Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 14 B 17.31462

published on 25/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 14 B 17.31462
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Bundesverwaltungsgericht, 1 B 42.19, 21/05/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben im Jahr 1987 geborene Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger ohne gültige Personalpapiere seines Herkunftslandes, reiste am 1. Dezember 2015 mit einem Reisebus in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Mai 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner dreistündigen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. September 2016, an der auch die damalige Bevollmächtigte des Klägers teilnahm, gab er im Wesentlichen an, sich bis zur Ausreise am 4. November 2015 bei seinen Eltern in Teheran aufgehalten zu haben. Im Iran habe er ein gutes Leben gehabt und er sei dort sozial eingebunden gewesen. Es habe ihm aber die innere Ruhe gefehlt. Er habe einen Freund und Kunden gehabt, der immer sehr traurig gewesen sei. Über zwei bis drei Monate sei dessen Zustand kritisch gewesen, plötzlich sei es diesem jedoch überraschend besser gegangen. Auf hartnäckige Nachfragen des Klägers hin habe dieser Freund dem Kläger dann erzählt, eine Botschaft von Jesus bekommen zu haben, die ihn erleuchtet habe. Der Kläger habe das nicht verstanden. Er habe diesem Freund dann von seiner inneren Unruhe erzählt. Dieser habe dem Kläger dann ein Fernsehprogramm über Liebe und Barmherzigkeit empfohlen. Der Freund habe gesagt, er sei in einer Gruppe. Er würde fragen, ob der Kläger auch dazu kommen dürfe. Eines Tages habe der Kläger dann zu einem Platz kommen sollen. Er sei dann von seinem Freund und Bruder Benjamin zu der Sitzung einer Hausgemeinde mitgenommen worden. Der Kläger habe dann öfter an den Sitzungen teilgenommen. Er habe so seine innere Ruhe gefunden. Im Iran gebe es keine Redefreiheit. Nach einer Sitzung habe ihm Bruder Benjamin einen Termin vorgeschlagen und gesagt, zur nächsten Sitzung werde ein Vertreter eines Pfarrers kommen. Sie hätten dann für dieses Treffen einen bestimmten Treffpunkt vereinbart, Bruder Benjamin sei aber nicht gekommen. Der Kläger habe weder diesen noch seinen Freund telefonisch erreicht. Der Kläger sei dann mit einem Taxi zu der Wohnung gefahren, in der die Sitzungen meistens gewesen seien. Dort habe der Kläger ein paar Leute vor dem Haus gesehen. Sie seien vom Informationsministerium gewesen. Benjamins Auto sei dort schräg gestanden. Der Kläger sei dann zurückgefahren. Er habe nochmals erfolglos versucht anzurufen, sei dann zu seinem Laden gefahren und habe dort Geld mitgenommen. Er sei dann nach einem dortigen Anruf zu einem Freund gegangen, der mit dem Christentum nichts zu tun habe. Dieser habe vom Kläger wissen wollen, was los sei. Der Kläger habe ihm nichts gesagt. Am nächsten Tag habe der Kläger seine Eltern über ein öffentliches Telefon angerufen, ihnen aber auf deren Nachfrage, was los sei, nichts gesagt. Die Eltern hätten ihm erzählt, abends sei jemand da gewesen und habe den Kläger haben wollen. Einen Tag zuvor sei - so die Eltern des Klägers weiter - jemand vor der Haustür im Auto gesessen. Am nächsten Tag habe der Kläger dann seinen Eltern am Telefon die Situation erzählt. Sein Vater habe die Situation verstanden. Seine Mutter habe gefragt, warum der Kläger das gemacht habe. Konversion werde im Iran schwer bestraft. Die Eltern hätten dem Kläger vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an: Ab 1/1394 habe sich der Zustand seines Freundes verbessert. Ab 2/1394 habe der Kläger dann an den Sitzungen der Hauskirche teilgenommen bis 8/1394. Auf die Frage, welche Konfession diese Hauskirche gehabt habe, antwortete der Kläger, der Eigentümer der Wohnung sei katholisch gewesen. Der Kläger habe sich hier in Deutschland entschlossen, seinen Glauben weiter zu praktizieren. Er habe irgendwo Gemeindemitglied werden wollen. Zunächst habe er eine Kirche in F. besucht. Die evangelische Kirche N. habe er gewählt, weil dort der Gottesdienst auf Persisch gehalten werde. Am Ende der Anhörungsniederschrift wurde festgehalten, die Niederschrift sei dem Kläger rückübersetzt worden und dieser habe abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.

Mit Schreiben vom 10. September 2016 bestätigte die Freie evangelische Gemeinde N. e.V. (im Folgenden FeG), der Kläger besuche seit Januar 2016 die iranischen Gottesdienste in der dortigen Kirche.

In seinem Schreiben vom 19. September 2016 führte Herr Dr. L. insbesondere aus, wegen der Sprachschwierigkeiten sei der Taufunterricht des Klägers, der den Gemeindegottesdienst in der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde F. St. J. regelmäßig besuche, hauptsächlich in der FeG erfolgt. Dieser habe sich nach längerem Schwanken zwischen einer Taufe in der FeG und einer Taufe in der F. Kirchengemeinde jetzt für eine Taufe in F. entschieden, die für den 1. Oktober 2016 geplant sei.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 übersandte die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde F. dem Bundesamt ein Taufzeugnis hinsichtlich des Klägers, demzufolge dieser am 1. Oktober 2016 in der Kirche St. J. in F. nach der Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche getauft worden sei.

Durch Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5).

Zur Niederschrift über die fast dreieinhalbstündige öffentliche mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 8. Mai 2017 gab der Kläger auf die Frage, wie er im Iran in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen sei, insbesondere an, er habe viele christliche Kunden gehabt. Zwei armenische Christen hätten ihm jeweils montags und donnerstags in seinem Geschäft CDs angeboten. Hierbei habe es sich um illegale CDs, wie etwa Hollywood-Filme, gehandelt. Er sei seit fünf Jahren mit Mehnan befreundet. Eines Tages sei dieser nicht mehr im Laden des Klägers erschienen. Drei Monate später sei Mehnan am Newroz-Fest wieder beim Kläger im Laden erschienen. Dieser habe besser ausgesehen, als der Kläger ihn aus der Zeit vor dessen Erkrankung in Erinnerung gehabt habe. Als Moslem habe der Kläger keine Beziehung zu Gott finden können. Für ihn habe sich die Frage gestellt, wie Nichtmoslems zu ihrem Gott kämen. Ihn habe beeindruckt, dass er von den Christen, die er gekannt habe, weder angelogen noch betrogen worden sei. Sein Freund sei nach dessen Genesung am 8./9.1.1394, also am 28. oder 29. März 2015 bei ihm im Laden erschienen. Auf dem Fußweg nach dem Restaurantbesuch habe der Kläger seinem Freund die Frage gestellt, was es bedeuten solle, dass sich dieser nunmehr als Christ bezeichne. Sein Freund habe daraufhin insbesondere erklärt, er sei als Christ nunmehr im Iran mit dem Tode bedroht. Der Kläger solle deshalb nicht so viele Fragen stellen. Auf erneutes Befragen habe der Freund des Klägers lediglich geäußert, über eine andere Person Kontakt zum christlichen Glauben bekommen zu haben. Da der Kläger nach wie vor unbedingt weitere Informationen habe erhalten wollen, habe er Mehnan bereits eine Stunde später und dann auch regelmäßig angerufen und ihn gebeten, ihm entsprechende Kontakte zu vermitteln. Auch nachdem sein Freund dem Kläger telefonisch empfohlen habe, den Satellitensender Mohabat anzusehen, dessen Sendungen der Kläger nicht verstanden habe, habe der Kläger seinen Freund ständig in Telefonanrufen gebeten, ihm nähere Erläuterungen zu geben. Mehnan habe schließlich erwidert, er könne diese Fragen nicht beantworten, werde dem Kläger aber die Möglichkeit geben, an einer Hauskirche teilzunehmen. In einem Telefonat habe der Kläger von Mehnan erfahren, dass sie sich an einem Freitag an einem bestimmten Punkt treffen sollten. Dort, habe ihm Mehnan gesagt, würden sie vom Bruder Benjamin abgeholt. In einem Auto habe der Kläger dann Bruder Benjamin angetroffen und sie seien gemeinsam mit dem Auto losgefahren. Bereits während dieser Fahrt habe Bruder Benjamin den Kläger gefragt, ob er Christ werden wolle. Der Kläger habe hierauf erwidert, sich dies erst überlegen zu müssen. In der Wohnung mit der Hauskirche hätten sich insgesamt elf Personen, darunter auch ein Bruder Wahid, befunden. Von Bruder Benjamin wisse der Kläger, dass er armenischer Christ sei. Von Bruder Wahid sei der Kläger bei dem ersten Treffen befragt worden, ob er Christ werden wolle. Dies habe der Kläger bejaht, da er von dem von ihm geschilderten Wunder der Heilung seines Freundes Mehnan berichtet habe. Mit Ausnahme eines Hauskreises sei der Kläger immer von Benjamin zu den Treffen gebracht worden. Der Kläger wisse nicht sicher, ob es sich bei den 15 Treffen in der einen Wohnung tatsächlich um die Wohnung des Wahid gehandelt habe. Bei einem Hauskreis habe der Kläger die Information bekommen, beim nächsten Mal solle ein Pfarrer erscheinen, um über die Taufe zu sprechen. Später habe Bruder Wahid darüber informiert, dass der Pfarrer nicht erscheinen werde, es aber sichergestellt werde, dass dieser beim darauffolgenden Hauskreis anwesend sei. Zu dem für diesen letztgenannten Hauskreis vorgesehenen Treffpunkt mit Bruder Benjamin habe sich der Kläger wiederum auf eine SMS hin mit einem Taximotorrad begeben. Als Bruder Benjamin auch bis 16:10 Uhr nicht erschienen sei, habe der Kläger dann vergeblich versucht, diesen und seinen Freund Mehnan telefonisch zu erreichen. Mit einem weiteren Taximotorrad sei er dann zu dem Ort des vorgesehenen Hauskreises gefahren. Schräg vor dem Haus habe der Kläger dort den Wagen des Bruders Benjamin stehen sehen. Außerdem habe er zwei Männer in Zivil gesehen, von denen sich einer zum Auto des Benjamin gebückt habe, möglicherweise, um dieses zu durchsuchen. Daraufhin habe es der Kläger sofort mit der Angst zu tun bekommen und den Motorradfahrer zum sofortigen Umdrehen veranlasst. Mit einem weiteren Motorradtaxi sei der Kläger zu seinem Laden gefahren, habe etwas Geld aus der Kasse genommen und sei zu seinem Freund Jashar gefahren. Dieser habe insofern ein bisschen Bescheid gewusst, als er seinem Freund berichtet habe, dass er Kontakt mit Christen habe. Seinem Freund habe er dann alles erzählt. Am nächsten Tag habe der Kläger dann von einer Telefonzelle aus seine Eltern angerufen. Seine Mutter sei sehr besorgt gewesen. Sie habe ihm berichtet, am Vorabend hätten zwei Männer nach ihm gefragt. Am nächsten Morgen, als der Vater des Klägers zur Arbeit gegangen sei, sei ein Mann auf der Straße vor dem Elternhaus auf und ab gegangen und eine weitere Person sei in einem Fahrzeug gesessen. Am Tag darauf habe der Kläger erneut von einer Telefonzelle aus bei seinen Eltern angerufen und mit seinem Vater gesprochen. Diesem habe der Kläger alles erzählt, worauf sein Vater sprachlos gewesen sei. Als der Kläger erkannt habe, dass er faktisch ein Geständnis am Telefon abgelegt habe, habe er schnell aufgelegt. Am nächsten Tag habe er dann telefonisch mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe sich große Sorgen gemacht und geweint. Auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten, weshalb sich der Kläger dem christlichen Glauben zugewandt habe, erklärte dieser, er habe im Islam nicht mit seinem Gott sprechen und mit diesem Kontakt aufnehmen können.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 11. Mai 2017 ab. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, im Iran (drohenden) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Er könne sich auch nicht auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund berufen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf den Iran bestehen.

Zur Begründung wird vorgetragen, nicht nur die Heilung habe den Kläger fasziniert, sondern die Aussicht auf eine persönliche Beziehung zu Gott. Auf den erforderlichen gerichtlichen Vorhalt hin hätte der Kläger genauer ausführen können, was er unter innerer Ruhe verstehe. Er hätte dann ausgeführt, dass er oft Stress gehabt habe mit den Kunden, dass er sich oft genervt gefühlt gehabt habe und dass er jetzt, da Jesus auch in seinem Herzen sei, nicht mehr so empfinde. Nachdem die Familie Rashedi P. im August 2016 den Wunsch geäußert habe, in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. J. in F. getauft zu werden, habe auch der Kläger einen dementsprechenden Wunsch geäußert. Der Kläger habe sich als Jugendlicher und junger Erwachsener zunehmend vom Islam abgewendet. Die rituelle Strenge und die fremde arabische religiöse Sprache hätten ihn abgestoßen. Versuche, mit einem Imam etwa die mit der fremden Gebetssprache zusammenhängende Frage zu besprechen, seien unter den Verdacht einer anti-islamischen Einstellung geraten. Im Zusammenhang mit den Berichten der einzelnen Hauskreisteilnehmer erinnere sich der Kläger noch daran, dass eine Teilnehmerin darüber berichtet habe, ihre Ehe gebrochen zu haben, was den Kläger zunächst überrascht und schockiert habe. Der Kläger besuche insbesondere regelmäßig die Sonntagvormittagsgottesdienste in der Gemeinde St. J. in F. Er befinde sich momentan in einer akuten depressiven Episode. Es werde Bezug genommen auf die ärztliche Stellungnahme des Neurologen Dr. D. vom 15. Februar 2018. In diesem Arztbrief wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger sei insbesondere eine depressive Episode diagnostiziert worden. Er habe an Gewicht zugenommen. Sein Gedankengang sei geordnet. In der Kontrolle am 8. März 2018 sei der Zustand des Klägers unverändert gewesen. Ihm solle nun Quetiapin verabreicht werden. Kontrolle in vier bis sechs Wochen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Schreiben vom 8. Februar 2019 führt sie insbesondere aus, die zwischenzeitliche Quellenlage spreche dafür, dass es selbst im Fall einer aus echter Glaubensüberzeugung erfolgten Konversion eines früheren Moslems Einfluss auf die bei Rückkehr zu prognostizierende Gefahrenlage habe, ob der Glaubenswechsel erst im Ausland vollzogen worden sei und des Weiteren, welches glaubensbezogene Leben sich beim Rückkehrer zeige.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2019 wurde der Kläger informatorisch befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat der Kläger weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) (2.). Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann er ebenfalls nicht verlangen (3.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).

a) Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die in § 3 Abs. 4 Asyl genannten Ausnahmen liegen vor. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 19, 32).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u.a. die folgenden Handlungen gelten: 1. Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. § 3 Abs. 1 AsylG greift deshalb beispielsweise auch dann ein, wenn ein Nachfluchtgrund gemäß § 28 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Frage einer Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) im Raum steht.

b) Hinsichtlich des Iran kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m.w.N.).

Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 f. m.w.N; B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf das Recht der Scharia (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 a.a.O. juris Rn. 6 im Anschluss an OVG NW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49 ff.).

Wenn - wie hier - eine Verfolgung in einem Land nicht ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft, ist nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf der etwaigen Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Verfolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für diesen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. zu all dem BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 13 m.w.N.).

Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Insbesondere überspannt es die Beweisanforderungen nicht, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v .25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 14 m.w.N.)

c) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Kläger für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit in Anspruch nehmen, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger als ursprünglicher Muslim gemäß seiner späteren religiösen Überzeugung und Identität im Iran die von ihm geschilderten Kontakte zum Christentum gehabt hat und im Bundesgebiet zum Christentum konvertiert ist.

aa) Vorab wird - wie bereits in der mündlichen Verhandlung - klargestellt, dass die Erkenntnismittel, welche die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2019 angeführt hat, schon deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil sie hinsichtlich der Gefahrenlage für zum Christentum konvertierte Muslime im Iran von den Aussagen des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (vom 12. Januar 2019, Stand: November 2018, im Folgenden: Lagebericht 2019) abweichen. Dieser aktuelle Lagebericht sagt etwa aus, dass muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen im Iran willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt sind (Lagebericht 2019 S. 13 Mitte). Damit sieht er die Lage muslimischer Konvertiten im Iran kritischer als die von der Beklagten angeführten älteren Erkenntnismittel.

bb) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger gemäß seiner späteren religiösen Überzeugung und Identität im Iran die von ihm geschilderten Kontakte zum Christentum gehabt und den Iran aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

Es mag sein, dass der Kläger den Islam schiitischer Prägung im Iran als ihn einengende Staatsreligion empfunden hat und er diesem deshalb bereits dort innerlich ablehnend gegenüber gestanden ist. Darauf deutet etwa die Einlassung des Klägers gegenüber dem Bundesamt, im Iran gebe es keine Redefreiheit (Bundesamtsniederschrift S. 3 Mitte), hin. In diese Richtung geht auch die Aussage des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, bei den Lutheranern sei auch nicht festgelegt, wann man betet (VGH-Niederschrift S. 8 unten).

Die Schilderungen des Klägers zu seinen Kontakten mit dem Christentum im Iran sind nicht glaubhaft, so dass der Senat auch nicht von einer der religiösen Überzeugung und Identität folgenden Konversion zum Christentum bereits im Iran ausgeht. Der Kläger hat sein Vorbringen in wesentlichen Hinsichten unglaubhaft gesteigert. Zudem ist es in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich geblieben. Teils entspricht dieses Vorbringen auch den Tatsachen nicht. Im Einzelnen ergibt sich die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags aus Folgendem:

Der Kläger hat sein Vorbringen ab der Bundesamtsanhörung bis zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof in wesentlichen Hinsichten unglaubhaft gesteigert.

Obwohl die Anhörung beim Bundesamt laut der diesbezüglichen Niederschrift drei Stunden gedauert hat und der Kläger daher damals genügend Zeit für einen schlüssigen und zusammenhängenden Vortrag zu seinem Verfolgungsvorbringen gehabt hat, ist sein dortiges Verfolgungsvorbringen in verschiedener Hinsicht durch Detailarmut gekennzeichnet. Erfolglos hat der Kläger in der Folgezeit versucht, dieses Glaubhaftigkeitsdefizit seines Vorbringens durch verschiedene Steigerungen zu kompensieren.

Wenn dem Kläger im Iran etwa wirklich die innere Ruhe gefehlt hätte (Bundesamtsniederschrift S. 3 oben), hätte er diesen dann für ihn zentralen seelischen Umstand schon in der Bundesamtsanhörung so detailliert bzw. wortreich beschreiben können und müssen, wie er das gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof getan hat. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger insbesondere ausgeführt, er habe beim Bundesamt alles kurz erklärt, weil er gedacht habe, dass es einfach sein solle, wenn er seine Geschichte erzähle (VGH-Niederschrift S. 4 unten). Davon abgesehen, dass die Bundesamtsanhörung des Klägers mit drei Stunden nicht kurz war, ist ihm jedenfalls in der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die er auch in persischer Sprache vom Bundesamt erhalten hat (Bl. 23 ff. der Bundesamtsakte), insbesondere mitgeteilt worden, es sei wichtig, dass er sein persönliches Schicksal und die ihm konkret drohenden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß im Anhörungstermin darlege. Deswegen ist die vorgenannte Einlassung des Klägers als Ausflucht zu werten. Soweit der Kläger auf nochmaligen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofs, vor dem Bundesamt teilweise nicht einmal Namen genannt zu haben, geltend gemacht hat, dort immer nur auf Fragen geantwortet zu haben (VGH-Niederschrift S. 5 oben), entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen. Die Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt (Bundesamtsniederschrift S. 3) belegt, dass dem Kläger dort zunächst erheblicher Raum zum freien Vortrag seines Verfolgungsvorbringens gegeben worden ist.

Wenn etwa der „Freund“ des Klägers wirklich eine wichtige Rolle für seine Konversion zum Christentum im Iran gespielt hätte, hätte der Kläger bereits in der Bundesamtsanhörung - und nicht erst später gegenüber dem Verwaltungsgericht - dessen Namen nennen können. Der Kläger hätte dann auch schon in der Bundesamtsanhörung und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon berichten können, dass dieser Freund „an Depressionen erkrankt sei“ (VG-Niederschrift S. 3 oben) und dass dieser nicht etwa nur - wie in der Bundesamtsanhörung behauptet - „immer sehr traurig“ gewesen sei (Bundesamtsniederschrift S. 3 oben).

Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger schließlich etwa erstmals „schlechte Erinnerungen z.B. in Bezug auf Menschen, die die Moschee besuchten“, erwähnt (VGH-Niederschrift S. 2 unten). Erstmals erwähnt hat er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof etwa auch zwei Armenier namens Ravi und Josef, ein „spezielles Ereignis“ eines armenischen Schuldners (jeweils VGH-Niederschrift S. 3 unten) und den Umstand, seine Landsleute hätten ihn im Iran aufgrund seiner Konversion „auf die Seite gestellt“ (VGH-Niederschrift S. 11 oben), ohne für all diese Steigerungen seines Verfolgungsvorbringens eine plausible Erklärung gegeben zu haben. Wenn all diese Umstände zuträfen, hätte der Kläger sie bereits in der Bundesamtsanhörung geltend machen können.

Das Vorbringen des Klägers zu seiner Hinwendung zum Christentum im Iran ist zudem in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich geblieben.

In der Bundesamtsanhörung hat er angegeben, der Zustand seines „Freundes“ sei über zwei bis drei Monate kritisch gewesen (Bundesamtsniederschrift S. 3 oben). Seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht zufolge sei Mehnan nach drei Monaten am Newroz-Fest wieder bei ihm im Laden erschienen (VG-Niederschrift S. 2 Mitte). Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger schließlich gesagt, Mehran sei nach ca. vier Monaten im Frühling im Monat Farwardin wieder vor seiner Ladentür gestanden (VGH-Niederschrift S. 4 oben, S. 7 unten). Diese immer länger gewordenen Zeitangaben passen - was dem Kläger beim Verwaltungsgerichtshof vom Beklagtenvertreter vorgehalten worden ist - nicht zusammen.

Der Kläger hat auch widersprüchlich zum Eigentümer der Wohnung, in der die meisten Hauskirchensitzungen stattgefunden haben sollen, vorgetragen. In der Bundesamtsanhörung hat der Kläger gesagt, der Eigentümer der Wohnung sei katholisch gewesen (Bundesamtsniederschrift S. 4 unten). Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat er angegeben, er wisse nicht sicher, ob es sich bei den 15 Treffen in der einen Wohnung tatsächlich auch um die Wohnung des Wahid - zu dessen Konfession er keine Angaben machen könne - gehandelt habe (VG-Niederschrift S. 5 und 6 Mitte). Dagegen hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof eine dritte Version vorgetragen, indem er ausgeführt hat, er vermute, der Eigentümer dieses kleinen Appartements sei der Bruder Benjamin - den der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht als armenischen Christen bezeichnet hat (VG-Niederschrift S. 5 Mitte) -gewesen, er wisse es aber nicht sicher. Auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofs zu der abweichenden Aussage des Klägers beim Bundesamt hat dieser im Kern geantwortet, er habe damals ein Problem mit dem Dolmetscher gehabt. Auch dieses Vorbringen des Klägers entspricht nicht den Tatsachen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat ihm dazu bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, der Kläger habe gemäß Seite 5 unten des Bundesamtsprotokolls bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und es stehe dort außerdem, dass ihm die verfasste Niederschrift rückübersetzt worden sei (VGH-Niederschrift S. 6 Mitte). Auch soweit der Kläger im Fortgang der mündlichen Verhandlung auf Frage seines Bevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ein Wort „katholisch“ gebe es auf Persisch/Farsi nicht (VGH-Niederschrift S. 6 unten), entspricht sein Vorbringen nicht den Tatsachen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs hat die Dolmetscherin erklärt, dass es im Iran ein Wort „Katholik“ gibt. Dieser Widerspruch wiegt besonders schwer zu Lasten des Klägers, weil er seine angebliche christliche Identität zentral betrifft.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zu den staatlichen iranischen Kräften, die er vor dem Haus des angeblich letzten Hauskirchentreffens gesehen haben will, geblieben. In der Bundesamtsanhörung hat der Kläger gesagt, er habe dort ein paar Leute vom Informationsministerium gesehen (Bundesamtsniederschrift S. 3 unten). Dagegen hat er gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof angegeben, man habe an der Kleidung oder an der Art dieser Leute erkennen können, dass sie von den Revolutionsgarden gewesen seien (VGH-Niederschrift S. 5 Mitte). Auch soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt des Beklagtenvertreters sich damit gerechtfertigt hat, dass „bei ihnen die Nachrichtendienste alle gleich genannt werden“ (VGH-Niederschrift S. 7 unten), ändert das nichts daran, dass der Kläger selbst für ein und dieselbe Gruppe von Personen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet hat, wobei objektiv sehr wohl unterschiedliche Organisationen unterschieden werden können. So lässt sich etwa dem Lagebericht 2019 - ebenso wie früheren Lageberichten (vgl. etwa den Lagebericht 2015 S. 8 f.) - entnehmen, dass das Ministerium für Information als Geheimdienst (Vezarat-e Etela´at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt ist (Lagebericht 2019 S. 8 unten). Eine Sonderrolle nehmen demgegenüber die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami) ein, die über eigene Geheimdienste verfügen (Lagebericht 2019 S. 8 Mitte).

Nicht zuletzt zu der Frage, ob der Kläger dem Freund, bei dem er Zuflucht gesucht haben will, von den Vorfällen erzählt hat, hat der Kläger sich widersprochen. In der Bundesamtsanhörung hat er gesagt, er sei nach dem Vorfall des geplanten, letzten Hauskirchentreffens zu einem Freund gegangen, der mit dem Christentum nichts zu tun habe und er habe diesem auf dessen Frage, was los sei, nichts gesagt (Bundesamtsniederschrift S. 3 unten). Dagegen hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe diesem nun von ihm erstmals als „Jashar“ benannten Freund nach diesem Vorfall alles erzählt (VG-Niederschrift S. 7 Mitte). Auf dementsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger entgegnet, er habe ja gesagt, dass er diesem Freund vor dem Vorfall nichts gesagt gehabt habe. Das, was in der Niederschrift des Bundesamts stehe, müsse ein Missverständnis sein. Sein Freund habe vor dem Vorfall nicht gewusst, dass der Kläger konvertiert sei. In dem Moment habe der Kläger ihm sagen müssen, was vorgefallen gewesen sei (VGH-Niederschrift S. 5 unten). Dem Senat erschließt sich nicht, worin hier ein „Missverständnis“ gelegen haben sollte. Nachdem auch die Bundesamtsniederschrift dem Kläger rückübersetzt worden war und es keine Verständigungsschwierigkeiten gab, geht der Senat von sich widersprechenden Schilderungen des Klägers aus.

cc) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Bundesgebiet zum Christentum konvertiert ist.

(1) Bei dieser Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist der Senat nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 9 m.w.N.).

(2) Insoweit werden zunächst sämtliche Tatsachen, die der Klägerbevollmächtigte zum Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) gemacht hat, in Übereinstimmung mit der zur Ablehnung dieser Beweisanträge gegebenen Begründung zugunsten des Klägers inhaltlich unverändert als wahr unterstellt. Als wahr unterstellt werden somit die regelmäßigen Gottesdienstbesuche des Klägers, seine Teilnahmen an den Abendmahlsfeiern, die Gespräche mit Herrn Dr. L. nach den Gottesdiensten, auch mit dessen Ehefrau insbesondere über Predigten, das Vertrautsein des Klägers mit biblischen Geschichten und Gleichnissen, der Umstand, dass Dr. L. aus Gesprächen mit dem Kläger gehört hat, dieser lebe mit diesen Geschichten und Gleichnissen, die Feiern des Gedächtnisses der Taufe des Klägers, die Tätigkeiten des Klägers als Hilfsmesner, wie etwa die Reinigungsarbeiten, die Schmückung des Altars etc., die Tätigkeit des Klägers für den Eine-Welt-Laden und die geplanten Berichte des Klägers über seine Glaubensgeschichte im Konfirmandenunterricht.

(3) Diese Wahrunterstellung ist - wenn man wiederum zugunsten des Klägers von der Entscheidungserheblichkeit sämtlicher Tatsachen ausgeht, die Gegenstand der unbedingt gestellten Beweisanträge sind - entgegen der wiederholt in der mündlichen Verhandlung und nochmals im Schriftsatz vom 15. Februar 2019 geäußerten Meinung des Klägerbevollmächtigten prozessrechtlich zulässig.

(a) Zwar gibt es verwaltungsprozessuale Konstellationen, in denen für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen kein Raum bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 91.87 - juris Rn. 8 m.w.N; U.v. 17.1.1990 - 9 C 39.89 - NVwZ-RR 1990, 510/511 m.w.N; BVerfG, B.v. 12.3.1999 - 2 BvR 206/98 - NVwZ-Beil. 1999, 51/52 m.w.N; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 86 Rn. 120 m.w.N; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 75 m.w.N.). Allerdings gilt das nicht in Konstellationen wie der vorliegenden (nach Fallgruppen differenzierend etwa Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 100 m.w.N; siehe auch Hahn in jurisPR-BVerwG 22/2018, Anm. 4), die mit derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 - auf den sich der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2019 bezieht, zugrunde liegt, wiederum nicht vergleichbar ist. Anders als dort (BVerfG, B.v. 12.3.1999 - 2 BvR 206/98 - NVwZ-Beil. 1999, 51/52 unter B.II.2.b) ist die vorliegende Wahrunterstellung des Senats auf die in den Beweisanträgen aufgeführten Beweistatsachen selbst bezogen und nicht etwa dahingehend beschränkt worden, dass (nur) unterstellt werde, die benannten Zeugen würden die Behauptung des Klägers in den Beweisanträgen bestätigen. Auch geht es vorliegend - anders als seinerzeit im Raume stehend (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.1999 a.a.O. unter B.II.2.a) - hinsichtlich der in den Beweisanträgen bezeichneten Beweistatsachen auch nicht um eine Wahrunterstellung „ohne Bindungswirkung“ im Hinblick auf „entgegenstehende“ Erkenntnisse aus anderen Erkenntnismitteln. Vielmehr legt der Senat die in den Beweisanträgen bezeichneten Beweistatsachen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung so zugrunde, wie sie in den Beweisanträgen beschrieben sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ausschluss von Wahrunterstellungsmöglichkeiten selbst mehrfach relativiert. Zwar hat es formuliert, dass die Wahrunterstellung einer entscheidungserheblichen Tatsache im Verwaltungsprozess regelmäßig ausscheide (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 - NVwZ 1987, 812/813; U.v. 6.12.1988 - 9 C 91.87 - juris Leitsatz 1; B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zur Begründung dieser Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Recht angeführt, dass sich eine das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussende Wahrunterstellung zugunsten einer Partei in aller Regel zuungunsten der anderen Partei auswirkte (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 - NVwZ 1987, 812/813). Auch wäre es prozessrechtlich ohne Zweifel nicht erlaubt, das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen zu Lasten eines Beteiligten als „wahr zu unterstellen“ und sie damit in der Sache offen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 82).

Auch im Asylprozess sind jedoch Ausnahmen von der besagten Regelannahme möglich. Dabei ist zu sehen, dass nicht beweisbedürftig unter anderem solche Tatsachen sind, die unstreitig sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1974 - V CB 13.74 - juris Rn. 21). Wahrunterstellungen sind in Fällen der Unstreitigkeit jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie sich bei keinem Beteiligten zu dessen Ungunsten auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 - NVwZ 1987, 812/813; B.v. 14.6.2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 82).

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn ein Verwaltungsgericht einen den Vortragenden begünstigenden (entscheidungserheblichen) Tatsachenvortrag als wahr unterstellt seiner Entscheidung zugrunde legt und deshalb einem entsprechenden Beweisantrag nicht weiter nachgeht (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - juris Rn. 26).

Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung einer solchermaßen zulässigen Wahrunterstellung nicht auf andere Tatsachen, die zusammen mit einer als wahr unterstellten Tatsache einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Auch entfaltet eine Wahrunterstellung keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 6 B 134.18 - juris Rn. 8).

(b) Unabhängig davon kann ein Tatsachengericht Behauptungen prozessrechtlich dahinstehen lassen, die, selbst wenn sie vorlägen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung wären. Abgesehen davon, ob bei fehlender Entscheidungserheblichkeit begrifflich überhaupt von einer „Wahrunterstellung“ gesprochen werden kann, bleibt eine solche für Behauptungen, auf deren Wahrheit es nicht ankommt, rechtlich folgenlos (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 82 m.w.N.). Ist die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - auch substantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - juris Leitsatz 2). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

(c) Vor diesem Hintergrund können im vorliegenden Fall die unter (2) genannten Tatsachen schon deshalb als wahr unterstellt werden, weil sich diese Wahrunterstellung weder zuungunsten des Klägers noch zuungunsten der Beklagten auswirkt. Selbst wenn die klägerseits im Beweisantrag benannten Zeugen einvernommen worden wären, hätten diese Zeugen im für den Kläger günstigsten Fall nicht mehr vermocht, als den Senat von den im Beweisantrag benannten Tatsachen zu überzeugen. Dem kommt die vorgenommene Wahrunterstellung gleich und wirkt sich deshalb allein zugunsten des Klägers aus. Diese Wahrunterstellung wirkt sich dabei auch nicht zu Lasten der Beklagten aus. Denn der Beklagtenvertreter hat die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet, also ebenfalls als wahr unterstellt bzw. unstreitig gestellt (VGH-Niederschrift S. 12 Mitte).

Jedenfalls in einer solchen Konstellation kann nicht davon die Rede sein, dass sich eine das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussende Wahrunterstellung zugunsten einer Partei auch zuungunsten der anderen Partei auswirkt (siehe oben unter (a)). Hier von einer Beweiserhebung abzusehen, steht im Übrigen auch wertungsmäßig mit der vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochenen Mahnung, die Tatsachengerichte sollten sich auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188/196 f. m.w.N.), in Einklang. Die Befolgung dieser Mahnung kollidiert ihrerseits wiederum nicht mit den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe, wenn und soweit es um die Wahrunterstellung von entscheidungserheblichen Tatsachen zugunsten des Asylbewerbers geht.

(4) Trotz dieser (zulässiger Weise zugunsten des Klägers) als wahr unterstellten Tatsachen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Bundesgebiet aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Das Nachfluchtvorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Konversion zum Christentum im Bundesgebiet ist schon deshalb unglaubhaft, weil der Kläger selbst in Kernpunkten, insbesondere was den Grund für seine Hinwendung zum Christentum betrifft, auf sein unglaubhaftes Vorbringen zu seiner Vorverfolgung bekräftigend Bezug genommen hat. Einen neuen, das Vorfluchtvorbringen überlagernden Strang zu einem identitätsprägenden inneren Einstellungswandel hat der Kläger dabei nicht geschildert. Zwar nimmt der Senat an, dass der Kläger in die evangelische Gemeinde in F. eingebunden ist und dass bei ihm eine Entwicklung feststellbar ist, insbesondere im Hinblick auf seine Kenntnisse und Aktivitäten. Von einer inneren Hinwendung des Klägers zum Christentum hat der Kläger den Senat aber nicht überzeugen können. Insoweit liegen keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben vor und es überwiegt die Unglaubhaftigkeit der Schilderung der klägerischen Kontakte mit dem Christentum im Iran, die der Kläger auch zum Inhalt seines Nachfluchtvorbringens gemacht hat.

Zu seiner inneren Hinwendung zum Christentum in Deutschland bezieht sich der Kläger in erheblicher Weise auch auf die angeblichen Ereignisse im Iran. Auf sein unglaubhaftes Vorbringen zu seiner Vorverfolgung hat der Kläger etwa bekräftigend Bezug genommen, indem er gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, befragt zu seiner Wahl der kirchlichen Gemeinde hier in Deutschland, erklärt hat, er habe der Religionszugehörigkeit nachgehen wollen, der er schon im Iran angehört habe, nämlich der evangelischen (VGH-Niederschrift S. 8 Mitte). Eine weitere Bezugnahme dieser Art liegt vor, soweit der Kläger auf die Frage seines Bevollmächtigten nach der persönlichen Bedeutung, die das Gleichnis vom Barmherzigen Samariter für den Kläger habe, gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, im Iran sei ihm widerfahren, dass seine Landsleute ihn aufgrund seiner Konversion auf die Seite gestellt hätten und er seine Familie habe verlassen müssen; hier hätten ihm Fremde geholfen (VGH-Niederschrift S. 11 oben). Diese Bezugnahmen auf unglaubhaftes Vorbringen zur Vorverfolgung wirken sich auf die Glaubhaftigkeit des Nachfluchtvorbringens aus. Insgesamt liegen keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Beweggründen für die Konversion vor.

(5) Unabhängig davon lässt sich aus den unter Nummer (4) genannten Gründen auch die Entscheidungserheblichkeit der als wahr unterstellten Tatsachen verneinen, weil sich das Nachfluchtvorbringen wegen der Bezugnahme des Klägers auf die - wie gezeigt - unglaubhaften Schilderungen seines Kontakts mit dem Christentum im Iran letztlich ebenfalls als unglaubhaft erweist, was ein Absehen von der Beweiserhebung ebenfalls rechtfertigte (siehe oben (3) (b); vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), weil insoweit kein anderer, eigenständig zu würdigender Sachverhalt vorliegt.

3. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Klägers hat dieser nach den vorstehenden Darlegungen keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG), insbesondere eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Diese Vorschriften stehen im Zusammenhang mit § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG, die nach gefestigter Rechtsprechung mehrerer Obergerichte, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, auch auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbar sind (vgl. OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Leitsatz, Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7 m.w.N; B.v. 20.4.2018 - 11 ZB 18.30838 - juris Rn. 4 m.w.N; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6 ff. m.w.N; OVG Bremen, B.v. 13.6.2018 - 2 LA 50/17 - juris Leitsatz, Rn. 7 m.w.N; OVG RhPf, B.v. 2.10.2018 - 6 A 11552/17 - juris Leitsatz, Rn. 14 m.w.N; a.A. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand April 2017, § 60a Rn. 117.1 f.; Hailbronner, AuslR, Stand November 2017, § 60a Rn. 57 ff.).

Im Fall des Klägers ist die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), nicht suspendiert, weil durch den Arztbrief des Dr. D. vom 15. Februar 2018 keine (aktuell bestehende) Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht ist. Unabhängig davon, dass dieser Arztbrief nicht aktuell ist, trägt er entgegen § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG jedenfalls die in ihm enthaltene Diagnose einer depressiven Episode nicht. Zur Anamnese wird in dem Arztbrief insbesondere festgehalten, der Kläger habe an Gewicht zugenommen. Als psychiatrischer Befund wird festgehalten: „Soweit bei Sprachbarriere beurteilbar allseits orientiert; Stimmungsmäßig depressiv unausgeglichen, antriebsgemindert, affektive Schwingungsfähigkeit nicht eingeengt; Gedankengang geordnet; mnestische Funktion und Wahrnehmung nicht beeinträchtigt.“ Diesen Ausführungen lässt sich auch nicht in der Sache entnehmen, inwiefern etwa die Fähigkeit des Klägers zur Freude, sein Interesse, seine Konzentration und sein Appetit vermindert sein sollten, so wie dies der Erläuterungstext zur depressiven Episode nach F32.- ICD-10-GM Version 2018 vorsieht. Es fehlt zudem an der genaueren Zuordnung der Diagnose „Depressive Episode“ zum einschlägigen Kode nach ICD-10-GM Version 2018, welche zwischen einer leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) und schweren (F32.2) depressiven Episode unterscheidet. Somit äußert sich der Arztbrief auch nicht zum Schweregrad der Erkrankung, so wie das § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG vorsieht.

Unabhängig davon ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, inwiefern sich die im Arztbrief diagnostizierten Erkrankungen des Klägers nach einer Rückkehr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wesentlich verschlechtern würden. Der Arztbrief legt nicht näher dar, dass sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers aus einer Unerreichbarkeit der ihm laut Arztbrief verschriebenen Medikamente ergeben könnte.

Angesichts der genannten Unzulänglichkeiten des Arztbriefs vom 15. Februar 2018 nicht entscheidungserheblich sind im Einzelnen die Fragen, inwieweit trotz § 60a Abs. 2d AufenthG eine gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung besteht (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 46) bzw. ob und inwieweit § 60a Abs. 2d AufenthG unter bestimmten Umständen auch im Asylprozess verfassungskonform eng auszulegen ist (vgl. hierzu allerdings nur im Kontext inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a Rn. 117.2, 117.5).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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Tenor I. Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Au
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.