Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2015 - 9 C 14.2020

25.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 V 14.01327, 18.08.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen in einem Verwaltungsrechtsstreit der Klägerin (Vollstreckungsschuldnerin) gegen die Stadt S. wegen Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau einer Kellertreppeneinhausung an das bestehende Wohnhaus der Beklagten (Vollstreckungsgläubigerin), der Beigeladenen des seinerzeitigen Prozesses, am 12. März 2008 vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich, in dem sich die Klägerin in Nr. 4 des Vergleichs verpflichtete, „jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres den Überhang ihrer Bäume und Sträucher auf das Grundstück der Beigeladenen entsprechend den Regelungen des AGBGB zurück zuschneiden“. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 (Bl. 67 ff. der Akten des Verwaltungsgerichts) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 beantragte die Beklagte, unter Übersendung einer Ausfertigung des Vergleichs vom 12. März 2008 diesen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Diesem Antrag wurde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 16. Juni 2014 entsprochen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 legte die Klägerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung nach § 732 ZPO ein mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung hieraus für unzulässig zu erklären. Ferner beantragte sie, vorab den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziele, die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel einstweilen einzustellen.

Mit Beschluss vom 18. August 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klauselerinnerung zurück und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe sich fehlerhaft über den ausdrücklich vereinbarten Wortlaut des Vergleichs hinweggesetzt. Weiterhin übersehe das Gericht die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs. Darin habe die Beklagte als damalige Beigeladene die seinerzeit beim Amtsgericht S. unter dem Az. ... anhängige Klage zurückgenommen und erklärt, dass die Forderung aus dem Schneiden der Bäume im Jahre 2007 erledigt sei. Die Beklagte habe nämlich vor dem Amtsgericht die Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund eines im Weg der Selbstvornahme durchgeführten Zurückschneidens aufgefordert und dies mit einer eigenen Berechtigung zum Rückschnitt gemäß § 910 Abs. 2 BGB begründet. Im Gegensatz hierzu hätten sich die Beteiligten im Vergleich vom 12. März 2008 auf ein Zurückschneiden entsprechend den Regelungen des AGBGB, damit bewusst und ausdrücklich über eine „reine“ Beseitigung des Überhangs entsprechend § 910 BGB hinaus, geeinigt. Die Beteiligten hätten mit dem Abschluss des Vergleichs zwar eindeutig eine besondere Absicht und Zielrichtung verfolgt. Die gewählte Vergleichsformulierung lasse aber keine konkrete Auslegung zu, sondern sei mehrdeutig und damit nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Verwaltungsgericht am 12. März 2008 geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hält den Vergleich für eindeutig. Streitgegenstand sei seinerzeit nicht der Beseitigungsanspruch des AGBGB wegen nicht eingehaltenen Grenzabstands gewesen, sondern der Überwuchs. In dem Vergleich sei eindeutig klargestellt, dass der Überhang der auf dem Grundstück der Klägerin wachsenden Gewächse in das Grundstück der Beklagten jährlich zu entfernen sei. Der Hinweis „nach Maßgabe des AGBGB“ stelle bestenfalls eine Einschränkung dar, wenn es eine solche Einschränkung im AGBGB gäbe.

II.

Die gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, § 146 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der (u. a.) die Erinnerung der Klägerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 732 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, ist zulässig (vgl. Pietzner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 171 Rn. 18, § 167 Rn. 3 und 6), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Klauselerteilung (vgl. §§ 725, 724 ZPO) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 geschlossene gerichtliche Vergleich einen für die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel hinreichend bestimmten vollstreckbaren Inhalt hat. Die Frage der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels ist - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (OLG Hamm, B. v. 30.4.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - juris Rn. 12)

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin in Nr. 4 des Vergleichs vom 12. März 2008 übernommene Verpflichtung den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels (noch) genügt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4 des Vergleichs hat sich die Klägerin dort verpflichtet, jeweils zum 31. Oktober eines Jahres den Überhang ihrer Bäume und Sträucher auf das Grundstück der Beklagten zurückzuschneiden. Für die Annahme, dass hinsichtlich des Umfangs dieser Verpflichtung an die gesetzliche Regelung des § 910 BGB angeknüpft werden sollte, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass mittels der Nr. 4 des Vergleichs allein die im seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich gewordene Problematik der überhängenden Bepflanzung mittels jährlichen Zurückschneidens dieser Bepflanzung für die Zukunft geklärt und damit das nachbarschaftliche Verhältnis auch insoweit befriedet werden sollte. Dafür spricht auch die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, weil sich die dort in Bezug genommene Kostenforderung ebenfalls lediglich auf ein - von der Beklagten im Jahr 2007 im Wege der Selbstvornahme durchgeführtes - Zurückschneiden der an der Grenze stehenden Bäume bezieht.

Der Umstand, dass Nr. 4 des Vergleichs zusätzlich die Worte „entsprechend den Regelungen des AGBGB“ enthält, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin daran nichts. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gibt das - bayerische - Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) dem Grundstücksnachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern, sondern beschränkt sich auf Regelungen zum Grenzabstand von Pflanzen und zur Verjährung nachbarrechtlicher Ansprüche (vgl. Art. 47 ff., Art. 52 AGBGB). Dass dieser Verweis an dieser Stelle überflüssig ist, da das AGBGB für den vorliegenden Sachverhalt (Beseitigung des „Überhangs“ durch Laub- bzw. Nadelfall) keine Regelungen enthält, hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend ausgeführt. Damit erschließt sich der Sinn dieses Zusatzes von vornherein nicht. Auch dem Beschwerdevorbringen der Klägerin lässt sich kein Grund für eine abweichende Beurteilung dieses Zusatzes entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2015 - 9 C 14.2020 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 725 Vollstreckungsklausel


Die Vollstreckungsklausel:"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben

Referenzen

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.