Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 9 ZB 17.30411

bei uns veröffentlicht am12.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.30391, 10.01.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die aufgeworfene Frage, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss“, hat der erkennende Senat bereits positiv beantwortet. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris m.w.N.).

Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, auch nicht „im Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“, deren Maßstab dagegen lediglich die Frage sei, ob eine PTBS vorliege.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Ferner ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (BayVGH. B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; s. auch B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.).

Somit ist zum Nachweis einer PTBS vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachzuweisen bzw. wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Es ist Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3). Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, diese ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Denn entgegen dem Zulassungsvorbringen maßte sich das Verwaltungsgericht nach alledem nicht etwa medizinische Sachkunde hinsichtlich des Vorliegens einer PTBS an, die es nicht besitzt. Es setzte sich auch nicht - wie in der vom Kläger zitierten Zulassungsentscheidung des 13a. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (13a ZB 13.30097 - nicht veröffentlicht) - über vorgelegte Stellungnahmen hinweg, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vielmehr bemühte es sich in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ermittlung traumaauslösender Umstände, die nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Klinikums der Universität München vom 23. November 2016 (s. S. 30) als vom Kläger erinnerlich angesehen werden durften, um die Feststellung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen. Zu den Gründen dafür, dass es dem Kläger die von ihm benannten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der geltend gemachten PTBS, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im vorliegenden Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung waren, nicht glaubte, führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil umfänglich aus (s. UA S. 10 ff.).

In dem Sachverständigengutachten wird zwar ebenfalls die Frage der Glaubhaftigkeit thematisiert und auf Seite 27 ausgeführt, dass die Einschätzung, ob sich eine Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlich Erlebtes beziehe, eine große Rolle spiele und nach festgeschriebenen Kriterien erfolge. Die gekürzt und zusammengefasst dargestellten Kriterien A bis F nach der American Psychiatric Association (DSM-V) lassen jedoch nicht erkennen, dass und in welcher Weise die Angaben des jeweiligen Probanden einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen wären. Dementsprechend werden die vom Kläger geschilderten traumatischen Ereignisse im Gutachten auch an keiner Stelle in Zweifel gezogen oder sonst hinterfragt (s. S. 26 unten, S. 29 unten, S. 37 oben), obwohl Anlass hierzu bestanden hätte. Es wird zwar einerseits ein deutliches emotionales Berührtsein beim Erzählen der traumatischen Ereignisse (Weinen, schweißnasse Hände, s. S. 23) vermerkt, was für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers sprechen mag, es werden andererseits aber auch als dagegen sprechend interpretierbare Auffälligkeiten, wie Flüchtigkeitsfehler, das häufige Vergessen von Frage- und Aussageinhalten, das Abschweifen der Erzählinhalte sowie Schwierigkeiten des Klägers bei der chronologischen Darstellung der Ereignisse, festgestellt (s. S. 22 f. des Gutachtens). Diese werden allerdings auf das Nachlassen der Aufmerksamkeit und Konzentration bzw. körperliche und mentale Erschöpfung zurückgeführt, ohne in diesem Zusammenhang die Diskrepanzen zu den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die den Gutachtern aufgrund des ausführlichen Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 bekannt waren, oder sonst die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers zu diskutieren. Anderen medizinischen Befunden, die der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens vorlegte, kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass seine Ereignisdarstellungen hinterfragt worden wären.

b) Die außerdem aufgeworfene Frage, ob ein Abschiebungsverbot unter Zugrundelegung des Maßstabs von § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG auch dann nicht vorläge, wenn man vorliegend von der im Gutachten diagnostizierten PTBS ausgehen würde, könnte nur für den Einzelfall des Klägers beantwortet werden. Sie ist damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ebenso wie die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig benannte Frage, „ob in Sierra Leone eine zur Vermeidung lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheitsfolgen erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva möglich ist“, ist sie aber auch nicht entscheidungserheblich bzw. in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Vorliegen einer PTBS-Erkrankung gerade nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Eine andere psychische Erkrankung, aus der die Notwendigkeit der Einnahme von Antidepressiva resultieren könnte, wurde für den Kläger nicht geltend gemacht und nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht diagnostiziert.

2. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen noch Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend gemacht werden soll, erfüllt es die entsprechenden Darlegungsanforderungen nicht (s. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 - 13a ZB 13.30097) sowie ergänzend eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 25.6.2007 - 2 BvR 16163/07 - juris) und zitiert aus diesen. Es bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der benannten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Das Verwaltungsgericht wies seine auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Asylklage mit Urteil vom 21. Juni 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

a) Die Rechtsfrage des Klägers, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden muss“, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger den objektiven Ereignisaspekt nicht „zur vollen Überzeugung“ des Gerichts gebracht hat. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignissen auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen gutachtlich tätigen Stellen vielmehr als „vollkommen unglaubwürdig“ (UA Rn. 63) gewertet, also nicht lediglich bestimmte Zweifel am klägerischen Vorbringen festgestellt und wegen solcher Zweifel die an sich gebotene Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens verneint, sondern im Einzelnen umfassend und überzeugend ausgeführt, weshalb es hier von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals ausgeht.

b) Davon abgesehen sind nur Fragen klärungsbedürftig, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen oder die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38). Ein Klärungsbedarf besteht danach nicht.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 13).

Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).

Keiner weitergehenden Aufklärung bedarf auch, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Bewertung wird in fachlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013 vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Psychiaters Dr. R … (Oberarzt der Bezirksklinik S …), wonach es fatal wäre, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Facharztes S … in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2013, wonach „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ darstellt und im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt würden. Auch aus dem im Zulassungsverfahren eingereichten kurzen psychodiagnostischen Befund vom 1. Juli 2015 der Diplom-Psychologin Dr. K … (…) genügt zur klinischen Diagnose einer PTBS hinsichtlich des A-Kriteriums (objektive und subjektive Kriterien für traumatische Erlebnisse) der Bericht des Probanden.

Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

c) Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, nicht im „Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“.

Insbesondere ist der Einwand verfehlt, Maßstab aller anderen Gerichte sei, „ob eine PTBS vorliege“. Denn diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Da eine posttraumatische Belastungsstörung aber nur dann angenommen werden kann, wenn der Symptomatik ein oder mehrere tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht der Frage nach der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervortrags zu Recht nachgegangen.

Aus der vom Kläger angeführten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 13a ZB 13.30097, nicht veröffentlicht) folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht hier - anders, als im vorgenannten Fall - nicht über die vorgelegten Stellungnahmen hinweggesetzt, „ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären“. Es hat vielmehr den Psychiater Dr. R … als Zeugen einvernommen, der bestätigte, dass die vom Kläger berichteten traumatischen Erlebnisse nicht weiter hinterfragt wurden.

Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, bestehen nicht (s. nachfolgend).

2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 hilfsweise gestellten, schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag abgelehnt und überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt habe. Dies trifft nicht zu.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19 Juni 2013 beantragte der Kläger „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen, dass er weiterhin behandlungsbedürftig ist und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung und einer Rückkehr ins Heimatland wesentlich verschlechtern würde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“.

a) Entgegen dem Klägervorbringen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag schon nicht mit der Begründung abgelehnt, es schenke dem Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung ohnehin keinen Glauben, sondern weil „nicht dargelegt (wurde), dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen“ (UA Rn. 84). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche anderen oder besseren Erkenntnisse aus einer weiteren fachärztlichen Untersuchung gewonnen worden wären.

Im nachfolgenden Absatz (UA Rn. 85) hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags allein kein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

b) Davon abgesehen würde auch kein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben sollen, seien unglaubhaft. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1997 - 2 BvR 323/97 - juris Rn. 4; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 4). Hiervon ausgehend begegnet die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags keinen prozessrechtlichen Bedenken.

Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger betrifft (“dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen“), wurde bereits ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat. Da der Nachweis dieses Ereignisses bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Dies hat der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62 - 80) versäumt.

c) Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungspflicht des Klägers auch nicht überspannt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 = juris Rn. 16). Dergleichen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger aber nicht abverlangt. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass es regelmäßig Sache des Asylbewerbers ist, die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (UA Rn. 60). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen erfordert keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruht, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite der behaupteten Ereignisse nicht klärt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Insoweit ist es Sache des Klägers, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern. Dem ist der Kläger - wie die umfangreichen, detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen - nicht nachgekommen. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Poro-Society, zu seinen familiären Hintergründen, zu den Angriffen von Rebellen und zu seinem Flucht Weg gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und den Gutachtern weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern führen auf unauflösbare Widersprüche hin, die das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und die bei ihm zu der Überzeugungsgewissheit führen durften, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten traumaauslösenden Ereignissen unwahr ist. Ohne dass es darauf ankommt, trägt auch das Zulassungsvorbringen nichts dazu bei, die offen zu Tage tretenden Widersprüche aufzulösen.

Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 16. August 2012 beim Bundesamt gab der Kläger an, in der Lage zu sein, der Anhörung zu folgen; gesundheitliche Einschränkungen habe es deshalb nicht gegeben. Aus den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich, wenngleich sich der Kläger verzweifelt, unruhig, verunsichert und niedergedrückt zeigte, nichts Gegenteiliges (vgl. Stellungnahme des I …- …-Klinikums vom 26.6.2012: „wach, allseits orientiert“, „im formalen Denken verlangsamt“, „inhaltlich sind kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen zu eruieren“; fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 17.7.2012: „bewusstseinsklar, allseits orientiert“, „formales Denken ist geordnet“; Stellungnahme der Bezirksklinik S … vom 30.1.2013: „wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert“; fachärztliche Stellungnahme S… vom 16.5.2013: „wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert“; gutachtliche Stellungnahme … vom 10.6.2013: zwar „oft nicht sehr aufmerksam“, „unkonzentriert“, „emotional erregt“, aber „im inhaltlichen Denken gut strukturiert“, „zeitlich wie auch räumlich gut orientiert“).

d) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt, soweit es eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer PTBS“ verneint.

aa) Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Gegenteil aus den vorgelegten Attesten herausgelesen hat. Das Verwaltungsgericht hat weder die von … angenommene „leichte depressive Episode sowie Angstsymptomatik“ infrage gestellt, obschon es Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachtenerstellers hatte, noch hat es sonst die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr ohne Rechtsfehler auf den Maßstab der erheblich konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots sind erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die in den gutachtlichen Stellungnahmen angeführten Symptome bzw. Krankheitsbilder (zu „komorbiden“ Krankheitsbildern/Begleiterkrankungen) herausgearbeitet und diese dahin bewertet, dass der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu fordernde Gefährdungsgrad der „erheblichen“ Gefahr „bei weitem nicht erreicht“ wird.

bb) Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist weder geeignet, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8) noch ist sie in der Sache berechtigt.

(1) Die von … angenommene weitere Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Klägers aufgrund einer vermutlich in Sierra Leone anhaltenden Aktivierung des Angstnetzwerks betrifft das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, stellt also auf tatsächlich erlebte traumatische Situationen ab und führt davon abgesehen auch auf keinen sich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechternden Krankheitszustand hin, der alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Auch die Vermutung, dass sich die bisher nur leicht depressive Episode sowie Angstsymptomatik ohne professionelle Behandlung in kurzer Zeit verschlimmere und zwischen 28% und 51,9% aller Traumatisierten zu Alkoholmissbrauch/Abhängigkeit neigen würden, bezieht sich in erster Linie auf die angenommene posttraumatische Belastungsstörung, erreicht aber auch nicht den Grad einer „wesentlichen oder lebensbedrohlichen“ Verschlechterung, die sich gerade beim Kläger realisieren würde, für den im Übrigen „bei einer der Traumatisierung zeitnah folgenden Therapie“ eine gute Prognose angestellt wurde.

(2) Mit den auch im Zulassungsverfahren eingewandten suizidalen Tendenzen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht befasst, soweit es eine andere psychische Erkrankung als die einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, aber unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass insoweit „keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität des Klägers erkennbar“ sind. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger „bei glaubhafter Distanzierung von Suizidalität am 16.1.2013 wieder entlassen werden konnte“ (Arztbrief vom 30.1.2013), „zeitweise seien Suizidgedanken vorhanden, von akuten Handlungsabsichten erklärt sich Herr … distanziert“ (fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 19.7.2012 - …) und „kein Hinweis für aktuelle Suizidalität“ besteht (fachärztliche Stellungnahme S … vom 16.5.2013).

(3) Soweit „bei drohender Abschiebung“ mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet werden müsse (fachärztliche Stellungnahme des …), bezieht sich diese Bewertung auf den labilen psychischen Zustand des Patienten „bedingt durch traumatische Erfahrungen und Bedrohungen im Heimatland“, also auf dem nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Verwaltungsgerichts „vollkommen unglaubwürdigen“ Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse.

Davon abgesehen wird mit dem Zulassungsvorbringen zur Schilderung des Klägers gegenüber der Fachärztin der …, „er sehe im Falle einer Rückkehr keine Alternative zum Suizid“, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht, wie sich auch aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der … ergibt, wonach „bei drohender Abschiebung unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens von Herrn … bis hin zu akuter Suizidgefahr gerechnet werden kann“, weshalb der Patient u.a. als nicht reisefähig eingeschätzt werde (ebs. kurzer diagnostischer Befund des … vom 1.7.2015: „… ist im Falle einer Abschiebung zu erwarten, dass die Symptomschwere nochmals drastisch ansteigt und davon ausgehend von seinem derzeitigen psychischen Zustand zusätzlich mit einem gravierenden, höchst alarmierenden Suizidrisiko einher gehen würde“). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - NVwZ-RR 2017, 345 = juris Rn. 4). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist vom Bundesamt im Asylverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (vgl. BVerfG, E.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m.w.N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m.w.N.).

e) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht „dadurch verletzt, dass es nicht darüber aufgeklärt hat, dass es dem Kläger bezüglich seiner erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Fall der Rückkehr keinen Glauben schenke“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Davon abgesehen wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht abgelehnt hat, weil es dem Kläger keinen Glauben schenkte, sondern weil nicht dargelegt wurde, dass das beantragte weitere Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen. Erst bei der Bewertung der vorliegenden Unterlagen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung - ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, dass die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäß ein tatsächlich erlebtes, traumatisierendes Ereignis erfordert und dass der Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Sierra Leone behandelbar und im Fall der Nichtbehandelbarkeit eine Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, stellte sich dem Verwaltungsgericht daher nicht. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer posttraumatischen Belastungsstörung“ hat das Verwaltungsgericht nicht verneint, weil es dem Kläger keinen Glauben geschenkt hat, sondern, weil es den nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu fordernden Gefährdungsgrad verneint hat. Auch hiergegen ist - wie bereits ausgeführt wurde - nichts zu erinnern.

f) Das Zulassungsvorbringen, von einem Rechtsschutz suchenden Kläger könne nicht mehr verlangt werden, „als dass er seine Krankheit durch hinreichende Atteste nachweist und eine Verschlechterung der Gesundheitslage im Fall einer Rückkehr durch Atteste belegt“, geht offenbar von der Annahme aus, für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es keines belastenden Ereignisses, das tatsächlich stattgefunden hat. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Die auch auf „den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung“ abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 8.6.2011 - A 1 K 1220.10 - juris Rn. 27), nach dem „auch das Gericht keinen Zweifel daran (hat), dass die Klägerin psychisch krank ist“, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.

Im Übrigen trifft der Einwand des Klägers nicht zu, dass „das Gericht dem Kläger bloß nicht glauben möchte“. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ins Einzelne gehenden Begründung überzeugend aufgezeigt, „dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist“.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, „Rn. 16, juris“), bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2018 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So sei klärungsbedürftig, ob „die bisherige Rechtsprechung zu dem Beschwerdebild der posttraumatischen Belastungsstörung als Erkrankung mit einem unscharfen Krankheitsbild aufgrund der Fortschritte der Wissenschaft nicht aufgegeben werden muss, da die Posttraumatische Belastungsstörung ganz im Gegenteil genau festgelegte Symptome hat, anhand festgelegter Symptome/Kriterien diagnostiziert wird und daher kein unscharfes Krankheitsbild aufweist.“ Im weiteren Nachgang sei klärungsbedürftig, ob „nicht die bisherige Rechtsprechung, dass die PTBS nur dann vorliegt, wenn der Tatrichter vom Vorliegen des traumatischen Ereignisses überzeugt ist (und nicht der Arzt oder Therapeut) aufzugeben ist, da bei einer Erkrankung grundsätzlich immer zunächst das behandelnde Fachpersonal vom Vorliegen der Erkrankung aufgrund der Diagnosestellung überzeugt sein muss.“ Grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob „nicht wie bei anderen ärztlichen Attesten der Tatrichter zunächst die Diagnose zu akzeptieren hat und … aufgrund der gestellten Diagnose die weitere juristische Prüfung zu erfolgen hat.“ Zur inhaltlichen Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger vor, dass das Erkrankungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung und die Anforderungen in Asylverfahren ein Paradoxon seien. Einerseits könne der Betroffene aufgrund einer stressbedingten Störung bei der Speicherung des Erlebten im Gehirn nicht über das traumatisierende Ereignis sprechen und solle dies medizinisch auch gar nicht, um eine weitere Traumatisierung zu verhindern; andererseits erwarte die Rechtsprechung genau dies vom Betroffenen und nehme sodann eine Glaubwürdigkeitsprüfung eines Sachverhalts vor, der krankheitsbedingt nur in Bruchstücken abgerufen und daher kaum widerspruchsfrei berichtet werden könne. All dies führe dazu, dass die rechtlichen Anforderungen an Atteste und den Vortrag des Asylsuchenden dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung widersprächen. Ärzte und Therapeuten würden erst nach einer gewissen Stabilisierung des Betroffenen das traumatisierende Ereignis langsam heranholen, um sodann über mehrfache Rückführungen auf eine normale Verarbeitung des Erlebten hinzuwirken. Naturgemäß stehe insoweit die Genesung des Betroffenen im Vordergrund, nicht die Glaubwürdigkeit der durch den Betroffenen geschilderten Ereignisse; ein kritisches Nachbohren sei hier aus therapeutischer Sicht sogar gefährlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht anhand des traumatischen Ereignisses erfolgen, sondern nur anhand der vom Betroffenen berichteten und durch das Fachpersonal beobachteten Symptome (vgl. hierzu Dreßing, Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Hess. Ärzteblatt 5/2016, 271 ff.; Flatten u.a., S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD10: F43.1, Trauma & Gewalt 3/2011, 202 ff.; Hofmann, Therapie psychotraumatischer Belastungssyndrome, 5. Aufl. 2014, S. 16-28, 158; Stellungnahme der ihn behandelnden Diplom-Psychologin - Refugio München - v. 22.11.2018). Eine offenbar seitens der Rechtsprechung vorhandene Befürchtung, Asylsuchende könnten das Vorliegen der Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 oder DSM-5 vortäuschen, sei unbegründet; die betreffenden Symptome seien vielmehr durch das Fachpersonal eindeutig feststellbar, denn sie beruhten auf von den Betroffenen nicht zu kontrollierenden chemischen Stoffwechselstörungen im Gehirn. Nach alledem könne es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses ankommen, sondern nur auf das fachlich festgestellte Vorliegen der Symptomatik. Der Asylrichter habe daher im Lichte der medizinischen Kompetenz des Fachpersonals eine attestierte posttraumatische Belastungsstörung seiner weiteren rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, die betreffende Rechtsprechung zu einem unscharfen Krankheitsbild sei aufzugeben. Durch die derzeitige Rechtsprechung werde als schwerer Systemfehler im Bereich psychischer Erkrankungen - anders als bei physischen Beschwerdebildern - massiv in die Berufsrechte des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals eingegriffen und ihre Kompetenz in Frage gestellt, da Richter derzeit feststellten, dass bei Unglaubwürdigkeit des traumatisierenden (Flucht-)Ereignisses die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen könne. Bei einer Diabetes-Erkrankung werde richterlich schließlich auch nicht von einer fehlenden Fähigkeit des Betroffenen, die Ursache der Erkrankung hinreichend bzw. widerspruchsfrei zu erklären, auf ein Nichtvorliegen derselben geschlossen. Unabhängig davon sei die tatsächliche Existenz des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses durch den Asylrichter in einer einzelnen Anhörung gar nicht hinreichend verifizierbar; in gleicher Weise werde durch die Rechtsprechung schließlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach nur einer psychiatrischen Sitzung als fachlich nicht belastbar erachtet. In seinem Fall habe etwa das Verwaltungsgericht aus nicht widerspruchsfreien Angaben zur Situation seiner Geschwister letztlich auf das Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geschlossen; dies sei ersichtlich sachfremd. Sollte ein Asylrichter der Auffassung sein, dass ein ärztliches Attest zu oberflächlich sei, so könne er ein amtsärztliches oder psychiatrisches Gutachten einholen, nicht jedoch die Diagnose an sich anzweifeln. Nachdem eine Vielzahl von Asylsuchenden von den aufgeworfenen Fragen betroffen sei, seien diese grundsätzlich klärungsbedürftig.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Fragen besteht. Hierzu genügt es nicht, dass er darauf verweist, dass in Asylstreitverfahren ein Abschiebungsschutz wegen einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielt. Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass in seinem Einzelfall das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses von einer ärztlich attestierten Feststellung abgewichen sei; vielmehr hätte es darüber hinaus konkreter Darlegungen dazu bedurft, dass dies in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt der Fall war oder zumindest künftig zu erwarten sein wird. Dies zeigt die Zulassungsbegründung jedoch bereits im Ansatz nicht auf (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 12 f.).

Überdies sind die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig.

Der zum 17. März 2016 in Kraft getretene § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, der auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 12; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6-8; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 6-8), bestimmt nunmehr, dass vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Bereits zur alten Rechtslage war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = NVwZ 2008, 330 - juris Rn. 15) in diesem Sinne geklärt, dass schon zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 13.3.2018 - 20 ZB 17.30364 - juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 11 ZB 17.31507 - juris Rn. 3; B.v. 26.10.2017 - 13a ZB 17.30985 - juris Rn. 6; B.v. 26.8.2014 - 13a ZB 14.30219 - juris Rn. 4 f.).

Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; so auch VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - InfAuslR 2007, 132 - juris Rn. 3). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann ohnehin nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.). Nach medizinisch-fachlichen Stellungnahmen wäre es überdies fatal, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“; daher stelle „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ dar, im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung würden das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f.; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25).

Insoweit ist ferner in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; jeweils zur posttraumatischen Belastungsstörung in Asylverfahren). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5).

Hiervon ausgehend ist im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls geklärt, dass vom Schutzsuchenden ausschließlich gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Die Angaben des Asylbewerbers hierzu unterliegen der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3).

Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, die oben geschilderte ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie dargelegt sind die wesentlichen Argumente des Klägers im Zulassungsantrag von der Rechtsprechung bereits gewürdigt worden. Ferner ist aus den klägerseitig vorgelegten Auszügen aus Fachpublikationen bzw. Fachartikeln nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Änderung des wissenschaftlichen Kenntnisstands zur posttraumatischen Belastungsstörung eingetreten wäre.

Auch der Vortrag des Klägers im Übrigen führt nicht zum Erfolg.

Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Berufung auch deswegen zuzulassen sei, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2008 - 8 A 3053/08 - juris) abweiche, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint, da die Befundberichte von Refugio München nicht den Anforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG entsprächen, da es sich bei der berichtenden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht um eine Fachärztin handele (UA S. 8). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung jedoch - wie zuvor bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - insoweit das Gutachten eines in der Ausbildung zum Psychotherapeuten befindlichen Diplom-Psychologen als ausreichend angesehen. Die ihn behandelnde Diplom-Psychologin mit einem Psychologiestudium und einer mehrjährigen Ausbildung als psychologische Psychotherapeutin sei richtigerweise ohne weiteres qualifiziert, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen. Sie habe auch wesentlich häufiger Kontakt zu Patienten als etwa der Psychiater als Facharzt; auch habe sich die betreffende Psychologin auf die Behandlung von Traumapatienten spezialisiert. Das Verwaltungsgericht weiche letztlich in ständiger Rechtsprechung von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen ab. Dies sei in seinem Fall auch entscheidungserheblich gewesen, da nicht nur die Kompetenz der ihn behandelnden Diplom-Psychologin, sondern auch das Vorliegen der Erkrankung selbst bezweifelt worden sei. Richtigerweise habe die Erkrankung auch nicht früher durch ihn geltend gemacht werden können; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe erst 2017 festgestanden, vorher sei er nur wegen Einzelsymptomen medikamentös behandelt worden.

Der Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Divergenz) ist gegeben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 35).

Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Divergenz gegeben.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweist, so ist diese vorliegend nicht von Relevanz. Im Rahmen von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, d.h. desjenigen Berufungsgerichts von Bedeutung, das dem in erster Instanz tätig gewordenen Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnet ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45). Dies ist vorliegend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Soweit es die klägerseitig angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris), hat der Senat hierin ausgeführt, dass gegen die Verwertung eines im dortigen Fall vorgelegten Gutachtens sowie gegen die Diagnose und die Sachkunde des für den Befundbericht verantwortlichen Gutachters - eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten i.A. - keine Bedenken bestünden. Das Ergebnis sei nachvollziehbar dargelegt, der Gutachter habe sich widerspruchsfrei geäußert. Das Gutachtensergebnis beruhe auf einer intensiven persönlichen psychotherapeutischen Behandlung der Asylsuchenden über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten. In dem Befundbericht werde nach ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte, der beobachteten Symptomatik und eines psychischen Befunds eine zusammenfassende Diagnose nach ICD-10 gestellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 22).

Ob das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von der oben genannten Rechtsprechung des Senats abgewichen ist, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Abweichung. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Befundberichte von Refugio München bereits insoweit nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG normierten und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entsprächen, da es sich bei der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht - wie in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 S. 19) zu § 60a Abs. 2c AufenthG gefordert - um eine Fachärztin handele (UA Rn. 21). Jedoch hat das Verwaltungsgericht unmittelbar im Anschluss darauf hingewiesen, dass dies eine zusätzliche Heranziehung der genannten Befundberichte im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht ausschließe (UA Rn. 21 a.E.); hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auch die Befundberichte von Refugio München in seine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Klägers einbezogen (UA Rn. 26). Entscheidungserheblich für die Verneinung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung war insoweit jedoch nicht eine fehlende formale Qualifikation der den Kläger behandelnden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin; maßgeblich war hier vielmehr, dass das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit der klägerseitig vorgetragenen traumatischen Ereignisse verneint hat (UA Rn. 26 ff.; siehe hierzu die entsprechende klägerische Geltendmachung des Zulassungsgrunds aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint habe, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) vorliegt bzw. hinreichend dargelegt ist.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 3).

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Richter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss. Es handle sich dabei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass der Sachverhalt, auf dem das Trauma beruhe, tatsächlich auch so stattgefunden haben müsse, auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (9 ZB 12.30293) berufe, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (A 1 K 1220/19) und von einem Beschluss des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 13.30097) abweiche.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7).

Aus der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zunächst ist festzustellen, dass die genannte Entscheidung, soweit sie wörtlich zitiert wird, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, während vorliegend der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Aber auch insoweit ist der Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht aussagekräftig, weil daraus ersichtlich ist, inwiefern sich das Erstgericht tatsächlich über fachärztliche Stellungnahmen hinweggesetzt hatte. Jedenfalls hat sich im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht differenziert mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die Psychotherapeutin des Klägers zu seiner Erkrankung als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat dabei ausdrücklich erklärt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Verfolgungsgeschichte des Klägers für „vollkommen unglaubwürdig“ hält (S. 15/18 UA). Ungeachtet der offensichtlichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüche der Aussagen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht und zum Reiseweg hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass er erstmals zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik von psychischen Problemen berichtet hat und sich nach den Aussagen der sachverständigen Zeugin sein Zustand immer dann verschlechterte, wenn er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht ging.

Die zitierte Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07) vermag die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen, da sich das fachärztliche Gutachten – anders als im vorliegenden Fall – mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des dortigen Klägers auseinandergesetzt hatte, ohne dass das Verwaltungsgericht darauf eingegangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26).

Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verhält sich zu der hier als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht. Es stellt lediglich fest, dass trotz des nicht glaubhaft geschilderten Fluchtgeschehens eine psychische Erkrankung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann, und daher ein Abschiebungsverbot besteht.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines bedingten Beweisantrags in den Entscheidungsgründen sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Hieran fehlt es aber, wenn – wie hier – nur ein bedingter Beweisantrag gestellt wurde (BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 78 Rn. 31).

Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. 2016, AsylG; § 78 Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorsorglich beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer psychischen Erkrankung in Form einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig ist und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Ihm sei dadurch verwehrt worden, wesentlichen Prozessstoff an das Gericht heranzutragen. Darauf könne die Entscheidung des Gerichts auch beruhen, weil die Rückführung des Klägers in sein Heimatland nicht verantwortbar sei. Es sei offenkundig, dass eine adäquate Behandlung in Nigeria nicht möglich sei.

Mit diesen Ausführungen erfüllt der Kläger jedoch nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Er legt nicht hinreichend dar, welchen entscheidungserheblichen Prozessstoff er durch die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht vortragen konnte und dass die Entscheidung des Gerichts darauf beruht.

Das Gericht hat seine Entscheidung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG damit begründet, dass das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis, das die PTBS ausgelöst haben soll, nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig sei. Bezüglich der depressiven Erkrankung ist es davon ausgegangen, dass bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu erwarten sei, weil die bestehende Erkrankung auch in Nigeria behandelt werden könne.

Das Gericht hat zu Recht von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen, weil dieses Gutachten bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine weitere Sachaufklärung hätte leisten können und dem Kläger dadurch nicht verwehrt worden ist, weiteren wesentlichen Prozessstoff vorzutragen.

Die Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis glaubhaft ist, ist nicht Gegenstand eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Vorliegen einer PTBS, sondern – wie oben dargelegt – ausschließlich Sache des Tatrichters. Die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf Glaubwürdigkeit geprüft habe. Eine derartige Glaubwürdigkeitsprüfung wäre auch in einem fachärztlichen Gutachten nicht vorgenommen worden bzw. das Gericht wäre nicht daran gebunden.

Soweit der Kläger ausführt, eine adäquate medizinische Behandlung seiner Depression sei in Nigeria – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht möglich, rügt er, ohne dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt, weil sich ein psychiatrisches Fachgutachten zur Frage, ob diese Erkrankung in Nigeria so behandelt werden kann, dass keine wesentliche Verschlimmerung eintritt, nicht verhalten hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Das Verwaltungsgericht wies seine auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Asylklage mit Urteil vom 21. Juni 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

a) Die Rechtsfrage des Klägers, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden muss“, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger den objektiven Ereignisaspekt nicht „zur vollen Überzeugung“ des Gerichts gebracht hat. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignissen auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen gutachtlich tätigen Stellen vielmehr als „vollkommen unglaubwürdig“ (UA Rn. 63) gewertet, also nicht lediglich bestimmte Zweifel am klägerischen Vorbringen festgestellt und wegen solcher Zweifel die an sich gebotene Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens verneint, sondern im Einzelnen umfassend und überzeugend ausgeführt, weshalb es hier von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals ausgeht.

b) Davon abgesehen sind nur Fragen klärungsbedürftig, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen oder die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38). Ein Klärungsbedarf besteht danach nicht.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 13).

Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).

Keiner weitergehenden Aufklärung bedarf auch, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Bewertung wird in fachlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013 vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Psychiaters Dr. R … (Oberarzt der Bezirksklinik S …), wonach es fatal wäre, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Facharztes S … in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2013, wonach „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ darstellt und im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt würden. Auch aus dem im Zulassungsverfahren eingereichten kurzen psychodiagnostischen Befund vom 1. Juli 2015 der Diplom-Psychologin Dr. K … (…) genügt zur klinischen Diagnose einer PTBS hinsichtlich des A-Kriteriums (objektive und subjektive Kriterien für traumatische Erlebnisse) der Bericht des Probanden.

Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

c) Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, nicht im „Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“.

Insbesondere ist der Einwand verfehlt, Maßstab aller anderen Gerichte sei, „ob eine PTBS vorliege“. Denn diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Da eine posttraumatische Belastungsstörung aber nur dann angenommen werden kann, wenn der Symptomatik ein oder mehrere tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht der Frage nach der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervortrags zu Recht nachgegangen.

Aus der vom Kläger angeführten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 13a ZB 13.30097, nicht veröffentlicht) folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht hier - anders, als im vorgenannten Fall - nicht über die vorgelegten Stellungnahmen hinweggesetzt, „ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären“. Es hat vielmehr den Psychiater Dr. R … als Zeugen einvernommen, der bestätigte, dass die vom Kläger berichteten traumatischen Erlebnisse nicht weiter hinterfragt wurden.

Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, bestehen nicht (s. nachfolgend).

2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 hilfsweise gestellten, schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag abgelehnt und überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt habe. Dies trifft nicht zu.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19 Juni 2013 beantragte der Kläger „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen, dass er weiterhin behandlungsbedürftig ist und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung und einer Rückkehr ins Heimatland wesentlich verschlechtern würde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“.

a) Entgegen dem Klägervorbringen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag schon nicht mit der Begründung abgelehnt, es schenke dem Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung ohnehin keinen Glauben, sondern weil „nicht dargelegt (wurde), dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen“ (UA Rn. 84). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche anderen oder besseren Erkenntnisse aus einer weiteren fachärztlichen Untersuchung gewonnen worden wären.

Im nachfolgenden Absatz (UA Rn. 85) hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags allein kein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

b) Davon abgesehen würde auch kein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben sollen, seien unglaubhaft. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1997 - 2 BvR 323/97 - juris Rn. 4; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 4). Hiervon ausgehend begegnet die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags keinen prozessrechtlichen Bedenken.

Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger betrifft (“dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen“), wurde bereits ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat. Da der Nachweis dieses Ereignisses bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Dies hat der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62 - 80) versäumt.

c) Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungspflicht des Klägers auch nicht überspannt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 = juris Rn. 16). Dergleichen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger aber nicht abverlangt. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass es regelmäßig Sache des Asylbewerbers ist, die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (UA Rn. 60). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen erfordert keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruht, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite der behaupteten Ereignisse nicht klärt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Insoweit ist es Sache des Klägers, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern. Dem ist der Kläger - wie die umfangreichen, detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen - nicht nachgekommen. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Poro-Society, zu seinen familiären Hintergründen, zu den Angriffen von Rebellen und zu seinem Flucht Weg gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und den Gutachtern weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern führen auf unauflösbare Widersprüche hin, die das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und die bei ihm zu der Überzeugungsgewissheit führen durften, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten traumaauslösenden Ereignissen unwahr ist. Ohne dass es darauf ankommt, trägt auch das Zulassungsvorbringen nichts dazu bei, die offen zu Tage tretenden Widersprüche aufzulösen.

Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 16. August 2012 beim Bundesamt gab der Kläger an, in der Lage zu sein, der Anhörung zu folgen; gesundheitliche Einschränkungen habe es deshalb nicht gegeben. Aus den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich, wenngleich sich der Kläger verzweifelt, unruhig, verunsichert und niedergedrückt zeigte, nichts Gegenteiliges (vgl. Stellungnahme des I …- …-Klinikums vom 26.6.2012: „wach, allseits orientiert“, „im formalen Denken verlangsamt“, „inhaltlich sind kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen zu eruieren“; fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 17.7.2012: „bewusstseinsklar, allseits orientiert“, „formales Denken ist geordnet“; Stellungnahme der Bezirksklinik S … vom 30.1.2013: „wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert“; fachärztliche Stellungnahme S… vom 16.5.2013: „wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert“; gutachtliche Stellungnahme … vom 10.6.2013: zwar „oft nicht sehr aufmerksam“, „unkonzentriert“, „emotional erregt“, aber „im inhaltlichen Denken gut strukturiert“, „zeitlich wie auch räumlich gut orientiert“).

d) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt, soweit es eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer PTBS“ verneint.

aa) Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Gegenteil aus den vorgelegten Attesten herausgelesen hat. Das Verwaltungsgericht hat weder die von … angenommene „leichte depressive Episode sowie Angstsymptomatik“ infrage gestellt, obschon es Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachtenerstellers hatte, noch hat es sonst die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr ohne Rechtsfehler auf den Maßstab der erheblich konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots sind erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die in den gutachtlichen Stellungnahmen angeführten Symptome bzw. Krankheitsbilder (zu „komorbiden“ Krankheitsbildern/Begleiterkrankungen) herausgearbeitet und diese dahin bewertet, dass der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu fordernde Gefährdungsgrad der „erheblichen“ Gefahr „bei weitem nicht erreicht“ wird.

bb) Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist weder geeignet, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8) noch ist sie in der Sache berechtigt.

(1) Die von … angenommene weitere Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Klägers aufgrund einer vermutlich in Sierra Leone anhaltenden Aktivierung des Angstnetzwerks betrifft das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, stellt also auf tatsächlich erlebte traumatische Situationen ab und führt davon abgesehen auch auf keinen sich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechternden Krankheitszustand hin, der alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Auch die Vermutung, dass sich die bisher nur leicht depressive Episode sowie Angstsymptomatik ohne professionelle Behandlung in kurzer Zeit verschlimmere und zwischen 28% und 51,9% aller Traumatisierten zu Alkoholmissbrauch/Abhängigkeit neigen würden, bezieht sich in erster Linie auf die angenommene posttraumatische Belastungsstörung, erreicht aber auch nicht den Grad einer „wesentlichen oder lebensbedrohlichen“ Verschlechterung, die sich gerade beim Kläger realisieren würde, für den im Übrigen „bei einer der Traumatisierung zeitnah folgenden Therapie“ eine gute Prognose angestellt wurde.

(2) Mit den auch im Zulassungsverfahren eingewandten suizidalen Tendenzen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht befasst, soweit es eine andere psychische Erkrankung als die einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, aber unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass insoweit „keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität des Klägers erkennbar“ sind. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger „bei glaubhafter Distanzierung von Suizidalität am 16.1.2013 wieder entlassen werden konnte“ (Arztbrief vom 30.1.2013), „zeitweise seien Suizidgedanken vorhanden, von akuten Handlungsabsichten erklärt sich Herr … distanziert“ (fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 19.7.2012 - …) und „kein Hinweis für aktuelle Suizidalität“ besteht (fachärztliche Stellungnahme S … vom 16.5.2013).

(3) Soweit „bei drohender Abschiebung“ mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet werden müsse (fachärztliche Stellungnahme des …), bezieht sich diese Bewertung auf den labilen psychischen Zustand des Patienten „bedingt durch traumatische Erfahrungen und Bedrohungen im Heimatland“, also auf dem nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Verwaltungsgerichts „vollkommen unglaubwürdigen“ Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse.

Davon abgesehen wird mit dem Zulassungsvorbringen zur Schilderung des Klägers gegenüber der Fachärztin der …, „er sehe im Falle einer Rückkehr keine Alternative zum Suizid“, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht, wie sich auch aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der … ergibt, wonach „bei drohender Abschiebung unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens von Herrn … bis hin zu akuter Suizidgefahr gerechnet werden kann“, weshalb der Patient u.a. als nicht reisefähig eingeschätzt werde (ebs. kurzer diagnostischer Befund des … vom 1.7.2015: „… ist im Falle einer Abschiebung zu erwarten, dass die Symptomschwere nochmals drastisch ansteigt und davon ausgehend von seinem derzeitigen psychischen Zustand zusätzlich mit einem gravierenden, höchst alarmierenden Suizidrisiko einher gehen würde“). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - NVwZ-RR 2017, 345 = juris Rn. 4). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist vom Bundesamt im Asylverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (vgl. BVerfG, E.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m.w.N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m.w.N.).

e) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht „dadurch verletzt, dass es nicht darüber aufgeklärt hat, dass es dem Kläger bezüglich seiner erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Fall der Rückkehr keinen Glauben schenke“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Davon abgesehen wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht abgelehnt hat, weil es dem Kläger keinen Glauben schenkte, sondern weil nicht dargelegt wurde, dass das beantragte weitere Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen. Erst bei der Bewertung der vorliegenden Unterlagen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung - ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, dass die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäß ein tatsächlich erlebtes, traumatisierendes Ereignis erfordert und dass der Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Sierra Leone behandelbar und im Fall der Nichtbehandelbarkeit eine Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, stellte sich dem Verwaltungsgericht daher nicht. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer posttraumatischen Belastungsstörung“ hat das Verwaltungsgericht nicht verneint, weil es dem Kläger keinen Glauben geschenkt hat, sondern, weil es den nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu fordernden Gefährdungsgrad verneint hat. Auch hiergegen ist - wie bereits ausgeführt wurde - nichts zu erinnern.

f) Das Zulassungsvorbringen, von einem Rechtsschutz suchenden Kläger könne nicht mehr verlangt werden, „als dass er seine Krankheit durch hinreichende Atteste nachweist und eine Verschlechterung der Gesundheitslage im Fall einer Rückkehr durch Atteste belegt“, geht offenbar von der Annahme aus, für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es keines belastenden Ereignisses, das tatsächlich stattgefunden hat. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Die auch auf „den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung“ abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 8.6.2011 - A 1 K 1220.10 - juris Rn. 27), nach dem „auch das Gericht keinen Zweifel daran (hat), dass die Klägerin psychisch krank ist“, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.

Im Übrigen trifft der Einwand des Klägers nicht zu, dass „das Gericht dem Kläger bloß nicht glauben möchte“. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ins Einzelne gehenden Begründung überzeugend aufgezeigt, „dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist“.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, „Rn. 16, juris“), bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2018 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So sei klärungsbedürftig, ob „die bisherige Rechtsprechung zu dem Beschwerdebild der posttraumatischen Belastungsstörung als Erkrankung mit einem unscharfen Krankheitsbild aufgrund der Fortschritte der Wissenschaft nicht aufgegeben werden muss, da die Posttraumatische Belastungsstörung ganz im Gegenteil genau festgelegte Symptome hat, anhand festgelegter Symptome/Kriterien diagnostiziert wird und daher kein unscharfes Krankheitsbild aufweist.“ Im weiteren Nachgang sei klärungsbedürftig, ob „nicht die bisherige Rechtsprechung, dass die PTBS nur dann vorliegt, wenn der Tatrichter vom Vorliegen des traumatischen Ereignisses überzeugt ist (und nicht der Arzt oder Therapeut) aufzugeben ist, da bei einer Erkrankung grundsätzlich immer zunächst das behandelnde Fachpersonal vom Vorliegen der Erkrankung aufgrund der Diagnosestellung überzeugt sein muss.“ Grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob „nicht wie bei anderen ärztlichen Attesten der Tatrichter zunächst die Diagnose zu akzeptieren hat und … aufgrund der gestellten Diagnose die weitere juristische Prüfung zu erfolgen hat.“ Zur inhaltlichen Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger vor, dass das Erkrankungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung und die Anforderungen in Asylverfahren ein Paradoxon seien. Einerseits könne der Betroffene aufgrund einer stressbedingten Störung bei der Speicherung des Erlebten im Gehirn nicht über das traumatisierende Ereignis sprechen und solle dies medizinisch auch gar nicht, um eine weitere Traumatisierung zu verhindern; andererseits erwarte die Rechtsprechung genau dies vom Betroffenen und nehme sodann eine Glaubwürdigkeitsprüfung eines Sachverhalts vor, der krankheitsbedingt nur in Bruchstücken abgerufen und daher kaum widerspruchsfrei berichtet werden könne. All dies führe dazu, dass die rechtlichen Anforderungen an Atteste und den Vortrag des Asylsuchenden dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung widersprächen. Ärzte und Therapeuten würden erst nach einer gewissen Stabilisierung des Betroffenen das traumatisierende Ereignis langsam heranholen, um sodann über mehrfache Rückführungen auf eine normale Verarbeitung des Erlebten hinzuwirken. Naturgemäß stehe insoweit die Genesung des Betroffenen im Vordergrund, nicht die Glaubwürdigkeit der durch den Betroffenen geschilderten Ereignisse; ein kritisches Nachbohren sei hier aus therapeutischer Sicht sogar gefährlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht anhand des traumatischen Ereignisses erfolgen, sondern nur anhand der vom Betroffenen berichteten und durch das Fachpersonal beobachteten Symptome (vgl. hierzu Dreßing, Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Hess. Ärzteblatt 5/2016, 271 ff.; Flatten u.a., S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD10: F43.1, Trauma & Gewalt 3/2011, 202 ff.; Hofmann, Therapie psychotraumatischer Belastungssyndrome, 5. Aufl. 2014, S. 16-28, 158; Stellungnahme der ihn behandelnden Diplom-Psychologin - Refugio München - v. 22.11.2018). Eine offenbar seitens der Rechtsprechung vorhandene Befürchtung, Asylsuchende könnten das Vorliegen der Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 oder DSM-5 vortäuschen, sei unbegründet; die betreffenden Symptome seien vielmehr durch das Fachpersonal eindeutig feststellbar, denn sie beruhten auf von den Betroffenen nicht zu kontrollierenden chemischen Stoffwechselstörungen im Gehirn. Nach alledem könne es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses ankommen, sondern nur auf das fachlich festgestellte Vorliegen der Symptomatik. Der Asylrichter habe daher im Lichte der medizinischen Kompetenz des Fachpersonals eine attestierte posttraumatische Belastungsstörung seiner weiteren rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, die betreffende Rechtsprechung zu einem unscharfen Krankheitsbild sei aufzugeben. Durch die derzeitige Rechtsprechung werde als schwerer Systemfehler im Bereich psychischer Erkrankungen - anders als bei physischen Beschwerdebildern - massiv in die Berufsrechte des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals eingegriffen und ihre Kompetenz in Frage gestellt, da Richter derzeit feststellten, dass bei Unglaubwürdigkeit des traumatisierenden (Flucht-)Ereignisses die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen könne. Bei einer Diabetes-Erkrankung werde richterlich schließlich auch nicht von einer fehlenden Fähigkeit des Betroffenen, die Ursache der Erkrankung hinreichend bzw. widerspruchsfrei zu erklären, auf ein Nichtvorliegen derselben geschlossen. Unabhängig davon sei die tatsächliche Existenz des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses durch den Asylrichter in einer einzelnen Anhörung gar nicht hinreichend verifizierbar; in gleicher Weise werde durch die Rechtsprechung schließlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach nur einer psychiatrischen Sitzung als fachlich nicht belastbar erachtet. In seinem Fall habe etwa das Verwaltungsgericht aus nicht widerspruchsfreien Angaben zur Situation seiner Geschwister letztlich auf das Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geschlossen; dies sei ersichtlich sachfremd. Sollte ein Asylrichter der Auffassung sein, dass ein ärztliches Attest zu oberflächlich sei, so könne er ein amtsärztliches oder psychiatrisches Gutachten einholen, nicht jedoch die Diagnose an sich anzweifeln. Nachdem eine Vielzahl von Asylsuchenden von den aufgeworfenen Fragen betroffen sei, seien diese grundsätzlich klärungsbedürftig.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Fragen besteht. Hierzu genügt es nicht, dass er darauf verweist, dass in Asylstreitverfahren ein Abschiebungsschutz wegen einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielt. Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass in seinem Einzelfall das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses von einer ärztlich attestierten Feststellung abgewichen sei; vielmehr hätte es darüber hinaus konkreter Darlegungen dazu bedurft, dass dies in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt der Fall war oder zumindest künftig zu erwarten sein wird. Dies zeigt die Zulassungsbegründung jedoch bereits im Ansatz nicht auf (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 12 f.).

Überdies sind die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig.

Der zum 17. März 2016 in Kraft getretene § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, der auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 12; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6-8; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 6-8), bestimmt nunmehr, dass vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Bereits zur alten Rechtslage war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = NVwZ 2008, 330 - juris Rn. 15) in diesem Sinne geklärt, dass schon zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 13.3.2018 - 20 ZB 17.30364 - juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 11 ZB 17.31507 - juris Rn. 3; B.v. 26.10.2017 - 13a ZB 17.30985 - juris Rn. 6; B.v. 26.8.2014 - 13a ZB 14.30219 - juris Rn. 4 f.).

Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; so auch VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - InfAuslR 2007, 132 - juris Rn. 3). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann ohnehin nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.). Nach medizinisch-fachlichen Stellungnahmen wäre es überdies fatal, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“; daher stelle „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ dar, im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung würden das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f.; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25).

Insoweit ist ferner in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; jeweils zur posttraumatischen Belastungsstörung in Asylverfahren). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5).

Hiervon ausgehend ist im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls geklärt, dass vom Schutzsuchenden ausschließlich gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Die Angaben des Asylbewerbers hierzu unterliegen der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3).

Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, die oben geschilderte ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie dargelegt sind die wesentlichen Argumente des Klägers im Zulassungsantrag von der Rechtsprechung bereits gewürdigt worden. Ferner ist aus den klägerseitig vorgelegten Auszügen aus Fachpublikationen bzw. Fachartikeln nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Änderung des wissenschaftlichen Kenntnisstands zur posttraumatischen Belastungsstörung eingetreten wäre.

Auch der Vortrag des Klägers im Übrigen führt nicht zum Erfolg.

Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Berufung auch deswegen zuzulassen sei, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2008 - 8 A 3053/08 - juris) abweiche, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint, da die Befundberichte von Refugio München nicht den Anforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG entsprächen, da es sich bei der berichtenden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht um eine Fachärztin handele (UA S. 8). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung jedoch - wie zuvor bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - insoweit das Gutachten eines in der Ausbildung zum Psychotherapeuten befindlichen Diplom-Psychologen als ausreichend angesehen. Die ihn behandelnde Diplom-Psychologin mit einem Psychologiestudium und einer mehrjährigen Ausbildung als psychologische Psychotherapeutin sei richtigerweise ohne weiteres qualifiziert, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen. Sie habe auch wesentlich häufiger Kontakt zu Patienten als etwa der Psychiater als Facharzt; auch habe sich die betreffende Psychologin auf die Behandlung von Traumapatienten spezialisiert. Das Verwaltungsgericht weiche letztlich in ständiger Rechtsprechung von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen ab. Dies sei in seinem Fall auch entscheidungserheblich gewesen, da nicht nur die Kompetenz der ihn behandelnden Diplom-Psychologin, sondern auch das Vorliegen der Erkrankung selbst bezweifelt worden sei. Richtigerweise habe die Erkrankung auch nicht früher durch ihn geltend gemacht werden können; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe erst 2017 festgestanden, vorher sei er nur wegen Einzelsymptomen medikamentös behandelt worden.

Der Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Divergenz) ist gegeben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 35).

Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Divergenz gegeben.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweist, so ist diese vorliegend nicht von Relevanz. Im Rahmen von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, d.h. desjenigen Berufungsgerichts von Bedeutung, das dem in erster Instanz tätig gewordenen Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnet ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45). Dies ist vorliegend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Soweit es die klägerseitig angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris), hat der Senat hierin ausgeführt, dass gegen die Verwertung eines im dortigen Fall vorgelegten Gutachtens sowie gegen die Diagnose und die Sachkunde des für den Befundbericht verantwortlichen Gutachters - eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten i.A. - keine Bedenken bestünden. Das Ergebnis sei nachvollziehbar dargelegt, der Gutachter habe sich widerspruchsfrei geäußert. Das Gutachtensergebnis beruhe auf einer intensiven persönlichen psychotherapeutischen Behandlung der Asylsuchenden über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten. In dem Befundbericht werde nach ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte, der beobachteten Symptomatik und eines psychischen Befunds eine zusammenfassende Diagnose nach ICD-10 gestellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 22).

Ob das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von der oben genannten Rechtsprechung des Senats abgewichen ist, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Abweichung. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Befundberichte von Refugio München bereits insoweit nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG normierten und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entsprächen, da es sich bei der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht - wie in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 S. 19) zu § 60a Abs. 2c AufenthG gefordert - um eine Fachärztin handele (UA Rn. 21). Jedoch hat das Verwaltungsgericht unmittelbar im Anschluss darauf hingewiesen, dass dies eine zusätzliche Heranziehung der genannten Befundberichte im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht ausschließe (UA Rn. 21 a.E.); hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auch die Befundberichte von Refugio München in seine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Klägers einbezogen (UA Rn. 26). Entscheidungserheblich für die Verneinung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung war insoweit jedoch nicht eine fehlende formale Qualifikation der den Kläger behandelnden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin; maßgeblich war hier vielmehr, dass das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit der klägerseitig vorgetragenen traumatischen Ereignisse verneint hat (UA Rn. 26 ff.; siehe hierzu die entsprechende klägerische Geltendmachung des Zulassungsgrunds aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint habe, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2018 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So sei klärungsbedürftig, ob „die bisherige Rechtsprechung zu dem Beschwerdebild der posttraumatischen Belastungsstörung als Erkrankung mit einem unscharfen Krankheitsbild aufgrund der Fortschritte der Wissenschaft nicht aufgegeben werden muss, da die Posttraumatische Belastungsstörung ganz im Gegenteil genau festgelegte Symptome hat, anhand festgelegter Symptome/Kriterien diagnostiziert wird und daher kein unscharfes Krankheitsbild aufweist.“ Im weiteren Nachgang sei klärungsbedürftig, ob „nicht die bisherige Rechtsprechung, dass die PTBS nur dann vorliegt, wenn der Tatrichter vom Vorliegen des traumatischen Ereignisses überzeugt ist (und nicht der Arzt oder Therapeut) aufzugeben ist, da bei einer Erkrankung grundsätzlich immer zunächst das behandelnde Fachpersonal vom Vorliegen der Erkrankung aufgrund der Diagnosestellung überzeugt sein muss.“ Grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob „nicht wie bei anderen ärztlichen Attesten der Tatrichter zunächst die Diagnose zu akzeptieren hat und … aufgrund der gestellten Diagnose die weitere juristische Prüfung zu erfolgen hat.“ Zur inhaltlichen Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger vor, dass das Erkrankungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung und die Anforderungen in Asylverfahren ein Paradoxon seien. Einerseits könne der Betroffene aufgrund einer stressbedingten Störung bei der Speicherung des Erlebten im Gehirn nicht über das traumatisierende Ereignis sprechen und solle dies medizinisch auch gar nicht, um eine weitere Traumatisierung zu verhindern; andererseits erwarte die Rechtsprechung genau dies vom Betroffenen und nehme sodann eine Glaubwürdigkeitsprüfung eines Sachverhalts vor, der krankheitsbedingt nur in Bruchstücken abgerufen und daher kaum widerspruchsfrei berichtet werden könne. All dies führe dazu, dass die rechtlichen Anforderungen an Atteste und den Vortrag des Asylsuchenden dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung widersprächen. Ärzte und Therapeuten würden erst nach einer gewissen Stabilisierung des Betroffenen das traumatisierende Ereignis langsam heranholen, um sodann über mehrfache Rückführungen auf eine normale Verarbeitung des Erlebten hinzuwirken. Naturgemäß stehe insoweit die Genesung des Betroffenen im Vordergrund, nicht die Glaubwürdigkeit der durch den Betroffenen geschilderten Ereignisse; ein kritisches Nachbohren sei hier aus therapeutischer Sicht sogar gefährlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht anhand des traumatischen Ereignisses erfolgen, sondern nur anhand der vom Betroffenen berichteten und durch das Fachpersonal beobachteten Symptome (vgl. hierzu Dreßing, Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Hess. Ärzteblatt 5/2016, 271 ff.; Flatten u.a., S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD10: F43.1, Trauma & Gewalt 3/2011, 202 ff.; Hofmann, Therapie psychotraumatischer Belastungssyndrome, 5. Aufl. 2014, S. 16-28, 158; Stellungnahme der ihn behandelnden Diplom-Psychologin - Refugio München - v. 22.11.2018). Eine offenbar seitens der Rechtsprechung vorhandene Befürchtung, Asylsuchende könnten das Vorliegen der Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 oder DSM-5 vortäuschen, sei unbegründet; die betreffenden Symptome seien vielmehr durch das Fachpersonal eindeutig feststellbar, denn sie beruhten auf von den Betroffenen nicht zu kontrollierenden chemischen Stoffwechselstörungen im Gehirn. Nach alledem könne es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses ankommen, sondern nur auf das fachlich festgestellte Vorliegen der Symptomatik. Der Asylrichter habe daher im Lichte der medizinischen Kompetenz des Fachpersonals eine attestierte posttraumatische Belastungsstörung seiner weiteren rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, die betreffende Rechtsprechung zu einem unscharfen Krankheitsbild sei aufzugeben. Durch die derzeitige Rechtsprechung werde als schwerer Systemfehler im Bereich psychischer Erkrankungen - anders als bei physischen Beschwerdebildern - massiv in die Berufsrechte des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals eingegriffen und ihre Kompetenz in Frage gestellt, da Richter derzeit feststellten, dass bei Unglaubwürdigkeit des traumatisierenden (Flucht-)Ereignisses die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen könne. Bei einer Diabetes-Erkrankung werde richterlich schließlich auch nicht von einer fehlenden Fähigkeit des Betroffenen, die Ursache der Erkrankung hinreichend bzw. widerspruchsfrei zu erklären, auf ein Nichtvorliegen derselben geschlossen. Unabhängig davon sei die tatsächliche Existenz des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses durch den Asylrichter in einer einzelnen Anhörung gar nicht hinreichend verifizierbar; in gleicher Weise werde durch die Rechtsprechung schließlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach nur einer psychiatrischen Sitzung als fachlich nicht belastbar erachtet. In seinem Fall habe etwa das Verwaltungsgericht aus nicht widerspruchsfreien Angaben zur Situation seiner Geschwister letztlich auf das Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geschlossen; dies sei ersichtlich sachfremd. Sollte ein Asylrichter der Auffassung sein, dass ein ärztliches Attest zu oberflächlich sei, so könne er ein amtsärztliches oder psychiatrisches Gutachten einholen, nicht jedoch die Diagnose an sich anzweifeln. Nachdem eine Vielzahl von Asylsuchenden von den aufgeworfenen Fragen betroffen sei, seien diese grundsätzlich klärungsbedürftig.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Fragen besteht. Hierzu genügt es nicht, dass er darauf verweist, dass in Asylstreitverfahren ein Abschiebungsschutz wegen einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielt. Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass in seinem Einzelfall das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubwürdigkeit des traumatisierenden Ereignisses von einer ärztlich attestierten Feststellung abgewichen sei; vielmehr hätte es darüber hinaus konkreter Darlegungen dazu bedurft, dass dies in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt der Fall war oder zumindest künftig zu erwarten sein wird. Dies zeigt die Zulassungsbegründung jedoch bereits im Ansatz nicht auf (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 12 f.).

Überdies sind die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig.

Der zum 17. März 2016 in Kraft getretene § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, der auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 12; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6-8; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 6-8), bestimmt nunmehr, dass vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Bereits zur alten Rechtslage war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = NVwZ 2008, 330 - juris Rn. 15) in diesem Sinne geklärt, dass schon zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 13.3.2018 - 20 ZB 17.30364 - juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 11 ZB 17.31507 - juris Rn. 3; B.v. 26.10.2017 - 13a ZB 17.30985 - juris Rn. 6; B.v. 26.8.2014 - 13a ZB 14.30219 - juris Rn. 4 f.).

Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; so auch VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - InfAuslR 2007, 132 - juris Rn. 3). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann ohnehin nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.). Nach medizinisch-fachlichen Stellungnahmen wäre es überdies fatal, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“; daher stelle „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ dar, im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung würden das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f.; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25).

Insoweit ist ferner in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; jeweils zur posttraumatischen Belastungsstörung in Asylverfahren). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5).

Hiervon ausgehend ist im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls geklärt, dass vom Schutzsuchenden ausschließlich gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Die Angaben des Asylbewerbers hierzu unterliegen der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3).

Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, die oben geschilderte ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie dargelegt sind die wesentlichen Argumente des Klägers im Zulassungsantrag von der Rechtsprechung bereits gewürdigt worden. Ferner ist aus den klägerseitig vorgelegten Auszügen aus Fachpublikationen bzw. Fachartikeln nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Änderung des wissenschaftlichen Kenntnisstands zur posttraumatischen Belastungsstörung eingetreten wäre.

Auch der Vortrag des Klägers im Übrigen führt nicht zum Erfolg.

Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Berufung auch deswegen zuzulassen sei, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2008 - 8 A 3053/08 - juris) abweiche, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint, da die Befundberichte von Refugio München nicht den Anforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG entsprächen, da es sich bei der berichtenden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht um eine Fachärztin handele (UA S. 8). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung jedoch - wie zuvor bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - insoweit das Gutachten eines in der Ausbildung zum Psychotherapeuten befindlichen Diplom-Psychologen als ausreichend angesehen. Die ihn behandelnde Diplom-Psychologin mit einem Psychologiestudium und einer mehrjährigen Ausbildung als psychologische Psychotherapeutin sei richtigerweise ohne weiteres qualifiziert, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen. Sie habe auch wesentlich häufiger Kontakt zu Patienten als etwa der Psychiater als Facharzt; auch habe sich die betreffende Psychologin auf die Behandlung von Traumapatienten spezialisiert. Das Verwaltungsgericht weiche letztlich in ständiger Rechtsprechung von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen ab. Dies sei in seinem Fall auch entscheidungserheblich gewesen, da nicht nur die Kompetenz der ihn behandelnden Diplom-Psychologin, sondern auch das Vorliegen der Erkrankung selbst bezweifelt worden sei. Richtigerweise habe die Erkrankung auch nicht früher durch ihn geltend gemacht werden können; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe erst 2017 festgestanden, vorher sei er nur wegen Einzelsymptomen medikamentös behandelt worden.

Der Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Divergenz) ist gegeben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 35).

Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Divergenz gegeben.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweist, so ist diese vorliegend nicht von Relevanz. Im Rahmen von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, d.h. desjenigen Berufungsgerichts von Bedeutung, das dem in erster Instanz tätig gewordenen Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnet ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45). Dies ist vorliegend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Soweit es die klägerseitig angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris), hat der Senat hierin ausgeführt, dass gegen die Verwertung eines im dortigen Fall vorgelegten Gutachtens sowie gegen die Diagnose und die Sachkunde des für den Befundbericht verantwortlichen Gutachters - eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten i.A. - keine Bedenken bestünden. Das Ergebnis sei nachvollziehbar dargelegt, der Gutachter habe sich widerspruchsfrei geäußert. Das Gutachtensergebnis beruhe auf einer intensiven persönlichen psychotherapeutischen Behandlung der Asylsuchenden über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten. In dem Befundbericht werde nach ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte, der beobachteten Symptomatik und eines psychischen Befunds eine zusammenfassende Diagnose nach ICD-10 gestellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 22).

Ob das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von der oben genannten Rechtsprechung des Senats abgewichen ist, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Abweichung. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Befundberichte von Refugio München bereits insoweit nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG normierten und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entsprächen, da es sich bei der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin nicht - wie in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 S. 19) zu § 60a Abs. 2c AufenthG gefordert - um eine Fachärztin handele (UA Rn. 21). Jedoch hat das Verwaltungsgericht unmittelbar im Anschluss darauf hingewiesen, dass dies eine zusätzliche Heranziehung der genannten Befundberichte im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht ausschließe (UA Rn. 21 a.E.); hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auch die Befundberichte von Refugio München in seine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Klägers einbezogen (UA Rn. 26). Entscheidungserheblich für die Verneinung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung war insoweit jedoch nicht eine fehlende formale Qualifikation der den Kläger behandelnden Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin; maßgeblich war hier vielmehr, dass das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit der klägerseitig vorgetragenen traumatischen Ereignisse verneint hat (UA Rn. 26 ff.; siehe hierzu die entsprechende klägerische Geltendmachung des Zulassungsgrunds aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint habe, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Verfahrensmangel der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht das behauptete Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2 nicht weiter aufgeklärt hat und dem hierzu bedingt gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 nicht nachgekommen ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.2017 - 1 B 118.17 - juris Rn. 5; B.v. 25.1.2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Beweiserhebung zum einen schon wegen des Fehlens eines den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251) entsprechenden fachärztlichen Gutachtens zur Substantiierung des Beweisantrags abgelehnt (UA S. 25). Es geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann, das hier nach der insoweit maßgeblichen und mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Beurteilung des Tatsachengerichts (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23) nicht glaubhaft dargelegt wurde. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch für den Fall verneint, dass bei der Klägerin zu 2 eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen sollte (UA S. 25). Die mit dem bedingt gestellten Beweisantrag sinngemäß begehrte Feststellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war somit nicht entscheidungserheblich.

Die angegriffene Entscheidung stellt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Hiervon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn 8 m.w.N.; vgl. BVerfG, B.v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) garantiert lediglich, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern zu können (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 a.a.O.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 272, 274) und verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Ein Gericht muss die Beteiligten auch grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.2017 - 1 B 118.17 - juris Rn. 6).

Es stellt bei Berücksichtigung der Vorgaben keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn in dem der angefochtenen Entscheidung vorangehenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Oktober 2016 hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG angenommen werden und in der Hauptsacheentscheidung ein solcher Anspruch verneint wird. Im Prozesskostenhilfeverfahren findet lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten statt. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung lässt sich weder der Ausgang des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens noch der Inhalt der tragenden Entscheidungsgründe prognostizieren. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen, und nur darauf abgestellt, ob diese zumindest offen sind (vgl. BA S. 4 oben). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bereits ausreichend dargelegt sei und ein Anspruch auf dessen Feststellung bestehe.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch nicht zu erkennen soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, sie habe keine Gelegenheit erhalten, die vom Gericht festgestellten Widersprüche in der mündlichen Verhandlung aufzuklären. Die Behauptung trifft ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung schon in der Sache nicht zu. Das Gericht hat die Klägerin ausdrücklich zu Widersprüchen im Zusammenhang mit ihrer Flucht (S. 4 der Niederschrift) befragt und ihre Darstellungen durch Vorhalte sowie Nachfragen in Zweifel gezogen (S. 5 der Niederschrift). Zudem bedarf es im Asylverfahren grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises durch das Gericht, wenn Zweifel an der Darstellung des Asylsuchenden bestehen, da es hier für alle Beteiligten ersichtlich stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01, 1 PKH 46.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52, BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 3). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Bundesamt nicht von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt war, musste die Klägerin zu 1 damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag einer kritischen Prüfung unterziehen würde.

Eine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde bereits nicht dargelegt. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht.

Die bloße Behauptung, es liege ein „Verstoß gegen § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ vor, reicht nicht aus.

Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 12 m.w.N.). Schon daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht München ihre Asylklage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2017 hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 18 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Bei mehrfach tragender Begründung des Urteils muss die grundsätzliche Bedeutung für jede der Begründungen gegeben sein (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124 Rn. 35a, 25 m.w.N.)

Hiervon ausgehend ist die zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gestellte Tatsachenfrage, „ob es einer an PTBS und einer schweren Depression erkrankten alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern ohne familiäre Unterstützung möglich ist, nach einer Rückführung nach Albanien eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erwirtschaften“, weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

a) Die Tatsachenfrage ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht mit einer die Entscheidung selbständig tragenden Begründung nicht vom Vorliegen der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen ist. Es hat die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Atteste für unsubstantiiert und sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu 1 für derart widersprüchlich erachtet, dass es den Angaben der Klägerin zu 1 zu den traumaauslösenden Vorgängen nicht geglaubt hat. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vorgelegten Atteste nicht den Mindestanforderungen genügen würden, die das Bundesverwaltungsgericht zur Substantiierung einer behandlungsbedürftigen PTBS / psychischen Erkrankung aufgestellt habe.

b) Hinsichtlich des weiteren Begründungsstrangs der erstinstanzlichen Entscheidung, in dem das Verwaltungsgericht eine extreme Gefahrenlage verneint, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der im Übrigen ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen Tatsachenfrage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Die Klägerin zu 1 habe vor ihrer Ausreise gearbeitet und dies sei ihr auch wieder zuzumuten.

Das Vorbringen, wonach es das Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen habe, dass die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise eine familiäre Unterstützung und nur ein Kind gehabt habe sowie außer Acht gelassen, dass die Klägerin zu 1 an einer PTBS erkrankt sei und dringend eine langfristige Behandlung benötige, wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Damit wird kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt.

c) Schließlich lässt sich die aufgeworfene Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten; sie ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Albanien können die Kläger ausnahmsweise nur dann beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, etwa weil sie „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden“. Wann allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 38). Insoweit kommt es neben den in der aufgeworfenen Frage genannten Merkmalen (an PTBS und schwerer Depression erkrankte, alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern ohne familiäre Unterstützung) entscheidungserheblich auf weitere einzelfallbezogene Umstände an.

2. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8/14 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz der genannten Divergenzgerichte abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 9 ff.).

a) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche von den festgelegten Mindestkriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem es zusätzlich verlange, dass sich ein Gutachten inhaltlich auch mit allen vorausgehenden Attesten auseinandersetze, dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar und könne dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251) nicht entnommen werden, wird keine Divergenz dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Mindestanforderungen bzw. Voraussetzungen zur Substantiierung eines Beweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, konkretisiert (vgl. U.v. 11.9.2007 a.a.O. juris Rn. 15 ff.). Einen solchen Beweisantrag haben die Kläger aber schon nicht gestellt. Einen Rechtssatz zu der hier maßgeblichen Überzeugungsbildung des Gerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

b) Davon abgesehen führen die Ausführungen im Zulassungsvorbringen auch sonst auf keine Divergenz hin.

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 bezogen und dessen Begründung auszugsweise wiedergegeben (vgl. UA S. 8 f.). Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet das Verwaltungsgericht etwa das Gutachten von refugio u.a. deshalb für unzureichend, weil es keine Begründung enthalte, weshalb die Erkrankung erst Monate nach der Ausreise entstanden bzw. geltend gemacht worden sei (vgl. UA S 9; BVerwG, U.v. 11.9.2007 a.a.O. juris Rn. 15). Mit dem klägerischen Vorbringen, im Fall der Klägerin zu 1 liege eine Ausnahme von der Regel vor, wird keine Divergenz aufgezeigt, sondern eine nach Ansicht der Kläger fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes beanstandet. Dies genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 10 B 10.13 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

a) Die Kläger sind der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mit Gründen versehen.

Eine Entscheidung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Darlegungen des Gerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich sind und damit nicht erkennen lassen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 – 2 C 25.16 – juris Rn. 25 m.w.N.). Davon kann bei der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den Voraussetzungen von Abschiebungsverboten befasst und dabei auch eine etwaige extreme Gefahrenlage im Fall der Rückkehr der Kläger in den Blick genommen, für die nach seiner Auffassung allerdings keine konkreten Anhaltspunkte bestünden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass es der Klägerin zu 1 zuzumuten sei, wieder zu arbeiten. Dass die Kläger die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für unzulänglich erachten, weil das Gericht die besondere familiäre Situation der Klägerin zu 1 nicht erörtert habe, führt auf keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO hin (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 3.15 – juris Rn. 12). Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht sehr wohl die familiäre Situation der Klägerin zu 1 gesehen und auch erörtert, dass diese von ihrem Ehemann getrennt lebe; es hat diese Situation im Hinblick auf eine etwaige extreme Gefahrenlage aber nicht in der gleichen Weise bewertet wie die Kläger.

b) Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Sachvortrag der Kläger zu ihrer Bedrohung durch die Mafia und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und unberücksichtigt gelassen, dass auch die Klägerin zu 1 von den Mitgliedern der Mafia gesucht worden sei. Mit dieser von den Klägern geübten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = juris Rn. 42). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen:

aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Darstellung des Sachverhalts und zur Begründung seiner Entscheidung zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bundesamts vom 25. April 2016 Bezug genommen und festgestellt, dass es dessen Begründung folgt. Dass hieraus eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör folgen soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Bundesamtsbescheid befasst sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich und umfassend mit dem von den Klägern geschilderten Verfolgungsschicksal.

bb) Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es glaube die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht, auch weil die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung teilweise einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht habe. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Kläger, die Verfolgungsgründe im Verwaltungsverfahren seien lediglich vom Ehemann der Klägerin zu 1 geltend gemacht worden und die Klägerin zu 1 sei hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht gehört worden, zeigt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf. Grundsätzlich ist der Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – juris Rn. 2). Dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn.5).

cc) Weiterhin hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich selbst dann, wenn die vorgetragene Geschichte wahr sei, keine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen ergebe, weil es sich um kriminelles Unrecht handle. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Verfolgung im Übrigen ausschließlich den Ehemann der Klägerin zu 1 betreffe, steht diese Bewertung im Zusammenhang mit der Trennung der Klägerin zu 1 von ihrem Ehemann („… von dem sie getrennt lebt“, UA S. 7), der sich einer Mitarbeit beim Drogenschmuggel verweigert habe, die Männer angezeigt habe und deswegen inhaftiert worden sei. Dass auch die Klägerin zu 1 beim Bundesamt angab, von einer kriminellen Organisation (Mafia) bedroht worden zu sein, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 2, Tatbestand). Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1 ebenfalls von Mitgliedern der Mafia gesucht worden sei, wird danach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, sondern die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht beanstandet.

dd) Schließlich hat das Verwaltungsgericht – wiederum selbständig tragend – darauf abgestellt, die Kläger hätten zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative; sie hätten innerhalb Albaniens umziehen und sich in einen anderen Landesteil begeben können. Mit der Behauptung, die Kläger hätten durch die vorgelegten Beweismittel nachgewiesen, dass ihnen kein staatlicher Schutz und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünden, wird keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) vorliegt bzw. hinreichend dargelegt ist.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 3).

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Richter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss. Es handle sich dabei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass der Sachverhalt, auf dem das Trauma beruhe, tatsächlich auch so stattgefunden haben müsse, auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (9 ZB 12.30293) berufe, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (A 1 K 1220/19) und von einem Beschluss des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 13.30097) abweiche.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7).

Aus der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zunächst ist festzustellen, dass die genannte Entscheidung, soweit sie wörtlich zitiert wird, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, während vorliegend der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Aber auch insoweit ist der Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht aussagekräftig, weil daraus ersichtlich ist, inwiefern sich das Erstgericht tatsächlich über fachärztliche Stellungnahmen hinweggesetzt hatte. Jedenfalls hat sich im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht differenziert mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die Psychotherapeutin des Klägers zu seiner Erkrankung als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat dabei ausdrücklich erklärt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Verfolgungsgeschichte des Klägers für „vollkommen unglaubwürdig“ hält (S. 15/18 UA). Ungeachtet der offensichtlichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüche der Aussagen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht und zum Reiseweg hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass er erstmals zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik von psychischen Problemen berichtet hat und sich nach den Aussagen der sachverständigen Zeugin sein Zustand immer dann verschlechterte, wenn er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht ging.

Die zitierte Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07) vermag die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen, da sich das fachärztliche Gutachten – anders als im vorliegenden Fall – mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des dortigen Klägers auseinandergesetzt hatte, ohne dass das Verwaltungsgericht darauf eingegangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26).

Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verhält sich zu der hier als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht. Es stellt lediglich fest, dass trotz des nicht glaubhaft geschilderten Fluchtgeschehens eine psychische Erkrankung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann, und daher ein Abschiebungsverbot besteht.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines bedingten Beweisantrags in den Entscheidungsgründen sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Hieran fehlt es aber, wenn – wie hier – nur ein bedingter Beweisantrag gestellt wurde (BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 78 Rn. 31).

Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. 2016, AsylG; § 78 Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorsorglich beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer psychischen Erkrankung in Form einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig ist und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Ihm sei dadurch verwehrt worden, wesentlichen Prozessstoff an das Gericht heranzutragen. Darauf könne die Entscheidung des Gerichts auch beruhen, weil die Rückführung des Klägers in sein Heimatland nicht verantwortbar sei. Es sei offenkundig, dass eine adäquate Behandlung in Nigeria nicht möglich sei.

Mit diesen Ausführungen erfüllt der Kläger jedoch nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Er legt nicht hinreichend dar, welchen entscheidungserheblichen Prozessstoff er durch die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht vortragen konnte und dass die Entscheidung des Gerichts darauf beruht.

Das Gericht hat seine Entscheidung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG damit begründet, dass das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis, das die PTBS ausgelöst haben soll, nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig sei. Bezüglich der depressiven Erkrankung ist es davon ausgegangen, dass bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu erwarten sei, weil die bestehende Erkrankung auch in Nigeria behandelt werden könne.

Das Gericht hat zu Recht von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen, weil dieses Gutachten bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine weitere Sachaufklärung hätte leisten können und dem Kläger dadurch nicht verwehrt worden ist, weiteren wesentlichen Prozessstoff vorzutragen.

Die Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis glaubhaft ist, ist nicht Gegenstand eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Vorliegen einer PTBS, sondern – wie oben dargelegt – ausschließlich Sache des Tatrichters. Die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf Glaubwürdigkeit geprüft habe. Eine derartige Glaubwürdigkeitsprüfung wäre auch in einem fachärztlichen Gutachten nicht vorgenommen worden bzw. das Gericht wäre nicht daran gebunden.

Soweit der Kläger ausführt, eine adäquate medizinische Behandlung seiner Depression sei in Nigeria – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht möglich, rügt er, ohne dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt, weil sich ein psychiatrisches Fachgutachten zur Frage, ob diese Erkrankung in Nigeria so behandelt werden kann, dass keine wesentliche Verschlimmerung eintritt, nicht verhalten hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Das Verwaltungsgericht wies seine auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Asylklage mit Urteil vom 21. Juni 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

a) Die Rechtsfrage des Klägers, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden muss“, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger den objektiven Ereignisaspekt nicht „zur vollen Überzeugung“ des Gerichts gebracht hat. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignissen auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen gutachtlich tätigen Stellen vielmehr als „vollkommen unglaubwürdig“ (UA Rn. 63) gewertet, also nicht lediglich bestimmte Zweifel am klägerischen Vorbringen festgestellt und wegen solcher Zweifel die an sich gebotene Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens verneint, sondern im Einzelnen umfassend und überzeugend ausgeführt, weshalb es hier von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals ausgeht.

b) Davon abgesehen sind nur Fragen klärungsbedürftig, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen oder die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38). Ein Klärungsbedarf besteht danach nicht.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 13).

Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).

Keiner weitergehenden Aufklärung bedarf auch, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Bewertung wird in fachlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013 vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Psychiaters Dr. R … (Oberarzt der Bezirksklinik S …), wonach es fatal wäre, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Facharztes S … in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2013, wonach „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ darstellt und im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt würden. Auch aus dem im Zulassungsverfahren eingereichten kurzen psychodiagnostischen Befund vom 1. Juli 2015 der Diplom-Psychologin Dr. K … (…) genügt zur klinischen Diagnose einer PTBS hinsichtlich des A-Kriteriums (objektive und subjektive Kriterien für traumatische Erlebnisse) der Bericht des Probanden.

Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

c) Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, nicht im „Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“.

Insbesondere ist der Einwand verfehlt, Maßstab aller anderen Gerichte sei, „ob eine PTBS vorliege“. Denn diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Da eine posttraumatische Belastungsstörung aber nur dann angenommen werden kann, wenn der Symptomatik ein oder mehrere tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht der Frage nach der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervortrags zu Recht nachgegangen.

Aus der vom Kläger angeführten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 13a ZB 13.30097, nicht veröffentlicht) folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht hier - anders, als im vorgenannten Fall - nicht über die vorgelegten Stellungnahmen hinweggesetzt, „ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären“. Es hat vielmehr den Psychiater Dr. R … als Zeugen einvernommen, der bestätigte, dass die vom Kläger berichteten traumatischen Erlebnisse nicht weiter hinterfragt wurden.

Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, bestehen nicht (s. nachfolgend).

2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 hilfsweise gestellten, schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag abgelehnt und überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt habe. Dies trifft nicht zu.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19 Juni 2013 beantragte der Kläger „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen, dass er weiterhin behandlungsbedürftig ist und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung und einer Rückkehr ins Heimatland wesentlich verschlechtern würde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“.

a) Entgegen dem Klägervorbringen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag schon nicht mit der Begründung abgelehnt, es schenke dem Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung ohnehin keinen Glauben, sondern weil „nicht dargelegt (wurde), dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen“ (UA Rn. 84). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche anderen oder besseren Erkenntnisse aus einer weiteren fachärztlichen Untersuchung gewonnen worden wären.

Im nachfolgenden Absatz (UA Rn. 85) hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags allein kein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

b) Davon abgesehen würde auch kein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben sollen, seien unglaubhaft. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1997 - 2 BvR 323/97 - juris Rn. 4; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 4). Hiervon ausgehend begegnet die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags keinen prozessrechtlichen Bedenken.

Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger betrifft (“dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen“), wurde bereits ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat. Da der Nachweis dieses Ereignisses bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Dies hat der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62 - 80) versäumt.

c) Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungspflicht des Klägers auch nicht überspannt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 = juris Rn. 16). Dergleichen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger aber nicht abverlangt. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass es regelmäßig Sache des Asylbewerbers ist, die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (UA Rn. 60). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen erfordert keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruht, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite der behaupteten Ereignisse nicht klärt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Insoweit ist es Sache des Klägers, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern. Dem ist der Kläger - wie die umfangreichen, detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen - nicht nachgekommen. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Poro-Society, zu seinen familiären Hintergründen, zu den Angriffen von Rebellen und zu seinem Flucht Weg gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und den Gutachtern weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern führen auf unauflösbare Widersprüche hin, die das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und die bei ihm zu der Überzeugungsgewissheit führen durften, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten traumaauslösenden Ereignissen unwahr ist. Ohne dass es darauf ankommt, trägt auch das Zulassungsvorbringen nichts dazu bei, die offen zu Tage tretenden Widersprüche aufzulösen.

Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 16. August 2012 beim Bundesamt gab der Kläger an, in der Lage zu sein, der Anhörung zu folgen; gesundheitliche Einschränkungen habe es deshalb nicht gegeben. Aus den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich, wenngleich sich der Kläger verzweifelt, unruhig, verunsichert und niedergedrückt zeigte, nichts Gegenteiliges (vgl. Stellungnahme des I …- …-Klinikums vom 26.6.2012: „wach, allseits orientiert“, „im formalen Denken verlangsamt“, „inhaltlich sind kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen zu eruieren“; fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 17.7.2012: „bewusstseinsklar, allseits orientiert“, „formales Denken ist geordnet“; Stellungnahme der Bezirksklinik S … vom 30.1.2013: „wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert“; fachärztliche Stellungnahme S… vom 16.5.2013: „wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert“; gutachtliche Stellungnahme … vom 10.6.2013: zwar „oft nicht sehr aufmerksam“, „unkonzentriert“, „emotional erregt“, aber „im inhaltlichen Denken gut strukturiert“, „zeitlich wie auch räumlich gut orientiert“).

d) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt, soweit es eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer PTBS“ verneint.

aa) Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Gegenteil aus den vorgelegten Attesten herausgelesen hat. Das Verwaltungsgericht hat weder die von … angenommene „leichte depressive Episode sowie Angstsymptomatik“ infrage gestellt, obschon es Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachtenerstellers hatte, noch hat es sonst die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr ohne Rechtsfehler auf den Maßstab der erheblich konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots sind erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die in den gutachtlichen Stellungnahmen angeführten Symptome bzw. Krankheitsbilder (zu „komorbiden“ Krankheitsbildern/Begleiterkrankungen) herausgearbeitet und diese dahin bewertet, dass der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu fordernde Gefährdungsgrad der „erheblichen“ Gefahr „bei weitem nicht erreicht“ wird.

bb) Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist weder geeignet, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8) noch ist sie in der Sache berechtigt.

(1) Die von … angenommene weitere Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Klägers aufgrund einer vermutlich in Sierra Leone anhaltenden Aktivierung des Angstnetzwerks betrifft das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, stellt also auf tatsächlich erlebte traumatische Situationen ab und führt davon abgesehen auch auf keinen sich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechternden Krankheitszustand hin, der alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Auch die Vermutung, dass sich die bisher nur leicht depressive Episode sowie Angstsymptomatik ohne professionelle Behandlung in kurzer Zeit verschlimmere und zwischen 28% und 51,9% aller Traumatisierten zu Alkoholmissbrauch/Abhängigkeit neigen würden, bezieht sich in erster Linie auf die angenommene posttraumatische Belastungsstörung, erreicht aber auch nicht den Grad einer „wesentlichen oder lebensbedrohlichen“ Verschlechterung, die sich gerade beim Kläger realisieren würde, für den im Übrigen „bei einer der Traumatisierung zeitnah folgenden Therapie“ eine gute Prognose angestellt wurde.

(2) Mit den auch im Zulassungsverfahren eingewandten suizidalen Tendenzen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht befasst, soweit es eine andere psychische Erkrankung als die einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, aber unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass insoweit „keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität des Klägers erkennbar“ sind. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger „bei glaubhafter Distanzierung von Suizidalität am 16.1.2013 wieder entlassen werden konnte“ (Arztbrief vom 30.1.2013), „zeitweise seien Suizidgedanken vorhanden, von akuten Handlungsabsichten erklärt sich Herr … distanziert“ (fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 19.7.2012 - …) und „kein Hinweis für aktuelle Suizidalität“ besteht (fachärztliche Stellungnahme S … vom 16.5.2013).

(3) Soweit „bei drohender Abschiebung“ mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet werden müsse (fachärztliche Stellungnahme des …), bezieht sich diese Bewertung auf den labilen psychischen Zustand des Patienten „bedingt durch traumatische Erfahrungen und Bedrohungen im Heimatland“, also auf dem nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Verwaltungsgerichts „vollkommen unglaubwürdigen“ Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse.

Davon abgesehen wird mit dem Zulassungsvorbringen zur Schilderung des Klägers gegenüber der Fachärztin der …, „er sehe im Falle einer Rückkehr keine Alternative zum Suizid“, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht, wie sich auch aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der … ergibt, wonach „bei drohender Abschiebung unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens von Herrn … bis hin zu akuter Suizidgefahr gerechnet werden kann“, weshalb der Patient u.a. als nicht reisefähig eingeschätzt werde (ebs. kurzer diagnostischer Befund des … vom 1.7.2015: „… ist im Falle einer Abschiebung zu erwarten, dass die Symptomschwere nochmals drastisch ansteigt und davon ausgehend von seinem derzeitigen psychischen Zustand zusätzlich mit einem gravierenden, höchst alarmierenden Suizidrisiko einher gehen würde“). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - NVwZ-RR 2017, 345 = juris Rn. 4). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist vom Bundesamt im Asylverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (vgl. BVerfG, E.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m.w.N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m.w.N.).

e) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht „dadurch verletzt, dass es nicht darüber aufgeklärt hat, dass es dem Kläger bezüglich seiner erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Fall der Rückkehr keinen Glauben schenke“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Davon abgesehen wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht abgelehnt hat, weil es dem Kläger keinen Glauben schenkte, sondern weil nicht dargelegt wurde, dass das beantragte weitere Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen. Erst bei der Bewertung der vorliegenden Unterlagen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung - ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, dass die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäß ein tatsächlich erlebtes, traumatisierendes Ereignis erfordert und dass der Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Sierra Leone behandelbar und im Fall der Nichtbehandelbarkeit eine Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, stellte sich dem Verwaltungsgericht daher nicht. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer posttraumatischen Belastungsstörung“ hat das Verwaltungsgericht nicht verneint, weil es dem Kläger keinen Glauben geschenkt hat, sondern, weil es den nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu fordernden Gefährdungsgrad verneint hat. Auch hiergegen ist - wie bereits ausgeführt wurde - nichts zu erinnern.

f) Das Zulassungsvorbringen, von einem Rechtsschutz suchenden Kläger könne nicht mehr verlangt werden, „als dass er seine Krankheit durch hinreichende Atteste nachweist und eine Verschlechterung der Gesundheitslage im Fall einer Rückkehr durch Atteste belegt“, geht offenbar von der Annahme aus, für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es keines belastenden Ereignisses, das tatsächlich stattgefunden hat. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Die auch auf „den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung“ abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 8.6.2011 - A 1 K 1220.10 - juris Rn. 27), nach dem „auch das Gericht keinen Zweifel daran (hat), dass die Klägerin psychisch krank ist“, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.

Im Übrigen trifft der Einwand des Klägers nicht zu, dass „das Gericht dem Kläger bloß nicht glauben möchte“. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ins Einzelne gehenden Begründung überzeugend aufgezeigt, „dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist“.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, „Rn. 16, juris“), bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Sierra Leone vorliege, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Das Verwaltungsgericht wies die Asylklage mit Urteil vom 6. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses nicht glaubhaft sei. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es liegt weder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.

I.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 5).

Der Kläger trägt vor, dass die Begründung des Gerichts nicht nachvollziehbar sei und auf keiner verlässlichen Grundlage erfolge. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung angesichts der vorliegenden Atteste und der Bejahung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15) verneint werde. Bei der Schlussfolgerung der Unwahrheit des klägerischen Vortrags handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Damit kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

1. Der Kläger trägt bereits nichts vor, wonach er sein Verfolgungsschicksal nicht hätte ausreichend schildern können. Das Verwaltungsgericht begründet seine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags maßgeblich mit Widersprüchen, einer Inkohärenz und fehlenden Plausibilität im klägerischen Vortrag, die auch durch die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt werden könnten und bezieht hierbei auch die unterschiedlichen Grundlagen der Diagnosen ein (vgl. UA S. 16). Die vorgelegten Atteste und Befundberichte des Klägers gehen hier zwar - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - auf einzelne Ereignisse ein, die äußere, objektive Ereignisseite bleibt aber im Allgemeinen. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 28.11.2007 - 5 A 2544/07.A - juris). Hierzu hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 auch ausreichend Gelegenheit.

2. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass ein Beteiligter alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier mangels eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 18.3.2016 - 1 A 1.16 - juris Rn. 2). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist allerdings selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5). Das Gericht muss auch keinen Hinweis darauf geben, dass es die Verfolgungsgeschichte nicht für schlüssig hält (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.1999 - 9 B 467.99 - juris Rn. 2).

II.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 16.30081 - juris Rn. 2 m.w.N., B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 30390 - juris Rn. 2). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung trotz vorliegender Atteste, die nach eigenen Aussagen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, verneinen kann, ohne hierzu eine weitere Beweisaufnahme durch Anhörung eines Sachverständigen vorzunehmen“, „ob das Gericht bei einer durch ärztliche Befundberichte glaubhaft gemachten posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen einer solchen ohne eigene medizinische Fachkenntnis verneinen kann, nur weil es von der Unglaubwürdigkeit des klägerischen Sachvortrages ausgeht“ und „ob das Verwaltungsgericht ausschließlich mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Sachvortrages die gesamte Diagnose infrage stellen kann, ohne hierzu eine weitere Beweiserhebung durchzuführen“, bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie letztlich die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts betreffen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 2 ff.). Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger letztlich aber gerade gegen die Richtigkeit dieser Würdigung, was keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 9 ZB 13.30272 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 4). Hieraus ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann (vgl. UA S. 15; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 11). Im Folgenden setzt sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger - sowohl im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren - geschilderten als auch in den fachärztlichen und therapeutischen Attesten und Befundberichten genannten traumauslösenden Ereignissen auseinander und kommt nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Szenarien als traumatisierende Ereignisse tatsächlich nicht stattgefunden haben (UA S. 16). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt im asylrechtlichen Folgeverfahren die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses festzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Asylklage mit Urteil vom 24. August 2016 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E. v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B. v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. August 2016 gestellten Beweisantrags, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen,

„zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, und einer generalisierenden Angststörung leidet, der Kläger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bedarf und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“,

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Hinsichtlich der für die Person des Klägers geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist der Beweisantrag rechtlich nicht erheblich. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten therapeutischen und ärztlichen Äußerungen zu den Anknüpfungstatsachen für das Krankheitsbild einer PTBS sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdig. Hinsichtlich des für die Person des Klägers weiter geltend gemachten ‚depressiven Episode‘ und ‚Angststörung‘ werden die vorgelegten Diagnosen als wahr unterstellt.“

1. Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Klägervortrag den aus der Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15) folgenden Anforderungen an die Substantiierung zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich - wie hier - auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland stützt und deren Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, nicht genügt und seine Rechtsauffassung umfassend und nachvollziehbar begründet. Danach beruhten die vom Kläger vorgelegten therapeutischen Berichte und fachärztlichen Atteste hinsichtlich der darin zugrunde gelegten Auslösekriterien auf einem unglaubhaften Vortrag des Klägers und damit auf unzureichenden tatsächlichen Grundlagen. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision: „ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“).

b) Weiter trifft es zu, dass die nach dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 erstellten Befunde von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016 sowie des Bezirksklinikums Niederbayern vom 25. Februar 2014 als „Auslösekriterium“ bzw. schwerwiegende Traumatisierung die Tötung des Vaters, die Entführung des Klägers durch Rebellen bzw. die Erschießung des Bruders des Klägers bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten zugrunde legen und dass die darin genannten tatsächlichen Grundlagen (zur behaupteten Erschießung des Bruders vgl. nachfolgend Buchst. c, Doppelbuchst. dd), bereits vom Verwaltungsgericht Regensburg (U. v. 29.11.2012 - RN 5 K 12.30096) als unglaubhaft angesehen wurden. Das ärztliche Attest des Klinikums der Universität München vom 12. Juli 2016 benennt dagegen das auslösende Ereignis nicht.

c) Hiervon ausgehend beruht der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, es fehle an der tatsächlichen Grundlage eines traumatisierenden Ereignisses, aufgrund derer die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt sei, auf einer nachvollziehbaren, insbesondere willkürfreien und sachlichen Grundlage, von der sich das Verwaltungsgericht eine eigene Überzeugung gebildet hat.

aa) Die Bewertung der tatsächlichen Grundlagen durch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren folgt zwar der Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg aus dem Urteil vom 29. November 2012. Dieses hatte sich im Rahmen des Erstverfahrens im rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2012 umfänglich mit den vom Kläger geschilderten Geschehnissen auseinandergesetzt, die auch Auslöser der im Erstverfahren wie im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung sein sollen, sowie umfassend und nachvollziehbar begründet, weshalb es den klägerischen Vortrag „in höchstem Maße“ für „unsubstantiiert“, „oberflächlich“, „lebensfremd“ und „widersprüchlich“ erachtet. Nicht zutreffend ist aber, dass das Verwaltungsgericht die Bewertung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Erstverfahren lediglich ungeprüft übernommen habe. Es hat vielmehr das vom Kläger im Erstverfahren geschilderte Geschehen dargestellt, das im gegenständlichen Verfahren nicht vertieft oder ergänzt wurde, sich mit diesem auseinandergesetzt und weiter ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass von der Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg abzuweichen sei. Damit bringt das Verwaltungsgericht aber zum Ausdruck, dass es sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg auch für den gegenständlichen Fall zu Eigen macht, nicht dass es dessen Bewertung lediglich (ungeprüft) übernimmt.

bb) Soweit der Kläger weiter bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu den Ereignissen in Sierra Leone nicht weiter befragt, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Angesichts der konkreten Umstände bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Kläger zu den im Erstverfahren vorgetragenen Ereignissen in Sierra Leone zu befragen. Insbesondere hat der Kläger im Folgeverfahren weder gegenüber dem Bundesamt noch in der Klagebegründung andere oder ergänzende Angaben zu den behaupteten traumatisierenden Geschehnissen in Sierra Leone vorgetragen, die eine vom Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg abweichende Bewertung nahegelegt hätten. Davon abgesehen hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. August 2016 Gelegenheit und angesichts der Feststellungen im Erstverfahren aber auch im Bundesamtsbescheid vom 15. Mai 2014 triftige Gründe, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern.

cc) Eine weitergehende Aufklärung zur Richtigkeit des Klägervorbringens musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf Grundlage der vorgelegten Befundberichte und fachärztlichen Atteste aufdrängen.

Zwar gehen die Befundberichte von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016 auch auf die Auslösekriterien ein. Die vom Kläger geschilderten und in der Zeit weit zurückliegenden Geschehnisse, die das Auslösekriterium erfüllen sollen, wie etwa das „Miterleben der diversen Morde in der Zeit mit den Rebellen“, insbesondere „die Entführung durch die Rebellen“ und die „Situation um die berichtete Enthauptung seines Vaters“, werden aber allein den geschilderten Symptomen und der Verhaltensbeobachtung gegenübergestellt. Ihre äußere, objektive Ereignisseite bleibt in den Befundberichten im Allgemeinen, wird also weder hinreichend konkret beschrieben noch sorgfältig oder kritisch hinterfragt. Dies ist bei der Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung wohl auch nicht zu leisten (vgl. Befundbericht v. 18.7.2016 S. 5: „Bei der Diagnoseerstellung von posttraumatischen Störungen ermöglicht die Symptomatologie des psychopathologischen Befunds generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse“). Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vielmehr vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8). Die in den o.g. Befundberichten auf die Symptomatik gestützte Beurteilung zu den Angaben über die geschilderten Vorgänge lässt aus den genannten Gründen keine andere Bewertung zu. Im Befundbericht vom 7. August 2014 werden als Auslösekriterien „das Miterleben der diversen Morde in der Zeit mit den Rebellen“ und „die Situation um die berichtete Enthauptung seines Vaters“ genannt, wenngleich die genauen Umstände zu Letzterem unklar bleiben würden; eine nähere Begründung für die gleichwohl getroffene Annahme, „Den gewaltsamen Verlust des Vaters sehen wir allerdings als gesichert an“, wird nicht gegeben. Im Befundbericht vom 18. Juli 2016 wird als Auslösekriterium zunächst die Ermordung des Vaters gesehen, jedoch auch die Erlebnisse bei den Rebellen. Letzteres erfülle danach „eindeutig das Traumakriterium A“ (Befundbericht v. 18.7.2016, S. 5); die objektive Seite dieser Erlebnisse wird allerdings nicht aufgeklärt. Obschon „aufgrund einiger Ungenauigkeiten und Widersprüche nicht sicher gesagt werden kann, dass/ob alle geschilderten Erlebnisse so stattgefunden haben“ (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 9; ebs. Befundbericht v. 18.7.2016, S. 6), wird im Befundbericht vom 18. Juli 2016 der Schluss gezogen, dass die beobachtete Symptomatik weiterhin überzeuge, insbesondere weil aufgrund der physiologischen Reaktionen bzw. Veränderungen des Klägers bei der Schilderung seiner Lebensgeschichte und insbesondere der traumatischen Erfahrungen keine Anhaltspunkte dafür gesehen würden, dass der Kläger „in diesen Punkten“ seine Biografie simuliere. Eine Auseinandersetzung etwa mit den vom Verwaltungsgericht Regensburg festgestellten Widersprüchen des klägerischen Vortrags findet nicht statt, obschon Refugio jedenfalls dessen Beschluss vom 27. März 2012 (Az. RN 5 S 12.30095) und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 29. November 2012 vorlagen und bekannt waren (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 2 sowie Befundbericht v. 18.7.2016, S. 2). Insgesamt fällt auf, dass das vom Kläger geschilderte Geschehen vage und im Allgemeinen bleibt; der Inhalt der festgestellten Ungenauigkeiten und Widersprüche sowie deren Bezug zu den gleichwohl zugrunde gelegten traumatisierenden Ereignissen wird nicht erläutert. Vonseiten des Klägers sind die in seine Sphäre fallenden behaupteten objektiven Ereignisse, also Ereignisse, die „fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden“ (vgl. ICD-10: F43.1), auch in den behördlichen und gerichtlichen Verfahren nach wie vor nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt worden, obwohl angesichts der tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 aber auch der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 29. April 2014 Anlass dazu bestand. Insbesondere hat der Kläger im Folgeverfahren, die offen zu Tage tretenden Widersprüche seines Vortrags aus dem Erstverfahren nicht ausgeräumt.

dd) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschießung des Bruders bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten für unglaubhaft gehalten, weil der Kläger die Frage zur Anzahl seiner Geschwister nicht richtig beantwortet habe, was dieser aber richtig gestellt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand aus gutem Grund erfragt und in den Entscheidungsgründen aufgeführt. Das erstmals und soweit ersichtlich auch einmalig behauptete traumatisierende Ereignis, wonach der Bruder des Klägers bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten erschossen worden sei (vgl. ärztliche Bestätigung des Bezirksklinikums Niederbayern v. 25.2.2014), hatte der Kläger weder bei der Anhörung im Erstverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 29. November 2012 erwähnt. In der Niederschrift zur Erstanhörung wurden auch nur ein Bruder und eine Schwester vermerkt, die der Kläger zuletzt zu Hause gesehen habe. Die auf entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 gegebene Antwort des Klägers, „Ich habe nicht gewusst, dass ich bereits tote Geschwister auch angeben soll“, hat das Verwaltungsgericht in der Gesamtschau und aus nachvollziehbaren Gründen für unglaubhaft gehalten. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Erstverfahren von der Verhaftung vieler Jungen durch die Rebellen berichtet, aber nichts zu einem Bruder erwähnt, der von diesen erschossen worden sein soll.

Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die behauptete Verschleppung des Klägers durch Rebellen aber auch deshalb für unglaubhaft erachtet, weil der Kläger bereits im Asylerstverfahren widersprüchliche Angaben zur behaupteten Verschleppung durch Rebellen gemacht hatte (bei der Anhörung v. 18.1.2012 auf Frage wie lange der Kläger insgesamt bei den Rebellen gewesen sei: „Zehn Tage lang, dann bin ich entkommen“, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg v. 29. November 2012: „Ich wurde während des Krieges längere Zeit gefangen gehalten“ und „Sie (Anm.: die Rebellen) haben mich damals mehrmals gefangen genommen und ich bin immer wieder abgehauen und dann auch immer wieder zur Schule gegangen“).

d) Das Vorbringen, grundsätzlich gelte auch für den medizinischen Bereich, dass ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann unzulässig sei, wenn ein unsubstantiierter „Ausforschungs-“ Beweisantrag vorliege und für die zugrundeliegende Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Ob sich ein derartiger allgemeiner Rechtssatz aus der u. a. in Bezug genommenen Zulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 (Az. 1 B 91.05 - NVwZ 2007, 346) entnehmen lässt, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung im Revisionsverfahren präzisiert und klargestellt, dass zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört und ausgeführt, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.00 - juris Rn. 15 f.). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus (vgl. UA S. 11). Soweit das Verwaltungsgericht auf die seiner Auffassung nach unzureichenden tatsächlichen Grundlagen zur Frage des Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses abstellt, hat es die Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers nicht überspannt. Insbesondere erfordert die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8). Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite des Ereignisses nicht klärt.

bb) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, weil es die Anknüpfungstatsachen für das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für nicht gegeben erachtete. Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Bescheinigungen auch nicht per se deren hinreichende Qualität abgesprochen; es hat vielmehr die vom Kläger geschilderten und den Befunden zugrunde gelegten traumatisierenden Erlebnisse im Hinblick auf deren objektive Seite mit einer nachvollziehbaren Begründung als unglaubhaft gewertet.

Dass das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist, wurde zutreffend bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 zum Erstverfahren festgestellt (nachfolgend BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 9 ZB 13.30032), findet seine Bestätigung aber auch in den Befundberichten von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016, wonach die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik zwingend erfordere und die Symptomatologie des psychopathologischen Befunds generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse ermögliche (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 5 bzw. Befundbericht v. 18.7.2016, S. 5).

e) Aus der in Bezug genommenen Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 8.1.2016 - 13a ZB 15.30245 - nicht veröffentlicht) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft nicht die an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellten Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15 f.), sondern die Übertragung dieser Anforderungen an die Diagnose einer Depression.

2. Soweit es die geltend gemachte (leichtgradige) depressive Störung und Angststörung beim Kläger betrifft, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es die vorgelegten Diagnosen als wahr unterstellt hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Das Absehen von einer Beweiserhebung wegen „Wahrunterstellung“ (im Sinn von Dahinstehenlassen von behaupteten Tatsachen) ist im Verwaltungsprozess dort zulässig, wo der Sache nach ein Verzicht auf die Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1990 - 9 C 39.89 - NVwZ-RR 1990, 510). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die nachgewiesenen Erkrankungen einer depressiven Störung (leichtgradig) und einer Angststörung nicht derart schwerwiegende Krankheitsbilder darstellten, dass im Fall der Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne deren fortlaufende Behandlung eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sei. Diese Bewertung stützt sich auf die fachärztliche Äußerung des Klinikums der Universität München vom 12. Juli 2016, wonach der Kläger „klar von Suizidalität distanziert“ sei und den Befundbericht von Refugio vom 18. Juli 2016, wonach der Kläger aus medizinischen Gründen derzeit keine Medikation in Bezug auf die Angststörung erhalte. Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, findet diese Bewertung ihre rechtliche Grundlage in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan sind.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, Rn. 592, 607 und 609 zu § 78).

Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bagdad falsch und zuungunsten des Klägers eingeschätzt hat. Eine ausdrücklich klärungsbedürftig erachtete Frage wird aber nicht formuliert.

Die geltend gemachte Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso wenig hinreichend dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.