Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit einer Buchgrundstücksfläche von 780 qm. Von 2012 bis Mai 2014 führte der Beklagte eine Ausbaumaßnahme am … in … (Ortsteil des Marktes …) durch, die die Verbesserung und Erneuerung des Gehwegs entlang der Kirche sowie der Kraftfahrzeugstellplätze im Bereich der Bushaltestelle umfasste.
Mit Bescheid vom 08.12.2014 erhob der Beklagte bei der Klägerin für deren Grundstück einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.912,21 EUR. Zugrunde gelegt wurde eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1014 qm (780 qm x Nutzungsfaktor 1,3) bei einem Beitragssatz von 2,8720 EUR/m².
Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 29.01.2016 zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, der dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 01.02.2016 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
Mit Telefax vom 01.03.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2016 wird aufgehoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, ein Ausbaubeitrag könne nicht erhoben werden, weil es sich um nichtumlagefähige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt habe. Der vorherige Gehweg habe in keiner Weise massive Schäden aufgewiesen. Eine reine Schönheitsgestaltung gehe zu Lasten des Beklagten. Zudem handele es sich bei dem … um einen rein öffentlichen Platz, der im Sommer 2014 und somit unmittelbar nach Abschluss der Schönheitsgestaltung vom Gesangsverein zu einer Jubiläumsveranstaltung genutzt worden sei. Solche Kosten könnten nicht auf die Straßenanlieger umgelegt werden. Außerdem habe sich die Parksituation keinesfalls verbessert. Die Wahl des Verteilungsraumes sei nicht nachvollziehbar. Der Gehweg und die PKW-Stellplätze befänden sich lediglich auf der nördlichen Seite des … und grenzten daher nicht an das Grundstück der Klägerin an. Zum anderen sei es nicht nachvollziehbar warum die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. …, …, …, …, …, … sowie … vom Verteilungsraum ausgenommen worden seien. Die Klägerin habe keinen besonderen Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der durchgeführten Baumaßnahmen. Es müssten dann neben der Klägerin sämtliche Grundstücke innerhalb der Gemeinde herangezogen werden, da die Maßnahmen am … in unmittelbarer Nähe der Kirche, einer Bäckerei, einem Gasthaus sowie der Raiffeisenbank der gesamten Gemeinde zu Gute kämen und nicht lediglich den Anliegern.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an und stellte den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 17.05.2016 vorgetragen, aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern werde der Zustand der Anlage vor und nach dem Ausbau ersichtlich. Basis der Beitragserhebung sei die Straßenausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 03.02.2000. Die vorhandenen Gehwege und Parkplätze im Ausbaubereich hätten vor Maßnahmebeginn keinen ausreichend tragfähigen Untergrund mehr aufgewiesen. Die Bordsteine seien beschädigt und teilweise abgekippt gewesen. Die Gehwege hätten Risse in den Gehwegplatten mit Unebenheiten und deutlichen Senkungen aufgewiesen, so dass es zu Pfützenbildungen und weiteren Verdrückungen gekommen sei. Der Belag habe sich als Flickwerk gezeigt. Es sei deshalb erforderlich gewesen, diesen Bereich unter Einschluss der Parkplätze grundständig zu erneuern. Gleichzeitig mit der Maßnahme seien die Gehwege verbreitert und vereinheitlicht worden, insbesondere an der Kirchhofmauer. Dies habe über bloße Unterhaltungsarbeiten weit hinausgereicht und sei deshalb beitragsfähig, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung als auch unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung. Die Maßnahme sei in verkehrsüblicher Gestaltung in neuzeitlicher Bauweise erfolgt. Die abgerechnete Anlage rechtfertige sich aus der im Verkehrsnetz klar zutage tretenden Abgrenzung dieses Bereichs des … Es komme nicht darauf an, ob sich die Ausbaumaßnahme konkret auf der Seite und vor dem Anwesen der Klägerin ereignet habe. Der Vorteilsausgleich für die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße sei objektiv zu betrachten. Verbreiterte und wieder tragfähige Gehwege stellten eine deutliche Verbesserung für den Fußgängerverkehr dar. Auch die Erneuerung und Verbesserung der Pkw-Stellplätze mache diese für den ruhenden Verkehr besser und leichter benutzbar. Die Anlage sei als Anliegerstraße eingeordnet und diene ganz überwiegend nur dem Ziel- und Quellverkehr zu den Anliegergrundstücken. Die von der Klägerseite genannten weiteren Grundstücke seien nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen gewesen, da sie nicht an dem ausgebauten Bereich anliegen.
Mit Schreiben vom 20.07.2017 forderte das Gericht vom Beklagten eine Vergleichsberechnung unter der Maßgabe, dass zu der abzurechnenden Einrichtung auch der südliche Ast der Ortsstraße „…“ gehöre, der in die … … einmünde. Das Abrechnungsgebiet sei damit um die Grundstücke Fl.-Nrn. …, …, … und …zu erweitern.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 teilte der Beklagte mit, dass im Rahmen der Vergleichsberechnung auf das Grundstück der Klägerin nunmehr ein Beitrag von 2.254,71 EUR (statt 2.912,71 EUR) entfallen würde, da sich der Beitragssatz unter Einbeziehung der weiteren Grundstücke auf 2,2236 EUR/m² vermindern würde. Es werde aber weiterhin daran festgehalten, dass die Anlagenbildung des Beklagten zutreffend sei, weil der … bei natürlicher Betrachtungsweise als vom Westen nach Nordosten durchgehend erscheine und auch einen Gehweg aufweise. Dem gegenüber stelle sich der schmale südliche Ast als nicht dazugehörend dar. Diese Strecke sei im Gegensatz zur abgerechneten Anlage außergewöhnlich schmal und unübersichtlich und weise keinen Gehsteig auf. Sie werde deshalb in der Regel nur von den unmittelbaren Anliegern genutzt. Deshalb sei eine Einbeziehung dieser Strecke aus Sicht des Beklagten nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
1. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts … vom 29.01.2016 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 657,50 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 2.254,71 EUR rechtmäßig ist.
a. Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Demgemäß war die Beklagte aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 03.02.2000 (ABS 2000) dem Grunde nach berechtigt, von der Klägerin einen Ausbaubeitrag zu verlangen. Die Ausbaubeitragssatzung vom 05.12.2014 kommt hier nicht zur Anwendung, weil die Beitragspflicht für die streitgegenständliche Maßnahme schon am 04.11.2014 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden war.
b. Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist die einzelne Ortsstraße als maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Dabei ist auf Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Ausstattung mit Teileinrichtungen abzustellen. Zugrunde zu legen ist der Zustand nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467, juris Rn. 41).
Maßgebliche Einrichtung ist hier die Ortsstraße … (Teilfläche der Fl.-Nr. …, Gemarkung …,) beginnend im Westen an der Einmündung von der in nordsüdlicher Richtung verlaufenden namensgleichen Ortsstraße … (Fl.-Nrn. … und …*), von da in östlicher Richtung verlaufend bis zur Einmündung in die …, einschließlich der Fl.-Nr. … (…, …, …) und der zwischen den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … in südlicher Richtung zur … … führenden Teilfläche. Insgesamt erstreckt sich die Einrichtung auf einer Länge von ca. 100 m in West-Ost-Richtung und ab der Mitte dieser Strecke auf einer Länge von ca. 50 m in südlicher Richtung (T-förmige Anlage).
Diese Einrichtungsbildung ergibt sich für das Gericht anhand der vorgelegten Lagepläne und den in den Akten befindlichen Fotos (Bl. 96 bis 99; Lichtbildtafel vom 09.08.2017, Bl. 102 ff. Gerichtsakte, Register Nr. 9 der Beiakte II).
Der Kernbereich des Ortes … bildet in etwa ein gleichschenkliges Dreieck mit der … … als Basis und der … sowie der Straße … mit den Fl.-Nrn. Fl.-Nrn. … und … als Schenkel. In der Dreiecksspitze befindet sich das … Die Binnenerschließung dieses Dreiecks erfolgt nach natürlicher Betrachtung durch das platzartige Zentrum, von dem in westlicher, östlicher und südlicher Richtung drei Arme abgehen. Eine durchgehende West-Ost-Achse, die der Einrichtungsbildung des Beklagten entspricht, bietet sich dem Betrachter nicht, da der Blick aus Westen am Ende des Platzes auf das Haus auf dem Eckgrundstück Fl.-Nr. … trifft, wo der östliche Arm der Straße deutlich nordwärts verschwenkt wird. Die drei Straßenarme weisen zwar geringfügig unterschiedliche Breiten auf; insbesondere der südliche Arm ist schmäler als der westliche; alle drei verfügen aber in gleicher Weise über einen einseitigen Gehweg. Der Umstand, dass der Gehweg entlang des südlichen Arms auf Privatgrund verläuft, ist für die natürliche Betrachtung ohne Belang. Die Anlieger des südlichen Armes haben aufgrund der spezifischen Nähe zum … die gleiche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der dort befindlichen Parkplätze. Ob sie selbst auf ihren Grundstücken ausreichend Stellflächen zur Verfügung haben, spielt keine Rolle. Der Übergang vom westlichen Arm über den Platz in den südlichen Arm erfolgt in einer gerundeten Kurve in Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. …, so dass nicht der Eindruck einer Zäsur an dieser Stelle entsteht. Somit bilden die gesamten vom zentralen Marktplatz abgehenden Straßenarme den Eindruck einer einheitlichen Einrichtung.
c. Die Maßnahme ist beitragspflichtig nach § 1 ABS 2000, weil es sich um eine grundständige Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen des …, nämlich des Gehwegs entlang der Kirche und der Parkplätze an der Bushaltestelle gehandelt hat.
Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).
Der vom Beklagten geschilderte Verschleißzustand wird durch die vorgelegten Fotos (Bl. 96/97 Gerichtsakte; Register Nr. 9 der Beiakte II) verdeutlicht. Insofern geht die Maßnahme eindeutig über eine reine Instandhaltungsmaßnahme hinaus. Soweit eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgt ist, liegt jedenfalls eine Verbesserung vor. Hinsichtlich des Umfangs der erneuerten/verbesserten Teileinrichtungen ist das von der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 -, juris) aufgestellte Erfordernis, wonach bei einem Teilstreckenausbau eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, erfüllt. Die Ausbaustrecke beträgt von der Ecke des Kirchengrundstücks bis zum östlichen Ende des Parkplatzes ca. 60 m bei einer Gesamtlänge der maßgeblichen Einrichtung von ca. 150 m. d. Der umlagefähige Aufwand besteht aus den Ausbaukosten für die streitgegenständliche Maßnahme. Laut Angaben des Beklagten, die das Gericht nicht bezweifelt, wurde der Aufwand für die Weiterführung des Gehwegs an der Westseite des Kirchengrundstücks, soweit er außerhalb der abrechnungsfähigen Einrichtung gelegen ist, außer Betracht gelassen. Hierzu wurden von Seiten der Klägerin keine substantiierten Einwände mehr erhoben.
Der Gemeindeanteil wurde entsprechend § 7 Abs. 2 Ziff. 1.1 Buchst. (c) und (e) ABS 2000 mit 30 v. H. korrekt abgezogen.
e. Der umlagefähige Aufwand ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben. Dies ist auch der Fall, wenn nur Teileinrichtungen einer Anbaustraße erneuert/verbessert werden. Für die Beitragspflicht genügt die Erneuerung eines Gehwegs auf einer Teilstrecke, selbst wenn es sich nur um einen einseitigen Gehweg handelt und das herangezogene Grundstück an die gegenüberliegende Straßenseite angrenzt. Ebenso vermittelt die Erneuerung von Parkbuchten einen wirtschaftlichen Vorteil für die Anliegergrundstücke, ohne dass es darauf ankommt, ob sie konkret auf die Parkplätze angewiesen sind (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rdnr. 28).
Somit ist das Grundstück der Klägerin zweifellos beitragspflichtig.
Da nach Ansicht des Gerichts zu der abzurechnenden Einrichtung auch der südliche, zur … … führende Arm des … gehört (s. o. b.), sind die daran gelegenen Grundstücke Fl.-Nrn. …, …, … und …, nicht aber die weiteren, von der Klägerseite noch genannten Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.
Die auf dieser Vorgabe beruhende Vergleichsberechnung, gegen die keine Einwände erhoben wurden, führt zu einer Verminderung des Beitragssatzes von 2,8720 EUR/m² auf 2,2236 EUR/m². Auf das Grundstück der Klägerin entfällt dann ein Beitrag von 2.254,71 EUR.
In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.