Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2014 - 14 B 14.379
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus: - 2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), - 3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7), - 4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8), - 5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
- 1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde, - 2.
mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder - 3.
mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung stehen gleich
- 1.
die Kommandierung, - 2.
die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort, - 3.
die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 4.
die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und - 5.
die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.
(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Berechtigt sind
- 1.
Bundesbeamte, - 2.
Richter im Bundesdienst, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie - 4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, - 2.
Ehrenbeamte und - 3.
ehrenamtliche Richter.
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
- 1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde, - 2.
mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder - 3.
mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und - 2.
es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.