Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2012 - I B 123/11

bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die unterbliebene Anmeldung und Abführung von Steuerabzugsbeträgen für die Jahre 1994 bis 2000 in Anspruch genommen wird.

2

Der Kläger veranstaltete im vorgenannten Zeitraum als Einzelunternehmer im Inland eine Vielzahl von Konzerten und Sportveranstaltungen mit im Ausland wohnhaften Künstlern und Sportlern. Von deren Vergütungen behielt der Kläger vielfach Steuerabzugsbeträge nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein, führte diese jedoch nur in geringem Umfang an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab.

3

Im Juli 2000 gründete der Kläger die X-AG, deren alleiniger Vorstand er war und die seinen Geschäftsbetrieb übernahm. Ein vom Kläger im April 2001 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-AG wurde im April 2002 mangels Masse abgelehnt. Das FA, bei dem auch die X-AG steuerlich erfasst wurde, erhielt im Juli 2000 Kenntnis von deren Gründung.

4

Ab November 2000 führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … beim Kläger eine Fahndungsprüfung durch. Nach Einleitung eines Strafverfahrens erging am 16. März 2001 Haftbefehl gegen den Kläger. Er wurde bis August 2001 in Untersuchungshaft genommen.

5

Im September 2001 erließ das FA gegen den Kläger einen Haftungsbescheid wegen nicht angemeldeter und abgeführter Abzugsteuern im Gesamtbetrag von rd. 2,65 Mio. DM, der in der Einspruchsentscheidung auf rd. 2,5 Mio. DM reduziert wurde. Die anschließende Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Nürnberg den Haftungsbetrag mit Urteil vom 1. Juni 2011  3 K 455/2008 auf insgesamt 2.329.194,88 DM herabgesetzt hat.

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Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt sein Begehren auf alle in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe.

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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan sind-- nicht vor.

9

1. In Bezug auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) möchte der Kläger geklärt wissen, ob "das Entschließungsermessen einer Finanzbehörde bei Erlass eines Haftungsbescheides auch dann nicht besonders zu begründen (ist), wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Steuerbehörde einen Anspruch gegen einen nicht unvermögenden Dritten geltend machen kann, dieses aber aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen dem Steuerfahndungsfinanzamt auf der einen Seite und dem Steuerfestsetzungsfinanzamt auf der anderen Seite durch Zuwarten auf Ergebnisse aus der Steuerfahndung unterlässt".

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Die Frage ist indes im Streitfall nicht klärungsfähig, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet. So enthält der Tatbestand des FG-Urteils keine Feststellung dazu, dass die X-AG vermögend und in der Lage gewesen wäre, die dem streitbefangenen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abzugsteuern zu entrichten; das FG hat vielmehr festgestellt, dass die X-AG jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens im April 2001 keine liquide Schuldnerin war.

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Des Weiteren --und vor allem-- kann den tatrichterlichen Feststellungen kein Anhalt dafür entnommen werden, dass das FA im Streitfall "aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen dem Steuerfahndungsfinanzamt auf der einen Seite und dem Steuerfestsetzungsfinanzamt auf der anderen Seite" pflichtwidrig unterlassen hat, rechtzeitig die X-AG als mögliche weitere Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Das FG ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das FA im Zusammenhang mit der X-AG weder im Hinblick auf etwaige Sicherungsmöglichkeiten noch sonst pflichtwidrig verhalten hat.

12

Im Übrigen hängt die Frage, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörde die Ausübung des Entschließungsermessens bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners zu begründen hat, wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich der vom Kläger angestrebten allgemeingültigen Klärung. Das zeigt sich im Streitfall z.B. daran, dass das FG insoweit insbesondere auch auf den Grad des Verschuldens des Klägers und darauf abgestellt hat, dass dieser selbst gegenüber dem FA --obwohl als Gründer und alleiniger Vorstand der X-AG über deren Verhältnisse im Bilde-- bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens über den Haftungsbescheid ein pflichtwidriges Unterlassen der Behörden im Zusammenhang mit der X-AG nicht geltend gemacht habe.

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2. Die behauptete Divergenz des FG-Urteils zur BFH-Rechtsprechung (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor. Vielmehr hat das FG sich für seine Annahme, das Entschließungsermessen zur Haftungsinanspruchnahme des Klägers habe keiner besonderen Begründung bedurft, auf das BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96 (BFH/NV 1998, 4) gestützt, wonach das FA seine Entschließung, den Haftenden in Anspruch zu nehmen (Entschließungsermessen), im Regelfall, wenn außergewöhnliche Umstände nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind, jedenfalls dann nicht besonders begründen muss, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist. Dessen Voraussetzungen hat das FG für gegeben erachtet, weil einerseits --was es im Rahmen des Auswahlermessens geprüft hat-- die Steuerschuldner im Ausland ansässig waren und die X-AG zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids insolvent war und weil andererseits mangels pflichtwidrigen Unterlassens eines Zugriffs auf die X-AG als denkbare weitere Haftungsschuldnerin in der Vergangenheit aus den oben genannten Gründen keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise gleichwohl eine Begründung des Entschließungsermessens erfordert hätten. Das FG hat mithin nicht --wie es in der Beschwerdebegründung heißt-- "konkludent" einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auch dann keiner Begründung bedürfe, wenn andere (solvente) Haftungsschuldner in Betracht kämen.

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3. Die Vorinstanz hat nicht den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) dadurch verletzt, dass sie entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen hätte.

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Der Kläger macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, das FG habe sich im Rahmen der Prüfung des Entschließungsermessens nicht mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen befasst, wonach auch zu erwägen gewesen sei, ob wegen der Übernahme des Geschäftsbetriebs des Klägers auch die X-AG als Haftungsschuldnerin in Betracht kommen würde. Die Rüge ist unbegründet. Denn das FG hat sich durchaus mit der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der X-AG befasst, nämlich einerseits im Rahmen des Auswahlermessens in Bezug auf die Frage, ob die X-AG zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids als solvente weitere Haftungsschuldnerin in Betracht gekommen wäre und andererseits --was die Zeit vor dem Erlass des Haftungsbescheids betrifft-- in Bezug darauf, ob das FA durch pflichtwidrige Unterlassungen in der Vergangenheit bestehende Befriedigungs- oder Sicherungsmöglichkeiten gegenüber der X-AG versäumt hat, was gegebenenfalls eine besondere Begründung des Entschließungsermessens erforderlich gemacht hätte.

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Mithin kann nicht davon die Rede sein, dass das FG Vorbringen des Klägers, das aus seiner (des FG) materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich gewesen wäre, unbeachtet gelassen hat. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Kenntnisnahme und ernstliche Erwägung des Beteiligtenvorbringens (Senatsbeschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924); er macht keine Vorgaben dazu, welche rechtlichen Schlüsse das Gericht aus dem Vorbringen zu ziehen hat.

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4. Die Berufung auf einen Verstoß des FG gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das FG, wenn es die im Sitzungstermin vom 11. Mai 2011 vom Klägervertreter vorgelegte E-Mail des Zeugen … vom 17. Januar 2001 nicht als geeigneten Beleg für eine Kontaktaufnahme mit dem FA mit dem Ziel einer Sicherheitsleistung der X-AG ansehe, nicht auch den im Verteiler der E-Mail genannten … als Zeugen angehört habe.

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Die Rüge muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht ersichtlich ist --und in der Beschwerdebegründung dazu nichts vorgetragen worden ist--, warum der Kläger die unterbliebene Ladung und Anhörung des … als Zeuge nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 gegenüber dem FG gerügt hat. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den "verzichtbaren" Verfahrensmängeln, die nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn die Beteiligten sie nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 I B 20/09, juris; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.). Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie hier der Kläger-- selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170, m.w.N.).

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Die rechtzeitige Rüge konnte nicht deshalb unterbleiben, weil das FG --abweichend von der Bewertung des Klägers-- nicht schon die E-Mail selbst in Verbindung mit den Zeugenaussagen als hinreichenden Beleg für die Beweisbehauptung des Klägers angesehen hat. Denn ein umsichtiger Prozessvertreter muss stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen.

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5. Schließlich macht der Kläger geltend, das FG-Urteil sei greifbar gesetzwidrig, weil es mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren sei, den Kläger für die Quellensteuer nach § 50a EStG in Haftung zu nehmen, obwohl auch das FA ein Fehlverhalten gezeigt habe; es wäre bei richtiger Handlungsweise des FA nicht zur Haftungsinanspruchnahme des Klägers gekommen, denn die im Raum stehenden Haftungssummen wären von der X-AG bezahlt worden; selbst rechtlich Unkundigen verschließe sich das Verständnis dafür, dass im Streitfall Einnahmemöglichkeiten der öffentlichen Hand in nachlässiger Weise ungenutzt gelassen worden seien, um später denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ohnehin nichts mehr habe. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg.

21

Allerdings können besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ermöglichen. In diesem Sinne greifbar gesetzwidrig ist eine Entscheidung dann, wenn sie objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 35; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 I B 231/08, juris, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt im Streitfall nicht vor.

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Das FG hat seine Annahme, die beteiligten Behörden hätten in Bezug auf eine Haftungsinanspruchnahme bzw. die Entgegennahme von Sicherheiten keine Pflichtverletzungen begangen, anhand der Aktenlage ausführlich und fundiert begründet, so dass schon der Ausgangspunkt der Beurteilung des Klägers nicht zutrifft. Sodann lässt der Kläger den vom FG hervorgehobenen Mitverschuldensaspekt gänzlich außer Acht. Der Kläger war als Gesellschafter und alleiniger Vorstand der X-AG über deren Vertragslage und finanzielle Situation mindestens ebenso gut --wahrscheinlich besser-- informiert wie z.B. das FA. Wenn die X-AG (zumindest im Verhältnis zum Kläger) tatsächlich zur Übernahme der streitbefangenen Haftungsschuld verpflichtet und außerdem innerhalb der relativ kurzen Zeitspanne zwischen ihrer Gründung im Juli 2000 und der Beantragung des Insolvenzverfahrens im April 2001 so liquide gewesen wäre, die Schuld zu begleichen, hätte es nahe gelegen, dass der Kläger im höchsteigenen Interesse --als Vorstand der X-AG war er dazu berechtigt und in der Lage-- die zur Tilgung der Schuld erforderlichen Schritte auch ohne förmlichen Haftungsbescheid das FA unternommen hätte oder dieses zumindest rechtzeitig und fundiert über etwaige Befriedigungsmöglichkeiten informiert. Vor dem Hintergrund, dass der angeblich "reiche" und zahlungswillige Dritte als möglicher sekundärer Haftungsschuldner hier vom primären Haftungsschuldner beherrscht wurde, erscheint demnach die gesamte Argumentation des Klägers in Bezug auf die vermeintlichen Versäumnisse der Finanzbehörden hinsichtlich einer rechtzeitigen Inanspruchnahme der X-AG fragwürdig. Darauf lässt sich mithin eine Beurteilung des FG-Urteils als greifbar gesetzwidrig nicht stützen.

23

Außerdem ist der Kläger, der die Abzugsteuern nicht angemeldet und abgeführt hat, obwohl er sie zuvor von den Vergütungen der Künstler und Sportler einbehalten hatte, offenkundig nicht etwa versehentlich oder aus Rechtsunkenntnis in die Lage des Haftungsschuldners geraten, sondern wollte sich offenbar persönlich an den nicht weitergeleiteten Steuern bereichern. Deshalb fiele es selbst dann schwer, seine Haftungsinanspruchnahme als unvertretbar oder willkürlich zu werten, wenn das FA etwaige Befriedigungsmöglichkeiten bei der X-AG als denkbarer sekundärer Haftungsschuldnerin versäumt hätte.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen


(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie

Referenzen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).

(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.

(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.

(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).

(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.

(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.

(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.