Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 14.565

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des am 15. Mai 1986 nach §§ 1 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S.

Der Flurbereinigungsplan Teil I wurde am 25. Juli 2000 beschlossen; der Anhörungstermin hierzu fand am 24. Oktober 2000 statt. Auf Widerspruch des Klägers änderte der Spruchausschuss bei der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung A. den Flurbereinigungsplan Teil I mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. 13 A 02.734, fortgeführt unter dem Az. 13 A 05.1563) wurde mit Urteil vom 18. Juli 2006 abgewiesen.

Mit Wirkung zum 1. April 2003 war die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen worden; sie wurde im Amts- und Mitteilungsblatt des Markts Bechhofen vom 13. Februar 2003 bekannt gemacht.

Am 19. Mai 2010 fand eine Vorstandssitzung der beklagten Teilnehmergemeinschaft S. (TG) mit der Tagesordnung „Schlussabrechnung der Teilnehmerkonten“ und „Feststellung der Schlussabrechnung“ statt. Zum Abschluss des Verfahrens wurde unter Gegenüberstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft das endgültige „Soll“ festgestellt, der Beitragsmaßstab festgesetzt und beschlossen, dass Positivsalden der Teilnehmer am 30. Juni 2010 ausbezahlt und Negativsalden bis zu diesem Termin zu bezahlen sind. Nachdem die überörtliche Prüfung der Schlussabrechnung stattgefunden hatte, stellte der Vorstand zudem die gesamte Schlussabrechnung mit den Teilnehmern fest; auf die Auslegung der Schlussabrechnung vom 14. bis 29. Juni 2010 wurde im Amts- und Mitteilungsblatt des Markts Bechhofen vom 10. Juni 2010 hingewiesen. Dem Kläger wurde anschließend ein Kontoauszug übersandt, der ein Guthaben von 1.530,03 Euro auswies. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2010 mit, dass er die Zahlungen nicht annehmen werde, da er sich sonst mit den Handlungen der Teilnehmergemeinschaft einverstanden erklären würde. Im Übrigen erhob er Einwendungen gegen die Abfindung sowie sonstige Maßnahmen der TG bzw. begehrte Entschädigung. Am 23. November 2011 erließ das ALE den Schlussbescheid über die Finanzierung der Ausführungskosten. Im gemeindlichen Mitteilungsblatt vom 2. Februar 2012 wurde der „Schlussbescheid (Verwendungsnachweis)“ bekannt gegeben.

Ebenfalls am 19. Mai 2010 stellte der Vorstand fest, dass die Ausführung des Verfahrens bewirkt ist, den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen und die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die beim Amt für Ländliche Entwicklung M. (ALE) beantragte Schlussfeststellung ist noch nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2012 legte der Kläger beim ALE „vorsorglichen Widerspruch“ ein. Mit inhaltsgleichem Schreiben an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat er vorliegende Klage erhoben. Als Anlage beigefügt war ein Ausschnitt des Amts- und Mitteilungsblatts des Markts Bechhofen vom 2. Februar 2012 mit dem „Schlussbescheid (Verwendungsnachweis)“. Der Kläger führt aus, seine Fragen aus weiteren, im Einzelnen genannten Schreiben seien bis jetzt nicht beantwortet worden. Er bezieht sich auf die Gestaltung der Abfindung im vorliegenden Verfahren und begehrt Entschädigung sowie eine Begründung für bestimmte von der TG durchgeführte Maßnahmen. Zudem sei ein Grundstück aus dem Verfahrensgebiet H. gegen seinen Willen verlegt worden.

Den Widerspruch des Klägers wies das ALE mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014 zurück. Er sei unzulässig, weil weder der Verwendungsnachweis zum Schlussbescheid noch der Schlussbescheid selbst Verwaltungsakte seien. Der Schlussbescheid diene der Feststellung durch das ALE, dass die Finanzierung eines Verfahrens ordnungsgemäß abgeschlossen sei und ergehe gegenüber der TG, ohne dass er hoheitliche Wirkungen gegenüber den Teilnehmern habe und nach außen wirke. Damit könne auch der Verwendungsnachweis als Bestandteil des Schlussbescheids kein Verwaltungsakt sein. Die Bekanntgabe diene nur der Information und eine Anfechtungsmöglichkeit werde nicht eröffnet. Die Schlussabrechnung mit den Beteiligten hingegen, die der Vorstand der TG vorliegend am 19. Mai 2010 beschlossen habe, sei zwar ein Verwaltungsakt, jedoch sei gegen die bekannt gegebene Schlussabrechnung kein Widerspruch eingegangen. Nach Übersendung des abschließenden Kontoauszugs habe der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2010 lediglich mitgeteilt, dass er das Geld nicht annehmen wolle, aber keinen Widerspruch erhoben. Zudem seien keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, einen Widerspruch gegen die Schlussabrechnung zu begründen. Sein Vorbringen beziehe sich vielmehr auf die Festlegungen des Flurbereinigungsplans, der unanfechtbar sei.

Nachdem das Klageverfahren im Hinblick auf den zugleich anhängigen Widerspruch des Klägers geruht hatte, ist es nach Erlass des Widerspruchsbescheids unter dem neuen Aktenzeichen 13 A 14.565 fortgeführt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Entscheidung über den finanziellen Abschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen den finanziellen Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens und beanstandet die Notwendigkeit bestimmter gemeinschaftlicher Anlagen. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Verrohrung eines Wassergrabens und die Trassenführung von fünf im Einzelnen genannten Wegen. Sinngemäß rügt er damit, dass diese Maßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien und er deshalb fehlerhaft mit Kosten belastet werde. Beigefügt ist der Klage ein Ausschnitt des Amts- und Mitteilungsblatts des Markts Bechhofen vom 2. Februar 2012 mit dem Verwendungsnachweis (Schlussbescheid).

Soweit sich die Klage gegen den Schlussbescheid richtet, ist sie unzulässig.

Wie bereits im Widerspruchsbescheid des ALE vom 9. Januar 2014 ausgeführt, stellen der Schlussbescheid und der Verwendungsnachweis keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Damit kommen ein Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 42 Abs. 1 VwGO) nicht in Betracht. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Schlussbescheid ergeht im Rahmen des finanziellen Abschlusses des Verfahrens. Hierfür werden von der TG abschließend die für das Verfahren festgelegten und genehmigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung dargestellt. Mit dem Schlussbescheid wird der TG vom ALE die ordnungsgemäße Abrechnung bestätigt. Im Flurbereinigungsgesetz ist in § 149 nur die Schlussfeststellung geregelt. Das ist die Feststellung, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Zugleich wird festgestellt, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Dem geht der finanzielle Abschluss voraus, zu dem das Flurbereinigungsgesetz keine Vorschriften enthält. Die Verwaltung führt den finanziellen Abschluss vielmehr nach den Vorgaben der bayerischen Verwaltungsvorschriften durch, den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern, Heft 6 - Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (AVLE 6; abgedruckt in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Nr. II.9). Diese Verwaltungsvorschriften, die darauf abzielen, die Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörden im Freistaat Bayern vereinheitlichend zu steuern, bewirken eine rechtliche Bindung des Ermessens (s. hierzu BVerwG, U. v. 10.12.2008 - 9 C 1.08 - RdL 2009, 94; BayVGH, U. v. 12.3.2009 - 13 A 08.2738 - RdL 2009, 322) und lassen ein Abweichen von der dadurch vorgegebenen Verfahrensweise nur noch in besonderen atypischen Ausnahmefällen zu. Den dortigen Anforderungen entsprechend hat der Vorstand der beklagten TG in seiner Sitzung vom 19. Mai 2010 die endgültige Abrechnung des Verfahrens beschlossen. Dazu wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft gegenübergestellt und so das endgültige „Soll“ festgestellt. Hieraus wurde der Beitragsmaßstab für die Teilnehmer festgesetzt. Mit dem Verwendungsnachweis legt die TG nach Durchführung des Verfahrens die Verwendung der insgesamt gewährten Zuwendungen dar (siehe Nr. 6.7.4 AVLE 6). Auch wenn zur Information der Beteiligten eine Bekanntgabe erfolgt, handelt es sich allein um einen zahlenmäßigen Nachweis und einen Sachbericht der TG gegenüber dem ALE. Hierzu stellt der Vorstand der TG vorab fest, dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und alle Forderungen beglichen sind. Nach der Prüfung durch das ALE und die sonstigen Prüf- und Kontrollorgane (Nr. 7.3 ff. AVLE 6) wird der Schlussbescheid auf der Grundlage der Schlussabrechnung und des anerkannten Verwendungsnachweises vom ALE erlassen. Hierdurch bestätigt das ALE der TG die Richtigkeit des Berichts und stellt fest, dass die Finanzierung eines Verfahrens ordnungsgemäß abgeschlossen wurde (siehe Nr. 8.3 AVLE 6).

Damit entfalten sowohl der Verwendungsnachweis als auch der Schlussbescheid, der gegenüber der TG ergeht, keine hoheitlichen Funktionen gegenüber den Teilnehmern. Die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach Art. 35 BayVwVfG, eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, liegen nicht vor, so dass es keine Widerspruchs- und Anfechtungsmöglichkeit gibt. Da eine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger nicht erzeugt wird, scheidet auch eine Leistungsklage aus.

Soweit sich die Klage gegen die von der TG vor Abschluss des Verfahrens durchgeführte Schlussabrechnung richtet, ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. Das betrifft die Einwendungen des Klägers gegen die Verrohrung eines Wassergrabens und die Trassenführung von fünf im Einzelnen genannten Wegen. Mit seinem Vortrag bringt er zum Ausdruck, dass er bestimmte Maßnahmen der Beklagten für möglicherweise unwirtschaftlich und die sich hieraus ergebenden Kostenbeiträge sowie den von der TG vor der Schlussfeststellung erstellten Rechnungsabschluss (Schlussabrechnung) für fehlerhaft hält.

Im Gegensatz zum Schlussbescheid ist die vom Vorstand der beklagten TG am 19. Mai 2010 beschlossene Schlussabrechnung ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Gemäß Nr. 8.1 AVLE 6 werden die endgültigen Kostenbeiträge der Beteiligten nach Erledigung der Prüfungserinnerungen und auf der Grundlage des vom Amt anerkannten Verwendungsnachweises berechnet. Den Beteiligten wird zur Information über ihre endgültigen Kostenbeiträge, ihre sonstigen noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen und ihre bisher erbrachten Leistungen ein Kontoauszug übersandt. Dies ist vorliegend geschehen, nachdem der Vorstand der beklagten TG die Schlussabrechnung beschlossen hatte. Im Amts- und Mitteilungsblatt des Markts Bechhofen vom 10. Juni 2010 wurde auf die Auslegung der Schlussabrechnung vom 14. bis 29. Juni 2010 hingewiesen. Wenn - wie hier - lediglich der Kontoauszug versandt wird und kein gesonderter Bescheid ergeht, ist die Schlussabrechnung der entscheidende Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG, gegen den die Teilnehmer mit Widerspruch und Klage vorgehen können (BayVGH, U. v.14.2.2002 - 13 A 99.3405 - juris; U. v. 28.1.1993 - 13 A 91.182 - BayVBl 1993, 629). Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1976 (109 XIII 74 - RzF 62 zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Zwar ist dort ausgeführt, dass die „Schlussabrechnung“ kein Verwaltungsakt sei. Damit wird aber nicht die hier in Streit stehende Schlussabrechnung, sondern der „Verwendungsnachweis“ bezeichnet. Das ergibt sich aus den Ausführungen (UA S. 2) „stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 20.10.1973 die Schlussabrechnung fest (Verwendungsnachweis über Einnahmen und Ausgaben des Gesamtverfahrens).“ Dieser werde einem überörtlichen Prüfungsverfahren unterzogen, nach Behebung von Prüfungserinnerungen von der Flurbereinigungsdirektion (jetzt ALE) anerkannt und bilde die Grundlage für den Schlussbescheid.

Die Schlussabrechnung ist auch noch nicht bestandskräftig, weil der Kläger rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Nach Übersendung eines Kontoauszugs durch den Verband für Ländliche Entwicklung M. vom 15. Juli 2010, der ein Guthaben von 1.530,03 Euro auswies, teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2010 mit, dass er keine Zahlungen annehmen wolle. Das kann - anders als im Widerspruchsbescheid dargelegt - als Widerspruch gegen die Schlussabrechnung verstanden werden. Der Kläger bringt nämlich darin zumindest laienhaft zum Ausdruck, dass er mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, auch wenn er - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - weder ausdrücklich gegen die Schlussabrechnung vorgeht noch ihre öffentliche Bekanntmachung in Bezug nimmt. Er bezieht sich aber auf Kontoauszüge, den Flächenabzug sowie auf bestimmte Maßnahmen, die auf seine Kosten ausgeführt worden seien. Das kann als Einwendung gegen die Schlussabrechnung gewertet werden. Ob seine Einwände inhaltlich durchgreifen oder sich nur gegen den bereits rechtskräftigen Flurbereinigungsplan richten, ist eine Frage der Begründetheit des Widerspruchs. Da die Bekanntmachung der Schlussabrechnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, so dass der Widerspruch auch rechtzeitig erfolgt ist.

Nachdem über den Widerspruch vom 20. Juli 2010 gegen die Schlussabrechnung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich entschieden worden war, konnte der Kläger gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erheben. Unschädlich ist, dass die Klageerhebung erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erfolgt ist, weil das ALE am 19. Februar 2012 einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Darin wurde neben der Zulässigkeit eines Widerspruchs gegen den Schlussbescheid auch geprüft, ob das Schreiben vom 20. Juli 2010 als Widerspruch gegen die Schlussabrechnung zu werten ist. Auch wenn das ALE dies verneint hat, hat es sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Klägers befasst und festgestellt, dass der Kläger keine durchgreifenden Gründe gegen die Schlussabrechnung vorgetragen habe. Damit wurde der Widerspruch nicht nur ohne inhaltliche Wertung als unzulässig zurückgewiesen, sondern es fand eine Prüfung in der Sache statt. Durch eine solche Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache kann die mit dem Ablauf der Fristen nach § 142 Abs. 2 FlurbG verbundene Unanfechtbarkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts - wie hier - nach Fristablauf beseitigt werden. Diese Sachentscheidung eröffnet die volle gerichtliche Sachprüfung (siehe Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 142 Rn. 16 mit Verweis auf BayVGH, U. v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - RdL 2004, 322; OVG SA, U. v. 7.5.1998 - C 8 S 1/98 - RdL 1999, 71; ThOVG, U. v. 28.11.2007 - 7 F 784/06 - RzF 63 zu § 64 LwAnpG).

Es war auch nicht erforderlich, dass der Kläger das Klageverfahren gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids fortführt, weil die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bereits kraft Gesetzes erfolgt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 21, 26; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 15, 18 jeweils m. w. N.). Wie im Umkehrschluss aus § 75 Satz 4 VwGO zu entnehmen ist, geht das Gesetz von einer Fortführung des Verfahrens aus. Die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Schlussabrechnung ist bereits rechtshängig, so dass der Rechtsstreit auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid umfasst.

Die mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet, weil die Schlussabrechnung der Beklagten gemäß Vorstandsbeschluss vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2014 rechtmäßig ist und den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Damit das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG durch die Schlussfeststellung abgeschlossen und festgestellt werden kann, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind, bedarf es zunächst des finanziellen Abschlusses mit der Schlussabrechnung, deren Richtigkeit durch den Schlussbescheid bestätigt wird. Erst dann kann die Feststellung erfolgen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Rechtzeitig vor der Schlussfeststellung sind deshalb nach Nr. 8.2 AVLE 6 die noch bestehenden Leistungsverpflichtungen der Beteiligten einzufordern bzw. etwaige Mehrleistungen an die Beteiligten auszubezahlen. Hierfür müssen die Schlussabrechnung erstellt und - wie bereits dargelegt - den Beteiligten zur Information über ihre endgültigen Kostenbeiträge, ihre sonstigen noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen und ihre bisher erbrachten Leistungen ein Kontoauszug übersandt werden (Nr. 8.1 AVLE 6). Diesen Maßgaben entsprechend ist die Schlussabrechnung vorliegend erfolgt.

Dass dabei etwaige Anforderungen nicht beachtet worden oder sonstige Fehler unterlaufen wären, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die von der TG durchgeführten Maßnahmen, Verrohrung eines Wassergrabens und die Trassenführung von Wegen, können zwar Einfluss auf die Kosten des Verfahrens und die Abrechnung haben, jedoch zeigt der Kläger hier keine Gesichtspunkte auf, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung führen würden. Weder aus der Klage noch aus dem Widerspruch ergibt sich, inwieweit die Verrohrung oder die Trassenführung anders auszugestalten wären bzw. weshalb diese Maßnahmen fehlerhaft sein sollten. Wie der Widerspruchsbescheid mit Recht ausführt, macht der Kläger auch nicht geltend, dass die Abrechnung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, die Konten nicht ordnungsgemäß geführt bzw. abgeschlossen oder der endgültige Beitragsmaßstab nicht richtig bemessen worden wären. Insgesamt ist damit keine Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung zu erkennen.

Soweit sich die Rügen des Klägers inhaltlich auf den Flurbereinigungsplan beziehen, ist hierüber bereits rechtskräftig entschieden. Die Klage (Az. 13 A 02.734, fortgeführt unter dem Az. 13 A 05.1563) wurde mit Urteil vom 18. Juli 2006 rechtskräftig abgewiesen. Das betrifft zum einen seine nunmehrigen Rügen zur Größe der Abfindungsflurstücke, ihre Form und die von ihm begehrte Entschädigung. Zum anderen sind hiervon die Rügen zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG erfasst, da dieser in den Flurbereinigungsplan aufgenommen wird (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Zwar geht die Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde, bereits im Plan selbst zu regeln, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen ausgeführt werden sollen, nicht so weit, die für die Ausführung des Plans erforderlichen technischen Maßnahmen in allen Einzelheiten zu beschreiben und festzulegen. Dies zu bestimmen kann der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der Planausführung überlassen werden (BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 85.77 - BVerwGE 57, 31 = RdL 1979, 51). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Planausführung sachwidrig oder sonstwie mangelhaft wäre bzw. die Beklagte bei den gemeinschaftlichen Anlagen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit außer Acht gelassen hätte.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.