Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2019 - 8 A 17.40007

bei uns veröffentlicht am01.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße …, soweit dieser die Abstufung eines Teilstücks der bisherigen B … zur Gemeindeverbindungsstraße regelt.

Das Gesamtvorhaben umfasst die Verlegung und den Ausbau der B … auf einer Länge von rund 8 km. Das rund 1,6 km lange, größtenteils im klägerischen Gemeindegebiet gelegene Teilstück, das zur Gemeindestraße abgestuft werden soll, liegt zwischen der Einmündung der Staatsstraße St … am Ortsrand des klägerischen Hauptortes und dem Z. Kreuz (bisherige höhengleiche Kreuzung der bestehenden B … mit der aus südöstlicher Richtung kommenden B 289, die sich im Westen als Staatsstraße St … fortsetzt). Nach den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss wird die neue Trasse der B … in diesem Bereich nach Süd-Osten verlegt. Der Anschluss der B … an die B 289 (die auch künftig westlich der neu zu errichtenden Anschlussstelle als St … fortgesetzt wird) erfolgt mittels einer Überführung, zweier Auffahrtrampen sowie eines Kreisverkehrs am Ende der B 289. Neben der streitgegenständlichen Abstufung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Umstufung eines Teilstücks der B 289 zur Staatsstraße sowie des restlichen Teils der bestehenden B … zur Kreisstraße vor (zwischen Z. Kreuz und Ende der Planfeststellung auf der Höhe von M.), die vom Landkreis L. in einem weiteren Klageverfahren angefochten wurde.

In der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 enthält der Planfeststellungsbeschluss folgenden Vorbehalt:

„Sobald sich die Planung für den künftigen weiteren Ausbau der B … in Richtung O. dahingehend konkretisiert hat, dass der planfestgestellte direkte Anschluss der St … an die B … neu künftig entfällt und/oder ggf. verlegt wird und diesbezüglich nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs der St … über die künftige Gemeindeverbindungsstraße direkt zum Z. Kreuz abfließt, ist über die künftige Verkehrsfunktion dieser Gemeindeverbindungsstraße und damit über deren endgültige Einstufung neu zu entscheiden (entweder im Planfeststellungsverfahren für den Folgeabschnitt der B … neu oder in einem eigenen Umstufungsverfahren).“

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 341 f.) wird dargelegt, dass der überregionale Durchgangsverkehr von der B … (alt) vollständig auf die B … (neu) verlagert wird. Zur Begründung der Abstufung des streitgegenständlichen Teilstücks der B … wird u.a. ausgeführt:

„Nachdem die B … neu den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufnehmen wird und die beiden überregionalen Straßen der St … und St … wieder direkt an die B … neu angebunden werden, ist in dem ‚Zwischenabschnitt‘ der B … alt zwischen diesen beiden Staatsstraßenanbindungen an die B … neu künftig allenfalls noch zwischenörtlicher bzw. nachbarlicher Verkehr zwischen den Gemeinden bzw. den Gemeindeteilen von M. und R. … zu erwarten. Damit ist die künftige Verkehrsbedeutung allenfalls einer Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Ziffer 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG) gegeben.“

Die Einwände der Klägerin gegen die Abstufung wurden - auch unter Verweis auf die Verkehrsprognose, die eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz/Tag prognostiziere, während oberfränkische Kreisstraßen, auch in unmittelbarer Nähe, typischerweise Belastungen in der Größenordnung von 1500 Kfz/Tag aufwiesen - zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Zwar verbinde das Teilstück faktisch die St … mit der St … und der Kreisstraße LIF 3, es sei jedoch funktional und damit rechtlich weder als Fortsetzung beider Staatsstraßen noch als Fortsetzung der Kreisstraße anzusehen und diene künftig nur noch dem zwischenörtlichen Verkehr zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und der Nachbargemeinde M. Der überörtliche Verkehr werde über die Anschlussstelle der St … auf die B … (neu) geführt. Nach objektiver Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung komme dem Straßenstück keinerlei überregionale Netzfunktion zu. Den Schwerpunkt werde in Zukunft der innerörtliche Verkehr bilden. Für Kreisstraßen sei dagegen charakteristisch, dass dort Verkehrsbeziehungen von mehr als zwei nicht unmittelbar benachbarten Gemeinden abgewickelt würden, woran es hier fehle.

Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die B … über den nunmehr planfestgestellten Abschnitt hinaus als zweibahnige, vierstreifige Bundesstraße bis K. weitergeführt werde. Auch in diesem Fall werde es wohl immer eine Verknüpfung zwischen der St … und der B … in Höhe des klägerischen Ortsbereiches geben. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass bei einem möglichen Wegfall der direkten Anbindung der St … an die B … neu und einer damit einhergehenden erst weiter östlich möglichen Anbindung eine Änderung der Verkehrsbedeutung eintrete. Daher sei unter Abwägung aller Belange die Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 aufgenommen worden.

Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, soweit er die Abstufung des Teilstücks zur Gemeindeverbindungsstraße regelt. Sie beruft sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Die künftige Unterhaltungslast des Straßenabschnitts stelle nicht zuletzt deshalb ein wesentliches Erschwernis dar, weil eine Eisenbahnbrücke umfasst sei und sich die Straße derzeit in einem maroden Zustand befinde.

Die Klassifizierung einer Straße sei nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Gemeindeverbindungsstraßen dienten dem nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder von Gemeindeteilen untereinander. Kreisstraßen seien dagegen dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz zu dienen bestimmt. Hier erfülle das streitgegenständliche Teilstück wenigstens die Kriterien für eine Kreisstraße. Maßgeblich sei die Verkehrsbedeutung, die durch die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen bestimmt werde.

Die quantitative Betrachtung komme zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Teilstück nicht nur der Abwicklung des Fernverkehrs, sondern auch dem Verkehr zwischen dem klägerischen Gemeindegebiet und der Gemeinde M. in O. sowie den Landkreisen K. und C. diene. Der Planfeststellungsbeschluss verkenne, dass auch zukünftig die Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … auf dem Teilstück der der bisherigen B … deutliche Vorzüge in Bezug auf Länge, Schnelligkeit und Bequemlichkeit gegenüber einem Umweg über die neu trassierte B … und die Anschlussstelle in H. aufweise. Wer von Norden kommend über die Staatsstraße St … in Richtung M. fahre oder den nördlichen Landkreis in Richtung W. bzw. das Gewerbegebiet-Nord in M. anfahren wolle, müsse - wenn er künftig die neu trassierte Bundesstraße benutze - rechts in die B … einbiegen. An dieser Stelle sei die Bundesstraße noch nicht vierspurig. Es könne dann durchaus vorkommen, dass man aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils und des hohen Verkehrsaufkommens insgesamt als Rechtsabbieger eine längere Zeit warten müsse. Man sei dann gezwungen, nach wenigen 100 m die Bundesstraße an der Anschlussstelle wieder zu verlassen und erneut rechts in die Bundesstraße B 289 einzubiegen, was umständlich sei. Schneller und bequemer sei es, wenn man von der Staatsstraße St … rechts in das streitgegenständliche Teilstück einbiege und dann am Z. Kreuz wiederum rechts in die Staatsstraße St … abbiege. Es sei deshalb anzunehmen, dass das betreffende Teilstück auch künftig in quantitativer Hinsicht eine höhere Verkehrsbedeutung besitzen werde, als die Planfeststellungsbehörde angenommen habe. Das vom Projektträger herangezogene Verkehrsgutachten sei insofern nicht nachvollziehbar.

Die für die Einstufung ausschlaggebende qualitative Betrachtungsweise bestätige dieses Ergebnis. Das abzustufende Teilstück der B … behalte auch künftig eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz. Maßgeblich sei dabei der angestrebte Endzustand. Zwischenzustände hinsichtlich einzelner Abschnitte seien demgegenüber nicht zu beachten, auch wenn diese zeitlich gestaffelt hergestellt würden. Nach der somit heranzuziehenden Gesamtkonzeption für den Ausbau der B … sei keine Auffahrt zur Staatsstraße St … vorgesehen, sodass diese künftig nicht mehr an ein überörtliches Verkehrsnetz angebunden sei. Es sei daher zu erwarten, dass auf Höhe der Einmündung der Staatsstraße St … in die jetzige B … keine Anschlussstelle errichtet werde, weil die nächste Anschlussstelle bei H. weniger als 2 km entfernt liege. Das abzustufende Teilstück diene dann - wie bisher - als Verbindung zur Staatsstraße St … und zur B … Selbst wenn bei einem weiteren Ausbau der B … eine Anschlussstelle auf Höhe der Kreisstraße LIF 21 entstehen sollte, würde das streitgegenständliche Straßenstück seine Netzfunktion behalten. Es stelle die kürzeste Verbindung zwischen Z., R., H., M. und L. dar. Es sei nicht zu erwarten, dass jemand Richtung K. fahre, wenn er eigentlich in die entgegengesetzte Richtung - in das Gebiet des Landkreises L. - fahren wolle. Die Planfeststellungsbehörde sehe dies offensichtlich ebenso, weshalb sie in Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt aufgenommen habe, allerdings ohne die zutreffende Schlussfolgerung zu ziehen.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Teilstück zwischen Z. und dem Hauptort der Klägerin zwei Bundesstraßen (B 289 und B … Richtung K.), zwei Staatsstraßen (St … und St …) sowie eine Kreisstraße miteinander verknüpfe. Inkonsequent sei im Übrigen auch, dass die B … zwischen M. und Z. zur Kreisstraße abgestuft werde, das streitgegenständliche Teilstück bis R. aber (nur) Gemeindeverbindungsstraße werden solle. Gravierende funktionale Unterschiede seien nicht erkennbar. Das streitgegenständliche Teilstück bleibe vollständig in das überörtliche Straßennetz integriert und vermittle den Verkehr in den benachbarten Landkreis K. Der genannte Vorbehalt (Nr. 3.6.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses) sei nicht geeignet, die Rechtsverletzung der Klägerin auszuschließen. Die Sanierung der Straßendecke müsse voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahrzehnts in Angriff genommen werden und fiele dann in die klägerische Straßenbaulast.

Die Klägerin beantragt,

Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) gemäß § 2 Abs. 4 FStrG zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Darin werde eine werktägliche Verkehrsbelastung von nur noch 600 Kraftfahrzeugen am Tag prognostiziert, während für die B … (alt) östlich H. (die in eine Kreisstraße umgestuft werde) eine Verkehrsbelastung von 2900 Kraftfahrzeugen pro Tag zu erwarten sei. Die Klassifizierung entspreche in quantitativer Hinsicht den prognostizierten Zahlen.

Unter dem qualitativen Blickwinkel der Funktion des streitgegenständlichen Teilstücks sei die Umstufung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite stelle zu Unrecht auf einen weitergehenden Endausbauzustand ab. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien reine Planungsentwürfe oder bloße Planungsabsichten unmaßgeblich. Hinsichtlich eines Planungsprozesses komme es vielmehr darauf an, ob bereits ein planfestzustellender Plan eingereicht sei oder nicht. Dies sei im Hinblick auf den östlichen Anschluss an den planfestgestellten Abschnitt jedoch nicht der Fall. Daher sei der Vorbehalt in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 ausreichend.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2018 auf Empfehlung des Gerichts geschlossenen Vergleich hat die Klägerin widerrufen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die neue B … künftig hauptsächlich der Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs diene. Sie erfülle dann nicht mehr die Funktion, den überörtlichen Verkehr bezogen auf den Landkreis L. und die benachbarten Landkreise aufzunehmen. Daher könne sie auf der verhältnismäßig kurzen Strecke zwischen Z. und R. nicht mehr die Funktion einer regionalen Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … übernehmen. Diese Lücke schließe vielmehr das streitgegenständliche Straßenstück.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der bei-gezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die straßenrechtliche Verfügung in Buchst A. Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße … „L.-…“ im Bauabschnitt „M.-…“ von Baukm 5+600 bis Baukm 13+600 (= Abschnitt 320 Station 1,871 bis Abschnitt 440 Station 0,275) weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Aufhebung führen. Die Regelung, wonach die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umstufungsverfügung wird ein Teil einer bisherigen Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Klägerin (Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) abgestuft. Diese kann daher - jedenfalls soweit die abzustufende Straße auf ihrem Gebiet verläuft - gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 11).

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 FStrG, Art. 3 i.V.m Art. 46 BayStrWG erlassene Umstufungsverfügung leidet an keinen Rechtsfehlern. Danach ist eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nur wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist sie einzuziehen, was hier aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.

2.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (BayVGH, U.v. 27.5.1964 - Nr. 102 IV 63 - BayVBl 1964, 297/298; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; vgl. auch B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 9 f.) ausgeführt:

„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).“

Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5 m.w.N.) eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - a.a.O., m.w.N.). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen betroffener Gemeinden oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.).

2.2 Die Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss lässt bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keine Rechtsfehler erkennen. Eine Klassifizierung als Kreisstraße ist abzulehnen. Dies folgt aus dem Fehlen einer Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz (dazu unten 2.2.1). Auf die im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens angestellte quantitative Betrachtung kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 2.2.2).

2.2.1 Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zweckbestimmung, wonach die hier für die Einstufung maßgebliche überörtliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5) des streitgegenständlichen Straßenstücks künftig entfällt, begegnet keinen Bedenken, weder im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr auf Landkreisebene noch auf den Verkehr auf höherer Ebene. Nach dem Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) ist als überörtliche Verkehrsverbindung nur noch die neue Trasse der B … vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss legt davon ausgehend nachvollziehbar dar, dass die beiden überregionalen Staatsstraßen (St … und St …) direkt an die B … (neu) angebunden werden und dass dieser künftig die Funktion zukommt, den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufzunehmen. Sie bildet als gut ausgebaute, über eine Lichtzeichenanlage an die Staatsstraße St … sowie ein Anschlussbauwerk mit Kreisverkehr an die Staatsstraße St … (und in deren Fortsetzung an die Bundesstraße B 289) angebundene Bundesstraße eine leistungsfähige Verbindung im überörtlichen Verkehrsnetz. Dagegen entfällt für das zur Gemeindeverbindungsstraße abzustufende Teilstück die bisherige Netzfunktion. Dieses ist in Zukunft im Wesentlichen nur noch dem Zweck zu dienen bestimmt, den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden zu vermitteln. Eine Beibehaltung der überörtlichen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks ist auch sonst nicht beabsichtigt. Ebenso wenig dient die abzustufende Straße dem Anschluss des klägerischen Hauptorts - auf den es gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG ankommt (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18) - an das überörtliche Verkehrsnetz, weil dieser bereits durch die Staatsstraße St … durchquert wird, die dann in die B … (neu) mündet.

Ernstliche Zweifel an diesem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, objektivierbaren Konzept und damit am Wegfall der Netzfunktion der streitgegenständlichen Teilstrecke, die durch die neu trassierte, vierstreifig ausgebaute Neubautrasse ersetzt wird, sind nicht angebracht. Beide Straßenstücke beginnen an der Staatsstraße St … Die Neubautrasse endet südöstlich des Z. Kreuzes, die bisherige Trasse an diesem. Ein Fall, in dem aufgrund besonderer Umstände - etwa einer Funktion als Zubringer für eine Autobahn oder für eine mehrspurige Kraftfahrstraße - noch eine Netzfunktion der bisherigen Fernstraße bestehen bleiben könnte, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass sowohl die streitgegenständliche Straße als auch das diese ersetzende Teilstück der B … (neu) an die St … und die St … anknüpfen, spricht eindeutig gegen eine Zubringerfunktion. Der bloße Umstand, dass die künftige Gemeindeverbindungsstraße weiterhin Staatsstraßen miteinander verbindet, genügt dagegen nicht, um eine Funktion für den überörtlichen Verkehr im Gesamtstraßennetz bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18; B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 11). Es kommt auch nicht darauf an, ob die neu trassierte B … ihre Entlastungsfunktion vollständig erfüllt. Selbst wenn ein Teil des überregionalen Verkehrs auf Landkreisebene weiterhin die bisherige Straße nutzen würde, ändert dies nichts daran, dass nur der neuen B … die Netzfunktion zukommt. Das abzustufende Teilstück dieser Bundesstraße gewinnt nämlich seine frühere Netzfunktion nicht bereits deshalb zurück, weil es als untergeordnete Straße im Rahmen eines „überörtlichen Schleichverkehrs“ oder eines Umleitungsverkehrs teilweise Funktionen einer übergeordneten Straßenklasse wahrnimmt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine neue Straße ihre Funktion überhaupt nicht erfüllen würde und somit keine Verbindung für den weiträumigen Verkehr auf einer Neubaustrecke bestünde (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 16). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet, die jedenfalls in Bezug auf den überregionalen Verkehr, etwa aus den Bereichen K. und L., die Entlastungswirkung nicht in Frage stellt.

Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Teilstück erfülle nach ihrem Dafürhalten weiterhin eine Netzfunktion für den überörtlichen Verkehr und sei daher jedenfalls nicht als Gemeindestraße einzustufen, überzeugt nicht. Die Klägerseite setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der plausiblen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss und beruft sich letztlich nur auf einen von ihr - ohne nähere fachliche Fundierung - prognostizierten „überörtlichen Schleichverkehr“, auf den es aus den genannten Gründen nicht ankommt. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass die Staatsstraße St … durch eine Lichtzeichenanlage an die neue B … angebunden werden soll (Unterlage 7.2. Bauwerksverzeichnis, Nr. 227). Die von ihr nicht näher belegte Behauptung, es sei bei den auf der St … von Norden kommenden Fahrzeugen ein Ausweichverkehr zu erwarten, weil ein Einbiegen in die neue B … aufgrund hohen Verkehrsaufkommens erschwert sein könne, verfängt daher nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der B … (neu) um eine Kraftfahrstraße handelt und dass der langsamere, nicht kraftfahrstraßentaugliche Verkehr auf das hier streitgegenständliche Teilstück geleitet wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163), was die Attraktivität als Ausweichstrecke nicht unerheblich mindern dürfte. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Vorbringen, dass die bisherige Trasse der B … im weiteren Verlauf (südwestlich der Kreuzung mit der St …) zur Kreisstraße abgestuft wird und dass das streitgegenständliche Teilstück gleichbehandelt werden müsse. Dabei verkennt sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Straßen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße abzustufende Teil der B … (alt) bindet nicht nur H. und den l.er Stadtteil T., sondern vor allem auch die von Süden kommenden Kreisstraßen LIF 3 und LIF 4, die in H. enden, an das überörtliche Verkehrsnetz (B …, B 289, St …) an. Hinsichtlich Länge, Verlauf, angebundener Orte und vor allem der überörtlichen Netzfunktion fehlt es daher an der Vergleichbarkeit beider Teilstücke der bisherigen B … Schließlich erscheint auch die klägerische Behauptung, dass Verkehrsteilnehmer, die künftig von der zur Kreisstraße abgestuften B … (alt) nach Norden fahren, am Z. Kreuz überwiegend nicht nach rechts auf die St … abbiegen würden, sondern die Kreuzung geradeaus überquerten, um dann das streitgegenständliche Straßenstück zu benutzen, zweifelhaft. Die dortige Ampel kann nämlich als Rechtsabbieger mittels einer Einfädelspur umfahren werden. Auch die Auffahrt auf die B … (neu) ist ampelfrei möglich. Die zusätzliche Wegstrecke bei Benutzung der St … und der B … (neu) liegt - ausweislich der Karten - lediglich in einer Größenordnung von 500 bis 600 m. In beiden Fällen ist für die Weiterfahrt in den klägerischen Hauptort ein Linksabbiegevorgang erforderlich (entweder von der B … (alt) auf die vorrangige St … oder von der B … (neu) an der zu errichtenden Ampel auf die St …). Zudem dürfte ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in Richtung K. abfließen, der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitaus bequemere B … (neu) nutzen wird. Eine Einfahrt auf die B … (neu) über die St … erscheint in diesen Fällen - auch nach Ansicht der Klägervertreter - nicht wahrscheinlich.

Weil bei der Wahl der richtigen Straßenklasse keine subjektiven Planungserwartungen, sondern nur objektive Gesichtspunkte entscheidend sein können, kommt es auf zukünftige, noch nicht manifestierte Planungen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris Rn. 19; Häußler in Zeitler BayStrWG, Art. 3 Rn. 22). Daher kann die Klägerin nichts aus einer möglicherweise erfolgenden Umgestaltung des Anschlusses der St … an die neu zu planende B … im anschließenden Planungsabschnitt (zwischen R. und K.) ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Ausbau der B … in Richtung K. fortgesetzt werden soll. Es existieren aber noch keine Planungen, die sich in ihren wesentlichen Teilen bereits im förmlichen Planungsprozess befinden, also etwa bereits als planfestzustellender Plan eingereicht wären. Der klägerische Einwand, die Anbindung der Kreisstraße LIF 21 werde durch die Neubautrasse verändert, verfängt ebenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Planfeststellung diese nicht umfasst. Die bestehende Kreuzung der LIF 21 mit der B … liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses und bleibt derzeit unverändert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insofern in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt ausgesprochen hat. Dadurch wird der klägerischen Forderung nach einer Anpassung im Fall einer künftigen Verkehrsänderung gerade nachgekommen. Woraus die Klägerseite einen Anspruch darauf herleiten will, dass bereits vor einer entsprechenden Änderung der Verkehrsführung die Einstufung des Teilstücks angepasst wird, ohne die künftigen Straßenverläufe, die zu treffende Zweckbestimmung und die zu erwartenden Verkehrsströme zu kennen, ist nicht ersichtlich.

2.2.2 Für die Einteilung kommt es daneben nicht mehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen an. Zum einen lässt sich ein solches derzeit ohnehin nur prognostizieren, weil die B … (neu) noch nicht fertiggestellt ist. Dementsprechend konnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur Annahmen für das künftige Verkehrsverhalten vorbringen. Eine Verkehrsprognose, wie sie im Planfeststellungsverfahren von einem anerkannten Fachbüro (Prof. Dr. K.) erstellt worden ist, kann für die hier interessierenden Fragen ebenfalls nur einen groben Anhalt bieten, weil sie vor allem keine fundierten Aussagen über Quelle und Ziel der Verkehrsströme hinreichend sicher aufzuzeigen vermag, anders als etwa eine repräsentative Verkehrsbefragung nach Fertigstellung eines geplanten Straßenprojekts. Weil es sich bei der quantitativen Betrachtung somit hier nur um ein Hilfskriterium handeln kann (vgl. Häußler a.a.O. Art. 3 Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5), bedarf es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Den vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen gegen die Aktualität und die Nachvollziehbarkeit der eingeholten Verkehrsprognose, denen die Beklagtenseite entgegengetreten ist, muss daher nicht näher nachgegangen werden. Es bedarf vor allem keiner weiteren Beweisaufnahme über das in Zukunft zu erwartende Verkehrsverhalten der hier interessierenden Teilnehmer auf Landkreisebene. Das vorliegende Gutachten kommt im Übrigen zu einem Wert von 600 Kfz/Tag. Dieser stellt die vorgenommene Einstufung als Gemeindestraße jedenfalls nicht in Frage, weil nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Kreisstraßen ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen (vgl. dazu auch Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 23 und zu oberfränkischen Kreisstraßen Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich aus der Untersuchung etwa Verkehrsbelastungen von weit mehr als 1000 Kfz pro Tag ergeben hätten, kann ebenfalls dahinstehen.

3. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2019 - 8 A 17.40007 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2019 - 8 A 17.40007 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 8 ZB 16.2559

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfa
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2019 - 8 A 17.40007.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 8 B 18.2043

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

Tenor I. Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Referenzen

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 11. März 2014 für den Bau der Ortsteilumgehung L...-H... von Baukm 0+425 bis Baukm 2+545 mit Anschlussstrecke zur H... Straße von Baukm 0+875 bis Baukm 1+189 im Gebiet der Beigeladenen, einer kreisfreien Stadt.

Mit Urteil vom 10. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beruft sich auf ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensfehler sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klassifizierung der streitgegenständlichen Ortsteilumgehung als Gemeindeverbindungsstraße keinen Bedenken begegnet, weil dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine entsprechende Verkehrsbedeutung zukommt.

Für die Einteilung der Straßen kommt es gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG auf die Verkehrsbedeutung an. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Der Rückschluss aus Art. 36 Abs. 2 BayStrWG zeigt, dass solche Straßen auch Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen sein können. Dagegen sind Staatsstraßen Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) und Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42) ausgeführt:

„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627 – BayVBl 2000, 242/243).“

Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen und hat die für die Einstufung vorrangig maßgebliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17) nachvollziehbar verneint. Der Kläger kann sich dagegen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Straße eine Verbindung zwischen der Staatsstraße St 2192 und der Bundesstraße B 173 bildet. Der bloße Umstand, dass eine Gemeindeverbindungsstraße eine Bundesmit einer Staatsstraße verbindet, genügt noch nicht, um eine Netzfunktion bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – a.a.O. Rn. 18). Andere überzeugende Gründe, die für eine Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627 – BayVBl 2000, 242/243 = juris Rn. 28 ff.; U.v. 30.9.2014 – 8 B 13.72 – juris Rn. 34 ff.) und gegen eine Klassifizierung als Gemeindeverbindungsstraße sprechen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts der Abwicklung der Durchgangsverkehre über die Bundesautobahnen A 9, A 72 und A 93 sowie in Ost-West-Richtung über die St 2192 und die B 173 kein Netzzusammenhang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG gegeben ist. Er hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob eine Straße dem Anschluss einer Gemeinde an ein überörtliches Verkehrsnetz im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG dient oder zu dienen bestimmt ist, zu berücksichtigen ist, ob der Hauptort bereits an eine oder mehrere Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen angeschlossen ist oder sogar von diesen durchfahren wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – a.a.O. Rn. 18). Ein solcher Anschluss der Beigeladenen ist sowohl durch die B 173 als auch durch die St 2192 bereits gegeben, die beide die Innenstadt von H... vor allem mit der im Osten verlaufenden Autobahn A 93 verbinden. Die streitgegenständliche Straße stellt im Übrigen auch keine direkte Verbindung zwischen den beiden übergeordneten Straßen im Sinn einer reinen Umgehungsstraße dar. Vielmehr bindet sie nur den an der B 173 gelegenen Industriepark H...G... nach Süden (an die Staatsstraße St 2192 und die südlichen Stadtteile Hofs) sowie den Stadtteil um die Fachhochschule über die E...- ...-Straße sowohl an die St 2192 im Süden als auch an die B 173 im Norden an. Dabei dient sie der Entlastung der bisherigen Durchfahrten der Ortsteile L... und H... Sie vermittelt daher lediglich eine Verbindung der Gemeinde bzw. von Gemeindeteilen mit anderen Verkehrswegen im Sinn des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG.

Im Übrigen hat der Kläger selbst in seiner Klageschrift argumentiert, dass der „weit überwiegende Teil der Fahrzeuge“ nach seiner Einschätzung „die Zufahrt von der B 173 oder von der St 2192 aus [nutzt], um in L... sodann Richtung Hochschule bzw. des Hochschulviertels abzubiegen“ (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 95). Weiter heißt es dort, dass eine Verbindung der B 173 mit der St 2192 „ohnehin keinen Sinn“ ergebe, weil man auf beiden Straßenzügen in westlicher Richtung in die Stadt H... und in östlicher Richtung zur Autobahn A 93 gelange. Auch dies legt nahe, dass die neue Straße im Wesentlichen eine Verbindung von Gemeindeteilen mit anderen Verkehrswegen vermittelt und gerade nicht die Funktion einer Verbindung von überörtlichen Straßen erfüllt.

1.2 Der Einwand des Klägers, es habe im September 2014 bauliche Veränderungen an der St 2192 gegeben, die nicht berücksichtigt worden seien, ist schon deshalb irrelevant, weil es im Planfeststellungsrecht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Erlasszeitpunkt des Verwaltungsakts ankommt (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 A 16.40019 – juris Rn. 83 jeweils m.w.N.). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss datiert vom 11. März 2014 und wurde bereits Mitte März 2014 zugestellt bzw. bekannt gemacht. Warum Verkehrsprognosen aufgrund von Ereignissen, die erst im September stattgefunden haben, unrichtig sein sollen, erschließt sich daher nicht.

1.3 Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger auch bezüglich der Abwägung der widerstreitenden Belange nicht auf. Soweit er pauschal behauptet, das Gericht habe Abwägungsdefizite nicht erkannt, legt er nicht hinreichend dar, welche Mängel nach seiner Ansicht vorliegen und welche konkreten Belange im Planfeststellungsbeschluss verkannt worden sein sollen. Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 – 21 ZB 16.374 – juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich vor allem auch mit den in der Zulassungsbegründung genannten fachlichen Zielen des Regionalplans (Bestand an Feuchtgebieten soll nicht verringert werden; Talabschnitte ohne Straßen sollen weiterhin freigehalten werden; Hohlwege, Bachtäler und andere natürliche Geländeeinschnitte sollen erhalten und nicht verfüllt werden) ebenso auseinander (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 37) wie mit den von Klägerseite zitierten Inhalten des Landschaftsentwicklungskonzepts O...- ... (besonders schützenswerte Landschaftsbestandteile sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden; Darlegung der Schutzwürdigkeit des L...bachtals) einschließlich der Zielsetzungen, die Erholungswirksamkeit zu verbessern und eine Siedlungsentwicklung östlich von L... zu unterlassen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 37 f.). Zugleich wird dort auch auf Wert und Bedeutung der Landschaftsbestandteile eingegangen, es ist ein Ausgleichskonzept vorgesehen (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss, S. 44 ff. und die naturschutzrechtlichen Unterlagen 12.1 bis 12.4, die vom Plan umfasst sind) und die Belange wurden nachvollziehbar abgewogen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 46, 52). Es hätte daher einer eingehenden Auseinandersetzung im Zulassungsverfahren mit den umfangreichen Ausführungen zu den Belangen des Natur- und Umweltschutzes im Planfeststellungsbeschluss (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 36 - 46) sowie in den vom Plan umfassten Unterlagen bedurft, um darzulegen, dass Abwägungsfehler vorliegen, die das Verwaltungsgericht nicht erkannt hat.

1.4 Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft infrage, dass die Alternativenprüfung unter keinen beachtlichen Rechtsfehlern leidet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. April 2017 (Az.: 8 B 16.43 – juris Rn. 32 ff.) zu diesem Prüfungspunkt ausgeführt:

„Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31 unter Bezugnahme auf B.v. 12.4.2005 – 9 VR 41.04 – NVwZ 2005, 943/947; U.v. 30.1.2008 – 9 A 27.06 – NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Von einer Alternative kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 Rn. 70). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 16.7.2007 – 4 B 71.06 – juris Rn. 42 m.w.N). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung kann die Planfeststellungsbehörde in Stufen vorgehen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 u.a. – NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N). Namentlich auch bei der Planung von Ortsumgehungen ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen (wie beispielsweise die Beschränkung auf verkehrslenkende Maßnahmen) zu prüfen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2013 – 9 B 18.13 – juris Rn. 6 m.w.N.).“

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und zutreffend relevante Fehler verneint. Auf die missverständlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Null-Variante kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist insofern die Überlegung, dass sich die von Klägerseite befürwortete Variante nicht hätte aufdrängen müssen und dass auch die Alternative, die bisher bestehenden Verkehrsverbindungen statt eines Ausbaus durch verkehrslenkende Maßnahmen zu beschränken oder zu unterbrechen, ohne Abwägungsfehler verworfen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als Planungsziele neben der Entlastung der Ortsdurchfahrten von H... und L... auch die Schaffung sicherer und leistungsfähiger Verkehrsführungen angesehen und dargelegt, dass die Klägerseite die planerischen Vorstellungen durch ihre eigene Konzeption ersetzen will, was unzulässig ist. Im Planfeststellungsbeschluss wird dazu ausgeführt, dass zwar das Ziel der Entlastung der Ortsdurchfahrten von H... und L... mit der von der Klägerseite geforderten Alternative erreicht werden könnte, dass aber die Beschränkung der Ortsdurchfahrten auf Anlieger das Planungsziel einer leistungsfähige Anbindung von Ortsteilen an das Verkehrsnetz (vgl. oben), das der Planung ebenfalls zugrunde liege, verfehlen würde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 31, 34 und Erläuterungsbericht, S. 10). Soweit der Kläger weiterhin einwendet, eine Verkehrsentlastung könne auch dadurch eintreten, dass die Zufahrt von der Staatsstraße 2192 nach L... unterbrochen (ohne weiteren Ausbau) oder – wie bei der Ausbaualternative vorgesehen – auf Anliegerverkehr beschränkt wird, handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – um andere Projekte, die nicht der angestrebten, leistungsfähigen Verkehrsführung dienen. Diese stellt ein wesentliches planerisches Teilziel dar.

Warum sich die Alternativtrasse dennoch hätte aufdrängen sollen, wird aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger geht weder auf deren vermeintlichen Vorteile ein noch auf die gegen diese Alternative sprechenden Gesichtspunkte, etwa den Umstand, dass die Bauausführung bei der gewählten Variante ohne Beeinträchtigung des laufenden Verkehrs erfolgen kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 31 und Erläuterungsbericht, S. 10). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde von einem teilweise rechtwinkligen und damit aus technischer Sicht ungünstigen Straßenverlauf ausgegangen ist. Ein solcher liegt nicht nur dem in der Akte befindlichen Alternativvorschlag zugrunde, der ausweislich der Unterschriftslisten auch von Klägern des erstinstanzlichen Verfahrens (Az.: B 1 K 14.239) gefordert worden war (Akte Stellungnahme der Beigeladenen zum Erörterungstermin, S.1 ff.). Vielmehr hat ein Vertreter der Kreisgruppe des B... im Erörterungstermin dargelegt, dass in diesem Fall eine Neubaustrecke auf lediglich rund 300 m erforderlich sei (Protokoll des Erörterungstermins, Verfahrensakte der Regierung, S. 161). Angesichts der Entfernung von rund 300 m Luftlinie (ausweislich des Übersichtslageplans, Unterlage 3) zwischen dem Ende der im Industriepark gelegenen W...- ...-Straße einerseits und dem Ende des von der H...straße nach Osten abzweigenden Straßenstücks andererseits, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Planung ohne entsprechend ungünstige Kurvenradien hätte erfolgen sollen. Hinzu kommt, dass als Vorteil der geringe Flächenverbrauch aufgrund der nur 300 m langen Neubaustrecke betont und auch als solcher in die Abwägung einbezogen wurde. Der Kläger kann sich nicht einerseits auf eine konkret im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene Alternative stützen und andererseits einzelne damit verbundene Nachteile unter Berufung auf die Möglichkeit, eine solche Planung zu modifizieren, in Abrede stellen. Auf die übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte (fehlende Entwässerung, geringe Fahrbahnbreite, unbefestigte Bankette, fehlender frostsicherer Ausbau, fehlende Trennung der Verkehrsarten) kommt es demgegenüber nicht entscheidungserheblich an. Es handelt sich lediglich um weitere Erwägungen. Selbst wenn diese Aspekte unberücksichtigt bleiben, wird aus den genannten Gründen nicht ersichtlich, warum sich die Alternative hätte aufdrängen sollen.

Schließlich wurden auch sonst keine konkreten Abwägungsfehler dargelegt, die das Verwaltungsgericht übersehen hätte. Die Planfeststellungsbehörde hat im Übrigen in der Sache eine nicht zu beanstandende Abwägung der Alternativen vorgenommen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – juris Rn. 128 ff., m.w.N.).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Aus den weiteren klägerischen Ausführungen, die im Wesentlichen einen vermeintlichen Aufklärungsmangel zum Gegenstand haben, sind keine Gründe für besondere tatsächliche Schwierigkeiten zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedürfen entweder keiner Klärung oder betreffen nicht die die Entscheidung tragende Begründung (vgl. oben Nr. 1). Hinsichtlich der Frage, ob eine konkrete Straße als Gemeindeverbindungsstraße einzuordnen ist, fehlt es schon an der Verallgemeinerungsfähigkeit. Der Kläger hat insoweit keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausreichende Fragestellung formuliert. Zudem lässt sich die dahinterstehende Problematik auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres lösen (vgl. oben 1.1). Hinsichtlich des zweiten Fragekomplexes fehlt es bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Fragestellung, die sich über den Einzelfall hinaus stellt. Es wird nicht verdeutlicht, was die Klägerseite unter negativer Beurteilung der „Überprüfung der Nullvariante“ versteht. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen sind im Übrigen durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. oben 1.4).

4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Mangel muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass seiner Ansicht nach ein Augenschein notwendig gewesen wäre, ohne dies näher zu substanziieren.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Tatsache, dass ein förmlicher Beweisantrag – wie hier (vgl. die Niederschrift, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 173 ff.) – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.; B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 – 9 B 1.07 – juris Rn. 2). Hieran fehlt es.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – juris Rn. 24; B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1977 – juris Rn. 45 m.w.N.).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3, 1,2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.