Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 15 N 15.292, 15 N 15.293

published on 19/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 15 N 15.292, 15 N 15.293
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Tenor

I. Der am 15. November 2014 und erneut am 26. November 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „GE/MI K. Deckblatt 4“ der Stadt M. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen zu 2 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller (15 N 15.292) und die Antragstellerin (15 N 15.293) wenden sich im Rahmen ihrer Normenkontrollverfahren gegen die Wirksamkeit des von der Antragsgegnerin erstmals am 15. November 2014 und nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – mit Rückwirkung zum 15. November 2014 – erneut am 26. November 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans „GE/MI K. Deckblatt 4“.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe die Vorbelastung des Plangebiets durch betrieblichen Lärm auf außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken (Gaststätte mit Biergarten auf FlNr. 1076 sowie diverse Gewerbebetriebe auf den FlNrn. 538 und 539) zum Nachteil der künftigen Wohnnutzung im geplanten Mischgebiet (MI) 4 (Betreutes Wohnen) und im geplanten Sondergebiet „Seniorenzentrum“ (SO 1 – 3) nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe bei der im festgesetzten Überschwemmungsgebiet geplanten Bebauung des MI 4 auch die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen handele es sich hinsichtlich der festgesetzten Gebietsarten Mischgebiet und Sondergebiet um einen „Etikettenschwindel“, weil im MI 4 und im Sondergebiet nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin lediglich Wohnen zulässig sein solle.

Der Antragsteller und die Antragstellerin beantragen in den Verfahren 15 N 15.292 und 15 N 15.293 jeweils,

festzustellen, dass der am 15. November 2014 und erneut am 26. November 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „GE/MI K. Deckblatt 4“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin widersetzt sich – insbesondere unter Hinweis auf die im Planverfahren eingeholten schalltechnischen und hydrologischen Gutachten und die hierzu im gerichtlichen Verfahren übermittelten ergänzenden Stellungnahmen – dem Vorbringen der Antragsteller. Sie beantragt jeweils,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg.

1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Der Antragsteller ist bereits deshalb antragsbefugt, weil er Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken ist und sich (u.a.) gegen Festsetzungen wendet, die für seine Grundstücke gelten sollen. Die Antragstellerin als Erbbauberechtigte der an das Plangebiet angrenzenden und bereits bebauten Grundstücke mit den FlNrn. 538 und 539 kann ihre Antragsbefugnis jedenfalls aus den im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) herleiten, die unmittelbar auch ihre Grundstücke betreffen. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge bestehen nicht.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

a) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Vorbelastung des Plangebiets durch betrieblichen Lärm auf außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken (Gaststätte mit Biergarten auf FlNr. 1076 sowie diverse Gewerbebetriebe auf den FlNrn. 538 und 539) zum Nachteil der künftigen Wohnnutzung im geplanten Mischgebiet (MI 4: Betreutes Wohnen) und im geplanten Sondergebiet „Seniorenzentrum“ (SO 1 – 3) nicht beachtet, hat sich allerdings als nicht gerechtfertigt erwiesen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden schalltechnischen Gutachten und Stellungnahmen vom 18. Januar 2017 und 21. Februar 2018 haben vielmehr die im Planverfahren vorgenommene Einschätzung der Antragsgegnerin bestätigt, dass die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die Betriebe auf den Grundstücken mit den FlNrn. 538, 539 und 1076 als irrelevant einzustufen ist, da sie an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts deutlich um mindestens 18 dB(A) tags bzw. 8 dB(A) nachts unterschreitet.

b) Die im Bebauungsplan zum Mischgebiet (MI) 4 (Betreutes Wohnen) getroffenen Festsetzungen sind jedoch unwirksam, weil die Antragsgegnerin den im Planverfahren hierzu ermittelten Belangen des Hochwasserschutzes nicht Rechnung getragen hat. Damit leiden die Festsetzungen an einem beachtlichen Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, §§ 214, 215 BauGB), der – weil darin ein Mangel des Abwägungsergebnisses liegt – ohne Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans auch durch eine erneute Abwägung nicht heilbar ist.

aa) Dem Planverfahren liegt ein hydrologisches Gutachten vom Oktober 2010, ergänzt im August 2011, zu Grunde, welches die Auswirkungen des im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (und im MI 4) liegenden Bauvorhabens (Wohnbau Betreutes Wohnen mit Verkehrsflächen) auf die Hochwassersituation bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis berechnen sollte. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch das Bauvorhaben nur dann keine Verschlechterung der Hochwassersituation für Dritte ergibt, wenn – abgesehen von einem Verlust des Retentionsraums durch die Bebauung, der an anderer Stelle auszugleichen ist – südlich des Bauvorhabens und der daran angrenzenden Verkehrsflächen das Gelände hin zum Öchslhofer Bach, der unmittelbar entlang der südlichen Grundstücksgrenze verläuft, auf eine Höhe von 417 m über NN abgetragen wird (vgl. Seite 13, Abbildung 11 des hydrologischen Gutachtens vom Oktober 2010 über die vorzunehmenden Geländeveränderungen [= „Dritter Optimierungsschritt“], die notwendig sind, damit das Bauvorhaben mit den dazugehörigen Verkehrsflächen keine Verschlechterung der Hochwassersituation für Dritte zur Folge hat und nur noch ein lokal begrenzter Bereich mit einem Wasserspiegelanstieg auf dem Baugrundstück selbst verbleibt). In der mündlichen Verhandlung hat der Ersteller des Gutachtens – ohne dass dies von einem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden wäre – nochmals klargestellt, dass die im dritten Optimierungsschritt für das Gebiet MI 4 dargestellte Geländeabtragung im südlichen Bereich des Grundstücks auf eine Höhe von 417 m über NN zwingend vorzunehmen ist.

bb) Die zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt) haben im Rahmen des Planverfahrens stets darauf hingewiesen, dass eine Bebauung im MI 4 aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur dann hingenommen werden kann, wenn der Bebauungsplan den Vorgaben des hydrologischen Gutachtens (unter anderem in Bezug auf die vorzunehmenden Geländeveränderungen) Rechnung trägt. Dies ist jedoch entgegen der Annahme der Antragsgegnerin tatsächlich nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zwar im Bebauungsplan festgesetzt, dass Geländeveränderungen im MI 4 außerhalb der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen wie folgt vorzunehmen sind: „Gelände im Süden der Bebauung auf 417,00 m ü. NN“ und „Gelände im Norden und Osten der Bebauung auf 416,85 m ü. NN“ (vgl. Nr. 5.7.2 der textlichen Festsetzungen). Sie hat jedoch gleichzeitig die zu den überbaubaren Grundstücksflächen gehörenden Verkehrsflächen räumlich bis hinunter zur südlichen Grenze des Baugrundstücks festgesetzt. Die Verkehrsflächen grenzen damit unmittelbar an den Öchslhofer Bach an. Für die im hydrologischen Gutachten in diesem südlichen Grundstücksbereich geforderte Geländeabtragung auf 417 m über NN ist damit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans kein Raum mehr. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan für die Verkehrsflächen (ebenso wie für die geplante Bebauung) in MI 4 eine Höhenlage von mindestens 417,35 m über NN fest (vgl. Nr. 5.7.1 der textlichen Festsetzungen). Damit normiert der Bebauungsplan anstatt der im hydrologischen Gutachten geforderten Geländeabtragung im südlichen Grundstücksbereich sogar eine Erhöhung des Geländes auf mindestens 417,35 m über NN. Im Übrigen lässt der Bebauungsplan nach seinen Festsetzungen in den Verkehrsflächen unstreitig auch den Bau (massiver) Garagenanlagen zu, obwohl – wie der Ersteller des hydrologischen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat – im südlichen Grundstücksbereich derartige bauliche Anlagen keinesfalls errichtet werden dürfen.

cc) Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum MI 4 widersprechen nach alledem den Vorgaben des hydrologischen Gutachtens und damit auch dem Willen der Antragsgegnerin, die Bebauung im Bereich des Überschwemmungsgebiets diesen Vorgaben anzupassen (vgl. hierzu Nr. 7.2.4 der Begründung zum Bebauungsplan, dort Seite 25). Sie haben – wie die im hydrologischen Gutachten angegebenen Berechnungen bis zur Durchführung des dritten Optimierungsschritts belegen – stattdessen eine daraus zwangsläufig resultierende und von der Antragsgegnerin nicht gewollte Verschlechterung der Hochwassersituation für Dritte – insbesondere zum Nachteil der außerhalb des Plangebiets liegenden benachbarten Grundstücke mit den FlNrn. 538 und 539 – zur Folge. Es handelt sich hierbei um einen offenkundigen Mangel des Abwägungsergebnisses (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 12.5.2015 – 15 N 13.2533 – juris Rn. 46 m.w.N.), der die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum MI 4 zur Folge hat.

c) Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum MI 4 führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.). Denn die Antragsgegnerin hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen den Bebauungsplan nicht ohne den unwirksamen Teil beschlossen. Die Antragsgegnerin ist bei der Festsetzung der Emissionskontingente für die Gewerbegebiete (GE) 1 – 7 und die Mischgebiete (MI) 1 – 3 davon ausgegangen, dass mit der im Mischgebiet (MI) 4 geplanten Wohnanlage für Betreutes Wohnen keine relevanten anlagenbezogenen Geräuschentwicklungen verbunden sind und sich dort auch der für die Festsetzung der Emissionskontingente maßgebliche Immissionsort befindet (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 des schalltechnischen Gutachtens vom 9.12.2013, dort Seite 5). Die Festsetzung der Emissionskontingente, einer der maßgeblichen Ziele des streitgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. Nr. 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan, dort Seite 9), ist jedoch wesentlich davon abhängig, ob es sich bei der zum MI 4 gehörenden Fläche um ein Baugebiet handelt und welche Nutzung dort künftig geplant ist. Die Antragsgegnerin würde die Festsetzung der Emissionskontingente an geänderte Verhältnisse anpassen und – bei Unwirksamkeit der Festsetzungen zum MI 4 – nicht etwa in der gegenwärtigen Fassung belassen. Im Übrigen zielt der streitgegenständliche Bebauungsplan darauf ab, bei Inkrafttreten alle seine Vorgängerfassungen, welche die zum MI 4 gehörende Fläche bereits als Mischgebiet ausgewiesen haben, außer Kraft zu setzen (vgl. hierzu auch den Hinweis unter Nr. 4.1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, dort Seite 11). Die bloße Teilunwirksamkeit der Festsetzungen zum MI 4 würde danach nicht zu einem (teilweisen) Wiederaufleben früherer auf diese Fläche bezogener bauplanerischer Festsetzungen führen. Die Antragsgegnerin will indes der zum MI 4 gehörenden Fläche die bisherige Baulandqualität keinesfalls gänzlich entziehen.

d) Auf den Einwand der Antragsteller, es handele sich hinsichtlich der festgesetzten Gebietsarten Mischgebiet und Sondergebiet um einen „Etikettenschwindel“, weil im MI 4 und im Sondergebiet nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin lediglich Wohnen zulässig sein solle, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an. Bei einer Gesamtbetrachtung des in Vorgängerfassungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans bereits festgesetzten Mischgebiets, das nun erstmals in MI 1 – 4 gegliedert wird, dürfte die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets (§ 1 Abs. 5, § 6 BauNVO) wohl noch gewahrt sein. Ob das Seniorenzentrum, in dem Wohnungen/Appartements für Senioren und Aufsichtspersonen sowie Pflege-, Betreuungs- und Aufenthaltsräume zulässige Nutzungen sein sollen, deshalb als Sondergebiet festgesetzt werden darf, weil die planungsrechtlich gewünschte Nutzung derart einseitig wäre, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines ansonsten in Betracht kommenden anderen Baugebiets nicht mehr gewahrt bliebe (vgl. § 3 Abs. 4, § 11 Abs. 1 BauNVO und hierzu z.B. BayVGH, U.v. 30.6.2009 – 9 N 07.541 – juris Rn. 12), lässt der Senat offen. Auf die weiteren von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren genannten Einwände, welche der Senat für nicht durchgreifend hält, kommt es für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladenen zu 2 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/08/2017 00:00

Tenor I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kos
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.