Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juni 2012 - I B 160/11

bei uns veröffentlicht am12.06.2012

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein e.V., wurde am 5. Februar 2004 gegründet. Er führte in 2005 eine Fernreise durch. Mit der Reiseplanung wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unmittelbar nach der Vereinsgründung begonnen. Der Kläger hat Reisekosten in Höhe von … € übernommen; die mitreisenden Vereinsmitglieder (lt. Liste des Klägers … Personen) erhielten --unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie selbst gespendet hatten-- eine Unterstützungsfinanzierung in Höhe von … € je Person. Der verbliebene Differenzbetrag entfiel im Wesentlichen auf die vom Kläger getragenen Reisekosten des Chorleiters. Als Einnahmen wurden Spendengelder des Klägers in Höhe von … € (2005) und … € (2006) erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte anhand des Reiseprogramms 5,5 Tage für Choraktivitäten und 11,5 Tage touristische Programmpunkte. Mit den für die Streitjahre (2005 und 2006) ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden wurde die Gemeinnützigkeit nicht mehr anerkannt und die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 € festgesetzt.

2

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 31. August 2011  3 K 1046/10). Das FG folgte hierbei den Ermittlungen des FA zum zeitlichen Umfang des touristischen Programms (11,5 Tage) und kam zu der Überzeugung, dass die Reise neben dem Vereinszweck auch der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder gedient habe. Objektive und sachgerechte Kriterien, nach denen --entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672)-- die Gesamtkosten nach Reiseabschnitten aufgeteilt werden könnten, seien im Streitfall nicht in einem hinreichenden Maße gegeben. Die Kostenübernahme beinhalte deshalb eine Mittelverwendung für satzungsfremde Zwecke und führe zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit in den Streitjahren. Im Übrigen sei zu beachten, dass gemäß § 58 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) eine steuerlich unschädliche Betätigung vorliege, wenn die Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalte, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien. Die hierfür maßgebliche Grenze von 10 % des finanziellen Gesamtaufwands sei im Streitfall jedoch überschritten worden. Zu Recht habe das FA schließlich die Gemeinnützigkeit des Klägers auch für das Jahr 2006 nicht anerkannt. Der Kläger habe hierzu selbst ausgeführt, dass die in diesem Jahr geleisteten Spenden die …reise betroffen hätten; auch habe er eine Auflistung der eingegangenen Spenden "betreffs der Reise ... nach …" eingereicht. Durch diesen inneren Bezug der später erhaltenen Mittel zur Finanzierung der --durch die Spenden im Vorjahr noch nicht gedeckten-- Reisekostenzuschüsse erfasse die zweckwidrige Verwendung auch das Folgejahr (2006). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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1. Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO). Eine hierauf gerichtete schlüssige Rüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer abstrakte und tragende Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie in dem Urteil der Vorinstanz andererseits so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.

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2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, ob die durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 geänderte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts anwendbar sei. Der Vortrag lässt außer Acht, dass das FG im Streitfall --auch unter Berücksichtigung des genannten BFH-Beschlusses-- eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels objektiver und sachlicher Kriterien abgelehnt hat. Demgemäß kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits deshalb die Revision nicht eröffnen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt nur dann als klärungsfähige Rechtsfrage stellen könnte, wenn man die hierfür maßgebliche Vorfrage zur Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 abweichend von der Ansicht der Vorinstanz beantworten würde (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Im Übrigen lässt es die Beschwerdeschrift an substantiierten Erläuterungen dazu vermissen, weshalb die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 zur Aufteilung von Reisekosten in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO beeinflussen sollte, nach dem eine Körperschaft ihre Mittel --zur Wahrung des Merkmals der Selbstlosigkeit-- nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen (Satz 2).

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3. Unsubstantiiert ist schließlich die Rüge, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Vortrag, das FG habe nicht berücksichtigt, dass nach den Einnahmen- und Ausgaberechnungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 die Reisekostenzuschüsse bereits durch die in den Jahren 2004 und 2005 geleisteten Spenden vollständig aufgebracht worden seien, ist unschlüssig. Er ist insbesondere nicht geeignet, die Rüge zu substantiieren, dass das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat erkennbar den vom Kläger angesprochenen Sachverhalt nicht außer Acht gelassen, sondern den "inneren Bezug" zwischen den im Jahre 2006 "betreffs der Reise ... nach …" erhaltenen Mitteln und den im Vorjahr erbrachten Reisekostenzuschüssen für maßgeblich erachtet. Demnach zielt der Vortrag des Klägers nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern darauf, dass er die Vorentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht für zutreffend erachtet. Dies vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juni 2012 - I B 160/11 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 55 Selbstlosigkeit


(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben s

Abgabenordnung - AO 1977 | § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen


Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 1. eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtl

Referenzen

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1.
eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,
2.
(weggefallen)
3.
eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden,
4.
eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
5.
eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
6.
eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
7.
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
8.
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
9.
eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
10.
eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.