Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - 9 ZB 19.32080

published on 02.07.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - 9 ZB 19.32080
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 7.33448, 16.04.2019

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 - 9 ZB 19.30057 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob „Im Falle der offensichtlicher Beweisnot eines asylsuchenden Flüchtlings, die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichtes im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, welcher in hoher Not sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar nicht wissen kann, welche Dokumente dieser später in einem ihm zu der Zeit vollkommen unbekannten Land und hinsichtlich der Modalitäten auch völlig unbekannten Asylverfahren benötigt, dazu führt, dass eine so bezeichnete ‚Steigerung‘, also Ergänzung der Gründe für sich betrachtet bereits eine Unglaublichkeit in sich birgt und eine Verweisung auf angebliche Fluchtalternativen im Herkunftsland, zumal unter Verwendung textblockartiger und aus anderen Urteilen identisch bekannter Formulierungen, nicht gleichwohl eine dem entgegenstehende und individuelle Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags des Klägers zu erfolgen hat und somit eine Verweisung auf eine angeblich allgemeine Erkenntnislage per se unzulässig ist“, fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat ergänzend zu der Begründung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid, auf die es im Sinne des § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen hat, für den Fall der Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers bezüglich der Bedrohungen durch seinen Onkel eine Verfolgungsgefahr nach § 3 Abs. 1 AsylG verneint, weil es für ihn das Vorliegen einer Fluchtalternative angenommen hat (§ 3e AsylG). Es hat hierzu auch ausgeführt, warum es im Einzelfall des Klägers trotz dessen gegenteiliger Behauptung davon ausgeht, dass sich der Kläger in allen Landesteilen niederlassen könne und als Beispiel Freetown benannt, wo er aufgrund der hohen Bevölkerungszahl unentdeckt vom Onkel leben könne. Der Kläger kritisiert letztlich diese tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 9 ZB 17.31736 - juris Rn. 4).

Darüber hinaus ist auch die allgemeine Klärungsbedürftigkeit nicht nachvollziehbar dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 9 ZB 17.30411 - juris Rn. 6 m.w.N.). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). In welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag zu erfolgen hat und dieser zu prüfen ist, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 ZB 18.32680 - juris Rn. 23).

2. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel geltend macht, käme allenfalls ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), der jedoch nicht vorliegt.

Der Sache nach rügt der Kläger lediglich die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht, womit die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 30.10.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Kläge
published on 04.04.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
published on 12.03.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
published on 26.02.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Sierra Leone die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann, fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat im Wege der nach § 77 Abs. 2 AsylG zulässigen Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Sierra Leone abgestellt und ausgeführt, dass der Kläger als gesunder und erwerbsfähiger Mann sogar am Standort einer inländischen Fluchtalternative in der Lage sein werde, bei Rückkehr nach Sierra Leone sein Existenzminimum zu sichern. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt auch nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 13). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 a.a.O. Rn. 14).

Dies gilt auch in Bezug auf das Zulassungsvorbringen, es fehle die erforderliche Auseinandersetzung mit den in Sierra Leone verbreiteten Geheimbünden und deren Gefährlichkeit. Der Hinweis auf einen im Jahr 2012 herausgegebenen Reiseführer und mehrere noch ältere Quellen genügt nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass sich hieraus ein Abschiebungsverbot für den Kläger ergibt. Darüber hinaus bleibt trotz des umfangreichen Zulassungsvorbringens unbeantwortet, wieso die Existenz von Geheimbünden in Sierra Leone im Zusammenhang mit der Beurteilung der dortigen humanitären Bedingungen eine Rolle spielen soll und überhaupt entscheidungserheblich sein kann. Solcher Angaben hätte es jedoch bedurft, nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger die Gefährdung durch einen Geheimbund nicht geglaubt hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 8).

Soweit der Kläger noch die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone anführt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, wie diese die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat für den Kläger gerade keine Erkrankungen festgestellt, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

...

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 9 ZB 16.30023 - juris Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Danach hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei durch falsche Bewertung des wesentlichen Prozessstoffs zu der Feststellung gelangt, dass beim Kläger keine Homosexualität vorliege, welche geeignet sein könnte, eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland zu begründen, keinen Gehörsverstoß dargelegt, der auch vorliegt. Der Kläger kritisiert hier die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 9). Im Übrigen lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil (s. UA S. 6 f.) entnehmen, dass das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht die Überzeugung von der drohenden Verfolgung des Klägers in Sierra Leone wegen Homosexualität gewinnen konnte, weil Homosexualität nach der Auskunftslage in Sierra Leone „nicht unter Strafe gestellt“ bzw. hinsichtlich eines formal noch bestehenden Gesetzes aus der britischen Kolonialzeit („Offences against the Person Act“, Abschnitt 61) davon auszugehen sei, dass dieses nicht angewendet werde. Es könne aufgrund der Quellen auch nicht angenommen werden, dass der Staat nicht schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf nichtstaatliche Akteure sei. Die Frage, ob der Kläger als homosexuell anzusehen ist, wovon das Verwaltungsgericht nach seinen weiteren, ergänzenden Ausführungen allerdings auch nicht überzeugt war, war somit nicht entscheidungserheblich.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 9 ZB 19.30489 - juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob homosexuelle Personen bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind“, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte eingeführte Erkenntnismittel, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte) enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 13 m.w.N.). Der vom Kläger thematisierte Auszug aus Wikipedia war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit seinem Inhalt - und weiteren vom Kläger benannten Erkenntnismitteln - hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auseinandergesetzt (s. UA S. 6 f.). Aus den vom Kläger noch vorgelegten Presseberichten, dem Bericht von Amnesty International vom 8. Mai 2015 und den angeführten Urteilen des VG Augsburg vom 7. April 2011 (Au 7 K 10.30505 - juris) sowie des EuGH vom 7. November 2013 (C-199-12 - juris) lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Homosexuelle in Sierra Leone allein wegen ihrer sexuellen Ausrichtung staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind oder der Staat hinsichtlich Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter gegen Homosexuelle nicht in der Lage oder willens ist, Schutz zu gewähren (vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Aus aktuellen, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich nichts Gegenteiliges; dergleichen wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Einzelne geschilderte Übergriffe belegen im Übrigen nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates (BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 1/94 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die aufgeworfene Frage, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss“, hat der erkennende Senat bereits positiv beantwortet. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris m.w.N.).

Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, auch nicht „im Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“, deren Maßstab dagegen lediglich die Frage sei, ob eine PTBS vorliege.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Ferner ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (BayVGH. B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; s. auch B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.).

Somit ist zum Nachweis einer PTBS vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachzuweisen bzw. wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Es ist Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3). Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, diese ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Denn entgegen dem Zulassungsvorbringen maßte sich das Verwaltungsgericht nach alledem nicht etwa medizinische Sachkunde hinsichtlich des Vorliegens einer PTBS an, die es nicht besitzt. Es setzte sich auch nicht - wie in der vom Kläger zitierten Zulassungsentscheidung des 13a. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (13a ZB 13.30097 - nicht veröffentlicht) - über vorgelegte Stellungnahmen hinweg, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vielmehr bemühte es sich in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ermittlung traumaauslösender Umstände, die nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Klinikums der Universität München vom 23. November 2016 (s. S. 30) als vom Kläger erinnerlich angesehen werden durften, um die Feststellung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen. Zu den Gründen dafür, dass es dem Kläger die von ihm benannten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der geltend gemachten PTBS, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im vorliegenden Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung waren, nicht glaubte, führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil umfänglich aus (s. UA S. 10 ff.).

In dem Sachverständigengutachten wird zwar ebenfalls die Frage der Glaubhaftigkeit thematisiert und auf Seite 27 ausgeführt, dass die Einschätzung, ob sich eine Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlich Erlebtes beziehe, eine große Rolle spiele und nach festgeschriebenen Kriterien erfolge. Die gekürzt und zusammengefasst dargestellten Kriterien A bis F nach der American Psychiatric Association (DSM-V) lassen jedoch nicht erkennen, dass und in welcher Weise die Angaben des jeweiligen Probanden einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen wären. Dementsprechend werden die vom Kläger geschilderten traumatischen Ereignisse im Gutachten auch an keiner Stelle in Zweifel gezogen oder sonst hinterfragt (s. S. 26 unten, S. 29 unten, S. 37 oben), obwohl Anlass hierzu bestanden hätte. Es wird zwar einerseits ein deutliches emotionales Berührtsein beim Erzählen der traumatischen Ereignisse (Weinen, schweißnasse Hände, s. S. 23) vermerkt, was für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers sprechen mag, es werden andererseits aber auch als dagegen sprechend interpretierbare Auffälligkeiten, wie Flüchtigkeitsfehler, das häufige Vergessen von Frage- und Aussageinhalten, das Abschweifen der Erzählinhalte sowie Schwierigkeiten des Klägers bei der chronologischen Darstellung der Ereignisse, festgestellt (s. S. 22 f. des Gutachtens). Diese werden allerdings auf das Nachlassen der Aufmerksamkeit und Konzentration bzw. körperliche und mentale Erschöpfung zurückgeführt, ohne in diesem Zusammenhang die Diskrepanzen zu den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die den Gutachtern aufgrund des ausführlichen Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 bekannt waren, oder sonst die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers zu diskutieren. Anderen medizinischen Befunden, die der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens vorlegte, kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass seine Ereignisdarstellungen hinterfragt worden wären.

b) Die außerdem aufgeworfene Frage, ob ein Abschiebungsverbot unter Zugrundelegung des Maßstabs von § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG auch dann nicht vorläge, wenn man vorliegend von der im Gutachten diagnostizierten PTBS ausgehen würde, könnte nur für den Einzelfall des Klägers beantwortet werden. Sie ist damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ebenso wie die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig benannte Frage, „ob in Sierra Leone eine zur Vermeidung lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheitsfolgen erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva möglich ist“, ist sie aber auch nicht entscheidungserheblich bzw. in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Vorliegen einer PTBS-Erkrankung gerade nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Eine andere psychische Erkrankung, aus der die Notwendigkeit der Einnahme von Antidepressiva resultieren könnte, wurde für den Kläger nicht geltend gemacht und nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht diagnostiziert.

2. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen noch Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend gemacht werden soll, erfüllt es die entsprechenden Darlegungsanforderungen nicht (s. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 - 13a ZB 13.30097) sowie ergänzend eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 25.6.2007 - 2 BvR 16163/07 - juris) und zitiert aus diesen. Es bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der benannten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das angefochtene Urteil verstoße gegen grundlegend zu beachtende Verfahrensgrundsätze zur Beweiserhebung und Würdigung, worauf das Urteil auch beruhe, beruft er sich der Sache nach auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Mit dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht verknappe die Beweiswürdigung, es führe nichts dazu aus, ob der Kläger bei seiner Rückführung Gefahren ausgesetzt werde, es begründe seine Entscheidung nicht, das angegriffene Urteil sei deshalb inhaltlich falsch und verstoße gegen wesentliche Grundsätze der Amtsermittlung und Beweiswürdigung, wird kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt.

a) Die Annahme des Klägers, bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 19 des angefochtenen Urteils handle es sich um eine Nichtbegründung, greift zu kurz und trifft daher nicht zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO).

Ein Urteil ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - BayVBl 2016, 826 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der danach gebotenen Unterrichtungs- und Nachprüfungsfunktion genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zunächst aus, der Kläger habe die Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht (Rn. 17 d. UA). Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen sei ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (Rn. 18 d. UA). Hieran anschließend führt das Verwaltungsgericht in Rn. 19 aus, der Kläger habe seine Verfolgungsgründe zunächst darauf gestützt, dass er seine Freundin ermordet habe, dann aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Freundin habe nur zwei Wochen im Koma gelegen, er habe nun Angst vor dem Bruder seiner damaligen Freundin. Den klägerischen Vortrag würdigt das Verwaltungsgericht dahin, weder die ursprünglichen Angaben noch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der befürchteten Bedrohung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin reichten im Ansatz für die Annahme, dass der Kläger asyl- und flüchtlingsrelevant in Sierra Leone verfolgt worden sei. Auf die Gründe des Bundesamtsbescheids vom 13. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nach § 77 Abs. 2 AsylG in vollem Umfang Bezug genommen (Rn. 20 d. UA).

Aus der Würdigung des klägerischen Vortrags durch das Verwaltungsgericht, wonach der Kläger die Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, folgt erkennbar, dass die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Glaubhaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründe betreffen. Dem entsprechend ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nachvollziehbar, dass es weder den „ursprünglichen Angaben“ zur angeblichen Ermordung seiner ehemaligen Freundin noch den „Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung“ zu der - befürchteten - Bedrohung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin glaubt und deshalb eine asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung verneint.

Über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts wurden die Beteiligten im Übrigen durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Bescheid des Bundesamts vom 13. Oktober 2017 unterrichtet. Danach sei aufgrund der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts (vgl. Stellungnahme vom 25.9.2017) davon auszugehen, dass sich der Kläger fälschlicherweise eines Tötungsdelikts bezichtigt habe, um einen Schutzstatus zu erhalten; dies sehe auch die deutsche Staatsanwaltschaft so (vgl. auch Rn. 4 d. UA).

Dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Geschichte nicht glaubt, wonach dieser nunmehr erfahren habe, dass seine ehemalige Freundin doch nicht gestorben, aber der Bruder seiner Freundin „sehr gefährlich“ sei, ist nachvollziehbar und bedarf angesichts der Umstände des Falls keiner umfänglicheren Begründung als sie das Verwaltungsgericht gegeben hat.

b) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

aa) Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, sich mit den behaupteten Gefahren auseinanderzusetzten, denen der Kläger nach seinem Vortrag bei seiner Rückführung ausgesetzt sei, weil es dem Klagevorbringen nicht geglaubt hat. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Dies ist dann der Fall, wenn der Asylsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert (vgl. BVerfG, E.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier (vgl. etwa die Angaben des Klägers zur Frage der Einzelrichterin, warum ihm diese Geschichte geglaubt werden soll, Niederschrift im erstinstanzlichen Verfahren vom 22.8.2018).

bb) Die Kritik des Klägers an der richterlichen Beweiswürdigung zeigt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2018 - 1 B 31.18 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen, wonach der Kläger nunmehr befürchte, vom Bruder seiner ehemaligen Freundin bedroht zu werden, es hat den zugrundeliegenden Vortrag des Klägers allerdings nicht geglaubt. Aus dem Vorbringen des Klägers, er habe seinen Vortrag aufgrund später erlangter Informationen „relativieren“ können und er habe ohne Steigerung und ohne Widerspruch erläutert, dass er nunmehr von der Familie seiner ehemaligen Freundin befürchten müsse, verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich kein Gehörsverstoß. Denn der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht weder dazu, die Beweiswürdigung des Klägers zugrunde zu legen, noch kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2017 - 1 VR 10.17 - juris Rn. 8, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

cc) Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen wesentliche Grundsätze der Amtsermittlung verstoßen, lässt keinen Gehörsverstoß erkennen.

Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht statuiert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, E.v. 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - BayVBl 2014, 448 juris Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, welche weiteren Tatsachen und sonstigen Umstände das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach hätte ermitteln müssen.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Frage,

„ob im Fall der offensichtlichen und so auch im Urteil bestätigten Beweisnot des asylsuchenden Klägers die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichts im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, welcher in dargelegter hoher Not sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar im Hinblick auf ein zu führendes Asylverfahren in Beweisnotstand gelangt, dazu führt, dass von einem Gericht eine Widersprüchlichkeit oder Steigerung im Sinne einer Unglaublichkeit vorliegt und nicht gleichwohl im Falle einer solchen Beweisnot(stand), eine, dem entgegenstehende und individuelle Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags des Klägers zu erfolgen hat“,

ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

a) Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger sein Land in hoher Not, also vorverfolgt, verlassen hat.

b) Die Frage ist auch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht über die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem hinausgeht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 38; BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31792 - juris Rn. 8 f.).

Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5). Denn der Ausländer, der politische Verfolgung geltend macht, befindet sich hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals typischerweise in Beweisnot und ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = juris Rn. 19 m.w.N.). Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141.83 - DVBl 1984, 1005 = juris Rn. 11 m.w.N.). Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 38 m.w.N.). Weiter ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3).

In welchem Umfang eine Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags zu erfolgen hat, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.