Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179, Au 4 K 17.843

bei uns veröffentlicht am11.10.2017

Tenor

I. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Az.: ... und ... und vom 10. Mai 2017 (Az.: ...) werden aufgehoben.

II. Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windkraftanlagen.

Die Beigeladene beantragte mit Datum vom 19. Dezember 2013 die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen der Firma Repower (ab Januar 2014: ...), Typ 3.0 M 122 auf den – sämtlich im Gebiet der Klägerin liegenden – Grundstücken Fl.Nr. ..., Gemarkung ...; Fl.Nr. ..., Gemarkung ...; Fl.Nr. ..., Gemarkung ... sowie Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Der ursprünglich beantragte Anlagentyp ... 3.0 M 122 verfügt über eine Nennleistung von 3.000 KW sowie einen Rotordurchmesser von 122 m, eine Nabenhöhe von 139 m und eine Gesamthöhe von 200 m.

Mit Bescheiden vom 4. Februar 2015 lehnte der Beklagte sämtliche Genehmigungsanträge der Beigeladenen zunächst ab. Begründet wurde dies mit entgegenstehendem Natur- bzw. Artenschutzrecht, namentlich wegen einer Betroffenheit des Schwarzstorches.

Hiergegen erhob die Beigeladene Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 15.308 – 311). In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 vereinbarten die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts, auf Kosten der Klägerin einen gemeinsamen Gutachter für die Nachkartierung bezüglich des Schwarzstorchs für die Horste 1 und 2 in den Monaten März bis August/September 2016 zu beauftragen. Beauftragt wurde daraufhin das Büro,, wobei Mitauftraggeber neben dem Landratsamt ... und der Beigeladenen zwei Unternehmen waren, die die Errichtung von sechs weiteren Windkraftanlagen beabsichtigen. Das Büro ... legte dem Landratsamt und der Beigeladenen mit Datum 1. Dezember 2016 sein avifaunistisches Fachgutachten vor.

Mit Antrag vom 29. November 2016 änderte die Beigeladene den Anlagentyp zu ... 3.4 M 140 (Nennleistung 3.400 kW, Rotordurchmesser 140 m, Nabenhöhe 130 m, Gesamthöhe 200 m). Der ursprünglich beantragte Anlagentyp ... 3.0 M 122 war ausweislich der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide nicht mehr verfügbar.

Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2016 (Az.: ... und ...; Windkraftanlagen auf Fl.Nr. ... und, Gemarkung ...) bzw. vom 10. Mai 2017 (Az.: ...; Windkraftanlage auf Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ...) erteilte das Landratsamt ... – unter Widerruf der drei diese Anlagen betreffenden Ablehnungsbescheide vom 4. Februar 2015 sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin – der Beigeladenen jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ... 3.4 M 140 EBC (Nennleistung 3.400 kW, Nabenhöhe 130 m, Rotordurchmesser 140 m). Die Genehmigungsbescheide umfassen zahlreiche Nebenbestimmungen unter anderem zum Lärmschutz (Nr. III.2.), zum Schattenwurf/Lichtimmissionen (Nr. III.3.) sowie zum Naturschutz (Nr. III.7; S. 15 bis 23 der Genehmigungsbescheide).

Hinsichtlich der Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... hat die Beigeladene das Verfahren zwischenzeitlich wieder aufgerufen (nunmehr Au 4 K 16.1545), sich zu dessen Fortführung aber noch nicht schriftlich geäußert.

Die Klägerin ließ am 8. Februar 2017 gegen die Genehmigungsbescheide vom 29. Dezember 2016 bzw. am 30. Mai 2017 gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2017 Klage erheben und beantragen,

die Genehmigungsbescheide vom 29. Dezember 2016 bzw. den Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2017 aufzuheben.

Die Klagen wurden mit Schriftsätzen vom 3. April 2017 bzw. vom 4. Juli 2017 begründet.

Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden. Die Windkraftanlagen beurteilten sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Sie unterschritten den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgesehenen Mindestabstand des 10-fachen der Höhe (hier: 2 km) von den maßgeblichen Siedlungsbereichen,,... und ....

Die Anlagen könnten sich nicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO berufen. Zwar sei vor dem dort bestimmten Stichtag – 4. Februar 2014 – ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Windkraftanlagen gestellt worden. Jedoch sei der ursprüngliche Antrag vom 19. Dezember 2013 nicht identisch mit der Anlage, wie sie nunmehr genehmigt worden sei. Bei der Änderung des Anlagentyps handle es sich um eine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG. Eine über 10% höhere Leistung der Anlage sei genehmigt. Die vom Rotor überstrichene Fläche erhöhe sich um 32%. Auf Grund der höheren Leistung und des höheren Rotordurchmessers könnten durch die Änderung des Antrags wesentliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Dies betreffe sowohl die Belange des Immissionsschutzes als auch die Belange des Artenschutzes. Somit habe es vor Erteilung einer Genehmigung eines erneuten Genehmigungsverfahrens bedurft, welches jedoch erst nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 83 Abs. 1 BayBO habe beantragt werden können.

Jedenfalls sei bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 kein vollständiger Antrag im Sinne von Art. 83 BayBO bei der Genehmigungsbehörde eingegangen. Gemäß § 3 der 9. BImSchV gehörten zu den Mindestanforderungen eines Antrags Angaben über Art und Umfang der Anlage. Die notwendigen charakteristischen Angaben seien bei Windkraftanlagen Gesamthöhe, Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Leistung. Gerade diese Merkmale hätten sich jedoch im Laufe des Genehmigungsverfahrens geändert.

Als sonstiges Vorhaben würden öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor, beeinträchtige die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und verunstalte auch das Orts- und Landschaftsbild.

Selbst wenn man von einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgehe, widerspreche das Vorhaben Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB.

Durch das Vorhaben würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorgerufen, die für die nächstgelegene Wohnbebauung unzumutbar seien.

Belange des Naturschutzes würden durch die fehlerhafte Bewertung der Belange des Artenschutzes, insbesondere des Schwarzstorches, beeinträchtigt. Ausweislich des Genehmigungsbescheides seien mehrere artenschutzrechtliche Beurteilungen durchgeführt worden. Diese Begutachtungen hätten jedoch weder eine Störung noch eine relevante Erhöhung des Tötungsrisikos mit hinreichender Sicherheit ausschließen können. Vielmehr hätten die Gutachten selbst festgestellt, dass die Beurteilungszeiten nicht repräsentativ gewesen seien. Somit entsprächen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Vorhaben erfülle die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Genehmigung sei mit Bescheid vom 4. Februar 2015 versagt worden, da ein Brutvorkommen von Schwarzstörchen in den Unterlagen nicht berücksichtigt worden sei. Die im Jahr 2016 durchgeführten Kartierungen seien zu dem Schluss gekommen, dass das Beobachtungsjahr nicht repräsentativ sei, da im Jahr 2016 keine erfolgreiche Brut stattgefunden habe. Gerade unter der vom Beklagten im Bescheid zutreffend formulierten Aussage, dass es bei der Verschlechterung des Erhaltungszustands beim Schwarzstorch auf das jeweilige einzelne Brutpaar ankomme, sei unverständlich, wenn auf Grund der nicht repräsentativen Untersuchungen eine Genehmigung erteilt worden sei. Schwarzstörche seien als äußerst habitattreue Vögel bekannt, weshalb davon auszugehen sei, dass das Brutpaar auch weiterhin den Horst aufsuchen werde. Eine Genehmigung unter Auflagen sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, da damit zu rechnen sei, dass nach Errichtung der Windkraftanlagen eine entsprechende Scheuchwirkung auftreten werde. Diese werde dazu führen, dass der Schwarzstorch sein bisheriges Bruthabitat aufgeben werde, womit die Verschlechterung der lokalen Population vorhersehbar sei. Insoweit sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass etwaige Beeinträchtigungen durch Auflagen ausgeglichen werden könnten, wenn bereits das Gesamtbauwerk in seinem Erscheinungsbild dazu geeignet sei, den Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG zu erfüllen.

Weiter werde durch die Anlagen die Eigenart der Landschaft, charakterisiert durch das besonders reizvolle Hügelland vor alpiner Kulisse, beeinträchtigt. Beeinträchtigt werde auch der Erholungswert der Landschaft. Insbesondere befänden sich in der näheren Umgebung Wanderwege sowie eine Langlaufloipe. Auf Grund der Gefahr des Eiswurfs werde die Nutzung der Loipe eingestellt werden müssen. Selbst wenn die Anlagen mit einem Abschaltmechanismus ausgerüstet würden, vermöge dies nicht über das Risiko schwerster Verletzungen der Wintersportler hinwegzuhelfen.

Weiter würden durch das Vorhaben Belange der Wasserwirtschaft, insbesondere der Trinkwasserversorgung beeinträchtigt. In dem Bereich der Anlagen befänden sich die Grundwasserleiter, die die Trinkwasserversorgung speisten. Die Auflagen zum Schutz der Trinkwasserversorgung in dem Bescheid seien jedoch nicht ausreichend, um eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung auszuschließen. Ohne ausreichende Kenntnis der Behörde zwischen Geländeoberfläche und dem Grundwasserkörper habe keine hinreichend sichere Entscheidung zu den Auflagen getroffen werden können. Das Fundament benötige entsprechende statische Vorgaben, deren Einhaltung auf Grund der Unkenntnis des Grundwasserspiegels nicht sichergestellt werden könne.

Schließlich sei das Vorhaben im Außenbereich nicht erforderlich, da es nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, es mithin nicht der Nutzung der Windenergie diene. Die Einschränkung des wirtschaftlichen Betriebs einer Anlage im Außenbereich sei vor dem Hintergrund der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vorzusehen. Nach den zu Grunde liegenden Daten des Deutschen Wetterdienstes dürfte vorliegend ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage im Grenzbereich liegen. Bei Berücksichtigung der in den Auflagen vorgesehenen Abschaltzeiten dürfe sich ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr darstellen lassen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 18. Mai 2017 bzw. vom 25. Juli 2017 jeweils,

die Klage abzuweisen.

Bei den Windkraftanlagen handle es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Privilegierung sei nicht entfallen, da vor Ablauf des 4. Februar 2014 ein Antrag auf Genehmigung vorgelegen habe. Der Anlagentyp sei zwar im laufenden Verfahren geändert worden. Jedoch liege der Schallleistungspegel der genehmigten Anlage nicht höher als derjenigen der ursprünglich beantragten Anlage. Durch die größere überstrichene Rotorfläche erhöhe sich zwar die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer pro Jahr und pro Tag an den Immissionsorten. Nach Auflage III.3.3 seien die Windkraftanlagen jedoch mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, wodurch die Beschattungsdauer an den Immissionsorten auf das rechtlich zulässige Maß begrenzt werde. Die größere überstrichene Rotorfläche führe damit nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer, sondern zu einer vergleichsweise längeren Abschaltzeit.

Es handle sich nicht um eine wesentliche Änderung im Verfahren, wodurch der neue Anlagentyp im Rahmen des ursprünglichen Antrags vom 19. Dezember 2013 weitergeführt werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass die Errichtung eines anderen Anlagentyps, der trotz höherer Nennleistung bei den Abmessungen und der Höhe weitgehend identisch mit der genehmigten Anlage sei, keine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstelle. Eine Genehmigung nach dieser Vorschrift sei nicht erforderlich, wenn durch die Änderung des Anlagentyps die hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. Daher könne nicht ohne weiteres von der Änderung des Anlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden. Maßgeblich sei, ob durch die Änderung schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich seien. Zwar könnten geänderte technische Daten des neu geplanten Anlagentyps isoliert betrachtet den Eindruck hervorrufen, dass sich hieraus nachteilige Auswirkungen ergeben könnten. Allerdings seien bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auch weitere Erkenntnisse über die Auswirkung eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen. Hier sei auf Grund des vorliegenden Kenntnisstands davon auszugehen, dass durch die Typänderung keine Schallemissionen hervorgerufen würden, die das Ausmaß des ursprünglich beantragten Analgentyps überschreiten würden. Der Schattenwurf könne auf das rechtlich zulässige Maß begrenzt werden. Damit liege jedenfalls gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung vor.

Maßgeblich für die arten- und naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit sei die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... zur Schwarzstorchkartierung 2016. Diese sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Genehmigungsfähigkeit gegeben sei, unter der Bedingung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen (Abschaltzeiten, Monitoring, Ablenkungsmaßnahmen) umgesetzt würden. Das Landratsamt habe die vorgeschlagenen Maßnahmen in den Auflagen und insbesondere den aufschiebenden Bedingungen im Genehmigungsbescheid verankert. Für seine Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit unter Ergreifung von Maßnahmen habe das Büro ... auf die kartierten Flugbewegungen aus den Vorjahren zurückgegriffen. Dieses Vorgehen sei notwendig, da das Revier ... 2016 die meiste Zeit nur von einem Reviervogel ohne Brut besetzt gewesen sei und sich im Horst ... ein Brutverlust ereignet habe.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und damit der Eigenart der Landschaft als wesentlicher Charakterzug des Landschaftsbilds würden durch die Ersatzzahlung abgegolten.

Ein Naherholungsgebiet sei kein Ablehnungsgrund für die Anlage. Der Betreiberin der Langlaufloipe sei mitgeteilt worden, dass in die Windkraftanlage zum Schutz von Eiswurf ein Eiserkennungssystem einzubauen sei. Gemäß Auflage Nr. III.10.1 müsse die Anlage abgeschaltet werden, sobald sich Eis an den Rotorblättern bilde. Nach einem Gutachten des TÜV Nord werde bestätigt, dass die vom Anlagenhersteller verwendete Automatik zum Wiederanfahren der Anlage sicher sei. Insoweit sei das Restrisiko durch Eiswurf dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Zu den wasserwirtschaftlichen Belangen seien Stellungnahmen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt und des Wasserwirtschaftsamts ... eingeholt und die vorgeschlagenen Auflagen in die Genehmigung (Nr. III.6) aufgenommen worden. Nach der Mitteilung des Wasserwirtschaftsamts ... vom 29. Mai 2017 werde nach Fertigstellung der Maßnahme keine Beeinträchtigung der wasserwirtschaftlichen Interessen mehr gesehen, solange während der Bauarbeiten die notwendige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen werde.

Die Wirtschaftlichkeit sei nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung. Allerdings seien Anträge unzulässig, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden könne. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn der dauerhafte Betrieb der Windkraftanlagen von vornherein wirtschaftlich offensichtlich nicht möglich bzw. die Angaben offensichtlich falsch seien. Ein solcher Fall liege hier aus Sicht des Beklagten nicht vor.

Die Beigeladene ließ in den Verfahren Au 4 K 17.178 und Au 4 K 17.179 mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 21. Februar 2017 sowie im Verfahren Au 4 K 17.843 mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 jeweils

Klageabweisung

beantragen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 16. bzw. vom 21. August 2017 ausgeführt:

Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Übergangsvorschrift des Art. 83 BayBO auf Grund der Änderung des Anlagentyps nicht anwendbar gewesen sei. Der rechtliche Ansatzpunkt der Klägerin sei nicht klar. Richtigerweise sei unerheblich, ob es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 BImSchG gehandelt habe. § 16 BImSchG sei schon tatbestandlich nicht anwendbar. Die Regelung setze eine bereits erteilte Genehmigung voraus. In diesem Fall habe die Genehmigungsbehörde die (immissionsschutzrechtlichen) Auswirkungen eines Vorhabens bereits einmal abschließend geprüft. Wenn das Vorhaben geändert werde, stelle sich die Frage, ob eine erneute Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen durch die Genehmigungsbehörde angezeigt sei. § 16 BImSchG entscheide allein über die Frage, ob bei einer Änderung einer Anlage noch einmal eine immissionsschutzrechtliche Prüfung angezeigt sei (etwa weil sich die Lärmimmissionen änderten). Für Änderungen einer Anlage im noch laufenden Genehmigungsverfahren sei diese Abgrenzung irrelevant, da die behördliche Prüfung in diesem Fall noch nicht abgeschlossen sei. Es bestehe hier kein Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Änderung wesentlich oder unwesentlich im Sinne von § 15 oder 16 BImSchG sei. In diesem Stadium fließe ohnehin jede Änderung der Anlage noch in die immissionsschutzrechtliche Prüfung ein. Solange das betreffende Genehmigungsverfahren fortgeführt werden könne, werde es mit dem dann geänderten Antragsgegenstand fortgeführt, unabhängig davon, ob die Änderung nach der Genehmigungserteilung wesentlich oder unwesentlich sei. Dass eine zur Genehmigung gestellte Anlage im laufenden Genehmigungsverfahren geändert werde, sei nichts Besonderes.

Für Art. 83 Abs. 1 BayBO habe die Abgrenzung erst recht keine Bedeutung. Die Norm nehme allein auf anhängige Genehmigungsverfahren Bezug und nehme diese von den Wirkungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO aus. Solange dieses konkrete Verfahren zum Stichtag anhängig weitergeführt werde, sei Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar. Erst wenn ein Genehmigungsverfahren ende und ein neues Verfahren eingeleitet werde, greife die Übergangsregelung nicht mehr. Art. 83 Abs. 1 BayBO verlange lediglich, dass ein Antrag auf Genehmigung von Anlagen, nicht auf Genehmigung eben dieser konkreten Anlage eingegangen sei. Der Wortlaut lasse also Änderungen an der Anlage im laufenden Genehmigungsverfahren ohne weiteres zu. Grenze sei allein, dass das Genehmigungsverfahren – wie hier – als solches fortgeführt werde.

Zudem seien die unwesentlichen Änderungen jedenfalls nicht von solcher Qualität, dass sie nicht mehr unter dem laufenden Genehmigungsverfahren hätten abgearbeitet werden könnten und dürften. Letztlich sei dies aber irrelevant, weil der Beklagte das konkrete Verfahren nicht beendet habe. Es sei auch keine sonstige Parallele zu einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu ziehen. Im Übrigen erreichten die von der Beigeladenen vorgenommenen Änderungen noch nicht einmal die Schwelle einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 16 BImSchG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne von der Änderung des Anlagentyps nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden. Vielmehr müsse die Änderung zusätzliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Nur wenn solche Maßnahmen nach dem Maßstab der praktischen Vernunft nicht ausgeschlossen werden könnten, sei ein Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich. Vorliegend lägen jedoch die Schallimmissionswerte der geänderten Anlage niedriger als diejenigen der ursprünglich beantragten Anlage. Insoweit seien nachträgliche Auswirkungen ausgeschlossen. Soweit sich etwas höhere Belastungen durch Schattenwurf ergäben, sei zu berücksichtigen, dass bereits für die ursprünglich beantragte Anlage eine Begrenzung der Schattenwurfbelastung durch eine Abschaltautomatik beantragt worden sei. Auch im endgültigen Genehmigungsbescheid seien Auflagen zur Schattenwurfbegrenzung enthalten. Dadurch würden die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt.

Zudem habe auch das Bayerische Innenministerium durch ein Rundschreiben klargestellt, dass in dem Fall, dass die Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage, die aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei (mit oder ohne Änderungsgenehmigung), dies auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht der Fall sei und nach Maßgabe des Landesrechts kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei, wenn sich die Anlage am Genehmigungsstandort insgesamt nicht erhöhe. Auch diese Beschränkung gelte jedoch nur für bereits genehmigte Vorhaben; im Übrigen habe sich die Anlagenhöhe beim vorliegenden Vorhaben nicht geändert.

Die Antragsunterlagen seien auch nicht unvollständig gewesen. Der Kläger stelle selbst nicht in Frage, dass die Antragsunterlagen ursprünglich vollständig gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, dass die Änderung des Anlagentyps und die damit verbundenen neu einzureichenden Unterlagen den ursprünglichen Genehmigungsantrag im Nachhinein unvollständig gemacht hätten. Die Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags setze lediglich voraus, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt würden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Unterlagen bereits vollständig genehmigungsfähig seien. Auch sei nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung durch die Fachbehörde in jeder Hinsicht stand halte und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfe. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stünden der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, solange die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermögliche. Wenn die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO auf Grund ihrer weiten Formulierung eine Änderung des Anlagentyps im Genehmigungsverfahren zulasse, müsse die Neueinreichung einzelner Unterlagen im Zuge der Änderung die ursprüngliche Vollständigkeit unberührt lassen. Ein Genehmigungsantrag könne nicht nachträglich unvollständig werden. Im Übrigen sei es ein widersprüchliches Ergebnis, wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Änderung der Anlage nach Genehmigungserteilung zulässig gewesen sei, im laufenden Genehmigungsverfahren aber keine Änderung mehr möglich gewesen sein solle.

Das Vorhaben führe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach der Untersuchung zum Schallimmissionsschutz durch das Büro ... vom 28. November 2016 würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten; dabei werde bei 12 Immissionsorten der zulässige Richtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Vorbelastungen würden von der Klägerin nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Schattenwurfs sei eine Abschaltautomatik vorgesehen.

Auch Belange des Naturschutzes, insbesondere des Artenschutzes, stünden nicht entgegen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Schwarzstorch. Es liege keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vor. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens seien etliche artenschutzrechtliche Prüfungen angestellt worden. Das Büro ... habe schließlich auf Grund der Einigung zwischen Beigeladener und Beklagtem 2016 eine Untersuchung durchgeführt. Auf Grund des Gutachtens des Büros ... und den darin empfohlenen Maßnahmen habe die Regierung von ... als höhere Naturschutzbehörde die Anlagen als genehmigungsfähig eingestuft. Der öffentlichen Verwaltung komme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die hier getroffene Entscheidung der Behörde bewege sich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative. Entscheidend sei dabei, dass die Abschaltauflagen dafür sorgten, dass eine Gefährdung des Schwarzstorches in den relevanten Zeiträumen ausscheide. Die zusätzlichen Kamerasysteme dienten nicht dazu, die Gefährdung für den Schwarzstorch zu minimieren, sondern umgekehrt, den Nachweis zu führen, dass die Art den Gefährdungsbereich ohnehin nicht in einem Umfang nutze, der zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führe.

Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht die Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Derartiges sei nur bei grober Unangemessenheit im Ausnahmefall anzunehmen. Die schutzwürdige Umgebung müsse sich als einzigartig im Sinne von topografischen oder kulturhistorischen Alleinstellungsmerkmalen darstellen. Allein der Umstand, dass es sich um eine Hügellandschaft handle, sowie die alpine Kulisse führten nicht zu einer derart groben Unangemessenheit. Zudem seien in der Umgebung bereits Windkraftanlagen vorhanden (Windpark ...). Die Landschaft werde durch die Windkraftanlagen weder ganz noch teilweise verdeckt, sondern bleibe weiterhin sichtbar.

Auch sei der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt. Auf Grund der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich stehe der Belang des Erholungswerts der Landschaft im Wege einer nachvollziehenden Abwägung Windenergieanlagen im absoluten Regelfall nicht entgegen.

Auch Belange der Wasserwirtschaft stünden nach den von der Beigeladenen eingereichten gutachterlichen Unterlagen nicht entgegen.

Die Ausführungen der Klägerin zum fehlenden wirtschaftlichen Betrieb seien spekulativ; die Beigeladene gehe von einem wirtschaftlichen Betrieb aus.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 vertiefte die Klägerin in Erwiderung auf die Schriftsätze von Beklagtem und Beigeladener ihr Vorbringen insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 1 BayBO sowie die Belange des Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung.

Am 11. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt; hinsichtlich deren Verlaufs wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet. Die beiden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 29. Dezember 2016 sowie der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Genehmigungsbescheide verletzen das subjektive Recht der Klägerin, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets (§ 35 BauGB) Vorhaben nur dann zugelassen werden dürfen, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 51). Die Klägerin macht mit Erfolg geltend, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorgelegen haben, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die Klägerin die Erteilung ihres Einvernehmens daher zu Recht versagt hat (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB; vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 22 ZB 17.169 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sind auf Grund der Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, sondern stellen sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Als solchen stehen ihnen Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB entgegen.

Bei einer Anfechtungsklage ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102/90 – BayVBl 1991, 375 – juris Rn. 3). Dies gilt namentlich für die hier in Rede stehende Regelungen des Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 – juris Rn. 154; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 22 ZB 17.169 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.11 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 22 CS 15.484 – juris Rn. 4; vgl. auch LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, der am 21. November 2014 und damit lange vor Erlass der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide in Kraft getreten ist (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl. S. 478), findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Unstreitig – und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt – unterschreiten alle drei Windkraftanlagen diesen Mindestabstand zur nächstgelegenen maßgeblichen Wohnbebauung, der hier nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 2 BayBO bei 2 km liegt.

Den Anlagen kommt die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zu Gute. Danach finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist.

Zwar mag, was den von der Beigeladenen ursprünglich beantragten Windkraftanlagentyp ... 3.0M122 betrifft, zum Stichtag 4. Februar 2014 ein im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen haben. Eindeutig erscheint dies freilich nicht, ist doch der Beklagte ausweislich der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen bis einschließlich 2014 eingereichten artenschutzfachlichen Unterlagen nicht dem bayerischen Windenergieerlass entsprochen haben (vgl. S. 37 bzw. S. 38 der Bescheide). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO in der Regel die Vorlage einer speziellen artschutzrechtlichen Prüfung (saP), die eine Prüfung anhand der Vorgaben des Windenergieerlasses ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 17). Jedoch setzt die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Eine in diesem Sinne überhaupt mögliche Prüfung – auch der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, § 44 Abs. 1 BNatSchG – dürften (auch) die von der Beigeladenen ursprünglich vor dem Stichtag 4. Februar 2014 eingereichten artenschutzfachlichen Unterlagen (vgl. S. 29 bzw. S. 30 der Bescheide) dem Beklagten erlaubt haben.

Jedoch kommt Art. 83 Abs. 1 BayBO hier deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beigeladene im Jahre 2016 – nach Aktenlage Ende November / Anfang Dezember 2016 – die Genehmigung eines anderen Windkraftanlagentyps (... 3.4M140 EBC) beantragt und diese Änderung des Anlagentyps insbesondere eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Prüfung ausgelöst hat. Für diesen – geänderten – Anlagentyp wurden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt; hinsichtlich dieses Anlagentyps ist das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt worden.

Art. 83 Abs. 1 BayBO regelt nicht ausdrücklich, ob eine derartige Änderung des Windkraftanlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens (nach dem Stichtag 4.2.2014) dazu führt, dass nicht mehr von einem „vollständigen Antrag auf Genehmigung“ im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden kann. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist dies nicht anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs gehören zu einem im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständigen Antrag auf (hier immissionsschutzrechtliche) Genehmigung diejenigen Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG; vgl. dazu im Einzelnen §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV; vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016 – 22 BV 15.2169 – juris Rn. 21; hierauf aufbauend etwa BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 32 ff.; B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 14). Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 83 Abs. 1 BayBO verweist der Sache nach auf die Regelungen der 9. BImSchV (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Zu diesen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zählt, zumal bei nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen, eine Immissionsprognose (vgl. § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV). Bei Windkraftanlagen betrifft dies vor allem Immissionen durch Lärm und Schattenwurf. Diesbezüglich ist betreffend den geänderten Windkraftanlagentyp durch die Beigeladene über zweieinhalb Jahre nach dem Stichtag 4. Februar 2014 eine vollständig neue Prognose vorgelegt worden (Untersuchungen des Büros ... vom 28.11.2016). Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den geänderten Anlagentyp konnte erst auf Grund dieser neu erstellten Untersuchung erfolgen. Der Technische Umweltschutz im Landratsamt hat für diesen geänderten Anlagentyp – unter Heranziehung insbesondere der genannten Schallimmissionsprognose vom 28. November 2016 – für jeden Anlagenstandort eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Stellungnahme abgegeben und Auflagenvorschläge unterbreitet (Stellungnahmen vom 20.12.2016, Bl. 1844 – 1861 der Behördenakten). Dies war mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden (vgl. Bl. 1849, 1855, 1861 der Behördenakten). Weder der Immissionsprognose vom 28. November 2016 noch den Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes lässt sich entnehmen, dass lediglich Ergänzungen der ursprünglich vorgelegten Immissionsprognose nötig gewesen wären. Die Immissionsprognose spricht zwar davon, dass eine „Anpassung des Gutachtens“ erforderlich sei (S. 3); de facto handelt es sich jedoch sowohl hinsichtlich der Untersuchungsbreite wie der Untersuchungstiefe um eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Prüfung.

Dem entspricht es, dass sich die Immissionen in Bezug auf Lärm und Schattenwurf beim genehmigten Anlagentyp – zum Teil deutlich – anders darstellen als bei den ursprünglich beantragten Windkraftanlagen.

In Bezug auf Lärm mag sich der genehmigte Anlagentyp angesichts des um 0,5 dB(A) geringeren Schallleistungspegels für die betroffenen Immissionsorte etwas günstiger darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass sowohl Beklagter als auch Beigeladene Veranlassung gesehen haben, auch in Bezug auf Lärm in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten. Im Übrigen folgt aus dem im Vergleich zum ursprünglich beantragten Anlagentyp reduzierten Schallleistungspegel nicht, dass – etwa auf Grund eines „erst-recht-Schlusses“ – die Genehmigungsvoraussetzungen nicht (mehr) zu prüfen wären. Nach Nr. 3.2.1 der hier heranzuziehenden TA Lärm kommt es für die Genehmigungsfähigkeit in Bezug auf Geräusche darauf an, dass die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Dies setzt mithin eine Prüfung voraus, ob und wenn ja welche Vorbelastungen bestehen (Nr. 2.4, Abs. 1 und Abs. 3 TA Lärm). Anders mag dies nur dann sein, wenn (Nr. 3.2.1, Abs. 2 und 3 TA Lärm) die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Ganz abgesehen davon, dass auch die Prüfung einer solchen Unterschreitung zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zählt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV; es ist nach dem Inhalt der TA Lärm eine Prognose zum Vergleich mit den in der TA Lärm festgelegten Werten erforderlich), wird im vorliegenden Fall ausweislich der Immissionsprognose des Büros ... trotz des etwas geringeren Schallleistungspegels an mehreren Immissionsorten die Irrelevanzschwelle des Nr. 3.2.1, Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm überschritten (S. 16 der Prognose). Insoweit war zusätzlich das Vorhandensein von Vorbelastungen zu prüfen. Auch wenn solche verneint wurden (Nr. 5.1 Prognose), verdeutlicht dies, dass allein aus dem geringeren Schallleistungspegel nicht geschlossen werden konnte, dass die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen entbehrlich war und hierfür auch keine (neuen) Unterlagen notwendig waren.

Insbesondere aber führt der geänderte Anlagentyp in Bezug auf Schattenwurf zu im Vergleich zum ursprünglich genehmigten Anlagentyp deutlich abweichenden Immissionen. Nach den Ausführungen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift, S. 5) kommt es durch die Vergrößerung der Rotorfläche (ca. 32%) zu einer deutlichen Zunahme des astronomisch möglichen Schattenwurfs, insbesondere in einem Ortsteil der Klägerin (vgl. auch bereits S. 30 der streitgegenständlichen Bescheide: „Wegen der längeren Rotorblätter sind die Auswirkungen des Schattenwurfs erheblicher…“). Jedenfalls dieser Umstand führte dazu, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mittels einer neuen Untersuchung und einer Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt vollständig neu zu prüfen waren. Unerheblich ist insoweit, dass (auch) diese geänderten Immissionen durch Schattenwurf mittels Nebenbestimmungen (Abschaltautomatik, Nr. III. 3 der Bescheide) auf das zulässige bzw. anerkannte (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2016 - Au 4 K 16.1019 u.a. – juris Rn. 70) Maß zurückgeführt hätten werden können. Maßgeblich im Rahmen des Art. 83 Abs. 1 BayBO ist allein, ob die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zum Stichtag 4. Februar 2014 die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erlaubt haben, nicht aber, ob das Vorhaben – ggfs. unter Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) – tatsächlich genehmigungsfähig war. Letzteres beurteilt sich nicht nach dem (hier interessierenden) Zeitpunkt der Einreichung eines – ggfs. auch vollständigen – Antrags auf Erteilung einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung, sondern – wie ausgeführt – nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.

Insgesamt stellen sich somit die in Bezug auf den geänderten Anlagentyp durchgeführten immissionsschutzfachlichen Prüfungen nicht als bloße fachliche Einwände oder fachliches Nachhaken hinsichtlich der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen – mithin als deren reine Ergänzung – dar, sondern als erst weit nach dem gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag durchgeführte vollständig neue (immissionschutzfachliche) Prüfung der Genehmigungsfähigkeit.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das ursprüngliche, im Dezember 2013 eingeleitete Genehmigungsverfahren lediglich mit einem anderen Antragsgegenstand fortgesetzt worden sei. Für eine solche weite Auslegung bietet der Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 BayBO keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat gerade nicht den Begriff des „Genehmigungsverfahrens“ gem. § 10 BImSchG oder dessen Einleitung gewählt, sondern – wie ausgeführt – einen Antrag mit zumindest prüffähigen Unterlagen zur Voraussetzung der Inanspruchnahme des von Art. 83 Abs. 1 BayBO bezweckten Vertrauensschutzes gemacht (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 8). Die Begriffe sind auch nicht identisch, denn während es für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ausreichend sein mag, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), kommt es im Rahmen des Art. 83 Abs. 1 BayBO – darüber hinausgehend – darauf an, ob dem Antrag die zur Prüfung der nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen beigefügt waren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Zudem lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen, welche Unterlagen der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift (BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 34). Auch dies spricht dagegen, dass es allein auf die Fortführung eines einmal eingeleiteten Genehmigungsverfahrens ankommt; vielmehr spricht die bezüglich der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nötige Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, a.a.O.) entscheidend dafür, dass auf den konkret beantragten Anlagentyp abzustellen ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach von der Änderung des Anlagentyps nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann (vgl. BayVGH, 11.08.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Diese Rechtsprechung betrifft nicht den hier in Rede stehenden Art. 83 Abs. 1 BayBO, sondern die Frage, wann eine Änderung des Windkraftanlagentyps eine wesentliche Änderung gem. § 16 BImSchG darstellt. § 16 BImSchG ist jedoch nur anwendbar, wenn eine (nicht zwingend bereits realisierte) genehmigungsbedürftige Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigt und die Genehmigung nicht erloschen ist. Die Genehmigung muss wirksam, nicht notwendigerweise bestandskräftig sein. Ansonsten scheidet eine Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG bereits begrifflich aus (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 83. EL Mai 2017, § 16 BImSchG, Rn. 35). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs behandelt die tatsächliche Errichtung eines anderen Anlagentyps als ursprünglich immissionsschutzrechtlich genehmigt; die Entscheidung verhält sich mithin nicht zu der hier entscheidenden Frage, ob bei einer Änderung des Anlagentyps im Laufe des – zu keinem Zeitpunkt abgeschlossenen – Genehmigungsverfahrens noch ein im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständiger Antrag vorliegt. Eine Anwendung der in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf die hier vorliegende Konstellation würde eine Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO dahin gehend bedeuten, dass bei einer Änderung des Anlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens immer dann noch von einem vollständigen Antrag auszugehen wäre, wenn die Änderung nicht im Sinne des § 16 BImSchG wesentlich ist. Für eine solche Heranziehung des § 16 BImSchG im Rahmen des Art. 83 Abs. 1 BayBO bieten jedoch weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien oder die zu der Übergangsvorschrift bisher ergangene Rechtsprechung zureichende Anhaltspunkte.

Dementsprechend folgt hier auch nichts aus dem von der Beigeladenen angeführten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 6. Februar 2017 (Bl. 2294 f. des Behördenakts), denn dies behandelt schon ausweislich seines Betreffs den „Umgang mit genehmigten Windenergieanlagen“; auch dieses Schreiben verhält sich also nicht zu der Frage, ob bei einer Änderung des Anlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch ein im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständiger Antrag vorliegt.

Die Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 83 Abs. 1 BayBO bei einer Änderung des Anlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens führt hier auch nicht zu einem Wertungswiderspruch bzw. der Versagung eines gebotenen erst-recht-Schlusses. Die Beigeladene macht geltend, ein Antragsteller könne die Errichtung eines geänderten Anlagentyps auf die Weise erreichen, dass er zunächst das Verwaltungsverfahren durch Genehmigung des ursprünglich beantragten Anlagentyps abschließt und hierfür den Vertrauensschutz gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO in Anspruch nimmt; anschließend brauche er die Errichtung des anderen, nicht im Sinne des § 16 BImSchG wesentlich anderen Anlagentyps lediglich gem. § 15 BImSchG anzeigen. Daher müsse eine solche Änderung auch bzw. erst recht während des Genehmigungsverfahrens möglich sein. Diese Sachverhalte sind jedoch nicht vergleichbar. Während im einen Fall der Antragsteller auf Grund des Erhalts einer Genehmigung bereits über eine Rechtsposition verfügt (wie ausgeführt, muss die Genehmigung im Rahmen des § 16 BImSchG nicht notwendig bestandkräftig geworden sein), ist dies bei einer Änderung im Laufe des Genehmigungsverfahrens nicht der Fall. Gerade der – in der vorliegenden Konstellation nicht mögliche – Vergleich zwischen der früher erteilten Genehmigung und dem tatsächlich zu errichtenden Anlagentyp ist für die im Rahmen des § 16 Abs. 1 BImSchG erforderliche Prüfung der „Änderung“ entscheidend (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 83. EL Mai 2017, § 16 BImSchG, Rn. 63). Zudem wäre die Genehmigungsbehörde zumindest dann, wenn feststeht, dass der Antragsteller den eigentlich beantragten Anlagentyp (hier: mangels Lieferbarkeit) nicht (mehr) errichten kann, befugt, den Genehmigungsantrag mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen (zum fehlenden Sachbescheidungsinteresse bei fehlender Realisierbarkeit vgl. OVG Lüneburg, U.v. 29.4.2008 – 12 LC 20/07 – juris). Insofern hätte ein Antragsteller keinen Anspruch auf Eintritt der von der Beigeladenen vorausgesetzten Situation, dass er lediglich „pro forma“ bzw. zum Schein eine Genehmigung für einen bestimmten Anlagentyp erhält, um dann einen (nicht wesentlich) anderen Anlagentyp zu errichten.

Zudem läge in der hier vorliegenden Situation keine nach Maßgabe von § 16 BImSchG lediglich unwesentliche Änderung vor. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ohne weiteres von der Änderung des Anlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden. Allerdings sind auch nach dieser Rechtsprechung bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Für die vorliegende Änderung des Anlagentyps hat der Umweltingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine deutliche Zunahme des astronomisch möglichen Schattenwurfs zu erwarten sei; er hat dies anschließend im Einzelnen näher quantifiziert (Sitzungsniederschrift, S. 5). Damit kann hier keine Rede davon sein, dass durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erheblich sein könnten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG); erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Auch insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Schattenwurf (auch) bezüglich des geänderten Anlagentyps mittels Nebenbestimmungen auf das zumutbare Maß zurückgeführt werden könnte. Insoweit ist die Genehmigungsfähigkeit der Änderung angesprochen; § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG stellt jedoch darauf ab, ob die geänderten nachteiligen Auswirkungen für die Prüfung (der Genehmigungsbehörde) erheblich sein könnten. Dementsprechend haben im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – Beklagter und Beigeladener auch tatsächlich Veranlassung gesehen, die Auswirkungen des geänderten Anlagentyps in Bezug auf Schattenwurf nochmals vollständig zu prüfen.

Gegen eine weite Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO spricht schließlich, dass das Vertrauen, dessen Schutz mit dieser Norm bezweckt wird, nur geringes Gewicht besitzt (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 – juris Rn. 155). Der Bauherr plant auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich auf eigenes Risiko und muss jederzeit damit rechnen, dass die Genehmigung an einer Änderung der Sach- oder Rechtslage scheitert. Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite zu Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 154). Zwar war Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Mai 2016 die Vereinbarkeit von (u.a.) Art. 83 Abs. 1 BayBO mit höherrangigem Recht. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus diesen Aussagen geschlossen, dass eine weite Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 12). Dies gilt hier umso mehr, als die Änderung der Sachlage – nämlich die Nichtmehrverfügbarkeit des ursprünglichen Anlagentyps – in die Sphäre des Antragstellers fällt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Beigeladene aus der Änderung des Anlagentyps auch Vorteile gezogen hätte. Dies betrifft zum einen die höhere Nennleistung; zum anderen erfüllt der bisherige Anlagentyp nach dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben der Firma ... vom 9. Oktober 2017 nicht die Netzanschlussbedingungen des deutschen Marktes; dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Anlage wirtschaftlich zu betreiben. Im Übrigen zählt die Frage der Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer Windkraftanlage nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.1996 – 4 B 306/95 – LS 2; OVG NRW, B.v. 1.2.2000 – 10 B 1831/99 – juris Rn. 39); ebenso wenig kann daher davon ausgegangen werden, dass eine aus wirtschaftlichen Gründen nötige bzw. sinnvolle Änderung des Anlagentyps aus diesem Grunde noch Art. 83 Abs. 1 BayBO unterfallen soll.

Gegen die Gewährung des von Art. 83 Abs. 1 BayBO bezweckten Vertrauensschutzes spricht im vorliegenden Fall schließlich, dass spätestens ab dem Frühjahr 2014 die Frage einer Betroffenheit des Schwarzstorchs durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen im Raume stand und wiederholt entsprechende Nachuntersuchungen vorgenommen werden mussten (vgl. S. 37 bzw. S. 38 der Bescheide). Bereits 2013 – und damit noch vor dem gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag – wurde der Schwarzstorchhorst im... nachgewiesen (S. 41 der Bescheide). Im Jahr 2015 wurde ein weiterer Schwarzstorchhorst bei ... entdeckt (vg. Gutachten des Büros ... vom 1.12.2016, S. 5). Ausweislich der Klageerwiderung des Beklagten liegen sämtliche drei Windkraftanlagen weniger als 3.000 m von diesen Horsten entfernt und damit im „engeren“ Prüfbereich der Anlage 2 bzw. Anlage 3, Spalte 2 zum Bayerischen Windkrafterlass 2011 bzw. 2016. In diesem Fall greift eine Vermutung dahingehend ein, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 60 m.w.N.). Zwar ist diese Vermutung widerleglich; jedenfalls konnte die Beigeladene weder zum Stichtag 4. Februar 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt während des Genehmigungsverfahrens darauf vertrauen, dass die Anlagen im Hinblick auf das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 54) genehmigungsfähig sein würden. Insoweit lag namentlich im vorliegenden Fall die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof hervorgehobene Situation vor, dass gerade bei Vorhaben im Außenbereich die Reichweite der betroffenen Belange zu Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist. Das Risiko einer Änderung der Sachlage – hier: der Nichtmehrverfügbarkeit des ursprünglich beantragten Anlagentyps – trug die Beigeladene; dessen musste sie sich bei Tätigung weiterer Investitionen bewusst sein.

Nach allem greift Art. 83 Abs. 1 BayBO im vorliegenden Fall nicht. Nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO handelt es sich bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen um sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Als solche stehen ihnen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB – gemäß den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist ihr Flächennutzungsplan insoweit Flächen für die Land- bzw. die Forstwirtschaft aus – sowie des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die Landschaft soll von – wie hier – nicht privilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden. Die Errichtung eines nicht privilegierten Vorhabens steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2014 – 2 B 12.2602 – juris Rn. 29). Hiervon kann schon angesichts der Höhe der Anlagen keine Rede sein; insbesondere befinden sich bisher keine Windkraftanlagen auf dem fraglichen Höhenzug. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt nur dann nicht vor, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, U.v. 15.07.2016 – 22 BV 15.2169 – juris Rn. 37). Auch für einen solchen Fall ist nichts ersichtlich.

Ob die Vorhaben auch die anderen von der Klägerin angeführten Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, kann daher offen bleiben.

Den Klagen war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Änderung des Windkraftanlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch ein vollständiger Antrag i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - 22 ZB 16.304

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juli 2016 - 22 BV 15.2169

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 22 ZB 17.169

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. In Abänderung des Beschlusses des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

II. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen zu je einem Achtel dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. August 2014, ergänzt durch Bescheid vom 24. Februar 2015, erteilt hat, soweit diese Bescheide die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Klägerin gehörenden Gemarkung G. (nachfolgend „WKA 3“ genannt) zum Gegenstand haben.

1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage sowie drei weitere damit bauartgleiche Windkraftanlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 4) mit einer Nabenhöhe von jeweils 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m, die ihren Standort im Gebiet des benachbarten Marktes L. finden sollen, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt am 17. Dezember 2013.

1.1 Als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen legte sie ein von der Ö.- … erstelltes, am 28. Oktober 2013 abgeschlossenes Gutachten (nachfolgend „saP-Gutachten“ genannt) vor, in dem die Ergebnisse einer auf das Vorhaben bezogenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden.

Darin wird ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Hochfläche verwirklicht werden, die sowohl nach Süden als auch nach Norden und Nordwesten hin leicht abfalle. Der höchste Punkt befinde sich an dem Quer Weg, der nördlich der geplanten Anlagen verlaufe. Zur Klärung der Betroffenheit relevanter Vogelarten seien alle Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1-km-Radius um die geplanten vier Anlagen einschließlich der an diese kreisförmigen Gebiete unmittelbar anschließenden geschlossenen Waldbereiche strukturkartiert und nach Greifvogel-/Eulenhorsten abgesucht worden. Die 13 vorgefundenen Horste (vgl. zu ihrer Lage die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) seien während der Brutzeit der Greifvögel zweimal - nämlich am 4. Juni 2013 und am 12. Juli 2013 - auf eine aktuelle Nutzung hin kontrolliert worden, ohne dass sich diesbezügliche Hinweise ergeben hätten. Während des gesamten Untersuchungszeitraums seien über den Horststandorten zudem keine Flugaktivitäten von Vögeln dieser Arten beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass die Horste zum Teil nicht besetzt gewesen und sie teils durch Mäusebussarde oder Rabenkrähen bebrütet worden seien.

Gemäß den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt) seien in Bezug auf kollisionsgefährdete Greifvogelarten und sonstige Großvögel an 18 Terminen zwischen dem 27. März 2013 und dem 27. August 2013 jeweils dreistündige Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt worden. Da der vorerwähnte höchste Punkt (vgl. zu seiner Lage ebenfalls die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) einen weiten Rundblick sowohl über alle vier in Aussicht genommenen WKA-Standorte als auch die weitere Umgebung gestatte, sei in Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses Bayern 2011 nur ein einziger Beobachtungspunkt festgelegt worden; ein Amtsträger der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt habe die Eignung und Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem am 29. April 2013 durchgeführten Ortstermin geprüft und bestätigt. Um jederzeit bestmögliche Sicht zu haben, sei der Beobachtungspunkt flexibel gehandhabt und je nach Bedarf kleinräumig verlagert worden. Nach der Getreideernte im Sommer habe sich - bei immer noch hoch stehendem Mais - der Flurweg zwischen der WKA 3 und der WKA 4 als geeignete Ausweichmöglichkeit erwiesen. Im Rahmen der 54 Stunden umfassenden Raumnutzungsbeobachtungen seien nahrungssuchende Rot- und Schwarzmilane „regelmäßig bis gelegentlich“ über die Feldfluren des Gebiets geflogen. Die Rotmilane seien in der Regel aus unterschiedlichen Richtungen in den Beobachtungsraum hineingeflogen und nach tiefem Jagdflug oder einem in größerer Höhe durchgeführten Thermikkreisen in verschiedene Richtungen abgezogen. Von den 15 beobachteten Rotmilanflügen hätten nur zwei - und zwar jeweils für die Dauer von einer Minute - durch den unmittelbaren Gefahrenbereich (hierunter versteht das saP-Gutachten ein Gebiet mit einem Radius von 150 m um den Standort der jeweiligen Anlage) der WKA 1 geführt; nur eine dieser beiden Flugbewegungen habe sich in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe vollzogen. Der „erweiterte Gefahrenbereich“ (nämlich die Fläche zwischen den vier geplanten Anlagen einschließlich des angrenzenden Umfelds bis zu einer Entfernung von ca. 200 m von den Anlagenstandorten) sei achtmal von Rotmilanen durchflogen worden, wobei sechs dieser Flüge, die in der Summe sechs Minuten beansprucht hätten, in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe stattgefunden hätten. Unter Mitberücksichtigung der Flugbewegungen, die oberhalb von 200 m oder unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ergebe sich ein Zeitanteil dieser Flüge an der gesamten Dauer der Raumnutzungsbeobachtung von 0,25%. Dieser Wert liege weit unterhalb der Schwelle von 10%, bei der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bejaht werden müsse. Selbst die Summe aller Beobachtungszeiten des Rotmilans im gesamten Untersuchungsgebiet - sie belaufe sich auf 55 Minuten - bewege sich mit 1,75% noch sehr deutlich unterhalb der vorgenannten Erheblichkeitsgrenze. Nach der im Zeitpunkt der Erstellung des saP-Gutachtens erzielten Kenntnislage bestehe für den Rotmilan deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Erforderlich seien allerdings konfliktvermeidende Maßnahmen dergestalt, dass in den Mastfußbereichen und entlang der zu den Windkraftanlagen hinführenden Wege auf die Anlage attraktiver Habitatstrukturen verzichtet werden müsse.

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt merkte zu dem saP-Gutachten an, die Vermeidungsmaßnahmen seien fachlich in Ordnung; ihre Durchführung sei zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, um Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.

Nach einem Einwand der höheren Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken betreffend das Vorkommen des Uhus ergänzte die Ö.- … … … im März 2014 ihr Gutachten. Die Regierung von Mittelfranken trat mit Schreiben vom 14. Mai 2014 der Auffassung bei, angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich des Uhus ein Verbotstatbestand nicht erfüllt sei.

1.2 Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 22. Januar 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. In dem Schreiben, mit dem der erste Bürgermeister der Klägerin den Beschluss dem Landratsamt zur Kenntnis brachte, wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Stadtrat bereits am 26. November 2013 den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für Windkraftanlagen abgelehnt hatte.

1.3 Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 14. Mai 2014 machte der Zeuge K. geltend, in B. und Umgebung sei ein Rotmilanpaar gesichtet worden; es sei bekannt, dass „in der Gegend auch der Brutplatz vorhanden“ sei. Die „vermutlichen Brutplätze“ ergäben sich aus den Eintragungen in einem dem Schreiben vom 14. Mai 2014 beigefügten Auszug aus dem Bayernatlas (Blatt 123 der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts).

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Mai 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. einen Jagdpächter und einen Landwirt als weitere Gewährspersonen für die Sichtung des Rotmilanpaars.

Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken, die durch das Landratsamt von diesem Vorbringen in Kenntnis gesetzt worden war, merkte hierzu am 22. Mai 2014 an, die Existenz der Rotmilane könne bestätigt werden. Der „bekannte Brutplatz“ liege allerdings an einer etwas anderen Stelle, als es „die beiden Jäger“ vermuten würden. Sowohl die „bekannten Nachweise“ als auch der in den Schreiben vom 14. und vom 15. Mai 2014 erwähnte, vermutete Brutplatz seien weiter als 1 km von den geplanten Windkraftanlagen entfernt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt zwei weitere Gewährspersonen, die fliegende Rotmilane gesichtet hätten. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken führte hierzu am 5. Juni 2014 aus, die Stellungnahme vom 22. Mai 2014 gelte unverändert weiter.

Am 8. Juli 2014 machten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt geltend, der Horst sei nunmehr aufgefunden worden. Auf das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild eines Horstes sowie die jener Zuschrift gleichfalls beiliegenden grafischen Darstellungen über die Lage des Horstes sowie wahrgenommene Flugbewegungen von Rotmilanen (Bl. 142 f. der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts) wird Bezug genommen. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken vertrat am 9. Juli 2014 hierzu die Auffassung, aus diesen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Da die dargestellten Flugbewegungen allesamt nicht durch den Bereich der geplanten Anlagen führten, sei weiterhin von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung vorlägen, und forderte sie auf, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Stadtrat der Klägerin beschloss daraufhin am 23. Juli 2014 erneut, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er u. a. an, das für die Verwirklichung des Projekts in Aussicht genommene Gebiet liege „im Flugbereich des Rotmilans mit einem zugehörigen Horst“, in dem ein Brutvorgang stattfinde.

1.5 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 bis 4. In Bezug auf die WKA 3 wurde hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nr. 346 und 338 der Gemarkung G. eine Abweichung von den sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen zugelassen. Im Bescheid wurde außerdem das verweigerte Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich der WKA 3 ersetzt.

2. Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

2.1 Zur Begründung machte sie - soweit vorliegend noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Einvernehmen deshalb verweigern müssen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Das saP-Gutachten sei methodisch fehlerhaft, da nicht alle im betroffenen Gebiet vorhandenen geschützten Vogelarten erfasst worden seien und die nach § 44 BNatSchG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Entgegen der im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Forderung sei im Vorfeld dieses Gutachtens für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung nur ein einziger Beobachtungspunkt gewählt worden. Selbst wenn er sich an einer „guten Stelle“ befunden haben sollte, sei kein Gutachter in der Lage, unter dieser Voraussetzung auch nur den engeren Prüfbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen.

Ein weiterer methodischer Fehler liege darin, dass im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Beurteilungen nur bedingt verwertbar und im Frühjahr sowie Sommer 2014 keine ergänzenden Beobachtungen durchgeführt worden seien. Das Frühjahr 2013 sei bis in den Mai hinein durch eine außerordentlich nasse Witterung und vor allem durch ungewöhnliche Kälte geprägt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten - vor allem Rot- und Schwarzmilane - später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt seien; oft sei darüber hinaus die Brut nicht aufgenommen oder abgebrochen worden. Die Genehmigungsbehörden hätten deshalb regelmäßig darauf bestanden, dass eine ergänzende, sich zumindest bis zur Jahresmitte 2014 erstreckende artenschutzrechtliche Prüfung stattzufinden habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das vorliegend nicht geschehen.

Aus dieser Tatsache erkläre es sich auch, dass verschiedene Horste, die für eine Nutzung durch Rot- oder Schwarzmilane in Betracht kämen, im Jahr 2013 nicht besetzt gewesen seien. Warum es sich so verhalte, sei vorliegend nicht hinterfragt worden, obwohl im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlagen 13 Greifvogelhorste festgestellt worden seien. Auch insoweit hätte Anlass bestanden, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen.

Zudem gehe aus dem saP-Gutachten hervor, dass man nur die Gehölz- und Waldbereiche innerhalb eines Radius von 1 km um die geplanten vier Anlagen abgesucht habe, obwohl in Fachkreisen jüngst festgelegt worden sei, dass der „engere Prüfbereich“ bei Rotmilanen einen Radius von 1,5 km aufweisen müsse.

Auf nahe gelegene Horste würden ferner die häufigen Sichtungen von Rotmilanen sowohl durch den Gutachter der Beigeladenen als auch durch die im Verwaltungsverfahren benannten Gewährsleute hindeuten. Aus diesen Beobachtungen folge zugleich, dass das für das Vorhaben in Aussicht genommene Gebiet ein Nahrungshabitat für Vögel jener Art darstelle, zumal diese offene, in großer Nähe zum Wald liegende Fläche eine äußerst günstige Jagdsituation für Milane schaffe.

Unabhängig hiervon habe das Landratsamt übersehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sei, das innerhalb der von der WKA 3 einzuhaltenden Abstandsfläche mit einem Radius von 1 H liege, ohne dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt habe.

2.2 Der Beklagte trat den avifaunistischen Ausführungen der Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde entgegen, die in der Klageerwiderung vom 17. Februar 2015 wörtlich wiedergegeben wurden. Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

2.3 Hinsichtlich der avifaunistischen Angriffe der Klägerin stützte die Beigeladene ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, u. a. darauf, dass die zuständigen Naturschutzbehörden die Richtigkeit der durch das saP-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowohl unter methodischem als auch unter inhaltlichem Blickwinkel ausdrücklich bestätigt hätten. Angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die diesen Behörden zukomme, sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die meisten der behaupteten Vogelsichtungen stammten vom Zeugen K., der seinerseits ein Klageverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung vom 15. August 2014 angestrengt habe. Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- … … … vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

3. Durch Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 fügte das Landratsamt in den Tenor des Bescheids vom 15. August 2014 eine Regelung ein, der zufolge hinsichtlich der WKA 1 in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 568 der Gemarkung W. und hinsichtlich der WKA 3 - zusätzlich zu den insoweit bereits bewilligten Abweichungen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 567 und 552 der Gemarkung W., des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sowie der Grundstücke Fl.Nrn. 1073 und 1049 der Gemarkung W.- … Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen wurden.

Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte. Denn weder der Tenor des Ergänzungsbescheids noch seine Begründung ließen erkennen, auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert worden sei. Aus diesem Grund fehle es auch an der bei der Zulassung einer solchen Abweichung erforderlichen Abwägung. Rechtswidrig sei der Ergänzungsbescheid zum anderen deshalb, weil das Landratsamt unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin verpflichtet sei, Gefahren jedweder Art auszuräumen, die Nutzern des auf dem Grundstück Fl.Nr. 339 verlaufenden Weges drohten. Da der Abstand der WKA 3 zu diesem Weg nur etwa 60 bis 70 m betrage, könne es angesichts der Länge des Rotors dieser Anlage bereits bei ihrem Stillstand zu gefährlichem Eisfall kommen; bei Windeinflüssen reiche die Gefährdung weit darüber hinaus. Müsse der Beklagte aus diesen Gründen aber in der Sache neu entscheiden, werde er zu beachten haben, dass inzwischen die „10-H-Regelung“ (Art. 82 f. BayBO) in Kraft getreten sei. Art. 82 BayBO sei hier deshalb anzuwenden, da der Behörde am 4. Februar 2014 nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.

4. Durch Urteil vom 12. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen als unbegründet ab. Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass vorliegend die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich sei. Der Beklagte habe das verweigerte - nur hinsichtlich der WKA 3 erforderliche - Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, da keine Gründe vorlägen, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dessen Verweigerung rechtfertigen könnten. Denn von dem Vorhaben der Beigeladenen würden weder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen noch verstoße es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Desgleichen würden hierdurch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt; insbesondere gehe seine Verwirklichung nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher.

Der Einwand der Klägerin, die diesbezüglich durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft gewesen, treffe nicht zu. Wenn nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 bei der Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“, so zeige bereits der insoweit verwendete Konjunktiv, dass diese Aussage weniger strikt zu verstehen sei als eine in einem Gesetz enthaltene Sollbestimmung, die im Regelfall als bindend angesehen werden müsse und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Doch selbst wenn die diesbezügliche Aussage in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als „Sollbestimmung“ im letztgenannten Sinne zu verstehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon vor, da im gegebenen Fall das Gelände nach der Darstellung des Gutachters der Beigeladenen, dessen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde geteilt worden sei, besonders gut einsehbar gewesen sei. Dies entspreche auch der eigenen Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts. Etwaigen verminderten Sichtverhältnissen im Sommer sei durch ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt Rechnung getragen worden.

„Wiederholende Untersuchungen“, deren Durchführung im Jahr 2014 die Klägerin gefordert habe, sehe der Windkrafterlass Bayern 2011 nicht vor. Da weder die höhere Naturschutzbehörde noch die Ö.- … die - ohnedies unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin hätten bestätigen können, dass wegen der im Frühjahr 2013 bestehenden Probleme die Genehmigungsbehörden regelmäßig eine Nacherhebung im Jahr 2014 gefordert hätten, bestehe kein Anlass, von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 abzuweichen. Ohnehin betreffe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel im Frühjahr 2013 und ihre damalige Brutphase; die von der Ö.- …  durchgeführten Erhebungen hätten sich jedoch auf die Monate von März bis August 2013 erstreckt.

Ebenfalls den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 entspreche es, wenn nach Horsten und Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km von den Windkraftanlagen gesucht worden sei. Die Behauptung, Fachkreise hätten festgelegt, dass der „engere Prüfbereich“ einen Radius von 1,5 km umfassen müsse, sei unsubstantiiert geblieben; zudem sei angesichts der Äußerungen der höheren Naturschutzbehörde und des Vertreters der Ö.- … nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab handele.

Die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen von Privatpersonen über das Nistverhalten des Rot- und des Schwarzmilans beträfen den Zeitraum von März bis Oktober 2014; die Richtigkeit der im Jahr 2013 getroffenen, dem saP-Gutachten zugrunde liegenden Feststellungen werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Von den seitens der Klägerin angeführten Rotmilanhorsten liege im Übrigen nur einer innerhalb eines Abstands von 1 km zu den Windkraftanlagen; dieser sei bereits im Vorfeld der Erstellung des saP-Gutachtens bekannt gewesen, ohne dass damals allerdings eine Brut des Rotmilans hätte festgestellt werden können. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, wie im August 2014 noch ein Brutvorgang von Vögeln dieser Art habe wahrgenommen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein müssen.

Durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 könne die Klägerin auch hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, da dem Eigentümer eines öffentlichen Weges im Hinblick auf die fehlende, abstandsflächenrechtlich relevante Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine wehrfähige öffentlich-rechtliche Position zustehe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof - beschränkt auf die WKA 3 - zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 34 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach den §§ 3b und 3c UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz hätte es vorliegend zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich gemäß § 3c Satz 2 UVPG zum einen daraus, dass das Vorhaben zu Lasten der Klägerin und ihrer Teilorte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, zum anderen aus den ihm entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten. Die Abweichung von den Vorgaben dieses Erlasses, die in der Wahl nur eines einzigen Beobachtungspunktes liege, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, auch von einer einzigen Stelle aus lasse sich das gesamte Gebiet des inmitten stehenden Windparks ausreichend beurteilen. Denn unter dieser Prämisse könnten selbst bei Zuhilfenahme optischer Geräte keine vollständige Raumüberwachung und erst recht keine die Schädigung einzelner artgeschützter Vögel ausschließende Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Die Wahl nur eines einzelnen Beobachtungspunkts erkläre die Diskrepanz zwischen den im saP-Gutachten referierten Feststellungen und den Beobachtungen der Gewährsleute.

Zudem ergebe sich aus zwei von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen im Jahrgang 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, dass das Frühjahr jenes Jahres wegen der damaligen starken Regenfälle und des zu kalten Wetters nicht als repräsentativer Beobachtungszeitraum gelten könne. Gerade die Balz- und Brutperiode sei für die Beurteilung der Gefährdung geschützter Arten jedoch wesentlich. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der „Sichtungsprotokolle“ der Gewährsleute hätte der Beklagte im Jahr 2014 Nacherhebungen veranlassen müssen.

Außerdem habe der Beklagte die vom 13. Mai 2014 stammende Ausarbeitung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ unberücksichtigt gelassen, durch die - bezogen auf den Rotmilan - der „engere Prüfbereich“ auf 1.500 m erweitert worden sei, nachdem sich die Fachleute darüber einig gewesen seien, dass der bisherige, einen Radius von 1.000 m aufweisende Bereich unzureichend sei. Zwar sei die Neufestlegung aufgrund von Widerständen der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erst im Jahr 2015 durch die Fachkonferenz der Umweltminister gebilligt worden. Dass der engere Prüfradius hinsichtlich des Rotmilans dringend auf 1.500 m erweitert werden müsse, sei jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 allgemein bekannt gewesen. Der im Windkrafterlass Bayern 2011 genannte Radius von 1.000 m müsse deshalb als überholt gelten.

Ergänzend zu den bereits im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen verweist die Klägerin auf eine von dem Diplom-Biologen G. am 13. Oktober 2015 gefertigte „Stellungnahme zu[r] artenschutzrechtlichen Konfliktlage im Rahmen von laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ferner auf je eine vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 stammende Ausarbeitung des freiberuflichen Ornithologen F., in denen die Ergebnisse von durch ihn im Umfeld der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte durchgeführten Horstsuchen bzw. Horstkontrollen dargestellt werden, sowie auf eine den Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis einschließlich 25. September 2015 umfassende Auflistung des Flugverhaltens von damals in W.- … brütenden Weißstörchen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 sei die am 15. August 2014 erlassene Genehmigung grundlegend geändert worden, so dass die am 21. November 2014 in Kraft getretenen Art. 82 f. BayBO hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung sowie in dem Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 (es hatte den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag der Klägerin zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.2.2015 wiederherzustellen) macht der Beklagte geltend, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens erhobenen, die Sichtung geschützter Vogelarten betreffenden Einwendungen und Mitteilungen seien in die Prüfung des Genehmigungsantrags einbezogen worden. Die Qualifikation der Gewährsleute, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch ebenso anzuzweifeln wie die Aussagekraft der Feststellungen dieser Personen. Wenn die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 davon spreche, zur Erfassung der Flugbewegungen von Vögeln „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, so handele es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Jahr 2013 kein repräsentatives Beobachtungsjahr gewesen sei. Das Vorhandensein bestimmter Arten hänge nicht nur von den jeweils vorherrschenden meteorologischen Ereignissen ab, sondern richte sich auch nach der generellen Lebensraumausstattung. Aus fachlicher Sicht seien Nacherhebungen deshalb nicht erforderlich gewesen. Als verpflichtend gelte für das Erfassungsjahr 2013 nach wie vor die Aussage des Windkrafterlasses Bayern 2011, wonach der engere Prüfbereich einen Radius von 1.000 m aufzuweisen habe; im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten diesbezüglich keine neueren Erkenntnisse bzw. Vorgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen gehe ein kartierter Horst nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher; vielmehr komme es auf die tatsächliche Raumnutzung im Gefahrenbereich der Windkraftanlage an. Der Beklagte bezieht sich ferner auf eine von der Regierung von Mittelfranken in Reaktion auf die Berufungsbegründung der Klägerin abgegebene Stellungnahme; auf deren wörtliche Wiedergabe in der Berufungserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 (Blatt 203 - 207 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

Die im vorliegenden Fall nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei fehlerfrei durchgeführt worden und zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte an den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 festhalte, da sich bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Methode für die Bestandserfassung ggf. bedrohter Arten oder für die Risikobewertung dergestalt durchgesetzt habe, dass eine gegenteilige Meinung nicht mehr als vertretbar habe angesehen werden können.

Der Befund, dass im Jahr 2013 innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die WKA 3 kein für einen Rotmilan geeigneter Horst existiert habe, hinsichtlich dessen es Hinweise auf einen Brutvorgang gegeben habe, werde durch die im Jahr 2015 durch den Ornithologen F. getroffenen Feststellungen nicht widerlegt. Zwar sei das Frühjahr 2013 in der Tat durch teilweise ungewöhnliche Witterungsbedingungen gekennzeichnet gewesen. Die Wetterverhältnisse seien allerdings nicht derart irregulär gewesen, dass seinerzeit keine brauchbaren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können. Zum Zweck der Widerlegung der avifaunistischen Einwände der Klägerin im Einzelnen bezieht sich die Beigeladene auf eine von ihr in das Berufungsverfahren eingeführte, vom 11. Januar 2016 stammende Ausarbeitung der Ö.- … … …; auf diese Unterlage (Blatt 180 - 196 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der am 29. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen durch uneidliche zeugenschaftliche Einvernahme eines Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt Beweis darüber erhoben, wie der Konsens hinsichtlich des der Horstsuche zugrunde zu legenden engeren Prüfradius in Fachkreisen zustande gekommen ist. Zum anderen wurde der Zeuge K. uneidlich über die Richtigkeit seiner Behauptung einvernommen, er habe noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Umgriff der streitgegenständlichen Anlage bebrütete Horste des Rotmilans gefunden oder beobachtet. Wegen der Bekundungen der Zeugen wird - ebenso wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die im Genehmigungsverfahren angefallenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die durch Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Genehmigung der WKA 3 ist ebenso rechtswidrig wie die in diesem Bescheid vorgenommene Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin. Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben. Im Einzelnen:

1. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Die Missachtung dieses zwingenden prozessrechtlichen Erfordernisses (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO) bleibt im vorliegenden Fall deshalb folgenlos, weil sich anhand der Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2015 das Ziel dieses Rechtsmittels eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Unschädlichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Berufungsantrags unter dieser Voraussetzung OVG NRW, U.v. 23.5.2003 - 11 A 5503/99 - juris Rn. 44 - 50; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 95). Vor allem aus den Ausführungen auf Seite 4 unten jenes Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin bereits damals im Berufungsverfahren ausschließlich die Aufhebung der für die WKA 3 erteilten Genehmigung erreichen wollte, hinsichtlich derer allein der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hatte. Denn sie hat dort angemerkt, die einer Genehmigung entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange beträfen auch die drei weiteren Anlagen, „die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind“. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren den Bescheid vom 15. August 2014 und das verwaltungsgerichtliche Urteil nur noch insoweit angreifen wollte, als sich diese Entscheidungen auf die WKA 3 beziehen, geht mit der erforderlichen Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift hervor; dort unterschied sie zwischen der „Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage“ und den „weiteren drei Anlagen des Windparks“.

Hat die Klägerin hierdurch aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorgenannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur insofern erstrebt, als diese Hoheitsakte die WKA 3 zum Gegenstand haben, gereicht es ihr nicht zum Nachteil, wenn auf Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift davon die Rede ist, wegen der behaupteten Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entfalle „eine Genehmigung der Anlagen“. Bereits die insoweit gewählte Ausdrucksweise lässt nämlich erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle nicht die Frage erörtert, inwieweit der Bescheid vom 15. August 2014 als Ergebnis der Berufungsverfahrens aus ihrer Sicht „aufgehoben“ (d.h. durch ein rechtsgestaltendes Urteil beseitigt) werden muss; wenn die Klägerin von einem „Entfallen“ der Genehmigung spricht, ist das vielmehr so zu verstehen, dass als Folge der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, zu dem es ihrer Auffassung nach wegen des 24. Februar 2015 erlassenen Ergänzungsbescheids gekommen sei, der materiellrechtliche Genehmigungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich aller vier Anlagen gleichsam rückwirkend erloschen sei.

2. Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der „Belange des Naturschutzes“ im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6). Beide Umstände haben zwar nur zur Folge, dass der Bescheid vom 15. August 2014 an einem Verfahrensmangel - nämlich an einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - leidet. Er zwingt gleichwohl zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts, da es nicht offensichtlich im Sinn von Art. 46 BayVwVfG ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und sich gegenwärtig nicht mehr aufklären lässt, ob die Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Aus den gleichen Gründen kann auch die im Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin keinen Bestand haben.

2.1 Bei der Beurteilung, ob die Genehmigung für die WKA 3 zu Recht erteilt wurde, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt hat (BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - UPR 2017, 29 Rn. 14).

Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändert an der Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich, soweit er die WKA 3 betrifft, darauf, in Bezug auf fünf Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen, der Ergänzungsbescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil er kein bestimmtes (gemeint erkennbar: in Metern oder in einer Relation zur Höhe der Anlage zum Ausdruck gebrachtes) Maß benennt, um das die Tiefe der einzuhaltende Abstandsfläche verkürzt wird, und weil die zugelassene Abweichung zum anderen zur Folge habe, dass sich Benutzer des im Eigentum der Klägerin stehenden, als öffentlicher Weg gewidmeten Grundstücks Fl.Nr. 339 deswegen einer Gefährdung durch Eisfall und Eiswurf ausgesetzt sähen. Es genügt deshalb, insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 37 der Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, dass die Anfechtungsklage einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die zugunsten eines Dritten zugelassene Abweichung von der ansonsten einzuhaltenden Abstandsfläche wendet, - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls dann unbegründet ist, wenn das gemeindliche Grundstück, an das die genehmigte Anlage wegen der zugelassenen Abweichung näher heranrücken darf als das ansonsten statthaft wäre, nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Dass auf dem im Außenbereich verlaufenden Wegegrundstück Fl.Nr. 339 eine bauliche Anlage errichtet werden kann, der ihrerseits abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommen könnte, hat die Klägerin weder behauptet noch sprechen dafür auch nur entfernte Anhaltspunkte.

Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1802 u.a. - NVwZ-RR 2016, 91 Rn. 22). Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein derart schwerwiegender Fehler anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung bzw. Ergänzung vollständig hätte aufgehoben werden müssen‚ oder wenn es durch die Änderung oder Ergänzung zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 Abs. 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Den Wesensgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt ein Bescheid, der hinsichtlich einiger öffentlicher Verkehrsflächen Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen zulässt, in jeder Hinsicht unberührt. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO u. a. dann auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bescheid vom 15. August 2014 hätte ohne die am 24. Februar 2015 erfolgte Ergänzung keinesfalls Bestand haben können.

2.2 Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist der erstgenannte Bescheid deshalb, weil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag im Gutachten der Ö.- … … … vom 28. Oktober 2013 gefunden haben, aus mehreren Gründen keine verlässliche Tatsachengrundlage für die seitens des Landratsamts anzustellende Prognose dafür bot, ob u. a. die WKA 3 während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde und deshalb das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Verbot der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstand.

2.2.1 Auf die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ermittelten Fakten durfte sich das Landratsamt zum einen deshalb nicht stützen, weil das Jahr 2013 wegen der während des damaligen Frühlings herrschenden ungewöhnlich schlechten Witterungsverhältnisse nicht geeignet war, um mittels einer im Lauf dieses Jahres durchgeführten avifaunistischen Untersuchung aussagekräftige (d.h. für die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage repräsentative) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt.

Da es sich beim Rotmilan ausweislich der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 um eine kollisionsgefährdete Vogelart handelt und im Umfeld eines bebrüteten Horstes Flüge von Tieren dieser Spezies in besonderer Häufigkeit stattfinden, bedarf es im Vorfeld der Genehmigung einer Windkraftanlage u. a. einer Vergewisserung darüber, ob innerhalb eines kreisförmigen Gebiets um den Standort der geplanten Anlage, dessen Radius die Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 mit 1.000 m angegeben hat, ein Brutvorkommen von Rotmilanen zu verzeichnen ist. Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

Eine sorgfältige diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung war im gegebenen Fall umso weniger entbehrlich, als das Gebiet, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unstrittig von Rotmilanen frequentiert wird, und weil die Ö.- … bei den von ihr eigenem Bekunden nach am 2., 5., 6. und 11. März 2013 vorgenommenen Horstkartierungen sowie bei den am 4. Juni 2013 und 12. Juli 2013 durchgeführten Überprüfungen dieser Horste innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Anlagen elf für eine Nutzung durch Greifvögel oder Eulen geeignete Nester festgestellt hatte; zwei weitere derartige Nester wurden in einem Waldstück gefunden, das im Nordosten der geplanten Anlagen etwas außerhalb des 1-km-Radius liegt. Hinweise auf eine aktuelle Brutnutzung durch „relevante Greifvögel“ ergaben sich nach Darstellung der Ö.- … hierbei nicht (vgl. Seite 23 oben des saP-Gutachtens sowie - speziell bezogen auf Rotmilane - Seite 26 der gleichen Ausarbeitung).

Diese Wahrnehmungen stellten keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, u. a. die WKA 3 werde während der gesamten Dauer ihres Betriebs das Risiko von Rotmilanen, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen, weil nach ausdrücklichem Bekunden der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - konkret damit gerechnet werden muss, dass im Jahr 2013 Bruten von Rotmilanen witterungsbedingt aufgegeben wurden. Aus diesem Grund ermöglichen die seinerzeit durchgeführten Beobachtungen diesbezüglich keine repräsentativen, auch für meteorologisch unauffällige Jahre gültigen Aussagen.

In dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken, das auf den Seiten 8 ff. der Klageerwiderung des Landratsamts vom 17. Februar 2015 im Wortlaut wiedergegeben wurde, hat die höhere Naturschutzbehörde zu dem Vorbringen der Klägerin, u. a. Rotmilane seien wegen des bis in den Mai 2013 hinein andauernden, ungewöhnlich nassen und kalten Wetters entweder später als üblich oder gar nicht an ihre Brutplätze zurückgekehrt, und Bruten seien oft nicht aufgenommen oder abgebrochen worden (Seite 6 f. der Klagebegründungsschrift vom 9.1.2015), wie folgt Stellung genommen:

„Die Einwendung auf Seite 7 der Klagebegründung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, ist nur teilweise richtig. Die Rotmilane waren zwar überwiegend pünktlich zurück, kritisch war jedoch, dass der Spätwinter dann hier etwas länger dauerte und das Frühjahr nass begann, sodass tatsächlich Bruten aufgegeben wurden.“

Diese Schilderung der höheren Naturschutzbehörde ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil die Angabe, die Rotmilane seien auch im Frühjahr 2013 zumeist pünktlich aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt, in den Unterlagen, die die Klägerin zur Stützung ihrer gegenläufigen Behauptung vorgelegt hat, eine uneingeschränkte Bestätigung findet:

Aus den Aufsätzen im Mai- (Seite 180 - 184) und im Juliheft (Seite 274 - 279) des Jahrgangs 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, die die Klägerin in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 22 CS 15.1254 vorgelegt und auf die sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, geht zunächst hervor, dass das Frühjahr 2013 in der Tat eine besondere klimatische Ungunst aufwies. Zwar betraf der im März jenes Jahres zu verzeichnende, mit Schneefällen einhergehende Kälteeinbruch vor allem Nord- und Ostdeutschland („Der Falke“, Jg. 2013, S. 180 sowie S. 274). Wenn das saP-Gutachten für den 2. März 2013 hinsichtlich der Zeit ab 10.00 Uhr eine Temperatur von 1,5°C, für den 27. März 2013 hinsichtlich der Stunden von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Temperatur von -1,5°C und für den Nachmittag des 5. April 2013 eine Temperatur von 2°C angibt, so zeigt das jedoch, dass auch der Landkreis Ansbach von dieser Gegebenheit nicht unberührt geblieben ist.

Im Mai des gleichen Jahres stellte sich sodann die Wetterlage gerade in Süddeutschland überdurchschnittlich ungünstig dar: „Während sich der Osten häufig im Zustrom wärmerer Luft befand, gehörte der Westen, beeinflusst durch Tiefdruckzentren, oft zu den kältesten Gebieten Europas. … Die Südhälfte Deutschlands war zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der ‚Kältepol‘ Europas, selbst am Nordkap wurden zeitgleich 15 Grad gemessen. Der Monat verlief weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, ja sogar extrem nass. Zahlreiche regionale Regenrekorde wurden gebrochen und zum Monatsende folgten ‚Jahrhundertniederschläge‘. Laut DWD kamen innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau anschwellen ließ und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale führten“ („Der Falke“, Jg. 2013, S. 274 f.).

Aus den beiden vorerwähnten Aufsätzen geht jedoch auch hervor, dass diese Unbilden der Witterung - wie von der Regierung von Mittelfranken angegeben - keine nennenswerten Auswirkungen auf das Rückkehrverhalten der Rotmilane aus den Winterquartieren nach sich zogen. In der Zeitschrift „Der Falke“ (Jg. 2013, S. 183) heißt es hierzu: „Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“ In Übereinstimmung damit wurde auf Seite 275 des gleichen Jahrgangs dieser Zeitschrift ausgeführt: „Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben, unabhängig davon ob ihre Überwinterungsgebiete in Europa oder in Afrika liegen: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung.“

Deckt sich die Darstellung der höheren Naturschutzbehörde über die im Vergleich zu anderen Jahren grundsätzlich unveränderte Präsenz von Rotmilanen im Jahr 2013 in Mittelfranken aber mit den vorstehend wiedergegebenen Stimmen aus dem Schrifttum, so spricht dieser Umstand zusätzlich für die Richtigkeit der sich daran anschließenden Angabe, die das normabweichende Brutverhalten dieser Spezies im Frühjahr jenes Jahres zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Ö.- … bei ihrer Horstsuche nur deshalb in keinem der im Umgriff des Vorhabens der Beigeladenen zahlreich vorhandenen, für eine Nutzung durch Greifvögel geeigneten Nester den Brutvorgang eines Rotmilans festgestellt hat, weil in jenem Jahr Bruten aufgegeben wurden.

Die Gefahr, dass die seinerzeitigen Untersuchungen aus diesem Grund „falsch-negative“ Ergebnisse gezeitigt haben könnten, lässt sich nicht unter Hinweis darauf entkräften, auch für den Fall eines später abgebrochenen Brutvorgangs hätten Rotmilane beim An- und Abflug zu bzw. von dem Baum beobachtet werden müssen, auf dem sich der zunächst bebrütete Horst befand.

Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“, auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der „Arteninformationen“ unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli. Der Brutzeit voran geht die Legeperiode, deren Schwerpunkt der gleichen Quelle zufolge in der Zeit von Anfang bis Mitte April liegt, die jedoch bereits Ende März beginnen und bis Anfang Mai dauern kann.

Flüge von Rotmilanen zu und von Nestern, in denen ein Brutvorgang begonnen, später aber wieder aufgegeben wurde, hätten im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Erhebungen deshalb am ehesten im zweiten und dritten Aprildrittel 2013 sowie ggf. noch im Mai, eventuell aber auch bereits im März und im ersten Aprildrittel jenes Jahres beobachtet werden können. Während dieser gesamten Zeitspanne hat die Ö.- … Beobachtungen an Ort und Stelle an neun Tagen (nämlich am 27.3., am 5., 17., 24. und 29.4. sowie am 6., 13., 20. und 30.5.2013) durchgeführt. Hiervon genügten jedoch nur zwei Beobachtungstermine - nämlich der vom 17. und der vom 24. April 2013 - zweifelsfrei den Vorgaben, die sich aus der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dafür ergeben, welche Witterungsbedingungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen über das Flugverhalten von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten gewonnen werden können.

Die Anlage 6 bestimmt insoweit verbindlich, dass während der Beobachtungszeiten „warmes Wetter“ sowie „gute Thermik-/Flugbedingungen“ herrschen „müssen“. Die sachliche Gebotenheit dieser Vorgabe leuchtet unmittelbar ein, da Flüge mit durchnässtem, nicht alsbald wieder trocknendem Gefieder gerade für große Vögel mit erhöhtem Energieverbrauch einhergehen, und nur eine gute Thermik es ihnen ermöglicht, lange Zeit ohne großen Kraftaufwand in der Luft zu kreisen. Zweifelsfrei erfüllt waren diese Anforderungen während der von Ende März bis Ende Mai 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen nur am 17. April 2013, da damals bereits zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr sonniges Wetter bei einer zwischen 15 und 20 °C liegenden Temperatur herrschte, sowie am Nachmittag des 24. April 2013 angesichts des damals wolkenlosen Himmels und einer Temperatur von 19 °C. Zweifelsfrei nicht berücksichtigungsfähig waren demgegenüber der 27. März 2013 wegen des seinerzeit bewölkten Himmels sowie vor allem wegen der zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr nur bei -1,5 °C liegenden Temperatur sowie der 5. April 2013, da sich die Luft selbst am Nachmittag jenes Tages nicht über 2 °C erwärmte und der Himmel bedeckt war. Gleiches gilt für den 29. April 2013, da damals Nieselregen bei 10 °C herrschte, und den 13. Mai 2013, da sich angesichts der damals zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr zu verzeichnenden Temperatur von nur 9°C und des bedeckten Himmels keine die Flughäufigkeit von Rotmilanen begünstigende Thermik ausbilden konnte.

Ob an den verbleibenden drei Maitagen „erlasskonforme“ Beobachtungsbedingungen herrschten, kann auf sich beruhen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste nämlich berücksichtigt werden, dass zwei von ihnen - nämlich der 20. und der 30. Mai 2013 - so spät lagen, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, damals könnte eine Brut wegen des in jenem Monat überwiegend herrschenden, atypisch kalten und nassen Wetters bereits aufgegeben worden sein. Besonders häufige An- und Abflüge zu bzw. von bestimmten Bäumen, die ggf. den Schluss auf einen dort stattfindenden Brutvorgang erlaubt hätten, hätten sich damals deshalb nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Die von der Regierung von Mittelfranken angestellte Erwägung, in Bezug auf einen etwa 4 km entfernten Windpark seien im Jahr 2012 Daten erhoben worden, die zusammen mit den im Jahr 2013 gewonnenen, das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Informationen „durchaus eine beurteilbare Datengrundlage“ geboten hätten (so die auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 17.2.2015 wiedergegebene Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde), ist ungeeignet, das Erkenntnisdefizit auszugleichen, das sich aus der fehlenden Aussagekraft des Frühjahrs 2013 hinsichtlich der Nutzung der Umgebung der WKA 3 für Brutvorgänge des Rotmilans ergibt. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht vor allem entgegen, dass der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nie konkret dargestellt hat, welche Erkenntnisse er im Jahr 2012 in Bezug auf den seinerzeit begutachteten Windpark erlangt hat. Dunkel geblieben ist namentlich, ob damals ein Brutvorgang innerhalb des “engeren Prüfbereichs“ jenes Windparks festgestellt wurde, oder ob diese Informationen die unabhängig von einem in relevanter Nähe befindlichen, bebrüteten Horst zu würdigende Frequentierung des Gefahrenbereichs der dort geplanten (oder vorhandenen) Anlagen durch Rotmilane zum Gegenstand hatten. Nicht offengelegt wurde ferner, warum jenen Informationen - wie auch immer sie beschaffen sein mögen - Aussagekraft dafür zukommt, dass die Errichtung und der Betrieb der mehrere Kilometer entfernten WKA 3 mit keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergeht. Auch die diesbezügliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, um sein Vorbringen in diesem Punkt zu substantiieren.

Nichts anderes ergäbe sich, sollten sich die vorerwähnten Kenntnisse der höheren Naturschutzbehörde auf den östlich von N. bestehenden Rotmilanhorst beziehen, dessen Entfernung vom Vorhaben der Beigeladenen im Schreiben der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 27. August 2015 allerdings mit ca. 5 km angegeben wurde. Denn der Beklagte hat auch insoweit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die Existenz eines Brutplatzes dort ausschließt, dass Rotmilane in einem meteorologisch durchschnittlich (oder günstig) verlaufenden Frühjahr einen der Horste, die sich in beträchtlicher Zahl im näheren Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen befinden, für Brutzwecke nutzen (bzw. sie dort ein neues Nest bauen) und das Brutpaar sowie ihr Nachwuchs deshalb u. U. durch die WKA 3 in rechtserheblicher Weise gefährdet werden.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 (Abschnitt 9.4.1, Unterabschnitt „Prüfung der Verbotstatbestände - Kollisionsgefährde Arten“) jeweils „orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden“ muss, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Zu diesem Zweck muss plausibel dargelegt werden, ob es „in diesem Bereich der geplanten Anlage“ zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z.B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird. Die demnach erforderliche Untersuchung der Verhältnisse im näheren Umgriff des jeweils zu beurteilenden Vorhabens steht einem Rückgriff auf Feststellungen, die in Bezug auf einen 4 km entfernten Windpark getroffen werden, jedenfalls so lange entgegen, als nicht substantiiert nachgewiesen wird, dass die relevanten Gegebenheiten in einem derart hohem Ausmaß übereinstimmen, dass eine Übertragung von andernorts gewonnenen Erkenntnissen - mag sie auch nur zu dem Zweck erfolgen, Ermittlungsdefizite zu kompensieren, zu denen es wegen der Durchführung der avifaunistischen Untersuchungen in einem hinsichtlich der Brutphase nicht aussagekräftigen Jahr gekommen ist - sich ausnahmsweise innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums bewegt.

Allein schon angesichts der Vielzahl der für eine Nutzung durch brütende Rotmilane geeigneten Horste, die sich im Umfeld u. a. der WKA 3 befinden, kann keinesfalls angenommen werden, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der unterlaufene Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) - er liegt darin, dass sich das Landratsamt auf die während eines nicht hinreichend aussagekräftigen Jahres getroffenen Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen gestützt hat - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer dergestalt evident fehlenden Kausalität eines Aufklärungsmangels für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Brutaktivitäten des Rotmilans innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 fernliegend erscheinen. Hiervon kann u. a. angesichts der Angaben des Zeugen K. indes nicht ausgegangen werden.

Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekundet, er habe im Laufe des Jahres 2014 einen Rotmilanhorst, der etwa 400 m von dieser Anlage entfernt gewesen sei, sowie zwei weitere Nester von Vögeln der gleichen Spezies gefunden, die eine größere Entfernung hierzu aufgewiesen hätten. Allerdings sind die Angaben dieses Zeugen nicht in einem Maße belastbar, als dass das Gericht es als feststehend ansehen dürfte, im Jahr 2014 hätten in relevanter Nähe zur WKA 3 tatsächlich Rotmilane gebrütet. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten. Nicht sicher erwiesen wird eine Brut des Rotmilans im Jahr 2014 in der näheren Umgebung der WKA 3 durch die Aussage des Zeugen K. ferner deshalb, weil die schriftlichen Angaben, die er während des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemacht hat, nicht uneingeschränkt konsistent sind. So wurde in dem Schreiben, das die damalige anwaltliche Bevollmächtigte dieses Zeugen am 8. Juli 2014 an das Landratsamt gerichtet hat, die Existenz eines einzelnen, von der WKA 3 ca. 1.400 m entfernten Rotmilanhorstes behauptet, der sich ausweislich der Anlagen zu diesem Schreiben am Nordrand jenes Waldstücks befunden habe, das westlich von W. und nördlich der Kreisstraße AN 58 liegt (es handelt sich um den Wald, der in den Ausarbeitungen des Parteigutachters F. der Klägerin als „Wald A“ bezeichnet wird). Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen. Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden. Nicht außer Betracht bleiben darf bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. schließlich, dass er dem Vorhaben der Beigeladenen nicht leidenschaftslos gegenübersteht, sondern er mit gerichtlichen Rechtsbehelfen erfolglos gegen dieses Projekt vorgegangen ist, ihm nach Aktenlage ferner eine hervorgehobene Rolle innerhalb einer Gruppierung von Anwohnern zukam, die sich gegen das Vorhaben ausgesprochen haben.

All diese Umstände schließen es andererseits nicht aus, dass die Wahrnehmungen des Zeugen K. darüber, dass im Umgriff der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte im Jahr 2014 Brutvorgänge des Rotmilans stattgefunden haben, den Tatsachen entsprechen können. Dies muss zum einen deshalb als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, weil sich Rotmilane anhand der auffallenden und charakteristischen Farbe ihres Gefieders sowie der typischen Kerbe im Schwanz (vgl. zu letzterem die Angabe des Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt in der mündlichen Verhandlung) auch für Autodidakten mit einer gewissen Sicherheit in freier Wildbahn bestimmen lassen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit jedenfalls eines Teils der Wahrnehmungen des Zeugen K. bildet der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Ornithologen F. im Jahr 2015 an einer Stelle, die etwas mehr als 1.000 m von der WKA 3 entfernt liegt, tatsächlich ein Rotmilan gebrütet hat. Diese Wahrnehmung, deren Richtigkeit seitens der Ö.- … ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde, da sie auf einer fachlich fundierten Untersuchung beruhe (vgl. Seite 2 Mitte der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 11.1.2016), wurde zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getätigt. Fand jedoch im Jahr 2015 nachweislich eine Rotmilanbrut in der Umgebung des Vorhabens statt, so kann dies in Verbindung mit den zahlreich dort vorhandenen Greifvogelnestern als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass der räumliche Umgriff u. a. der WKA 3 in Jahren mit nicht überdurchschnittlich ungünstiger Witterung als Bruthabitat für Vögel dieser Art genutzt zu werden pflegt. Die Eignung der Umgebung für diesen Zweck aber stellt einen Lebenssachverhalt dar, der auch schon im Jahr 2014 (und in den Jahren davor) bestand; es handelt sich insofern um eine bereits vor dem (und im) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehende tatsächliche Gegebenheit, die lediglich durch eine später getroffene Feststellung zusätzlich verifiziert wurde.

Das Landratsamt hätte nach alledem nicht davon absehen dürfen, auf eine Nachbesserung der im Jahr 2013 vorgenommenen, nicht hinreichend aussagekräftigen Erhebungen zu dringen. Denn belastbarer Feststellungen darüber, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage entgegensteht, bedarf es immer dann, wenn „begründete Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungssensibler Arten“ vorliegen (so zu Recht Abschnitt 9.4.1, zweites Tiret des Windkrafterlasses Bayern 2011).

Da hier begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem witterungsmäßig durchschnittlichen Jahr zu Brutvorgängen des Rotmilans auch in einem Umkreis von 1.000 m um die WKA 3 kommen kann (sie ergeben sich u. a. aus der Existenz zahlreicher geeigneter Brutplätze auch innerhalb dieses Gebiets und der Tatsache, dass es letztlich zufällig ist, ob in einem solchen Naturraum Tiere dieser Art inner- oder knapp außerhalb des 1-km-Radius um einen Anlagenstandort brüten), bedarf es keiner Entscheidung der Frage, welche Abmessungen das Gebiet, bei dem der Nachweis einer Rotmilanbrut die widerlegliche Vermutung der Unvereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Verbot nach sich zieht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufwies. Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser „engere Prüfbereich“ mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

2.2.2 Das saP-Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellte zum anderen deshalb keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, ob sich Rotmilane durch die Errichtung und vor allem durch den Betrieb der WKA 3 einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden, weil die Raumnutzungsbeobachtung, die im Vorfeld der Erstellung dieser Ausarbeitung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Häufigkeit sowie die näheren Modalitäten der Frequentierung des Gefahrenbereichs der geplanten Anlagen durch kollisionsgefährdete Vogelarten zu ermitteln, in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt wurde, ohne dass die Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift als rechtskonforme Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden können.

Wie jede andere Verwaltungsvorschrift auch, verpflichtet der Windkrafterlass Bayern 2011 die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. Diese prinzipielle Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften folgt aus dem hierarchischen Aufbau der Staatsverwaltung, die in Art. 5 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. Die Befugnis, die Art und Weise der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen zentral zu binden, die die Rechtsordnung der vollziehenden Gewalt einräumt, schließt jedenfalls dann auch das Recht ein, nachgeordneten Behörden für den Regelfall verbindlich vorzugeben, wie eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auszuüben ist, wenn die Stelle, die eine diese Frage regelnde Verwaltungsvorschrift erlassen hat, ihrerseits über die fachliche Kompetenz verfügt, derartige Spielräume sachgerecht auszufüllen. In Ansehung der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 ist dieses Erfordernis ersichtlich erfüllt, da diese Verwaltungsvorschrift u. a. vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen wurde, das nach § 9 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Staatsregierung in der am 20. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (BayRS 1102-2-S; GVBl S. 161), damals zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316), u. a. für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständig ist und das über diesbezügliche Fachkräfte verfügt.

Nicht anders als bei sonstigen Verwaltungsvorschriften beansprucht auch die Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, den Windkrafterlass Bayern 2011 zu beachten, keine uneingeschränkte Geltung. Die Befugnis - und ggf. sogar die Notwendigkeit -, von ihm abzuweichen, besteht dann, wenn seine Befolgung zu nicht rechtskonformen oder fachlich nicht zutreffenden Ergebnissen führen würde. Denn Verwaltungsvorschriften vermögen die umfassende Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz und das diesem Grundsatz immanente Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 55 Nr. 1 BV) nicht einzuschränken. Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt – er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“, das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45)

2.2.2.1 Nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 stand es zunächst, dass die im Laufe des Jahres 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen grundsätzlich nur von einem einzigen Beobachtungspunkt aus stattfanden. Denn nach der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift sollten bei guter Einsehbarkeit des Geländes und kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Aufgrund der in großer Zahl bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (vgl. u. a. Blatt 225 Rückseite, Blatt 227, Blatt 229 Rückseite und Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) steht allerdings auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass eine Person, die sich auf dem von West nach Ost verlaufenden Weg positioniert, an dem sich der von der Ö.- … gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ befand, das Areal, auf dem u. a. die WKA 3 entstehen soll, im Wesentlichen uneingeschränkt überblicken kann. Da Windparks in der Lebenswirklichkeit nicht selten eine zweistellige Zahl von Einzelanlagen umfassen, steht ferner nichts entgegen, einen Windpark, der aus nur vier vergleichsweise nahe zueinander angeordneten Anlagen bestehen soll, als „klein“ im Sinn der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 einzustufen. Damit aber liegen im vorliegenden Fall exakt die Voraussetzungen vor, bei deren Erfüllung der Windkrafterlass Bayern 2011 davon ausgeht, dass die avifaunistische Raumnutzungsanalyse grundsätzlich von zwei Fixpunkten aus erfolgt.

Um hinter diesen Anforderungen zurückbleiben zu dürfen, hätte es nach dem Vorgesagten zum einen fachlicher Gesichtspunkte bedurft, die eine derartige Erleichterung zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beklagte während des gesamten Verfahrensgangs nicht benannt. Der Annahme, das zu beobachtende Gelände sei „besonders klein“, so dass eine Unterschreitung der nach der Erlasslage für den Regelfall vorgesehenen Mindestzahl von Beobachtungspunkten angängig sei, steht entgegen, dass sich bereits die Entfernung zwischen dem gewählten „Hauptbeobachtungspunkt“ und dem für den Masten der WKA 3 in Aussicht genommenen Standort auf ca. 550 m beläuft. Zu diesem Abstand kommen mindestens weitere in die Raumnutzungsanalyse einzubeziehende 468 m hinzu, da die Luftverwirbelungen, die die Rotoren von Windkraftanlagen erzeugen, erst ab dem Vierfachen des Rotordurchmessers (in einem Bereich von 30° beidseits der Hauptwindrichtung sogar erst ab dem Achtfachen des Rotordurchmessers) nicht mehr mit der Gefahr einhergehen, dass Greifvögel, die auf Luftströmungen segeln, in den hierdurch ausgelösten Sog geraten und so von den Rotoren erfasst werden (vgl. dazu Seite 30 f. der vom Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“). Hinzu kommt, dass sich der Beobachter nicht darauf beschränken durfte, ausschließlich in die Richtung des geplanten Standorts der WKA 3 zu blicken, sondern dass er seine Aufmerksamkeit in nicht geringerem Maß dem gleich großen Umfeld der drei weiteren Anlagen (von denen die WKA 2 fast ebenso weit vom Hauptbeobachtungspunkt entfernt errichtet werden soll wie die WKA 3) zuwenden musste. Der Annahme, die im gegebenen Fall zu bejahende gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, steht jedenfalls entgegen, dass es in einer - wie hier - durch die Flurbereinigung weitestgehend „ausgeräumten“ Landschaft (vgl. auch dazu die vorerwähnten Lichtbilder) an Orientierungspunkten fehlt, die es zuverlässig gestatten, die Stelle einer Vogelwahrnehmung dadurch genau zu lokalisieren, dass die Sichtung in Relation zu bestimmten auffallenden Punkten im Gelände gesetzt wird. Wenn der Mitarbeiter der Ö.- …, der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch zu entkräften versuchte, er habe sich zu diesem Zweck an den Waldstücken orientiert, die das Vorhabens-areal umgäben, so ist das hinsichtlich der WKA 3 allenfalls insoweit nachvollziehbar, als zu diesem Zweck u. U. die im Westen, Südwesten und Süden dieser Anlage vorhandenen Waldstücke in Betracht kommen, die in den Ausarbeitungen des Ornithologen F. vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 mit den Kennbuchstaben C, D und F versehen wurden. In dem Sektor, der sich zwischen dem Waldstück D und dem in der mündlichen Verhandlung außerdem als Orientierungsmarke genannten Kirchturm von W.- … erstreckt, fehlen - bezogen auf die WKA 3 - sowohl nach den vorerwähnten Lichtbildern als auch nach den zahlreich bei den Akten befindlichen Plänen derartige Orientierungspunkte demgegenüber zur Gänze.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Windkrafterlass Bayern 2011 durch die Wendung, unter den hier erfüllten Voraussetzungen „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, zum Ausdruck bringen wollte, dass von dieser Vorgabe unter erleichterten Voraussetzungen abgewichen werden kann als dies bei Anforderungen der Fall ist, die sprachlich in der Gestalt strikter Postulate formuliert wurden. Denn selbst auf der Grundlage dieser Annahme sind weder Gesichtspunkte fachlicher Art erkennbar, die ein Zurückbleiben hinter den sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen rechtfertigen konnten, noch bestand im konkreten Fall die Gewähr dafür, dass durch die gewählte Vorgehensweise gleich zuverlässige Ergebnisse erzielt wurden wie das bei einer Beobachtung von zwei Fixpunkten aus zu erwarten gewesen wäre. Gleichfalls auf sich beruhen kann, ob diese Forderung so zu verstehen ist, dass die Raumnutzungsbeobachtung nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aus stattfinden muss, oder ob die Anlage 6 zum Windkrafterlass 2011 insoweit zum Ausdruck bringen will, regelmäßig bedürfe es zweier Personen, die das maßgebliche Gelände von zwei verschiedenen Orten aus gleichzeitig auf Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel hin in Augenschein nehmen (so der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Denn auch eine synchrone Beobachtung von zwei unterschiedlichen Stellen aus hat - wie der Vertreter der Ö.- … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab - zu keiner Zeit stattgefunden.

Durch die temporäre Wahl eines „Nebenbeobachtungspunkts“ wurde der Forderung nach zwei Fixpunkten - sollte sie im erstnannten Sinne zu verstehen sein - schon deshalb nicht in sachgerechter Weise entsprochen, weil sich dieser Ort an einer Stelle befand, von der aus gesehen sich die künftigen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 4 nördlich und diejenigen der Windkraftanlagen 2 und 3 südlich des Betrachters befanden. Bei einem Blick in eine dieser Himmelsrichtungen lagen deshalb die Gefahrenbereiche jeweils zweier Anlagen außerhalb des Sichtfeldes des Beobachters. Richtete diese Person vom Nebenbeobachtungspunkt aus ihre Aufmerksamkeit nach Osten, war sie zudem nicht mehr in der Lage, zumindest den größten Teil des Gebiets zu überblicken, innerhalb dessen sich die WKA 3 zum Nachteil kollisionsgefährdeter Vogelarten auswirken konnte; eine Fokussierung auf dieses Areal ging andererseits mit einem Verlust der Möglichkeit einher, Flugbewegungen wahrzunehmen, die sich innerhalb des Gefahrenbereichs der drei anderen Anlagen abspielten. Eine solche Vorgehensweise ist augenscheinlich nicht geeignet, Ergebnisse zu zeitigen, die denjenigen gleichwertig sind, die bei Beachtung der Vorgaben der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 typischerweise erzielt werden. Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Hat eine vorgesetzte Behörde diesen Spielraum durch die Vorgabe einer bestimmten Erfassungsmethode jedoch in einer für nachgeordnete Stellen grundsätzlich verbindlichen Weise ausgefüllt, so steht es nicht in der Rechtsmacht dieser Stellen, hiervon in einem Ausmaß abzuweichen, das mit einer signifikanten Absenkung des von vorgesetzter Seite angestrebten qualitativen Niveaus und einer damit verbundenen spürbaren Einbuße hinsichtlich der Verlässlichkeit der Erhebungen einhergeht.

2.2.2.2 Zusätzliches Gewicht erlangt der im vorliegenden Fall von behördlicher Seite zugestandene Verzicht auf einen zweiten Beobachtungspunkt durch den Umstand, dass damit eine gravierende Verkürzung der vom Windkrafterlass Bayern 2011 geforderten Beobachtungsdauer einherging.

Die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt - und zwar in Gestalt einer apodiktischen Aussage -, dass „pro Beobachtungspunkt“ 54 Stunden als Beobachtungszeit vorzusehen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in der gleichen Anlage aufgestellten Forderung, der zufolge die Raumnutzungsbeobachtung sogar bei gut einsehbarem Gelände und bei kleinen Windparks von wenigstens zwei Fixpunkten aus durchgeführt werden sollte, so zu verstehen ist, dass hintereinander mindestens zwei Beobachtungspunkte mit der Maßgabe bezogen werden müssen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer des Beobachters in der Summe 108 Stunden erreicht, oder ob es genügt, dass an zwei verschiedenen Stellen im Gelände wenigstens zwei Beobachter 54 Stunden lang gleichzeitig anwesend waren. Denn im gegebenen Fall wurde weder der einen noch der anderen Auslegungsmöglichkeit Rechnung getragen. Von mehreren Personen, die untereinander in kommunikativer Verbindung stehen, synchron durchgeführte Beobachtungen begründen nach der Darstellung in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 u. a. die Erwartung, dass beobachtete Flugbewegungen präziser aufgezeichnet werden können, als das einer einzelnen Person typischerweise möglich ist; der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Möglichkeit einer verbesserten Entfernungsabschätzung durch Kreuzpeilung hingewiesen. Die doppelte Vergünstigung, die der Beklagte der Beigeladenen und dem für sie tätig gewordenen Sachverständigenbüro dadurch zugestanden hat, dass nicht nur auf die selbst bei kleinen Windparks und gut einsehbarem Gelände im Regelfall erforderliche Durchführung der Raumnutzungsbeobachtung von zwei verschiedenen Stellen aus, sondern auch auf die Einhaltung des „108-Stunden-Kriteriums“ verzichtet wurde, bewirkt deshalb eine weitere Abschwächung der Verlässlichkeit des im vorliegenden Fall erstellten saP-Gutachtens. Eine irgendwie geartete, fachlich plausibel begründete Kompensation dieser Umstände hat vorliegend nicht stattgefunden.

Welch herausragende Bedeutung der Richtliniengeber einer Untersuchung des Flugverhaltens besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten über eine ausreichend lange Zeitspanne hinweg beimisst, verdeutlicht im Übrigen - wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt - der Umstand, dass die Anlage 5 zum Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642), der mit Wirkung ab dem 1. September 2016 an die Stelle des Windkrafterlasses Bayern 2011 getreten ist, ausdrücklich und zwingend sogar eine Mindestbeobachtungsdauer von 108 Stunden „pro Fixpunkt“ verlangt.

2.2.2.3 Vorliegend wurde jedoch selbst eine Beobachtungsdauer von 54 Stunden deutlich unterschritten.

Bereits in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe wurde aufgezeigt, dass von den neun Tagen, an denen die Ö.- … in den Monaten von März bis Mai 2013 Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt hat, jedenfalls vier - nämlich der 27. März, der 5. und 29. April sowie der 13. Mai - wegen des damals herrschenden kalten und/oder nassen Wetters keine „erlasskonformen“ Beobachtungszeiträume darstellten. Zu ergänzen ist der Kreis dieser Tage um den 25. Juni 2013, da während der damaligen Beobachtungsstunden nach der Darstellung auf Seite 20 des saP-Gutachtens Regenschauer niedergingen, sich die Temperatur nur auf 12 °C belief und der Himmel bedeckt war. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Faktoren kann ersichtlich keine Rede davon sein, seinerzeit habe warmes Wetter mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen geherrscht, wie die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dies zwingend fordert. Die Zahl der Stunden, während derer eine Raumnutzungsuntersuchung unter erlasskonformen Wetterbedingungen durchgeführt wurde, reduziert sich damit jedenfalls auf 39.

Die Einbeziehung auch regnerischer Tage und solcher mit niedrigen Temperaturen in die Raumnutzungsbeobachtung kann nicht - wie der Beklagte das in der mündlichen Verhandlung der Sache nach versucht hat - damit gerechtfertigt werden, derartige Untersuchungen dienten dazu, eine Prognose des avifaunistischen Gefährdungspotenzials der zu beurteilenden Windkraftanlage während ihrer gesamten Betriebsdauer zu ermöglichen; die Beobachtungsphase müsse deshalb - wie durch dieses Vorbringen erkennbar zum Ausdruck gebracht werden soll - die während dieser Zeit bestehenden Wetterverhältnisse, die ebenfalls nicht stets durch Wärme und gute Flugbedingungen für kollisionsgefährdete Vögel gekennzeichnet seien, widerspiegeln.

Die obersten Landesbehörden, die den Windkrafterlass Bayern 2011 herausgegeben haben, haben darin (ebenso wie überdies im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016) besondere Beobachtungsvorgaben gewählt. Die von ihnen aufgestellte Forderung, dass die Beobachtungszeiten sich nach den Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Arten zu richten haben und warmes Wetter sowie gute Thermik-/Flugbedingungen herrschen müssen, hat zur Folge, dass während der Untersuchungsphase Vögel kollisionsgefährdeter Arten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden. Die anzustellende Prognose darüber, ob das zu beurteilende Vorhaben nicht in Widerspruch zu dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot steht, kann sich damit auf Anknüpfungstatsachen stützen, die keinen bloßen „Durchschnittsbefund“, sondern Gegebenheiten abbilden, die sich in gewissem Umfang bereits einem „Worst-Case-Szenario“ annähern. Einer Prognose, der eine derartige Tatsachenbasis zugrunde liegt, kommt ersichtlich ein gesteigerter Grad an Verlässlichkeit zu. Entscheiden sich oberste Landesbehörden für eine derartige Erhebungsmethode, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine hiervon abweichende Praxis nachgeordneter Stellen, die es hinnimmt, dass eine der Ermittlung des Kollisionsrisikos betroffener Vogelarten dienende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Beobachtungen gestützt wird, die in nennenswerten Umfang an Tagen durchgeführt wurden, an denen witterungsbedingt nur mit verringerten Flugaktivitäten derartiger Tiere gerechnet werden musste, bietet nicht die Gewähr dafür, gleichermaßen „auf der sicheren Seite“ zu sein. Sie ist deshalb nicht vom naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum dieser Stellen gedeckt.

2.2.2.4 Aber auch die vorliegend erreichte Zahl von höchstens 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden verringert sich noch weiter, weil davon ausgegangen werden muss, dass die drei Stunden, während derer sich ein Mitarbeiter der Ö.- … am 17. April 2013 an Ort und Stelle aufgehalten hat, nicht zur Gänze der Erkundung des Auftretens und des Flugverhaltens kollisionsgefährdeter Vögel dienen konnten. Denn nach den Angaben in der Tabelle 3 des saP-Gutachtens wurde seinerzeit zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr außer einer Raumnutzungsbeobachtung zusätzlich eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Zwar fanden auch an anderen Tagen, die der Raumnutzungsbeobachtung dienten, weitere Tätigkeiten statt. So wurden am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 ebenfalls Brutvogelkartierungen vorgenommen; am 29. April jenes Jahres fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und Vertretern des Unternehmens statt, das das Vorhaben der Beigeladenen während der Projektierungs- und Genehmigungsphase betreut hat. Dem Umstand, dass es nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen ist, ein und dieselbe Person könne gleichzeitig sowohl den Luftraum mit der erforderlichen Gründlichkeit auf das Auftreten kollisionsgefährdeter Vögel hin beobachten sowie deren Flugverhalten mit der gebotenen Präzision feststellen und synchron dazu in Baumkronen oder auf den Erdboden nach einem Brutvorkommen von Vögeln suchen, hat die Ö.- … … … dadurch Rechnung getragen, dass am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die grundsätzlich dreistündige Phase der Raumnutzungsbeobachtung (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011) um eine weitere Stunde verlängert wurde. Hinsichtlich des 17. April 2013 verblieb es nach Aktenlage demgegenüber bei einem nur drei Stunden umfassenden Aufenthalt an Ort und Stelle. Je nachdem, in welchem Ausmaß der Mitarbeiter der Ö.- … an jenem Tag durch die Brutvogelkartierung in Anspruch genommen war, muss die vorgenannte Zahl von 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden deshalb weiter verringert werden. Hinsichtlich des 29. April 2013 (für diesen Tag wurde im saP-Gutachten trotz des gleichzeitig stattfindenden Ortstermins mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der G. ebenfalls eine drei Stunden dauernde Raumnutzungsbeobachtung angesetzt) bedarf es eines solchen Abzugs nicht, da dieser Tag bereits wegen des seinerzeit herrschenden nassen und kühlen Wetters unberücksichtigt bleiben muss.

2.2.2.5 Ein weiterer Mangel der Raumnutzungsbeobachtungen, die im Vorfeld des saP-Gutachtens durchgeführt wurden, ergibt sich daraus, dass sie sich in den weitaus meisten Fällen ganz oder teilweise auch auf die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erstreckten; lediglich am 29. April, am 13. Mai, am 16. Juni und am 12. August 2013 war dieser Zeitraum nicht eingeschlossen. Der Windkrafterlass Bayern 2011 enthielt zwar - anders als bei der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 nunmehr der Fall ist - keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass diese beiden Stunden bei der Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel ausgeklammert werden müssen. Mittelbar ergab sich dieses Erfordernis jedoch bereits damals aus dem in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Gebot, dass sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der kollisionsgefährdeten Arten (speziell mit diesen Vögeln befasst sich die Anlage 6) zu richten haben. Der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt, diese Vögel zeigten eine erhöhte Aktivität am Vormittag bei beginnender Thermik und dann wieder in den Nachmittagsstunden; während der Mittagsphase weise ihre Flugaktivität - was in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten wurde - eine „Delle“ auf. Dies hätten telemetrische Untersuchungen ergeben, die zwischen 2007 und 2010 durchgeführt, allerdings erst 2014 veröffentlicht worden seien.

Da avifaunistische Erhebungen unabhängig davon in Einklang mit dem vogelkundigen Erkenntnisstand stehen müssen, ob sie bereits publiziert wurden und in die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich Eingang gefunden haben, scheidet das saP-Gutachten auch unter diesem Blickwinkel als taugliche Grundlage für eine rechtskonforme Beurteilung der Frage aus, ob als Folge u. a. der Errichtung und des Betriebs der WKA 3 Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“, auf die sich der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte in diesem Zusammenhang bezogen hat, ausweislich der Angaben auf der Seite 2 dieser Publikation bereits im Juni 2013 abgeschlossen wurde (mag ihre Veröffentlichung ggf. auch erst später erfolgt sein).

2.2.2.6 Sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Art der Mängel, die der im vorliegenden Fall durchgeführten Raumnutzungsbeobachtung anhaften, verbietet sich die Annahme, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine „erlasskonform“ durchgeführte und auch unabhängig hiervon dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Erhebung ebenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, Rotmilane sowie Vögel, die anderen kollisionsgefährdeten Arten angehören, würden den Gefahrenbereich der WKA 3 lediglich so selten frequentieren, dass sich für sie das Risiko, an dieser Anlage tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Raumnutzungsbeobachtungen, die ausreichend lange und nur innerhalb solcher Zeiten durchgeführt worden wären, während derer eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung solcher Tiere sprach, auch unabhängig von einem in relevanter Nähe vorhandenem Brutvorkommen eine höhere Raumnutzungsquote aufgezeigt hätten, als sie in dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten saP-Gutachten genannt wird.

2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379). Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat versucht, durch Einvernahme des Zeugen K. Gewissheit darüber zu gewinnen, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattfand. Angesichts der in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils aufgezeigten Ambivalenz der Aussage dieses Zeugen muss zwar mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet werden, ohne dass eine solche tatsächliche Gegebenheit indes zur Überzeugung des Gerichts feststünde.

Weitere Möglichkeiten, hinsichtlich der vorbezeichneten Frage heute noch zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen, sind dem Gericht nicht ersichtlich; auch die Beteiligten haben bezeichnenderweise keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die Problematik, ob der Gefahrenbereich der WKA 3 vor dem 15. August 2014 durch Rotmilane oder Vögel anderer kollisionsgefährdeter Arten mit einer Häufigkeit sowie in einer Art und Weise (insbesondere was die Flughöhe anbetrifft) frequentiert wurde, angesichts derer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entweder bejaht oder verneint werden muss.

Der Annahme, hinsichtlich dieser Themen ließen sich gegenwärtig oder künftig noch zuverlässige Feststellungen - bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - treffen, steht zunächst entgegen, dass sich dahingehende Maßnahmen erst im Frühjahr und Sommer 2018 durchführen ließen. Denn Erhebungen über das Flugverhalten kollisionsgefährdeter Vögel können sachgerecht nur zwischen dem Beginn der Balz bis zum Ende der Bettelflugperiode - d.h. von Mitte März bis Ende August - angestellt werden (vgl. die diesbezügliche Angabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Auch Informationen darüber, ob ein Horst durch Tiere dieser Art für Brutzwecke genutzt wird, lassen sich am ehesten während dieser Zeitspanne gewinnen. Damit aber müsste ein ornithologischer Sachverständiger, den das Gericht mit der Klärung der vorbezeichneten Fragen beauftragen würde, avifaunistische Gegebenheiten rekonstruieren, die vier Jahre zurückliegen. Dies wäre nicht nur angesichts der langen inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit möglich; zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussagekraft künftig getroffener Feststellungen durch die Veränderungen tatsächlicher Art, die sich in dem betroffenen Gebiet inzwischen ergeben haben. Denn der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass im Laufe des Jahres 2016 in dem Bereich, in dem der Ornithologe F. im Jahr 2015 einen für Brutzwecke genutzten Rotmilanhorst vorgefunden hatte, Bäume - darunter derjenige, auf dem sich dieser Nist Platz befand - gefällt wurden. Weitere relevante Veränderungen ergäben sich, sollte die Beigeladene bis zum Tätigwerden eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Errichtung der drei Windkraftanlagen beginnen, hinsichtlich derer die am 15. August 2014 erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden ist, oder sollten diese Anlagen bis dahin bereits den Betrieb aufgenommen haben. Zwar meiden insbesondere Rotmilane derartige Objekte nicht. Es lässt sich jedoch nicht verhindern, dass bei Bauarbeiten für Windkraftanlagen (insbesondere wegen des Aushubs der Fundamente und wegen der Herstellung der notwendigen Zufahrten) die natürliche Beschaffenheit der Vegetation - sei es auch nur vorübergehend - beeinträchtigt wird und deshalb Nahrungsquellen für Vögel kollisionsgefährdeter Arten (zeitweilig) entfallen. Dies kann zur Folge haben, dass das betroffene Gebiet (vorübergehend) als Bruthabitat aufgegeben oder es unabhängig hiervon nicht mehr zum Zweck der Nahrungssuche angeflogen wird. Der Versuch einer auf das Jahr 2014 bezogenen Sachverhaltsaufklärung ginge deshalb mit der Gewissheit einher, erneut ein „falsch-negatives“, jedenfalls aber ein unter dem Blickwinkel der (Nicht-)Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hochgradig angreifbares und letztlich nicht tragfähiges Ergebnis zu erzielen.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts wirkt sich zu Lasten des Beklagten (und mittelbar zu Lasten der Beigeladenen) aus. Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341). Dies gilt auch, wenn über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden ist, der einen anderen als den Rechtsschutzsuchenden begünstigt (Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 124). Zu dem gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte durch die von ihm unterlassene Beanstandung des von der Beigeladenen vorgelegten, methodisch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften saP-Gutachtens die maßgebliche Ursache für die nunmehr eingetretene Unaufklärbarkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzt hat.

3. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet die für die WKA 3 erteilte Genehmigung demgegenüber unter dem Blickwinkel des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im vorliegenden Fall war nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da das Vorhaben der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm zum Gegenstand hatte und sich die Gesamthöhe einer jeden dieser Anlagen auf mehr als 50 m beläuft. Diese vier Anlagen waren für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenschauend zu betrachten, da sie ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG darstellen. Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „engen Zusammenhangs“, da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des „engen Zusammenhangs“ BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18). Die Bejahung eines „funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs“ setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Eine derartige Koordination liegt hier jedenfalls darin, dass die G*. … … … … … im Auftrag der Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der vier geplanten Anlagen gebündelt (z.B. durch die Beibringung von, sich auf alle Anlagen gemeinsam beziehenden Gutachten, zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „avifaunistische Auswirkungen“ etc.) vorangetrieben hat.

Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 3b UVPG demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den drei im Osten der hierfür vorgesehenen Fläche bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Zwar überlagern sich - wie z.B. die im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz“ zeigen - die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen mit einem Teil der umweltbezogenen Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen hervorruft. Es fehlt jedoch an dem zusätzlich erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen den Bestandsanlagen und diesem Vorhaben. Denn weder greifen insoweit die betrieblichen Abläufe ineinander, noch haben die Beigeladene oder eine von ihr beauftragte Person nach Aktenlage in der Vergangenheit eine irgendwie geartete koordinierende Tätigkeit in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Bestandsanlagen entfaltet; desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass eine solche Koordination künftig stattfinden soll. Es handelt sich vielmehr um Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander“ verwirklicht werden. Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer „Zusammenrechnung“ der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10. 2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76). Dieser Umstand ist indes unschädlich. Denn nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung aller in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung gilt nach § 3c Satz 2 UVPG Gleiches mit der Einschränkung, dass die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur mit Blickrichtung auf die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten „Schutzkriterien“ zu untersuchen ist. Den Begriff der „Schutzkriterien“ aber definiert die Nummer 2.3 der Anlage 2 zu jenem Gesetz dahingehend, dass hierunter die in den dortigen Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte zu verstehen sind. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls deckt deshalb eine standortbezogene Vorprüfung vollumfänglich mit ab (so bereits BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 22 ZB 15.1334 - juris Rn. 36).

Etwaige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berühren, sofern sie außerhalb von Gebieten eintreten, die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der insoweit einschlägigen Unternummern) aufgeführt werden, kein „Schutzkriterium“ im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG. Die vorstehend erörterte avifaunistische Problematik erforderte deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht.

Auswirkungen auf eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien kann das Vorhaben der Beigeladenen lediglich wegen seines optischen Bezugs zu dem denkmalgeschützten Altstadtensemble von W.- … sowie ggf. zu dort befindlichen Einzeldenkmälern entfalten. Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles indes die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. In dem Vermerk vom 27. März 2014, in dem das Landratsamt gemäß § 3c Satz 6 UVPG festhielt, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall aus seiner Sicht entbehrlich sei, hat es u. a. auf die Antragsunterlagen - insbesondere deren Abschnitt 7 - Bezug genommen. Dort wurde (vgl. Blatt 371 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) ausgeführt, dass sich im näheren Bereich des Vorhabens Denkmäler und Denkmalensembles befänden; namentlich erwähnt wurde das ca. 1,9 km von der WKA 2 entfernte „landschaftsprägende Denkmal W.- …“. Dieses Denkmalensemble wurde in einem Plan dargestellt, der ebenfalls Bestandteil des Abschnitts 7 der Antragsunterlagen ist (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, selbst zu keiner Zeit thematisiert hat, kann nicht davon gesprochen werden, die Entscheidung des Landratsamts, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, stelle entgegen § 3a Satz 4 UVPG keine nachvollziehbare Ausübung des der Behörde insoweit zukommenden Einschätzungsspielraums dar.

Dies gilt namentlich angesichts der Eindrücke, die sich aus den in den Antragsunterlagen befindlichen „Visualisierungen“ (Blatt 228 - 230 der Akte „Planunterlagen II“) ergeben; sie wurden ausdrücklich auch im Hinblick auf die durch das Stadtensemble von W.- … aufgeworfenen denkmalpflegerischen Gesichtspunkte erstellt (vgl. dazu Blatt 223 der Akte „Planunterlagen II“). Im Vorblatt hierzu wurde ausgeführt, die Anlagen würden vom Ortskern von W.- … aus wegen der dortigen engen Bebauung nicht in Erscheinung treten; auch die touristischen Fotomotive würden durch das Vorhaben nicht weiter gestört. Zu sehen seien die Rotorspitzen der neuen - ebenso wie diejenigen der bereits vorhandenen - Anlagen zwar von dem Aussichtspavillon aus, der sich am Stadtweiher von W.- … befinde; ein Großteil hiervon werde jedoch durch den Baumbestand und durch Gebäude verdeckt. Auch würden sie von dieser Stelle aus deutlich niedriger als die den Ortskern prägende Bebauung erscheinen. Insgesamt sei die Sichtbarkeit auf einen schmalen, in nordwestliche Richtung verlaufenden Sektor beschränkt. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend oder unvertretbar; auch unabhängig hiervon sprechen dafür keine Anhaltspunkte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich einer der vier damals noch verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen keinen Bestand haben kann, war der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts nur im Umfang eines Viertels abzuändern; hinsichtlich der übrigen drei Viertel hat es bei der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Sachanträge gestellt hat, konnte sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO zu den Kosten des Berufungs- und, soweit über sie noch nicht rechtskräftig befunden wurde, zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden. Die Kostenverteilung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2016 werden die Streitwerte für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 und Au K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro, der Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beträgt 60.000 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend zwei Windkraftanlagen.

Am 3. Februar 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen auf Grundstücken der Gemarkung U. im Gemeindegebiet der Klägerin (sogenannte Windkraftanlagen 1 bis 4). Nach einer Feststellung im angefochtenen Urteil (UA S. 22), welche die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, sind die Bereiche der betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan als Waldflächen dargestellt.

Mit Beschlüssen des Gemeinderats der Klägerin vom 4. Juni 2014 und vom 21. Januar 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben der Beigeladenen verweigert.

Aus mittlerweile vorliegenden artenschutzfachlichen Erkenntnissen ergaben sich Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlagen 3 und 4. Die Beigeladene nahm daraufhin mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den Genehmigungsantrag vom 3. Februar 2014 in Bezug auf diese zwei Anlagen zurück.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 6. Juni 2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 873/11 (Windkraftanlage 1) und 868 (Windkraftanlage 2), jeweils Gemarkung U. erteilt.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Das Verwaltungsgericht trennte das Rechtsschutzbegehren in die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlange 2) auf. Es wies die Klagen ab (Urteil vom 7.12.2016). Die Klägerin hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 20. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

b) Die Klägerin meint, die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dadurch eine Bebauungsplanung betreffend in ihrem Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen zumindest erheblich erschwert sowie weitere städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Entsprechende Wohnbauflächen seien im Flächennutzungsplan innerhalb eines Abstands von 10 H im Sinne von Art. 82 Abs. 1 BayBO zu diesen Windkraftanlagen dargestellt. Daraus ergebe sich zum einen ein Widerspruch der strittigen Windkraftanlagen zur Darstellung der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Zum anderen werde die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, soweit die Klägerin bei einer Bebauungsplanung zur Ausweisung von Wohngebieten innerhalb des 10 H-Abstands berücksichtigen müsse, dass hierdurch die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen entfiele. Im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit und aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse Art. 82 Abs. 1 BayBO dahingehend ausgelegt werden, dass der 10 H-Abstand auch gegenüber einer Wohnbebauung eingehalten werden müsse, die bislang lediglich im Flächennutzungsplan dargestellt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Weiter hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 19) angenommen, dass die Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, wonach die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Falle einer Unterschreitung des Abstands von 10 H zu bestimmten Wohngebäuden entfällt, wegen der hier einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht in Frage gestellt.

Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Ausweisung von Wohngebieten innerhalb eines Abstands von 10 H zu den strittigen Windkraftanlagen erschweren könnte. Etwaige Einschränkungen der Klägerin resultieren unter Umständen aus dem Vorhandensein der streitgegenständlichen genehmigten Windkraftanlagen, nicht dagegen aus der sogenannten 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO.

Sollte die Klägerin künftig einen Bebauungsplan erlassen wollen, der die Errichtung von Wohngebäuden innerhalb eines Abstands von weniger als 10 H zu den verfahrensgegenständlichen Anlagen zulässt, so hätte sie zwar etwaige Einschränkungen zu beachten, die sich aus diesen zeitlich vorrangigen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen mit Blickrichtung auf die aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 50 BImSchG resultierenden rechtlichen Erfordernisse ergeben. Dies gilt vor allem für das Ziel der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Nicht beschränkt werden dagegen die bauplanungsrechtlichen Befugnisse der Klägerin als Folge der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer solchen Fallgestaltung durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO. Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) zutreffend darauf hin, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1010 Rn. 191). Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 9. Mai 2016 (a.a.O. Rn. 191) ausdrücklich festgehalten hat - sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB.

Die Annahme der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 6. Juni 2016 gegebene Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne gegebenenfalls durch die Festsetzung eines Wohngebiets innerhalb des Abstands von 10 H zu diesen Anlagen nachträglich entfallen, geht fehl. Die 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kann künftig nur dann rechtliche Auswirkungen entfalten, wenn die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen entweder in einer Weise geändert werden sollen, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auslöst, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Errichtung neuer Windkraftanlagen beabsichtigt wäre. Denn in beiden Fällen wären u.a. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens gehört, nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag besteht (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Eine bis dahin in einer Entfernung von weniger als 10 H zugelassene, von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasste Wohnbebauung wäre demgemäß nur mit der Folge zu berücksichtigen, dass etwaige künftige Änderungs- oder Neuerrichtungsvorhaben - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - nur bei Erfüllung der sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Voraussetzungen zulässig wären.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin meint, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Planungshoheit der Klägerin durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht berührt sei, weil Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, könne anders bewertet werden. Dies würde jedoch für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht zutreffen. Aus den obigen Ausführungen (1. b)) ergibt sich zum einen, dass die zugrunde liegende Annahme der Klägerin, wonach eine Bebauungsplanung für eine Wohnbebauung innerhalb des 10 H-Abstands gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen „entfallen“ ließe, unrichtig ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist damit nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ergeben sich, wie an derselben Stelle bereits näher erläutert, aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Vorgaben für die kommunale Planungshoheit.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erblickt die Klägerin in von ihr „dargestellten Rechtsfragen“. Damit bezieht sie sich offensichtlich wiederum auf das Verhältnis von Art. 82 Abs. 1 BayBO zur kommunalen Planungshoheit, ohne jedoch wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren sowie deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Wie oben (1. b)) erklärt ist diese Thematik im Übrigen eindeutig zu beantworten. Daher sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen erkennbar.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

Es ist allerdings geboten, den Streitwert für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlage 2) bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro und den Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festzusetzen, um die kostenrechtlichen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des sich auf den gesamten Bescheid vom 6. Juni 2016 beziehenden Anfechtungsbegehrens der Klägerin zu ihrem Nachteil als unterliegenden Beteiligten ergeben. Eine solche Begrenzung erachtet der beschließende Senat jedenfalls dann von Rechts wegen geboten, wenn für die Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in selbständige Verfahren keine sachgerechten Gründe vorliegen. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 - 22 C 16.601 u.a. - juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2016 werden die Streitwerte für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 und Au K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro, der Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beträgt 60.000 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend zwei Windkraftanlagen.

Am 3. Februar 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen auf Grundstücken der Gemarkung U. im Gemeindegebiet der Klägerin (sogenannte Windkraftanlagen 1 bis 4). Nach einer Feststellung im angefochtenen Urteil (UA S. 22), welche die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, sind die Bereiche der betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan als Waldflächen dargestellt.

Mit Beschlüssen des Gemeinderats der Klägerin vom 4. Juni 2014 und vom 21. Januar 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben der Beigeladenen verweigert.

Aus mittlerweile vorliegenden artenschutzfachlichen Erkenntnissen ergaben sich Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlagen 3 und 4. Die Beigeladene nahm daraufhin mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den Genehmigungsantrag vom 3. Februar 2014 in Bezug auf diese zwei Anlagen zurück.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 6. Juni 2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 873/11 (Windkraftanlage 1) und 868 (Windkraftanlage 2), jeweils Gemarkung U. erteilt.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Das Verwaltungsgericht trennte das Rechtsschutzbegehren in die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlange 2) auf. Es wies die Klagen ab (Urteil vom 7.12.2016). Die Klägerin hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 20. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

b) Die Klägerin meint, die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dadurch eine Bebauungsplanung betreffend in ihrem Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen zumindest erheblich erschwert sowie weitere städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Entsprechende Wohnbauflächen seien im Flächennutzungsplan innerhalb eines Abstands von 10 H im Sinne von Art. 82 Abs. 1 BayBO zu diesen Windkraftanlagen dargestellt. Daraus ergebe sich zum einen ein Widerspruch der strittigen Windkraftanlagen zur Darstellung der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Zum anderen werde die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, soweit die Klägerin bei einer Bebauungsplanung zur Ausweisung von Wohngebieten innerhalb des 10 H-Abstands berücksichtigen müsse, dass hierdurch die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen entfiele. Im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit und aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse Art. 82 Abs. 1 BayBO dahingehend ausgelegt werden, dass der 10 H-Abstand auch gegenüber einer Wohnbebauung eingehalten werden müsse, die bislang lediglich im Flächennutzungsplan dargestellt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Weiter hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 19) angenommen, dass die Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, wonach die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Falle einer Unterschreitung des Abstands von 10 H zu bestimmten Wohngebäuden entfällt, wegen der hier einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht in Frage gestellt.

Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Ausweisung von Wohngebieten innerhalb eines Abstands von 10 H zu den strittigen Windkraftanlagen erschweren könnte. Etwaige Einschränkungen der Klägerin resultieren unter Umständen aus dem Vorhandensein der streitgegenständlichen genehmigten Windkraftanlagen, nicht dagegen aus der sogenannten 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO.

Sollte die Klägerin künftig einen Bebauungsplan erlassen wollen, der die Errichtung von Wohngebäuden innerhalb eines Abstands von weniger als 10 H zu den verfahrensgegenständlichen Anlagen zulässt, so hätte sie zwar etwaige Einschränkungen zu beachten, die sich aus diesen zeitlich vorrangigen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen mit Blickrichtung auf die aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 50 BImSchG resultierenden rechtlichen Erfordernisse ergeben. Dies gilt vor allem für das Ziel der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Nicht beschränkt werden dagegen die bauplanungsrechtlichen Befugnisse der Klägerin als Folge der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer solchen Fallgestaltung durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO. Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) zutreffend darauf hin, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1010 Rn. 191). Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 9. Mai 2016 (a.a.O. Rn. 191) ausdrücklich festgehalten hat - sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB.

Die Annahme der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 6. Juni 2016 gegebene Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne gegebenenfalls durch die Festsetzung eines Wohngebiets innerhalb des Abstands von 10 H zu diesen Anlagen nachträglich entfallen, geht fehl. Die 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kann künftig nur dann rechtliche Auswirkungen entfalten, wenn die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen entweder in einer Weise geändert werden sollen, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auslöst, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Errichtung neuer Windkraftanlagen beabsichtigt wäre. Denn in beiden Fällen wären u.a. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens gehört, nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag besteht (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Eine bis dahin in einer Entfernung von weniger als 10 H zugelassene, von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasste Wohnbebauung wäre demgemäß nur mit der Folge zu berücksichtigen, dass etwaige künftige Änderungs- oder Neuerrichtungsvorhaben - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - nur bei Erfüllung der sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Voraussetzungen zulässig wären.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin meint, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Planungshoheit der Klägerin durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht berührt sei, weil Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, könne anders bewertet werden. Dies würde jedoch für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht zutreffen. Aus den obigen Ausführungen (1. b)) ergibt sich zum einen, dass die zugrunde liegende Annahme der Klägerin, wonach eine Bebauungsplanung für eine Wohnbebauung innerhalb des 10 H-Abstands gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen „entfallen“ ließe, unrichtig ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist damit nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ergeben sich, wie an derselben Stelle bereits näher erläutert, aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Vorgaben für die kommunale Planungshoheit.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erblickt die Klägerin in von ihr „dargestellten Rechtsfragen“. Damit bezieht sie sich offensichtlich wiederum auf das Verhältnis von Art. 82 Abs. 1 BayBO zur kommunalen Planungshoheit, ohne jedoch wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren sowie deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Wie oben (1. b)) erklärt ist diese Thematik im Übrigen eindeutig zu beantworten. Daher sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen erkennbar.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

Es ist allerdings geboten, den Streitwert für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlage 2) bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro und den Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festzusetzen, um die kostenrechtlichen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des sich auf den gesamten Bescheid vom 6. Juni 2016 beziehenden Anfechtungsbegehrens der Klägerin zu ihrem Nachteil als unterliegenden Beteiligten ergeben. Eine solche Begrenzung erachtet der beschließende Senat jedenfalls dann von Rechts wegen geboten, wenn für die Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in selbständige Verfahren keine sachgerechten Gründe vorliegen. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 - 22 C 16.601 u.a. - juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Anwesens in der Ortschaft T. in der Gemeinde G. gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken („Großer Kulm“) in der Gemarkung P. Die Gesamthöhe über Grund soll jeweils 199 m betragen. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt und laut den bei den Behördenakten befindlichen Empfangsbekenntnissen der Beigeladenen am 17. November 2014 zugestellt, dem Klägerbevollmächtigten am 18. November 2014. Das Wohnanwesen der Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 850 m bis 900 m von der nächst gelegenen Windkraftanlage Nr. 5 entfernt, von der Windkraftanlage Nr. 4 ca. 1.090 m, von der Windkraftanlage Nr. 3 ca. 1.400 m, von der Windkraftanlage Nr. 1 ca. 1.750 m und von der Windkraftanlage Nr. 2 ca. 1.850 m. Die Windkraftanlagen liegen im Nordwesten von T. Der Kläger zu 2 ist außerdem Eigentümer des Waldgrundstücks FlNr. ... der Gemarkung P., das an das Baugrundstück FlNr. 683 der Gemarkung P. für die Windkraftanlage Nr. 5 angrenzt. In Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist diesbezüglich bestimmt, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werde, und zwar bis auf 81,4 m. Die Kläger erhoben Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (U. v. 9.10.2015). Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Beiladung: Die Veräußerung der strittigen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beigeladene möchte den Prozess fortführen. Eine - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BVR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

1. Was die Ausführungen zu „erheblichen Defiziten“ in den Bereichen des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, des Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes angeht, fehlt es bereits an der erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts.

2. Verstoß gegen die sogenannte 10-H-Regelung:

Die Kläger fordern ohne Erfolg zusätzlichen Schutz nach Maßgabe der sogenannten 10-H-Regelung.

Zunächst ist bei dieser Regelung klarzustellen, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen) unberührt lässt.

Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 14. November 2014 vor dem Inkrafttreten der sogenannten 10-H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl. S. 178) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt. Dagegen haben die Kläger nichts eingewendet. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36). Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Genehmigungsbescheids (am 17. November 2014 an die Beigeladene, am 18. November 2014 an die Bevollmächtigten der Kläger). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gem. § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmen Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 12). Dass das Landratsamt weder berechtigt noch verpflichtet war, mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen solange zuzuwarten, bis eine für die Beigeladene weniger günstige Rechtslage in Kraft trat, ergibt sich aus Art. 10 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen und § 10 Abs. 6a BImSchG im Besonderen. Das Landratsamt ist gehalten, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zügig und beschleunigt abzuschließen. Dass dies möglich war, wird nicht durch den Einwand widerlegt, im späteren Gerichtsverfahren seien weitere fachliche Stellungnahmen vorgelegt worden; es handelt sich hierbei um eine zur Rechtsverteidigung vor Gericht übliche Vorgehensweise. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Dass die im Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gebotene Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) vor dem Inkrafttreten der sogenannten 10-H-Regelung nicht möglich gewesen und unterlassen worden wäre, um den rechtzeitigen Erlass des Genehmigungsbescheids zu ermöglichen, ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht.

3. Die Kläger machen - nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - als neue Tatsache geltend, sie hätten beim Bau der strittigen Windkraftanlagen festgestellt, dass eine von ihnen benutzte Quelle (die sogenannte „W...quelle“) aufgrund der Baumaßnahmen weniger Wasser liefere. Während der Baumaßnahmen seien mehrere Quellen offengelegt, umgelegt oder verschüttet worden. Die Kläger nehmen insofern nicht zum Umfang des wasserrechtlichen Prüfungsprogramms bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Stellung, meinen aber, das Landratsamt hätte die Bauarbeiten zwischenzeitlich zum Zwecke der Aufklärung des hydrogeologischen Sachverhalts einstellen müssen. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Der angefochtene Bescheid stellt durch seine Nebenbestimmung Nr. 6.3.10 klar, dass die angefochtene Genehmigung keinerlei Gestattungen zur Grundwasserbenutzung(vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) einschließt und diese gegebenenfalls eigens eingeholt werden müssten, wie sich auch aus § 13 BImSchG ergibt. Ob dies hier geboten gewesen wäre und ob zwischenzeitlich gewässeraufsichtliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Begriff des Grundwassers legal definiert ist (§ 3 Nr. 3 WHG) und sich demzufolge auf das unterirdische Wasser „in der Sättigungszone“ beschränkt, so dass eventuelle Hangdruckwasser nicht dazu gehören (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014 Rn. 49). Auf die fehlende Darlegung eventueller subjektiver Rechte der Kläger im Zusammenhang mit der sogenannten W...quelle, deren Verletzung für einen Erfolg ihrer Drittanfechtungsklage entscheidend wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), muss hier nicht weiter eingegangen werden.

4. Soweit der Kläger zu 2 geltend macht, er werde bei Waldarbeiten auf seinem Waldgrundstück, die er gerade in den Wintermonaten vornehmen müsse, wenn die Böden gefroren seien, während des gesamten Winters konkreten Gefahren durch Eiswurf ausgesetzt, deren Eintritt für ihn absolut nicht vorhersehbar sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dass Eiswurfgefahren sonstige Gefahren im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen können, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 14 ff.). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezweckt insofern allerdings keinen absoluten Schutz. Er verlangt nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen nur mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Das Verwaltungsgericht hat insofern - gestützt auf erneute Erklärungen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2015 - auf den angefochtenen Bescheid (S. 32) hingewiesen, wonach in den Antragsunterlagen (Reg 3.10.4) drei unabhängige, standardmäßige und dauerhaft arbeitende Eiserkennungssysteme vorgesehen seien, die geeignet seien, die Risiken des Eiswurfs wirksam zu mindern. Dagegen hat der Kläger zu 2 keine substantiierten Einwände erhoben. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass und inwiefern diese Eiserkennungssysteme nicht geeignet sein sollen, das Eiswurfrisiko unter die Gefahrenschwelle zu drücken. Von der Wirksamkeit dieser Gefahrenverhütungsmaßnahmen muss demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren ausgegangen werden. Wenn dem aber so ist, dann kommt es auf die weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Überlegungen des Verwaltungsgerichts, dass bei Waldarbeiten die Bäume zusätzlichen Schutz böten, nicht entscheidend an, ebenso wenig auf das vom Verwaltungsgericht nicht näher bezeichnete allgemeine Gutachten des ... Dass die Möglichkeit der Anbringung von Warnschildern für den Kläger zu 2 nicht hilfreich ist, ist offensichtlich, im Ergebnis aber ohne Belang.

5. Soweit der Kläger zu 2 rügt, die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO sei ohne die erforderliche Anhörung erfolgt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Es trifft zwar zu, dass eine solche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat dies ebenso wie der Kläger gesehen, geht aber von einer Heilung dieses Fehlers im Verwaltungsverfahren dadurch aus, dass das Landratsamt das Vorbringen der Kläger im Klage- und Antragsverfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zur Kenntnis genommen und in einem besonderen Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gewürdigt hat (vgl. dazu Bl. 69 der VG-Akte im Verfahren RO 7 S 14.2150). Der Kläger zu 2 hält dagegen, es handle sich hier lediglich um ein prozessuales Verteidigungsvorbringen, „da insoweit ein Versäumnis von Seiten des Landratsamts vorgelegen habe“. Dies greift aber zu kurz. Es ist zwar zutreffend, dass eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung voraussetzt, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist aber zutreffend gerade auch von dieser Rechtslage ausgegangen. Es hat seine diesbezügliche Überzeugungsbildung darauf gestützt, dass das Landratsamt die Begründung für die Zulassung der Abweichung ergänzt habe. Diese richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, dass hier ein Versäumnis des Landratsamts vorgelegen habe, denn ohne ein solches könnte es die Nachholungsfälle des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG überhaupt nicht geben.

B. Die Darlegungen der Kläger lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hervortreten.

Die Kläger machen geltend, ein kurzer gerichtlicher Augenschein hätte zur Feststellung der rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf das Anwesen der Kläger ausgereicht. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6/95 - NVWZ 1998, 290/291 m. w. N.). Die Kläger verweisen zwar insofern auf die erhöhte Lage der Windkraftanlagen und die Anzahl von insgesamt 5 Windkraftanlagen. Beide Umstände können den vorliegenden Lage- und Höhenplänen in vollem Umfang entnommen werden; warum die Richter der ersten Instanz dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten, tragen die Kläger nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in seinen Entscheidungsgründen auf die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen und ihre Situierung eingegangen. Es hat dazu Erwägungen angestellt, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt haben.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Wohnhaus der Kläger sei mit den Wohnräumen nach Südwesten ausgerichtet, so dass die nordwestlich liegenden Windkraftanlagen nicht immer im direkten Blickfeld vom Wohnhaus aus gelegen seien. Darüber hinaus sei das Wohnhaus nach Nordwesten durch bestehende Gebäude, jedenfalls im Erdgeschossbereich, abgeschirmt. Auch sei der von den Klägern vorgelegten Digitalaufnahme aus dem Gartenbereich hinter dem Haus zu entnehmen, dass die Windkraftanlagen nur im oberen Bereich zu sehen wären. Die Kläger gehen darauf nicht ein, weisen aber darauf hin, dass vom Schlafzimmer, von den Kinderzimmern sowie von einem Badezimmer aus eine Windkraftanlage (Nr. 5) „im Blickfeld“ der Kläger liege und „die Anlage“ auch bei Arbeiten auf dem Hof sichtbar wäre. Letztlich beschränkt sich dieses Vorbringen nur auf eine Windkraftanlage, nämlich die nächstgelegene Windkraftanlage Nr. 5, und lässt nicht erkennen, weshalb sich deren Anblick vom Badezimmer, vom Schlafzimmer, von den Kinderzimmern oder von der Hoffläche aus überhaupt zulasten der Wohnnutzung besonders auswirken könnte. Im Übrigen sind die Aussagen „im Blickfeld der Kläger“ und „permanent sichtbar“ zu unsubstantiiert, um daraus auf eine optisch bedrängende Wirkung schließen zu können.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 11. Dezember 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. November 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem Höhenzug („G. ...“) in der Gemarkung P. Die Genehmigung wurde der Beigeladenen am 17. November 2014 zugestellt. Die Windkraftanlagen sollen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m bei einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m haben. Das Wohnanwesen der Antragsteller auf dem Grundstück FlNr. 1281/1 der Gemarkung G. liegt südöstlich der vorgesehenen Standorte; die Abstände zu den fünf Windkraftanlagen betragen nach den Angaben des Verwaltungsgerichts zwischen 900 m (an anderer Stelle 833 m) und 1850 m. Ein Waldgrundstück des Antragstellers zu 2 liegt ca. 90 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Eilanträge der Antragsteller ab (Beschluss vom 5.2.2015). Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragsteller, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller entzieht Art. 82 BayBO in der Fassung von § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung (vgl. U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785) nicht die Grundlage. Art. 82 BayBO n. F. ist hier von vornherein nicht anwendbar. Nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 ist dieses erst am 21. November 2014 in Kraft getreten, so dass es auf eine bereits am 14. November 2014 erteilte und dem Unternehmer am 17. November 2014 zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht angewendet werden kann. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.1.1991 -7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375). Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterfallen sollen (BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27).

Angesichts der hier vorliegenden großen Entfernungen ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach den von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzen unwahrscheinlich. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht zudem einerseits die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen auf dem „G. ...“ und die Anzahl von fünf Windkraftanlagen gewürdigt, andererseits aber auch die Abschirmung des Wohnhauses der Antragsteller nach Westen durch bestehende Gebäude, jedenfalls im Erdgeschossbereich, und die Ausrichtung des Wohnhauses nach Südwesten festgestellt. Dass die Ausrichtung von Wohn- und Schlafzimmer mit direkter Blickrichtung auf die im Nordwesten geplanten Windkraftanlagen und deren Blinkfeuer gehen soll, ist daher ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller fügen zudem hinzu, vom Hof ihres landwirtschaftlichen Anwesens aus werde die optische Bedrängung viel stärker wahrgenommen als vom Wohnhaus aus. Dass sich die Antragsteller auch bei landwirtschaftlichen Arbeiten im Freien unerträglich bedrängt fühlen, ist ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller zu 2 macht geltend, er werde bei Waldarbeiten auf seinem Waldgrundstück, die er gerade in den Wintermonaten vornehmen müsse, wenn die Böden gefroren seien, während des gesamten Winters konkreten Gefahren durch Eiswurf ausgesetzt, deren Eintritt für ihn absolut nicht vorhersehbar sei. Dass die Eiswurfgefahren sonstige Gefahren i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen können, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf den angefochtenen Bescheid (S. 32) hingewiesen, wonach in den Antragsunterlagen (Reg 3.10.4) drei unabhängige, standardmäßige und dauerhaft arbeitende Eiserkennungssysteme vorgesehen seien, die geeignet seien, die Risiken des Eiswurfs wirksam zu mindern. Dagegen hat der Antragsteller zu 2 keine substantiierten Einwände erhoben. Abgesehen davon beziehen sich die Befürchtungen des Antragstellers zu 2 auf den Winter, der gerade vorüber ist, so dass der Verwaltungsgerichtshof derzeit keinen Anlass hat, Maßgaben zum Schutz des Antragstellers zu 2 anzuordnen. Ob die bisher vorgesehenen Schutzvorkehrungen dauerhaft ausreichen oder ob insofern nachgebessert werden muss, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2; wie Vorinstanz.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 27. Dezember 2013 reichte die Klägerin beim Landratsamt A* …- … einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „Senvion 3.2 M“ auf Standorten im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ein. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 200 m. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen liegen ca. 1 bis 1,3 km von der Ortschaft P* … entfernt.

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamtes vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass eine Einzelstatik und ein Bodengutachten erforderlich seien, da nach Mitteilung der Klägerin noch keine Typenprüfung vorliege. In den Unterlagen zum Naturschutz entspreche die Erfassung der Vögel in mehreren Punkten nicht der Anlage 6 zum Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2013 abgelehnt. Die Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Ihnen stünden zudem öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von diesen Windkraftanlagen ausgehenden Erschütterungen eine seismologische Messstation unzumutbar beeinträchtigen würden. Auch würde es nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde beim Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ohne Abschaltung von Betriebsbeginn an zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie zu einer Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Fledermäusen kommen.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. März 2017 ab. Die Windkraftanlagen seien gemäß § 82 Abs. 1 BayBO nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert, weil sie in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Innenbereich (§ 34 BauGB) errichtet werden sollten. Die Übergangsregelung in § 83 Abs. 1 BayBO greife nicht ein, da die dem Landratsamt zum maßgeblichen Zeitpunkt des 4. Februar 2014 vorliegenden Antragsunterlagen nicht vollständig im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die beiden Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch deren Errichtung und Betrieb die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde (§ 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 22. Mai 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass im Falle der strittigen Windkraftanlagen der Tatbestand des § 82 Abs. 1 BayBO grundsätzlich erfüllt ist. Danach ist die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 H zu näher bezeichneten Wohngebäuden abhängig. Sie meint jedoch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO anwendbar. Die Anwendung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten, um den der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz nicht auszuhöhlen. Vereinzelte Mängel in den artenschutzfachlichen Erhebungen und daher erforderliche fachliche Nachfragen würden die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht ausschließen. Erhebungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, seien auch keinesfalls zwangsläufig veraltet. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen sei, stehe einer hinreichenden Aktualität nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen bereits vor Inkrafttreten des Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, 34) abgeschlossen worden seien; im Hinblick auf den durch Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährten Vertrauensschutz seien diese Untersuchungen nicht an den Vorgaben des Windenergie-Erlasses zu messen. Die Unterlagen zum Artenschutz seien inhaltlich vollständig und nachvollziehbar. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob durch Vermeidungsmaßnahmen eine Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erreichen sei.

c) Die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes eine weite Auslegung der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO geboten sei, überzeugt nicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154 f.) u.a. folgendes ausgeführt: „Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob das Vertrauen des ein Vorhaben planenden Bauherrn auf den Fortbestand der Rechtslage bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung überhaupt schutzwürdig ist […] Selbst wenn das Vertrauen des Eigentümers (oder Investors) auf den Fortbestand der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichwohl bereits vor Erteilung einer Genehmigung wegen der Planungskosten schutzwürdig sein sollte, so hat es nur geringes Gewicht. Einer solchen - unterstellten - Schutzwürdigkeit hat der Gesetzgeber bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten und möglichst einheitlichen Durchsetzung der Abstandsregelung mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausreichend Rechnung getragen.“ Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 83 Abs. 1 BayBO verfassungskonform extensiv auszulegen wäre.

d) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen ist.

Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23; B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10) gehören zu den Unterlagen, die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 16. September 2016 (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, setzt die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist „also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“.

Dies spricht entscheidend gegen das Argument der Klägerin, wonach „vereinzelte Mängel“ einer Unterlage, die fachliche Einwände aufwerfen und ein fachliches Nachhaken erfordern, keinesfalls die Vollständigkeit der Unterlagen in Frage stellen könnten. Vielmehr fehlt die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn wegen – unter Umständen nur „einzelner“ - Mängel eine fachliche Prüfung nicht möglich ist. In diesem Fall dauert die Unvollständigkeit an, solange die Mängel nicht durch eine Ergänzung entsprechend der Aufforderung der Genehmigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) beseitigt wurden.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung weiter davon aus (UA S. 11 f.), dass eine zur Beurteilung betreffend das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geeignete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf einer aktuellen und ausführlichen Ermittlung aller Vogelarten nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - BayWEE) gemäß dessen Anlage 6 beruhen muss. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Prüffähigkeit einer saP bereits deshalb ausscheiden muss, weil sie wie hier auf zum Teil drei bis vier Jahre zurückliegenden Erhebungen beruht. Sie verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 7.14 des Windenergie-Erlasses in der aktuellen Fassung vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642). Danach soll in Genehmigungsverfahren zur Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf vorhandene Untersuchungen zurückgegriffen werden, wenn die Datenlage nicht älter als fünf Jahre ist und keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage erkennbar ist. Für die in einem Gebiet erstmalige Errichtung von Windkraftanlagen dürfte entsprechend gelten, dass die Ergebnisse tauglicher früherer Untersuchungen grundsätzlich verwertbar sein können.

Allerdings ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen in der Regel die Vorlage einer saP erfordert, die eine Prüfung anhand der Vorgaben des Windenergie-Erlasses ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - BayVBl 2017, 271; U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738 -Rn.41) sind die im Windenergie-Erlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden. Jedenfalls dann, wenn eine saP wesentlichen Anforderungen des Windenergie-Erlasses nicht genügt, kann anhand dieser Unterlagen grundsätzlich nicht festgestellt werden, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist.

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorgaben des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011 bei Erstellung der saP für den Genehmigungsantrag vom 27. Dezember 2013 zu berücksichtigen waren. Der Windenergie-Erlass war mit seiner Bekanntgabe bei der Prüfung, ob vorliegend ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, grundsätzlich beachtlich. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO müsse darauf abgestellt werden, dass die artenschutzfachlichen Kartierung bis Mai 2011 und damit vor Bekanntgabe des Windenergie-Erlass abgeschlossen worden sei. Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährt Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage betreffend die Privilegierung von Windkraftanlagen getätigten Investitionen, die zur Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags erforderlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - BayVBl 2017, 18 Rn. 23). Die Übergangsregelung definiert dagegen nicht die Anforderungen an einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Sie schützt erst recht nicht ein Vertrauen darauf, dass die im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags gültigen fachlichen Vorgaben (hier des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011) denjenigen zum Zeitpunkt früherer Erhebungen (vorliegend in den Jahren 2010 bis 2011) entsprechen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter im angefochten Urteil (UA S. 12) zur Bewertung gelangt, dass es sich bei der am maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vorliegenden saP vom 16. September 2013 nicht um eine prüffähige Unterlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handele, da diese den Anforderungen grundlegend nicht genügt habe und nicht nur Detailfragen nachbesserungsbedüftig gewesen seien. U.a. hätten die Erhebungen und die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Untersuchungstiefe und die Vorgehensweise insgesamt nicht den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 20. Dezember 2011 entsprochen. Im angefochtenen Urteil werden weiter die Teile der saP näher benannt, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhebliche Defizite aufweisen.

Die Klägerin ist diesen Bewertungen nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel nicht vorlagen oder inwieweit diese Mängel die Prüffähigkeit der Unterlagen nicht beeinträchtigt hätten. Die Behauptung, es habe sich um nur „vereinzelte“ Mängel gehandelt, die durch weitergehende fachliche Erklärungen und ggf. Ergänzungen behebbar gewesen wären, genügt insoweit nicht.

Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, spricht auch gegen eine Prüffähigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anhand der saP vom 16. September 2013, dass die Klägerin Nachträge zur saP vom 21. Mai und 29. Juli 2014 vorlegte, die auf ergänzenden Erhebungen u.a. zu kollisionsgefährdeten Vogelarten nach Anlage 2 des Windkraft-Erlasses beruhen (vgl. S. 3 des Nachtrags vom 21.5.2014 und S. 1 f. des Nachtrags vom 29.7.2014). Diese ergänzenden artenschutzfachlichen Erhebungen sollten die untere Naturschutzbehörde offensichtlich erst in die Lage versetzen, eine fachliche Einschätzung zu treffen. Die untere Naturschutzbehörde gab im vorliegenden Verfahren zunächst nur eine vorläufige Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ab, in der insbesondere Defizite der saP vom 16. September 2013 benannt wurden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass hinreichende naturschutzfachliche Untersuchungen zu den Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu entsprechend dem Windenergie-Erlass fehlten. Folglich sah sich die untere Naturschutzbehörde zum damaligen Zeitpunkt außer Stande, bei diesem Ermittlungsstand bereits in die Prüfung einzutreten, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Bevor die untere Naturschutzbehörde ggf. fachliche Einwände und Rückfragen erheben kann, muss zunächst überhaupt eine artenschutzfachliche Beurteilung aufgrund eines hinreichend ermittelten Sachverhalts vorliegen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar ist.

Der Rüge der Klägerin, im Falle einer unzureichenden saP wäre zu prüfen gewesen, ob ein mögliches Vorliegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuräumen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen setzt gleichfalls in der Regel eine den Anforderungen des Windenergie-Erlasses entsprechende saP voraus. Andernfalls kann z.B. nicht beurteilt werden, ob und ggf. mithilfe welcher konkreten Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs Sache des Anlagenbetreibers, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und auf dieser Grundlage Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27. Mai 2016 (22 BV 15.1959 – juris Rn. 38) darauf hingewiesen, dass Unterlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag beizufügen sind, um die Zulässigkeit des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz zu prüfen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ggf. auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natur enthalten müssen.

e) Die Klägerin hegt weiter Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 bis S. 16), der Vollständigkeit der zum Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe auch entgegen, dass am Stichtag des 4. Februars 2014 keine prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit, kein Baugrundgutachten und keine Unterlagen zur Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange beilagen. Die Frage, ob sich aus ihren diesbezüglichen Darlegungen erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten, ist aus den unter 1. d) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Umfang der Urteilsbegründung allein ist kein taugliches Indiz für den Begründungsaufwand und damit den Grad der Schwierigkeit der Rechtssache, wie die Klägerin meint. Vielmehr kann zwar unter Umständen auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts abgestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind aber vorliegend insoweit hieraus nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die (auch allein) entscheidungstragende Bewertung, dass die saP vom 16. September 2013 im vorliegenden Einzelfall nicht den - zuvor (UA S. 8 bis S. 10) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargestellten - Anforderungen an eine prüffähige Unterlage entspricht, auf gut zwei Seiten (UA S. 11 bis S. 13 oben) unter Hinweis auf mehrere Mängel der genannten saP begründet. Dies ist kein besonderer Begründungsaufwand.

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit erblickt die Klägerin weiterhin in einem Spannungsverhältnis zwischen Art. 83 Abs. 1 BayBO und § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV. Aus ihren Darlegungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV, der unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulässt, im vorliegenden Fall auch bezüglich der Frage entscheidungserheblich ist, ob Mängel der saP vom 16. September 2013 der Vollständigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegenstehen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei der als nicht prüffähig angesehenen saP um eine solche Unterlage gehandelt hätte, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV erfüllt („Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“). Soweit die Klägerin die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV im Zusammenhang mit der Vorlage eines Baugrundgutachtens anspricht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an (vgl. Nr. 1. e)).

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin formulierte Frage nach dem genaueren Verlauf der „Grenze zwischen Unmöglichkeit einer Prüfung und lediglich fachlichen Einwänden und Nachhaken“ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Mangelbehaftete Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Nr. 1. d)) nicht bereits dann vollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn die Mängel „lediglich“ fachliche Einwände und ein Nachhaken auslösen. Vielmehr stehen fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken der Annahme der Vollständigkeit nur solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Dies ist bezüglich der saP vom 16. September 2013, wie oben dargelegt (vgl. Nr. 1. d)), nicht der Fall. Alle darüber hinausgehenden von der Klägerin formulierten Fragen wären in einem Berufungsverfahren also nicht entscheidungserheblich. Es fehlt daher die Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, die – anders als die Beigeladene zu 2 – einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Unter dem Datum des 20. August 2012 stellte der Kläger beim Landratsamt Eichstätt einen Vorbescheidsantrag betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Typ Enercon E-101, Gesamthöhe: 185,90 m) auf Grundstück FlNr. 425, Gemarkung W. Die abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen umfassten die Zulässigkeit des Standorts „unter Berücksichtigung der Immissionen Schall und Schatten“, die bauplanungs- sowie die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit („insbesondere die Abweichung der Abstandsflächen“) sowie die „luftverkehrsrechtliche Zustimmung“ (vgl. Anlage 1 zum Vorbescheidsantrag). Die Antragsunterlagen enthielten vorläufige Berechnungen zu von der geplanten Anlage ausgehenden Schall- und Schattenwurfimmissionen. Weiter wies der Kläger darauf hin, ein Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten sowie ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP-Gutachten) würden nachgereicht.

In einem Begleitschreiben zum Vorbescheidsantrag vom 30. August 2012 wurde ergänzend gebeten, die Wehrbereichsverwaltung Süd als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit E-Mail vom 5. September 2012 teilte ein Bevollmächtigter des Klägers dem Landratsamt weiter mit, dass gebeten werde, den Prüfungsumfang des Vorbescheids „um den Denkmalschutz zu erweitern“.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Landratsamt mit, dass mit der Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung W. aus denkmalfachlicher Sicht kein Einverständnis bestehe.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag des Klägers für die strittige Windkraftanlage ab. Das Vorhaben des Klägers widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage am geplanten Standort in der Gemarkung W. stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen.

Mit Urteil vom 11. August 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage des Klägers ab, mit der dieser einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die strittige Windkraftanlage geltend gemacht hatte. Das Vorhaben des Klägers sei wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO (Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Innenbereich ca. 850 m) nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 und des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 18. September 2014 verpflichtet, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Vorbescheid ist gemäß dem Vorbescheidsantrag vom 20. August 2012 mit Ergänzung zum Denkmalschutz vom 5. September 2012 zu erteilen.

Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zur sogenannten 10-H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 BayBO sei jedenfalls dann auch auf Vorbescheidsanträge anwendbar, wenn deren Gegenstand bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragestellungen seien. Die 10-H-Regelung und die zugehörige Übergangsregelung stellten Vorschriften des Bauordnungsrechts dar, wie sich u. a. aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz ergebe. Insoweit müsse die Formulierung „vollständiger Antrag auf Genehmigung“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO im Kontext des Bauordnungsrechts auf Baugenehmigungsanträge bzw. auf Vorbescheidsanträge mit baugenehmigungsrechtlichen Fragestellungen reduziert werden. Bei Stellung eines vollständigen Vorbescheidsantrags müsse Vertrauensschutz gewährt werden, da ansonsten die Erlangung einer gesicherten Rechtsposition in Form des Vorbescheids von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde abhinge. Die Stellung eines Genehmigungsantrags rechtfertige keinen weitergehenden Vertrauensschutz als im Falle eines Vorbescheidsantrags, wenn Letzterer die von Art. 82 BayBO betroffene Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit umfasse. Eine Gleichbehandlung beider Antragsarten sei auch verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung sei zur Rechtfertigung der unechten Rückwirkung geboten, welche der 10-H-Regelung zukomme. Es bestünden weiter erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 10-H-Regelung und der Übergangsregelung. Insoweit werde u. a. vollumfänglich auf einen Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Juli 2015 Bezug genommen, der in einem diesbezüglichen Popularklageverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu wurde vorgetragen, der klare Wortlaut der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe dessen Anwendung auf Vorbescheidsanträge entgegen. Eine analoge Anwendung der Regelung scheide aus, da eine planwidrige Regelungslücke fehle. Vertrauensschutz solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur genießen, wer zum maßgeblichen Stichtag der Übergangsregelung mit Stellung eines Genehmigungsantrags mit umfassenden Unterlagen seine Bauabsicht unter Inkaufnahme eines höheren Kostenrisikos konkretisiert habe. Die vom Kläger angekündigten Schall- und Schattenwurfgutachten sowie ein saP-Gutachten seien nicht vorgelegt worden. Eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung des klägerischen Vorhabens sowie eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Belange des Naturschutzes seien damit nicht möglich gewesen.

Die Beigeladene hält eine Zurückweisung der Berufung für rechtens, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die von Seiten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (I.) ist zurückzuweisen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nicht zusteht (II.) und er auch keine Neubescheidung seines Vorbescheidsantrags verlangen kann (III).

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO) der Einreichung einer Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, die neben den Berufungsgründen einen bestimmten Antrag enthalten muss (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar enthält der entsprechende Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. Dezember 2015 keinen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag. Dem Antragserfordernis wird jedoch nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus den Berufungsgründen eindeutig hervorgeht, dass der Kläger mit seiner Berufung den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß seines Antrags vom 20. August 2012 in vollem Umfang weiter verfolgt, verbunden mit dem Ziel einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 11. August 2015 (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 25 m. w. N.).

II.

Der Kläger kann die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids betreffend die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage nicht beanspruchen. Die Vorbescheidserteilung ist wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort zu versagen (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U.v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 - GewArch 2016, 43, 46 Rn. 34) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Bei der strittigen Windkraftanlage handelt es sich um ein nichtprivilegiertes „sonstiges“ Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB beurteilt.

a) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO ausgeschlossen, da das Vorhaben den dort vorgegebenen Mindestabstand vom 10-fachen seiner Höhe (d. h. hier von 1.859 m) zu Wohngebäuden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht einhält; die Entfernung der Anlage zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil W. beträgt nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) nur rund 850 m. Über das Fehlen der in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Voraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

b) Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO ist auf Vorbescheidsanträge nicht anwendbar. Danach finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingegangen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Vorbescheidsantrag - wie er hier zu beurteilen ist - nicht vor.

Zunächst spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 BayBO („vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen“) für eine Beschränkung der Übergangsregelung auf - je nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit - baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge. Zu einem vollständigen Antrag auf hier immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehören diejenigen Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG; vgl. dazu im Einzelnen §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV; ob ggf. darüber hinaus noch mehr Unterlagen erforderlich sind, kann hier offen bleiben).

Der Vorbescheidsantrag ist begrifflich kein Genehmigungsantrag, der auf die Beseitigung der Schranke eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt abzielt. Er muss nach § 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV vollständige Unterlagen nur enthalten, soweit der Antrag auf eine abschließende Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen gerichtet ist; ansonsten genügen auch vorläufige bzw. partielle Unterlagen. Durch geeignete Vorbehalte im Vorbescheid kann die Behörde dessen Regelungsgehalt begrenzen und damit auch den Umfang der notwendigen Unterlagen beeinflussen (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015 § 9 Rn. 12);

Auch nach Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sollen lediglich vollständige Anträge „auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ erfasst sein. Sinn und Zweck der Regelung ist die Gewährung von Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage getätigten Investitionen (LT-Drs. 17/2137 S. 8). Der Gesetzgeber hat unter Ausübung seines weiten Einschätzungsspielraums in generalisierender Betrachtungsweise angenommen, dass die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags mit umfangreichen schutzwürdigen Investitionen einhergeht, die Einholung eines Vorbescheids dagegen typischerweise nicht. Dieser sachliche Differenzierungsgrund ist nachvollziehbar. Der Vorbescheidsantrag ist insoweit mit dem Genehmigungsantrag von seinem gesetzlichen Grundmodell her nicht vergleichbar. Durch die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags hat der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan, um für sein Vorhaben eine Genehmigung zu erlangen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Auch hat er mit entsprechendem Investitionsaufwand Unterlagen erstellt, die eine umfassende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zulassen. Regelmäßig erfolgt dagegen die Stellung eines Vorbescheidsantrags zur vorgezogenen Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 BImSchG), bevor der Vorhabenträger über die Stellung eines Genehmigungsantrags und die damit verbundenen Aufwände entscheidet. Der Vorbescheid dient dazu, wichtige Vorfragen vorab verbindlich zu klären, um unnötige Detailplanungen zu vermeiden (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Daher genügt als berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine Verringerung des Investitionsrisikos (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1 und 6 zu § 9). Dass im Einzelfall nach dem Umfang der zur Entscheidung gestellten Vorbescheidsfragen differenziert werden müsste oder auch nur könnte, ist zu verneinen. Die gesetzliche Regelung bietet hierfür keinerlei Maßstäbe.

Die Sichtweise des Klägers, schutzwürdig sei sowohl bei der Stellung eines Genehmigungsantrags als auch bei Stellung eines Vorbescheidsantrags das Vertrauen auf die bisherige, hinsichtlich der gestellten Fragen einschlägige Rechtslage, geht an dem Rechtfertigungsgrund, welcher der Übergangsregelung zugrunde liegt, vorbei. Sie ist auch rechtlich nicht zutreffend. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts kommt es generell auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag an. Änderungen der Rechtslage nach Einleitung des Verfahrens gehen mithin zulasten oder wirken zugunsten des Antragstellers. Dies gilt, wie § 67 Abs. 4 BImSchG zeigt, auch für die bundesrechtlich geregelten immissionsschutzrechtlichen Verfahren (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1003 Rn. 140 m. w. N.).

Es kann auch nicht systematisch aus der Bindungswirkung, die ein bereits erteilter Vorbescheid vermittelt, auf eine schutzwürdige Rechtsposition bereits durch Stellung eines Vorbescheidsantrags geschlossen werden. Ein vor Inkrafttreten des Art. 82 Abs. 1 BayBO (in der Fassung vom 17.11.2014) am 21. November 2014 erteilter Vorbescheid erging noch aufgrund der vorherigen Rechtslage, d. h. ohne Einschränkung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf die in diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 18.04.2016 - 22 ZB 15.2625 - Rn. 19; B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11). Für einen bereits beantragten, aber erst in der Zukunft zu erteilenden Vorbescheid gilt aus dem gleichen Rechtsgrund die neue Rechtslage.

Der Einwand des Klägers, es sei dem jeweiligen Antragsteller nicht zumutbar, dass es von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung im Einzelfall abhängt, ob sein Vorhaben noch nach der ihm günstigen Rechtslage beurteilt wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Genehmigungsbehörde ist von Gesetzes wegen (§ 10 Abs. 6a, Abs. 9 BImSchG) zu einer beschleunigten Bearbeitung von Genehmigungs- und Vorbescheidsanträgen angehalten (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11).

Schließlich ist aus kompetenzrechtlichen Gründen keine erweiternde Auslegung dahingehend erforderlich, dass ein Vorbescheidsantrag betreffend die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter die Übergangsregelung fällt, wie der Kläger meint. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Bauordnungsrecht, sondern um eine materiellrechtliche Regelung zum Bauplanungsrecht aufgrund der bundesrechtlichen Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1000 Rn. 120 m. w. N.). Sie hat gerade den Sinn, bauplanungsrechtliche Privilegierungstatbestände zu verändern, ohne dass es verfahrensrechtliche Vorgaben gäbe. Die Vorschrift ist dagegen nicht lediglich deshalb, weil an die Stellung eines baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und damit auf einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht zu beurteilenden Sachverhalt angeknüpft wird, dem Bauordnungs- bzw. Immissionsschutzrecht zuzurechnen.

c) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei angemerkt, dass die zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vom Kläger zum Vorbescheidsantrag vorgelegten Unterlagen auch nicht als vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO angesehen werden könnten. Diese Unterlagen müssten insoweit ausreichen, um die vom Kläger abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen (§ 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV) abschließend zu prüfen.

Der Kläger hat in seinem Vorbescheidsantrag die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand dieses Antrags gemacht (vgl. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV). Eine abschließende Prüfung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hätte jedoch u. a. erfordert, Unterlagen vorzulegen, welche die Beurteilung zulassen, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und inwieweit Belange des Naturschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Kläger hat jedoch zum einen kein Prognosegutachten zu Schall- und Schattenwurfimmissionen vorgelegt, sondern lediglich von ihm als „vorläufige Berechnungen“ bezeichnete Dokumente. Es mag hier zwar nicht entscheidend auf bloße Bezeichnungen ankommen; fest steht jedoch, dass - wie ausdrücklich vom Gutachter vermerkt wurde - eventuelle Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden sind. Wegen des akzeptorbezogenen Ansatzes des § 3 Abs. 1 BImSchG kann aber die Schädlichkeit von Immissionen unter Ausklammerung der Vorbelastungen grundsätzlich nicht beurteilt werden (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 und Nr. 2.4 der TA Lärm). Das später vorgelegte Gutachten vom 21. April 2015 bezog sich nicht auf den antragsgegenständlichen Anlagentypus. Zum anderen hat der Kläger kein naturschutzfachliches Gutachten eingereicht, welches gleichfalls in den Antragsunterlagen in Aussicht gestellt wurde (Bl. 176 der Antragsunterlagen). Diese Unterlagen wären zur Prüfung erforderlich gewesen, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - BVerwGE 147, 118); sie wären damit gemäß § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV vorzulegen gewesen.

d) Aufgrund der genannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9.5.2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) steht mit Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof fest (Art. 29 Abs. 1 VfGHG), dass zwar Art. 82 Abs. 5 BayBO, nicht dagegen die sonstigen Regelungen in Art. 82 und 83 Abs. 1 BayBO gegen die dort geprüften Vorgaben der Bayerischen Verfassung verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften aus sonstigen Gründen mit der Bayerischen Verfassung oder mit dem Grundgesetz unvereinbar sein könnten, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Das nicht privilegierte „sonstige“ Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - BayVBl 2014, 703; U.v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17) bedarf es bei der Prüfung der Zulässigkeit auch eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Bei dieser nachvollziehenden Abwägung handelt es sich um eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung in Bezug auf das betroffene Vorhaben einerseits und die berührten öffentlichen Belange andererseits.

b) Das klägerische Vorhaben widerspricht - unter Berücksichtigung der vorstehenden Anforderungen - Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Legt man den neuen Teilflächennutzungsplan Windkraft zugrunde, ist dies offensichtlich. Aber auch, wenn dieser unwirksam wäre und der bisherige Flächennutzungsplan in der Fassung vom 15. Juli 2004 gelten würde, ergäbe sich nichts anderes. In der mündlichen Verhandlung wurde im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgestellt, dass der für das strittige Vorhaben vorgesehene Standort innerhalb der durch eine gezackte Linie umschlossenen „Flächen für den Abbau von Bodenschätzen, Steinbruch“ liegt. Damit besteht hier eine Darstellung, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d. h. sachlich und räumlich eindeutig, einer anderen Nutzung vorbehält (BVerwG, B.v. 3.6.1998 - 4 B 6/98 - NVwZ 1998, 960). Die tatsächliche städtebauliche Entwicklung hat hier auch noch nicht dazu geführt, dass sich das Gewicht der Aussage bis zum Verlust der Aussagekraft abgeschwächt hat (BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - NVwZ 2006, 87/90).

Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Gesteinsabbau in diesem Bereich bereits abgeschlossen und dort lediglich noch Abraum vorhanden ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage diese Darstellung des Flächennutzungsplans nicht mehr beeinträchtigt würde. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch der Abraum nach dem Gesteinsabbau verschottert, anschließend als Baumaterial verwendet und damit noch einer weiteren sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung „als Bodenschatz“ zugeführt werden könnte. Zum anderen ist dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zu entnehmen, dass die betreffende Darstellung auch nach Durchführung des Abbaus nicht gegenstandslos geworden ist. Zu den Plattenbrüchen auf der Albhochfläche bei W., in deren Bereich sich der strittige Windkraftanlagen-Standort befindet, wird dort u. a. ausgeführt (S. 28, Nr. 2.5.4), es hätten sich zum Teil sehr wertvolle Vegetationsgesellschaften entwickelt. Die gezielte Schüttung des Abraummaterials stelle eine wesentliche Naturschutzmaßnahme dar, die unbedingt von der unteren Naturschutzbehörde zu kontrollieren sei. Insofern kann nach den Intentionen des Flächennutzungsplans die Nutzung als Steinbruch über den Gesteinsabbau hinaus teilweise aus Naturschutzgründen Bedeutung haben.

Die Errichtung der strittigen Windkraftanlage würde sowohl die Gewinnung von Schottermaterial behindern, wie auch die Verfolgung naturschutzfachlicher Ziele mit dem Fortbestand des Steinbruchs erschweren. Demgegenüber müssen die mit der strittigen Windkraftanlage verfolgten Ziele, denen hier lediglich die geringere Bedeutung eines nichtprivilegierten „sonstigen“ Vorhabens zukommt, zurücktreten. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit es das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergie wie auch das private Investitionsinteresse des Klägers aus besonderen, mit diesem Standort verknüpften Gründen erfordern würden, diese Anlage gerade dort zu errichten.

c) Durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage würde zudem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23/95 - NVwZ 1998, 58/60). Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG, U v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 96). Der Charakter als natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine durch die Bodennutzung mitgeprägte Kulturlandschaft handelt (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.6.2003 - 14 B 01.2423 - Rn. 18). Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.7.1996 - 4 B 120/96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323) davon ab, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung erhält. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt nur dann nicht vor, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers die hier gegebene natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen wird hinsichtlich der auf der Albhochfläche liegenden Plattenbrüche nördlich und nordwestlich des bebauten Stadtgebiets ausgeführt (S. 15, Nr. 2.3.4), dass hier schon seit der Römerzeit die sogenannten Solnhofer Platten abgebaut würden. Diese Plattenbrüche würden das Landschaftsbild wesentlich prägen. Weiter wird im Erläuterungsbericht, wie oben bereits ausgeführt (2. b), die naturschutzfachliche Bedeutung der Abraumhalden dieser Kalksteinbrüche als wertvolle Trockenbiotope hervorgehoben, die erhalten und gesichert werden sollen (Erläuterungsbericht S. 66 und 67, Maßnahme K1). Es handelt sich hier nicht um lediglich vorübergehende Abgrabungen, welche die natürliche Eigenart der Landschaft bis zu einer Rekultivierung beeinträchtigen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303/305). Die vorhandenen Abraumhalden selbst müssen vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als naturgegebene, wenngleich durch den seit Jahrhunderten andauernden Plattenabbau mitgeprägte Art der Bodennutzung angesehen werden. Die großräumigen Abraumhalden prägen auch den vorgesehenen Standort der strittigen Windkraftanlage. Die Errichtung dieser baulichen Anlage würde insbesondere auch die naturschutzfachliche Funktion der Abraumhalden beeinträchtigen. Dieser Beeinträchtigung stehen keine gleichgewichtigen, für das klägerische Vorhaben streitenden öffentlichen Belange und privaten Interessen (vgl. zu deren Bewertung unter 2. b) gegenüber.

3. Aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist kein positives Gesamturteil möglich, da diesem Vorhaben damit ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 8 und 8a m. w. N.). Damit kommt die Erteilung eines Vorbescheids auch betreffend sonstiger, mit dem Vorbescheidsantrag abgefragter Genehmigungsvoraussetzungen nicht in Betracht.

III. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über den Vorbescheidsantrag entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie unter II. ausgeführt, stehen einer Vorbescheidserteilung zwingende Rechtsgründe entgegen; deren Ablehnung ist daher nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO sind somit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 120.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19.1.2, 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 27. Dezember 2013 reichte die Klägerin beim Landratsamt A* …- … einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „Senvion 3.2 M“ auf Standorten im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ein. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 200 m. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen liegen ca. 1 bis 1,3 km von der Ortschaft P* … entfernt.

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamtes vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass eine Einzelstatik und ein Bodengutachten erforderlich seien, da nach Mitteilung der Klägerin noch keine Typenprüfung vorliege. In den Unterlagen zum Naturschutz entspreche die Erfassung der Vögel in mehreren Punkten nicht der Anlage 6 zum Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2013 abgelehnt. Die Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Ihnen stünden zudem öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von diesen Windkraftanlagen ausgehenden Erschütterungen eine seismologische Messstation unzumutbar beeinträchtigen würden. Auch würde es nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde beim Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ohne Abschaltung von Betriebsbeginn an zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie zu einer Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Fledermäusen kommen.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. März 2017 ab. Die Windkraftanlagen seien gemäß § 82 Abs. 1 BayBO nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert, weil sie in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Innenbereich (§ 34 BauGB) errichtet werden sollten. Die Übergangsregelung in § 83 Abs. 1 BayBO greife nicht ein, da die dem Landratsamt zum maßgeblichen Zeitpunkt des 4. Februar 2014 vorliegenden Antragsunterlagen nicht vollständig im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die beiden Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch deren Errichtung und Betrieb die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde (§ 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 22. Mai 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass im Falle der strittigen Windkraftanlagen der Tatbestand des § 82 Abs. 1 BayBO grundsätzlich erfüllt ist. Danach ist die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 H zu näher bezeichneten Wohngebäuden abhängig. Sie meint jedoch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO anwendbar. Die Anwendung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten, um den der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz nicht auszuhöhlen. Vereinzelte Mängel in den artenschutzfachlichen Erhebungen und daher erforderliche fachliche Nachfragen würden die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht ausschließen. Erhebungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, seien auch keinesfalls zwangsläufig veraltet. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen sei, stehe einer hinreichenden Aktualität nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen bereits vor Inkrafttreten des Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, 34) abgeschlossen worden seien; im Hinblick auf den durch Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährten Vertrauensschutz seien diese Untersuchungen nicht an den Vorgaben des Windenergie-Erlasses zu messen. Die Unterlagen zum Artenschutz seien inhaltlich vollständig und nachvollziehbar. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob durch Vermeidungsmaßnahmen eine Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erreichen sei.

c) Die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes eine weite Auslegung der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO geboten sei, überzeugt nicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154 f.) u.a. folgendes ausgeführt: „Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob das Vertrauen des ein Vorhaben planenden Bauherrn auf den Fortbestand der Rechtslage bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung überhaupt schutzwürdig ist […] Selbst wenn das Vertrauen des Eigentümers (oder Investors) auf den Fortbestand der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichwohl bereits vor Erteilung einer Genehmigung wegen der Planungskosten schutzwürdig sein sollte, so hat es nur geringes Gewicht. Einer solchen - unterstellten - Schutzwürdigkeit hat der Gesetzgeber bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten und möglichst einheitlichen Durchsetzung der Abstandsregelung mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausreichend Rechnung getragen.“ Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 83 Abs. 1 BayBO verfassungskonform extensiv auszulegen wäre.

d) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen ist.

Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23; B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10) gehören zu den Unterlagen, die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 16. September 2016 (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, setzt die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist „also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“.

Dies spricht entscheidend gegen das Argument der Klägerin, wonach „vereinzelte Mängel“ einer Unterlage, die fachliche Einwände aufwerfen und ein fachliches Nachhaken erfordern, keinesfalls die Vollständigkeit der Unterlagen in Frage stellen könnten. Vielmehr fehlt die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn wegen – unter Umständen nur „einzelner“ - Mängel eine fachliche Prüfung nicht möglich ist. In diesem Fall dauert die Unvollständigkeit an, solange die Mängel nicht durch eine Ergänzung entsprechend der Aufforderung der Genehmigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) beseitigt wurden.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung weiter davon aus (UA S. 11 f.), dass eine zur Beurteilung betreffend das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geeignete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf einer aktuellen und ausführlichen Ermittlung aller Vogelarten nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - BayWEE) gemäß dessen Anlage 6 beruhen muss. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Prüffähigkeit einer saP bereits deshalb ausscheiden muss, weil sie wie hier auf zum Teil drei bis vier Jahre zurückliegenden Erhebungen beruht. Sie verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 7.14 des Windenergie-Erlasses in der aktuellen Fassung vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642). Danach soll in Genehmigungsverfahren zur Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf vorhandene Untersuchungen zurückgegriffen werden, wenn die Datenlage nicht älter als fünf Jahre ist und keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage erkennbar ist. Für die in einem Gebiet erstmalige Errichtung von Windkraftanlagen dürfte entsprechend gelten, dass die Ergebnisse tauglicher früherer Untersuchungen grundsätzlich verwertbar sein können.

Allerdings ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen in der Regel die Vorlage einer saP erfordert, die eine Prüfung anhand der Vorgaben des Windenergie-Erlasses ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - BayVBl 2017, 271; U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738 -Rn.41) sind die im Windenergie-Erlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden. Jedenfalls dann, wenn eine saP wesentlichen Anforderungen des Windenergie-Erlasses nicht genügt, kann anhand dieser Unterlagen grundsätzlich nicht festgestellt werden, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist.

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorgaben des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011 bei Erstellung der saP für den Genehmigungsantrag vom 27. Dezember 2013 zu berücksichtigen waren. Der Windenergie-Erlass war mit seiner Bekanntgabe bei der Prüfung, ob vorliegend ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, grundsätzlich beachtlich. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO müsse darauf abgestellt werden, dass die artenschutzfachlichen Kartierung bis Mai 2011 und damit vor Bekanntgabe des Windenergie-Erlass abgeschlossen worden sei. Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährt Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage betreffend die Privilegierung von Windkraftanlagen getätigten Investitionen, die zur Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags erforderlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - BayVBl 2017, 18 Rn. 23). Die Übergangsregelung definiert dagegen nicht die Anforderungen an einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Sie schützt erst recht nicht ein Vertrauen darauf, dass die im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags gültigen fachlichen Vorgaben (hier des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011) denjenigen zum Zeitpunkt früherer Erhebungen (vorliegend in den Jahren 2010 bis 2011) entsprechen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter im angefochten Urteil (UA S. 12) zur Bewertung gelangt, dass es sich bei der am maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vorliegenden saP vom 16. September 2013 nicht um eine prüffähige Unterlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handele, da diese den Anforderungen grundlegend nicht genügt habe und nicht nur Detailfragen nachbesserungsbedüftig gewesen seien. U.a. hätten die Erhebungen und die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Untersuchungstiefe und die Vorgehensweise insgesamt nicht den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 20. Dezember 2011 entsprochen. Im angefochtenen Urteil werden weiter die Teile der saP näher benannt, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhebliche Defizite aufweisen.

Die Klägerin ist diesen Bewertungen nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel nicht vorlagen oder inwieweit diese Mängel die Prüffähigkeit der Unterlagen nicht beeinträchtigt hätten. Die Behauptung, es habe sich um nur „vereinzelte“ Mängel gehandelt, die durch weitergehende fachliche Erklärungen und ggf. Ergänzungen behebbar gewesen wären, genügt insoweit nicht.

Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, spricht auch gegen eine Prüffähigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anhand der saP vom 16. September 2013, dass die Klägerin Nachträge zur saP vom 21. Mai und 29. Juli 2014 vorlegte, die auf ergänzenden Erhebungen u.a. zu kollisionsgefährdeten Vogelarten nach Anlage 2 des Windkraft-Erlasses beruhen (vgl. S. 3 des Nachtrags vom 21.5.2014 und S. 1 f. des Nachtrags vom 29.7.2014). Diese ergänzenden artenschutzfachlichen Erhebungen sollten die untere Naturschutzbehörde offensichtlich erst in die Lage versetzen, eine fachliche Einschätzung zu treffen. Die untere Naturschutzbehörde gab im vorliegenden Verfahren zunächst nur eine vorläufige Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ab, in der insbesondere Defizite der saP vom 16. September 2013 benannt wurden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass hinreichende naturschutzfachliche Untersuchungen zu den Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu entsprechend dem Windenergie-Erlass fehlten. Folglich sah sich die untere Naturschutzbehörde zum damaligen Zeitpunkt außer Stande, bei diesem Ermittlungsstand bereits in die Prüfung einzutreten, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Bevor die untere Naturschutzbehörde ggf. fachliche Einwände und Rückfragen erheben kann, muss zunächst überhaupt eine artenschutzfachliche Beurteilung aufgrund eines hinreichend ermittelten Sachverhalts vorliegen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar ist.

Der Rüge der Klägerin, im Falle einer unzureichenden saP wäre zu prüfen gewesen, ob ein mögliches Vorliegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuräumen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen setzt gleichfalls in der Regel eine den Anforderungen des Windenergie-Erlasses entsprechende saP voraus. Andernfalls kann z.B. nicht beurteilt werden, ob und ggf. mithilfe welcher konkreten Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs Sache des Anlagenbetreibers, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und auf dieser Grundlage Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27. Mai 2016 (22 BV 15.1959 – juris Rn. 38) darauf hingewiesen, dass Unterlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag beizufügen sind, um die Zulässigkeit des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz zu prüfen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ggf. auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natur enthalten müssen.

e) Die Klägerin hegt weiter Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 bis S. 16), der Vollständigkeit der zum Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe auch entgegen, dass am Stichtag des 4. Februars 2014 keine prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit, kein Baugrundgutachten und keine Unterlagen zur Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange beilagen. Die Frage, ob sich aus ihren diesbezüglichen Darlegungen erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten, ist aus den unter 1. d) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Umfang der Urteilsbegründung allein ist kein taugliches Indiz für den Begründungsaufwand und damit den Grad der Schwierigkeit der Rechtssache, wie die Klägerin meint. Vielmehr kann zwar unter Umständen auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts abgestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind aber vorliegend insoweit hieraus nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die (auch allein) entscheidungstragende Bewertung, dass die saP vom 16. September 2013 im vorliegenden Einzelfall nicht den - zuvor (UA S. 8 bis S. 10) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargestellten - Anforderungen an eine prüffähige Unterlage entspricht, auf gut zwei Seiten (UA S. 11 bis S. 13 oben) unter Hinweis auf mehrere Mängel der genannten saP begründet. Dies ist kein besonderer Begründungsaufwand.

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit erblickt die Klägerin weiterhin in einem Spannungsverhältnis zwischen Art. 83 Abs. 1 BayBO und § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV. Aus ihren Darlegungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV, der unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulässt, im vorliegenden Fall auch bezüglich der Frage entscheidungserheblich ist, ob Mängel der saP vom 16. September 2013 der Vollständigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegenstehen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei der als nicht prüffähig angesehenen saP um eine solche Unterlage gehandelt hätte, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV erfüllt („Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“). Soweit die Klägerin die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV im Zusammenhang mit der Vorlage eines Baugrundgutachtens anspricht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an (vgl. Nr. 1. e)).

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin formulierte Frage nach dem genaueren Verlauf der „Grenze zwischen Unmöglichkeit einer Prüfung und lediglich fachlichen Einwänden und Nachhaken“ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Mangelbehaftete Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Nr. 1. d)) nicht bereits dann vollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn die Mängel „lediglich“ fachliche Einwände und ein Nachhaken auslösen. Vielmehr stehen fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken der Annahme der Vollständigkeit nur solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Dies ist bezüglich der saP vom 16. September 2013, wie oben dargelegt (vgl. Nr. 1. d)), nicht der Fall. Alle darüber hinausgehenden von der Klägerin formulierten Fragen wären in einem Berufungsverfahren also nicht entscheidungserheblich. Es fehlt daher die Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, die – anders als die Beigeladene zu 2 – einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

II. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen zu je einem Achtel dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. August 2014, ergänzt durch Bescheid vom 24. Februar 2015, erteilt hat, soweit diese Bescheide die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Klägerin gehörenden Gemarkung G. (nachfolgend „WKA 3“ genannt) zum Gegenstand haben.

1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage sowie drei weitere damit bauartgleiche Windkraftanlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 4) mit einer Nabenhöhe von jeweils 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m, die ihren Standort im Gebiet des benachbarten Marktes L. finden sollen, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt am 17. Dezember 2013.

1.1 Als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen legte sie ein von der Ö.- … erstelltes, am 28. Oktober 2013 abgeschlossenes Gutachten (nachfolgend „saP-Gutachten“ genannt) vor, in dem die Ergebnisse einer auf das Vorhaben bezogenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden.

Darin wird ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Hochfläche verwirklicht werden, die sowohl nach Süden als auch nach Norden und Nordwesten hin leicht abfalle. Der höchste Punkt befinde sich an dem Quer Weg, der nördlich der geplanten Anlagen verlaufe. Zur Klärung der Betroffenheit relevanter Vogelarten seien alle Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1-km-Radius um die geplanten vier Anlagen einschließlich der an diese kreisförmigen Gebiete unmittelbar anschließenden geschlossenen Waldbereiche strukturkartiert und nach Greifvogel-/Eulenhorsten abgesucht worden. Die 13 vorgefundenen Horste (vgl. zu ihrer Lage die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) seien während der Brutzeit der Greifvögel zweimal - nämlich am 4. Juni 2013 und am 12. Juli 2013 - auf eine aktuelle Nutzung hin kontrolliert worden, ohne dass sich diesbezügliche Hinweise ergeben hätten. Während des gesamten Untersuchungszeitraums seien über den Horststandorten zudem keine Flugaktivitäten von Vögeln dieser Arten beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass die Horste zum Teil nicht besetzt gewesen und sie teils durch Mäusebussarde oder Rabenkrähen bebrütet worden seien.

Gemäß den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt) seien in Bezug auf kollisionsgefährdete Greifvogelarten und sonstige Großvögel an 18 Terminen zwischen dem 27. März 2013 und dem 27. August 2013 jeweils dreistündige Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt worden. Da der vorerwähnte höchste Punkt (vgl. zu seiner Lage ebenfalls die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) einen weiten Rundblick sowohl über alle vier in Aussicht genommenen WKA-Standorte als auch die weitere Umgebung gestatte, sei in Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses Bayern 2011 nur ein einziger Beobachtungspunkt festgelegt worden; ein Amtsträger der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt habe die Eignung und Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem am 29. April 2013 durchgeführten Ortstermin geprüft und bestätigt. Um jederzeit bestmögliche Sicht zu haben, sei der Beobachtungspunkt flexibel gehandhabt und je nach Bedarf kleinräumig verlagert worden. Nach der Getreideernte im Sommer habe sich - bei immer noch hoch stehendem Mais - der Flurweg zwischen der WKA 3 und der WKA 4 als geeignete Ausweichmöglichkeit erwiesen. Im Rahmen der 54 Stunden umfassenden Raumnutzungsbeobachtungen seien nahrungssuchende Rot- und Schwarzmilane „regelmäßig bis gelegentlich“ über die Feldfluren des Gebiets geflogen. Die Rotmilane seien in der Regel aus unterschiedlichen Richtungen in den Beobachtungsraum hineingeflogen und nach tiefem Jagdflug oder einem in größerer Höhe durchgeführten Thermikkreisen in verschiedene Richtungen abgezogen. Von den 15 beobachteten Rotmilanflügen hätten nur zwei - und zwar jeweils für die Dauer von einer Minute - durch den unmittelbaren Gefahrenbereich (hierunter versteht das saP-Gutachten ein Gebiet mit einem Radius von 150 m um den Standort der jeweiligen Anlage) der WKA 1 geführt; nur eine dieser beiden Flugbewegungen habe sich in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe vollzogen. Der „erweiterte Gefahrenbereich“ (nämlich die Fläche zwischen den vier geplanten Anlagen einschließlich des angrenzenden Umfelds bis zu einer Entfernung von ca. 200 m von den Anlagenstandorten) sei achtmal von Rotmilanen durchflogen worden, wobei sechs dieser Flüge, die in der Summe sechs Minuten beansprucht hätten, in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe stattgefunden hätten. Unter Mitberücksichtigung der Flugbewegungen, die oberhalb von 200 m oder unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ergebe sich ein Zeitanteil dieser Flüge an der gesamten Dauer der Raumnutzungsbeobachtung von 0,25%. Dieser Wert liege weit unterhalb der Schwelle von 10%, bei der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bejaht werden müsse. Selbst die Summe aller Beobachtungszeiten des Rotmilans im gesamten Untersuchungsgebiet - sie belaufe sich auf 55 Minuten - bewege sich mit 1,75% noch sehr deutlich unterhalb der vorgenannten Erheblichkeitsgrenze. Nach der im Zeitpunkt der Erstellung des saP-Gutachtens erzielten Kenntnislage bestehe für den Rotmilan deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Erforderlich seien allerdings konfliktvermeidende Maßnahmen dergestalt, dass in den Mastfußbereichen und entlang der zu den Windkraftanlagen hinführenden Wege auf die Anlage attraktiver Habitatstrukturen verzichtet werden müsse.

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt merkte zu dem saP-Gutachten an, die Vermeidungsmaßnahmen seien fachlich in Ordnung; ihre Durchführung sei zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, um Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.

Nach einem Einwand der höheren Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken betreffend das Vorkommen des Uhus ergänzte die Ö.- … … … im März 2014 ihr Gutachten. Die Regierung von Mittelfranken trat mit Schreiben vom 14. Mai 2014 der Auffassung bei, angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich des Uhus ein Verbotstatbestand nicht erfüllt sei.

1.2 Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 22. Januar 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. In dem Schreiben, mit dem der erste Bürgermeister der Klägerin den Beschluss dem Landratsamt zur Kenntnis brachte, wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Stadtrat bereits am 26. November 2013 den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für Windkraftanlagen abgelehnt hatte.

1.3 Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 14. Mai 2014 machte der Zeuge K. geltend, in B. und Umgebung sei ein Rotmilanpaar gesichtet worden; es sei bekannt, dass „in der Gegend auch der Brutplatz vorhanden“ sei. Die „vermutlichen Brutplätze“ ergäben sich aus den Eintragungen in einem dem Schreiben vom 14. Mai 2014 beigefügten Auszug aus dem Bayernatlas (Blatt 123 der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts).

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Mai 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. einen Jagdpächter und einen Landwirt als weitere Gewährspersonen für die Sichtung des Rotmilanpaars.

Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken, die durch das Landratsamt von diesem Vorbringen in Kenntnis gesetzt worden war, merkte hierzu am 22. Mai 2014 an, die Existenz der Rotmilane könne bestätigt werden. Der „bekannte Brutplatz“ liege allerdings an einer etwas anderen Stelle, als es „die beiden Jäger“ vermuten würden. Sowohl die „bekannten Nachweise“ als auch der in den Schreiben vom 14. und vom 15. Mai 2014 erwähnte, vermutete Brutplatz seien weiter als 1 km von den geplanten Windkraftanlagen entfernt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt zwei weitere Gewährspersonen, die fliegende Rotmilane gesichtet hätten. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken führte hierzu am 5. Juni 2014 aus, die Stellungnahme vom 22. Mai 2014 gelte unverändert weiter.

Am 8. Juli 2014 machten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt geltend, der Horst sei nunmehr aufgefunden worden. Auf das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild eines Horstes sowie die jener Zuschrift gleichfalls beiliegenden grafischen Darstellungen über die Lage des Horstes sowie wahrgenommene Flugbewegungen von Rotmilanen (Bl. 142 f. der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts) wird Bezug genommen. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken vertrat am 9. Juli 2014 hierzu die Auffassung, aus diesen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Da die dargestellten Flugbewegungen allesamt nicht durch den Bereich der geplanten Anlagen führten, sei weiterhin von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung vorlägen, und forderte sie auf, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Stadtrat der Klägerin beschloss daraufhin am 23. Juli 2014 erneut, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er u. a. an, das für die Verwirklichung des Projekts in Aussicht genommene Gebiet liege „im Flugbereich des Rotmilans mit einem zugehörigen Horst“, in dem ein Brutvorgang stattfinde.

1.5 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 bis 4. In Bezug auf die WKA 3 wurde hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nr. 346 und 338 der Gemarkung G. eine Abweichung von den sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen zugelassen. Im Bescheid wurde außerdem das verweigerte Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich der WKA 3 ersetzt.

2. Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

2.1 Zur Begründung machte sie - soweit vorliegend noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Einvernehmen deshalb verweigern müssen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Das saP-Gutachten sei methodisch fehlerhaft, da nicht alle im betroffenen Gebiet vorhandenen geschützten Vogelarten erfasst worden seien und die nach § 44 BNatSchG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Entgegen der im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Forderung sei im Vorfeld dieses Gutachtens für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung nur ein einziger Beobachtungspunkt gewählt worden. Selbst wenn er sich an einer „guten Stelle“ befunden haben sollte, sei kein Gutachter in der Lage, unter dieser Voraussetzung auch nur den engeren Prüfbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen.

Ein weiterer methodischer Fehler liege darin, dass im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Beurteilungen nur bedingt verwertbar und im Frühjahr sowie Sommer 2014 keine ergänzenden Beobachtungen durchgeführt worden seien. Das Frühjahr 2013 sei bis in den Mai hinein durch eine außerordentlich nasse Witterung und vor allem durch ungewöhnliche Kälte geprägt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten - vor allem Rot- und Schwarzmilane - später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt seien; oft sei darüber hinaus die Brut nicht aufgenommen oder abgebrochen worden. Die Genehmigungsbehörden hätten deshalb regelmäßig darauf bestanden, dass eine ergänzende, sich zumindest bis zur Jahresmitte 2014 erstreckende artenschutzrechtliche Prüfung stattzufinden habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das vorliegend nicht geschehen.

Aus dieser Tatsache erkläre es sich auch, dass verschiedene Horste, die für eine Nutzung durch Rot- oder Schwarzmilane in Betracht kämen, im Jahr 2013 nicht besetzt gewesen seien. Warum es sich so verhalte, sei vorliegend nicht hinterfragt worden, obwohl im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlagen 13 Greifvogelhorste festgestellt worden seien. Auch insoweit hätte Anlass bestanden, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen.

Zudem gehe aus dem saP-Gutachten hervor, dass man nur die Gehölz- und Waldbereiche innerhalb eines Radius von 1 km um die geplanten vier Anlagen abgesucht habe, obwohl in Fachkreisen jüngst festgelegt worden sei, dass der „engere Prüfbereich“ bei Rotmilanen einen Radius von 1,5 km aufweisen müsse.

Auf nahe gelegene Horste würden ferner die häufigen Sichtungen von Rotmilanen sowohl durch den Gutachter der Beigeladenen als auch durch die im Verwaltungsverfahren benannten Gewährsleute hindeuten. Aus diesen Beobachtungen folge zugleich, dass das für das Vorhaben in Aussicht genommene Gebiet ein Nahrungshabitat für Vögel jener Art darstelle, zumal diese offene, in großer Nähe zum Wald liegende Fläche eine äußerst günstige Jagdsituation für Milane schaffe.

Unabhängig hiervon habe das Landratsamt übersehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sei, das innerhalb der von der WKA 3 einzuhaltenden Abstandsfläche mit einem Radius von 1 H liege, ohne dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt habe.

2.2 Der Beklagte trat den avifaunistischen Ausführungen der Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde entgegen, die in der Klageerwiderung vom 17. Februar 2015 wörtlich wiedergegeben wurden. Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

2.3 Hinsichtlich der avifaunistischen Angriffe der Klägerin stützte die Beigeladene ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, u. a. darauf, dass die zuständigen Naturschutzbehörden die Richtigkeit der durch das saP-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowohl unter methodischem als auch unter inhaltlichem Blickwinkel ausdrücklich bestätigt hätten. Angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die diesen Behörden zukomme, sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die meisten der behaupteten Vogelsichtungen stammten vom Zeugen K., der seinerseits ein Klageverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung vom 15. August 2014 angestrengt habe. Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- … … … vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

3. Durch Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 fügte das Landratsamt in den Tenor des Bescheids vom 15. August 2014 eine Regelung ein, der zufolge hinsichtlich der WKA 1 in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 568 der Gemarkung W. und hinsichtlich der WKA 3 - zusätzlich zu den insoweit bereits bewilligten Abweichungen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 567 und 552 der Gemarkung W., des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sowie der Grundstücke Fl.Nrn. 1073 und 1049 der Gemarkung W.- … Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen wurden.

Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte. Denn weder der Tenor des Ergänzungsbescheids noch seine Begründung ließen erkennen, auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert worden sei. Aus diesem Grund fehle es auch an der bei der Zulassung einer solchen Abweichung erforderlichen Abwägung. Rechtswidrig sei der Ergänzungsbescheid zum anderen deshalb, weil das Landratsamt unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin verpflichtet sei, Gefahren jedweder Art auszuräumen, die Nutzern des auf dem Grundstück Fl.Nr. 339 verlaufenden Weges drohten. Da der Abstand der WKA 3 zu diesem Weg nur etwa 60 bis 70 m betrage, könne es angesichts der Länge des Rotors dieser Anlage bereits bei ihrem Stillstand zu gefährlichem Eisfall kommen; bei Windeinflüssen reiche die Gefährdung weit darüber hinaus. Müsse der Beklagte aus diesen Gründen aber in der Sache neu entscheiden, werde er zu beachten haben, dass inzwischen die „10-H-Regelung“ (Art. 82 f. BayBO) in Kraft getreten sei. Art. 82 BayBO sei hier deshalb anzuwenden, da der Behörde am 4. Februar 2014 nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.

4. Durch Urteil vom 12. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen als unbegründet ab. Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass vorliegend die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich sei. Der Beklagte habe das verweigerte - nur hinsichtlich der WKA 3 erforderliche - Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, da keine Gründe vorlägen, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dessen Verweigerung rechtfertigen könnten. Denn von dem Vorhaben der Beigeladenen würden weder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen noch verstoße es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Desgleichen würden hierdurch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt; insbesondere gehe seine Verwirklichung nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher.

Der Einwand der Klägerin, die diesbezüglich durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft gewesen, treffe nicht zu. Wenn nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 bei der Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“, so zeige bereits der insoweit verwendete Konjunktiv, dass diese Aussage weniger strikt zu verstehen sei als eine in einem Gesetz enthaltene Sollbestimmung, die im Regelfall als bindend angesehen werden müsse und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Doch selbst wenn die diesbezügliche Aussage in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als „Sollbestimmung“ im letztgenannten Sinne zu verstehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon vor, da im gegebenen Fall das Gelände nach der Darstellung des Gutachters der Beigeladenen, dessen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde geteilt worden sei, besonders gut einsehbar gewesen sei. Dies entspreche auch der eigenen Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts. Etwaigen verminderten Sichtverhältnissen im Sommer sei durch ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt Rechnung getragen worden.

„Wiederholende Untersuchungen“, deren Durchführung im Jahr 2014 die Klägerin gefordert habe, sehe der Windkrafterlass Bayern 2011 nicht vor. Da weder die höhere Naturschutzbehörde noch die Ö.- … die - ohnedies unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin hätten bestätigen können, dass wegen der im Frühjahr 2013 bestehenden Probleme die Genehmigungsbehörden regelmäßig eine Nacherhebung im Jahr 2014 gefordert hätten, bestehe kein Anlass, von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 abzuweichen. Ohnehin betreffe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel im Frühjahr 2013 und ihre damalige Brutphase; die von der Ö.- …  durchgeführten Erhebungen hätten sich jedoch auf die Monate von März bis August 2013 erstreckt.

Ebenfalls den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 entspreche es, wenn nach Horsten und Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km von den Windkraftanlagen gesucht worden sei. Die Behauptung, Fachkreise hätten festgelegt, dass der „engere Prüfbereich“ einen Radius von 1,5 km umfassen müsse, sei unsubstantiiert geblieben; zudem sei angesichts der Äußerungen der höheren Naturschutzbehörde und des Vertreters der Ö.- … nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab handele.

Die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen von Privatpersonen über das Nistverhalten des Rot- und des Schwarzmilans beträfen den Zeitraum von März bis Oktober 2014; die Richtigkeit der im Jahr 2013 getroffenen, dem saP-Gutachten zugrunde liegenden Feststellungen werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Von den seitens der Klägerin angeführten Rotmilanhorsten liege im Übrigen nur einer innerhalb eines Abstands von 1 km zu den Windkraftanlagen; dieser sei bereits im Vorfeld der Erstellung des saP-Gutachtens bekannt gewesen, ohne dass damals allerdings eine Brut des Rotmilans hätte festgestellt werden können. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, wie im August 2014 noch ein Brutvorgang von Vögeln dieser Art habe wahrgenommen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein müssen.

Durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 könne die Klägerin auch hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, da dem Eigentümer eines öffentlichen Weges im Hinblick auf die fehlende, abstandsflächenrechtlich relevante Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine wehrfähige öffentlich-rechtliche Position zustehe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof - beschränkt auf die WKA 3 - zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 34 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach den §§ 3b und 3c UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz hätte es vorliegend zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich gemäß § 3c Satz 2 UVPG zum einen daraus, dass das Vorhaben zu Lasten der Klägerin und ihrer Teilorte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, zum anderen aus den ihm entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten. Die Abweichung von den Vorgaben dieses Erlasses, die in der Wahl nur eines einzigen Beobachtungspunktes liege, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, auch von einer einzigen Stelle aus lasse sich das gesamte Gebiet des inmitten stehenden Windparks ausreichend beurteilen. Denn unter dieser Prämisse könnten selbst bei Zuhilfenahme optischer Geräte keine vollständige Raumüberwachung und erst recht keine die Schädigung einzelner artgeschützter Vögel ausschließende Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Die Wahl nur eines einzelnen Beobachtungspunkts erkläre die Diskrepanz zwischen den im saP-Gutachten referierten Feststellungen und den Beobachtungen der Gewährsleute.

Zudem ergebe sich aus zwei von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen im Jahrgang 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, dass das Frühjahr jenes Jahres wegen der damaligen starken Regenfälle und des zu kalten Wetters nicht als repräsentativer Beobachtungszeitraum gelten könne. Gerade die Balz- und Brutperiode sei für die Beurteilung der Gefährdung geschützter Arten jedoch wesentlich. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der „Sichtungsprotokolle“ der Gewährsleute hätte der Beklagte im Jahr 2014 Nacherhebungen veranlassen müssen.

Außerdem habe der Beklagte die vom 13. Mai 2014 stammende Ausarbeitung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ unberücksichtigt gelassen, durch die - bezogen auf den Rotmilan - der „engere Prüfbereich“ auf 1.500 m erweitert worden sei, nachdem sich die Fachleute darüber einig gewesen seien, dass der bisherige, einen Radius von 1.000 m aufweisende Bereich unzureichend sei. Zwar sei die Neufestlegung aufgrund von Widerständen der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erst im Jahr 2015 durch die Fachkonferenz der Umweltminister gebilligt worden. Dass der engere Prüfradius hinsichtlich des Rotmilans dringend auf 1.500 m erweitert werden müsse, sei jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 allgemein bekannt gewesen. Der im Windkrafterlass Bayern 2011 genannte Radius von 1.000 m müsse deshalb als überholt gelten.

Ergänzend zu den bereits im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen verweist die Klägerin auf eine von dem Diplom-Biologen G. am 13. Oktober 2015 gefertigte „Stellungnahme zu[r] artenschutzrechtlichen Konfliktlage im Rahmen von laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ferner auf je eine vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 stammende Ausarbeitung des freiberuflichen Ornithologen F., in denen die Ergebnisse von durch ihn im Umfeld der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte durchgeführten Horstsuchen bzw. Horstkontrollen dargestellt werden, sowie auf eine den Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis einschließlich 25. September 2015 umfassende Auflistung des Flugverhaltens von damals in W.- … brütenden Weißstörchen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 sei die am 15. August 2014 erlassene Genehmigung grundlegend geändert worden, so dass die am 21. November 2014 in Kraft getretenen Art. 82 f. BayBO hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung sowie in dem Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 (es hatte den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag der Klägerin zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.2.2015 wiederherzustellen) macht der Beklagte geltend, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens erhobenen, die Sichtung geschützter Vogelarten betreffenden Einwendungen und Mitteilungen seien in die Prüfung des Genehmigungsantrags einbezogen worden. Die Qualifikation der Gewährsleute, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch ebenso anzuzweifeln wie die Aussagekraft der Feststellungen dieser Personen. Wenn die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 davon spreche, zur Erfassung der Flugbewegungen von Vögeln „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, so handele es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Jahr 2013 kein repräsentatives Beobachtungsjahr gewesen sei. Das Vorhandensein bestimmter Arten hänge nicht nur von den jeweils vorherrschenden meteorologischen Ereignissen ab, sondern richte sich auch nach der generellen Lebensraumausstattung. Aus fachlicher Sicht seien Nacherhebungen deshalb nicht erforderlich gewesen. Als verpflichtend gelte für das Erfassungsjahr 2013 nach wie vor die Aussage des Windkrafterlasses Bayern 2011, wonach der engere Prüfbereich einen Radius von 1.000 m aufzuweisen habe; im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten diesbezüglich keine neueren Erkenntnisse bzw. Vorgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen gehe ein kartierter Horst nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher; vielmehr komme es auf die tatsächliche Raumnutzung im Gefahrenbereich der Windkraftanlage an. Der Beklagte bezieht sich ferner auf eine von der Regierung von Mittelfranken in Reaktion auf die Berufungsbegründung der Klägerin abgegebene Stellungnahme; auf deren wörtliche Wiedergabe in der Berufungserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 (Blatt 203 - 207 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

Die im vorliegenden Fall nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei fehlerfrei durchgeführt worden und zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte an den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 festhalte, da sich bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Methode für die Bestandserfassung ggf. bedrohter Arten oder für die Risikobewertung dergestalt durchgesetzt habe, dass eine gegenteilige Meinung nicht mehr als vertretbar habe angesehen werden können.

Der Befund, dass im Jahr 2013 innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die WKA 3 kein für einen Rotmilan geeigneter Horst existiert habe, hinsichtlich dessen es Hinweise auf einen Brutvorgang gegeben habe, werde durch die im Jahr 2015 durch den Ornithologen F. getroffenen Feststellungen nicht widerlegt. Zwar sei das Frühjahr 2013 in der Tat durch teilweise ungewöhnliche Witterungsbedingungen gekennzeichnet gewesen. Die Wetterverhältnisse seien allerdings nicht derart irregulär gewesen, dass seinerzeit keine brauchbaren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können. Zum Zweck der Widerlegung der avifaunistischen Einwände der Klägerin im Einzelnen bezieht sich die Beigeladene auf eine von ihr in das Berufungsverfahren eingeführte, vom 11. Januar 2016 stammende Ausarbeitung der Ö.- … … …; auf diese Unterlage (Blatt 180 - 196 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der am 29. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen durch uneidliche zeugenschaftliche Einvernahme eines Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt Beweis darüber erhoben, wie der Konsens hinsichtlich des der Horstsuche zugrunde zu legenden engeren Prüfradius in Fachkreisen zustande gekommen ist. Zum anderen wurde der Zeuge K. uneidlich über die Richtigkeit seiner Behauptung einvernommen, er habe noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Umgriff der streitgegenständlichen Anlage bebrütete Horste des Rotmilans gefunden oder beobachtet. Wegen der Bekundungen der Zeugen wird - ebenso wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die im Genehmigungsverfahren angefallenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die durch Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Genehmigung der WKA 3 ist ebenso rechtswidrig wie die in diesem Bescheid vorgenommene Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin. Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben. Im Einzelnen:

1. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Die Missachtung dieses zwingenden prozessrechtlichen Erfordernisses (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO) bleibt im vorliegenden Fall deshalb folgenlos, weil sich anhand der Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2015 das Ziel dieses Rechtsmittels eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Unschädlichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Berufungsantrags unter dieser Voraussetzung OVG NRW, U.v. 23.5.2003 - 11 A 5503/99 - juris Rn. 44 - 50; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 95). Vor allem aus den Ausführungen auf Seite 4 unten jenes Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin bereits damals im Berufungsverfahren ausschließlich die Aufhebung der für die WKA 3 erteilten Genehmigung erreichen wollte, hinsichtlich derer allein der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hatte. Denn sie hat dort angemerkt, die einer Genehmigung entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange beträfen auch die drei weiteren Anlagen, „die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind“. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren den Bescheid vom 15. August 2014 und das verwaltungsgerichtliche Urteil nur noch insoweit angreifen wollte, als sich diese Entscheidungen auf die WKA 3 beziehen, geht mit der erforderlichen Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift hervor; dort unterschied sie zwischen der „Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage“ und den „weiteren drei Anlagen des Windparks“.

Hat die Klägerin hierdurch aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorgenannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur insofern erstrebt, als diese Hoheitsakte die WKA 3 zum Gegenstand haben, gereicht es ihr nicht zum Nachteil, wenn auf Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift davon die Rede ist, wegen der behaupteten Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entfalle „eine Genehmigung der Anlagen“. Bereits die insoweit gewählte Ausdrucksweise lässt nämlich erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle nicht die Frage erörtert, inwieweit der Bescheid vom 15. August 2014 als Ergebnis der Berufungsverfahrens aus ihrer Sicht „aufgehoben“ (d.h. durch ein rechtsgestaltendes Urteil beseitigt) werden muss; wenn die Klägerin von einem „Entfallen“ der Genehmigung spricht, ist das vielmehr so zu verstehen, dass als Folge der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, zu dem es ihrer Auffassung nach wegen des 24. Februar 2015 erlassenen Ergänzungsbescheids gekommen sei, der materiellrechtliche Genehmigungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich aller vier Anlagen gleichsam rückwirkend erloschen sei.

2. Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der „Belange des Naturschutzes“ im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6). Beide Umstände haben zwar nur zur Folge, dass der Bescheid vom 15. August 2014 an einem Verfahrensmangel - nämlich an einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - leidet. Er zwingt gleichwohl zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts, da es nicht offensichtlich im Sinn von Art. 46 BayVwVfG ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und sich gegenwärtig nicht mehr aufklären lässt, ob die Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Aus den gleichen Gründen kann auch die im Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin keinen Bestand haben.

2.1 Bei der Beurteilung, ob die Genehmigung für die WKA 3 zu Recht erteilt wurde, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt hat (BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - UPR 2017, 29 Rn. 14).

Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändert an der Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich, soweit er die WKA 3 betrifft, darauf, in Bezug auf fünf Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen, der Ergänzungsbescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil er kein bestimmtes (gemeint erkennbar: in Metern oder in einer Relation zur Höhe der Anlage zum Ausdruck gebrachtes) Maß benennt, um das die Tiefe der einzuhaltende Abstandsfläche verkürzt wird, und weil die zugelassene Abweichung zum anderen zur Folge habe, dass sich Benutzer des im Eigentum der Klägerin stehenden, als öffentlicher Weg gewidmeten Grundstücks Fl.Nr. 339 deswegen einer Gefährdung durch Eisfall und Eiswurf ausgesetzt sähen. Es genügt deshalb, insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 37 der Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, dass die Anfechtungsklage einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die zugunsten eines Dritten zugelassene Abweichung von der ansonsten einzuhaltenden Abstandsfläche wendet, - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls dann unbegründet ist, wenn das gemeindliche Grundstück, an das die genehmigte Anlage wegen der zugelassenen Abweichung näher heranrücken darf als das ansonsten statthaft wäre, nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Dass auf dem im Außenbereich verlaufenden Wegegrundstück Fl.Nr. 339 eine bauliche Anlage errichtet werden kann, der ihrerseits abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommen könnte, hat die Klägerin weder behauptet noch sprechen dafür auch nur entfernte Anhaltspunkte.

Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1802 u.a. - NVwZ-RR 2016, 91 Rn. 22). Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein derart schwerwiegender Fehler anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung bzw. Ergänzung vollständig hätte aufgehoben werden müssen‚ oder wenn es durch die Änderung oder Ergänzung zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 Abs. 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Den Wesensgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt ein Bescheid, der hinsichtlich einiger öffentlicher Verkehrsflächen Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen zulässt, in jeder Hinsicht unberührt. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO u. a. dann auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bescheid vom 15. August 2014 hätte ohne die am 24. Februar 2015 erfolgte Ergänzung keinesfalls Bestand haben können.

2.2 Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist der erstgenannte Bescheid deshalb, weil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag im Gutachten der Ö.- … … … vom 28. Oktober 2013 gefunden haben, aus mehreren Gründen keine verlässliche Tatsachengrundlage für die seitens des Landratsamts anzustellende Prognose dafür bot, ob u. a. die WKA 3 während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde und deshalb das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Verbot der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstand.

2.2.1 Auf die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ermittelten Fakten durfte sich das Landratsamt zum einen deshalb nicht stützen, weil das Jahr 2013 wegen der während des damaligen Frühlings herrschenden ungewöhnlich schlechten Witterungsverhältnisse nicht geeignet war, um mittels einer im Lauf dieses Jahres durchgeführten avifaunistischen Untersuchung aussagekräftige (d.h. für die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage repräsentative) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt.

Da es sich beim Rotmilan ausweislich der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 um eine kollisionsgefährdete Vogelart handelt und im Umfeld eines bebrüteten Horstes Flüge von Tieren dieser Spezies in besonderer Häufigkeit stattfinden, bedarf es im Vorfeld der Genehmigung einer Windkraftanlage u. a. einer Vergewisserung darüber, ob innerhalb eines kreisförmigen Gebiets um den Standort der geplanten Anlage, dessen Radius die Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 mit 1.000 m angegeben hat, ein Brutvorkommen von Rotmilanen zu verzeichnen ist. Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

Eine sorgfältige diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung war im gegebenen Fall umso weniger entbehrlich, als das Gebiet, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unstrittig von Rotmilanen frequentiert wird, und weil die Ö.- … bei den von ihr eigenem Bekunden nach am 2., 5., 6. und 11. März 2013 vorgenommenen Horstkartierungen sowie bei den am 4. Juni 2013 und 12. Juli 2013 durchgeführten Überprüfungen dieser Horste innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Anlagen elf für eine Nutzung durch Greifvögel oder Eulen geeignete Nester festgestellt hatte; zwei weitere derartige Nester wurden in einem Waldstück gefunden, das im Nordosten der geplanten Anlagen etwas außerhalb des 1-km-Radius liegt. Hinweise auf eine aktuelle Brutnutzung durch „relevante Greifvögel“ ergaben sich nach Darstellung der Ö.- … hierbei nicht (vgl. Seite 23 oben des saP-Gutachtens sowie - speziell bezogen auf Rotmilane - Seite 26 der gleichen Ausarbeitung).

Diese Wahrnehmungen stellten keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, u. a. die WKA 3 werde während der gesamten Dauer ihres Betriebs das Risiko von Rotmilanen, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen, weil nach ausdrücklichem Bekunden der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - konkret damit gerechnet werden muss, dass im Jahr 2013 Bruten von Rotmilanen witterungsbedingt aufgegeben wurden. Aus diesem Grund ermöglichen die seinerzeit durchgeführten Beobachtungen diesbezüglich keine repräsentativen, auch für meteorologisch unauffällige Jahre gültigen Aussagen.

In dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken, das auf den Seiten 8 ff. der Klageerwiderung des Landratsamts vom 17. Februar 2015 im Wortlaut wiedergegeben wurde, hat die höhere Naturschutzbehörde zu dem Vorbringen der Klägerin, u. a. Rotmilane seien wegen des bis in den Mai 2013 hinein andauernden, ungewöhnlich nassen und kalten Wetters entweder später als üblich oder gar nicht an ihre Brutplätze zurückgekehrt, und Bruten seien oft nicht aufgenommen oder abgebrochen worden (Seite 6 f. der Klagebegründungsschrift vom 9.1.2015), wie folgt Stellung genommen:

„Die Einwendung auf Seite 7 der Klagebegründung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, ist nur teilweise richtig. Die Rotmilane waren zwar überwiegend pünktlich zurück, kritisch war jedoch, dass der Spätwinter dann hier etwas länger dauerte und das Frühjahr nass begann, sodass tatsächlich Bruten aufgegeben wurden.“

Diese Schilderung der höheren Naturschutzbehörde ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil die Angabe, die Rotmilane seien auch im Frühjahr 2013 zumeist pünktlich aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt, in den Unterlagen, die die Klägerin zur Stützung ihrer gegenläufigen Behauptung vorgelegt hat, eine uneingeschränkte Bestätigung findet:

Aus den Aufsätzen im Mai- (Seite 180 - 184) und im Juliheft (Seite 274 - 279) des Jahrgangs 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, die die Klägerin in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 22 CS 15.1254 vorgelegt und auf die sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, geht zunächst hervor, dass das Frühjahr 2013 in der Tat eine besondere klimatische Ungunst aufwies. Zwar betraf der im März jenes Jahres zu verzeichnende, mit Schneefällen einhergehende Kälteeinbruch vor allem Nord- und Ostdeutschland („Der Falke“, Jg. 2013, S. 180 sowie S. 274). Wenn das saP-Gutachten für den 2. März 2013 hinsichtlich der Zeit ab 10.00 Uhr eine Temperatur von 1,5°C, für den 27. März 2013 hinsichtlich der Stunden von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Temperatur von -1,5°C und für den Nachmittag des 5. April 2013 eine Temperatur von 2°C angibt, so zeigt das jedoch, dass auch der Landkreis Ansbach von dieser Gegebenheit nicht unberührt geblieben ist.

Im Mai des gleichen Jahres stellte sich sodann die Wetterlage gerade in Süddeutschland überdurchschnittlich ungünstig dar: „Während sich der Osten häufig im Zustrom wärmerer Luft befand, gehörte der Westen, beeinflusst durch Tiefdruckzentren, oft zu den kältesten Gebieten Europas. … Die Südhälfte Deutschlands war zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der ‚Kältepol‘ Europas, selbst am Nordkap wurden zeitgleich 15 Grad gemessen. Der Monat verlief weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, ja sogar extrem nass. Zahlreiche regionale Regenrekorde wurden gebrochen und zum Monatsende folgten ‚Jahrhundertniederschläge‘. Laut DWD kamen innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau anschwellen ließ und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale führten“ („Der Falke“, Jg. 2013, S. 274 f.).

Aus den beiden vorerwähnten Aufsätzen geht jedoch auch hervor, dass diese Unbilden der Witterung - wie von der Regierung von Mittelfranken angegeben - keine nennenswerten Auswirkungen auf das Rückkehrverhalten der Rotmilane aus den Winterquartieren nach sich zogen. In der Zeitschrift „Der Falke“ (Jg. 2013, S. 183) heißt es hierzu: „Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“ In Übereinstimmung damit wurde auf Seite 275 des gleichen Jahrgangs dieser Zeitschrift ausgeführt: „Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben, unabhängig davon ob ihre Überwinterungsgebiete in Europa oder in Afrika liegen: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung.“

Deckt sich die Darstellung der höheren Naturschutzbehörde über die im Vergleich zu anderen Jahren grundsätzlich unveränderte Präsenz von Rotmilanen im Jahr 2013 in Mittelfranken aber mit den vorstehend wiedergegebenen Stimmen aus dem Schrifttum, so spricht dieser Umstand zusätzlich für die Richtigkeit der sich daran anschließenden Angabe, die das normabweichende Brutverhalten dieser Spezies im Frühjahr jenes Jahres zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Ö.- … bei ihrer Horstsuche nur deshalb in keinem der im Umgriff des Vorhabens der Beigeladenen zahlreich vorhandenen, für eine Nutzung durch Greifvögel geeigneten Nester den Brutvorgang eines Rotmilans festgestellt hat, weil in jenem Jahr Bruten aufgegeben wurden.

Die Gefahr, dass die seinerzeitigen Untersuchungen aus diesem Grund „falsch-negative“ Ergebnisse gezeitigt haben könnten, lässt sich nicht unter Hinweis darauf entkräften, auch für den Fall eines später abgebrochenen Brutvorgangs hätten Rotmilane beim An- und Abflug zu bzw. von dem Baum beobachtet werden müssen, auf dem sich der zunächst bebrütete Horst befand.

Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“, auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der „Arteninformationen“ unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli. Der Brutzeit voran geht die Legeperiode, deren Schwerpunkt der gleichen Quelle zufolge in der Zeit von Anfang bis Mitte April liegt, die jedoch bereits Ende März beginnen und bis Anfang Mai dauern kann.

Flüge von Rotmilanen zu und von Nestern, in denen ein Brutvorgang begonnen, später aber wieder aufgegeben wurde, hätten im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Erhebungen deshalb am ehesten im zweiten und dritten Aprildrittel 2013 sowie ggf. noch im Mai, eventuell aber auch bereits im März und im ersten Aprildrittel jenes Jahres beobachtet werden können. Während dieser gesamten Zeitspanne hat die Ö.- … Beobachtungen an Ort und Stelle an neun Tagen (nämlich am 27.3., am 5., 17., 24. und 29.4. sowie am 6., 13., 20. und 30.5.2013) durchgeführt. Hiervon genügten jedoch nur zwei Beobachtungstermine - nämlich der vom 17. und der vom 24. April 2013 - zweifelsfrei den Vorgaben, die sich aus der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dafür ergeben, welche Witterungsbedingungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen über das Flugverhalten von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten gewonnen werden können.

Die Anlage 6 bestimmt insoweit verbindlich, dass während der Beobachtungszeiten „warmes Wetter“ sowie „gute Thermik-/Flugbedingungen“ herrschen „müssen“. Die sachliche Gebotenheit dieser Vorgabe leuchtet unmittelbar ein, da Flüge mit durchnässtem, nicht alsbald wieder trocknendem Gefieder gerade für große Vögel mit erhöhtem Energieverbrauch einhergehen, und nur eine gute Thermik es ihnen ermöglicht, lange Zeit ohne großen Kraftaufwand in der Luft zu kreisen. Zweifelsfrei erfüllt waren diese Anforderungen während der von Ende März bis Ende Mai 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen nur am 17. April 2013, da damals bereits zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr sonniges Wetter bei einer zwischen 15 und 20 °C liegenden Temperatur herrschte, sowie am Nachmittag des 24. April 2013 angesichts des damals wolkenlosen Himmels und einer Temperatur von 19 °C. Zweifelsfrei nicht berücksichtigungsfähig waren demgegenüber der 27. März 2013 wegen des seinerzeit bewölkten Himmels sowie vor allem wegen der zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr nur bei -1,5 °C liegenden Temperatur sowie der 5. April 2013, da sich die Luft selbst am Nachmittag jenes Tages nicht über 2 °C erwärmte und der Himmel bedeckt war. Gleiches gilt für den 29. April 2013, da damals Nieselregen bei 10 °C herrschte, und den 13. Mai 2013, da sich angesichts der damals zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr zu verzeichnenden Temperatur von nur 9°C und des bedeckten Himmels keine die Flughäufigkeit von Rotmilanen begünstigende Thermik ausbilden konnte.

Ob an den verbleibenden drei Maitagen „erlasskonforme“ Beobachtungsbedingungen herrschten, kann auf sich beruhen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste nämlich berücksichtigt werden, dass zwei von ihnen - nämlich der 20. und der 30. Mai 2013 - so spät lagen, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, damals könnte eine Brut wegen des in jenem Monat überwiegend herrschenden, atypisch kalten und nassen Wetters bereits aufgegeben worden sein. Besonders häufige An- und Abflüge zu bzw. von bestimmten Bäumen, die ggf. den Schluss auf einen dort stattfindenden Brutvorgang erlaubt hätten, hätten sich damals deshalb nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Die von der Regierung von Mittelfranken angestellte Erwägung, in Bezug auf einen etwa 4 km entfernten Windpark seien im Jahr 2012 Daten erhoben worden, die zusammen mit den im Jahr 2013 gewonnenen, das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Informationen „durchaus eine beurteilbare Datengrundlage“ geboten hätten (so die auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 17.2.2015 wiedergegebene Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde), ist ungeeignet, das Erkenntnisdefizit auszugleichen, das sich aus der fehlenden Aussagekraft des Frühjahrs 2013 hinsichtlich der Nutzung der Umgebung der WKA 3 für Brutvorgänge des Rotmilans ergibt. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht vor allem entgegen, dass der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nie konkret dargestellt hat, welche Erkenntnisse er im Jahr 2012 in Bezug auf den seinerzeit begutachteten Windpark erlangt hat. Dunkel geblieben ist namentlich, ob damals ein Brutvorgang innerhalb des “engeren Prüfbereichs“ jenes Windparks festgestellt wurde, oder ob diese Informationen die unabhängig von einem in relevanter Nähe befindlichen, bebrüteten Horst zu würdigende Frequentierung des Gefahrenbereichs der dort geplanten (oder vorhandenen) Anlagen durch Rotmilane zum Gegenstand hatten. Nicht offengelegt wurde ferner, warum jenen Informationen - wie auch immer sie beschaffen sein mögen - Aussagekraft dafür zukommt, dass die Errichtung und der Betrieb der mehrere Kilometer entfernten WKA 3 mit keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergeht. Auch die diesbezügliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, um sein Vorbringen in diesem Punkt zu substantiieren.

Nichts anderes ergäbe sich, sollten sich die vorerwähnten Kenntnisse der höheren Naturschutzbehörde auf den östlich von N. bestehenden Rotmilanhorst beziehen, dessen Entfernung vom Vorhaben der Beigeladenen im Schreiben der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 27. August 2015 allerdings mit ca. 5 km angegeben wurde. Denn der Beklagte hat auch insoweit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die Existenz eines Brutplatzes dort ausschließt, dass Rotmilane in einem meteorologisch durchschnittlich (oder günstig) verlaufenden Frühjahr einen der Horste, die sich in beträchtlicher Zahl im näheren Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen befinden, für Brutzwecke nutzen (bzw. sie dort ein neues Nest bauen) und das Brutpaar sowie ihr Nachwuchs deshalb u. U. durch die WKA 3 in rechtserheblicher Weise gefährdet werden.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 (Abschnitt 9.4.1, Unterabschnitt „Prüfung der Verbotstatbestände - Kollisionsgefährde Arten“) jeweils „orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden“ muss, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Zu diesem Zweck muss plausibel dargelegt werden, ob es „in diesem Bereich der geplanten Anlage“ zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z.B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird. Die demnach erforderliche Untersuchung der Verhältnisse im näheren Umgriff des jeweils zu beurteilenden Vorhabens steht einem Rückgriff auf Feststellungen, die in Bezug auf einen 4 km entfernten Windpark getroffen werden, jedenfalls so lange entgegen, als nicht substantiiert nachgewiesen wird, dass die relevanten Gegebenheiten in einem derart hohem Ausmaß übereinstimmen, dass eine Übertragung von andernorts gewonnenen Erkenntnissen - mag sie auch nur zu dem Zweck erfolgen, Ermittlungsdefizite zu kompensieren, zu denen es wegen der Durchführung der avifaunistischen Untersuchungen in einem hinsichtlich der Brutphase nicht aussagekräftigen Jahr gekommen ist - sich ausnahmsweise innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums bewegt.

Allein schon angesichts der Vielzahl der für eine Nutzung durch brütende Rotmilane geeigneten Horste, die sich im Umfeld u. a. der WKA 3 befinden, kann keinesfalls angenommen werden, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der unterlaufene Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) - er liegt darin, dass sich das Landratsamt auf die während eines nicht hinreichend aussagekräftigen Jahres getroffenen Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen gestützt hat - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer dergestalt evident fehlenden Kausalität eines Aufklärungsmangels für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Brutaktivitäten des Rotmilans innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 fernliegend erscheinen. Hiervon kann u. a. angesichts der Angaben des Zeugen K. indes nicht ausgegangen werden.

Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekundet, er habe im Laufe des Jahres 2014 einen Rotmilanhorst, der etwa 400 m von dieser Anlage entfernt gewesen sei, sowie zwei weitere Nester von Vögeln der gleichen Spezies gefunden, die eine größere Entfernung hierzu aufgewiesen hätten. Allerdings sind die Angaben dieses Zeugen nicht in einem Maße belastbar, als dass das Gericht es als feststehend ansehen dürfte, im Jahr 2014 hätten in relevanter Nähe zur WKA 3 tatsächlich Rotmilane gebrütet. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten. Nicht sicher erwiesen wird eine Brut des Rotmilans im Jahr 2014 in der näheren Umgebung der WKA 3 durch die Aussage des Zeugen K. ferner deshalb, weil die schriftlichen Angaben, die er während des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemacht hat, nicht uneingeschränkt konsistent sind. So wurde in dem Schreiben, das die damalige anwaltliche Bevollmächtigte dieses Zeugen am 8. Juli 2014 an das Landratsamt gerichtet hat, die Existenz eines einzelnen, von der WKA 3 ca. 1.400 m entfernten Rotmilanhorstes behauptet, der sich ausweislich der Anlagen zu diesem Schreiben am Nordrand jenes Waldstücks befunden habe, das westlich von W. und nördlich der Kreisstraße AN 58 liegt (es handelt sich um den Wald, der in den Ausarbeitungen des Parteigutachters F. der Klägerin als „Wald A“ bezeichnet wird). Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen. Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden. Nicht außer Betracht bleiben darf bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. schließlich, dass er dem Vorhaben der Beigeladenen nicht leidenschaftslos gegenübersteht, sondern er mit gerichtlichen Rechtsbehelfen erfolglos gegen dieses Projekt vorgegangen ist, ihm nach Aktenlage ferner eine hervorgehobene Rolle innerhalb einer Gruppierung von Anwohnern zukam, die sich gegen das Vorhaben ausgesprochen haben.

All diese Umstände schließen es andererseits nicht aus, dass die Wahrnehmungen des Zeugen K. darüber, dass im Umgriff der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte im Jahr 2014 Brutvorgänge des Rotmilans stattgefunden haben, den Tatsachen entsprechen können. Dies muss zum einen deshalb als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, weil sich Rotmilane anhand der auffallenden und charakteristischen Farbe ihres Gefieders sowie der typischen Kerbe im Schwanz (vgl. zu letzterem die Angabe des Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt in der mündlichen Verhandlung) auch für Autodidakten mit einer gewissen Sicherheit in freier Wildbahn bestimmen lassen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit jedenfalls eines Teils der Wahrnehmungen des Zeugen K. bildet der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Ornithologen F. im Jahr 2015 an einer Stelle, die etwas mehr als 1.000 m von der WKA 3 entfernt liegt, tatsächlich ein Rotmilan gebrütet hat. Diese Wahrnehmung, deren Richtigkeit seitens der Ö.- … ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde, da sie auf einer fachlich fundierten Untersuchung beruhe (vgl. Seite 2 Mitte der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 11.1.2016), wurde zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getätigt. Fand jedoch im Jahr 2015 nachweislich eine Rotmilanbrut in der Umgebung des Vorhabens statt, so kann dies in Verbindung mit den zahlreich dort vorhandenen Greifvogelnestern als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass der räumliche Umgriff u. a. der WKA 3 in Jahren mit nicht überdurchschnittlich ungünstiger Witterung als Bruthabitat für Vögel dieser Art genutzt zu werden pflegt. Die Eignung der Umgebung für diesen Zweck aber stellt einen Lebenssachverhalt dar, der auch schon im Jahr 2014 (und in den Jahren davor) bestand; es handelt sich insofern um eine bereits vor dem (und im) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehende tatsächliche Gegebenheit, die lediglich durch eine später getroffene Feststellung zusätzlich verifiziert wurde.

Das Landratsamt hätte nach alledem nicht davon absehen dürfen, auf eine Nachbesserung der im Jahr 2013 vorgenommenen, nicht hinreichend aussagekräftigen Erhebungen zu dringen. Denn belastbarer Feststellungen darüber, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage entgegensteht, bedarf es immer dann, wenn „begründete Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungssensibler Arten“ vorliegen (so zu Recht Abschnitt 9.4.1, zweites Tiret des Windkrafterlasses Bayern 2011).

Da hier begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem witterungsmäßig durchschnittlichen Jahr zu Brutvorgängen des Rotmilans auch in einem Umkreis von 1.000 m um die WKA 3 kommen kann (sie ergeben sich u. a. aus der Existenz zahlreicher geeigneter Brutplätze auch innerhalb dieses Gebiets und der Tatsache, dass es letztlich zufällig ist, ob in einem solchen Naturraum Tiere dieser Art inner- oder knapp außerhalb des 1-km-Radius um einen Anlagenstandort brüten), bedarf es keiner Entscheidung der Frage, welche Abmessungen das Gebiet, bei dem der Nachweis einer Rotmilanbrut die widerlegliche Vermutung der Unvereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Verbot nach sich zieht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufwies. Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser „engere Prüfbereich“ mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

2.2.2 Das saP-Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellte zum anderen deshalb keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, ob sich Rotmilane durch die Errichtung und vor allem durch den Betrieb der WKA 3 einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden, weil die Raumnutzungsbeobachtung, die im Vorfeld der Erstellung dieser Ausarbeitung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Häufigkeit sowie die näheren Modalitäten der Frequentierung des Gefahrenbereichs der geplanten Anlagen durch kollisionsgefährdete Vogelarten zu ermitteln, in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt wurde, ohne dass die Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift als rechtskonforme Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden können.

Wie jede andere Verwaltungsvorschrift auch, verpflichtet der Windkrafterlass Bayern 2011 die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. Diese prinzipielle Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften folgt aus dem hierarchischen Aufbau der Staatsverwaltung, die in Art. 5 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. Die Befugnis, die Art und Weise der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen zentral zu binden, die die Rechtsordnung der vollziehenden Gewalt einräumt, schließt jedenfalls dann auch das Recht ein, nachgeordneten Behörden für den Regelfall verbindlich vorzugeben, wie eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auszuüben ist, wenn die Stelle, die eine diese Frage regelnde Verwaltungsvorschrift erlassen hat, ihrerseits über die fachliche Kompetenz verfügt, derartige Spielräume sachgerecht auszufüllen. In Ansehung der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 ist dieses Erfordernis ersichtlich erfüllt, da diese Verwaltungsvorschrift u. a. vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen wurde, das nach § 9 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Staatsregierung in der am 20. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (BayRS 1102-2-S; GVBl S. 161), damals zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316), u. a. für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständig ist und das über diesbezügliche Fachkräfte verfügt.

Nicht anders als bei sonstigen Verwaltungsvorschriften beansprucht auch die Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, den Windkrafterlass Bayern 2011 zu beachten, keine uneingeschränkte Geltung. Die Befugnis - und ggf. sogar die Notwendigkeit -, von ihm abzuweichen, besteht dann, wenn seine Befolgung zu nicht rechtskonformen oder fachlich nicht zutreffenden Ergebnissen führen würde. Denn Verwaltungsvorschriften vermögen die umfassende Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz und das diesem Grundsatz immanente Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 55 Nr. 1 BV) nicht einzuschränken. Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt – er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“, das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45)

2.2.2.1 Nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 stand es zunächst, dass die im Laufe des Jahres 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen grundsätzlich nur von einem einzigen Beobachtungspunkt aus stattfanden. Denn nach der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift sollten bei guter Einsehbarkeit des Geländes und kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Aufgrund der in großer Zahl bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (vgl. u. a. Blatt 225 Rückseite, Blatt 227, Blatt 229 Rückseite und Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) steht allerdings auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass eine Person, die sich auf dem von West nach Ost verlaufenden Weg positioniert, an dem sich der von der Ö.- … gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ befand, das Areal, auf dem u. a. die WKA 3 entstehen soll, im Wesentlichen uneingeschränkt überblicken kann. Da Windparks in der Lebenswirklichkeit nicht selten eine zweistellige Zahl von Einzelanlagen umfassen, steht ferner nichts entgegen, einen Windpark, der aus nur vier vergleichsweise nahe zueinander angeordneten Anlagen bestehen soll, als „klein“ im Sinn der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 einzustufen. Damit aber liegen im vorliegenden Fall exakt die Voraussetzungen vor, bei deren Erfüllung der Windkrafterlass Bayern 2011 davon ausgeht, dass die avifaunistische Raumnutzungsanalyse grundsätzlich von zwei Fixpunkten aus erfolgt.

Um hinter diesen Anforderungen zurückbleiben zu dürfen, hätte es nach dem Vorgesagten zum einen fachlicher Gesichtspunkte bedurft, die eine derartige Erleichterung zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beklagte während des gesamten Verfahrensgangs nicht benannt. Der Annahme, das zu beobachtende Gelände sei „besonders klein“, so dass eine Unterschreitung der nach der Erlasslage für den Regelfall vorgesehenen Mindestzahl von Beobachtungspunkten angängig sei, steht entgegen, dass sich bereits die Entfernung zwischen dem gewählten „Hauptbeobachtungspunkt“ und dem für den Masten der WKA 3 in Aussicht genommenen Standort auf ca. 550 m beläuft. Zu diesem Abstand kommen mindestens weitere in die Raumnutzungsanalyse einzubeziehende 468 m hinzu, da die Luftverwirbelungen, die die Rotoren von Windkraftanlagen erzeugen, erst ab dem Vierfachen des Rotordurchmessers (in einem Bereich von 30° beidseits der Hauptwindrichtung sogar erst ab dem Achtfachen des Rotordurchmessers) nicht mehr mit der Gefahr einhergehen, dass Greifvögel, die auf Luftströmungen segeln, in den hierdurch ausgelösten Sog geraten und so von den Rotoren erfasst werden (vgl. dazu Seite 30 f. der vom Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“). Hinzu kommt, dass sich der Beobachter nicht darauf beschränken durfte, ausschließlich in die Richtung des geplanten Standorts der WKA 3 zu blicken, sondern dass er seine Aufmerksamkeit in nicht geringerem Maß dem gleich großen Umfeld der drei weiteren Anlagen (von denen die WKA 2 fast ebenso weit vom Hauptbeobachtungspunkt entfernt errichtet werden soll wie die WKA 3) zuwenden musste. Der Annahme, die im gegebenen Fall zu bejahende gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, steht jedenfalls entgegen, dass es in einer - wie hier - durch die Flurbereinigung weitestgehend „ausgeräumten“ Landschaft (vgl. auch dazu die vorerwähnten Lichtbilder) an Orientierungspunkten fehlt, die es zuverlässig gestatten, die Stelle einer Vogelwahrnehmung dadurch genau zu lokalisieren, dass die Sichtung in Relation zu bestimmten auffallenden Punkten im Gelände gesetzt wird. Wenn der Mitarbeiter der Ö.- …, der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch zu entkräften versuchte, er habe sich zu diesem Zweck an den Waldstücken orientiert, die das Vorhabens-areal umgäben, so ist das hinsichtlich der WKA 3 allenfalls insoweit nachvollziehbar, als zu diesem Zweck u. U. die im Westen, Südwesten und Süden dieser Anlage vorhandenen Waldstücke in Betracht kommen, die in den Ausarbeitungen des Ornithologen F. vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 mit den Kennbuchstaben C, D und F versehen wurden. In dem Sektor, der sich zwischen dem Waldstück D und dem in der mündlichen Verhandlung außerdem als Orientierungsmarke genannten Kirchturm von W.- … erstreckt, fehlen - bezogen auf die WKA 3 - sowohl nach den vorerwähnten Lichtbildern als auch nach den zahlreich bei den Akten befindlichen Plänen derartige Orientierungspunkte demgegenüber zur Gänze.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Windkrafterlass Bayern 2011 durch die Wendung, unter den hier erfüllten Voraussetzungen „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, zum Ausdruck bringen wollte, dass von dieser Vorgabe unter erleichterten Voraussetzungen abgewichen werden kann als dies bei Anforderungen der Fall ist, die sprachlich in der Gestalt strikter Postulate formuliert wurden. Denn selbst auf der Grundlage dieser Annahme sind weder Gesichtspunkte fachlicher Art erkennbar, die ein Zurückbleiben hinter den sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen rechtfertigen konnten, noch bestand im konkreten Fall die Gewähr dafür, dass durch die gewählte Vorgehensweise gleich zuverlässige Ergebnisse erzielt wurden wie das bei einer Beobachtung von zwei Fixpunkten aus zu erwarten gewesen wäre. Gleichfalls auf sich beruhen kann, ob diese Forderung so zu verstehen ist, dass die Raumnutzungsbeobachtung nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aus stattfinden muss, oder ob die Anlage 6 zum Windkrafterlass 2011 insoweit zum Ausdruck bringen will, regelmäßig bedürfe es zweier Personen, die das maßgebliche Gelände von zwei verschiedenen Orten aus gleichzeitig auf Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel hin in Augenschein nehmen (so der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Denn auch eine synchrone Beobachtung von zwei unterschiedlichen Stellen aus hat - wie der Vertreter der Ö.- … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab - zu keiner Zeit stattgefunden.

Durch die temporäre Wahl eines „Nebenbeobachtungspunkts“ wurde der Forderung nach zwei Fixpunkten - sollte sie im erstnannten Sinne zu verstehen sein - schon deshalb nicht in sachgerechter Weise entsprochen, weil sich dieser Ort an einer Stelle befand, von der aus gesehen sich die künftigen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 4 nördlich und diejenigen der Windkraftanlagen 2 und 3 südlich des Betrachters befanden. Bei einem Blick in eine dieser Himmelsrichtungen lagen deshalb die Gefahrenbereiche jeweils zweier Anlagen außerhalb des Sichtfeldes des Beobachters. Richtete diese Person vom Nebenbeobachtungspunkt aus ihre Aufmerksamkeit nach Osten, war sie zudem nicht mehr in der Lage, zumindest den größten Teil des Gebiets zu überblicken, innerhalb dessen sich die WKA 3 zum Nachteil kollisionsgefährdeter Vogelarten auswirken konnte; eine Fokussierung auf dieses Areal ging andererseits mit einem Verlust der Möglichkeit einher, Flugbewegungen wahrzunehmen, die sich innerhalb des Gefahrenbereichs der drei anderen Anlagen abspielten. Eine solche Vorgehensweise ist augenscheinlich nicht geeignet, Ergebnisse zu zeitigen, die denjenigen gleichwertig sind, die bei Beachtung der Vorgaben der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 typischerweise erzielt werden. Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Hat eine vorgesetzte Behörde diesen Spielraum durch die Vorgabe einer bestimmten Erfassungsmethode jedoch in einer für nachgeordnete Stellen grundsätzlich verbindlichen Weise ausgefüllt, so steht es nicht in der Rechtsmacht dieser Stellen, hiervon in einem Ausmaß abzuweichen, das mit einer signifikanten Absenkung des von vorgesetzter Seite angestrebten qualitativen Niveaus und einer damit verbundenen spürbaren Einbuße hinsichtlich der Verlässlichkeit der Erhebungen einhergeht.

2.2.2.2 Zusätzliches Gewicht erlangt der im vorliegenden Fall von behördlicher Seite zugestandene Verzicht auf einen zweiten Beobachtungspunkt durch den Umstand, dass damit eine gravierende Verkürzung der vom Windkrafterlass Bayern 2011 geforderten Beobachtungsdauer einherging.

Die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt - und zwar in Gestalt einer apodiktischen Aussage -, dass „pro Beobachtungspunkt“ 54 Stunden als Beobachtungszeit vorzusehen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in der gleichen Anlage aufgestellten Forderung, der zufolge die Raumnutzungsbeobachtung sogar bei gut einsehbarem Gelände und bei kleinen Windparks von wenigstens zwei Fixpunkten aus durchgeführt werden sollte, so zu verstehen ist, dass hintereinander mindestens zwei Beobachtungspunkte mit der Maßgabe bezogen werden müssen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer des Beobachters in der Summe 108 Stunden erreicht, oder ob es genügt, dass an zwei verschiedenen Stellen im Gelände wenigstens zwei Beobachter 54 Stunden lang gleichzeitig anwesend waren. Denn im gegebenen Fall wurde weder der einen noch der anderen Auslegungsmöglichkeit Rechnung getragen. Von mehreren Personen, die untereinander in kommunikativer Verbindung stehen, synchron durchgeführte Beobachtungen begründen nach der Darstellung in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 u. a. die Erwartung, dass beobachtete Flugbewegungen präziser aufgezeichnet werden können, als das einer einzelnen Person typischerweise möglich ist; der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Möglichkeit einer verbesserten Entfernungsabschätzung durch Kreuzpeilung hingewiesen. Die doppelte Vergünstigung, die der Beklagte der Beigeladenen und dem für sie tätig gewordenen Sachverständigenbüro dadurch zugestanden hat, dass nicht nur auf die selbst bei kleinen Windparks und gut einsehbarem Gelände im Regelfall erforderliche Durchführung der Raumnutzungsbeobachtung von zwei verschiedenen Stellen aus, sondern auch auf die Einhaltung des „108-Stunden-Kriteriums“ verzichtet wurde, bewirkt deshalb eine weitere Abschwächung der Verlässlichkeit des im vorliegenden Fall erstellten saP-Gutachtens. Eine irgendwie geartete, fachlich plausibel begründete Kompensation dieser Umstände hat vorliegend nicht stattgefunden.

Welch herausragende Bedeutung der Richtliniengeber einer Untersuchung des Flugverhaltens besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten über eine ausreichend lange Zeitspanne hinweg beimisst, verdeutlicht im Übrigen - wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt - der Umstand, dass die Anlage 5 zum Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642), der mit Wirkung ab dem 1. September 2016 an die Stelle des Windkrafterlasses Bayern 2011 getreten ist, ausdrücklich und zwingend sogar eine Mindestbeobachtungsdauer von 108 Stunden „pro Fixpunkt“ verlangt.

2.2.2.3 Vorliegend wurde jedoch selbst eine Beobachtungsdauer von 54 Stunden deutlich unterschritten.

Bereits in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe wurde aufgezeigt, dass von den neun Tagen, an denen die Ö.- … in den Monaten von März bis Mai 2013 Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt hat, jedenfalls vier - nämlich der 27. März, der 5. und 29. April sowie der 13. Mai - wegen des damals herrschenden kalten und/oder nassen Wetters keine „erlasskonformen“ Beobachtungszeiträume darstellten. Zu ergänzen ist der Kreis dieser Tage um den 25. Juni 2013, da während der damaligen Beobachtungsstunden nach der Darstellung auf Seite 20 des saP-Gutachtens Regenschauer niedergingen, sich die Temperatur nur auf 12 °C belief und der Himmel bedeckt war. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Faktoren kann ersichtlich keine Rede davon sein, seinerzeit habe warmes Wetter mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen geherrscht, wie die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dies zwingend fordert. Die Zahl der Stunden, während derer eine Raumnutzungsuntersuchung unter erlasskonformen Wetterbedingungen durchgeführt wurde, reduziert sich damit jedenfalls auf 39.

Die Einbeziehung auch regnerischer Tage und solcher mit niedrigen Temperaturen in die Raumnutzungsbeobachtung kann nicht - wie der Beklagte das in der mündlichen Verhandlung der Sache nach versucht hat - damit gerechtfertigt werden, derartige Untersuchungen dienten dazu, eine Prognose des avifaunistischen Gefährdungspotenzials der zu beurteilenden Windkraftanlage während ihrer gesamten Betriebsdauer zu ermöglichen; die Beobachtungsphase müsse deshalb - wie durch dieses Vorbringen erkennbar zum Ausdruck gebracht werden soll - die während dieser Zeit bestehenden Wetterverhältnisse, die ebenfalls nicht stets durch Wärme und gute Flugbedingungen für kollisionsgefährdete Vögel gekennzeichnet seien, widerspiegeln.

Die obersten Landesbehörden, die den Windkrafterlass Bayern 2011 herausgegeben haben, haben darin (ebenso wie überdies im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016) besondere Beobachtungsvorgaben gewählt. Die von ihnen aufgestellte Forderung, dass die Beobachtungszeiten sich nach den Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Arten zu richten haben und warmes Wetter sowie gute Thermik-/Flugbedingungen herrschen müssen, hat zur Folge, dass während der Untersuchungsphase Vögel kollisionsgefährdeter Arten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden. Die anzustellende Prognose darüber, ob das zu beurteilende Vorhaben nicht in Widerspruch zu dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot steht, kann sich damit auf Anknüpfungstatsachen stützen, die keinen bloßen „Durchschnittsbefund“, sondern Gegebenheiten abbilden, die sich in gewissem Umfang bereits einem „Worst-Case-Szenario“ annähern. Einer Prognose, der eine derartige Tatsachenbasis zugrunde liegt, kommt ersichtlich ein gesteigerter Grad an Verlässlichkeit zu. Entscheiden sich oberste Landesbehörden für eine derartige Erhebungsmethode, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine hiervon abweichende Praxis nachgeordneter Stellen, die es hinnimmt, dass eine der Ermittlung des Kollisionsrisikos betroffener Vogelarten dienende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Beobachtungen gestützt wird, die in nennenswerten Umfang an Tagen durchgeführt wurden, an denen witterungsbedingt nur mit verringerten Flugaktivitäten derartiger Tiere gerechnet werden musste, bietet nicht die Gewähr dafür, gleichermaßen „auf der sicheren Seite“ zu sein. Sie ist deshalb nicht vom naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum dieser Stellen gedeckt.

2.2.2.4 Aber auch die vorliegend erreichte Zahl von höchstens 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden verringert sich noch weiter, weil davon ausgegangen werden muss, dass die drei Stunden, während derer sich ein Mitarbeiter der Ö.- … am 17. April 2013 an Ort und Stelle aufgehalten hat, nicht zur Gänze der Erkundung des Auftretens und des Flugverhaltens kollisionsgefährdeter Vögel dienen konnten. Denn nach den Angaben in der Tabelle 3 des saP-Gutachtens wurde seinerzeit zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr außer einer Raumnutzungsbeobachtung zusätzlich eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Zwar fanden auch an anderen Tagen, die der Raumnutzungsbeobachtung dienten, weitere Tätigkeiten statt. So wurden am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 ebenfalls Brutvogelkartierungen vorgenommen; am 29. April jenes Jahres fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und Vertretern des Unternehmens statt, das das Vorhaben der Beigeladenen während der Projektierungs- und Genehmigungsphase betreut hat. Dem Umstand, dass es nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen ist, ein und dieselbe Person könne gleichzeitig sowohl den Luftraum mit der erforderlichen Gründlichkeit auf das Auftreten kollisionsgefährdeter Vögel hin beobachten sowie deren Flugverhalten mit der gebotenen Präzision feststellen und synchron dazu in Baumkronen oder auf den Erdboden nach einem Brutvorkommen von Vögeln suchen, hat die Ö.- … … … dadurch Rechnung getragen, dass am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die grundsätzlich dreistündige Phase der Raumnutzungsbeobachtung (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011) um eine weitere Stunde verlängert wurde. Hinsichtlich des 17. April 2013 verblieb es nach Aktenlage demgegenüber bei einem nur drei Stunden umfassenden Aufenthalt an Ort und Stelle. Je nachdem, in welchem Ausmaß der Mitarbeiter der Ö.- … an jenem Tag durch die Brutvogelkartierung in Anspruch genommen war, muss die vorgenannte Zahl von 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden deshalb weiter verringert werden. Hinsichtlich des 29. April 2013 (für diesen Tag wurde im saP-Gutachten trotz des gleichzeitig stattfindenden Ortstermins mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der G. ebenfalls eine drei Stunden dauernde Raumnutzungsbeobachtung angesetzt) bedarf es eines solchen Abzugs nicht, da dieser Tag bereits wegen des seinerzeit herrschenden nassen und kühlen Wetters unberücksichtigt bleiben muss.

2.2.2.5 Ein weiterer Mangel der Raumnutzungsbeobachtungen, die im Vorfeld des saP-Gutachtens durchgeführt wurden, ergibt sich daraus, dass sie sich in den weitaus meisten Fällen ganz oder teilweise auch auf die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erstreckten; lediglich am 29. April, am 13. Mai, am 16. Juni und am 12. August 2013 war dieser Zeitraum nicht eingeschlossen. Der Windkrafterlass Bayern 2011 enthielt zwar - anders als bei der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 nunmehr der Fall ist - keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass diese beiden Stunden bei der Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel ausgeklammert werden müssen. Mittelbar ergab sich dieses Erfordernis jedoch bereits damals aus dem in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Gebot, dass sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der kollisionsgefährdeten Arten (speziell mit diesen Vögeln befasst sich die Anlage 6) zu richten haben. Der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt, diese Vögel zeigten eine erhöhte Aktivität am Vormittag bei beginnender Thermik und dann wieder in den Nachmittagsstunden; während der Mittagsphase weise ihre Flugaktivität - was in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten wurde - eine „Delle“ auf. Dies hätten telemetrische Untersuchungen ergeben, die zwischen 2007 und 2010 durchgeführt, allerdings erst 2014 veröffentlicht worden seien.

Da avifaunistische Erhebungen unabhängig davon in Einklang mit dem vogelkundigen Erkenntnisstand stehen müssen, ob sie bereits publiziert wurden und in die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich Eingang gefunden haben, scheidet das saP-Gutachten auch unter diesem Blickwinkel als taugliche Grundlage für eine rechtskonforme Beurteilung der Frage aus, ob als Folge u. a. der Errichtung und des Betriebs der WKA 3 Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“, auf die sich der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte in diesem Zusammenhang bezogen hat, ausweislich der Angaben auf der Seite 2 dieser Publikation bereits im Juni 2013 abgeschlossen wurde (mag ihre Veröffentlichung ggf. auch erst später erfolgt sein).

2.2.2.6 Sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Art der Mängel, die der im vorliegenden Fall durchgeführten Raumnutzungsbeobachtung anhaften, verbietet sich die Annahme, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine „erlasskonform“ durchgeführte und auch unabhängig hiervon dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Erhebung ebenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, Rotmilane sowie Vögel, die anderen kollisionsgefährdeten Arten angehören, würden den Gefahrenbereich der WKA 3 lediglich so selten frequentieren, dass sich für sie das Risiko, an dieser Anlage tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Raumnutzungsbeobachtungen, die ausreichend lange und nur innerhalb solcher Zeiten durchgeführt worden wären, während derer eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung solcher Tiere sprach, auch unabhängig von einem in relevanter Nähe vorhandenem Brutvorkommen eine höhere Raumnutzungsquote aufgezeigt hätten, als sie in dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten saP-Gutachten genannt wird.

2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379). Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat versucht, durch Einvernahme des Zeugen K. Gewissheit darüber zu gewinnen, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattfand. Angesichts der in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils aufgezeigten Ambivalenz der Aussage dieses Zeugen muss zwar mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet werden, ohne dass eine solche tatsächliche Gegebenheit indes zur Überzeugung des Gerichts feststünde.

Weitere Möglichkeiten, hinsichtlich der vorbezeichneten Frage heute noch zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen, sind dem Gericht nicht ersichtlich; auch die Beteiligten haben bezeichnenderweise keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die Problematik, ob der Gefahrenbereich der WKA 3 vor dem 15. August 2014 durch Rotmilane oder Vögel anderer kollisionsgefährdeter Arten mit einer Häufigkeit sowie in einer Art und Weise (insbesondere was die Flughöhe anbetrifft) frequentiert wurde, angesichts derer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entweder bejaht oder verneint werden muss.

Der Annahme, hinsichtlich dieser Themen ließen sich gegenwärtig oder künftig noch zuverlässige Feststellungen - bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - treffen, steht zunächst entgegen, dass sich dahingehende Maßnahmen erst im Frühjahr und Sommer 2018 durchführen ließen. Denn Erhebungen über das Flugverhalten kollisionsgefährdeter Vögel können sachgerecht nur zwischen dem Beginn der Balz bis zum Ende der Bettelflugperiode - d.h. von Mitte März bis Ende August - angestellt werden (vgl. die diesbezügliche Angabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Auch Informationen darüber, ob ein Horst durch Tiere dieser Art für Brutzwecke genutzt wird, lassen sich am ehesten während dieser Zeitspanne gewinnen. Damit aber müsste ein ornithologischer Sachverständiger, den das Gericht mit der Klärung der vorbezeichneten Fragen beauftragen würde, avifaunistische Gegebenheiten rekonstruieren, die vier Jahre zurückliegen. Dies wäre nicht nur angesichts der langen inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit möglich; zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussagekraft künftig getroffener Feststellungen durch die Veränderungen tatsächlicher Art, die sich in dem betroffenen Gebiet inzwischen ergeben haben. Denn der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass im Laufe des Jahres 2016 in dem Bereich, in dem der Ornithologe F. im Jahr 2015 einen für Brutzwecke genutzten Rotmilanhorst vorgefunden hatte, Bäume - darunter derjenige, auf dem sich dieser Nist Platz befand - gefällt wurden. Weitere relevante Veränderungen ergäben sich, sollte die Beigeladene bis zum Tätigwerden eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Errichtung der drei Windkraftanlagen beginnen, hinsichtlich derer die am 15. August 2014 erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden ist, oder sollten diese Anlagen bis dahin bereits den Betrieb aufgenommen haben. Zwar meiden insbesondere Rotmilane derartige Objekte nicht. Es lässt sich jedoch nicht verhindern, dass bei Bauarbeiten für Windkraftanlagen (insbesondere wegen des Aushubs der Fundamente und wegen der Herstellung der notwendigen Zufahrten) die natürliche Beschaffenheit der Vegetation - sei es auch nur vorübergehend - beeinträchtigt wird und deshalb Nahrungsquellen für Vögel kollisionsgefährdeter Arten (zeitweilig) entfallen. Dies kann zur Folge haben, dass das betroffene Gebiet (vorübergehend) als Bruthabitat aufgegeben oder es unabhängig hiervon nicht mehr zum Zweck der Nahrungssuche angeflogen wird. Der Versuch einer auf das Jahr 2014 bezogenen Sachverhaltsaufklärung ginge deshalb mit der Gewissheit einher, erneut ein „falsch-negatives“, jedenfalls aber ein unter dem Blickwinkel der (Nicht-)Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hochgradig angreifbares und letztlich nicht tragfähiges Ergebnis zu erzielen.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts wirkt sich zu Lasten des Beklagten (und mittelbar zu Lasten der Beigeladenen) aus. Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341). Dies gilt auch, wenn über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden ist, der einen anderen als den Rechtsschutzsuchenden begünstigt (Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 124). Zu dem gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte durch die von ihm unterlassene Beanstandung des von der Beigeladenen vorgelegten, methodisch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften saP-Gutachtens die maßgebliche Ursache für die nunmehr eingetretene Unaufklärbarkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzt hat.

3. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet die für die WKA 3 erteilte Genehmigung demgegenüber unter dem Blickwinkel des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im vorliegenden Fall war nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da das Vorhaben der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm zum Gegenstand hatte und sich die Gesamthöhe einer jeden dieser Anlagen auf mehr als 50 m beläuft. Diese vier Anlagen waren für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenschauend zu betrachten, da sie ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG darstellen. Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „engen Zusammenhangs“, da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des „engen Zusammenhangs“ BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18). Die Bejahung eines „funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs“ setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Eine derartige Koordination liegt hier jedenfalls darin, dass die G*. … … … … … im Auftrag der Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der vier geplanten Anlagen gebündelt (z.B. durch die Beibringung von, sich auf alle Anlagen gemeinsam beziehenden Gutachten, zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „avifaunistische Auswirkungen“ etc.) vorangetrieben hat.

Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 3b UVPG demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den drei im Osten der hierfür vorgesehenen Fläche bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Zwar überlagern sich - wie z.B. die im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz“ zeigen - die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen mit einem Teil der umweltbezogenen Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen hervorruft. Es fehlt jedoch an dem zusätzlich erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen den Bestandsanlagen und diesem Vorhaben. Denn weder greifen insoweit die betrieblichen Abläufe ineinander, noch haben die Beigeladene oder eine von ihr beauftragte Person nach Aktenlage in der Vergangenheit eine irgendwie geartete koordinierende Tätigkeit in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Bestandsanlagen entfaltet; desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass eine solche Koordination künftig stattfinden soll. Es handelt sich vielmehr um Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander“ verwirklicht werden. Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer „Zusammenrechnung“ der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10. 2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76). Dieser Umstand ist indes unschädlich. Denn nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung aller in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung gilt nach § 3c Satz 2 UVPG Gleiches mit der Einschränkung, dass die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur mit Blickrichtung auf die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten „Schutzkriterien“ zu untersuchen ist. Den Begriff der „Schutzkriterien“ aber definiert die Nummer 2.3 der Anlage 2 zu jenem Gesetz dahingehend, dass hierunter die in den dortigen Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte zu verstehen sind. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls deckt deshalb eine standortbezogene Vorprüfung vollumfänglich mit ab (so bereits BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 22 ZB 15.1334 - juris Rn. 36).

Etwaige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berühren, sofern sie außerhalb von Gebieten eintreten, die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der insoweit einschlägigen Unternummern) aufgeführt werden, kein „Schutzkriterium“ im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG. Die vorstehend erörterte avifaunistische Problematik erforderte deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht.

Auswirkungen auf eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien kann das Vorhaben der Beigeladenen lediglich wegen seines optischen Bezugs zu dem denkmalgeschützten Altstadtensemble von W.- … sowie ggf. zu dort befindlichen Einzeldenkmälern entfalten. Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles indes die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. In dem Vermerk vom 27. März 2014, in dem das Landratsamt gemäß § 3c Satz 6 UVPG festhielt, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall aus seiner Sicht entbehrlich sei, hat es u. a. auf die Antragsunterlagen - insbesondere deren Abschnitt 7 - Bezug genommen. Dort wurde (vgl. Blatt 371 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) ausgeführt, dass sich im näheren Bereich des Vorhabens Denkmäler und Denkmalensembles befänden; namentlich erwähnt wurde das ca. 1,9 km von der WKA 2 entfernte „landschaftsprägende Denkmal W.- …“. Dieses Denkmalensemble wurde in einem Plan dargestellt, der ebenfalls Bestandteil des Abschnitts 7 der Antragsunterlagen ist (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, selbst zu keiner Zeit thematisiert hat, kann nicht davon gesprochen werden, die Entscheidung des Landratsamts, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, stelle entgegen § 3a Satz 4 UVPG keine nachvollziehbare Ausübung des der Behörde insoweit zukommenden Einschätzungsspielraums dar.

Dies gilt namentlich angesichts der Eindrücke, die sich aus den in den Antragsunterlagen befindlichen „Visualisierungen“ (Blatt 228 - 230 der Akte „Planunterlagen II“) ergeben; sie wurden ausdrücklich auch im Hinblick auf die durch das Stadtensemble von W.- … aufgeworfenen denkmalpflegerischen Gesichtspunkte erstellt (vgl. dazu Blatt 223 der Akte „Planunterlagen II“). Im Vorblatt hierzu wurde ausgeführt, die Anlagen würden vom Ortskern von W.- … aus wegen der dortigen engen Bebauung nicht in Erscheinung treten; auch die touristischen Fotomotive würden durch das Vorhaben nicht weiter gestört. Zu sehen seien die Rotorspitzen der neuen - ebenso wie diejenigen der bereits vorhandenen - Anlagen zwar von dem Aussichtspavillon aus, der sich am Stadtweiher von W.- … befinde; ein Großteil hiervon werde jedoch durch den Baumbestand und durch Gebäude verdeckt. Auch würden sie von dieser Stelle aus deutlich niedriger als die den Ortskern prägende Bebauung erscheinen. Insgesamt sei die Sichtbarkeit auf einen schmalen, in nordwestliche Richtung verlaufenden Sektor beschränkt. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend oder unvertretbar; auch unabhängig hiervon sprechen dafür keine Anhaltspunkte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich einer der vier damals noch verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen keinen Bestand haben kann, war der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts nur im Umfang eines Viertels abzuändern; hinsichtlich der übrigen drei Viertel hat es bei der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Sachanträge gestellt hat, konnte sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO zu den Kosten des Berufungs- und, soweit über sie noch nicht rechtskräftig befunden wurde, zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden. Die Kostenverteilung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

II. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen zu je einem Achtel dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. August 2014, ergänzt durch Bescheid vom 24. Februar 2015, erteilt hat, soweit diese Bescheide die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Klägerin gehörenden Gemarkung G. (nachfolgend „WKA 3“ genannt) zum Gegenstand haben.

1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage sowie drei weitere damit bauartgleiche Windkraftanlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 4) mit einer Nabenhöhe von jeweils 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m, die ihren Standort im Gebiet des benachbarten Marktes L. finden sollen, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt am 17. Dezember 2013.

1.1 Als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen legte sie ein von der Ö.- … erstelltes, am 28. Oktober 2013 abgeschlossenes Gutachten (nachfolgend „saP-Gutachten“ genannt) vor, in dem die Ergebnisse einer auf das Vorhaben bezogenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden.

Darin wird ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Hochfläche verwirklicht werden, die sowohl nach Süden als auch nach Norden und Nordwesten hin leicht abfalle. Der höchste Punkt befinde sich an dem Quer Weg, der nördlich der geplanten Anlagen verlaufe. Zur Klärung der Betroffenheit relevanter Vogelarten seien alle Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1-km-Radius um die geplanten vier Anlagen einschließlich der an diese kreisförmigen Gebiete unmittelbar anschließenden geschlossenen Waldbereiche strukturkartiert und nach Greifvogel-/Eulenhorsten abgesucht worden. Die 13 vorgefundenen Horste (vgl. zu ihrer Lage die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) seien während der Brutzeit der Greifvögel zweimal - nämlich am 4. Juni 2013 und am 12. Juli 2013 - auf eine aktuelle Nutzung hin kontrolliert worden, ohne dass sich diesbezügliche Hinweise ergeben hätten. Während des gesamten Untersuchungszeitraums seien über den Horststandorten zudem keine Flugaktivitäten von Vögeln dieser Arten beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass die Horste zum Teil nicht besetzt gewesen und sie teils durch Mäusebussarde oder Rabenkrähen bebrütet worden seien.

Gemäß den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt) seien in Bezug auf kollisionsgefährdete Greifvogelarten und sonstige Großvögel an 18 Terminen zwischen dem 27. März 2013 und dem 27. August 2013 jeweils dreistündige Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt worden. Da der vorerwähnte höchste Punkt (vgl. zu seiner Lage ebenfalls die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) einen weiten Rundblick sowohl über alle vier in Aussicht genommenen WKA-Standorte als auch die weitere Umgebung gestatte, sei in Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses Bayern 2011 nur ein einziger Beobachtungspunkt festgelegt worden; ein Amtsträger der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt habe die Eignung und Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem am 29. April 2013 durchgeführten Ortstermin geprüft und bestätigt. Um jederzeit bestmögliche Sicht zu haben, sei der Beobachtungspunkt flexibel gehandhabt und je nach Bedarf kleinräumig verlagert worden. Nach der Getreideernte im Sommer habe sich - bei immer noch hoch stehendem Mais - der Flurweg zwischen der WKA 3 und der WKA 4 als geeignete Ausweichmöglichkeit erwiesen. Im Rahmen der 54 Stunden umfassenden Raumnutzungsbeobachtungen seien nahrungssuchende Rot- und Schwarzmilane „regelmäßig bis gelegentlich“ über die Feldfluren des Gebiets geflogen. Die Rotmilane seien in der Regel aus unterschiedlichen Richtungen in den Beobachtungsraum hineingeflogen und nach tiefem Jagdflug oder einem in größerer Höhe durchgeführten Thermikkreisen in verschiedene Richtungen abgezogen. Von den 15 beobachteten Rotmilanflügen hätten nur zwei - und zwar jeweils für die Dauer von einer Minute - durch den unmittelbaren Gefahrenbereich (hierunter versteht das saP-Gutachten ein Gebiet mit einem Radius von 150 m um den Standort der jeweiligen Anlage) der WKA 1 geführt; nur eine dieser beiden Flugbewegungen habe sich in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe vollzogen. Der „erweiterte Gefahrenbereich“ (nämlich die Fläche zwischen den vier geplanten Anlagen einschließlich des angrenzenden Umfelds bis zu einer Entfernung von ca. 200 m von den Anlagenstandorten) sei achtmal von Rotmilanen durchflogen worden, wobei sechs dieser Flüge, die in der Summe sechs Minuten beansprucht hätten, in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe stattgefunden hätten. Unter Mitberücksichtigung der Flugbewegungen, die oberhalb von 200 m oder unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ergebe sich ein Zeitanteil dieser Flüge an der gesamten Dauer der Raumnutzungsbeobachtung von 0,25%. Dieser Wert liege weit unterhalb der Schwelle von 10%, bei der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bejaht werden müsse. Selbst die Summe aller Beobachtungszeiten des Rotmilans im gesamten Untersuchungsgebiet - sie belaufe sich auf 55 Minuten - bewege sich mit 1,75% noch sehr deutlich unterhalb der vorgenannten Erheblichkeitsgrenze. Nach der im Zeitpunkt der Erstellung des saP-Gutachtens erzielten Kenntnislage bestehe für den Rotmilan deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Erforderlich seien allerdings konfliktvermeidende Maßnahmen dergestalt, dass in den Mastfußbereichen und entlang der zu den Windkraftanlagen hinführenden Wege auf die Anlage attraktiver Habitatstrukturen verzichtet werden müsse.

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt merkte zu dem saP-Gutachten an, die Vermeidungsmaßnahmen seien fachlich in Ordnung; ihre Durchführung sei zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, um Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.

Nach einem Einwand der höheren Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken betreffend das Vorkommen des Uhus ergänzte die Ö.- … … … im März 2014 ihr Gutachten. Die Regierung von Mittelfranken trat mit Schreiben vom 14. Mai 2014 der Auffassung bei, angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich des Uhus ein Verbotstatbestand nicht erfüllt sei.

1.2 Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 22. Januar 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. In dem Schreiben, mit dem der erste Bürgermeister der Klägerin den Beschluss dem Landratsamt zur Kenntnis brachte, wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Stadtrat bereits am 26. November 2013 den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für Windkraftanlagen abgelehnt hatte.

1.3 Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 14. Mai 2014 machte der Zeuge K. geltend, in B. und Umgebung sei ein Rotmilanpaar gesichtet worden; es sei bekannt, dass „in der Gegend auch der Brutplatz vorhanden“ sei. Die „vermutlichen Brutplätze“ ergäben sich aus den Eintragungen in einem dem Schreiben vom 14. Mai 2014 beigefügten Auszug aus dem Bayernatlas (Blatt 123 der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts).

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Mai 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. einen Jagdpächter und einen Landwirt als weitere Gewährspersonen für die Sichtung des Rotmilanpaars.

Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken, die durch das Landratsamt von diesem Vorbringen in Kenntnis gesetzt worden war, merkte hierzu am 22. Mai 2014 an, die Existenz der Rotmilane könne bestätigt werden. Der „bekannte Brutplatz“ liege allerdings an einer etwas anderen Stelle, als es „die beiden Jäger“ vermuten würden. Sowohl die „bekannten Nachweise“ als auch der in den Schreiben vom 14. und vom 15. Mai 2014 erwähnte, vermutete Brutplatz seien weiter als 1 km von den geplanten Windkraftanlagen entfernt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt zwei weitere Gewährspersonen, die fliegende Rotmilane gesichtet hätten. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken führte hierzu am 5. Juni 2014 aus, die Stellungnahme vom 22. Mai 2014 gelte unverändert weiter.

Am 8. Juli 2014 machten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt geltend, der Horst sei nunmehr aufgefunden worden. Auf das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild eines Horstes sowie die jener Zuschrift gleichfalls beiliegenden grafischen Darstellungen über die Lage des Horstes sowie wahrgenommene Flugbewegungen von Rotmilanen (Bl. 142 f. der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts) wird Bezug genommen. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken vertrat am 9. Juli 2014 hierzu die Auffassung, aus diesen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Da die dargestellten Flugbewegungen allesamt nicht durch den Bereich der geplanten Anlagen führten, sei weiterhin von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung vorlägen, und forderte sie auf, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Stadtrat der Klägerin beschloss daraufhin am 23. Juli 2014 erneut, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er u. a. an, das für die Verwirklichung des Projekts in Aussicht genommene Gebiet liege „im Flugbereich des Rotmilans mit einem zugehörigen Horst“, in dem ein Brutvorgang stattfinde.

1.5 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 bis 4. In Bezug auf die WKA 3 wurde hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nr. 346 und 338 der Gemarkung G. eine Abweichung von den sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen zugelassen. Im Bescheid wurde außerdem das verweigerte Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich der WKA 3 ersetzt.

2. Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

2.1 Zur Begründung machte sie - soweit vorliegend noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Einvernehmen deshalb verweigern müssen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Das saP-Gutachten sei methodisch fehlerhaft, da nicht alle im betroffenen Gebiet vorhandenen geschützten Vogelarten erfasst worden seien und die nach § 44 BNatSchG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Entgegen der im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Forderung sei im Vorfeld dieses Gutachtens für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung nur ein einziger Beobachtungspunkt gewählt worden. Selbst wenn er sich an einer „guten Stelle“ befunden haben sollte, sei kein Gutachter in der Lage, unter dieser Voraussetzung auch nur den engeren Prüfbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen.

Ein weiterer methodischer Fehler liege darin, dass im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Beurteilungen nur bedingt verwertbar und im Frühjahr sowie Sommer 2014 keine ergänzenden Beobachtungen durchgeführt worden seien. Das Frühjahr 2013 sei bis in den Mai hinein durch eine außerordentlich nasse Witterung und vor allem durch ungewöhnliche Kälte geprägt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten - vor allem Rot- und Schwarzmilane - später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt seien; oft sei darüber hinaus die Brut nicht aufgenommen oder abgebrochen worden. Die Genehmigungsbehörden hätten deshalb regelmäßig darauf bestanden, dass eine ergänzende, sich zumindest bis zur Jahresmitte 2014 erstreckende artenschutzrechtliche Prüfung stattzufinden habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das vorliegend nicht geschehen.

Aus dieser Tatsache erkläre es sich auch, dass verschiedene Horste, die für eine Nutzung durch Rot- oder Schwarzmilane in Betracht kämen, im Jahr 2013 nicht besetzt gewesen seien. Warum es sich so verhalte, sei vorliegend nicht hinterfragt worden, obwohl im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlagen 13 Greifvogelhorste festgestellt worden seien. Auch insoweit hätte Anlass bestanden, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen.

Zudem gehe aus dem saP-Gutachten hervor, dass man nur die Gehölz- und Waldbereiche innerhalb eines Radius von 1 km um die geplanten vier Anlagen abgesucht habe, obwohl in Fachkreisen jüngst festgelegt worden sei, dass der „engere Prüfbereich“ bei Rotmilanen einen Radius von 1,5 km aufweisen müsse.

Auf nahe gelegene Horste würden ferner die häufigen Sichtungen von Rotmilanen sowohl durch den Gutachter der Beigeladenen als auch durch die im Verwaltungsverfahren benannten Gewährsleute hindeuten. Aus diesen Beobachtungen folge zugleich, dass das für das Vorhaben in Aussicht genommene Gebiet ein Nahrungshabitat für Vögel jener Art darstelle, zumal diese offene, in großer Nähe zum Wald liegende Fläche eine äußerst günstige Jagdsituation für Milane schaffe.

Unabhängig hiervon habe das Landratsamt übersehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sei, das innerhalb der von der WKA 3 einzuhaltenden Abstandsfläche mit einem Radius von 1 H liege, ohne dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt habe.

2.2 Der Beklagte trat den avifaunistischen Ausführungen der Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde entgegen, die in der Klageerwiderung vom 17. Februar 2015 wörtlich wiedergegeben wurden. Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

2.3 Hinsichtlich der avifaunistischen Angriffe der Klägerin stützte die Beigeladene ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, u. a. darauf, dass die zuständigen Naturschutzbehörden die Richtigkeit der durch das saP-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowohl unter methodischem als auch unter inhaltlichem Blickwinkel ausdrücklich bestätigt hätten. Angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die diesen Behörden zukomme, sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die meisten der behaupteten Vogelsichtungen stammten vom Zeugen K., der seinerseits ein Klageverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung vom 15. August 2014 angestrengt habe. Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- … … … vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

3. Durch Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 fügte das Landratsamt in den Tenor des Bescheids vom 15. August 2014 eine Regelung ein, der zufolge hinsichtlich der WKA 1 in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 568 der Gemarkung W. und hinsichtlich der WKA 3 - zusätzlich zu den insoweit bereits bewilligten Abweichungen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 567 und 552 der Gemarkung W., des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sowie der Grundstücke Fl.Nrn. 1073 und 1049 der Gemarkung W.- … Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen wurden.

Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte. Denn weder der Tenor des Ergänzungsbescheids noch seine Begründung ließen erkennen, auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert worden sei. Aus diesem Grund fehle es auch an der bei der Zulassung einer solchen Abweichung erforderlichen Abwägung. Rechtswidrig sei der Ergänzungsbescheid zum anderen deshalb, weil das Landratsamt unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin verpflichtet sei, Gefahren jedweder Art auszuräumen, die Nutzern des auf dem Grundstück Fl.Nr. 339 verlaufenden Weges drohten. Da der Abstand der WKA 3 zu diesem Weg nur etwa 60 bis 70 m betrage, könne es angesichts der Länge des Rotors dieser Anlage bereits bei ihrem Stillstand zu gefährlichem Eisfall kommen; bei Windeinflüssen reiche die Gefährdung weit darüber hinaus. Müsse der Beklagte aus diesen Gründen aber in der Sache neu entscheiden, werde er zu beachten haben, dass inzwischen die „10-H-Regelung“ (Art. 82 f. BayBO) in Kraft getreten sei. Art. 82 BayBO sei hier deshalb anzuwenden, da der Behörde am 4. Februar 2014 nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.

4. Durch Urteil vom 12. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen als unbegründet ab. Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass vorliegend die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich sei. Der Beklagte habe das verweigerte - nur hinsichtlich der WKA 3 erforderliche - Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, da keine Gründe vorlägen, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dessen Verweigerung rechtfertigen könnten. Denn von dem Vorhaben der Beigeladenen würden weder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen noch verstoße es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Desgleichen würden hierdurch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt; insbesondere gehe seine Verwirklichung nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher.

Der Einwand der Klägerin, die diesbezüglich durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft gewesen, treffe nicht zu. Wenn nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 bei der Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“, so zeige bereits der insoweit verwendete Konjunktiv, dass diese Aussage weniger strikt zu verstehen sei als eine in einem Gesetz enthaltene Sollbestimmung, die im Regelfall als bindend angesehen werden müsse und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Doch selbst wenn die diesbezügliche Aussage in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als „Sollbestimmung“ im letztgenannten Sinne zu verstehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon vor, da im gegebenen Fall das Gelände nach der Darstellung des Gutachters der Beigeladenen, dessen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde geteilt worden sei, besonders gut einsehbar gewesen sei. Dies entspreche auch der eigenen Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts. Etwaigen verminderten Sichtverhältnissen im Sommer sei durch ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt Rechnung getragen worden.

„Wiederholende Untersuchungen“, deren Durchführung im Jahr 2014 die Klägerin gefordert habe, sehe der Windkrafterlass Bayern 2011 nicht vor. Da weder die höhere Naturschutzbehörde noch die Ö.- … die - ohnedies unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin hätten bestätigen können, dass wegen der im Frühjahr 2013 bestehenden Probleme die Genehmigungsbehörden regelmäßig eine Nacherhebung im Jahr 2014 gefordert hätten, bestehe kein Anlass, von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 abzuweichen. Ohnehin betreffe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel im Frühjahr 2013 und ihre damalige Brutphase; die von der Ö.- …  durchgeführten Erhebungen hätten sich jedoch auf die Monate von März bis August 2013 erstreckt.

Ebenfalls den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 entspreche es, wenn nach Horsten und Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km von den Windkraftanlagen gesucht worden sei. Die Behauptung, Fachkreise hätten festgelegt, dass der „engere Prüfbereich“ einen Radius von 1,5 km umfassen müsse, sei unsubstantiiert geblieben; zudem sei angesichts der Äußerungen der höheren Naturschutzbehörde und des Vertreters der Ö.- … nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab handele.

Die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen von Privatpersonen über das Nistverhalten des Rot- und des Schwarzmilans beträfen den Zeitraum von März bis Oktober 2014; die Richtigkeit der im Jahr 2013 getroffenen, dem saP-Gutachten zugrunde liegenden Feststellungen werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Von den seitens der Klägerin angeführten Rotmilanhorsten liege im Übrigen nur einer innerhalb eines Abstands von 1 km zu den Windkraftanlagen; dieser sei bereits im Vorfeld der Erstellung des saP-Gutachtens bekannt gewesen, ohne dass damals allerdings eine Brut des Rotmilans hätte festgestellt werden können. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, wie im August 2014 noch ein Brutvorgang von Vögeln dieser Art habe wahrgenommen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein müssen.

Durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 könne die Klägerin auch hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, da dem Eigentümer eines öffentlichen Weges im Hinblick auf die fehlende, abstandsflächenrechtlich relevante Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine wehrfähige öffentlich-rechtliche Position zustehe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof - beschränkt auf die WKA 3 - zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 34 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach den §§ 3b und 3c UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz hätte es vorliegend zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich gemäß § 3c Satz 2 UVPG zum einen daraus, dass das Vorhaben zu Lasten der Klägerin und ihrer Teilorte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, zum anderen aus den ihm entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten. Die Abweichung von den Vorgaben dieses Erlasses, die in der Wahl nur eines einzigen Beobachtungspunktes liege, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, auch von einer einzigen Stelle aus lasse sich das gesamte Gebiet des inmitten stehenden Windparks ausreichend beurteilen. Denn unter dieser Prämisse könnten selbst bei Zuhilfenahme optischer Geräte keine vollständige Raumüberwachung und erst recht keine die Schädigung einzelner artgeschützter Vögel ausschließende Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Die Wahl nur eines einzelnen Beobachtungspunkts erkläre die Diskrepanz zwischen den im saP-Gutachten referierten Feststellungen und den Beobachtungen der Gewährsleute.

Zudem ergebe sich aus zwei von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen im Jahrgang 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, dass das Frühjahr jenes Jahres wegen der damaligen starken Regenfälle und des zu kalten Wetters nicht als repräsentativer Beobachtungszeitraum gelten könne. Gerade die Balz- und Brutperiode sei für die Beurteilung der Gefährdung geschützter Arten jedoch wesentlich. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der „Sichtungsprotokolle“ der Gewährsleute hätte der Beklagte im Jahr 2014 Nacherhebungen veranlassen müssen.

Außerdem habe der Beklagte die vom 13. Mai 2014 stammende Ausarbeitung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ unberücksichtigt gelassen, durch die - bezogen auf den Rotmilan - der „engere Prüfbereich“ auf 1.500 m erweitert worden sei, nachdem sich die Fachleute darüber einig gewesen seien, dass der bisherige, einen Radius von 1.000 m aufweisende Bereich unzureichend sei. Zwar sei die Neufestlegung aufgrund von Widerständen der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erst im Jahr 2015 durch die Fachkonferenz der Umweltminister gebilligt worden. Dass der engere Prüfradius hinsichtlich des Rotmilans dringend auf 1.500 m erweitert werden müsse, sei jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 allgemein bekannt gewesen. Der im Windkrafterlass Bayern 2011 genannte Radius von 1.000 m müsse deshalb als überholt gelten.

Ergänzend zu den bereits im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen verweist die Klägerin auf eine von dem Diplom-Biologen G. am 13. Oktober 2015 gefertigte „Stellungnahme zu[r] artenschutzrechtlichen Konfliktlage im Rahmen von laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ferner auf je eine vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 stammende Ausarbeitung des freiberuflichen Ornithologen F., in denen die Ergebnisse von durch ihn im Umfeld der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte durchgeführten Horstsuchen bzw. Horstkontrollen dargestellt werden, sowie auf eine den Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis einschließlich 25. September 2015 umfassende Auflistung des Flugverhaltens von damals in W.- … brütenden Weißstörchen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 sei die am 15. August 2014 erlassene Genehmigung grundlegend geändert worden, so dass die am 21. November 2014 in Kraft getretenen Art. 82 f. BayBO hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung sowie in dem Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 (es hatte den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag der Klägerin zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.2.2015 wiederherzustellen) macht der Beklagte geltend, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens erhobenen, die Sichtung geschützter Vogelarten betreffenden Einwendungen und Mitteilungen seien in die Prüfung des Genehmigungsantrags einbezogen worden. Die Qualifikation der Gewährsleute, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch ebenso anzuzweifeln wie die Aussagekraft der Feststellungen dieser Personen. Wenn die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 davon spreche, zur Erfassung der Flugbewegungen von Vögeln „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, so handele es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Jahr 2013 kein repräsentatives Beobachtungsjahr gewesen sei. Das Vorhandensein bestimmter Arten hänge nicht nur von den jeweils vorherrschenden meteorologischen Ereignissen ab, sondern richte sich auch nach der generellen Lebensraumausstattung. Aus fachlicher Sicht seien Nacherhebungen deshalb nicht erforderlich gewesen. Als verpflichtend gelte für das Erfassungsjahr 2013 nach wie vor die Aussage des Windkrafterlasses Bayern 2011, wonach der engere Prüfbereich einen Radius von 1.000 m aufzuweisen habe; im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten diesbezüglich keine neueren Erkenntnisse bzw. Vorgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen gehe ein kartierter Horst nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher; vielmehr komme es auf die tatsächliche Raumnutzung im Gefahrenbereich der Windkraftanlage an. Der Beklagte bezieht sich ferner auf eine von der Regierung von Mittelfranken in Reaktion auf die Berufungsbegründung der Klägerin abgegebene Stellungnahme; auf deren wörtliche Wiedergabe in der Berufungserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 (Blatt 203 - 207 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

Die im vorliegenden Fall nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei fehlerfrei durchgeführt worden und zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte an den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 festhalte, da sich bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Methode für die Bestandserfassung ggf. bedrohter Arten oder für die Risikobewertung dergestalt durchgesetzt habe, dass eine gegenteilige Meinung nicht mehr als vertretbar habe angesehen werden können.

Der Befund, dass im Jahr 2013 innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die WKA 3 kein für einen Rotmilan geeigneter Horst existiert habe, hinsichtlich dessen es Hinweise auf einen Brutvorgang gegeben habe, werde durch die im Jahr 2015 durch den Ornithologen F. getroffenen Feststellungen nicht widerlegt. Zwar sei das Frühjahr 2013 in der Tat durch teilweise ungewöhnliche Witterungsbedingungen gekennzeichnet gewesen. Die Wetterverhältnisse seien allerdings nicht derart irregulär gewesen, dass seinerzeit keine brauchbaren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können. Zum Zweck der Widerlegung der avifaunistischen Einwände der Klägerin im Einzelnen bezieht sich die Beigeladene auf eine von ihr in das Berufungsverfahren eingeführte, vom 11. Januar 2016 stammende Ausarbeitung der Ö.- … … …; auf diese Unterlage (Blatt 180 - 196 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der am 29. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen durch uneidliche zeugenschaftliche Einvernahme eines Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt Beweis darüber erhoben, wie der Konsens hinsichtlich des der Horstsuche zugrunde zu legenden engeren Prüfradius in Fachkreisen zustande gekommen ist. Zum anderen wurde der Zeuge K. uneidlich über die Richtigkeit seiner Behauptung einvernommen, er habe noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Umgriff der streitgegenständlichen Anlage bebrütete Horste des Rotmilans gefunden oder beobachtet. Wegen der Bekundungen der Zeugen wird - ebenso wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die im Genehmigungsverfahren angefallenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die durch Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Genehmigung der WKA 3 ist ebenso rechtswidrig wie die in diesem Bescheid vorgenommene Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin. Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben. Im Einzelnen:

1. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Die Missachtung dieses zwingenden prozessrechtlichen Erfordernisses (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO) bleibt im vorliegenden Fall deshalb folgenlos, weil sich anhand der Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2015 das Ziel dieses Rechtsmittels eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Unschädlichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Berufungsantrags unter dieser Voraussetzung OVG NRW, U.v. 23.5.2003 - 11 A 5503/99 - juris Rn. 44 - 50; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 95). Vor allem aus den Ausführungen auf Seite 4 unten jenes Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin bereits damals im Berufungsverfahren ausschließlich die Aufhebung der für die WKA 3 erteilten Genehmigung erreichen wollte, hinsichtlich derer allein der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hatte. Denn sie hat dort angemerkt, die einer Genehmigung entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange beträfen auch die drei weiteren Anlagen, „die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind“. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren den Bescheid vom 15. August 2014 und das verwaltungsgerichtliche Urteil nur noch insoweit angreifen wollte, als sich diese Entscheidungen auf die WKA 3 beziehen, geht mit der erforderlichen Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift hervor; dort unterschied sie zwischen der „Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage“ und den „weiteren drei Anlagen des Windparks“.

Hat die Klägerin hierdurch aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorgenannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur insofern erstrebt, als diese Hoheitsakte die WKA 3 zum Gegenstand haben, gereicht es ihr nicht zum Nachteil, wenn auf Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift davon die Rede ist, wegen der behaupteten Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entfalle „eine Genehmigung der Anlagen“. Bereits die insoweit gewählte Ausdrucksweise lässt nämlich erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle nicht die Frage erörtert, inwieweit der Bescheid vom 15. August 2014 als Ergebnis der Berufungsverfahrens aus ihrer Sicht „aufgehoben“ (d.h. durch ein rechtsgestaltendes Urteil beseitigt) werden muss; wenn die Klägerin von einem „Entfallen“ der Genehmigung spricht, ist das vielmehr so zu verstehen, dass als Folge der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, zu dem es ihrer Auffassung nach wegen des 24. Februar 2015 erlassenen Ergänzungsbescheids gekommen sei, der materiellrechtliche Genehmigungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich aller vier Anlagen gleichsam rückwirkend erloschen sei.

2. Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der „Belange des Naturschutzes“ im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6). Beide Umstände haben zwar nur zur Folge, dass der Bescheid vom 15. August 2014 an einem Verfahrensmangel - nämlich an einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - leidet. Er zwingt gleichwohl zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts, da es nicht offensichtlich im Sinn von Art. 46 BayVwVfG ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und sich gegenwärtig nicht mehr aufklären lässt, ob die Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Aus den gleichen Gründen kann auch die im Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin keinen Bestand haben.

2.1 Bei der Beurteilung, ob die Genehmigung für die WKA 3 zu Recht erteilt wurde, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt hat (BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - UPR 2017, 29 Rn. 14).

Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändert an der Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich, soweit er die WKA 3 betrifft, darauf, in Bezug auf fünf Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen, der Ergänzungsbescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil er kein bestimmtes (gemeint erkennbar: in Metern oder in einer Relation zur Höhe der Anlage zum Ausdruck gebrachtes) Maß benennt, um das die Tiefe der einzuhaltende Abstandsfläche verkürzt wird, und weil die zugelassene Abweichung zum anderen zur Folge habe, dass sich Benutzer des im Eigentum der Klägerin stehenden, als öffentlicher Weg gewidmeten Grundstücks Fl.Nr. 339 deswegen einer Gefährdung durch Eisfall und Eiswurf ausgesetzt sähen. Es genügt deshalb, insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 37 der Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, dass die Anfechtungsklage einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die zugunsten eines Dritten zugelassene Abweichung von der ansonsten einzuhaltenden Abstandsfläche wendet, - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls dann unbegründet ist, wenn das gemeindliche Grundstück, an das die genehmigte Anlage wegen der zugelassenen Abweichung näher heranrücken darf als das ansonsten statthaft wäre, nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Dass auf dem im Außenbereich verlaufenden Wegegrundstück Fl.Nr. 339 eine bauliche Anlage errichtet werden kann, der ihrerseits abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommen könnte, hat die Klägerin weder behauptet noch sprechen dafür auch nur entfernte Anhaltspunkte.

Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1802 u.a. - NVwZ-RR 2016, 91 Rn. 22). Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein derart schwerwiegender Fehler anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung bzw. Ergänzung vollständig hätte aufgehoben werden müssen‚ oder wenn es durch die Änderung oder Ergänzung zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 Abs. 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Den Wesensgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt ein Bescheid, der hinsichtlich einiger öffentlicher Verkehrsflächen Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen zulässt, in jeder Hinsicht unberührt. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO u. a. dann auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bescheid vom 15. August 2014 hätte ohne die am 24. Februar 2015 erfolgte Ergänzung keinesfalls Bestand haben können.

2.2 Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist der erstgenannte Bescheid deshalb, weil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag im Gutachten der Ö.- … … … vom 28. Oktober 2013 gefunden haben, aus mehreren Gründen keine verlässliche Tatsachengrundlage für die seitens des Landratsamts anzustellende Prognose dafür bot, ob u. a. die WKA 3 während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde und deshalb das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Verbot der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstand.

2.2.1 Auf die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ermittelten Fakten durfte sich das Landratsamt zum einen deshalb nicht stützen, weil das Jahr 2013 wegen der während des damaligen Frühlings herrschenden ungewöhnlich schlechten Witterungsverhältnisse nicht geeignet war, um mittels einer im Lauf dieses Jahres durchgeführten avifaunistischen Untersuchung aussagekräftige (d.h. für die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage repräsentative) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt.

Da es sich beim Rotmilan ausweislich der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 um eine kollisionsgefährdete Vogelart handelt und im Umfeld eines bebrüteten Horstes Flüge von Tieren dieser Spezies in besonderer Häufigkeit stattfinden, bedarf es im Vorfeld der Genehmigung einer Windkraftanlage u. a. einer Vergewisserung darüber, ob innerhalb eines kreisförmigen Gebiets um den Standort der geplanten Anlage, dessen Radius die Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 mit 1.000 m angegeben hat, ein Brutvorkommen von Rotmilanen zu verzeichnen ist. Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

Eine sorgfältige diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung war im gegebenen Fall umso weniger entbehrlich, als das Gebiet, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unstrittig von Rotmilanen frequentiert wird, und weil die Ö.- … bei den von ihr eigenem Bekunden nach am 2., 5., 6. und 11. März 2013 vorgenommenen Horstkartierungen sowie bei den am 4. Juni 2013 und 12. Juli 2013 durchgeführten Überprüfungen dieser Horste innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Anlagen elf für eine Nutzung durch Greifvögel oder Eulen geeignete Nester festgestellt hatte; zwei weitere derartige Nester wurden in einem Waldstück gefunden, das im Nordosten der geplanten Anlagen etwas außerhalb des 1-km-Radius liegt. Hinweise auf eine aktuelle Brutnutzung durch „relevante Greifvögel“ ergaben sich nach Darstellung der Ö.- … hierbei nicht (vgl. Seite 23 oben des saP-Gutachtens sowie - speziell bezogen auf Rotmilane - Seite 26 der gleichen Ausarbeitung).

Diese Wahrnehmungen stellten keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, u. a. die WKA 3 werde während der gesamten Dauer ihres Betriebs das Risiko von Rotmilanen, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen, weil nach ausdrücklichem Bekunden der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - konkret damit gerechnet werden muss, dass im Jahr 2013 Bruten von Rotmilanen witterungsbedingt aufgegeben wurden. Aus diesem Grund ermöglichen die seinerzeit durchgeführten Beobachtungen diesbezüglich keine repräsentativen, auch für meteorologisch unauffällige Jahre gültigen Aussagen.

In dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken, das auf den Seiten 8 ff. der Klageerwiderung des Landratsamts vom 17. Februar 2015 im Wortlaut wiedergegeben wurde, hat die höhere Naturschutzbehörde zu dem Vorbringen der Klägerin, u. a. Rotmilane seien wegen des bis in den Mai 2013 hinein andauernden, ungewöhnlich nassen und kalten Wetters entweder später als üblich oder gar nicht an ihre Brutplätze zurückgekehrt, und Bruten seien oft nicht aufgenommen oder abgebrochen worden (Seite 6 f. der Klagebegründungsschrift vom 9.1.2015), wie folgt Stellung genommen:

„Die Einwendung auf Seite 7 der Klagebegründung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, ist nur teilweise richtig. Die Rotmilane waren zwar überwiegend pünktlich zurück, kritisch war jedoch, dass der Spätwinter dann hier etwas länger dauerte und das Frühjahr nass begann, sodass tatsächlich Bruten aufgegeben wurden.“

Diese Schilderung der höheren Naturschutzbehörde ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil die Angabe, die Rotmilane seien auch im Frühjahr 2013 zumeist pünktlich aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt, in den Unterlagen, die die Klägerin zur Stützung ihrer gegenläufigen Behauptung vorgelegt hat, eine uneingeschränkte Bestätigung findet:

Aus den Aufsätzen im Mai- (Seite 180 - 184) und im Juliheft (Seite 274 - 279) des Jahrgangs 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, die die Klägerin in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 22 CS 15.1254 vorgelegt und auf die sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, geht zunächst hervor, dass das Frühjahr 2013 in der Tat eine besondere klimatische Ungunst aufwies. Zwar betraf der im März jenes Jahres zu verzeichnende, mit Schneefällen einhergehende Kälteeinbruch vor allem Nord- und Ostdeutschland („Der Falke“, Jg. 2013, S. 180 sowie S. 274). Wenn das saP-Gutachten für den 2. März 2013 hinsichtlich der Zeit ab 10.00 Uhr eine Temperatur von 1,5°C, für den 27. März 2013 hinsichtlich der Stunden von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Temperatur von -1,5°C und für den Nachmittag des 5. April 2013 eine Temperatur von 2°C angibt, so zeigt das jedoch, dass auch der Landkreis Ansbach von dieser Gegebenheit nicht unberührt geblieben ist.

Im Mai des gleichen Jahres stellte sich sodann die Wetterlage gerade in Süddeutschland überdurchschnittlich ungünstig dar: „Während sich der Osten häufig im Zustrom wärmerer Luft befand, gehörte der Westen, beeinflusst durch Tiefdruckzentren, oft zu den kältesten Gebieten Europas. … Die Südhälfte Deutschlands war zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der ‚Kältepol‘ Europas, selbst am Nordkap wurden zeitgleich 15 Grad gemessen. Der Monat verlief weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, ja sogar extrem nass. Zahlreiche regionale Regenrekorde wurden gebrochen und zum Monatsende folgten ‚Jahrhundertniederschläge‘. Laut DWD kamen innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau anschwellen ließ und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale führten“ („Der Falke“, Jg. 2013, S. 274 f.).

Aus den beiden vorerwähnten Aufsätzen geht jedoch auch hervor, dass diese Unbilden der Witterung - wie von der Regierung von Mittelfranken angegeben - keine nennenswerten Auswirkungen auf das Rückkehrverhalten der Rotmilane aus den Winterquartieren nach sich zogen. In der Zeitschrift „Der Falke“ (Jg. 2013, S. 183) heißt es hierzu: „Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“ In Übereinstimmung damit wurde auf Seite 275 des gleichen Jahrgangs dieser Zeitschrift ausgeführt: „Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben, unabhängig davon ob ihre Überwinterungsgebiete in Europa oder in Afrika liegen: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung.“

Deckt sich die Darstellung der höheren Naturschutzbehörde über die im Vergleich zu anderen Jahren grundsätzlich unveränderte Präsenz von Rotmilanen im Jahr 2013 in Mittelfranken aber mit den vorstehend wiedergegebenen Stimmen aus dem Schrifttum, so spricht dieser Umstand zusätzlich für die Richtigkeit der sich daran anschließenden Angabe, die das normabweichende Brutverhalten dieser Spezies im Frühjahr jenes Jahres zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Ö.- … bei ihrer Horstsuche nur deshalb in keinem der im Umgriff des Vorhabens der Beigeladenen zahlreich vorhandenen, für eine Nutzung durch Greifvögel geeigneten Nester den Brutvorgang eines Rotmilans festgestellt hat, weil in jenem Jahr Bruten aufgegeben wurden.

Die Gefahr, dass die seinerzeitigen Untersuchungen aus diesem Grund „falsch-negative“ Ergebnisse gezeitigt haben könnten, lässt sich nicht unter Hinweis darauf entkräften, auch für den Fall eines später abgebrochenen Brutvorgangs hätten Rotmilane beim An- und Abflug zu bzw. von dem Baum beobachtet werden müssen, auf dem sich der zunächst bebrütete Horst befand.

Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“, auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der „Arteninformationen“ unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli. Der Brutzeit voran geht die Legeperiode, deren Schwerpunkt der gleichen Quelle zufolge in der Zeit von Anfang bis Mitte April liegt, die jedoch bereits Ende März beginnen und bis Anfang Mai dauern kann.

Flüge von Rotmilanen zu und von Nestern, in denen ein Brutvorgang begonnen, später aber wieder aufgegeben wurde, hätten im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Erhebungen deshalb am ehesten im zweiten und dritten Aprildrittel 2013 sowie ggf. noch im Mai, eventuell aber auch bereits im März und im ersten Aprildrittel jenes Jahres beobachtet werden können. Während dieser gesamten Zeitspanne hat die Ö.- … Beobachtungen an Ort und Stelle an neun Tagen (nämlich am 27.3., am 5., 17., 24. und 29.4. sowie am 6., 13., 20. und 30.5.2013) durchgeführt. Hiervon genügten jedoch nur zwei Beobachtungstermine - nämlich der vom 17. und der vom 24. April 2013 - zweifelsfrei den Vorgaben, die sich aus der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dafür ergeben, welche Witterungsbedingungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen über das Flugverhalten von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten gewonnen werden können.

Die Anlage 6 bestimmt insoweit verbindlich, dass während der Beobachtungszeiten „warmes Wetter“ sowie „gute Thermik-/Flugbedingungen“ herrschen „müssen“. Die sachliche Gebotenheit dieser Vorgabe leuchtet unmittelbar ein, da Flüge mit durchnässtem, nicht alsbald wieder trocknendem Gefieder gerade für große Vögel mit erhöhtem Energieverbrauch einhergehen, und nur eine gute Thermik es ihnen ermöglicht, lange Zeit ohne großen Kraftaufwand in der Luft zu kreisen. Zweifelsfrei erfüllt waren diese Anforderungen während der von Ende März bis Ende Mai 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen nur am 17. April 2013, da damals bereits zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr sonniges Wetter bei einer zwischen 15 und 20 °C liegenden Temperatur herrschte, sowie am Nachmittag des 24. April 2013 angesichts des damals wolkenlosen Himmels und einer Temperatur von 19 °C. Zweifelsfrei nicht berücksichtigungsfähig waren demgegenüber der 27. März 2013 wegen des seinerzeit bewölkten Himmels sowie vor allem wegen der zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr nur bei -1,5 °C liegenden Temperatur sowie der 5. April 2013, da sich die Luft selbst am Nachmittag jenes Tages nicht über 2 °C erwärmte und der Himmel bedeckt war. Gleiches gilt für den 29. April 2013, da damals Nieselregen bei 10 °C herrschte, und den 13. Mai 2013, da sich angesichts der damals zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr zu verzeichnenden Temperatur von nur 9°C und des bedeckten Himmels keine die Flughäufigkeit von Rotmilanen begünstigende Thermik ausbilden konnte.

Ob an den verbleibenden drei Maitagen „erlasskonforme“ Beobachtungsbedingungen herrschten, kann auf sich beruhen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste nämlich berücksichtigt werden, dass zwei von ihnen - nämlich der 20. und der 30. Mai 2013 - so spät lagen, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, damals könnte eine Brut wegen des in jenem Monat überwiegend herrschenden, atypisch kalten und nassen Wetters bereits aufgegeben worden sein. Besonders häufige An- und Abflüge zu bzw. von bestimmten Bäumen, die ggf. den Schluss auf einen dort stattfindenden Brutvorgang erlaubt hätten, hätten sich damals deshalb nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Die von der Regierung von Mittelfranken angestellte Erwägung, in Bezug auf einen etwa 4 km entfernten Windpark seien im Jahr 2012 Daten erhoben worden, die zusammen mit den im Jahr 2013 gewonnenen, das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Informationen „durchaus eine beurteilbare Datengrundlage“ geboten hätten (so die auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 17.2.2015 wiedergegebene Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde), ist ungeeignet, das Erkenntnisdefizit auszugleichen, das sich aus der fehlenden Aussagekraft des Frühjahrs 2013 hinsichtlich der Nutzung der Umgebung der WKA 3 für Brutvorgänge des Rotmilans ergibt. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht vor allem entgegen, dass der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nie konkret dargestellt hat, welche Erkenntnisse er im Jahr 2012 in Bezug auf den seinerzeit begutachteten Windpark erlangt hat. Dunkel geblieben ist namentlich, ob damals ein Brutvorgang innerhalb des “engeren Prüfbereichs“ jenes Windparks festgestellt wurde, oder ob diese Informationen die unabhängig von einem in relevanter Nähe befindlichen, bebrüteten Horst zu würdigende Frequentierung des Gefahrenbereichs der dort geplanten (oder vorhandenen) Anlagen durch Rotmilane zum Gegenstand hatten. Nicht offengelegt wurde ferner, warum jenen Informationen - wie auch immer sie beschaffen sein mögen - Aussagekraft dafür zukommt, dass die Errichtung und der Betrieb der mehrere Kilometer entfernten WKA 3 mit keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergeht. Auch die diesbezügliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, um sein Vorbringen in diesem Punkt zu substantiieren.

Nichts anderes ergäbe sich, sollten sich die vorerwähnten Kenntnisse der höheren Naturschutzbehörde auf den östlich von N. bestehenden Rotmilanhorst beziehen, dessen Entfernung vom Vorhaben der Beigeladenen im Schreiben der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 27. August 2015 allerdings mit ca. 5 km angegeben wurde. Denn der Beklagte hat auch insoweit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die Existenz eines Brutplatzes dort ausschließt, dass Rotmilane in einem meteorologisch durchschnittlich (oder günstig) verlaufenden Frühjahr einen der Horste, die sich in beträchtlicher Zahl im näheren Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen befinden, für Brutzwecke nutzen (bzw. sie dort ein neues Nest bauen) und das Brutpaar sowie ihr Nachwuchs deshalb u. U. durch die WKA 3 in rechtserheblicher Weise gefährdet werden.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 (Abschnitt 9.4.1, Unterabschnitt „Prüfung der Verbotstatbestände - Kollisionsgefährde Arten“) jeweils „orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden“ muss, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Zu diesem Zweck muss plausibel dargelegt werden, ob es „in diesem Bereich der geplanten Anlage“ zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z.B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird. Die demnach erforderliche Untersuchung der Verhältnisse im näheren Umgriff des jeweils zu beurteilenden Vorhabens steht einem Rückgriff auf Feststellungen, die in Bezug auf einen 4 km entfernten Windpark getroffen werden, jedenfalls so lange entgegen, als nicht substantiiert nachgewiesen wird, dass die relevanten Gegebenheiten in einem derart hohem Ausmaß übereinstimmen, dass eine Übertragung von andernorts gewonnenen Erkenntnissen - mag sie auch nur zu dem Zweck erfolgen, Ermittlungsdefizite zu kompensieren, zu denen es wegen der Durchführung der avifaunistischen Untersuchungen in einem hinsichtlich der Brutphase nicht aussagekräftigen Jahr gekommen ist - sich ausnahmsweise innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums bewegt.

Allein schon angesichts der Vielzahl der für eine Nutzung durch brütende Rotmilane geeigneten Horste, die sich im Umfeld u. a. der WKA 3 befinden, kann keinesfalls angenommen werden, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der unterlaufene Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) - er liegt darin, dass sich das Landratsamt auf die während eines nicht hinreichend aussagekräftigen Jahres getroffenen Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen gestützt hat - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer dergestalt evident fehlenden Kausalität eines Aufklärungsmangels für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Brutaktivitäten des Rotmilans innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 fernliegend erscheinen. Hiervon kann u. a. angesichts der Angaben des Zeugen K. indes nicht ausgegangen werden.

Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekundet, er habe im Laufe des Jahres 2014 einen Rotmilanhorst, der etwa 400 m von dieser Anlage entfernt gewesen sei, sowie zwei weitere Nester von Vögeln der gleichen Spezies gefunden, die eine größere Entfernung hierzu aufgewiesen hätten. Allerdings sind die Angaben dieses Zeugen nicht in einem Maße belastbar, als dass das Gericht es als feststehend ansehen dürfte, im Jahr 2014 hätten in relevanter Nähe zur WKA 3 tatsächlich Rotmilane gebrütet. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten. Nicht sicher erwiesen wird eine Brut des Rotmilans im Jahr 2014 in der näheren Umgebung der WKA 3 durch die Aussage des Zeugen K. ferner deshalb, weil die schriftlichen Angaben, die er während des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemacht hat, nicht uneingeschränkt konsistent sind. So wurde in dem Schreiben, das die damalige anwaltliche Bevollmächtigte dieses Zeugen am 8. Juli 2014 an das Landratsamt gerichtet hat, die Existenz eines einzelnen, von der WKA 3 ca. 1.400 m entfernten Rotmilanhorstes behauptet, der sich ausweislich der Anlagen zu diesem Schreiben am Nordrand jenes Waldstücks befunden habe, das westlich von W. und nördlich der Kreisstraße AN 58 liegt (es handelt sich um den Wald, der in den Ausarbeitungen des Parteigutachters F. der Klägerin als „Wald A“ bezeichnet wird). Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen. Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden. Nicht außer Betracht bleiben darf bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. schließlich, dass er dem Vorhaben der Beigeladenen nicht leidenschaftslos gegenübersteht, sondern er mit gerichtlichen Rechtsbehelfen erfolglos gegen dieses Projekt vorgegangen ist, ihm nach Aktenlage ferner eine hervorgehobene Rolle innerhalb einer Gruppierung von Anwohnern zukam, die sich gegen das Vorhaben ausgesprochen haben.

All diese Umstände schließen es andererseits nicht aus, dass die Wahrnehmungen des Zeugen K. darüber, dass im Umgriff der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte im Jahr 2014 Brutvorgänge des Rotmilans stattgefunden haben, den Tatsachen entsprechen können. Dies muss zum einen deshalb als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, weil sich Rotmilane anhand der auffallenden und charakteristischen Farbe ihres Gefieders sowie der typischen Kerbe im Schwanz (vgl. zu letzterem die Angabe des Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt in der mündlichen Verhandlung) auch für Autodidakten mit einer gewissen Sicherheit in freier Wildbahn bestimmen lassen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit jedenfalls eines Teils der Wahrnehmungen des Zeugen K. bildet der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Ornithologen F. im Jahr 2015 an einer Stelle, die etwas mehr als 1.000 m von der WKA 3 entfernt liegt, tatsächlich ein Rotmilan gebrütet hat. Diese Wahrnehmung, deren Richtigkeit seitens der Ö.- … ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde, da sie auf einer fachlich fundierten Untersuchung beruhe (vgl. Seite 2 Mitte der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 11.1.2016), wurde zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getätigt. Fand jedoch im Jahr 2015 nachweislich eine Rotmilanbrut in der Umgebung des Vorhabens statt, so kann dies in Verbindung mit den zahlreich dort vorhandenen Greifvogelnestern als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass der räumliche Umgriff u. a. der WKA 3 in Jahren mit nicht überdurchschnittlich ungünstiger Witterung als Bruthabitat für Vögel dieser Art genutzt zu werden pflegt. Die Eignung der Umgebung für diesen Zweck aber stellt einen Lebenssachverhalt dar, der auch schon im Jahr 2014 (und in den Jahren davor) bestand; es handelt sich insofern um eine bereits vor dem (und im) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehende tatsächliche Gegebenheit, die lediglich durch eine später getroffene Feststellung zusätzlich verifiziert wurde.

Das Landratsamt hätte nach alledem nicht davon absehen dürfen, auf eine Nachbesserung der im Jahr 2013 vorgenommenen, nicht hinreichend aussagekräftigen Erhebungen zu dringen. Denn belastbarer Feststellungen darüber, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage entgegensteht, bedarf es immer dann, wenn „begründete Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungssensibler Arten“ vorliegen (so zu Recht Abschnitt 9.4.1, zweites Tiret des Windkrafterlasses Bayern 2011).

Da hier begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem witterungsmäßig durchschnittlichen Jahr zu Brutvorgängen des Rotmilans auch in einem Umkreis von 1.000 m um die WKA 3 kommen kann (sie ergeben sich u. a. aus der Existenz zahlreicher geeigneter Brutplätze auch innerhalb dieses Gebiets und der Tatsache, dass es letztlich zufällig ist, ob in einem solchen Naturraum Tiere dieser Art inner- oder knapp außerhalb des 1-km-Radius um einen Anlagenstandort brüten), bedarf es keiner Entscheidung der Frage, welche Abmessungen das Gebiet, bei dem der Nachweis einer Rotmilanbrut die widerlegliche Vermutung der Unvereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Verbot nach sich zieht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufwies. Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser „engere Prüfbereich“ mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

2.2.2 Das saP-Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellte zum anderen deshalb keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, ob sich Rotmilane durch die Errichtung und vor allem durch den Betrieb der WKA 3 einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden, weil die Raumnutzungsbeobachtung, die im Vorfeld der Erstellung dieser Ausarbeitung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Häufigkeit sowie die näheren Modalitäten der Frequentierung des Gefahrenbereichs der geplanten Anlagen durch kollisionsgefährdete Vogelarten zu ermitteln, in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt wurde, ohne dass die Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift als rechtskonforme Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden können.

Wie jede andere Verwaltungsvorschrift auch, verpflichtet der Windkrafterlass Bayern 2011 die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. Diese prinzipielle Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften folgt aus dem hierarchischen Aufbau der Staatsverwaltung, die in Art. 5 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. Die Befugnis, die Art und Weise der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen zentral zu binden, die die Rechtsordnung der vollziehenden Gewalt einräumt, schließt jedenfalls dann auch das Recht ein, nachgeordneten Behörden für den Regelfall verbindlich vorzugeben, wie eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auszuüben ist, wenn die Stelle, die eine diese Frage regelnde Verwaltungsvorschrift erlassen hat, ihrerseits über die fachliche Kompetenz verfügt, derartige Spielräume sachgerecht auszufüllen. In Ansehung der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 ist dieses Erfordernis ersichtlich erfüllt, da diese Verwaltungsvorschrift u. a. vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen wurde, das nach § 9 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Staatsregierung in der am 20. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (BayRS 1102-2-S; GVBl S. 161), damals zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316), u. a. für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständig ist und das über diesbezügliche Fachkräfte verfügt.

Nicht anders als bei sonstigen Verwaltungsvorschriften beansprucht auch die Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, den Windkrafterlass Bayern 2011 zu beachten, keine uneingeschränkte Geltung. Die Befugnis - und ggf. sogar die Notwendigkeit -, von ihm abzuweichen, besteht dann, wenn seine Befolgung zu nicht rechtskonformen oder fachlich nicht zutreffenden Ergebnissen führen würde. Denn Verwaltungsvorschriften vermögen die umfassende Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz und das diesem Grundsatz immanente Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 55 Nr. 1 BV) nicht einzuschränken. Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt – er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“, das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45)

2.2.2.1 Nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 stand es zunächst, dass die im Laufe des Jahres 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen grundsätzlich nur von einem einzigen Beobachtungspunkt aus stattfanden. Denn nach der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift sollten bei guter Einsehbarkeit des Geländes und kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Aufgrund der in großer Zahl bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (vgl. u. a. Blatt 225 Rückseite, Blatt 227, Blatt 229 Rückseite und Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) steht allerdings auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass eine Person, die sich auf dem von West nach Ost verlaufenden Weg positioniert, an dem sich der von der Ö.- … gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ befand, das Areal, auf dem u. a. die WKA 3 entstehen soll, im Wesentlichen uneingeschränkt überblicken kann. Da Windparks in der Lebenswirklichkeit nicht selten eine zweistellige Zahl von Einzelanlagen umfassen, steht ferner nichts entgegen, einen Windpark, der aus nur vier vergleichsweise nahe zueinander angeordneten Anlagen bestehen soll, als „klein“ im Sinn der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 einzustufen. Damit aber liegen im vorliegenden Fall exakt die Voraussetzungen vor, bei deren Erfüllung der Windkrafterlass Bayern 2011 davon ausgeht, dass die avifaunistische Raumnutzungsanalyse grundsätzlich von zwei Fixpunkten aus erfolgt.

Um hinter diesen Anforderungen zurückbleiben zu dürfen, hätte es nach dem Vorgesagten zum einen fachlicher Gesichtspunkte bedurft, die eine derartige Erleichterung zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beklagte während des gesamten Verfahrensgangs nicht benannt. Der Annahme, das zu beobachtende Gelände sei „besonders klein“, so dass eine Unterschreitung der nach der Erlasslage für den Regelfall vorgesehenen Mindestzahl von Beobachtungspunkten angängig sei, steht entgegen, dass sich bereits die Entfernung zwischen dem gewählten „Hauptbeobachtungspunkt“ und dem für den Masten der WKA 3 in Aussicht genommenen Standort auf ca. 550 m beläuft. Zu diesem Abstand kommen mindestens weitere in die Raumnutzungsanalyse einzubeziehende 468 m hinzu, da die Luftverwirbelungen, die die Rotoren von Windkraftanlagen erzeugen, erst ab dem Vierfachen des Rotordurchmessers (in einem Bereich von 30° beidseits der Hauptwindrichtung sogar erst ab dem Achtfachen des Rotordurchmessers) nicht mehr mit der Gefahr einhergehen, dass Greifvögel, die auf Luftströmungen segeln, in den hierdurch ausgelösten Sog geraten und so von den Rotoren erfasst werden (vgl. dazu Seite 30 f. der vom Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“). Hinzu kommt, dass sich der Beobachter nicht darauf beschränken durfte, ausschließlich in die Richtung des geplanten Standorts der WKA 3 zu blicken, sondern dass er seine Aufmerksamkeit in nicht geringerem Maß dem gleich großen Umfeld der drei weiteren Anlagen (von denen die WKA 2 fast ebenso weit vom Hauptbeobachtungspunkt entfernt errichtet werden soll wie die WKA 3) zuwenden musste. Der Annahme, die im gegebenen Fall zu bejahende gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, steht jedenfalls entgegen, dass es in einer - wie hier - durch die Flurbereinigung weitestgehend „ausgeräumten“ Landschaft (vgl. auch dazu die vorerwähnten Lichtbilder) an Orientierungspunkten fehlt, die es zuverlässig gestatten, die Stelle einer Vogelwahrnehmung dadurch genau zu lokalisieren, dass die Sichtung in Relation zu bestimmten auffallenden Punkten im Gelände gesetzt wird. Wenn der Mitarbeiter der Ö.- …, der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch zu entkräften versuchte, er habe sich zu diesem Zweck an den Waldstücken orientiert, die das Vorhabens-areal umgäben, so ist das hinsichtlich der WKA 3 allenfalls insoweit nachvollziehbar, als zu diesem Zweck u. U. die im Westen, Südwesten und Süden dieser Anlage vorhandenen Waldstücke in Betracht kommen, die in den Ausarbeitungen des Ornithologen F. vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 mit den Kennbuchstaben C, D und F versehen wurden. In dem Sektor, der sich zwischen dem Waldstück D und dem in der mündlichen Verhandlung außerdem als Orientierungsmarke genannten Kirchturm von W.- … erstreckt, fehlen - bezogen auf die WKA 3 - sowohl nach den vorerwähnten Lichtbildern als auch nach den zahlreich bei den Akten befindlichen Plänen derartige Orientierungspunkte demgegenüber zur Gänze.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Windkrafterlass Bayern 2011 durch die Wendung, unter den hier erfüllten Voraussetzungen „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, zum Ausdruck bringen wollte, dass von dieser Vorgabe unter erleichterten Voraussetzungen abgewichen werden kann als dies bei Anforderungen der Fall ist, die sprachlich in der Gestalt strikter Postulate formuliert wurden. Denn selbst auf der Grundlage dieser Annahme sind weder Gesichtspunkte fachlicher Art erkennbar, die ein Zurückbleiben hinter den sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen rechtfertigen konnten, noch bestand im konkreten Fall die Gewähr dafür, dass durch die gewählte Vorgehensweise gleich zuverlässige Ergebnisse erzielt wurden wie das bei einer Beobachtung von zwei Fixpunkten aus zu erwarten gewesen wäre. Gleichfalls auf sich beruhen kann, ob diese Forderung so zu verstehen ist, dass die Raumnutzungsbeobachtung nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aus stattfinden muss, oder ob die Anlage 6 zum Windkrafterlass 2011 insoweit zum Ausdruck bringen will, regelmäßig bedürfe es zweier Personen, die das maßgebliche Gelände von zwei verschiedenen Orten aus gleichzeitig auf Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel hin in Augenschein nehmen (so der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Denn auch eine synchrone Beobachtung von zwei unterschiedlichen Stellen aus hat - wie der Vertreter der Ö.- … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab - zu keiner Zeit stattgefunden.

Durch die temporäre Wahl eines „Nebenbeobachtungspunkts“ wurde der Forderung nach zwei Fixpunkten - sollte sie im erstnannten Sinne zu verstehen sein - schon deshalb nicht in sachgerechter Weise entsprochen, weil sich dieser Ort an einer Stelle befand, von der aus gesehen sich die künftigen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 4 nördlich und diejenigen der Windkraftanlagen 2 und 3 südlich des Betrachters befanden. Bei einem Blick in eine dieser Himmelsrichtungen lagen deshalb die Gefahrenbereiche jeweils zweier Anlagen außerhalb des Sichtfeldes des Beobachters. Richtete diese Person vom Nebenbeobachtungspunkt aus ihre Aufmerksamkeit nach Osten, war sie zudem nicht mehr in der Lage, zumindest den größten Teil des Gebiets zu überblicken, innerhalb dessen sich die WKA 3 zum Nachteil kollisionsgefährdeter Vogelarten auswirken konnte; eine Fokussierung auf dieses Areal ging andererseits mit einem Verlust der Möglichkeit einher, Flugbewegungen wahrzunehmen, die sich innerhalb des Gefahrenbereichs der drei anderen Anlagen abspielten. Eine solche Vorgehensweise ist augenscheinlich nicht geeignet, Ergebnisse zu zeitigen, die denjenigen gleichwertig sind, die bei Beachtung der Vorgaben der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 typischerweise erzielt werden. Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Hat eine vorgesetzte Behörde diesen Spielraum durch die Vorgabe einer bestimmten Erfassungsmethode jedoch in einer für nachgeordnete Stellen grundsätzlich verbindlichen Weise ausgefüllt, so steht es nicht in der Rechtsmacht dieser Stellen, hiervon in einem Ausmaß abzuweichen, das mit einer signifikanten Absenkung des von vorgesetzter Seite angestrebten qualitativen Niveaus und einer damit verbundenen spürbaren Einbuße hinsichtlich der Verlässlichkeit der Erhebungen einhergeht.

2.2.2.2 Zusätzliches Gewicht erlangt der im vorliegenden Fall von behördlicher Seite zugestandene Verzicht auf einen zweiten Beobachtungspunkt durch den Umstand, dass damit eine gravierende Verkürzung der vom Windkrafterlass Bayern 2011 geforderten Beobachtungsdauer einherging.

Die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt - und zwar in Gestalt einer apodiktischen Aussage -, dass „pro Beobachtungspunkt“ 54 Stunden als Beobachtungszeit vorzusehen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in der gleichen Anlage aufgestellten Forderung, der zufolge die Raumnutzungsbeobachtung sogar bei gut einsehbarem Gelände und bei kleinen Windparks von wenigstens zwei Fixpunkten aus durchgeführt werden sollte, so zu verstehen ist, dass hintereinander mindestens zwei Beobachtungspunkte mit der Maßgabe bezogen werden müssen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer des Beobachters in der Summe 108 Stunden erreicht, oder ob es genügt, dass an zwei verschiedenen Stellen im Gelände wenigstens zwei Beobachter 54 Stunden lang gleichzeitig anwesend waren. Denn im gegebenen Fall wurde weder der einen noch der anderen Auslegungsmöglichkeit Rechnung getragen. Von mehreren Personen, die untereinander in kommunikativer Verbindung stehen, synchron durchgeführte Beobachtungen begründen nach der Darstellung in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 u. a. die Erwartung, dass beobachtete Flugbewegungen präziser aufgezeichnet werden können, als das einer einzelnen Person typischerweise möglich ist; der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Möglichkeit einer verbesserten Entfernungsabschätzung durch Kreuzpeilung hingewiesen. Die doppelte Vergünstigung, die der Beklagte der Beigeladenen und dem für sie tätig gewordenen Sachverständigenbüro dadurch zugestanden hat, dass nicht nur auf die selbst bei kleinen Windparks und gut einsehbarem Gelände im Regelfall erforderliche Durchführung der Raumnutzungsbeobachtung von zwei verschiedenen Stellen aus, sondern auch auf die Einhaltung des „108-Stunden-Kriteriums“ verzichtet wurde, bewirkt deshalb eine weitere Abschwächung der Verlässlichkeit des im vorliegenden Fall erstellten saP-Gutachtens. Eine irgendwie geartete, fachlich plausibel begründete Kompensation dieser Umstände hat vorliegend nicht stattgefunden.

Welch herausragende Bedeutung der Richtliniengeber einer Untersuchung des Flugverhaltens besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten über eine ausreichend lange Zeitspanne hinweg beimisst, verdeutlicht im Übrigen - wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt - der Umstand, dass die Anlage 5 zum Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642), der mit Wirkung ab dem 1. September 2016 an die Stelle des Windkrafterlasses Bayern 2011 getreten ist, ausdrücklich und zwingend sogar eine Mindestbeobachtungsdauer von 108 Stunden „pro Fixpunkt“ verlangt.

2.2.2.3 Vorliegend wurde jedoch selbst eine Beobachtungsdauer von 54 Stunden deutlich unterschritten.

Bereits in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe wurde aufgezeigt, dass von den neun Tagen, an denen die Ö.- … in den Monaten von März bis Mai 2013 Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt hat, jedenfalls vier - nämlich der 27. März, der 5. und 29. April sowie der 13. Mai - wegen des damals herrschenden kalten und/oder nassen Wetters keine „erlasskonformen“ Beobachtungszeiträume darstellten. Zu ergänzen ist der Kreis dieser Tage um den 25. Juni 2013, da während der damaligen Beobachtungsstunden nach der Darstellung auf Seite 20 des saP-Gutachtens Regenschauer niedergingen, sich die Temperatur nur auf 12 °C belief und der Himmel bedeckt war. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Faktoren kann ersichtlich keine Rede davon sein, seinerzeit habe warmes Wetter mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen geherrscht, wie die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dies zwingend fordert. Die Zahl der Stunden, während derer eine Raumnutzungsuntersuchung unter erlasskonformen Wetterbedingungen durchgeführt wurde, reduziert sich damit jedenfalls auf 39.

Die Einbeziehung auch regnerischer Tage und solcher mit niedrigen Temperaturen in die Raumnutzungsbeobachtung kann nicht - wie der Beklagte das in der mündlichen Verhandlung der Sache nach versucht hat - damit gerechtfertigt werden, derartige Untersuchungen dienten dazu, eine Prognose des avifaunistischen Gefährdungspotenzials der zu beurteilenden Windkraftanlage während ihrer gesamten Betriebsdauer zu ermöglichen; die Beobachtungsphase müsse deshalb - wie durch dieses Vorbringen erkennbar zum Ausdruck gebracht werden soll - die während dieser Zeit bestehenden Wetterverhältnisse, die ebenfalls nicht stets durch Wärme und gute Flugbedingungen für kollisionsgefährdete Vögel gekennzeichnet seien, widerspiegeln.

Die obersten Landesbehörden, die den Windkrafterlass Bayern 2011 herausgegeben haben, haben darin (ebenso wie überdies im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016) besondere Beobachtungsvorgaben gewählt. Die von ihnen aufgestellte Forderung, dass die Beobachtungszeiten sich nach den Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Arten zu richten haben und warmes Wetter sowie gute Thermik-/Flugbedingungen herrschen müssen, hat zur Folge, dass während der Untersuchungsphase Vögel kollisionsgefährdeter Arten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden. Die anzustellende Prognose darüber, ob das zu beurteilende Vorhaben nicht in Widerspruch zu dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot steht, kann sich damit auf Anknüpfungstatsachen stützen, die keinen bloßen „Durchschnittsbefund“, sondern Gegebenheiten abbilden, die sich in gewissem Umfang bereits einem „Worst-Case-Szenario“ annähern. Einer Prognose, der eine derartige Tatsachenbasis zugrunde liegt, kommt ersichtlich ein gesteigerter Grad an Verlässlichkeit zu. Entscheiden sich oberste Landesbehörden für eine derartige Erhebungsmethode, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine hiervon abweichende Praxis nachgeordneter Stellen, die es hinnimmt, dass eine der Ermittlung des Kollisionsrisikos betroffener Vogelarten dienende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Beobachtungen gestützt wird, die in nennenswerten Umfang an Tagen durchgeführt wurden, an denen witterungsbedingt nur mit verringerten Flugaktivitäten derartiger Tiere gerechnet werden musste, bietet nicht die Gewähr dafür, gleichermaßen „auf der sicheren Seite“ zu sein. Sie ist deshalb nicht vom naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum dieser Stellen gedeckt.

2.2.2.4 Aber auch die vorliegend erreichte Zahl von höchstens 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden verringert sich noch weiter, weil davon ausgegangen werden muss, dass die drei Stunden, während derer sich ein Mitarbeiter der Ö.- … am 17. April 2013 an Ort und Stelle aufgehalten hat, nicht zur Gänze der Erkundung des Auftretens und des Flugverhaltens kollisionsgefährdeter Vögel dienen konnten. Denn nach den Angaben in der Tabelle 3 des saP-Gutachtens wurde seinerzeit zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr außer einer Raumnutzungsbeobachtung zusätzlich eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Zwar fanden auch an anderen Tagen, die der Raumnutzungsbeobachtung dienten, weitere Tätigkeiten statt. So wurden am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 ebenfalls Brutvogelkartierungen vorgenommen; am 29. April jenes Jahres fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und Vertretern des Unternehmens statt, das das Vorhaben der Beigeladenen während der Projektierungs- und Genehmigungsphase betreut hat. Dem Umstand, dass es nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen ist, ein und dieselbe Person könne gleichzeitig sowohl den Luftraum mit der erforderlichen Gründlichkeit auf das Auftreten kollisionsgefährdeter Vögel hin beobachten sowie deren Flugverhalten mit der gebotenen Präzision feststellen und synchron dazu in Baumkronen oder auf den Erdboden nach einem Brutvorkommen von Vögeln suchen, hat die Ö.- … … … dadurch Rechnung getragen, dass am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die grundsätzlich dreistündige Phase der Raumnutzungsbeobachtung (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011) um eine weitere Stunde verlängert wurde. Hinsichtlich des 17. April 2013 verblieb es nach Aktenlage demgegenüber bei einem nur drei Stunden umfassenden Aufenthalt an Ort und Stelle. Je nachdem, in welchem Ausmaß der Mitarbeiter der Ö.- … an jenem Tag durch die Brutvogelkartierung in Anspruch genommen war, muss die vorgenannte Zahl von 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden deshalb weiter verringert werden. Hinsichtlich des 29. April 2013 (für diesen Tag wurde im saP-Gutachten trotz des gleichzeitig stattfindenden Ortstermins mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der G. ebenfalls eine drei Stunden dauernde Raumnutzungsbeobachtung angesetzt) bedarf es eines solchen Abzugs nicht, da dieser Tag bereits wegen des seinerzeit herrschenden nassen und kühlen Wetters unberücksichtigt bleiben muss.

2.2.2.5 Ein weiterer Mangel der Raumnutzungsbeobachtungen, die im Vorfeld des saP-Gutachtens durchgeführt wurden, ergibt sich daraus, dass sie sich in den weitaus meisten Fällen ganz oder teilweise auch auf die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erstreckten; lediglich am 29. April, am 13. Mai, am 16. Juni und am 12. August 2013 war dieser Zeitraum nicht eingeschlossen. Der Windkrafterlass Bayern 2011 enthielt zwar - anders als bei der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 nunmehr der Fall ist - keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass diese beiden Stunden bei der Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel ausgeklammert werden müssen. Mittelbar ergab sich dieses Erfordernis jedoch bereits damals aus dem in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Gebot, dass sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der kollisionsgefährdeten Arten (speziell mit diesen Vögeln befasst sich die Anlage 6) zu richten haben. Der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt, diese Vögel zeigten eine erhöhte Aktivität am Vormittag bei beginnender Thermik und dann wieder in den Nachmittagsstunden; während der Mittagsphase weise ihre Flugaktivität - was in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten wurde - eine „Delle“ auf. Dies hätten telemetrische Untersuchungen ergeben, die zwischen 2007 und 2010 durchgeführt, allerdings erst 2014 veröffentlicht worden seien.

Da avifaunistische Erhebungen unabhängig davon in Einklang mit dem vogelkundigen Erkenntnisstand stehen müssen, ob sie bereits publiziert wurden und in die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich Eingang gefunden haben, scheidet das saP-Gutachten auch unter diesem Blickwinkel als taugliche Grundlage für eine rechtskonforme Beurteilung der Frage aus, ob als Folge u. a. der Errichtung und des Betriebs der WKA 3 Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“, auf die sich der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte in diesem Zusammenhang bezogen hat, ausweislich der Angaben auf der Seite 2 dieser Publikation bereits im Juni 2013 abgeschlossen wurde (mag ihre Veröffentlichung ggf. auch erst später erfolgt sein).

2.2.2.6 Sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Art der Mängel, die der im vorliegenden Fall durchgeführten Raumnutzungsbeobachtung anhaften, verbietet sich die Annahme, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine „erlasskonform“ durchgeführte und auch unabhängig hiervon dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Erhebung ebenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, Rotmilane sowie Vögel, die anderen kollisionsgefährdeten Arten angehören, würden den Gefahrenbereich der WKA 3 lediglich so selten frequentieren, dass sich für sie das Risiko, an dieser Anlage tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Raumnutzungsbeobachtungen, die ausreichend lange und nur innerhalb solcher Zeiten durchgeführt worden wären, während derer eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung solcher Tiere sprach, auch unabhängig von einem in relevanter Nähe vorhandenem Brutvorkommen eine höhere Raumnutzungsquote aufgezeigt hätten, als sie in dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten saP-Gutachten genannt wird.

2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379). Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat versucht, durch Einvernahme des Zeugen K. Gewissheit darüber zu gewinnen, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattfand. Angesichts der in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils aufgezeigten Ambivalenz der Aussage dieses Zeugen muss zwar mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet werden, ohne dass eine solche tatsächliche Gegebenheit indes zur Überzeugung des Gerichts feststünde.

Weitere Möglichkeiten, hinsichtlich der vorbezeichneten Frage heute noch zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen, sind dem Gericht nicht ersichtlich; auch die Beteiligten haben bezeichnenderweise keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die Problematik, ob der Gefahrenbereich der WKA 3 vor dem 15. August 2014 durch Rotmilane oder Vögel anderer kollisionsgefährdeter Arten mit einer Häufigkeit sowie in einer Art und Weise (insbesondere was die Flughöhe anbetrifft) frequentiert wurde, angesichts derer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entweder bejaht oder verneint werden muss.

Der Annahme, hinsichtlich dieser Themen ließen sich gegenwärtig oder künftig noch zuverlässige Feststellungen - bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - treffen, steht zunächst entgegen, dass sich dahingehende Maßnahmen erst im Frühjahr und Sommer 2018 durchführen ließen. Denn Erhebungen über das Flugverhalten kollisionsgefährdeter Vögel können sachgerecht nur zwischen dem Beginn der Balz bis zum Ende der Bettelflugperiode - d.h. von Mitte März bis Ende August - angestellt werden (vgl. die diesbezügliche Angabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Auch Informationen darüber, ob ein Horst durch Tiere dieser Art für Brutzwecke genutzt wird, lassen sich am ehesten während dieser Zeitspanne gewinnen. Damit aber müsste ein ornithologischer Sachverständiger, den das Gericht mit der Klärung der vorbezeichneten Fragen beauftragen würde, avifaunistische Gegebenheiten rekonstruieren, die vier Jahre zurückliegen. Dies wäre nicht nur angesichts der langen inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit möglich; zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussagekraft künftig getroffener Feststellungen durch die Veränderungen tatsächlicher Art, die sich in dem betroffenen Gebiet inzwischen ergeben haben. Denn der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass im Laufe des Jahres 2016 in dem Bereich, in dem der Ornithologe F. im Jahr 2015 einen für Brutzwecke genutzten Rotmilanhorst vorgefunden hatte, Bäume - darunter derjenige, auf dem sich dieser Nist Platz befand - gefällt wurden. Weitere relevante Veränderungen ergäben sich, sollte die Beigeladene bis zum Tätigwerden eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Errichtung der drei Windkraftanlagen beginnen, hinsichtlich derer die am 15. August 2014 erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden ist, oder sollten diese Anlagen bis dahin bereits den Betrieb aufgenommen haben. Zwar meiden insbesondere Rotmilane derartige Objekte nicht. Es lässt sich jedoch nicht verhindern, dass bei Bauarbeiten für Windkraftanlagen (insbesondere wegen des Aushubs der Fundamente und wegen der Herstellung der notwendigen Zufahrten) die natürliche Beschaffenheit der Vegetation - sei es auch nur vorübergehend - beeinträchtigt wird und deshalb Nahrungsquellen für Vögel kollisionsgefährdeter Arten (zeitweilig) entfallen. Dies kann zur Folge haben, dass das betroffene Gebiet (vorübergehend) als Bruthabitat aufgegeben oder es unabhängig hiervon nicht mehr zum Zweck der Nahrungssuche angeflogen wird. Der Versuch einer auf das Jahr 2014 bezogenen Sachverhaltsaufklärung ginge deshalb mit der Gewissheit einher, erneut ein „falsch-negatives“, jedenfalls aber ein unter dem Blickwinkel der (Nicht-)Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hochgradig angreifbares und letztlich nicht tragfähiges Ergebnis zu erzielen.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts wirkt sich zu Lasten des Beklagten (und mittelbar zu Lasten der Beigeladenen) aus. Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341). Dies gilt auch, wenn über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden ist, der einen anderen als den Rechtsschutzsuchenden begünstigt (Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 124). Zu dem gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte durch die von ihm unterlassene Beanstandung des von der Beigeladenen vorgelegten, methodisch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften saP-Gutachtens die maßgebliche Ursache für die nunmehr eingetretene Unaufklärbarkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzt hat.

3. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet die für die WKA 3 erteilte Genehmigung demgegenüber unter dem Blickwinkel des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im vorliegenden Fall war nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da das Vorhaben der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm zum Gegenstand hatte und sich die Gesamthöhe einer jeden dieser Anlagen auf mehr als 50 m beläuft. Diese vier Anlagen waren für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenschauend zu betrachten, da sie ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG darstellen. Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „engen Zusammenhangs“, da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des „engen Zusammenhangs“ BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18). Die Bejahung eines „funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs“ setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Eine derartige Koordination liegt hier jedenfalls darin, dass die G*. … … … … … im Auftrag der Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der vier geplanten Anlagen gebündelt (z.B. durch die Beibringung von, sich auf alle Anlagen gemeinsam beziehenden Gutachten, zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „avifaunistische Auswirkungen“ etc.) vorangetrieben hat.

Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 3b UVPG demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den drei im Osten der hierfür vorgesehenen Fläche bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Zwar überlagern sich - wie z.B. die im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz“ zeigen - die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen mit einem Teil der umweltbezogenen Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen hervorruft. Es fehlt jedoch an dem zusätzlich erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen den Bestandsanlagen und diesem Vorhaben. Denn weder greifen insoweit die betrieblichen Abläufe ineinander, noch haben die Beigeladene oder eine von ihr beauftragte Person nach Aktenlage in der Vergangenheit eine irgendwie geartete koordinierende Tätigkeit in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Bestandsanlagen entfaltet; desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass eine solche Koordination künftig stattfinden soll. Es handelt sich vielmehr um Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander“ verwirklicht werden. Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer „Zusammenrechnung“ der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10. 2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76). Dieser Umstand ist indes unschädlich. Denn nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung aller in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung gilt nach § 3c Satz 2 UVPG Gleiches mit der Einschränkung, dass die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur mit Blickrichtung auf die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten „Schutzkriterien“ zu untersuchen ist. Den Begriff der „Schutzkriterien“ aber definiert die Nummer 2.3 der Anlage 2 zu jenem Gesetz dahingehend, dass hierunter die in den dortigen Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte zu verstehen sind. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls deckt deshalb eine standortbezogene Vorprüfung vollumfänglich mit ab (so bereits BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 22 ZB 15.1334 - juris Rn. 36).

Etwaige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berühren, sofern sie außerhalb von Gebieten eintreten, die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der insoweit einschlägigen Unternummern) aufgeführt werden, kein „Schutzkriterium“ im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG. Die vorstehend erörterte avifaunistische Problematik erforderte deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht.

Auswirkungen auf eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien kann das Vorhaben der Beigeladenen lediglich wegen seines optischen Bezugs zu dem denkmalgeschützten Altstadtensemble von W.- … sowie ggf. zu dort befindlichen Einzeldenkmälern entfalten. Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles indes die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. In dem Vermerk vom 27. März 2014, in dem das Landratsamt gemäß § 3c Satz 6 UVPG festhielt, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall aus seiner Sicht entbehrlich sei, hat es u. a. auf die Antragsunterlagen - insbesondere deren Abschnitt 7 - Bezug genommen. Dort wurde (vgl. Blatt 371 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) ausgeführt, dass sich im näheren Bereich des Vorhabens Denkmäler und Denkmalensembles befänden; namentlich erwähnt wurde das ca. 1,9 km von der WKA 2 entfernte „landschaftsprägende Denkmal W.- …“. Dieses Denkmalensemble wurde in einem Plan dargestellt, der ebenfalls Bestandteil des Abschnitts 7 der Antragsunterlagen ist (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, selbst zu keiner Zeit thematisiert hat, kann nicht davon gesprochen werden, die Entscheidung des Landratsamts, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, stelle entgegen § 3a Satz 4 UVPG keine nachvollziehbare Ausübung des der Behörde insoweit zukommenden Einschätzungsspielraums dar.

Dies gilt namentlich angesichts der Eindrücke, die sich aus den in den Antragsunterlagen befindlichen „Visualisierungen“ (Blatt 228 - 230 der Akte „Planunterlagen II“) ergeben; sie wurden ausdrücklich auch im Hinblick auf die durch das Stadtensemble von W.- … aufgeworfenen denkmalpflegerischen Gesichtspunkte erstellt (vgl. dazu Blatt 223 der Akte „Planunterlagen II“). Im Vorblatt hierzu wurde ausgeführt, die Anlagen würden vom Ortskern von W.- … aus wegen der dortigen engen Bebauung nicht in Erscheinung treten; auch die touristischen Fotomotive würden durch das Vorhaben nicht weiter gestört. Zu sehen seien die Rotorspitzen der neuen - ebenso wie diejenigen der bereits vorhandenen - Anlagen zwar von dem Aussichtspavillon aus, der sich am Stadtweiher von W.- … befinde; ein Großteil hiervon werde jedoch durch den Baumbestand und durch Gebäude verdeckt. Auch würden sie von dieser Stelle aus deutlich niedriger als die den Ortskern prägende Bebauung erscheinen. Insgesamt sei die Sichtbarkeit auf einen schmalen, in nordwestliche Richtung verlaufenden Sektor beschränkt. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend oder unvertretbar; auch unabhängig hiervon sprechen dafür keine Anhaltspunkte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich einer der vier damals noch verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen keinen Bestand haben kann, war der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts nur im Umfang eines Viertels abzuändern; hinsichtlich der übrigen drei Viertel hat es bei der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Sachanträge gestellt hat, konnte sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO zu den Kosten des Berufungs- und, soweit über sie noch nicht rechtskräftig befunden wurde, zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden. Die Kostenverteilung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. in K. Mit einem Bauvorhaben hatte der Eigentümer der Fl.Nr. 795/1, Herr G., bereits 2008 begonnen. Geplant war damals eine 6-fach-Garage. Der Bau wurde eingestellt. Der im Anschluss daran gestellte Bauantrag vom 26. Juni 2008 wurde zurückgenommen, da das Landratsamt K. mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Im Anschluss daran hat Herr L. am 5. September 2008 als Landwirt einen Bauantrag gestellt. Das Landratsamt teilte mit, dass das Bauvorhaben seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene, worauf hin er den Bauantrag zurücknahm.

Mit Antrag vom 16. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung. Im Gegensatz zu den früheren Bauanträgen soll nur noch der südwestliche Teil des Gebäudes mit einer Breite von 7,615 m bei unveränderter Länge von 12,49 m errichtet werden. Die Wandhöhe steigt im südöstlichen Bereich (Schnitt A-A) von 4,287 m bis auf 6,219 m an. Die geringere Gesamthöhe beruht auf dem Fortfall des nordwestlichen Gebäudeteils. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Es wurde dabei aber darauf hingewiesen, dass eine landwirtschaftliche Privilegierung vorliegen müsse. Nachdem das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 und 16. April 2010 das Vorhaben für nicht geeignet befunden hatte, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, lehnte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Erteilung der Baugenehmigung ab.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Januar 2011 ab. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu.

Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben eine Splittersiedlung erweitere oder verfestige. Durch die umliegenden Gebäude sei die Zersiedelung der Gegend hinreichend weit fortgeschritten. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei seit jeher geprägt durch eine starke Streuung von Gebäuden, so dass die Errichtung des Vorhabens keine weitere Zersiedlungswirkung mehr haben könne. Insoweit sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben. Belange der Landschaftspflege könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da de facto die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung schon deshalb als sehr gering zu bezeichnen seien, weil aufgrund der umliegenden Gebäude und der Lage des Vorhabens unmittelbar an einer Straße keine nennenswerte zusätzliche optische Veränderung des natürlichen Landschaftsbilds zu befürchten sei. Für die Beurteilung des Beeinträchtigungsgrads könne es nicht darauf ankommen, ob die Vorbebauung als rechtlich inexistent anzusehen sei. Dafür, dass die umliegende Landschaft besonders schützenswert sein könnte, fänden sich überdies keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr handle es sich um normale Äcker, wie sie in der Region sehr häufig vorkämen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2011 abzuändern und gemäß dem bereits in erster Instanz gestellten Sachantrag zu entscheiden, d. h. den Bescheid des Landratsamts K. vom 26. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. verfahrensfrei errichtet werden darf,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei im Außenbereich nicht privilegiert, da es nicht der Landwirtschaft diene. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe nochmals eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Gebäudesituation auf der Hofstelle des Klägers aufgenommen. In nahezu allen vorhandenen Gebäuden befänden sich freie Stellflächen und Lagermöglichkeiten. Ein vernünftiger Landwirt würde auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Ausstattung und Ausgestaltung für einen entsprechenden Betrieb nicht errichten. Zum einen seien freie Kapazitäten vorhanden, zum anderen sei eine mausdichte Lagerung des Saatgetreides durch die Aufstellung von Getreidesilos möglich, was erheblich günstiger wäre als der Neubau einer landwirtschaftlichen Halle. Aufgrund des Pachtvertrags könne nicht sichergestellt werden, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zur Verfügung gestellt werden könne. Wegen der Vorgeschichte des bereits teilweise errichteten Gebäudes sei besonders zu prüfen, ob das Gebäude tatsächlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen könne und solle, da es jedenfalls ursprünglich für einen anderen Verwendungszweck geplant worden sei und das Grundstück nicht im Eigentum des Klägers stehe. Selbst wenn das Vorhaben privilegiert wäre, würde ihm am beantragten Standort der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenstehen, weil der Kläger an seiner Hofstelle über ausreichende Gebäude verfüge.

Der Kläger erwiderte darauf, dass es sich bei der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Mai 2013 weder um eine substantiierte Aussage noch um eine zutreffende Beschreibung handle. Tatsächlich würden sämtliche Gebäulichkeiten betrieblich genutzt. Soweit noch „Randkapazitäten“ vorhanden seien, erfüllten diese nicht die Anforderungen an eine mausdichte Einlagerung von Saatgut. Die vorhandenen Gebäudefreiräume wären demgegenüber nicht als Getreidelager nutzbar. Es handle sich um Jahrzehnte alte Gebäulichkeiten, die hierfür letztlich abgerissen werden müssten, um für einen Neubau Platz zu machen. Freiräume bestünden im Übrigen ganz überwiegend nur im Obergeschoss (Speicher), so dass eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zielführende Beschickung nicht möglich sei. Demgegenüber eigne sich das in Rede stehen Bauvorhaben ohne weiteres als Saatgut- und Getreidespeicher. Rund die Hälfte der vom Kläger bewirtschafteten Fläche sei um die neue Halle herum gelegen. Die Lagerkapazität sei angemessen. Gegenüber den vom Landwirtschaftsamt angenommenen Kosten von 5.000 bis 10.000 Euro belaufe sich der vereinbare Pachtpreis auf immerhin - lediglich - 300 Euro jährlich. Ein wirtschaftlich vernünftig kalkulierender Landwirt würde eine Einbringung des Saatguts bzw. Getreides in den streitgegenständlichen Speicher vor diesem Hintergrund zweifelsohne präferieren gegenüber dem Aufstellen von Getreidesilos zu Kosten in 17- 30facher Höhe, wie vom Landwirtschaftsamt in Erwägung gezogen. Es werde darauf hingewiesen, dass in einer Entfernung von lediglich (ca.) 2 km Luftlinie erst kürzlich eine Halle mit beachtlichen Außenmaßen im Außenbereich errichtet worden sei.

Der Beklagte erwiderte darauf, dass der Pachtzins in keinem Verhältnis zu den Investitionskosten des Eigentümers stünde, die damit in keiner Weise gedeckt werden könnten.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 27. März 2014 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben dient nicht der Landwirtschaft und darf deshalb nicht ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtet werden (s. 1)). Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es öffentliche Belange und ist somit nicht genehmigungsfähig (s. 2)).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Das Bauvorhaben ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO verfahrensfrei zulässig, weil es nicht der Landwirtschaft dient. Ein Vorhaben dient i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein Landwirt auch - und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu einem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138). Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - juris m. w. N.).

a) Im vorliegenden Fall soll der Kläger laut dem Bauantrag Bauherr sein. Die Gerätehalle wird jedoch vom Grundstückseigentümer errichtet und finanziert. Dieser soll auch Eigentümer der Gerätehalle werden, die dann mit dem Grundstück an den Kläger verpachtet werden soll. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Zuordnung ist nicht schon zu verneinen, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht oder von ihm allein genutzt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 - 4 C 85.75 - BRS 33 Nr. 59). Es kommt bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schon aus Rechtsgründen ausschlaggebend darauf an, wer das Vorhaben zu errichten gedenkt bzw. errichtet hat, wer also „Bauherr“ ist und wem das Eigentum an der Anlage zusteht oder zustehen soll. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein solches Vorhaben „dient“, das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 a. a. O.). Es bedarf jedoch hier besonderer Gründe, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall wird das Vorhaben sogar vom Kläger als dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet. Eigentümer des errichteten Gebäudes soll jedoch der Grundstückseigentümer werden. Der Senat hält es für angemessen, auch in dieser Fallkonstellation besondere Gründe zu verlangen, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann. Diese Gründe vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Der Kläger hat erklärt, dass der Pachtvertrag vom 22. Mai 2009 so zu verstehen sei, dass das Grundstück mit der landwirtschaftlichen Gerätehalle verpachtet werde. Aus dem im Verfahren vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich, dass der Pachtpreis 300 Euro pro Jahr beträgt. In der mündlichen Verhandlung wurde für den Senat vom begutachtenden Landwirtschaftsamt nachvollziehbar dargelegt, dass sich die erforderlichen Fertigstellungskosten für die Gerätehalle in der Größenordnung zwischen 30.000 Euro und 50.000 Euro bewegen. Daraus ergeben sich jährliche Kosten für den Eigentümer (Abschreibung, Zinsansatz, Unterhalt, Versicherungen) in Höhe von ca. 2.400 Euro bis 4.000 Euro. Dabei ist die Kalkulation mit einer Abschreibung auf 33 Jahre kostengünstig angesetzt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4). Diese Zahlen wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Daraus ist zu folgern, dass der Eigentümer in keiner Weise einen marküblichen Pachtzins erhält. Tritt demnach der Landwirt als Bauherr für ein Gebäude auf, das vom Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück finanziert wird und hat der Landwirt nur einen in keiner Weise marktüblichen Pachtzins zu entrichten, so deuten alle Umstände darauf hin, dass das Vorhaben in Wirklichkeit einem anderen Zweck dient.

Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Vorhabens. Der Eigentümer hatte nämlich ursprünglich eine 6-fach-Garage geplant, deren Bau eingestellt wurde. Seinen Bauantrag hat er zurückgenommen. Ein Versuch, das Vorhaben über einen anderen Landwirt, der ca. 2,2 km entfernt seine Landwirtschaft betreibt, genehmigen zu lassen, endete ebenfalls mit einer Rücknahme des Bauantrags. Für den Senat ergibt sich daher in Anbetracht des vorgelegten Pachtvertrags, der in keiner Weise das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich ausgewogen regelt, und auch im Hinblick auf die Vorgeschichte des Vorhabens, dass das Bauvorhaben nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit ein anderer Vorhabenszweck verfolgt wird. Ein vernünftiger Landwirt, auf den hier abzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.2.2013 - 10 A 1606/11 - juris), würde sich auf solch ein vorgeschobenes Bauvorhaben nicht einlassen.

b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, dient das geplante Vorhaben nicht der Landwirtschaft des Klägers. Der Kläger betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Bei dieser bedarf das Merkmal des „Dienens“ sorgsamer Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris). Für die Errichtung eines Saatgut- und Erntespeichers hat der Kläger zur Überzeugung des Senats genügend leerstehende Gebäude an seiner Hofstelle, die für den genannten Zweck verwendet werden können.

aa) Was den beantragten Saatgutspeicher anlangt, so sind Raumreserven insbesondere sowohl im ehemaligen Kuhstall als auch im überdachten Fahrsilo vorhanden. Im Kuhstall ist die Aufstallung entfernt worden, da der Kläger in den Jahren 2010/11 die Viehhaltung aufgegeben hat. Für das Saatgetreide des Klägers wird ein Lagerraum von lediglich ca. 8 m³ benötigt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Der Kläger beabsichtigt deshalb sein Saatgetreide auf einem landwirtschaftlichen Anhänger in der geplanten Gerätehalle abzustellen. Diese Möglichkeit der Lagerung besteht jedoch in gleicher Weise im Kuhstall, auch wenn dort noch andere Gerätschaften gelagert sein mögen. In den Kuhstall kann auch ohne Weiteres rückwärts mit einem Hänger eingefahren werden. Die Situation stellt sich diesbezüglich nicht anders dar als bei der geplanten Halle.

Unabhängig davon, ob der Kuhstall für die Saatgutlagerung verwendet werden kann, sind auch im überdachten Fahrsilo nach den Darlegungen des Landwirtschaftsdirektors S...-... hinreichende Raumreserven vorhanden (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Auch in diese Räumlichkeit kann ein landwirtschaftlicher Anhänger mit Saatgetreide gestellt werden. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich im Fahrsilo noch zusätzlich ein Schlepper befunden hat. Denn von Klägerseite wurde nicht substantiiert bestritten, dass weitere Räumlichkeiten für das Abstellen eines landwirtschaftlichen Anhängers mit Saatgetreide im Fahrsilo vorhanden sind.

bb) Was den Raumbedarf für die Lagerung der Ernte anlangt, so würde der Kläger hier einen Raum benötigen, für den die geplante Gerätehalle ohnehin nicht ausreichend wäre. Dies wurde vom Landwirtschaftsdirektor S.-... in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend dargelegt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Außerdem würde der Kläger getrennte Räumlichkeiten, bessere Zufahrtsmöglichkeiten und spezielle Lagereinrichtungen benötigen. Erforderlich wäre insbesondere eine Befüll- und Entnahmetechnik sowie eine Belüftungstechnik (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4).

Dieser fachlichen Stellungnahme hat der Kläger nichts von Substanz entgegengesetzt. Zwar hat er eingewandt, der Speicher in der Gerätehalle solle in erster Linie den Erträgen aus seinen umliegenden Grundstücken dienen. Der Kläger besitzt in der Nähe des Bauvorhabens ca. 11 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, für deren Bewirtschaftung das Bauvorhaben genutzt werden könnte. Das Bauvorhaben muss aber im Hinblick auf den Gesamtbetrieb beurteilt werden. Bei ca. 42,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ist es wenig sinnvoll, für einen kleinen Teilbereich eine Halle an einem isolierten Standort zu errichten, zumal die Hofstelle lediglich ca. 700 m entfernt liegt. Es wäre unwirtschaftlich, am Hofstandort und in der geplanten Halle ein Lager zu unterhalten. Zudem würde selbst für die halbe Getreidemenge die geplante Getreidehalle nicht ausreichen. Im Übrigen scheint der Kläger dies selbst so zu sehen, denn er hat bei einem Ortstermin mit dem Landwirtschaftsamt dargelegt, dass er in der geplanten Gerätehalle keine speziellen Lagereinrichtungen installieren, sondern lediglich auf einem landwirtschaftlichen Anhänger Saatgetreide abstellen möchte (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Von einer Lagerung der Ernte war keine Rede.

Der Kläger hat vorsorglich die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins sowie ein Sachverständigengutachten zur Frage der frei verfügbaren Räumlichkeiten auf seiner Hofstelle beantragt. Dem war jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Frage des Raumbedarfs und der Lagermöglichkeiten durch die nachvollziehbare und überzeugende fachliche Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung des Senats bereits hinreichend geklärt ist (s. o.).

2. Das vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren bleibt ebenfalls erfolglos. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung (Art. 55, 59 BayBO). Wie dargelegt wurde, ist das Bauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert zulässig, da es nicht der Landwirtschaft dient. Es ist bauplanungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach kann ein Bauvorhaben im Außenbereich im Einzelfall nur dann zugelassen werden, wenn durch seine Errichtung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Regelbeispiele erfüllt sind.

a) Das Bauvorhaben lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Der geplante Standort liegt an einer Wegkreuzung, nördlich davon befindet sich an einer weiteren Weggabelung eine Scheune. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Lageplänen ergibt, bilden die westlich des Baugrundstücks befindlichen Gebäude ohne das Bauvorhaben eine Splittersiedlung. Dem Begriff der Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Wohngebäude, sondern - dem Kläger zufolge - um eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Halle handeln soll. Denn auch bauliche Anlagen, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können im Hinblick auf den Schutzzweck des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Gefahr einer Zersiedlung begründen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris; BayVGH, U. v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 104).

Es ist jedenfalls die Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten, da durch das Bauvorhaben die Bebauung des Außenbereichs fortgeführt würde. Zweck der Regelung des § 35 BauGB ist es, die Bebauung des Außenbereichs möglichst auf privilegierte Bauvorhaben zu beschränken. Dem steht die Errichtung eines Neubaus anstelle eines nicht mehr privilegiert genutzten, vorhandenen Gebäudes entgegen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegt hat, sind in den vergangenen Jahren für Nachbargrundstücke bereits Vorbescheidsanträge gestellt worden, so dass ein Nachahmungseffekt zu befürchten ist (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 5). Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte für ähnliche Bauvorhaben eine unerwünschte Vorbildwirkung, da es viele ehemals zulässige landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich gibt, an deren Stelle nicht privilegierte Neubauten errichtet werden könnten.

b) Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das ist hier der Fall, da die Landschaft von nicht privilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll. Offen bleiben kann, ob der geplante Vorhabenstandort weithin einsichtbar ist, weil das Gelände zum Vorhabensstandort ansteigt. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 96), wobei für den Senat jedoch anhand der vorgelegten Fotos - auch wenn man gewisse perspektivische Verzerrungen berücksichtigt - erkennbar ist, dass das Vorhaben von verschiedenen Standorten deutlich wahrnehmbar wäre. Die Errichtung eines nicht privilegierten Gebäudes steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1963 - 1 C 110.62 - BayVBl. 1964, 18). Anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne ist für den Senat nachvollziehbar, dass das Vorhaben auf die Umgebung erhebliche Auswirkungen hat. Zum einen handelt es sich um einen massiven Bau mit einer Breite von 7,615 m, einer Länge von 12,49 m sowie einer Wandhöhe von bis zu 6,212 m und zum anderen ist die umliegende Landschaft bis auf die westlich gelegenen Gebäulichkeiten nicht bebaut. Auch wenn die Umgebung landwirtschaftlich genutzt wird, bedeutet dies nicht, dass die Landschaft deshalb nicht schutzwürdig ist. Die vorliegenden Lagepläne und Fotos zeigen auch nicht, dass die Landschaft in der Umgebung des Bauvorhabens bereits zersiedelt wäre. Vielmehr sind dort noch sehr große Freiflächen zu erkennen. Daher beeinträchtigt das Vorhaben die bis zum Nachbargrundstück reichende freie Landschaft.

Der Kläger hat vorsorglich beantragt, die Lage des Vorhabensstandorts bei einem gerichtlichen Augenschein in den Blick zu nehmen. Wie oben dargelegt, ist anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne die Lage des Vorhabensstandorts hinreichend geklärt, so dass der Senat keinen Anlass sieht, von Amts wegen einen Augenschein einzunehmen.

3. Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass andere Gebäude im Außenbereich genehmigt worden seien, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (UA S. 9) verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des vom Kläger zuletzt behaupteten Bezugsfalls würde sich für den Kläger aus dem Gleichheitssatz selbst dann kein Anspruch auf Erteilung der für sein Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung ergeben, wenn der Beklagte bezüglich des früheren Grundstücks Fl.Nr. 571 Gemarkung H... eine Baugenehmigung erteilt hätte, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. So lange sein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, kann er keine Genehmigung beanspruchen. Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Unter dem Datum des 20. August 2012 stellte der Kläger beim Landratsamt Eichstätt einen Vorbescheidsantrag betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Typ Enercon E-101, Gesamthöhe: 185,90 m) auf Grundstück FlNr. 425, Gemarkung W. Die abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen umfassten die Zulässigkeit des Standorts „unter Berücksichtigung der Immissionen Schall und Schatten“, die bauplanungs- sowie die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit („insbesondere die Abweichung der Abstandsflächen“) sowie die „luftverkehrsrechtliche Zustimmung“ (vgl. Anlage 1 zum Vorbescheidsantrag). Die Antragsunterlagen enthielten vorläufige Berechnungen zu von der geplanten Anlage ausgehenden Schall- und Schattenwurfimmissionen. Weiter wies der Kläger darauf hin, ein Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten sowie ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP-Gutachten) würden nachgereicht.

In einem Begleitschreiben zum Vorbescheidsantrag vom 30. August 2012 wurde ergänzend gebeten, die Wehrbereichsverwaltung Süd als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit E-Mail vom 5. September 2012 teilte ein Bevollmächtigter des Klägers dem Landratsamt weiter mit, dass gebeten werde, den Prüfungsumfang des Vorbescheids „um den Denkmalschutz zu erweitern“.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Landratsamt mit, dass mit der Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung W. aus denkmalfachlicher Sicht kein Einverständnis bestehe.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag des Klägers für die strittige Windkraftanlage ab. Das Vorhaben des Klägers widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage am geplanten Standort in der Gemarkung W. stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen.

Mit Urteil vom 11. August 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage des Klägers ab, mit der dieser einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die strittige Windkraftanlage geltend gemacht hatte. Das Vorhaben des Klägers sei wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO (Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Innenbereich ca. 850 m) nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 und des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 18. September 2014 verpflichtet, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Vorbescheid ist gemäß dem Vorbescheidsantrag vom 20. August 2012 mit Ergänzung zum Denkmalschutz vom 5. September 2012 zu erteilen.

Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zur sogenannten 10-H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 BayBO sei jedenfalls dann auch auf Vorbescheidsanträge anwendbar, wenn deren Gegenstand bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragestellungen seien. Die 10-H-Regelung und die zugehörige Übergangsregelung stellten Vorschriften des Bauordnungsrechts dar, wie sich u. a. aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz ergebe. Insoweit müsse die Formulierung „vollständiger Antrag auf Genehmigung“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO im Kontext des Bauordnungsrechts auf Baugenehmigungsanträge bzw. auf Vorbescheidsanträge mit baugenehmigungsrechtlichen Fragestellungen reduziert werden. Bei Stellung eines vollständigen Vorbescheidsantrags müsse Vertrauensschutz gewährt werden, da ansonsten die Erlangung einer gesicherten Rechtsposition in Form des Vorbescheids von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde abhinge. Die Stellung eines Genehmigungsantrags rechtfertige keinen weitergehenden Vertrauensschutz als im Falle eines Vorbescheidsantrags, wenn Letzterer die von Art. 82 BayBO betroffene Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit umfasse. Eine Gleichbehandlung beider Antragsarten sei auch verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung sei zur Rechtfertigung der unechten Rückwirkung geboten, welche der 10-H-Regelung zukomme. Es bestünden weiter erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 10-H-Regelung und der Übergangsregelung. Insoweit werde u. a. vollumfänglich auf einen Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Juli 2015 Bezug genommen, der in einem diesbezüglichen Popularklageverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu wurde vorgetragen, der klare Wortlaut der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe dessen Anwendung auf Vorbescheidsanträge entgegen. Eine analoge Anwendung der Regelung scheide aus, da eine planwidrige Regelungslücke fehle. Vertrauensschutz solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur genießen, wer zum maßgeblichen Stichtag der Übergangsregelung mit Stellung eines Genehmigungsantrags mit umfassenden Unterlagen seine Bauabsicht unter Inkaufnahme eines höheren Kostenrisikos konkretisiert habe. Die vom Kläger angekündigten Schall- und Schattenwurfgutachten sowie ein saP-Gutachten seien nicht vorgelegt worden. Eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung des klägerischen Vorhabens sowie eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Belange des Naturschutzes seien damit nicht möglich gewesen.

Die Beigeladene hält eine Zurückweisung der Berufung für rechtens, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die von Seiten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (I.) ist zurückzuweisen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nicht zusteht (II.) und er auch keine Neubescheidung seines Vorbescheidsantrags verlangen kann (III).

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO) der Einreichung einer Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, die neben den Berufungsgründen einen bestimmten Antrag enthalten muss (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar enthält der entsprechende Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. Dezember 2015 keinen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag. Dem Antragserfordernis wird jedoch nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus den Berufungsgründen eindeutig hervorgeht, dass der Kläger mit seiner Berufung den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß seines Antrags vom 20. August 2012 in vollem Umfang weiter verfolgt, verbunden mit dem Ziel einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 11. August 2015 (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 25 m. w. N.).

II.

Der Kläger kann die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids betreffend die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage nicht beanspruchen. Die Vorbescheidserteilung ist wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort zu versagen (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U.v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 - GewArch 2016, 43, 46 Rn. 34) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Bei der strittigen Windkraftanlage handelt es sich um ein nichtprivilegiertes „sonstiges“ Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB beurteilt.

a) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO ausgeschlossen, da das Vorhaben den dort vorgegebenen Mindestabstand vom 10-fachen seiner Höhe (d. h. hier von 1.859 m) zu Wohngebäuden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht einhält; die Entfernung der Anlage zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil W. beträgt nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) nur rund 850 m. Über das Fehlen der in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Voraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

b) Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO ist auf Vorbescheidsanträge nicht anwendbar. Danach finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingegangen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Vorbescheidsantrag - wie er hier zu beurteilen ist - nicht vor.

Zunächst spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 BayBO („vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen“) für eine Beschränkung der Übergangsregelung auf - je nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit - baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge. Zu einem vollständigen Antrag auf hier immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehören diejenigen Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG; vgl. dazu im Einzelnen §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV; ob ggf. darüber hinaus noch mehr Unterlagen erforderlich sind, kann hier offen bleiben).

Der Vorbescheidsantrag ist begrifflich kein Genehmigungsantrag, der auf die Beseitigung der Schranke eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt abzielt. Er muss nach § 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV vollständige Unterlagen nur enthalten, soweit der Antrag auf eine abschließende Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen gerichtet ist; ansonsten genügen auch vorläufige bzw. partielle Unterlagen. Durch geeignete Vorbehalte im Vorbescheid kann die Behörde dessen Regelungsgehalt begrenzen und damit auch den Umfang der notwendigen Unterlagen beeinflussen (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015 § 9 Rn. 12);

Auch nach Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sollen lediglich vollständige Anträge „auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ erfasst sein. Sinn und Zweck der Regelung ist die Gewährung von Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage getätigten Investitionen (LT-Drs. 17/2137 S. 8). Der Gesetzgeber hat unter Ausübung seines weiten Einschätzungsspielraums in generalisierender Betrachtungsweise angenommen, dass die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags mit umfangreichen schutzwürdigen Investitionen einhergeht, die Einholung eines Vorbescheids dagegen typischerweise nicht. Dieser sachliche Differenzierungsgrund ist nachvollziehbar. Der Vorbescheidsantrag ist insoweit mit dem Genehmigungsantrag von seinem gesetzlichen Grundmodell her nicht vergleichbar. Durch die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags hat der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan, um für sein Vorhaben eine Genehmigung zu erlangen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Auch hat er mit entsprechendem Investitionsaufwand Unterlagen erstellt, die eine umfassende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zulassen. Regelmäßig erfolgt dagegen die Stellung eines Vorbescheidsantrags zur vorgezogenen Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 BImSchG), bevor der Vorhabenträger über die Stellung eines Genehmigungsantrags und die damit verbundenen Aufwände entscheidet. Der Vorbescheid dient dazu, wichtige Vorfragen vorab verbindlich zu klären, um unnötige Detailplanungen zu vermeiden (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Daher genügt als berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine Verringerung des Investitionsrisikos (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1 und 6 zu § 9). Dass im Einzelfall nach dem Umfang der zur Entscheidung gestellten Vorbescheidsfragen differenziert werden müsste oder auch nur könnte, ist zu verneinen. Die gesetzliche Regelung bietet hierfür keinerlei Maßstäbe.

Die Sichtweise des Klägers, schutzwürdig sei sowohl bei der Stellung eines Genehmigungsantrags als auch bei Stellung eines Vorbescheidsantrags das Vertrauen auf die bisherige, hinsichtlich der gestellten Fragen einschlägige Rechtslage, geht an dem Rechtfertigungsgrund, welcher der Übergangsregelung zugrunde liegt, vorbei. Sie ist auch rechtlich nicht zutreffend. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts kommt es generell auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag an. Änderungen der Rechtslage nach Einleitung des Verfahrens gehen mithin zulasten oder wirken zugunsten des Antragstellers. Dies gilt, wie § 67 Abs. 4 BImSchG zeigt, auch für die bundesrechtlich geregelten immissionsschutzrechtlichen Verfahren (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1003 Rn. 140 m. w. N.).

Es kann auch nicht systematisch aus der Bindungswirkung, die ein bereits erteilter Vorbescheid vermittelt, auf eine schutzwürdige Rechtsposition bereits durch Stellung eines Vorbescheidsantrags geschlossen werden. Ein vor Inkrafttreten des Art. 82 Abs. 1 BayBO (in der Fassung vom 17.11.2014) am 21. November 2014 erteilter Vorbescheid erging noch aufgrund der vorherigen Rechtslage, d. h. ohne Einschränkung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf die in diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 18.04.2016 - 22 ZB 15.2625 - Rn. 19; B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11). Für einen bereits beantragten, aber erst in der Zukunft zu erteilenden Vorbescheid gilt aus dem gleichen Rechtsgrund die neue Rechtslage.

Der Einwand des Klägers, es sei dem jeweiligen Antragsteller nicht zumutbar, dass es von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung im Einzelfall abhängt, ob sein Vorhaben noch nach der ihm günstigen Rechtslage beurteilt wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Genehmigungsbehörde ist von Gesetzes wegen (§ 10 Abs. 6a, Abs. 9 BImSchG) zu einer beschleunigten Bearbeitung von Genehmigungs- und Vorbescheidsanträgen angehalten (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11).

Schließlich ist aus kompetenzrechtlichen Gründen keine erweiternde Auslegung dahingehend erforderlich, dass ein Vorbescheidsantrag betreffend die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter die Übergangsregelung fällt, wie der Kläger meint. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Bauordnungsrecht, sondern um eine materiellrechtliche Regelung zum Bauplanungsrecht aufgrund der bundesrechtlichen Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1000 Rn. 120 m. w. N.). Sie hat gerade den Sinn, bauplanungsrechtliche Privilegierungstatbestände zu verändern, ohne dass es verfahrensrechtliche Vorgaben gäbe. Die Vorschrift ist dagegen nicht lediglich deshalb, weil an die Stellung eines baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und damit auf einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht zu beurteilenden Sachverhalt angeknüpft wird, dem Bauordnungs- bzw. Immissionsschutzrecht zuzurechnen.

c) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei angemerkt, dass die zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vom Kläger zum Vorbescheidsantrag vorgelegten Unterlagen auch nicht als vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO angesehen werden könnten. Diese Unterlagen müssten insoweit ausreichen, um die vom Kläger abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen (§ 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV) abschließend zu prüfen.

Der Kläger hat in seinem Vorbescheidsantrag die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand dieses Antrags gemacht (vgl. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV). Eine abschließende Prüfung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hätte jedoch u. a. erfordert, Unterlagen vorzulegen, welche die Beurteilung zulassen, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und inwieweit Belange des Naturschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Kläger hat jedoch zum einen kein Prognosegutachten zu Schall- und Schattenwurfimmissionen vorgelegt, sondern lediglich von ihm als „vorläufige Berechnungen“ bezeichnete Dokumente. Es mag hier zwar nicht entscheidend auf bloße Bezeichnungen ankommen; fest steht jedoch, dass - wie ausdrücklich vom Gutachter vermerkt wurde - eventuelle Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden sind. Wegen des akzeptorbezogenen Ansatzes des § 3 Abs. 1 BImSchG kann aber die Schädlichkeit von Immissionen unter Ausklammerung der Vorbelastungen grundsätzlich nicht beurteilt werden (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 und Nr. 2.4 der TA Lärm). Das später vorgelegte Gutachten vom 21. April 2015 bezog sich nicht auf den antragsgegenständlichen Anlagentypus. Zum anderen hat der Kläger kein naturschutzfachliches Gutachten eingereicht, welches gleichfalls in den Antragsunterlagen in Aussicht gestellt wurde (Bl. 176 der Antragsunterlagen). Diese Unterlagen wären zur Prüfung erforderlich gewesen, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - BVerwGE 147, 118); sie wären damit gemäß § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV vorzulegen gewesen.

d) Aufgrund der genannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9.5.2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) steht mit Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof fest (Art. 29 Abs. 1 VfGHG), dass zwar Art. 82 Abs. 5 BayBO, nicht dagegen die sonstigen Regelungen in Art. 82 und 83 Abs. 1 BayBO gegen die dort geprüften Vorgaben der Bayerischen Verfassung verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften aus sonstigen Gründen mit der Bayerischen Verfassung oder mit dem Grundgesetz unvereinbar sein könnten, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Das nicht privilegierte „sonstige“ Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - BayVBl 2014, 703; U.v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17) bedarf es bei der Prüfung der Zulässigkeit auch eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Bei dieser nachvollziehenden Abwägung handelt es sich um eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung in Bezug auf das betroffene Vorhaben einerseits und die berührten öffentlichen Belange andererseits.

b) Das klägerische Vorhaben widerspricht - unter Berücksichtigung der vorstehenden Anforderungen - Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Legt man den neuen Teilflächennutzungsplan Windkraft zugrunde, ist dies offensichtlich. Aber auch, wenn dieser unwirksam wäre und der bisherige Flächennutzungsplan in der Fassung vom 15. Juli 2004 gelten würde, ergäbe sich nichts anderes. In der mündlichen Verhandlung wurde im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgestellt, dass der für das strittige Vorhaben vorgesehene Standort innerhalb der durch eine gezackte Linie umschlossenen „Flächen für den Abbau von Bodenschätzen, Steinbruch“ liegt. Damit besteht hier eine Darstellung, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d. h. sachlich und räumlich eindeutig, einer anderen Nutzung vorbehält (BVerwG, B.v. 3.6.1998 - 4 B 6/98 - NVwZ 1998, 960). Die tatsächliche städtebauliche Entwicklung hat hier auch noch nicht dazu geführt, dass sich das Gewicht der Aussage bis zum Verlust der Aussagekraft abgeschwächt hat (BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - NVwZ 2006, 87/90).

Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Gesteinsabbau in diesem Bereich bereits abgeschlossen und dort lediglich noch Abraum vorhanden ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage diese Darstellung des Flächennutzungsplans nicht mehr beeinträchtigt würde. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch der Abraum nach dem Gesteinsabbau verschottert, anschließend als Baumaterial verwendet und damit noch einer weiteren sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung „als Bodenschatz“ zugeführt werden könnte. Zum anderen ist dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zu entnehmen, dass die betreffende Darstellung auch nach Durchführung des Abbaus nicht gegenstandslos geworden ist. Zu den Plattenbrüchen auf der Albhochfläche bei W., in deren Bereich sich der strittige Windkraftanlagen-Standort befindet, wird dort u. a. ausgeführt (S. 28, Nr. 2.5.4), es hätten sich zum Teil sehr wertvolle Vegetationsgesellschaften entwickelt. Die gezielte Schüttung des Abraummaterials stelle eine wesentliche Naturschutzmaßnahme dar, die unbedingt von der unteren Naturschutzbehörde zu kontrollieren sei. Insofern kann nach den Intentionen des Flächennutzungsplans die Nutzung als Steinbruch über den Gesteinsabbau hinaus teilweise aus Naturschutzgründen Bedeutung haben.

Die Errichtung der strittigen Windkraftanlage würde sowohl die Gewinnung von Schottermaterial behindern, wie auch die Verfolgung naturschutzfachlicher Ziele mit dem Fortbestand des Steinbruchs erschweren. Demgegenüber müssen die mit der strittigen Windkraftanlage verfolgten Ziele, denen hier lediglich die geringere Bedeutung eines nichtprivilegierten „sonstigen“ Vorhabens zukommt, zurücktreten. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit es das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergie wie auch das private Investitionsinteresse des Klägers aus besonderen, mit diesem Standort verknüpften Gründen erfordern würden, diese Anlage gerade dort zu errichten.

c) Durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage würde zudem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23/95 - NVwZ 1998, 58/60). Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG, U v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 96). Der Charakter als natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine durch die Bodennutzung mitgeprägte Kulturlandschaft handelt (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.6.2003 - 14 B 01.2423 - Rn. 18). Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.7.1996 - 4 B 120/96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323) davon ab, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung erhält. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt nur dann nicht vor, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers die hier gegebene natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen wird hinsichtlich der auf der Albhochfläche liegenden Plattenbrüche nördlich und nordwestlich des bebauten Stadtgebiets ausgeführt (S. 15, Nr. 2.3.4), dass hier schon seit der Römerzeit die sogenannten Solnhofer Platten abgebaut würden. Diese Plattenbrüche würden das Landschaftsbild wesentlich prägen. Weiter wird im Erläuterungsbericht, wie oben bereits ausgeführt (2. b), die naturschutzfachliche Bedeutung der Abraumhalden dieser Kalksteinbrüche als wertvolle Trockenbiotope hervorgehoben, die erhalten und gesichert werden sollen (Erläuterungsbericht S. 66 und 67, Maßnahme K1). Es handelt sich hier nicht um lediglich vorübergehende Abgrabungen, welche die natürliche Eigenart der Landschaft bis zu einer Rekultivierung beeinträchtigen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303/305). Die vorhandenen Abraumhalden selbst müssen vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als naturgegebene, wenngleich durch den seit Jahrhunderten andauernden Plattenabbau mitgeprägte Art der Bodennutzung angesehen werden. Die großräumigen Abraumhalden prägen auch den vorgesehenen Standort der strittigen Windkraftanlage. Die Errichtung dieser baulichen Anlage würde insbesondere auch die naturschutzfachliche Funktion der Abraumhalden beeinträchtigen. Dieser Beeinträchtigung stehen keine gleichgewichtigen, für das klägerische Vorhaben streitenden öffentlichen Belange und privaten Interessen (vgl. zu deren Bewertung unter 2. b) gegenüber.

3. Aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist kein positives Gesamturteil möglich, da diesem Vorhaben damit ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 8 und 8a m. w. N.). Damit kommt die Erteilung eines Vorbescheids auch betreffend sonstiger, mit dem Vorbescheidsantrag abgefragter Genehmigungsvoraussetzungen nicht in Betracht.

III. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über den Vorbescheidsantrag entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie unter II. ausgeführt, stehen einer Vorbescheidserteilung zwingende Rechtsgründe entgegen; deren Ablehnung ist daher nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO sind somit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 120.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19.1.2, 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.