Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - 19 B 13.1925

published on 27/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - 19 B 13.1925
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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, für seine Enklavenflächen Fl.Nrn. 573, 574, 575 und 576, Gemarkung E. (die S-wiese), gegenüber der Beklagten Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 BJagdG geltend zu machen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger möchte erreichen, dass zukünftige Verfahren betreffend den Ersatz von Wildschäden auf seinen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung E. (der sog. Sackpfeifenwiese) nicht mehr durch die Frage belastet sind, ob eine Wildschadensersatzvorschrift zu seinen Gunsten besteht, und - gegebenenfalls - welche. Die Sackpfeifenwiese ist vollständig von Grundstücken umschlossen, die im Eigentum der Beklagten stehen und zu deren Eigenjagdrevier gehören.

1. Dem Kläger, der bereits mehrfach Wildschadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat, ist durch Vorbescheid nach § 35 BJagdG vom 29. April 2008 Wildschadensersatz wegen Schwarzwildschäden zuerkannt worden. Zur Begründung ihrer Klage zum Amtsgericht T. gegen den Vorbescheid hat die Beklagte - neben zahlreichen anderen Rügen - vortragen lassen, ein Wildschadensersatzanspruch des Klägers könne sich nicht aus § 29 Abs. 2 BJagdG ergeben, weil diese Bestimmung einen Gestaltungsakt voraussetze (eine Vereinbarung zwischen den Parteien oder einen Verwaltungsakt) und ein solcher Gestaltungsakt nicht vorliege. Ein Wildschadensersatzanspruch ergebe sich aber auch nicht aus § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG (Verschuldenshaftung), denn der Beklagten könne kein unzulänglicher Abschuss vorgeworfen werden.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat das Amtsgericht T. die Klage auf Aufhebung des Vorbescheides abgewiesen. Das Urteil ist unter anderem auf die Auffassung gestützt, der Schadensersatzanspruch folge aus § 29 Abs. 2 BJagdG, denn die Sackpfeifenwiese des Klägers sei nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG Bestandteil des Eigenjagdreviers der Beklagten und aus dem Wortlaut der Vorschrift gehe hervor, dass damit nichts anderes als eine Angliederung im Sinne des § 5 BJagdG/Art. 4 BayJG gemeint sei. Durch rechtskräftiges Urteil vom 11. März 2009 hat das Landgericht W. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Unter dem 27. März 2009 hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten an den Kläger gewandt und ausgeführt, dieser vertrete in Wildschadensersatz-Streitigkeiten die Auffassung, er sei gegenüber der Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG bei auftretenden Wildschäden dem Grunde nach schadenersatzberechtigt. Vertrete man die Auffassung, der Fall des Art. 8 BayJG sei den Fällen des Art. 4 BayJG bzw. § 5 BJagdG gleich zu behandeln bzw. die Situation des Art. 8 BayJG sei gewissermaßen in Art. 4 BayJG bzw. § 5 BJagdG „schon mit enthalten“, so müsse man über diesen Gleichbehandlungsgedanken konsequenterweise zum Ergebnis kommen, dass man bei der Gefährdungshaftung des § 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BJagdG lande. Aus den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 BJagdG lasse sich nach diesseitiger Auffassung ohne weiteres ableiten, dass es sich bei einer Gemeinschaftsjagd so verhalte, dass ein Jagdgenosse für den anderen Jagdgenossen mithafte. Wenn dem so sei, dann müsse der eine Jagdgenosse auch (anteilig) für die Schäden aufkommen, die der andere Jagdgenosse an dem Grundstück habe, welches beispielsweise - wie hier - vom Grundstück der Beklagten umschlossen werde. Aus dem bisherigen Verhalten des Klägers müsse die Beklagte aber folgern, dass er gerade nicht bereit sei, umgekehrt in einem solchen Fall einen eventuellen Schadensersatz (wenn auch anteilig) gegenüber der Beklagten zu übernehmen, sondern scheinbar nur gleich einer Einbahnstraße seine Schadensersatzberechtigung zu reklamieren. Gestützt werde diese Auffassung der Beklagten durch die aus ihrer Sicht völlig überzogenen finanziellen Forderungen für Klein- und Kleinstschäden von mehreren hundert Euro. Eventuell auftretende bzw. aufgetretene Schäden wären ohne weiteres mit geringem Arbeits- und finanziellem Aufwand zu beseitigen. Die Beklagte müsse befürchten, dass sie auch in Zukunft derartigen Ansprüchen ausgesetzt werde. Wenn schon nach der Auffassung des Klägers eine Jagdgenossenschaft bestehen solle, werde diese namens und im Auftrag der Beklagten ab dem neuen Jagdjahr 2009/2010, das heißt ab dem 1. April 2009, gekündigt, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Kündigung beziehe sich sowohl auf die oben genannten enklavierten Grundstücke als auch vorsorglich auf alle sonstigen enklavierten Grundstücke des Klägers. Selbstverständlich könne der Kläger die Bejagung seiner eigenen Fläche selbst übernehmen und/oder übernehmen lassen.

Mit Schreiben vom 7. April 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mitgeteilt, die Rechtsauffassung des Klägers, die Beklagte sei bezüglich der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers verschuldensunabhängig wildschadenersatzpflichtig, sei zwischenzeitlich durch das Landgericht W. bestätigt worden. Damit seien die streitigen Rechtsfragen, die bislang einer Wildschadensregulierung auf den Grundstücken des Klägers seitens der Beklagten entgegengehalten worden seien, einer abschließenden (rechtskräftigen) Klärung zugeführt worden. Mit Befremden werde nunmehr die Rechtsauffassung zur Kenntnis genommen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger eine „Jagdgenossenschaft“ bestehe, die seitens der Beklagten mit Wirkung vom 1. April 2009 gekündigt worden sei. Gleichzeitig stelle die Beklagte dem Kläger anheim, die Jagd auf seinen Eigentumsflächen künftig selbst auszuüben oder ausüben zu lassen. Diese Ausführungen seien mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Namens und im Auftrag des Klägers werde der Kündigung widersprochen und die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, ihrer Jagdausübungsverpflichtung auf den zu ihrem Eigenjagdrevier gehörenden Eigentumsflächen des Klägers ordnungsgemäß nachzukommen. Die Kündigung werde lediglich als ein weiterer (untauglicher) Versuch der Beklagten verstanden, sich berechtigten Wildschadensersatzverlangen des Klägers zu entziehen. Nach weiteren Ausführungen im gleichen Sinn hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, bis 15. April 2009 zum einen rechtsverbindlich zu bestätigen, dass die Kündigung einer „Jagdgenossenschaft“ rechtlich unzulässig sei, und zum anderen mitzuteilen, dass die Beklagte auch über den 1. April 2009 hinaus die Jagd auf den zu ihrem Eigenjagdrevier gehörenden Flächen des Klägers ordnungsgemäß ausüben werde. Widrigenfalls sei mit einer Klage zu rechnen sowie mit einer Einschaltung der zuständigen Unteren Jagdbehörde zur Durchsetzung der Jagdausübungsverpflichtung der Beklagten.

2. Unter dem 13. Mai 2009 hat der Kläger Klage zum Amtsgericht T. erheben und beantragen lassen festzustellen, dass die mit Schreiben vom 27. März 2009 erklärte Kündigung einer Jagdgenossenschaft zwischen der Beklagten und dem Kläger unwirksam ist. Der Kläger besitze ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Seit der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung 2008/2009 seien wiederholt weitere Wildschäden aufgetreten, die von der Beklagten - obgleich diese sich zur einvernehmlichen Beseitigung im Wege der Naturalrestitution bereit erklärt habe - nicht beseitigt worden seien, so dass die Erhebung von Wildschadensersatzansprüchen erforderlich geworden sei. Es sei zu erwarten, dass sich die Beklagte bei Schadensfällen, die nach dem 1. April 2009 eintreten, auf die erklärte „Kündigung“ der Jagdgenossenschaft und auf die Überlassung der Jagdausübung auf den Flächen des Klägers an diesen selbst berufen werde. Die Beklagte und der Kläger bildeten keine „Jagdgenossenschaft“ und die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei auch nicht kündbar. Die Auslegung der jagdrechtlichen Vorschriften in den Entscheidungen des Amtsgerichts T. vom 20. Oktober 2008 und des Landgerichts W. vom 11. März 2009 sei zutreffend.

Am 28. Mai 2009 hat das Landratsamt T. - Untere Jagdbehörde - der Beklagten mitgeteilt, ihre „Kündigung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft“ zum 1. April 2009 bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie ihre Aufforderung an den Kläger, die Bejagung der Sackpfeifenwiese selbst zu übernehmen bzw. übernehmen zu lassen, widersprächen den geltenden Jagdgesetzen. Die Flächen des Klägers seien Bestandteil des Eigenjagdreviers der Beklagten; Ausnahmen hiervon lasse das Gesetz nicht zu. Die Beklagte wurde aufgefordert, ihrer Jagdausübungsverpflichtung nachzukommen.

In ihrer Klageerwiderung vom 5. August 2009 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Jagdgenossenschaft sei öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig sei. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege nicht vor, weil die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unzulässig sei und der Kläger und die Beklagte keine Jagdgenossenschaft bildeten; die Grundflächen des Klägers seien gemäß Art. 8 BayJG Bestandteil des Eigenjagdreviers der Beklagten. Das Aussprechen einer Kündigung der Jagdgenossenschaft stelle in rechtlicher Hinsicht ein Nullum dar, gegen das im Wege der Feststellungsklage nicht vorgegangen werden könne. Es fehle auch an einem Feststellungsinteresse. Nachdem der Kläger selbst vortrage, dass eine Kündigung der Jagdgenossenschaft nicht möglich sei, habe für ihn zu keiner Zeit eine tatsächliche Unsicherheit bestanden. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte könne sich im Falle etwaiger Wildschadensersatzforderungen auf die Kündigung berufen, überzeuge dies nicht. Dem Kläger stehe es frei, im Rahmen der Leistungsklage Wildschadensersatzansprüche geltend zu machen und dabei auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, so dass die Feststellungsklage wegen Subsidiarität unzulässig sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, ob sich die Beklagte im Rahmen der derzeit anhängigen Wildschadensschätzung tatsächlich auf die hier im Streit stehende Kündigung berufen habe. Ob die Beklagte in Zukunft Schadensersatzansprüche mit Bezugnahme auf die Kündigung ablehnen werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 ließ der Kläger ausführen, aus dem Text der Kündigungserklärung gehe unmissverständlich hervor, dass sich die Beklagte durch die Kündigung der Verpflichtung entziehen wolle, die Jagd auf den Flächen des Klägers auszuüben und Wildschadensersatz zu leisten. Die Beklagte sei zu Recht der Ansicht, dass die ausgesprochene Kündigung ein „rechtliches Nullum“ darstelle. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer „Jagdgenossenschaft“ vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten gebe den Streitgegenstand nicht zutreffend wieder. Die (unwirksame) Kündigungserklärung vom 27. März 2009 diene ausweislich des Inhalts der Erklärung ausschließlich dem Zweck, sich aufgrund der Kündigungserklärung der gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für Wildschäden zu entziehen. Die Tatsache, dass dieses Rechtsverhältnis hierbei durch die Beklagte fehlerhaft als „bestehende Jagdgenossenschaft“ bezeichnet werde, sei insoweit unerheblich. Der Anspruch, dem sich die Beklagte durch die Kündigung entziehen wolle, stelle einen im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Anspruch dar. Der Kläger habe ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur verschuldensunabhängigen Leistung von Wildschadensersatz auf den streitgegenständlichen Flächen des Klägers, die zur Eigenjagd der Beklagten gehören, nicht durch die anwaltliche Kündigungserklärung von 27. März 2009 erloschen ist. Die Beklagte sei in der Vergangenheit berechtigten Wildschadensersatzverlangen des Klägers mit der Begründung entgegengetreten, dass die Beklagte dem Kläger nicht gemäß § 29 BJagdG verschuldensunabhängig für Wildschaden hafte. Die von ihr angerufenen Gerichte seien dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Im Rahmen der Kündigungserklärung vom 27. März 2009 nehme die Beklagte ausdrücklich auf diese Verfahren Bezug, wenn sie sich ihrer Schadenersatzverpflichtung durch das Gestaltungsinstrument einer „Kündigung“ für die weitere Zukunft zu entziehen suche. Dem Kläger könne angesichts dieser Verhaltensweise nicht zugemutet werden, erst den Eintritt des nächsten Schadensfalles abzuwarten, um sodann - zunächst außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens - mit der Beklagten und der Gemeinde darüber zu streiten, ob sich die Beklagte durch die ausgesprochene Kündigung von der verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz befreien konnte. Dies gelte umso mehr, als die ausgesprochene Kündigung nicht aus einer Laiensphäre stamme, sondern durch den anwaltlichen Vertreter der Beklagten erklärt worden sei, dem Kläger förmlich zugestellt worden sei und die Beklagte an der Kündigungserklärung und der eingenommenen Rechtsauffassung auch nach Gegenvorstellung festgehalten habe. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage. Der Kläger begehre vielmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass die aufgrund der Zugehörigkeit seiner Flächen zu der Eigenjagd der Beklagten bestehende verschuldensunabhängige Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Wildschadensersatz durch die am 27. März 2009 ausgesprochene anwaltliche Kündigung nicht erloschen sei, sondern fortbestehe. Soweit das angerufene Gericht davon ausgehe, dass der Kläger - außerhalb von § 4 Kündigungsschutzgesetz - die begehrte Feststellung nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern nur auf den Fortbestand der „gekündigten“ Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz stützen müsse, werde gegebenenfalls um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Nachdem das Amtsgericht unter dem 15. Oktober 2009 seine Auffassung mitgeteilt hatte, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, sowie seine Absicht, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 seine entgegengesetzte Auffassung wiederholen und lediglich vorsorglich - für den Fall, dass das Amtsgericht an seiner Auffassung festhalte - die Verweisung des Rechtstreits an das Verwaltungsgericht beantragen lassen.

Die Beklagte hat die Verweisung beantragt.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Jagdgenossenschaft zweifelsohne um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle und die Offensichtlichkeit, dass eine solche Kündigung nicht möglich sei, nicht entscheidend sein könne.

Das vom Verwaltungsgericht angeregte Mediationsverfahren ist erfolglos verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte unter anderem vortragen lassen, in ihrer Eigenjagd lägen zahlreiche Enklaven. Deren Eigentümer hätten - vom Kläger abgesehen - nie Wildschaden bei der Gemeinde angemeldet oder Probleme in Bezug auf (vermeintliche) Geh- und Fahrtrechte gemacht. Der Kläger habe zahlreiche Wildschadensersatzansprüche gestellt; hierbei habe es sich regelmäßig um Lappalien gehandelt. Im Weiteren wurde die Auffassung wiederholt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil es sich bei der umstrittenen Kündigung um ein rechtliches Nullum handele und weil hinsichtlich der Jagdausübungsverpflichtung der Beklagten - auch wegen des Schreibens des Landratsamtes vom 28. Mai 2009 - keinerlei rechtliche Unsicherheit bestehe.

Durch Urteil vom 30. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, an der Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Jagdgenossenschaft bestehe und die mit Schreiben vom 27. März 2009 erklärte Kündigung rechtsunwirksam sei, besitze der Kläger kein rechtliches Interesse, denn dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom 27. März 2009 anheimgestellt, die Bejagung seiner Fläche selbst zu übernehmen; die Frage, wer zur Bejagung des Enklavengrundstücks des Klägers verpflichtet ist, sei aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Sie sei durch das Aufforderungsschreiben des Landratsamtes und auch durch die Gründe der zivilgerichtlichen Entscheidungen zutreffend geklärt. Der Kläger versuche sein rechtliches Interesse auch damit zu begründen, dass sich die Beklagte durch die Kündigung ihren Wildschadensersatz-Verpflichtungen entziehen wolle. Einen vorbeugenden Schutz dagegen, dass sich die Beklagte künftigen Schadensersatzverdichtungen entzieht, könne der Kläger mit der Feststellungsklage nicht erreichen. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern durch die Feststellung, dass die rechtlich irrelevante Kündigung einer nicht existierenden Jagdgenossenschaft unwirksam sei, die Rechtsstellung des Klägers in einem Schadensersatzprozess gegen die Beklagte verbessert werden könnte. Überdies habe das zuständige Zivilgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig für Wildschäden auf dem von ihrer Eigenjagd eingeschlossenen Grundstück des Klägers sei. Außerdem sei die Feststellungsklage subsidiär gegenüber einer zivilgerichtlichen Leistungsklage auf Schadensersatz.

3. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger (weitgehend in Übereinstimmung mit den Gründen des Zulassungsbeschlusses vom 11.9.2013) vor, sein Ziel sei es, feststellen zu lassen, dass die Beklagte nach § 29 Abs. 2 BJagdG für auf den Enklaveflächen entstandene Wildschäden ersatzpflichtig ist, um diese streitige Frage ein für alle Mal rechtsverbindlich zwischen den Parteien zu klären. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Die Enklaveflächen würden bis heute durch Schwarzwild geschädigt. Angesichts der Argumentation der Beklagten besitze der Kläger auch ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Haftungsvorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG erfasse Enklaven, die - wie diejenige des Klägers - kraft Gesetzes (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayJG) zum umschließenden Eigenjagdrevier gehörten. Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, für seine Enklavenflächen Fl.Nrn. 573, 574, 575 und 576, Gemarkung E. (die Sackpfeifenwiese), gegenüber der Beklagten Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 BJagdG geltend zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger sei im Berufungsverfahren in einem Umfang von seinem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag abgewichen, der über die von § 88 VwGO gesetzten Grenzen hinausgehe. Er habe noch im Zulassungsantragsverfahren mit Schriftsatz vom 30. März 2011 ausführen lassen, er habe ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran festzustellen, dass sich die Beklagte nicht durch die erklärte Kündigung einer Jagdgenossenschaft dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis entziehen könne. Das maßgebliche Rechtsverhältnis im Sinne des Klagebegehrens sei also die Jagdgenossenschaft und (seien) die sich aus dieser ergebenden, im Rahmen des Bestehens einer Jagdgenossenschaft verschuldensunabhängig auch die Beklagte treffenden Schadensersatzpflichten nach § 29 Abs. 1 BJagdG. Wäre die Kündigung einer Jagdgenossenschaft möglich, was unstreitig nicht der Fall sei, hätte sich die Beklagte allenfalls ihren aus § 29 Abs. 1 BJagdG ergebenden Verpflichtungen entziehen können. Da aber unter den Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einigkeit darüber bestanden habe, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen keine Jagdgenossenschaft bestehe und deren Kündigung daher unmöglich sei, sei zwischen den Parteien auch unstreitig gewesen, dass die Beklagte nicht aus § 29 Abs. 1 BJagdG hafte, weshalb der Kläger hinsichtlich des Klagebegehrens, die Klägerin könne sich durch eine Kündigung der Jagdgenossenschaft dieser Haftungsverpflichtung nicht entziehen, nicht rechtsschutzbedürftig sei. Selbst im Falle eines weitergehenden Verständnisses des Klagebegehrens könne allenfalls von einem Begehren des Klägers auf Feststellung ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien keine Jagdgenossenschaft bestehe (die der Kläger mehrfach als das streitige Rechtsverhältnis bezeichnet habe), sondern die streitgegenständlichen Flächen des Klägers dem Eigenjagdbezirk der Beklagten angegliedert seien. Auch hierfür bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass die Enklavenfläche des Klägers zum Eigenjagdrevier der Beklagten gehöre. Dass sich aus diesem Rechtsverhältnis Schadensersatzpflichten der Beklagten nach § 29 Abs. 2 BJagdG ergeben könnten, folge aus dem klaren Gesetzeswortlaut und sei daher schon dem Grunde nach nicht gesondert feststellungsfähig, da eine solche Feststellung keinen klärenden Charakter hätte, sondern lediglich ausspräche, dass das Gesetz anzuwenden sei. Die vermeintliche Kündigung einer Jagdgenossenschaft wäre unstreitig nicht geeignet, sich etwaigen Verpflichtungen aus den sich infolge der Angliederung von Enklaveflächen zum Eigenjagdrevier ergebenden Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 BJagdG zu entziehen.

Unter dem 19. Dezember 2013 hat der Berichterstatter der Beklagten mitgeteilt, sie könne durch das Anerkenntnis, dass der Kläger Wildschäden an der Sackpfeifenwiese auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 BJagdG gegenüber der Beklagten geltend machen kann, eine schnelle Beendigung des Berufungsverfahrens herbeiführen. Daraufhin hat die Beklagte unter dem 10. Februar 2014 mitgeteilt, sie habe kein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Kläger quasi ungesehen Schadensersatzansprüche geltend machen kann, sobald er diese auch anmelde. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass sich Schadensersatzpflichten der Beklagten nach § 29 Abs. 2 BJagdG ergeben können (nicht aber müssen). Selbst wenn das Gericht anderer Meinung sei, besitze der Kläger nach wie vor kein Feststellungsinteresse, denn wenn die gerichtliche Rechtsauffassung so sein sollte, dass eben nach dem Vortrag der Parteien Schadensersatzmöglichkeiten bestehen, bedürfe „es ja geradezu kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen bzw. Nichtbestehen festgestellt werden“ müsse.

Unter den 12. März 2014 hat der Kläger bedauert, dass die Beklagte trotz des eindeutigen gerichtlichen Hinweises nicht willens sei, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Die Argumentation der Beklagten belege vielmehr, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Rechts besitze, für Schäden auf seinen Enklaveflächen Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 BJagdG geltend zu machen. Entgegen der Darstellung der Beklagten ziele das Feststellungsinteresse des Klägers nicht darauf, „quasi ungesehen“ (wie die Beklagte vorgetragen lasse) Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern festzustellen, dass Wildschäden auf den Enklaveflächen gemäß den Regelungen des § 29 Abs. 2 BJagdG zu regulieren seien. Die Anwendbarkeit dieser Norm werde von der Beklagten mit wechselnden Begründungen bestritten. In ihrer Klageerwiderung habe es die Beklagte ausdrücklich abgelehnt, auf Einwendungen gegen eine Anwendung der Norm des § 29 Abs. 2 BJagdG zu verzichten. Die von den (Wald-)Flächen der Beklagten umschlossenen Wiesenflächen des Klägers würden fortlaufend - mit wechselndem Schadensausmaß - durch Schwarzwild geschädigt. Der Kläger besitze daher ein besonderes Feststellungsinteresse. Bei gleichgelagerten Fällen, die durch die fortlaufende Schädigung des Grundstücks entstünden, verbessere sich die Rechtsstellung des Klägers in künftigen Wildschadensersatzverfahren durch die rechtskräftige Feststellung, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG hinsichtlich der Enklaveflächen des Klägers anwendbar ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Frage der Anwendbarkeit der Norm des § 29 Abs. 2 BJagdG in dem nach den jagdrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsvorverfahren regelmäßig durch die zuständigen Gemeindemitarbeiter nicht verbindlich gewürdigt werden könne, so dass die Fortsetzung des Wildschadensersatzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten alleine bereits wegen der Frage der Anwendbarkeit/Nichtanwendbarkeit des § 29 Abs. 2 BJagdG vorprogrammiert wäre. Durch die rechtskräftige Feststellung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG auf die Enklaveflächen des Klägers sei diese Frage für künftige Schädigungen der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers durch Schwarzwild definitiv für alle Verfahrensbeteiligten - nicht zuletzt die Gemeinde im Vorverfahren - verbindlich geklärt, so dass sich durch eine gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers in künftigen Auseinandersetzungen deutlich verbessere. Der Kläger besitze daher ein besonderes Feststellungsinteresse.

Die Beklagte hat die Gelegenheit, sich zum Klägerschriftsatz vom 12. März 2014 zu äußern, nicht mehr wahrgenommen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass er (auf der Grundlage der gegenwärtig bestehenden Grundstückssituation) für seine Enklavenfläche „Sackpfeifenwiese“ Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 BJagdG geltend machen kann; das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben.

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers, durch Urteil festzustellen, dass er berechtigt ist, für seine Enklavenfläche „Sackpfeifenwiese“ Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 BJagdG geltend zu machen, wenn es dort zu Wildschäden kommt.

Das Verwaltungsgericht hat zwar erkannt, dass der Kläger sein Feststellungsinteresse damit begründet hat, „die Beklagte (wolle sich) durch diese Kündigung ihren Wildschadensersatzverpflichtungen entziehen“. Gleichwohl hat es angenommen, der Klageantrag sei auf die Feststellung gerichtet, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Jagdgenossenschaft besteht und die mit Schreiben vom 27. März 2009 erklärte Kündigung rechtsunwirksam ist, und durch diese Annahme gegen die gerichtliche Verpflichtung zur sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) verstoßen. Der im Schriftsatz vom 13. Mai 2009 formulierte Klageantrag erwähnt zwar nicht ausdrücklich den Wildschadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 BJagdG, sondern greift nur die Gegenargumentation an, zu der die Beklagte nach ihrem Unterliegen im letzten zivilgerichtlichen Wildschadensersatzverfahren übergegangen ist. Das Gericht ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO); sie können das Klagebegehren nicht nur schief, sondern insbesondere auch unvollständig erfassen. Das Gericht muss vielmehr anhand des gesamten Vortrags des Klägers das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8). Zwar ist bei Rechtsanwälten eine Auslegung im Sinne des § 88 VwGO nur beschränkt möglich (Rennert a. a. O. Rn. 9); sie ist aber jedenfalls dann unerlässlich, wenn die Antragstellung offensichtlich vom wirklichen Rechtsschutzziel abweicht. Ein Anlass, im Schriftweg (das Verwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden) auf eine Erläuterung des Antrags hinzuwirken (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), hätte nicht nur deshalb bestanden, weil dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass der formulierte Klageantrag das Rechtsschutzziel nur schief und nur unvollständig erfasst (vgl. unten), weil der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2009 zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht sicher ist, sein Rechtsschutzziel korrekt formuliert zu haben, und weil er insoweit um einen richterlichen Hinweis gebeten hat. Wörtlich genommen ist der im Klageverfahren formulierte Antrag widersprüchlich und könnte deshalb nur erfolglos sein. Der Kläger hat von Anfang an bestritten, in Ansehung seiner Enklavenfläche jemals Mitglied einer Jagdgenossenschaft gewesen zu sein; der Bewertung der Kündigung als rechtsbedeutsam, die sich aus einem (wörtlich genommenen) Antrag auf „Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft“ ergäbe, ist aber das Zugeständnis immanent, dass eine solche Mitgliedschaft besteht.

Bereits mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2009 vor der Klageerhebung ist der Kläger Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten entgegengetreten, durch die die Anwendbarkeit der von den Zivilgerichten zugrunde gelegten Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Zweifel gezogen worden ist; der Kläger hat diese Ausführungen als Versuch der Beklagten bewertet, sich berechtigten Wildschadensersatzverlangen zu entziehen. Auch dem Klagevorbringen ist von Anfang an (allerdings nicht immer mit der erforderlichen Klarheit) zu entnehmen, dass der Kläger darauf abzielt, durch Urteil sein Recht feststellen zu lassen, für die Sackpfeifenwiese Wildschadensersatzansprüche nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG geltend zu machen. Der Kläger hat nicht erst im Berufungsbegründungschriftsatz vom 14. Oktober 2013, sondern schon in der Klagebegründung (ebenso in mehreren nachfolgenden Schriftsätzen sowie in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung) dargelegt, er sei zu keinem Zeitpunkt vom Bestehen einer Jagdgenossenschaft ausgegangen, die Beklagte gebe den Streitgegenstand nicht zutreffend wieder und die (unwirksame) Kündigungserklärung der Beklagten diene nur dem Zweck, sich erneut der Wildschadensersatzverpflichtung zu entziehen, die sich zufolge den Entscheidungen des Amtsgerichts T. vom 20. Oktober 2008 und des Landgerichts W. vom 11. März 2009 aus der Vorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG ergebe. Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 hat der Kläger mehrfach sein Interesse an der Feststellung betont, dass die Beklagte zur verschuldensunabhängigen Leistung von Wildschadensersatz verpflichtet ist. Die Begriffe „Jagdgenossenschaft“ und „Kündigung“ haben somit nur deshalb Erwähnung in den Schriftsätzen des Klägers gefunden, weil der Kläger aus ihrer Verwendung durch die Beklagte geschlossen hat, dass diese trotz der ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen weiterhin nicht die Anwendbarkeit der Wildschadensersatzvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG akzeptiert.

An der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Jagdausübungsrecht auf der Enklavenfläche des Klägers kein Gegenstand des Rechtsstreits ist, hat der Senat dagegen keine Zweifel. Zwar wird im Schreiben der Beklagten vom 27. März 2009 an den Kläger ausgeführt, der Kläger könne die Bejagung seiner eigenen Fläche selbst übernehmen und/oder übernehmen lassen; die Beklagte verfolgt damit jedoch nur ihre haltlose Ausführung weiter, der Kläger habe dadurch, dass er (wie ihm die Beklagte unterstellt) behauptet habe, es bestehe eine Jagdgenossenschaft, der Beklagten eine Kündigungsmöglichkeit verschafft. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend die (durch das Schreiben der Unteren Jagdbehörde vom 28.5.2009 geförderte) Einigkeit der Beteiligten darüber fest, dass die Enklavenfläche aufgrund Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayJG zum Eigenjagdrevier der Beklagten gehört, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Jagdgenossenschaft besteht und dass die mit Schreiben vom 27. März 2009 erklärte Kündigung schon aus diesem Grund rechtlich bedeutungslos ist (auf den Umstand, dass das Jagdrecht die Kündigung einer Jagdgenossenschaft nicht vorsieht, kommt es bei alledem nicht mehr an). Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte (unter Hinweis auf das Schreiben des Landratsamtes vom 28. Mai 2009) ihre Jagdausübungsverpflichtung auf der Enklavenfläche des Klägers ausdrücklich anerkannt.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die Rechtswegfrage stellt sich im Berufungsverfahren nicht (§ 17a Abs. 5 GVG).

III.

Die Berufung ist begründet. Der Kläger macht den Feststellungsanspruch in Übereinstimmung mit dem formellen und dem materiellen Recht geltend.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 43 VwGO vor.

Zwischen den Beteiligten besteht ein Auffassungsstreit (vgl. hierzu Happ. in Eyermann a. a. O. § 43 Rn. 33) über die Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 BJagdG. Die Beklagte hat die Anwendbarkeit dieser Norm in mehreren Wildschadensersatzverfahren sowie im Vorfeld der hiesigen Feststellungsklage zunächst in der Weise bestritten, dass sie Wildschadensersatzvorschriften in den Vordergrund gestellt hat, auf die sich der Kläger nicht gestützt hat (§ 29 Abs. 1 BJagdG, § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Ausführungen, mit denen der Kläger ihre diesbezüglichen Darlegungen als unmaßgeblich bezeichnet hat, hat sie als Bestätigung ihrer Sichtweise interpretiert; sodann hat sie die Unergiebigkeit der von ihr thematisierten Vorschriften dargelegt. In der Klageerwiderung hat sie einerseits eingeräumt, die Kündigung einer Jagdgenossenschaft stelle in rechtlicher Hinsicht ein Nullum dar, andererseits aber mitgeteilt, es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob sie zukünftig Wildschadensersatzansprüche mit Bezugnahme auf die Kündigung ablehnen werde. Als sich schließlich der Streit vor dem Senat auf § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG konzentriert hat, hat die Beklagte einerseits die Anwendbarkeit dieser Vorschrift als völlig klar bezeichnet, andererseits aber die (angesichts der Gründe des Senatsbeschlusses vom 11.9.2013 nicht misszuverstehende) Frage des Gerichts nach einem entsprechenden Anerkenntnis so beantwortet, als sei ihr angesonnen worden, Wildschadensersatz aus unbekanntem Grund in unbekannter Höhe anzuerkennen. Ein Interesse des Klägers an einer Feststellung mit bindender Wirkung für künftige Wildschadensersatzverfahren hat die Beklagte in Abrede gestellt, ohne sich mit der im Senatsbeschluss vom 11. September 2013 (vgl. insbesondere S. 4) niedergelegten Auffassung zu befassen, die zivilgerichtlichen Entscheidungen über konkrete Wildschadensersatzansprüche besäßen keine Bindungswirkung (betreffend die Anspruchsgrundlage des § 29 Abs. 2 BJagdG) für zukünftige Fälle.

Das Verwaltungsgericht hat zwar auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer zivilgerichtlichen Leistungsklage auf Schadensersatz hingewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist aber ebenfalls nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für jede weitere Wildschadensersatzforderung des Klägers an die Beklagte Bedeutung hat (zum besonderen Feststellungsinteresse, wenn künftig gleichgelagerte Fälle zu erwarten sind, vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1971 - V C 68.69 - BVerwGE 37, 243/247). Eine rechtskräftige Feststellung, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG hinsichtlich der Sackpfeifenwiese des Klägers anwendbar ist, verbessert die Rechtsstellung des Klägers in künftigen Wildschadensersatzverfahren. Den Entscheidungen des Amtsgerichts T. vom 20. Oktober 2008 und des Landgerichts W. vom 11. März 2009 kommt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. September 2013 ausgeführt hat - eine solche Wirkung nicht zu, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 BJagdG in diesen Verfahren lediglich die Bedeutung einer Vorfrage gehabt hat und die zivilgerichtlichen Entscheidungen deshalb keine bindende Wirkung für künftige Wildschadensersatzfälle entfalten.

Zwar kommt es im Berufungsverfahren nicht mehr darauf an, jedoch hat das Verwaltungsgericht zu Recht trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO über die Klage entschieden. Die Streitsache ist zwar unter Verkennung des Streitgegenstandes und daher auch des Rechtswegs an das Verwaltungsgericht verwiesen worden, jedoch mit bindender Wirkung (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger kann im Falle von Wildschäden auf der Enklavenfläche „Sackpfeifenwiese“ die Beklagte, die Eigentümerin der Flächen des die Sackpfeifenwiese umschließenden Eigenjagdreviers ist, auf der Grundlage der Wildschadensersatzvorschrift des § 29 Abs. 2 BJagdG in Anspruch nehmen.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks den Wildschaden an Grundstücken zu ersetzen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind.

Die Angliederung von Grundflächen (ebenso wie ihre Abtrennung oder ihr Austausch) wird durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJagdG (auf die in der Wildschadensersatznorm durch einen Klammerzusatz hingewiesen wird) dann ermöglicht, wenn eine solche Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

Zwar scheint der Wortlaut des § 5 Abs. 1 BJagdG darauf hinzudeuten, dass die Abrundung durch Einzelakt zu erfolgen hat (die Beklagte hat ihre Klage gegen den Vorbescheid vom 29. April 2008 u. a. mit dieser Auffassung begründet), was im Fall der Sackpfeifenwiese nicht geschehen ist. Im Rahmen des Reichsjagdgesetzes (vom 4.7.1934, RGBl. I S. 549 - RJagdG) sind Abrundungen tatsächlich nur in der Form von Einzelakten vorgenommen worden. Nach der Verordnung vom 27. März 1935 zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes (RGBl. I S. 431 - AusfV) fanden Angliederungen durch Entscheidung des Kreisjägermeisters statt (Abs. 1 Satz 1 AusfV zu § 6 RJagdG, aus dem § 5 BJagdG entwickelt worden ist). Allerdings enthielt Abs. 3 Satz 1 AusfV - zu § 6 RJagdG - die Verpflichtung, Enklaven auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten dem umschließenden Jagdbezirk anzugliedern, so dass die Entscheidung fast vollständig abstrakt-generell vorgegeben war und dem Kreisjägermeister wenig Entscheidungsspielraum verblieb (die Wildschadensersatzfrage betreffend angegliederte Grundstücke war durch § 44 Abs. 2 RJagdG ebenso geregelt wie heute durch § 29 Abs. 2 BJagdG). Bei ihrer Annahme, die Angliederung habe auch im Rahmen des Bundesjagdgesetzes durch Einzelakt zu erfolgen, übersieht die Beklagte, dass Worte wie „angliedern“, „abrunden“, „abtrennen“ und „austauschen“ nur die Rechtswirkung der jeweiligen Maßnahme beschreiben, nicht aber ihren (konkret-individuellen oder auch abstrakt-generellen) Charakter, so dass es insoweit auf die zugehörige Detailregelung ankommt. Das Bundesjagdgesetz stellt - im Gegensatz zum Reichsjagdgesetz, das nicht zuletzt der Abschaffung der völlig eigenständigen Landesjagdordnungen und der Beseitigung der entsprechenden Jagdrechtsvielfalt („Zersplitterung“) gedient (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 RJagdG) und das Jagdwesen fast vollständig dem „Reichsjägermeister“ unterstellt hat (vgl. insbesondere §§ 63 ff. RJagdG) - ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 GG in der vor der Föderalismusreform 2006 (G. v. 28.8.20062006, BGBl. I S. 2034) geltenden Fassung (Art. 75 GG a. F.) dar. In Befolgung des Art. 75 GG Abs. 2 a. F. enthält das Bundesjagdgesetz betreffend die Jagdbezirksgestaltung keine „in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen“ und belässt infolgedessen den Ländern einen wesentlichen Regelungsspielraum. Insbesondere die Bestimmung der Art und Weise, in der die Abrundung durchzuführen ist, ist dem Landesrecht überlassen (ebenso BVerwG, U. v. 6.10.1966 - I C 123.64 - RdL 1967, 51 und EJ III S. 3 sowie Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 2; im gleichen Sinn Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, JagdR und FischereiR, 4. Aufl. 2010, § 5 BJagdG Rn. 3; Leonhardt, JagdR, Stand 4/2009, § 5 BJagdG Erl. 4; Frank/Käsewieter, das JagdR in Bayern, Stand 10/2004, Erl. 1 zu § 5 BJagdG/Art. 4 u. 5 BayJG). Der bayerische Gesetzgeber hatte somit nur die materiellen Vorgaben der Rahmenbestimmung des § 5 Abs. 1 BJagdG zu beachten und war hinsichtlich der Durchführung der Jagdbezirksgestaltung frei. Er hat seinen Regelungsspielraum genutzt, indem er für die Jagdreviergestaltung (Abrundung mittels Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) grundsätzlich den Einzelakt vorgesehen hat (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 JG BayJG), jedoch für die Gestaltung von Jagdrevieren, die (selbst kein Jagdrevier bildende) Grundflächen ganz umschließen, abstrakt-generelle Angliederungsregelungen getroffen hat (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Dies beruht auf dem Umstand, dass es im letztgenannten Fall keiner Einzelfallentscheidung bedarf, weil den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung hier stets nur durch eine Angliederung an das umschließende Jagdrevier Rechnung getragen werden kann.

Die Enklavenregelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG (gleichsinnig - allerdings nur für Gemeinschaftsjagdreviere - bereits Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayJG vom 12.11.1958, GVBl. S. 321) und die mit ihr verbundene Wildschadensersatzverpflichtung entspricht der bayerischen Rechtstradition aus der Zeit des eigenständigen bayerischen Jagdrechts, das bis zum Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes gegolten hat. Nach Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes betreffend die Ausübung der Jagd vom 30. März 1850 (GBl. S. 118 Nr. 12) in der vor dem Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes vom 4. Juli 1934 geltenden Fassung stand die Jagdbefugnis auf Grundstücken, die von einer Eigenjagd vollständig umschlossen waren („Inklaven“), jedoch die Voraussetzungen für eine Eigenjagd selbst nicht erfüllten, dem Eigentümer der Eigenjagd zu (gegen Zahlung einer Entschädigung). Aus § 835 Abs. 2 Satz 2 BGB in der am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Fassung (sie wurde später abgelöst durch die Wildschadensersatzregelung des RJagdG < vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 > und nach kurzzeitiger erneuter Geltung des § 835 BGB infolge Aufhebung des RJagdG durch die amerikanische Besatzungsmacht im Jahr 1948 durch die Wildschadensersatzregelung des BJagdG< vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 >) ergab sich, dass der Eigenjagdbesitzer verpflichtet war, den Wildschaden auf der Enklave zu ersetzen (zu der Bedeutung, die Art. 3 des bayerischen Jagdausübungsgesetzes 1850 bei der Formulierung des § 835 Abs. 2 BGB gehabt hat, vgl. die bei Pollwein < Gesetz betreffend die Ausübung der Jagd u. a. Gesetze, 7. Aufl. 1910, S. 330/Erl. 9 zu § 835 BGB > zitierten BGB-Materialien).

Nachdem Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG ohne weiteres die Angliederung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bewirkt, bestehen an der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 BJagdG auf die Sackpfeifenwiese keine Zweifel (im Ergebnis ebenso Leonhardt, JagdR, Stand 5/2014, Art. 8 BayJG Rn. 3 und Frank/Käsewieter, a. a. O., § 7 BJagdG/Art. 8 BayJG S. 66).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass viel für überdurchschnittliche Wildschäden auf der Sackpfeifenwiese spricht, denn diese Fläche stellt nicht nur wegen der Grundstückssituation eine Besonderheit dar. Sie ist - wie Enklaven nicht selten - von Wald umgeben, selbst jedoch unbewaldet („Waldenklave“). Waldenklaven werden vom Wild bevorzugt genutzt, um aus dem Wald herauszutreten (zur besonderen Bedeutung der Waldenklaven für die Jagd vgl. Dalcke/Delius, Preußisches Jagdrecht, 6. Aufl. 1914, S. 36 Fn. 2). Das Gebot des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, den Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, ist in besonderem Maß hinsichtlich des hier inmitten stehenden Schwarzwilds zu beachten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.