Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 9 ZB 15.2286

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 2015, Az. AN 3 K 15.00482 ist unwirksam geworden.

III. Die Kosten des Verfahrens haben im ersten Rechtszug der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beigeladene zu tragen; der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten beider Instanzen nach Maßgabe des Tenors zu verteilen.

Zwar lassen sich die Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens nicht abschließend beurteilen, weil der Prozessausgang nicht ohne Weiteres zu übersehen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 - 9 B 13.192 - juris Rn. 6). Da der Beigeladene aus eigenem Willensentschluss durch einen außerhalb des Prüfungsrahmens liegenden Umstand (Erwerb des Baugrundstücks) die Erledigungserklärung der Klägerin herbeigeführt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2012 - 15 ZB 11.2314 - juris Rn. 2, B.v. 3.5.2010 - 20 BV 09.2009 - juris Rn. 2). Der Beigeladene ist zudem alleiniger Rechtsmittelführer, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Beklagten an den Kosten des Zulassungsverfahrens zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Für eine Änderung der vom Verwaltungsgericht in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung besteht bei dieser Konstellation hier kein Anlass. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 9 ZB 15.2286 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.00482

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00482 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Werbeanlage im Mischgebiet - zuläs

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 9 B 13.192

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. August 2010 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläg
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 9 ZB 16.1012

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden. III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesam

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 15 B 18.95

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 ist wirkungslos geworden. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlich

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.00482

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte:

Werbeanlage im Mischgebiet - zulässig

Art und Maß der baulichen Nutzung

Verunstaltungsverbot

Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - verneint

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: Markt ... vertreten durch den ersten Bürgermeister

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015 am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Antrag vom 13. November 2014, der beim Landratsamt ... am 13. Januar 2015 einging, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel mit den Ausmaßen 3,60 m x 2,55 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. ...

Die Werbeanlage soll an der westlichen Gebäudewand des Anwesens ...-str. ... ab einer Höhe von ca. 1,50 m errichtet werden.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 verweigerte der Beigeladene das Einvernehmen, da sich die Werbeanlage nicht in die umliegende Bebauung einfüge. Die Werbetafel solle im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Ortsmitte ...“ errichtet werden und widerspreche den dort geltenden Gestaltungsrichtlinien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle wäre eine Großflächenwerbung unpassend und störend.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 verweigerte das staatliche Bauamt ... als Straßenbaulastträger der Staatsstraße ..., an der das Anwesen ...-straße ... liegt, das Einvernehmen. Die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Damit widerspreche sie den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer der geänderten Knotenpunktsform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern gelten.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, lehnte das Landratsamt ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück, auf dem die unbeleuchtete Plakatanschlagtafel errichtet werden solle, liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB entscheide im bauaufsichtlichen Verfahren das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Beigeladene habe mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 sein notwendiges Einvernehmen zu der beantragten Werbeanlage verweigert. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umliegende Bebauung ein und widerspreche den Gestaltungsrichtlinien für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“. Die Versagung des Einvernehmens sei rechtlich nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall für die Ablehnung ausschließlich bauplanungsrechtliche Gründe genannt worden sein.

Da das Bauvorhaben in einer Entfernung von weniger als 40 m vom Rand der Fahrbahndecke der Staatsstraße geplant sei, dürfe die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Bauamt erteilt werden. Dieses habe in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert. Damit könne die Baugenehmigung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das per Telefax am 19. März 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Nahbereich der geplanten Werbeanlage im Zentrum des Ortes ... um ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO, jedenfalls aber um ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO handle. Es sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wegen der Entsprechung des Gebietscharakters bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge. Aber auch nach § 34 Abs. 1 BauGB sei von der Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich eine Werbeanlage dem Maß nach in die nähere Umgebung einfüge, ohne dass es hierbei auf vorhandene vorbildhafte andere Werbeanlagen ankäme, wenn es sich innerhalb der Dimensionen der Bestandsbebauung halte. Die Bestandsbebauung in der näheren Umgebung um den Werbestandort herum sei hier ausgezeichnet durch Gebäudebestände, die von ihrer flächenmäßigen Dimension die Werbeanlage in der dimensionalen Ausdehnung überragten. Außerdem füge sich das Werbevorhaben auch in die nähere Umgebung ein. Eine Ortsbildbeeinträchtigung sei nicht gegeben. Die Bebauung im Ortszentrum von ... sei nicht schützenswert, sondern zeige sich ortskerntypisch inhomogen. Gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen träfen aufeinander. Die Örtlichkeiten seien so ausgestaltet, wie sie allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland anzutreffen seien. Das Ortsbild zeige sich hier nicht derart schützenswert, als dass ein weitreichender Eingriff in die Grundrechte, hier namentlich die Baufreiheit, gerechtfertigt wäre. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage statisch ausgestaltet sei. Dies bedeute, dass der Werbeträger nicht selbstständig in sekündlichen Abständen die Bildfläche wechsle, sondern vielmehr dem statischen Plakatanschlag diene. Auch sei die Werbeanlage unbeleuchtet, so dass eine Ortsbildbeeinträchtigung nicht vorliege. Bezüglich des verweigerten Einvernehmens des staatlichen Bauamtes wird ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz nach das Einvernehmen zu erteilen sei, da schwerwiegende Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht entgegenstünden. Die Werbeanlage, die hier als Wandanlage errichtet werden solle, verstelle oder verdecke nicht die Sichtverhältnisse, insbesondere werde nicht der freie Blick auf Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen verdeckt oder überdeckt. Eine Verkehrsgefährdung scheide aus. Bebauungsabsichten und straßenbaugestalterische Absichten dürften in diesem Fall keine Rolle spielen. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2014, Az.: M 1 K 14.1253. Das Gericht habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass durch eine statische unbeleuchtete Fremdwerbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werde. Außerdem reichten zur Beurteilung der Verkehrsgefährdung nicht, dass es sich um eine abstrakte Verkehrsgefährdung handle, vielmehr müsse immer eine konkrete Verkehrsgefährdung geprüft werden. Hierzu bezog sie sich auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2013, Az.: 10 A 1150/12. Eine statische Fremdwerbeanlage, die unbeleuchtet beantragt sei, führe nicht zur Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung. Um den Vorhabenstandort herum liege kein Unfallschwerpunkt vor. Die Verkehrsführung um den Vorhabenstandort herum sei als innerstädtisch normal und einfach zu bezeichnen. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltsanforderungen der StVO folge, könne den Vorhabenstandort mühelos passieren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Baugenehmigung wie beantragt zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führt der Beklagte ergänzend aus, die geplante Anlage widerspreche der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“, für das Gestaltungsrichtlinien erlassen worden seien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle sei eine Großflächenwerbung unpassend und störend. Der Markt ... habe daher das erforderliche Einvernehmen zu Recht verweigert. Werbeanlagen seien dazu bestimmt aufzufallen, die Wirkung der Werbeanlagen am Anbringungsort, die Funktion und der Charakter des Baugebiets und letztlich das Gesamtbild der Umgebung seien von ganz entscheidender Bedeutung. Das harmonische Gesamtbild werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr stehe. Von ... kommend finde man an der ...-straße in ... keine großdimensionierten Werbeanlagen. Die Werbeanlagen entlang der ...-straße befänden sich außerdem jeweils am Ort der Leistung und seien unaufdringlich gestaltet. Durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage mit einer Breite von 3,82 m und einer Höhe von 2,77 m werde die westliche Traufseite des Anwesens ...-straße... in ... verunstaltet. In Bezug auf die Wandfläche wirke die vorgesehene Werbeanlage mit ihrem Ausmaß von fast 11 qm unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie die Traufseite des Gebäudes an dem sie angebracht werden solle, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniere, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, auf die Niederschrift des durchgeführten gerichtlichen Augenscheins am 30. Juli 2015 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten war die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem beantragten Bauvorhaben stehen keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, der eine Ablehnung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein und beeinträchtigt nicht das Ortsbild (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB von städtebaulicher Relevanz ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO, nämlich entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung, dar (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234). Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und nach dem Wortlaut ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (vgl. VG Regensburg, U. v. 26.7.2012 - RO 2 K 12.609 - juris). Den Charakter als bauplanerisch selbstständig zu beurteilende Hauptnutzung verliert die Werbeanlage der Fremdwerbung nicht dadurch, dass sie mit einer anderen Anlage verbunden ist und damit bautechnisch zu einer „Nebenanlage“ wird. Diese bautechnische Verbindung ändert den Charakter der Nutzung als gewerbliche nicht. Vielmehr bleiben beide Nutzungen Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbstständig zu beurteilen (BVerwG a. a. O.). Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und in der Regel als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen sind (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 14 BauNVO Rn. 52).

Das klägerische Vorhaben als Anlage der Fremdwerbung an einem Wohnhaus- und Geschäftshaus befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die nähere Umgebung ist nach dem Ergebnis des Augenscheins und nach übereinstimmender Auffassung der Prozessbeteiligten als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Anlagen der Fremdwerbung sind in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Am Marktplatz in ... befinden sich Gaststätten, Imbissbuden, Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie eine Bushaltestelle, Altkleidercontainer und Wohnnutzung. Es handelt sich bei diesem Platz um das Ortszentrum des Beigeladenen. Deshalb fügt sich die geplante Werbetafel problemlos in die Umgebungsbebauung ein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß seiner Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht auf bereits in der näheren Umgebung vorhandene Werbeanlagen abzustellen. Beurteilungsmaßstab sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (BayVGH, U. v. 7.7.2004, 26 B 03.2798 - juris). Großflächige Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (BVerwG, U. v. 15.12.1994, 4 C 19.93 - juris). Die geplante Werbeanlage soll die (Standard-)Maße 3,60 m x 2,55 m haben und in 1,5 m Höhe an der Fassade eines Gebäudes angebracht werden. Damit überschreitet sie nicht die Ausmaße der Umgebungsbebauung. Da sie außerdem die normalen Ausmaße von Wechselwerbeträgern einhält und in einer Höhe angebracht werden soll, in der sich Werbetafeln üblicherweise befinden, fügt sie sich nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nach ihrem Maß in die Umgebungsbebauung einfügt.

Auch bodenrechtliche Spannungen auf das gesamte Ortsbild bzw. auf die die Umgebung des geplanten Bauvorhabens prägende Bebauung im Zentrum von ... werden von ihr nicht ausgehen, weshalb sie das Ortsbild von ... nicht beeinträchtigen wird, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Insbesondere fehlt es gerade an einer Sichtachse vom Anbringungsort zum ... Schloss. Aus der Tatsache allein, dass sich das ... Schloss in der Nähe des Bauvorhabens befindet, ist kein Rückschluss auf das Vorliegen bodenrechtlicher Spannungen zulässig.

Da bauplanungsrechtliche Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen, war der Beigeladene zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB verpflichtet. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen.

2. Auch bauordnungsrechtlich begegnet das Bauvorhaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a. Das Vorhaben ist nicht verunstaltend im Sinne des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO.

Zu dem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinerEntscheidung vom 11. November 2014, Az. 15 B 12.2765 folgendes ausgeführt:

„Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - RdNr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002 - 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins davon überzeugt, dass dies für die geplante Werbeanlage nicht zutrifft.

Die Fassade des Gebäudes ist ausreichend groß, um den Werbeträger so aufzunehmen, so dass die Wand nicht zu einem Werbeträger umfunktioniert wird. Hierzu wird auf die im Rahmen des Augenscheins gefertigten Lichtbilder verwiesen. Das Größenverhältnis Wand/Werbetafel beträgt mindestens 1:6, so dass von einem „Umfunktionieren“ nicht die Rede sein kann. Die Fassade wird trotz der Werbetafel noch als solche und nicht ausschließlich als Werbeträger erkennbar sein. Auch wird das ästhetische Erscheinungsbild der Fassade nicht erheblich gestört, da sie wegen der unregelmäßig und in ungewöhnlicher Weise angebrachten Tür- und Fensteröffnungen sowie ihrer relativ großen Wandflächen und wegen der Tiefe des Gebäudes durchaus geeignet erscheint, um einen (unbeleuchteten) Werbeträger in den geplanten Standardmaßen und in der geplanten Anbringungshöhe aufzunehmen.

Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.7.2002 - 2 B 00.1545; U. v. 18.7.2002 - 2 B 01.1198; U. v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen:

„Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet ist.“

Nach diesen Maßstäben ist eine Verunstaltung des städtisch geprägten Orts- und Straßenbildes der Ortsdurchfahrt von ... durch die beantragte Werbeanlage nicht gegeben. In dem hier anzutreffenden Mischgebiet und eher lieblos wirkenden Ortszentrum des Beigeladenen trifft die geplante Werbeanlage nach Größe, Ort und Art ihrer Gestaltung einen Betrachter nicht unerwartet.

Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO liegt nicht vor. Die beantragte Anlage ist die bisher einzige Werbetafel mit Fremdwerbung im Ortszentrum.

b. Auch Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stehen der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 24 Abs. 1 BayStrWG. Das Staatliche Bauamt ... hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weil dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsgefährdung nicht erforderlich war, Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.

Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen nicht erteilt und dies damit begründet, die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Da die Werbeanlage nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung diene, würde sie die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aber der geänderten Knotenpunktform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern, gelten.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins befindet sich der fragliche Kreisverkehr in ca. 150 m Entfernung von dem geplanten Errichtungsort und damit nicht im unmittelbaren Bereich der Werbeanlage. Die Verkehrsteilnehmer sind heute an den Anblick von Werbeanlagen, auch mit wechselnder Werbung, gewöhnt. Das Durchfahren eines Ortszentrums verlangt von den Verkehrsteilnehmern stets erhöhte Aufmerksamkeit. Eine Werbeanlage an einer Hausfassade in der hier beantragten Art (Standardgröße, nicht hinterleuchtet, keine bewegten Bilder) gehört in einem Ortszentrum zum gewöhnlichen Erscheinungsbild und führt deshalb nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.

Außergewöhnliche Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Straßenbaubehörde war zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet, ein Ermessen besteht nicht. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen.

3. Unabhängig von der Frage, ob für die Errichtung der Werbeanlage zusätzlich eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich sei, rechtfertigen die Regelungen der Sanierungssatzung des Beigeladenen für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte...“ vom 14. Februar 2012 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der hierzu ergangenen „Gestaltungsrichtlinien“ vom 20. März 2013 nicht die Versagung der beantragten Baugenehmigung.

Da sich die „Gestaltungsrichtlinien“ ausdrücklich auf das Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung beziehen, Art. 2 Abs.1 der Gestaltungsrichtlinien i. V. m. § 144 BauGB, sollen sie der Umsetzung der Sanierungsziele des Beigeladenen dienen und können deshalb ausschließlich Einfluss auf den Anspruch auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung haben. Ob die „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen die Sanierungsziele hinreichend konkretisieren und wie sie in einem sanierungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen wären, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren. Jedenfalls aber können sie im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung bestehendes Baurecht nicht abändern, da für diese rechtliche Wirkung keine Rechtsgrundlage besteht.

Sie sind auch nicht als sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dazu geeignet, zu einer Versagung der neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erteilenden Baugenehmigung zu führen, § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung nach §§144, 145 BauGB lässt für bauliche Anlagen die Vorschriften über ihre bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberührt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 145 Rn. 6 m. w. N.). Da die Genehmigung nach § 145 BauGB insbesondere eine nach Landesbauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzt, sind auch die in der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu prüfende Fragen, ob nämlich das geplante Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, § 145 Abs. 2 BauGB, nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Genehmigung. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind vielmehr zwei selbstständige, nebeneinander stehende Genehmigungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, a. a. O.).

Bei den „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen handelt es sich auch nicht um Ortsrecht im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder nach Abs. 2 BayBO. Denn sie sind nicht als Satzung erlassen und auch nicht zum Inhalt der Sanierungssatzung nach § 142 Abs. 3 BauGB gemacht worden, weshalb sie keine abweichende Beurteilung der oben dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens rechtfertigen können.

Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m.

Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. August 2010 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.

Was die Baugenehmigung vom 17. Februar 2010 angeht, bedürfte es bereits einer vertieften Prüfung, ob sie zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde und nicht im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO, in dem auch die Abstandsflächenvorschriften Prüfungsgegenstand sind.

Allerdings wird die Klägerin allein durch die Wahl eines falschen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt. Ob dies auch dann gelten kann, wogegen einiges sprechen mag, wenn das genehmigte Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhält und dem Nachbarn aus der Wahl des falschen Verfahrens damit eine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst, bedürfte einer weiteren vertieften Prüfung. Im vorliegenden Fall unterschreitet das Bauvorhaben an drei Außenwänden die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. In diesem Fall ist eine Kombination des 16 m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO mit der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO an einer dritten Außenwand nicht zulässig. Erforderlich ist hier die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO für jede der Außenwände (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - juris Rn. 7).

Der Abweichungsbescheid vom 11. April 2013 wurde von der Klägerin durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen, deren Zulässigkeit allerdings fraglich erscheint, weil weder eine Einwilligung der Beklagten noch eine Sachdienlichkeit dieser Änderung ohne weiteres ersichtlich sind. Zwar spricht im Übrigen vieles dafür, dass hier hinsichtlich der erfolgten Wärmedämmung die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen. Allerdings ist der genaue Umfang der tatsächlichen Unterschreitung der gesetzlich notwendigen Abstandsfläche der Schulturnhalle zur Straßenmitte der Sonnenstraße zwischen den Beteiligten umstritten.

Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt sowie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren wegen der erfolgten Erweiterung der Klage (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 und § 39 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.