen. Anders als im Falle der Fiktion des Tätigkeitsorts leitender Angestellter (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) hat die vorangegangene Vertragspraxis jedoch im Wortlaut des 1971 revidierten DBA-Schweiz (dort Art. 15 Abs. 3 Satz 1) keinen Niederschlag gefunden. Die deutliche Änderung des Wortlauts gegenüber der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Schweiz 1931/1959 lässt vielmehr – auch für die Schweiz erkennbar – darauf schließen, dass sich die deutsche Seite hinsichtlich der dort behandelten Einkünfte der (Binnen-) Schiffer bereits 1971 von der bisherigen Rechtslage lösen wollte. Gerade dies war bei der Frage der Tätigkeitsvergütungen der leitenden Angestellten – wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) überzeugend festgestellt hat – jedoch nicht der Fall. Dass die Besteuerungspraxis der baden-württembergischen Finanzverwaltung der geänderten Abkommenslage bei den Binnenschiffern zunächst rechtsirrig keine Rechnung getragen hat, kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats für die hier streitige Rechtsfrage nicht ausschlaggebend sein.
45 
d) Nicht durchgreifend ist schließlich auch der auf den Regelungszweck der Vorschrift bezogene Hinweis des Klägers, dass der jeweilige Ort der tatsächlichen Tätigkeit bei Arbeiten an Bord von Binnenschiffen schwierig zu ermitteln sei, da sich das Schiff laufend fortbewege und der geographische Standort sich mithin ständig ändere.
46 
Diese Erwägung hatte bereits der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem der BFH-Entscheidung in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 vorangehenden Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 K 201/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 1573) angestellt. Der BFH hat sie daher zur Kenntnis nehmen können und in den Entscheidungsgründen seines Urteils in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 – anders als später im Zuge seiner Rechtsprechung zur Fiktion des Tätigkeitsorts bei leitenden Angestellten im Urteil in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. cc. bbb.) – bewusst nicht aufgegriffen. Die Sachlage ist insoweit bei Binnenschiffern – anders als der Kläger meint – mit derjenigen der leitenden Angestellten auch nicht vergleichbar. Zwar üben beide Berufsgruppen eine umfangreiche Reisetätigkeit aus. Im Gegensatz zum international agierenden Geschäftsführer und Prokurist bewegt sich der Binnenschiffer mit dem verwendeten Fahrzeug jedoch nur langsam vorwärts, so dass er  – anders als ein leitender Angestellter – zur Ermittlung des Staats, in dem der Arbeitsort liegt, über seine Tätigkeit zumindest keine taggenauen Aufzeichnungen führen muss.
47 
3. Für den Streitfall folgt daraus, dass der Beklagte den aus der Schweiz stammenden Arbeitslohn des in Deutschland ansässigen Klägers zutreffend unter Anrechnung der schweizerischen Abzugssteuer der Einkommensteuer unterworfen hat (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die Löhne waren nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen, da die Arbeit des Klägers an Bord der „MS Y“ ausschließlich auf dem Neckar und flussabwärts von Mannheim auf dem Rhein und damit in Deutschland, Belgien und den Niederlanden, nicht aber gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wurde. Seinen noch im Einspruchsverfahren erhobenen Einwand, die Tätigkeit eines Ersten Schiffsführers für die Z AG sei derjenigen als „Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist“ (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz) vergleichbar, hat der Kläger mit der Klage zu Recht nicht mehr aufrechterhalten.
48 
4. Im Hinblick auf § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) und § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG –) vom 15. Juni 1978 (GBl 1978, 370) sieht der Senat davon ab, die Klage insoweit zu bescheiden, als sie wegen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer der Streitjahre erhoben worden ist.
49 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
50 
6. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
51 
Dem Rechtsstreit kommt ungeachtet des Umstands, dass der BFH über die streitige Rechtsfrage bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtslage ist trotz dieser Entscheidung bislang nicht hinreichend geklärt, da nicht unbedeutende Stimmen im Schrifttum auch nach ihrem Ergehen an der Auffassung, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz begründe eine Fiktion des Arbeitsorts, festgehalten haben (Brandis in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 15 DBA-Schweiz Rz. 85 – Stand: Juli 2009 –). Zudem hat der BFH die mit der Klage vorgebrachten und nicht von vornherein unbeachtlichen Erwägungen zur Entstehung der Abkommensvorschrift und zur bis 1995 übereinstimmenden Praxis der Vertragsdurchführung bisher nicht würdigen und insofern auch zur Vergleichbarkeit der Rechtslage mit derjenigen der Besteuerung von leitenden Angestellten (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz; BFH-Urteile in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781) nicht abschließend Stellung nehmen können.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.

(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.