Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2018 - 19 BV 17.1260

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 in den Nrn. 1 und 2 abgeändert. Die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) auszustellen, auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name aufgebracht ist, wird aufgehoben und die Klage (auch) insoweit abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die vollständigen Kosten des Klageverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger mit dem ägyptischen Geburtsnamen A., möchte eine deutlichere Berücksichtigung seines deutschen, nur im Bundesgebiet führbaren Familiennamens N. (hinkende Namensführung) im elektronischen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis). Den deutschen Familiennamen N. erwarb er durch seine Eheschließung von 7. Dezember 2001 in Deutschland mit einer deutschen Staatangehörigen (Bestimmung des Namens von Frau N. als Ehenamen). Am 21. Dezember 2002 kam die gemeinsame Tochter zur Welt, die den Geburtsnamen N. führt. Der vom 9. September 2015 datierende und am 2. September 2016 verlängerte ägyptische Reisepass des Klägers (Ablaufdatum: 8.9.2023) ist auf den ägyptischen Familiennamen A. ausgestellt. Auch die Zone für das automatische Lesen enthält diesen Namen.

Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 27. November 2012 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (befristet bis 21.09.2015) enthält im Feld „Name“ den ägyptischen Namen A. Im Feld „Anmerkungen“ ist in kleinerer Schrift vermerkt „NAME N. DT. RECHT N.“.

Am 4. September 2015 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers antragsgemäß als Niederlassungserlaubnis verlängert. Trotz der Forderung des Klägers, den deutschen Familiennamen N. „an prominenter Stelle“ im elektronischen Aufenthaltstitel zu vermerken, wurde in das Feld „Name“ der ägyptische Familienname A. aufgenommen. Auch die Zone für das automatische Lesen enthält den ägyptischen Namen A. Der deutsche Familienname N. wurde in die Rubrik „Nebenbestimmungen“ eines amtlichen Zusatzblattes zum Aufenthaltstitel aufgenommen („Name dt. Recht: N.“).

Nachdem der Kläger auf seiner Forderung bestand, eröffnete ihm das Landratsamt am 15. Oktober 2015 den Rechtsweg, woraufhin er am 19. November 2015 Klage erhob.

Zur Begründung seiner Klage, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Aufenthaltstitel mit dem Familiennamen N. auszustellen, führte der Kläger aus, er begehre die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis auf den Namen N., weil er in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Probleme bei Kontrollen durch die Polizei und bei Vorsprachen bei Banken und der IHK gehabt habe. Dort habe man bezweifelt, ob er tatsächlich, wie er selbst angegeben habe und wie auf dem Zusatzblatt vermerkt sei, N. heiße, weil in seinem elektronischen Aufenthaltstitel als Familienname A. aufgebracht sei. Wegen seines als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützten Namensrechts habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihm das elektronische Dokument auf den Namen N. ausstelle. Die Ausländerbehörde könne sich demgegenüber nicht, gestützt auf eine Verwaltungsvorschrift, darauf berufen, der deutsche Familienname N. könne erst aufgebracht werden, wenn auch sein ägyptischer Pass auf N. laute. Denn die ägyptischen Behörden lehnten es ab, seinen Pass auf den nach deutschem Namensrecht zum Familiennamen bestimmten Namen auszustellen.

Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Klageabweisung damit, dass der deutsche Familienname nicht im ägyptischen Reisepass verzeichnet sei, Pass und Aufenthaltstitel für den Aufenthalt und insbesondere den Grenzübertritt eine untrennbare Einheit bildeten und deshalb auch in den Personalien übereinstimmen müssten.

Am 9. August 2016 teilte der Klägervertreter dem Verwaltungsgericht mit, gemäß einer telefonischen Auskunft der ägyptischen Botschaft sei es nach ägyptischem Recht nicht möglich, den ägyptischen Namen A. in den deutschen Namen N. abzuändern.

Nachdem das Ägyptische Generalkonsulat Frankfurt am Main den Pass des Klägers am 2. September 2016 verlängert hatte (Ablaufdatum: 8.9.2023), stellte das Landratsamt dem Kläger am 22. September 2016 das aktuelle, ebenfalls bis 8. September 2023 gültige Niederlassungserlaubnisdokument aus. In dessen maschinenlesbaren Teil ist der ägyptische Familienname A. aufgenommen. In das Feld „Anmerkungen“ ist in kleinerer Schrift der Vermerk „NAME N. DT. RECHT N.“ aufgenommen.

Mit Schriftsätzen vom 20. und 30. September 2016 forderte der Kläger, den deutschen Namen in derselben Schriftgröße zu vermerken wie den (im zentralen, maschinenlesbaren Teil des Titels aufgeführten) ägyptischen Namen. Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 forderte er, „dass in seinem elektronischen Aufenthaltstitel sein deutscher Name in der untersten Zeile in gleich großer Schrift aufgedruckt wird wie sein ägyptischer Familienname im oberen Teil des elektronischen Aufenthaltstitels“.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärte die B. GmbH am 22. Februar 2017, die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach der Aufenthaltsverordnung bestimmten Vordruckmuster lege das Bundesministerium des Innern fest. Individuelle Anpassungen der Formatierung durch die Bundesdruckerei, die das Produkt „elektronischer Aufenthaltstitel“ im Auftrag des Bundesministeriums des Innern herstelle, seien daher nicht möglich.

Am 8. April 2017 führte das Bundesministerium des Innern, an das sich daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewandt hatte, zunächst ebenfalls aus, Pass und elektronischer Aufenthaltstitel müssten, was den Namen des Inhabers angehe, übereinstimmen. Eine Anpassung der Schriftgröße des Hinweises auf den Namen nach deutschem Recht im Feld „Anmerkungen“ an die Schriftgröße des ägyptischen Namens im Feld „Name“ halte das Ministerium nicht für notwendig, weil bisher keine ähnlich gelagerten Fälle an das Ministerium herangetragen worden seien. Zudem wäre das erforderliche Umprogrammieren der Software voraussichtlich mit Kosten verbunden, die sich für keine der Parteien rechneten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2017 wurde neben dem ursprünglichen Antrag, dem Kläger einen Aufenthaltstitel auf den Familiennamen N. auszustellen, hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel auszustellen, auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name abgedruckt ist.

Mit Urteil vom 10. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit der Kläger beantragt hatte, ihm einen Aufenthaltstitel mit dem Familiennamen N. auszustellen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (in die Führung des deutschen Namens) sei gerechtfertigt durch die notwendige Einheitlichkeit von Pass und Aufenthaltstitel, die für Grenzkontrollen notwendig sei. Auf den Umstand, dass der deutsche Name im Aufenthaltstitel nicht vollständig fehlt, sondern nur an der zentralen (maschinenlesbaren) Stelle, ging das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht ein. Hinsichtlich des Hilfsantrags gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte den Beklagten, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) auszustellen, auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name aufgebracht ist. Der in der kleineren, schlecht lesbaren Schriftgröße liegende Eingriff in das Namensrecht sei nicht gerechtfertigt, weil eine Angabe des deutschen Namens in der gleichen Schriftgröße technisch möglich wäre, unabhängig von den technischen Schwierigkeiten und Kosten. Die Berufung wurde zugelassen.

Am 20. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 26. Juni 2017, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil ein, soweit das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag stattgegeben hatte.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde in seinem grundrechtlich geschützten Namensrecht nicht dadurch betroffen, dass der deutsche Familienname im Feld „Anmerkungen“ in kleinerer Schriftgröße stehe als der ägyptische Name im Namensfeld. Selbst wenn ein Eingriff vorläge, wäre er verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Durch die Angabe des deutschen Familiennamens im Feld „Anmerkungen“ in kleinerer Schriftgröße werde weder das Recht zur Führung des Ehe- und Familiennamens nach deutschem Recht bestritten, noch führe diese Darstellung zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung. Hierdurch werde vielmehr das Recht des Klägers zum Gebrauch seines deutschen Familiennamens ausdrücklich anerkannt, der Nachweis dieser Berechtigung wesentlich erleichtert und die Ausstellung eines Zusatzblatts erspart. Aus der Ausländerakte ergebe sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger in Deutschland – während sein deutscher Ehename in der von ihm für nicht ausreichend gehaltenen Form dokumentiert sei – umfassend von seinem Familiennamen N. Gebrauch mache, ohne dass ihm insofern irgendwelche erkennbaren Schwierigkeiten begegnen. Soweit der Kläger von häufigen Schwierigkeiten spreche, sei davon auszugehen, dass entstandene Irritationen oder Zweifel nicht auf der Schriftgröße beruhten (eine Unlesbarkeit oder schlechte Lesbarkeit liege nicht vor), sondern eher auf der Tatsache der sog. hinkenden Namensführung als solcher, deren Existenz überwiegend nicht geläufig sein dürfte, aber leicht zu erklären sei. Der Gehalt der Vermerke im elektronischen Aufenthaltstitel sei nicht von der Schriftgröße abhängig. Dass es wegen der anderen Informationen, die ebenfalls in der kleineren Schriftgröße in den elektronischen Aufenthaltstitel aufgenommen worden seien (Art des Titels, Gültigkeitsdauer des Dokuments, Gestattung der Erwerbsfähigkeit), zu Problemen gekommen sei, sei nicht vorgetragen worden. Der E-Mail des Bundesinnenministeriums an die Klägerseite vom 8. April 2017 sei zu entnehmen, dass an das Ministerium keine ähnlich gelagerten Fälle herangetragen worden seien. Selbst wenn – was nicht der Fall sei – ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Namensrecht des Klägers vorläge, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig, da einer allenfalls marginalen Einschränkung gewichtige öffentliche Interessen gegenüberstünden. Der unionsrechtliche Grundsatz der einheitlichen Gestaltung der von den Mitgliedstaaten auszustellenden elektronischen Aufenthaltstitel beruhe auf dem Gedanken der Verstärkung des Schutzes der Aufenthaltstitel vor Fälschungen und Verfälschungen und diene damit der Sicherheit des Rechtsverkehrs; auf die Erwägungsgründe 5 und 7 zur eAT-Verordnung wurde Bezug genommen. Aus dem in der Anlage D 14a zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Vordruckmuster ergebe sich – wie auch in den Ausfüllhinweise unter Ziffer 1.7 erläutert werde –, dass im Feld „Anmerkungen“ maximal sechs Zeilen zu je 29 Zeichen zur Verfügung stehen. Nachdem der für die vorgesehenen Felder zur Verfügung stehende Platz vorgegeben und unveränderbar sei, könne für die Vermerke im Feld „Anmerkungen“ nur eine Schriftgröße gewählt werden, die kleiner ist als die für andere Felder (Name, Anschrift, Ausstellungsort). Die maximal möglichen 6 Zeilen seien in dem dem Kläger ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitel alle benötigt worden, insbesondere habe der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ nicht – wie vom Verwaltungsgericht möglicherweise angedacht – weggelassen werden können, um Raum für eine größere Schriftgestaltung zu schaffen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG müsse jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, und zwar unabhängig davon, ob die Berechtigung bereits nach dem Aufenthaltsgesetz gegeben sei oder der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaube. Wenn die Regelung der Erwerbstätigkeit nicht im Feld „Anmerkungen“ dokumentiert werde, müsse dies in einem Zusatzblatt geschehen. Auf dieses müsse im Anmerkungsfeld hingewiesen werden, was ebenfalls eine Zeile beanspruche. Darüber hinaus würden elektronische Aufenthaltstitel, die den Namen nach deutschem Recht in größerer Schrift dokumentieren, sowohl dem Muster D 14a als auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufenthaltstitel nicht mehr entsprechen. Ein Namensführungs-Hinweis im Feld „Anmerkungen“ in einer Schrift, die größer ist und deshalb vom amtlichen Vordruckmuster und damit auch von der Masse der anderen elektronischen Aufenthaltstitel abweicht, könne Anlass für Zweifel an der Echtheit des Dokuments (für einen Fälschungsverdacht) sein, also dem unionsrechtlichen Zweck der einheitlichen Gestaltung und dem Grundsatz der Dokumentenklarheit zuwiderlaufen. Weiterhin vertritt der Beklagte die Auffassung, der Verpflichtungsausspruchs des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb unrichtig, weil er vom Beklagten selbst – dem die Möglichkeit fehle, auf die Bundesdruckerei Einfluss zu nehmen oder auf die Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung, durch die das Bundesministerium des Inneren (auch) die Schriftgröße festgelegt habe – nicht erfüllt werden könne. In diesem Zusammenhang thematisiert der Beklagte die Frage einer Beiladung der Bundesreplik Deutschland.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit der Klage im Hilfsantrag stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, er habe sich nicht gegen die Abweisung des Hauptantrages mit einer eigenen Berufung gewendet, weil er zwar der Auffassung sei, der Hauptantrag sei begründet, jedoch von Anfang an erklärt habe, dass er auch mit der durch den Hilfsantrag verfolgten Lösung zufrieden wäre. Nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts gelte für das Namensrecht das Personalstatut, was im vorliegenden Fall bedeute, dass sich eine Namensänderung nach ägyptischem Recht richte, da der Kläger ägyptischer Staatsangehöriger sei. Vorliegend greife die Ausnahme des § 10 Abs. 2 EGBGB, da der Kläger und seine Ehefrau bei der Eheschließung durch die Annahme des deutschen Namens N. als Ehenamen für den Kläger das deutsche Namensrecht gewählt hätten. Somit sei im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für den Kläger trotz seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit deutsches Namensrecht anzuwenden mit der Folge, dass auch der Beklagte für den Kläger den Familiennamen N. übernehmen müsse. Dies geschehe nicht in vollem Umfang. Nach deutschem Recht habe der gewählte deutsche Familienname Vorrang vor dem ägyptischen Namen. Dieser Vorrang werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der deutsche Name nicht an exponierter Stelle in dem elektronischen Aufenthaltstitel auftauche, sondern lediglich in kleinerer Schrift aufgeführt werde, was in der langjährigen Praxis nach der Erfahrung des Klägers ihm erhebliche Schwierigkeiten im täglichen Leben, wenn er sich ausweisen muss, eingebracht habe. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass Kleingedrucktes leicht übersehen werde. Diesem Erfahrungssatz widerspreche es, wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang vortrage, dass jeder, der den Aufenthaltstitel liest, von der deutschen Namensführung des Klägers Kenntnis nehmen könne und müsse, und zwar ungeachtet der Schriftgröße. Die bisher gemachten Erfahrungen des Klägers sprächen eine andere Sprache. Im Übrigen handele es sich um eine unzulässige Schlussfolgerung, weil vom Sollen auf das Sein geschlossen werde. Die vom Bundesministerium des Innern erteilten Ausfüllhinweise seien nicht maßgeblich, weil es sich um verwaltungsinterne Vorschriften handle. Sie seien nicht geeignet, die Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts für das Namensrecht, bei denen es sich um ein förmliches Gesetz handle, außer Kraft zu setzen oder einzuschränken. Der deutsche Familienname des Klägers sei verfassungsrechtlich geschützt, und zwar über Art. 2 Abs. 1 GG als Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Darüber hinaus werde der vom Kläger gewählte Ehename auch durch Art. 6 GG geschützt. Dieser verfassungsrechtliche Schutz könne nicht durch bloße Verwaltungsvorschriften eingeschränkt werden. Solche normkonkretisierenden oder ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften seien nur dann verbindlich für die Verwaltung, wenn sie sich im Rahmen des Gesetzes hielten und nicht zu rechtswidrigen Ergebnissen führten. Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsquellen seien, hätten sie für Gerichte nur die Bedeutung von Tatsachen, zum Beispiel über die bestehende Verwaltungspraxis und ihre Gesichtspunkte. Sie seien daher nicht wie Rechtssätze, sondern wie Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Praktikabilität auszulegen. Eine ständige rechtswidrige Verwaltungsübung führe weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz oder dem Vertrauensgrundsatz eine Selbstbindung der Verwaltung herbei. Anders als Art. 2 Abs. 1 GG sei die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs. 1 GG, der vorliegend ebenfalls tangiert sei, vorbehaltlos. Diese Vorbehaltlosigkeit der Grundrechtsverbürgung erlaube Beschränkungen nur im Interesse kollidierenden Verfassungsrechts, was – wie ausgeführt – vorliegend nicht gegeben sei. Die Einflussmöglichkeiten des Beklagten seien nicht so begrenzt, wie er es jetzt darstelle. Der Beklagte müsse seine Möglichkeit wahrnehmen, das Bundesinnenministerium über die Rechtswidrigkeit der Ausfüllhinweise zu informieren und darauf hinzuwirken, dass die bisherige rechtswidrige Praxis in eine rechtmäßige umgewandelt wird. Die Auffassung, dies sei dem Beklagten nicht möglich, wirke wenig überzeugend und sei unzutreffend. Auch das Bundesinnenministerium sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe eine entsprechende Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts nicht ignorieren.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 18. Juli 2018 und auf die gerichtlichen und die Behörden-Akten verwiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, seinen durch Eheschließung erworbenen deutschen Namen in derselben Schriftgröße in das Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels aufzunehmen, mit der sein ägyptischer (außerhalb des Bundesgebiets allein gültiger) Geburtsname in den zentralen, maschinenlesbaren Teil des Titels aufgenommen worden ist. Die Möglichkeit eines Zusatzblattes zur Dokumentation des hinkenden deutschen Namens (Nr. 2.7 der Hinweise zum elektronischen Aufenthaltstitel, Stand 11.1.2012 – Ausfüllhinweise) wird vom Kläger abgelehnt.

Entsprechend der seit September 2016 erhobenen Forderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Hilfsantrag gestellt (die Bedingtheit der Antragstellung hat sich erledigt, nachdem der Kläger gegen die Klageabweisung betreffend den Hauptantrag kein Rechtsmittel eingelegt hat), den Beklagten zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels zu verpflichten, „auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name abgedruckt ist“. Er hat zwar hierbei das Feld „Anmerkungen“ nicht erwähnt. Jedoch ist der Verfahrensentwicklung zu entnehmen, dass es ausschließlich um die Schriftgröße des deutschen Namens im Feld „Anmerkungen“ geht. Ursprünglich ist die Klage auf „einen Aufenthaltstitel mit dem Familiennamen N.“ gerichtet gewesen. Diesen Klageantrag vom 19. November 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Anspruch verstanden, den deutschen Namen N. des Klägers im zentralen, maschinenlesbaren Teil des elektronischen Aufenthaltstitels zu nennen, in dem der Beklagte den ägyptischen Namen des Klägers vermerkt hat (außerhalb des zentralen, maschinenlesbaren Teils ist der deutsche Name bereits aufgeführt gewesen). Diesen vom Verwaltungsgericht abgewiesen Anspruch verfolgt der Kläger nicht weiter. Er konzentriert sich nun auf die seit September 2016 erhobene Forderung.

Auf den Umstand, dass die Niederlassungserlaubnis vom 4. September 2015 zum Zeitpunkt der Klage den deutschen Namen nicht im Aufenthaltstitel selbst dokumentiert hat, sondern in einem Zusatzblatt, während sie seit dem 22. September 2016 den deutschen Namen im Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels aufführt, kommt es nicht an. Weder die eine noch die andere Bescheinigungsform erfüllt den streitgegenständlichen Verpflichtungsanspruch auf Ausstellung eines Niederlassungserlaubnis-Dokuments, in dessen Feld „Anmerkungen“ der deutsche Name in derselben Schriftgröße aufgeführt ist wie der ägyptische Name im zentralen und maschinenlesbaren Teil.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Dokuments über die Niederlassungserlaubnis, in dessen Feld „Anmerkungen“ der deutsche Name in derselben Schriftgröße aufgeführt ist wie der ägyptische Name im zentralen und maschinenlesbaren Teil. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Anspruch des Klägers auch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine hinreichende Stütze. Nachdem der Anspruch des Klägers nicht begründet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob – was der Beklagte bezweifelt – der Anspruch zu Recht gegen den Beklagten gerichtet ist, der nur mithilfe der Bundesdruckerei den Anspruch erfüllen könnte. Auch auf die Frage, ob Rechte des Bundes (der Bundesdruckerei) betroffen sind und deshalb eine Beiladung ausgesprochen werden könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Forderung des Klägers widerspricht den geltenden Bestimmungen. Der Kläger ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Diese wird als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus § 78 AufenthG sowie aus der Verordnung des Bundesministerium des Inneren gemäß § 99 Abs. 1 Nrn. 13 und 13a AufenthG (Aufenthaltsverordnung vom 25.11.2004, BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.8.2017, BGBl. I S. 3066 – AufenthV). Nach § 61 AufenthV werden die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die Vordruckmuster vom Bundesministerium des Innern festgelegt und nicht veröffentlicht, die Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke vom Bundesministerium des Inneren festgelegt und bekannt gemacht. Der Anlage D 14a zur Aufenthaltsverordnung ist zu entnehmen, welche Größe und Format das Feld „Anmerkungen“ (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AufenthG) hat, dass es auf den unteren Bereich des elektronischen Aufenthaltstitels (zwischen Lichtbild und Unterschriftsfeld) beschränkt ist und dass die maximal nutzbaren sechs Zeilen mit ein und derselben Schriftgröße ausgefüllt werden (in Nr. 2.7 der Ausfüllhinweise ist von maximal 29 Zeichen pro Zeile die Rede). Die im Muster dargestellte Schriftgröße ergibt sich aus diesem Textvolumen, das offensichtlich auf den erfahrungsgemäß bestehenden Bedarf an Anmerkungen abgestimmt ist, und aus der Größe des Feldes „Anmerkungen“. Wie dem Muster zu entnehmen ist, ändert sich an dieser Schriftgröße auch dann nichts, wenn das mögliche Textvolumen nicht voll in Anspruch genommen wird. Hieraus ergibt sich, dass die Schriftgröße zu den produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen gehört, die nach § 61 Abs. 1 AufenthV vom Bundesministerium des Inneren festgelegt und nicht veröffentlicht werden. Sowohl die Verwendung einer gleich bleibenden Schriftgröße (auch bei unterschiedlichen Textmengen) als auch die Nichtveröffentlichung der produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen sind geeignet, dem Ziel der Fälschungssicherheit zu dienen. Insgesamt sehen die geltenden Regelungen eine Dokumentierung der Namensführung nach deutschem Recht im elektronischen Aufenthaltstitel vor, allerdings – wegen des „Hinkens“ dieser Namensführung – eine nachrangige Dokumentation. Sie tragen damit der Tatsache Rechnung, dass der Aufenthaltstitel nur auf einen (1) Namen ausgestellt werden kann und dass dieser mit dem Namen identisch sein muss, auf den der Reisepass ausgestellt ist, weil sich der Kläger (wie in Nr. 3.0.9.1 AVwV AufenthG zutreffend dargestellt) in seinem Herkunftsland Ägypten und in allen anderen Staaten – insbesondere beim Grenzübertritt – durch die untrennbare, mittels Namensidentität hergestellte Einheit aus ägyptischem Reisepass und Aufenthaltstitel legitimieren muss. Der Kläger darf zwar im Bundesgebiet den deutschen Namen (Ehenamen) führen; soweit es sich aber um namensrechtliche Probleme handelt, die von der Ehenamenswahl-Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB nicht erfasst sind, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des allgemeinen Namenstatuts nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Birk in MüKo, BGB, 1998, Art. 10 EGBGB Rn. 74), vorliegendenfalls also des ägyptischen Namensstatuts.

Die vom Kläger begehrte Dokumentation der Namensführung nach deutschem Recht in einer Schriftgröße, wie sie für den Namen des Inhabers (im maschinenlesbaren Teil des im Scheckkartenformat ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitels) vorgesehen ist, widerspricht diesen Regelungen, weil diese Art der Dokumentation die für das Feld „Anmerkungen“ festgelegte Schriftgröße überschreiten und auf diese Weise die Fälschungssicherheit verringern würde. Sie würde gegen die in § 61 AufenthV vorgesehene produktionstechnische Einheitlichkeit (Einheitlichkeit auch im Erscheinungsbild) verstoßen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsrichtlinie, sondern um eine Norm mit Außenwirkung. Die Aufenthaltsverordnung ist auf der oben genannten gesetzlichen Grundlage als Rechtsverordnung erlassen worden. Die vom Kläger gewünschte Art der Dokumentation würde darüber hinaus gegen den Grundsatz der einheitlichen Gestaltung verstoßen, der in Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige festgelegt (eAT-VO, insoweit nicht betroffen von der Änderungsverordnung < EG > Nr. 380/2008 des Rates vom 18.4.2008) und damit Bestandteil des unmittelbar geltenden Unionsrechts ist. Das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2017 stützt das Begehren des Klägers nicht. Ihm ist zu entnehmen, dass eine Umprogrammierung der Produktionssoftware grundsätzlich möglich ist, nicht aber, dass die Wahrnehmung dieser technischen Möglichkeit mit den geltenden Regelungen in Übereinstimmung stünde.

Die dem Anspruch des Klägers widersprechenden Bestimmungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in das vom Kläger geltend gemachte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Zwar fällt der vom Kläger durch Eheschließung erworbene Name (Ehename) in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn der Name (auch der Ehename) ist nicht nur ein Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern darüber hinaus auch Ausdruck der Identität und Individualität (BVerfG, B.v. 8.3.1988 – 1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86 – BVerfGE 78,38 ff., juris sowie B.v. 24.3.1998 – 1 BvR 131 – BVerfGE 97,391 ff., juris). Eine Rechtsbeeinträchtigung ist jedoch nicht erkennbar.

Zunächst liegt eine Beeinträchtigung des Rechts zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung vor (BVerwG, Urteile v. 29.9.1992 – 1 C 41.90 – NJW 1993,547 ff., juris Rn. 30 und vom 31.1.1969 – VII C 69.67 – BVerwGE 31,236 ff., juris Rn. 28, jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). Der Kläger trägt nicht vor, die angegriffene Namensdokumentation habe zu Derartigem geführt.

Der Kläger ist auch weder durch ein Verbot noch in sonstiger Weise daran gehindert, im Bundesgebiet seinen deutschen Namen zu führen. Dieser Name ist im elektronischen Aufenthaltstitel dokumentiert, sodass der Kläger sein Recht zu dieser Namensführung im Bundesgebiet unbürokratisch – ohne auf die Unterlagen über die Wahl des Ehenamens zurückgreifen zu müssen – belegen kann (Ausweisfunktion des Aufenthaltstitels). Der Kläger praktiziert diese Namensführung auch. Der Beklagte hat – ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte – mit Schriftsatz vom 17. August 2017 ausgeführt, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Vielzahl an Arbeitsverträgen, polizeilichen Vorgängen, Dokumenten aus der Renten- und Krankenversicherung sowie Bescheiden der Arbeitsagentur und des Finanzamtes sei der Kläger stets unter seinem deutschen Familiennamen aufgetreten.

Der Kläger behauptet sinngemäß, er könne die Ausweisfunktion des ihm erteilten elektronischen Aufenthaltstitels nur mit erheblichen Schwierigkeiten nutzen. Er behauptet nicht, wegen der behaupteten Probleme mit einem Vorhaben – einem Kreditwunsch, einer Arbeitsplatzsuche o.ä. – gescheitert zu sein. Selbst die vom Kläger aufgestellte Behauptung von Schwierigkeiten ist aber unsubstantiiert, sodass sie der Berufungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Der Kläger hat ausgeführt, er habe in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Probleme bei Kontrollen durch die Polizei und bei Vorsprachen bei Banken gehabt, wo er jeweils seine Identität und die Legalität seines Aufenthalts nachweisen musste. Die zuständigen Stellen hätten dann Zweifel gehabt, dass er tatsächlich mit Familienname N. heißt, da doch in dem Aufenthaltstitel sein Familienname mit A. angegeben ist (Schriftsatz vom 30.4.2015, Bl. 690 der Ausländerakte; Klageschriftsatz vom 19.11.2015). Bei Gesprächen mit der IHK B. (der Kläger hatte die Absicht, sich zum Logistik-Meister zu qualifizieren) sei es zu Irritationen und Problemen gekommen, weil der Kläger unter Vorlage seiner Ausweispapiere mit zwei unterschiedlichen Namen habe auftreten müssen; diesen Zustand empfinde er zunehmend als belastend (Schriftsatz vom 6.7.2016, Bl. 48 der VG-Akte). Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass „Kleingedrucktes“ leicht übersehen werde (Schriftsatz vom 25.9.2017, Bl. 32 der VGH-Akte). Gegenüber diesem Klägervorbringen ist festzustellen, dass der deutsche Familienname des Klägers durch die Formulierung „NAME N. DT. RECHT N.“ im jeweiligen Aufenthaltstitel Erwähnung gefunden hat, entweder in einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel (so im Fall der Niederlassungserlaubnis vom 4.9.2015) oder aber im Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels (so in der Aufenthaltserlaubnis, die vor der Niederlassungserlaubnis vom 4.9.2015 erteilt worden ist, sowie in der am 22. September 2016 erneut bescheinigten Niederlassungserlaubnis). Nachdem hierdurch klar erkennbar ist und gewesen ist, dass der Kläger nach deutschem Recht den Familiennamen N. führt, sind die Schwierigkeiten der behaupteten Art nicht nachvollziehbar und hätten einer näheren Erläuterung bedurft. Der Kläger hat die behaupteten Situationen aber ganz überwiegend weder zeitlich eingeordnet noch irgendwie belegt noch sonstwie (etwa durch Benennung seiner Gesprächspartner und Darstellung des Gesprächsverlauf) in nachprüfbarer Weise dargestellt; er beschränkt sich jeweils auf die Mitteilung, es sei zu Irritationen und Problemen gekommen. Zu dem Umstand, dass sie – auch wenn Kleingedrucktes leicht übersehen werden kann – durch einen einfachen Hinweis auf den Vermerk und durch dessen genaue Kenntnisnahme ausgeräumt werden können, und zur Frage, ob dies einmal nicht gelungen ist (und wenn ja, warum es nicht gelungen ist), hat er sich weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin vom 18. Juli 2018 geäußert. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Beklagte mit der Ausführung mit Schriftsatz vom 17. August 2017 (S. 6), die Probleme des Klägers hätten sicher nicht an der Schriftgröße seines deutschen Namens im elektronischen Aufenthaltstitel, sondern an dem (nicht allgemein bekannten) Umstand der sog. hinkenden Namensführung gelegen, auf diesen Substanzmangel hingewiesen hat, und eine Vielzahl von privatrechtlichen und Verwaltungs-Vorgängen aufgezählt hat, die der Kläger mit seinem deutschen Familiennamen abgewickelt habe, sowie deshalb, weil der Senat im Verhandlungstermin die Möglichkeit eines einfachen Hinweises auf das Feld „Anmerkungen“ ausdrücklich angesprochen hat.

Weiterhin wäre eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (wenn sie vorläge, was nicht der Fall ist) gerechtfertigt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfährt den vollen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist also ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, U.v. 18.2.2004 – 1 BvR 193/97 – BVerfGE 109,256 sowie juris und B.v. 11.4.2001 – 1 BvR 1646/97 – juris). Art. 6 GG ist – wie diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist – auch dann nicht die Grundlage des Schutzes des Namens, wenn dieser durch Eheschließung erworben worden ist; auf Anlass und Grund des Namenserwerbs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. insbesondere juris Rn. 26 des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 18.2.2004). Art. 2 Abs. 1 GG schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (und damit die Namensführung), soweit u.a. nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Zur verfassungsmäßigen Ordnung rechnen auch die unionsrechtliche eAT-Verordnung mit ihren jeweiligen, in ihrem Gesamtzusammenhang zur angegriffenen Schriftgröße führenden Vorgaben sowie untergesetzliche Vorschriften (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 2 Rn. 16, 58 ff.: Verordnungen, Vorschriften des Ortsrechts usw.) wie die Aufenthaltsverordnung. Für Zweifel an den Ermächtigungsgrundlagen dieser Vorschriften oder an der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung fehlt jeder Anhaltspunkt.

Schließlich wäre eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers aus Art. 6 GG (wenn diese Verfassungsbestimmung anwendbar wäre, was sie nicht ist) wegen der immanenten Schranken dieses Grundrechts gerechtfertigt. Die leichte Übersehbarkeit des deutschen Familiennamens infolge einer kleinen Schriftgröße (weitere Beeinträchtigungen sind nicht dargetan) wäre allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Schutzes von Ehe und Familie. Die Auswirkungen auf das öffentliche Gemeinschaftsleben (zur Maßgeblichkeit dieses Belangs bei der Bestimmung der Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80,81 ff., juris Rn. 37) sind dagegen gewichtig, denn bei Dokumenten mit Ausweisfunktion ist die Echtheitsanerkennung von zentraler Bedeutung. Singuläre Abweichungen vom Einheitlichkeitsprinzip würden nicht nur die Echtheitsanerkennung des jeweiligen Einzeldokuments infrage stellen, sondern auch diejenige des Dokumentformats als solchem, und darüber hinaus die Fälschungssicherheit verringern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2018 - 19 BV 17.1260 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt w

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik


(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht. (2) Einzelheiten zum

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn

1.
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.
Name und Vornamen des Inhabers,
2.
Gültigkeitsdauer,
3.
Ausstellungsort und -datum,
4.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5.
Ausstellungsbehörde,
6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7.
Anmerkungen,
8.
Lichtbild.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.

(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Art des Aufenthaltstitels,
6.
Seriennummer des Vordrucks,
7.
ausstellender Staat,
8.
Gültigkeitsdauer,
9.
Prüfziffern,
10.
Leerstellen.
Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1.
Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
4.
Größe,
5.
Farbe der Augen,
6.
Anschrift,
7.
Lichtbild,
8.
eigenhändige Unterschrift,
9.
zwei Fingerabdrücke,
10.
Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.