Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beseitigungsanordnung der Beklagten hinsichtlich eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück befindet sich südlich des Stadtteils ... der Beklagten in einer Entfernung von ca. 200 m zur nächsten Wohnbebauung direkt angrenzend an den Waldrand. Auf diesem Grundstück befinden sich derzeit zwei Gebäude, ein Wohngebäude in der Größe von etwa 10 m x 7 m und ein Geräteschuppen aus Holz in der Größe von ca. 11 m x 3,50 m. Für das Wohnhaus besteht keine Baugenehmigung, der Schuppen ist seit 1971 baurechtlich genehmigt. Früher auf dem Grundstück befindliche weitere Gebäude wurden zwischenzeitlich abgebrochen.

Bei der Beklagten ging am 12. September 2012 ein Antrag auf Vorbescheid mit Datum vom 5. September 2012 zur energetischen Sanierung des bisher als Wohnung genutzten und derzeit leerstehenden Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...str. 10 b in 86899 ... ein. Nach Umsetzung der Sanierung sei eine Nutzung als Wochenendhaus vorgesehen.

Aus den Behördenakten lässt sich im Wesentlichen die folgende Chronologie hinsichtlich des Grundstückes Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., und der darauf befindlichen Bebauung nachvollziehen:

- Am ... Oktober 1939 erwarb ... das Grundstück und tauschte es 1950 mit der Pfarrpfründe-Stiftung St. ... gegen ein Wohngrundstück in der ...-Straße.

- Mit Verfügung des Landrates des Kreises ... vom ... September 1945 erwarb ... von der Militärregierung eine 20 m auf 8 m große Holzbaracke ohne Fenster und Türen, die zuvor auf dem ...berg als Teil eines Außenlagers des Konzentrationslagers ... stand, zum Wiederaufbau in der Gemeinde ... Die Verfügung trägt eine handschriftliche Ergänzung: Fl.Nr. ...

- Am 15. März 1971 sprach der damalige Bewohner des Gebäudes ... (z.T. im Akt vereinzelt auch ...) im vor der Gebietsreform zuständigen Landratsamt ... vor und gab an, dass er das bestehende Nebengebäude zu dem Wohnanwesen abbrechen und durch ein Neues ersetzen wolle, da das Nebengebäude baufällig sei. Das neue Nebengebäude solle an der Stelle des alten Nebengebäudes errichtet werden. Das neue Nebengebäude solle zur Unterbringung von Gartengeräten (Schubkarren), Fahrrädern und ein Teil zur Haltung von 200 - 300 Kaninchen dienen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... März 1971 (Bl. 37 ff. der Behördenakten) wurde die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Geräteschuppens auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., erteilt.

- ... (...) ... (z. T. im Akt auch vereinzelt ...) stellte mit Schreiben vom 1. Dezember 1983 bei der Beklagten einen Antrag auf Baugenehmigung für das bereits bestehende Wohnhaus (eingeschossiges Einfamilienhaus mit den Maßen: 6, 92 m auf 10,38 m, flaches Satteldach; Bl. 47 ff. der Behördenakten). Der u. a. am anschließenden Verfahren beteiligte Zweckverband zur Wasserversorgung der ... Gruppe teilte mit Schreiben vom 21. Februar 1984 mit, dass erhebliche Bedenken gegenüber dem 30 Jahre lang nicht genehmigten Wohnhaus bestehen, da es durch dieses zu Verunreinigungen des Quellgebietes der Wasserversorgungsanlage gekommen ist.

- Mit Schreiben vom 30. Juli 1984 hörte die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss des Bauausschusses die Bauantragstellerin zur Beseitigung des Wohnhauses an.

- Mit Schreiben vom 28. August 1984 teilte ... mit, dass seine Familie das Anwesen seit 34 Jahren bewohnt und dass seine Mutter den Abbruch des Gebäudes aus seelischer und finanzieller Sicht nicht verkraften würde.

- Mit Schreiben der Beklagten vom 2. November 1984 wurde ... mitgeteilt, dass auch bei wohlwollender Betrachtung eine nachträgliche Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann, da das Wohnhaus bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Ferner wurde mitgeteilt, dass wegen der finanziellen und seelischen Belastung von Frau ... von dem Erlass einer Beseitigungsanordnung Abstand genommen wird, wenn sich sowohl „Gebäudeeigentümer (...) als auch Grundstückseigentümer (Katholisches Stadtpfarramt St. ...)“ schriftlich verpflichten, die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Wohnung oder Aufenthaltsräume zu unterlassen und auch keine entsprechende Vermietung vorzunehmen.

- Am 30. Januar 1985 sprach ... bei der Beklagten vor und erklärte, dass er den Bauantrag zurückzieht, dass das Wohnhaus von der Familie ... als Sommerhaus genutzt wird und die Hoffnung besteht, dass zumindest zu Lebzeiten seiner Mutter ein Abbruch nicht verfügt wird und dass das Haus nicht vermietet wird.

- Am 10. März 1986 teilte die Bischöfliche Finanzkammer ... der Beklagten telefonisch mit, dass das Wohnhaus angeblich vermietet ist.

- Mit Schreiben der Bischöflichen Finanzkammer ... vom 27. November 1987 wurde die Beklagte um Mitteilung gebeten, ob für das „Behelfsheim“ Bestandsschutz besteht oder es baurechtlich genehmigt werden kann.

- Mit Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 1988 wurd der Bischöflichen Finanzkammer mitgeteilt, dass das eingeleitete Genehmigungsverfahren zeige, dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann und dass das „Behelfsheim“ daher abzubrechen ist.

- Rechtsanwalt ... bat die Beklagte als Bevollmächtigter der Katholischen Kirchenstiftung mit Schreiben vom 22. November 2002 um baurechtliche Prüfung der Gebäude auf Fl.Nr. ...

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2003. Es wurde mitgeteilt, dass für das Wohngebäude keine Baugenehmigung nachweisbar ist. Die Wohnnutzung im Außenbereich sei unzulässig und ein Bestandsschutz nicht gegeben. Die Beklagte könne sich das Fortbestehen der bisher unauffälligen Wochenendhausnutzung vorstellen, allerdings keinen Ausbau oder eine Erneuerung der baulichen Anlagen, die über eine reine Unterhaltung der Substanz hinausginge.

- Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2007 wurde dem Stadtpfarrer der Pfarrei ... mitgeteilt, dass das Wohnanwesen - entgegen der von der Stadt für eine mögliche Duldung genannten Bedingungen - zu Wohnzwecken an ... und ... vermietet worden sei.

- Am 30. Januar 2008 fand eine Besprechung zwischen dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, dem Stadtpfarrer ... und dem Kirchenpfleger der Klägerin ... statt. Dort wurde von Seiten der Kirchenstiftung gesagt, dass das Anwesen lediglich zu Wochenendzwecken vermietet sei und der Mieter zugesichert habe, für sich und seine Lebensgefährtin umgehend einen anderen Hauptwohnsitz zu suchen.

Am selben Tag teilte der Kirchenpfleger ... dem damaligen Oberbürgermeister per E-Mail mit, dass die beiden Mieter (... und ...) ab sofort eine Wohnung für den Erstwohnsitz suchten. Aus einer internen E-Mail Nachricht der Beklagten vom 13. März 2008 geht hervor, dass als Ergebnis der Besprechung der damalige Oberbürgermeister mit den Gesprächspartnern u. a. übereingekommen sei, dass das Wohngebäude weiter als Wochenendhaus genutzt werde dürfe.

- Beide Mieter waren am 12. Juni 2008 noch in der ...str. 10 b gemeldet (Bl. 140 der Behördenakten, vgl. auch Bl. 141 und 144 f. der Behördenakten). Am 2. Juni 2012 haben sich die Mieter melderechtlich abgemeldet (Erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister jeweils vom 16.12.2013, Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung).

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsanordnung an.

Hierauf nahm die Klägerin durch ihren jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. April 2013 Stellung.

In der Sitzung des Bauplanungs- und Umweltausschusses der Beklagten vom ... Juli 2013 wurde die Angelegenheit behandelt und beschlossen, dass die Verwaltung aufgefordert wird, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2013 wurde die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung erlassen.

Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 23. Juli 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht München per Telefax am 6. August 2013, wurde gegen den Beseitigungsbescheid der Beklagten Anfechtungsklage erhoben.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 wurden die Behördenakten vorgelegt.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2013 wurde beantragt,

den Baubeseitigungsbescheid der Beklagten vom ... Juli 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde wie folgt begründet:

Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Tatbestand der Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sei nicht erfüllt und es liege eine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Nutzung und Bestand des Wohngebäudes seien bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich zwar nicht um ein privilegiertes Vorhaben; jedoch würden öffentliche Belange durch die Nutzung als Wochenendgebäude nicht beeinträchtigt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprächen dem Erhalt des Wohngebäudes nicht. Das streitgegenständliche Gebäude sei lange vor der Aufstellung des Flächennutzungsplanes errichtet worden. Die im Bescheid zitierten Passagen des Flächennutzungsplanes träfen keine konkrete Aussage über den Rückbau von Gebäuden am Ortsrand von ... Eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder des Orts- und Landschaftsbildes bestehe nicht. Es werde lediglich auf eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13. Juni 2013 Bezug genommen, aber nicht gesagt, warum die Beseitigung des Gebäudes für die im benachbarten Waldstück lebenden Tierarten von Vorteil sein solle. Die ruhige Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus sei naturschutzrechtlich unbedenklich. Das Orts- und Landschaftsbild sei nicht gestört. Das streitgegenständliche Gebäude sei in einer für die Region typischen Bauweise errichtet worden und störe daher nicht. Auch eine Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Das Grundstück der Klägerin sei mit nur einem freistehenden Wohngebäude bebaut, ohne dass es benachbarte Bauflächen oder gar Baulücken gebe. Für die Genehmigung weiterer Gebäude könne das streitgegenständliche Gebäude daher keine Bezugswirkung entfalten. Auch die Erschließung sei gesichert. Der Beseitigungsanordnung stehe Bestandsschutz entgegen. Zwar bestehe mangels Baugenehmigung kein formeller Bestandsschutz für das Gebäude. Dagegen sei materieller passiver Bestandsschutz zu bejahen. Dieser bestehe für jedes Gebäude, welches zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit mit dem materiellen Baurecht in Einklang gewesen sei. Dies sei hier der Fall. Das Gebäude sei im Jahre 1945 errichtet worden, um neuen Wohnraum zu schaffen. Zu dieser Nutzung sei ausdrücklich eine Verfügung des Landrates des Kreises ... vom ... September 1945 erlassen worden. Die Erreichung rechtmäßiger Zustände sei auf andere Weise möglich. Entweder durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder, sofern der entsprechenden Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht gefolgt werde, durch die Vornahme von Erschließungsmaßnahmen. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Bei der Ermessensausübung sei insbesondere der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes seit fast 70 Jahren von der Beklagten geduldet werde. Bis zur ausdrücklichen Duldung im Jahre 2008 (vgl. E-Mail v. 13.8.2008, Anm.: richtig 13.3.2008) sei das Gebäude faktisch, danach ausdrücklich geduldet worden. Angesichts dieses Umstandes liege bereits ein Fehler im Entschließungsermessen vor. Für den Erlass der Beseitigungsanordnung habe kein Anlass vorgelegen. Der Beklagten habe hierfür letztlich der Antrag auf Genehmigung der Sanierungsarbeiten gedient. Darüber hinaus liege ein Ermessensdefizit vor. Die Beklagte habe bei der Bewertung aller Umstände die jahrzehntelange Duldung und das dadurch entstandene Vertrauen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Jedenfalls komme die Berücksichtigung des Umstandes der Duldungsdauer und der Vertrauensbildung in der Bescheidsbegründung nicht hinreichend zum Ausdruck. Die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig. Mildere und gleich geeignete Maßnahmen seien denkbar, namentlich Nutzungsbeschränkungen oder Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze der Natur. Zudem sei ein Baugenehmigungsverfahren zur Beendigung der formellen Illegalität möglich. Die Anordnung sei auch nicht angemessen, da die Rechtsgüter der Klägerin gegenüber den bauordnungsrechtlichen Belangen überwiegen würden. Schließlich sei durch die jahrzehntelange, teilweise ausdrückliche Duldung des Wochenendhauses die Befugnis zur Anordnung der Beseitigung verwirkt.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 erwiderte die Beklagte und beantragte

Klageabweisung.

Die Sachverhaltsdarstellung in der Klagebegründung sei richtigzustellen. Für das streitgegenständliche Gebäude existiere keine Baugenehmigung. Das streitgegenständliche Wohngebäude in Massivbauweise aus Stein mit den Ausmaßen 10 m auf 7 m habe nichts mit der im Jahre 1945 aufgebauten Holzbaracke in den Ausmaßen 20 m auf 8 m gemein.

Schließlich liege auch für die 1945 gekaufte Holzbaracke keine Baugenehmigung, sondern lediglich eine Ankaufsbestätigung vor. Es treffe nicht zu, dass im streitgegenständlichen Gebäude seit fast 70 Jahren von der Beklagten Wohnnutzung geduldet werde. Das Gebäude selbst sei nicht 70 Jahre alt und die Beklagte sei erst seit 1978 (Eingemeindung der vormals selbstständigen Gemeinde ... im Rahmen der Gebietsreform) baurechtlich zuständig. Erstmals im Jahre 1983 sei die Beklagte mit der baulichen Situation befasst worden. Nach Aktenlage habe das Gebäude im Jahre 1983 bestanden. Sicher sei auch, dass dieses Gebäude nichts mit der ursprünglichen Holzbaracke gemein habe, die 1945 errichtet worden sei. Die streitgegenständliche bauliche Anlage habe weder als Wochenendhaus gedient, noch sei sie von Angehörigen der Pfarrgemeinde bewohnt worden, wie aus den amtlichen Meldedaten zu entnehmen sei. Die Erschließung sei nicht gewährleistet. Hinsichtlich der Erschließung bezüglich Wasser und Abwasser hätten die Stadtwerke ... Kommunalunternehmen zuletzt in einer E-Mail vom 17. April 2013 mitgeteilt, dass derzeit keine den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen entsprechenden Entwässerungsvorrichtungen bestehen sowie kein Wasserversorgungsanschluss gegeben sei. Das Gesundheitsamt ... habe einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und das Wasserwirtschaftsamt ... einen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung gefordert. Die Klägerin habe von ihrem dinglich gesicherten Wasserleitungsrecht durch das belastete Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., bisher nachweislich keinen Gebrauch gemacht. Die verkehrsmäßige Anbindung über einen unbefestigten Feldweg führe im nördlichen Bereich über mehrere im Eigentum von ... stehende Privatgrundstücke. Einen Nachweis über die dingliche Sicherung in diesem Bereich habe die Klägerin bis heute nicht vorgelegt. Eine Duldung des Gebäudes seit 1984 und damit einen Vertrauenstatbestand gebe es nicht. Die Beklagte habe fortwährend zum Ausdruck gebracht, dass keine Bereitschaft bestehe, das Gebäude oder dessen Nutzung zu tolerieren. Einwände und Anträge der Eigentümer bzw. Bewohner hätten aus sozialen und finanziellen Erwägungen zur Vermeidung eines Härtefalles zur Bereitschaft geführt, den vorhandenen Zustand vorübergehend in einer eingeschränkten, unauffälligen Form zu tolerieren. Es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt seitens der Bauaufsichtsbehörde der Eindruck der Dauerhaftigkeit erweckt worden.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein Bestandsschutz sei nicht vorhanden. Selbst wenn man sich der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin anschließen würde und in die Verfügung vom ... September 1945 die baurechtliche Zulässigkeit der Holzbaracke hineininterpretieren würde - was die Beklagte nicht tue - so sei gleichwohl der Bestandsschutz erloschen. Der Bestandsschutz entfalle, wenn das Bauwerk beseitigt werde, aber auch durch eine längere Nutzungsunterbrechung. Bereits bei geringen baulichen Veränderungen des grundsätzlich Bestandsschutz genießenden Gebäudes durch Umbauten oder Erweiterungen sei nicht auszuschließen, dass der Bestandsschutz für das umgebaute oder erweiterte Gebäude insgesamt entfalle. In der Verfügung aus dem Jahre 1945 sei unstrittig die Rede von einer „Holzbaracke“. Dass es sich bei dem heutigen, aus Stein gebauten 10 m auf 7 m großen Gebäude nicht mehr um die 20 m auf 8 m große doppelwandige, ohne Fenster und Türen errichtete Holzbaracke aus dem Jahr 1945 handele, sei unbestritten. Der ehemalige Holzschuppen habe gegenüber dem Massivhaus seine Identität verloren. Der behauptete Bestandsschutz sei mit dem Abbruch und der Neuerrichtung eines ungenehmigten massiven Steinhauses im planungsrechtlichen Außenbereich untergegangen. Sei - wie hier - der Zeitpunkt der Errichtung der heutigen Gebäudesubstanz nicht mehr feststellbar, treffe die materielle Beweislast dafür, dass die Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen habe, den Bauherren. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bestandsschutz sei auch die Fortdauer der Nutzung. Zwischen dem Auszug von ... am 1. Juni 1984 und dem Einzug von ... am 1. August 2004 habe eine 20-jährige Nutzungsunterbrechung gelegen, was ebenfalls zum Untergang eines möglichen Bestandsschutzes geführt habe. Der Bescheid enthalte außerdem auch keine Ermessensfehler und sei verhältnismäßig. Auch eine Verwirkung sei nicht gegeben.

Das Gericht erhob am 22. Mai 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheines. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung - auf deren Niederschrift verwiesen wird - stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. November 2013.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtene Beseitigungsanordnung mit Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten angeordnete Beseitigung des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... vor, jedoch hat die Beklagte von dem ihr nach der Vorschrift eröffneten Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO liegen vor.

Die Anlage - das Wohnhaus - ist sowohl formell als auch materiell illegal. Ihr fehlt die erforderliche bauaufsichtliche Gestattung; zudem steht sie im Widerspruch zu dem für die Beurteilung ausschlaggebenden materiellen Recht.

Eine Baugenehmigung gibt es für das Wohnhaus nicht. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Klägerin - die zwar auf die Verfügung des Landrates des Kreises ... vom ... September 1945 verweist - leitet hieraus jedoch offensichtlich auch keine regelgerechte Baugenehmigung ab (vgl. die Klagebegründung v. 28.11.2013, S. 3, zweiter Absatz von unten bzw. S. 7, zweiter Absatz von oben und S. 9, dritter Absatz von unten). Unabhängig davon stellt die genannte Verfügung keine Baugenehmigung dar. Bereits der Wortlaut der Verfügung des Landrates des Kreises ... vom ... September 1945 deutet nicht auf eine baurechtliche Genehmigung hin; vielmehr spricht die Verfügung selbst davon, dass die Holzbaracke, die den Gegenstand dieses Vertrages bzw. dieser Verfügung bildet, verkauft und nicht baurechtlich genehmigt wird. Die Verfügung gilt ausdrücklich als Eigentumszeugnis, was zeigt, dass es hier nicht um eine öffentlich-rechtliche baurechtliche Genehmigung oder etwas, das eine vergleichbare Wirkung haben sollte, geht, sondern um ein zivilrechtliches Geschäft bzw. um eine Art einseitiges Rechtsgeschäft unter Zustimmung des anderen Teils, mit dem dem damaligen Empfänger ... die Holzbaracke zugewiesen bzw. verkauft wurde. Auch im Wege der Auslegung lässt sich dieser Verfügung nicht der Inhalt einer Baugenehmigung entnehmen. Abgesehen davon, dass der einzige Bezug, der in Richtung einer Baugenehmigung sprechen könnte, nämlich die handschriftliche Ergänzung „Fl.Nr. ... = 0,3610 ha“, nicht zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Verfügung selbst auf dem Dokument angebracht wurde (die Handschrift findet sich ansonsten nicht auf dem Dokument; dass die „Ergänzung“ in Handschrift an statt der sonst in dem Dokument verwendeten Maschinenschrift vorgenommen wurde, spricht für eine nachträgliche Anbringung, die möglicherweise von ... selbst vorgenommen wurde, da das letzte Wort des Zusatzes wohl „...“ heißt), kann der Verfügung der Erklärungsgehalt einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung nicht entnommen werden.

Selbst wenn aber mit der Verfügung eine Legalisierungswirkung verbunden gewesen sein sollte, hätte sich diese auf einen vorübergehenden Zweck - nämlich die Bewältigung der akuten Wohnungsnot direkt nach dem Zweiten Weltkrieg - beschränkt. Eine etwaige Legalisierungswirkung stünde unter einer auflösenden Bedingung, von deren zwischenzeitlichen Eintritt jedenfalls unter den gegenwärtigen Verhältnissen unbedenklich auszugehen wäre. Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar für Genehmigungen zur Errichtung von Behelfsheimen im Außenbereich auf der Grundlage des Notwohnungsrechts der Nachkriegszeit (vgl. OVG Bremen, U. v. 4.2.1997 - 1 BA 39/96 -, BRS 59 Nr. 150; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl., Rn. 17 m. w. N.). Wenn sogar Bauvorhaben, die auf derartige, wenn auch nicht unter Zugrundelegung heutiger Verhältnisse, so doch nach damaligem Notrecht genehmigte Vorhaben gegründet waren, heute formell rechtswidrig sind, gilt dies erst recht für den hier zu entscheidenden Fall. Denn hier liegt noch nicht einmal eine nach damaligem Notrecht erteilte Genehmigung, sondern lediglich die genannte Verfügung zum Zwecke des Verkaufs vor.

Da diese Verfügung - wie gezeigt - unter keinem Gesichtspunkt als Umstand in Betracht kommt, der eine formelle Legalität vermitteln kann, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an - worauf die Beklagte in diesem Zusammenhang hinweist -, dass die in der Verfügung vom ... September 1945 bezeichnete Holzbaracke mit den Maßen 20 m x 8 m nicht dem aktuell auf dem Grundstück stehenden Wohnhaus (mit kleineren Maßen und anders als die Holzbaracke in der Verfügung mit Fenstern und Türen) entsprechen würde.

Die Anlage ist auch materiell rechtswidrig.

Materiell rechtswidrig im Sinne von Art. 76 Satz 1 BayBO ist eine Anlage, wenn sie nicht allen für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, also aus materiell-rechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, wobei sich aber die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht nach dem gegebenfalls beschränkten Prüfprogramm in einem hypothetischen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren richtet.

Unabhängig von Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften ist die Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig (§§ 29 ff. Baugesetzbuch - BauGB). Bei dem Wohngebäude handelt es sich unter den Beteiligten unstrittig um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, das nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, da das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt.

Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Dies ist hier deswegen der Fall, weil die Landschaft von nichtprivilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll. Die Errichtung eines nichtprivilegierten Gebäudes steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte (BayVGH, U. v. 8.4.2014 - 2 B 12.2602 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Anhand der Feststellungen im gerichtlichen Augenschein und des Inhalts der Behördenakten einschließlich Lageplan ist nachgewiesen, dass das Vorhaben auf die Umgebung mehr als nur unerhebliche Auswirkungen hat. Zum einen handelt es sich um einen - wenn auch nicht sehr großen, so doch mit seinen Maßen von etwa 10 m x 7 m - in der Umgebung gut sichtbaren Bau. Zum anderen ist die umliegende Landschaft weithin nicht bebaut. Die Landschaft in der Umgebung des Vorhabens ist nicht bereits zersiedelt; vielmehr befinden sich dort sehr große Freiflächen. Daher beeinträchtigt das Vorhaben die bis zum nächsten bebauten Grundstück, das etwa 200 Meter entfernt ist, reichende freie Landschaft. An dieser Beeinträchtigung würde auch die vom Klägerbevollmächtigten beanspruchte ruhige Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus nichts ändern. Ob die weiteren Tatbestände des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes oder des Orts- und Landschaftsbildes) beeinträchtigt sind, kann offenbleiben.

Auch eine Beeinträchtigung des Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt vor.

Eine Splittersiedlung ist jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt. Ein Ortsteil dagegen ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 6. Aufl., § 35 BauGB Rn. 212). Einem Vorhaben steht der Belang des Entstehens einer Splittersiedlung dann entgegen, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist sie, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 67 a). Das ist bei der Errichtung von Wohnbauten regelmäßig der Fall. Bereits das erste Wohnbauvorhaben im Außenbereich kann den Vorgang der Zersiedelung einleiten und damit die Befürchtung begründen, dass eine Splittersiedlung entstehen wird (Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O.).

Ob das Vorhaben darüber hinaus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kann offen bleiben.

Da es bereits deswegen an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt, weil das nichtprivilegierte Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Zulassung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB auch daran scheitern würde, weil die Erschließung nicht - wie in § 35 Abs. 2 BauGB gefordert - gesichert ist.

Für die Anlage besteht kein Bestandschutz.

Wie oben bereits ausgeführt, besteht mangels Baugenehmigung kein so genannter formeller Bestandsschutz, was auch vom Klägerbevollmächtigten so gesehen wird (vgl. Klagebegründung v. 28.11.2013, S. 9, dritter Absatz von unten).

Die Gewährung von so genanntem materiellem Bestandsschutz scheitert bereits daran, dass die Anlage, in Ansehung derer eine Verfahrensfreiheit nicht in Rede steht, zu keinem Zeitpunkt genehmigt war. Nach neuerer Auffassung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 -, BayVBl 1996, 240 = BauR 1996, 235; BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997 - 4 B 116/97 -, NVwZ-RR 1998, 357 = juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.9.2003 - 22 ZB 03.2110 u. a. -, NVwZ-RR 2004, 94; BayVGH, Urt. v. 17.10.2006 - 1 B 05.1429 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 1 CS 06.3006 -, BRS 71 Nr. 193 = BayVBl 2008,541) erstreckt sich der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Rechtsordnung nur noch auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Erforderlich ist, dass das Vorhaben formell und materiell rechtmäßig ist bzw. war (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997 a. a. O.), um Bestandsschutz genießen zu können. Dementsprechend genießt eine Anlage nur dann Bestandsschutz, wenn sie seit ihrem Entstehen in irgendeinem - namhaften - Zeitraum dem maßgebenden materiellen Recht entsprochen hat, sofern in diesem Zeitraum eine förmliche Genehmigung entweder nicht erforderlich war oder wenn die Anlage förmlich genehmigt worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1995, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 17.10.2006 a. a. O.). Das in der Klagebegründung zugrunde gelegte Verständnis des Bestandsschutzes der herkömmlichen Auffassung, wonach es ausreicht, wenn für einen namhaften Zeitraum der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist, entspricht den Maßgaben der dargelegten und ganz überwiegend vertretenen neueren Auffassung nicht. Da für die in Rede stehende Anlage niemals eine Genehmigung ausgesprochen wurde, kommt ein Bestandsschutz daher auch nicht in Betracht.

Unabhängig davon würde auch nach der in der Klagebegründung zugrunde gelegten Auffassung ein Bestandsschutz nicht bestehen. Denn es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass das Wohnhaus irgendwann einmal der materiellen Rechtslage entsprochen hätte. Die Verfügung des Landrates des Kreises ... vom ... September 1945 reicht hierfür nicht aus. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Verfügung eine Aussage über die materielle Baurechtslage trifft.

Ob aus Erklärungen des damaligen Oberbürgermeisters in der Besprechung vom 30.1.2008 (vgl. zum Erklärungsinhalt Bl. 140 der Behördenakten - E-Mail vom 13.3.2008) die dauerhafte positive Duldung des Wohngebäudes zumindest hinsichtlich einer Nutzung als Wochenendhaus hergeleitet werden kann, kann offen bleiben. Selbst wenn das der Fall ist, wofür einiges spricht, steht das nicht der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung entgegen. Denn in der Folge, wie aus den Erklärungen von Vertretern der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren hervorgeht (Bl. 155 und Bl. 167 der Behördenakten) und wovon die Beklagte zusätzlich auch unter Berücksichtigung der Meldedaten der späteren Bewohner ausgehen durfte, blieb die Nutzung nicht auf eine Nutzung als Wochenendhaus beschränkt, sondern es fand auch nach dieser Besprechung eine Dauer-Vermietung an Dritte statt. Damit war die Duldung, soweit sie bestanden haben sollte, wieder obsolet, da sie inhaltlich nur so weit reichte, als ihre Voraussetzungen eingehalten waren, was eben nicht der Fall war. Insofern gilt hier die Wertung von Art. 38 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, der mangels förmlicher Zusicherung zwar nicht direkt, wohl aber entsprechend herangezogen werden kann.

2. Jedoch leidet der angefochtene Bescheid an Ermessensfehlern.

Behördliche Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie eine zutreffende Tatsachengrundlage haben, sich in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens halten und dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung entsprechen (vgl. § 114 VwGO).

Eine Ermessensentscheidung ist folgerichtig dann rechtmäßig, wenn der Verwaltung die für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt sind und wenn sie sich von Erwägungen leiten lässt, die nicht gesetzwidrig und die für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind.

Gemessen an diesen Vorgaben kann die Ermessensentscheidung der Beklagten im Bescheid vom ... Juli 2013 keinen Bestand haben, da es hinsichtlich des Gegenstandes der Beseitigungsanordnung - des Wohnhauses - bereits daran fehlt, dass die Beklagte von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgeht (vgl. Jäde, bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Auflage, Rn. 103 m. w. N.); außerdem werden von der Beklagten entscheidungserhebliche Umstände nicht bzw. nicht entsprechend dem ihnen zukommenden Stellenwert berücksichtigt.

Die Beklagte geht aus dem Bescheid und auch sonst aus dem Behördenakt durchgehend ersichtlich davon aus, dass das streitgegenständliche Wohnhaus ein aus Stein gemauertes Gebäude ist, das mit der ursprünglich auf dem Grundstück aufgestellten Holzbaracke nichts mehr zu tun hat. Die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein dagegen haben ergeben, dass die Außenwände des Gebäudes teilweise nicht gemauert sind (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2), sondern zu einem wesentlichen Teil des Gebäudes tatsächlich aus Holz bestehen. Dies wird besonders gut sichtbar, wenn man die Außenwände in den ausgeschnittenen Fensterlaibungen anschaut. Tatsächlich besteht das Wohngebäude daher wohl zu einem erheblichen, sogar überwiegenden Teil aus Holzwänden und nur zu einem kleineren Teil, einer Art Anbau auf der südlichen Gebäudeseite, aus gemauertem Material bzw. Stein. Daher erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil des Gebäudes noch auf der hier ursprünglich befindlichen Holzbaracke beruht, wenn auch die Abmessung zwischenzeitlich - schließlich liegt ein erheblicher Zeitraum dazwischen - nicht mehr mit der Holzbaracke übereinstimmt; allerdings sind die Abmessungen kleiner und nicht größer geworden. Jedenfalls trifft es nicht zu - worauf die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung aber maßgeblich beruht - dass es sich bei dem Wohngebäude insgesamt um ein komplett aus Stein gemauertes Gebäude handelt. Insoweit hätte sich der Versuch, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, aufgrund der Verhältnisse vor Ort aufgedrängt. Die nähere Sachverhaltsaufklärung ist im Falle der Anfechtungsklage nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Aufgabe der zuständigen Behörde. Aus diesem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ergibt sich auch ein Ermessensfehler, wenn der unzureichend aufgeklärte Sachverhalt möglicherweise zur Annahme eines späteren Errichtungszeitpunktes verleitet (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelegenen Fall VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.4.1977 - III 302/75 -, BRS 32 Nr. 184). Denn bei dem Umstand, ob das Gebäude nun zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt komplett neu errichtet wurde, oder ob nicht doch zumindest ein Teil des Gebäudes auf die früher auf dem Grundstück befindliche Holzbaracke zurückgeht, handelt es sich objektiv und auch nach den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid um eine dafür, ob eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen wird, maßgebliche Frage. Gegebenenfalls ergibt der Versuch der weiteren Aufklärung neue Tatsachen oder Gewissheit darüber, ob das jetzt auf dem Grundstück befindliche Gebäude noch etwas mit der früher hier befindlichen Holzbaracke zu tun hat oder nicht. Aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, handelt es sich hierbei um einen Umstand, den die Beklagte im Fall des Neuerlasses einer Beseitigungsanordnung zu berücksichtigen und bei der Ermessensausübung zu würdigen hätte, schon allein deshalb, weil sich dieser Umstand maßgeblich darauf auswirkt, wovon hinsichtlich der Frage, wie lange das Gebäude in seiner Grundsubstanz nun dort steht - seit ca. 1945 oder eben erheblich kürzer -, auszugehen ist.

Ähnliches gilt für die Frage, ob, wovon die Beklagte laut Bescheid (z. B. auf S. 17 vierter Absatz von unten, wo sich der Bescheid unter „III. Ordnungsgemäße Ermessensausübung“ den Wortlaut eines Schreibens vom 8.1.1988 durch wörtliches Zitat zu eigen macht) und laut Klageerwiderung (S. 11, vierter Absatz von oben) ausgeht, zwischen 1984 und 2004 eine 20-jährige Nutzungsunterbrechung vorgelegen hat. Hier hätte die Beklagte entweder den Sachverhalt näher aufklären müssen oder diesen Gesichtspunkt bei der Ermessensbetätigung nicht zugunsten der Beseitigungsanordnung würdigen dürfen, da dieser Umstand so offensichtlich nicht zutrifft (vgl. Bl. 90 - 92 der Behördenakten, wonach offensichtlich auch 1986 eine Nutzung tatsächlich stattfand).

Ein weiterer Ermessensfehler folgt daraus, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück in unmittelbarer Nähe zu dem zur Beseitigung angeordneten Wohnhaus ein im Jahr 1971 genehmigter Schuppen befindet. Diesen Umstand - auf den bereits ein früher Bevollmächtigter der Klägerin im Jahre 2004 hingewiesen hat - hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid bei der Ermessensausübung überhaupt nicht berücksichtigt. Dies wird diesem Umstand jedoch nicht gerecht. Denn es ist für die Frage, ob für das Wohnhaus eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen wird, ein wesentlicher Gesichtspunkt, wie sich die Lage auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach der - unterstellt vollzogenen - Beseitigung darstellen würde. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob anschließend gar nichts mehr vorhanden wäre oder - wie hier - ein bestandskräftig genehmigter Schuppen, dessen Genehmigung auch nicht aufgehoben worden ist.

Dies bedeutet nicht unbedingt, dass deswegen der Erlass einer Beseitigungsanordnung in Ansehung des Wohnhauses zwingend ausgeschlossen ist. Es bedeutet jedoch, dass sich die Beklagte in ihrer Ermessensbetätigung mit diesem Umstand hätte auseinandersetzen müssen.

Nicht gefolgt werden kann der Beklagten, wenn sie davon ausgeht, dass der 1971 genehmigte Schuppen mit dem Wohnhaus nicht in Zusammenhang steht. Das Gegenteil ergibt sich aus der bei den Behördenakten befindlichen Planzeichnung (Bl. 46) für den Schuppen; auf dieser Planzeichnung ist auch das streitgegenständliche Wohnhaus im Umgriff des Schuppens verzeichnet.

Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes hat auch Auswirkungen auf die angeordnete Beseitigung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung über das Ob der Beseitigungsanordnung unter Berücksichtigung des Umstandes anders ausgefallen wäre; jedenfalls müssen ersichtlich die Umstände, die für den Erlass einer Beseitigungsanordnung sprechen, noch einmal höher zu bewerten sein, wenn berücksichtigt wird, dass auch nach der Beseitigung des Wohnhauses dort immer noch ein - wenn auch genehmigter - Fremdkörper im Außenbereich bestehen bleiben wird.

Da nach alledem der Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2013 ermessensfehlerhaft ergangen ist, ist er aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 11 K 13.3437 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 11 K 13.3437 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 B 12.2602

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch S

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. in K. Mit einem Bauvorhaben hatte der Eigentümer der Fl.Nr. 795/1, Herr G., bereits 2008 begonnen. Geplant war damals eine 6-fach-Garage. Der Bau wurde eingestellt. Der im Anschluss daran gestellte Bauantrag vom 26. Juni 2008 wurde zurückgenommen, da das Landratsamt K. mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Im Anschluss daran hat Herr L. am 5. September 2008 als Landwirt einen Bauantrag gestellt. Das Landratsamt teilte mit, dass das Bauvorhaben seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene, worauf hin er den Bauantrag zurücknahm.

Mit Antrag vom 16. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung. Im Gegensatz zu den früheren Bauanträgen soll nur noch der südwestliche Teil des Gebäudes mit einer Breite von 7,615 m bei unveränderter Länge von 12,49 m errichtet werden. Die Wandhöhe steigt im südöstlichen Bereich (Schnitt A-A) von 4,287 m bis auf 6,219 m an. Die geringere Gesamthöhe beruht auf dem Fortfall des nordwestlichen Gebäudeteils. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Es wurde dabei aber darauf hingewiesen, dass eine landwirtschaftliche Privilegierung vorliegen müsse. Nachdem das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 und 16. April 2010 das Vorhaben für nicht geeignet befunden hatte, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, lehnte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Erteilung der Baugenehmigung ab.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Januar 2011 ab. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu.

Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben eine Splittersiedlung erweitere oder verfestige. Durch die umliegenden Gebäude sei die Zersiedelung der Gegend hinreichend weit fortgeschritten. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei seit jeher geprägt durch eine starke Streuung von Gebäuden, so dass die Errichtung des Vorhabens keine weitere Zersiedlungswirkung mehr haben könne. Insoweit sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben. Belange der Landschaftspflege könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da de facto die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung schon deshalb als sehr gering zu bezeichnen seien, weil aufgrund der umliegenden Gebäude und der Lage des Vorhabens unmittelbar an einer Straße keine nennenswerte zusätzliche optische Veränderung des natürlichen Landschaftsbilds zu befürchten sei. Für die Beurteilung des Beeinträchtigungsgrads könne es nicht darauf ankommen, ob die Vorbebauung als rechtlich inexistent anzusehen sei. Dafür, dass die umliegende Landschaft besonders schützenswert sein könnte, fänden sich überdies keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr handle es sich um normale Äcker, wie sie in der Region sehr häufig vorkämen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2011 abzuändern und gemäß dem bereits in erster Instanz gestellten Sachantrag zu entscheiden, d. h. den Bescheid des Landratsamts K. vom 26. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. verfahrensfrei errichtet werden darf,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei im Außenbereich nicht privilegiert, da es nicht der Landwirtschaft diene. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe nochmals eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Gebäudesituation auf der Hofstelle des Klägers aufgenommen. In nahezu allen vorhandenen Gebäuden befänden sich freie Stellflächen und Lagermöglichkeiten. Ein vernünftiger Landwirt würde auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Ausstattung und Ausgestaltung für einen entsprechenden Betrieb nicht errichten. Zum einen seien freie Kapazitäten vorhanden, zum anderen sei eine mausdichte Lagerung des Saatgetreides durch die Aufstellung von Getreidesilos möglich, was erheblich günstiger wäre als der Neubau einer landwirtschaftlichen Halle. Aufgrund des Pachtvertrags könne nicht sichergestellt werden, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zur Verfügung gestellt werden könne. Wegen der Vorgeschichte des bereits teilweise errichteten Gebäudes sei besonders zu prüfen, ob das Gebäude tatsächlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen könne und solle, da es jedenfalls ursprünglich für einen anderen Verwendungszweck geplant worden sei und das Grundstück nicht im Eigentum des Klägers stehe. Selbst wenn das Vorhaben privilegiert wäre, würde ihm am beantragten Standort der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenstehen, weil der Kläger an seiner Hofstelle über ausreichende Gebäude verfüge.

Der Kläger erwiderte darauf, dass es sich bei der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Mai 2013 weder um eine substantiierte Aussage noch um eine zutreffende Beschreibung handle. Tatsächlich würden sämtliche Gebäulichkeiten betrieblich genutzt. Soweit noch „Randkapazitäten“ vorhanden seien, erfüllten diese nicht die Anforderungen an eine mausdichte Einlagerung von Saatgut. Die vorhandenen Gebäudefreiräume wären demgegenüber nicht als Getreidelager nutzbar. Es handle sich um Jahrzehnte alte Gebäulichkeiten, die hierfür letztlich abgerissen werden müssten, um für einen Neubau Platz zu machen. Freiräume bestünden im Übrigen ganz überwiegend nur im Obergeschoss (Speicher), so dass eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zielführende Beschickung nicht möglich sei. Demgegenüber eigne sich das in Rede stehen Bauvorhaben ohne weiteres als Saatgut- und Getreidespeicher. Rund die Hälfte der vom Kläger bewirtschafteten Fläche sei um die neue Halle herum gelegen. Die Lagerkapazität sei angemessen. Gegenüber den vom Landwirtschaftsamt angenommenen Kosten von 5.000 bis 10.000 Euro belaufe sich der vereinbare Pachtpreis auf immerhin - lediglich - 300 Euro jährlich. Ein wirtschaftlich vernünftig kalkulierender Landwirt würde eine Einbringung des Saatguts bzw. Getreides in den streitgegenständlichen Speicher vor diesem Hintergrund zweifelsohne präferieren gegenüber dem Aufstellen von Getreidesilos zu Kosten in 17- 30facher Höhe, wie vom Landwirtschaftsamt in Erwägung gezogen. Es werde darauf hingewiesen, dass in einer Entfernung von lediglich (ca.) 2 km Luftlinie erst kürzlich eine Halle mit beachtlichen Außenmaßen im Außenbereich errichtet worden sei.

Der Beklagte erwiderte darauf, dass der Pachtzins in keinem Verhältnis zu den Investitionskosten des Eigentümers stünde, die damit in keiner Weise gedeckt werden könnten.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 27. März 2014 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben dient nicht der Landwirtschaft und darf deshalb nicht ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtet werden (s. 1)). Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es öffentliche Belange und ist somit nicht genehmigungsfähig (s. 2)).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Das Bauvorhaben ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO verfahrensfrei zulässig, weil es nicht der Landwirtschaft dient. Ein Vorhaben dient i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein Landwirt auch - und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu einem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138). Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - juris m. w. N.).

a) Im vorliegenden Fall soll der Kläger laut dem Bauantrag Bauherr sein. Die Gerätehalle wird jedoch vom Grundstückseigentümer errichtet und finanziert. Dieser soll auch Eigentümer der Gerätehalle werden, die dann mit dem Grundstück an den Kläger verpachtet werden soll. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Zuordnung ist nicht schon zu verneinen, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht oder von ihm allein genutzt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 - 4 C 85.75 - BRS 33 Nr. 59). Es kommt bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schon aus Rechtsgründen ausschlaggebend darauf an, wer das Vorhaben zu errichten gedenkt bzw. errichtet hat, wer also „Bauherr“ ist und wem das Eigentum an der Anlage zusteht oder zustehen soll. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein solches Vorhaben „dient“, das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 a. a. O.). Es bedarf jedoch hier besonderer Gründe, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall wird das Vorhaben sogar vom Kläger als dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet. Eigentümer des errichteten Gebäudes soll jedoch der Grundstückseigentümer werden. Der Senat hält es für angemessen, auch in dieser Fallkonstellation besondere Gründe zu verlangen, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann. Diese Gründe vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Der Kläger hat erklärt, dass der Pachtvertrag vom 22. Mai 2009 so zu verstehen sei, dass das Grundstück mit der landwirtschaftlichen Gerätehalle verpachtet werde. Aus dem im Verfahren vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich, dass der Pachtpreis 300 Euro pro Jahr beträgt. In der mündlichen Verhandlung wurde für den Senat vom begutachtenden Landwirtschaftsamt nachvollziehbar dargelegt, dass sich die erforderlichen Fertigstellungskosten für die Gerätehalle in der Größenordnung zwischen 30.000 Euro und 50.000 Euro bewegen. Daraus ergeben sich jährliche Kosten für den Eigentümer (Abschreibung, Zinsansatz, Unterhalt, Versicherungen) in Höhe von ca. 2.400 Euro bis 4.000 Euro. Dabei ist die Kalkulation mit einer Abschreibung auf 33 Jahre kostengünstig angesetzt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4). Diese Zahlen wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Daraus ist zu folgern, dass der Eigentümer in keiner Weise einen marküblichen Pachtzins erhält. Tritt demnach der Landwirt als Bauherr für ein Gebäude auf, das vom Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück finanziert wird und hat der Landwirt nur einen in keiner Weise marktüblichen Pachtzins zu entrichten, so deuten alle Umstände darauf hin, dass das Vorhaben in Wirklichkeit einem anderen Zweck dient.

Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Vorhabens. Der Eigentümer hatte nämlich ursprünglich eine 6-fach-Garage geplant, deren Bau eingestellt wurde. Seinen Bauantrag hat er zurückgenommen. Ein Versuch, das Vorhaben über einen anderen Landwirt, der ca. 2,2 km entfernt seine Landwirtschaft betreibt, genehmigen zu lassen, endete ebenfalls mit einer Rücknahme des Bauantrags. Für den Senat ergibt sich daher in Anbetracht des vorgelegten Pachtvertrags, der in keiner Weise das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich ausgewogen regelt, und auch im Hinblick auf die Vorgeschichte des Vorhabens, dass das Bauvorhaben nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit ein anderer Vorhabenszweck verfolgt wird. Ein vernünftiger Landwirt, auf den hier abzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.2.2013 - 10 A 1606/11 - juris), würde sich auf solch ein vorgeschobenes Bauvorhaben nicht einlassen.

b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, dient das geplante Vorhaben nicht der Landwirtschaft des Klägers. Der Kläger betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Bei dieser bedarf das Merkmal des „Dienens“ sorgsamer Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris). Für die Errichtung eines Saatgut- und Erntespeichers hat der Kläger zur Überzeugung des Senats genügend leerstehende Gebäude an seiner Hofstelle, die für den genannten Zweck verwendet werden können.

aa) Was den beantragten Saatgutspeicher anlangt, so sind Raumreserven insbesondere sowohl im ehemaligen Kuhstall als auch im überdachten Fahrsilo vorhanden. Im Kuhstall ist die Aufstallung entfernt worden, da der Kläger in den Jahren 2010/11 die Viehhaltung aufgegeben hat. Für das Saatgetreide des Klägers wird ein Lagerraum von lediglich ca. 8 m³ benötigt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Der Kläger beabsichtigt deshalb sein Saatgetreide auf einem landwirtschaftlichen Anhänger in der geplanten Gerätehalle abzustellen. Diese Möglichkeit der Lagerung besteht jedoch in gleicher Weise im Kuhstall, auch wenn dort noch andere Gerätschaften gelagert sein mögen. In den Kuhstall kann auch ohne Weiteres rückwärts mit einem Hänger eingefahren werden. Die Situation stellt sich diesbezüglich nicht anders dar als bei der geplanten Halle.

Unabhängig davon, ob der Kuhstall für die Saatgutlagerung verwendet werden kann, sind auch im überdachten Fahrsilo nach den Darlegungen des Landwirtschaftsdirektors S...-... hinreichende Raumreserven vorhanden (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Auch in diese Räumlichkeit kann ein landwirtschaftlicher Anhänger mit Saatgetreide gestellt werden. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich im Fahrsilo noch zusätzlich ein Schlepper befunden hat. Denn von Klägerseite wurde nicht substantiiert bestritten, dass weitere Räumlichkeiten für das Abstellen eines landwirtschaftlichen Anhängers mit Saatgetreide im Fahrsilo vorhanden sind.

bb) Was den Raumbedarf für die Lagerung der Ernte anlangt, so würde der Kläger hier einen Raum benötigen, für den die geplante Gerätehalle ohnehin nicht ausreichend wäre. Dies wurde vom Landwirtschaftsdirektor S.-... in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend dargelegt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Außerdem würde der Kläger getrennte Räumlichkeiten, bessere Zufahrtsmöglichkeiten und spezielle Lagereinrichtungen benötigen. Erforderlich wäre insbesondere eine Befüll- und Entnahmetechnik sowie eine Belüftungstechnik (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4).

Dieser fachlichen Stellungnahme hat der Kläger nichts von Substanz entgegengesetzt. Zwar hat er eingewandt, der Speicher in der Gerätehalle solle in erster Linie den Erträgen aus seinen umliegenden Grundstücken dienen. Der Kläger besitzt in der Nähe des Bauvorhabens ca. 11 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, für deren Bewirtschaftung das Bauvorhaben genutzt werden könnte. Das Bauvorhaben muss aber im Hinblick auf den Gesamtbetrieb beurteilt werden. Bei ca. 42,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ist es wenig sinnvoll, für einen kleinen Teilbereich eine Halle an einem isolierten Standort zu errichten, zumal die Hofstelle lediglich ca. 700 m entfernt liegt. Es wäre unwirtschaftlich, am Hofstandort und in der geplanten Halle ein Lager zu unterhalten. Zudem würde selbst für die halbe Getreidemenge die geplante Getreidehalle nicht ausreichen. Im Übrigen scheint der Kläger dies selbst so zu sehen, denn er hat bei einem Ortstermin mit dem Landwirtschaftsamt dargelegt, dass er in der geplanten Gerätehalle keine speziellen Lagereinrichtungen installieren, sondern lediglich auf einem landwirtschaftlichen Anhänger Saatgetreide abstellen möchte (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Von einer Lagerung der Ernte war keine Rede.

Der Kläger hat vorsorglich die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins sowie ein Sachverständigengutachten zur Frage der frei verfügbaren Räumlichkeiten auf seiner Hofstelle beantragt. Dem war jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Frage des Raumbedarfs und der Lagermöglichkeiten durch die nachvollziehbare und überzeugende fachliche Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung des Senats bereits hinreichend geklärt ist (s. o.).

2. Das vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren bleibt ebenfalls erfolglos. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung (Art. 55, 59 BayBO). Wie dargelegt wurde, ist das Bauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert zulässig, da es nicht der Landwirtschaft dient. Es ist bauplanungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach kann ein Bauvorhaben im Außenbereich im Einzelfall nur dann zugelassen werden, wenn durch seine Errichtung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Regelbeispiele erfüllt sind.

a) Das Bauvorhaben lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Der geplante Standort liegt an einer Wegkreuzung, nördlich davon befindet sich an einer weiteren Weggabelung eine Scheune. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Lageplänen ergibt, bilden die westlich des Baugrundstücks befindlichen Gebäude ohne das Bauvorhaben eine Splittersiedlung. Dem Begriff der Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Wohngebäude, sondern - dem Kläger zufolge - um eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Halle handeln soll. Denn auch bauliche Anlagen, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können im Hinblick auf den Schutzzweck des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Gefahr einer Zersiedlung begründen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris; BayVGH, U. v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 104).

Es ist jedenfalls die Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten, da durch das Bauvorhaben die Bebauung des Außenbereichs fortgeführt würde. Zweck der Regelung des § 35 BauGB ist es, die Bebauung des Außenbereichs möglichst auf privilegierte Bauvorhaben zu beschränken. Dem steht die Errichtung eines Neubaus anstelle eines nicht mehr privilegiert genutzten, vorhandenen Gebäudes entgegen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegt hat, sind in den vergangenen Jahren für Nachbargrundstücke bereits Vorbescheidsanträge gestellt worden, so dass ein Nachahmungseffekt zu befürchten ist (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 5). Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte für ähnliche Bauvorhaben eine unerwünschte Vorbildwirkung, da es viele ehemals zulässige landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich gibt, an deren Stelle nicht privilegierte Neubauten errichtet werden könnten.

b) Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das ist hier der Fall, da die Landschaft von nicht privilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll. Offen bleiben kann, ob der geplante Vorhabenstandort weithin einsichtbar ist, weil das Gelände zum Vorhabensstandort ansteigt. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 96), wobei für den Senat jedoch anhand der vorgelegten Fotos - auch wenn man gewisse perspektivische Verzerrungen berücksichtigt - erkennbar ist, dass das Vorhaben von verschiedenen Standorten deutlich wahrnehmbar wäre. Die Errichtung eines nicht privilegierten Gebäudes steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1963 - 1 C 110.62 - BayVBl. 1964, 18). Anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne ist für den Senat nachvollziehbar, dass das Vorhaben auf die Umgebung erhebliche Auswirkungen hat. Zum einen handelt es sich um einen massiven Bau mit einer Breite von 7,615 m, einer Länge von 12,49 m sowie einer Wandhöhe von bis zu 6,212 m und zum anderen ist die umliegende Landschaft bis auf die westlich gelegenen Gebäulichkeiten nicht bebaut. Auch wenn die Umgebung landwirtschaftlich genutzt wird, bedeutet dies nicht, dass die Landschaft deshalb nicht schutzwürdig ist. Die vorliegenden Lagepläne und Fotos zeigen auch nicht, dass die Landschaft in der Umgebung des Bauvorhabens bereits zersiedelt wäre. Vielmehr sind dort noch sehr große Freiflächen zu erkennen. Daher beeinträchtigt das Vorhaben die bis zum Nachbargrundstück reichende freie Landschaft.

Der Kläger hat vorsorglich beantragt, die Lage des Vorhabensstandorts bei einem gerichtlichen Augenschein in den Blick zu nehmen. Wie oben dargelegt, ist anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne die Lage des Vorhabensstandorts hinreichend geklärt, so dass der Senat keinen Anlass sieht, von Amts wegen einen Augenschein einzunehmen.

3. Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass andere Gebäude im Außenbereich genehmigt worden seien, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (UA S. 9) verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des vom Kläger zuletzt behaupteten Bezugsfalls würde sich für den Kläger aus dem Gleichheitssatz selbst dann kein Anspruch auf Erteilung der für sein Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung ergeben, wenn der Beklagte bezüglich des früheren Grundstücks Fl.Nr. 571 Gemarkung H... eine Baugenehmigung erteilt hätte, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. So lange sein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, kann er keine Genehmigung beanspruchen. Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.