Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 8 ZB 17.31813

published on 31/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 8 ZB 17.31813
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 16.30472, 02/11/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt nach Auffassung des Senats eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weder im Hinblick auf den von der Beklagten angeführten Beschluss vom 14. Juli 2015 – 21 ZB 15.30119 – juris (vgl. dazu unten 1.) noch im Hinblick auf den Beschluss vom 8. November 2002 – 9 B 00.31236 – juris in Betracht (vgl. dazu unten 2.). Daran vermag auch die anderweitige Beurteilung dieser Frage im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340 – juris Rn. 2) nichts zu ändern, der der Senat nicht zu folgen vermag. Auch in Bezug auf diese Entscheidung liegt eine Abweichung nicht vor (vgl. dazu unten 3.).

1. Eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung von der Entscheidung vom 14. Juli 2015 – 21 ZB 15.30119 – juris scheidet aus.

Die Beklagte führt zur Darlegung ihres Zulassungsantrags in einer zusammenfassenden Darstellung des erstinstanzlichen Urteils aus, das Verwaltungsgericht gehe davon aus,

„dass sich die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige verschärft habe. Bei Mitgliedschaft in oder als Anhänger von Organisationen, die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordneten Organisation nahestehe, seien nun auch Mitläufer bzw. diejenigen, die untergeordnete Aktivitäten entfaltet hätten, beachtlich wahrscheinlich von Verfolgung bedroht. Es genüge ein Mindestmaß an exilpolitischen Aktivitäten.“

Damit weiche das Verwaltungsgericht von folgenden Aussagen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 ab, in der er zu der dort grundsätzlich geltend gemachten Frage, ob nicht herausragend im deutschen Exil aktive Oromos und Mitglieder der Organisation der UOSG im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit politscher Verfolgung zu rechnen haben:

„Die (…) aufgeworfene Frage nach einer Rückkehrgefährdung von äthiopischen Asylbewerbern, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat hat sie im Verfahren eines Klägers, der ebenfalls der Volksgruppe der Oromos angehörte, mit Urteil vom 25. Februar 2008 (21 B 07.30363) beantwortet, soweit das über den Einzelfall hinausgreifend möglich ist. Danach müssen Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (ebenso OVG NRW, U.v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris). Das Verwaltungsgericht ist dem der Sache nach gefolgt, wenn es in dem angegriffenen Urteil (UA S. 15) feststellt:,Der Kläger stellt sich in der Gesamtschau als bloßer Mitläufer dar, der von einer Exponierung weit entfernt ist.‘“

Mit diesem Vorbringen wird jedoch aus mehreren Gründen keine Divergenz aufgezeigt:

a) Zum einen ist schon kein konkreter Tatsachensatz des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeitet, dem die oben stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts widersprechen könnten. Vielmehr sind mehrere Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs mehreren Aussagen des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt, ohne dass präzise angegeben wurde, welche mit welcher in Widerspruch stehen soll. Zum anderen lässt sich ein Widerspruch der Entscheidungen in diesen Passagen nicht feststellen. Denn während das Verwaltungsgericht zur Rückkehrgefährdung von sog. „Mitläufern“ und Personen mit „untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit“ im Fall ihrer Mitgliedschaft in oder Anhängerschaft bei Organisationen Stellung nimmt, die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordneten Organisation nahestehen, hat sich der Verwaltungsgerichthof lediglich zur Gefährdung von „exponiert“ politisch tätigen Personen geäußert. Einen divergenzfähigen, abstrakten Tatsachensatz mit dem Inhalt, dass bloße „Mitläufer“ und Personen mit untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der in dieser Entscheidung in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2008 (Az. 21 B 07.30363 – juris) selbst nur Personen in den Blick nimmt („jedenfalls“), die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben. Von sog. „Mitläufern“ oder Personen mit „untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit“ ist in dieser Entscheidung keine Rede.

Wörtlich heißt es in der einschlägigen Passage (juris Rn. 16):

„Aus diesen Auskünften und Stellungnahmen lässt sich zur Überzeugung des Senats entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich – wie die Klägerin – hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht. Da den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Überwachungstätigkeit bekannt wird, dass die Klägerin sich hier in der Bundesrepublik Deutschland überaus aktiv und an hervorgehobener Stelle politisch für die EPRP betätigt und regimekritische Gedichte veröffentlicht, so muss aufgrund der Auskunftslage nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden die Klägerin als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen werden mit der Folge, dass sie bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. Die Beklagte war unter diesen Umständen zu verpflichten, das Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufnG hinsichtlich Äthiopiens festzustellen.“

Ein abstrakter Tatsachensatz zur Verfolgungsgefährdung von „Mitläufern“ oder Personen mit „untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit“ lässt sich auch nicht den Formulierungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 entnehmen, dass „das (dort betroffene) Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sache nach gefolgt ist, wenn es in dem angegriffenen Urteil feststellt, dass der Kläger sich in der Gesamtschau als bloßer Mitläufer darstellt, der von einer Exponierung weit entfernt ist“. Denn diese Aussage kann nicht als abstrakter verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG qualifiziert werden. Ebenso wie ein abstrakter Rechtssatz nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage anzunehmen ist, setzt ein Tatsachensatz im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG voraus, dass nicht nur eine rein fallspezifische, individuelle Tatsache festgestellt wird, sondern dass eine generelle, verallgemeinerungsfähige Tatsachenentscheidung getroffen, also ein verbindlicher Grundsatz tatsächlicher Art aufgestellt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 11; Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rn. 74; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 Rn. 19 f.). Ein solcher genereller Tatsachensatz kann der oben stehenden Aussage aber nicht entnommen werden. Vielmehr wertet der Verwaltungsgerichtshof in dem konkreten Verfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als mit seiner Rechtsprechung übereinstimmend, ohne dabei über eine abstrakten Rechts- oder Tatsachenfrage sachlich zu entscheiden und hierzu einen generellen Grundsatz aufzustellen.

b) Eine Divergenz läge aber auch dann nicht vor, wenn man die Aussage, dass „das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sache nach gefolgt sei, wenn es in dem angegriffenen Urteil feststelle, dass der Kläger sich in der Gesamtschau als bloßer Mitläufer dar stelle, der von einer Exponierung weit entfernt sei“ als einen abstrakten Tatsachensatz verstehen würde. Denn das Verwaltungsgericht ist hiervon nicht abgewichen. Eine Abweichung setzt ein bewusstes ausdrücklich oder zumindest konkludentes Abrücken des Verwaltungsgerichts von dem Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts voraus. Dagegen reicht es nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht unbewusst einen im Einzelfall nicht infrage gestellten Tatsachensatz des Verwaltungsgerichtshofs übergeht oder sonst rechtsfehlerhaft anwendet (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 179 m.w.N.). Das wäre hier aber anzunehmen, weil sich das Verwaltungsgericht bezüglich der Frage der Verfolgung von bloßen „Mitläufern“ in keiner Weise mit einer gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt und dieser bewusst widersprochen hat. Vielmehr hat es sich nach eigener Anschauung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Verfolgung von exponiert exilpolitisch tätigen Personen sogar ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Abgewichen ist es nur von der eigenen ständigen Rechtsprechung in früheren Entscheidungen (vgl. Urteilsabdruck S. 11), nicht jedoch von der eines übergeordneten Divergenzgerichts.

c) Schließlich scheitert die Annahme einer Divergenz auch daran, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien nach dem Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 eine Änderung erfahren haben und sich das Verwaltungsgericht unter Anführung entsprechender Erkenntnismittel explizit hierauf berufen hat. Eine Abweichung ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen gleichen, vergleichbaren oder gleich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen hatte (vgl. Pietzner/Buchheister in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2017, § 132 Rn. 73). Daher müssen sich bei Tatsachenfragen die sich widersprechenden Tatsachensätze im Wesentlichen auf denselben Zeitraum beziehen. Eine Divergenzzulassung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben und das Verwaltungsgericht seine abweichende Bewertung der Verfolgungslage unter Bezeichnung neu herangezogener Erkenntnismittel auf diese Veränderungen stützt (vgl. HessVGH, B.v. 21.3.2000 – 12 UZ 4014/99.A – NVwZ 2000, 1433 = juris Rn. 9 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.1.2009 – 11 LA 471/08 – juris Rn. 2; OVG SA, B.v. 4.4.2017 – 3 L 69/17 – juris Rn. 8 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 167 und 171 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme des im Oktober 2016 verhängten Ausnahmezustands und dem aus seiner Sicht anschließend verschärften Vorgehen der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen die Oromogemeinschaft und gegen vermeintliche Unterstützer und Mitglieder der von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften Vereinigungen und unter Anführung neuer Erkenntnismittel ausgeführt, dass die neuesten politischen Entwicklungen in Äthiopien zu einer neuen Einschätzung der Gefahrensituation für äthiopische Staatsbürger führe, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hätten. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass sich die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige zumindest für Mitglieder und Anhänger von Organisationen, die vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordnet werden, verschärft habe. Ob sich aus der Veränderung der Verhältnisse tatsächlich auch eine Änderung der Verfolgungslage nach § 3 Abs. 1 AsylG ergeben hat, ist für das Vorliegen einer Abweichung unerheblich.

2. Aus denselben Gründen ist eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 8. November 2002 (Az. 9 B 00.31263 – juris) abzulehnen. Eine Abweichung der oben (unter 1.) genannten Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils von folgenden in der Zulassungsbegründung angeführten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 25 f.) ist nicht gegeben:

„Aus der vom Senat gewürdigten Auskunftslage hat sich schon bisher stets ergeben, dass die Toleranzschwelle der äthiopischen Regierung gegenüber den zahlreichen Gruppierungen der politischen Opposition nicht davon abhängig ist, welche Ziele die jeweilige oppositionelle Organisation verfolgt. Staatliche Sicherheitskräfte und Stellen greifen erst dann ein, wenn politische Gegner der Regierung ihre abweichende Überzeugung unter Anwendung von Gewalt durchsetzen wollen oder Straftaten des organisierten bewaffneten Aufstandes zu bekämpfen oder zu ahnden sind. [Auch wenn etwaige Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen wegen einer noch unzureichenden Verwaltung und Justiz in Äthiopien nicht im gebotenen Umfang unterbunden oder verfolgt werden,] kann nicht festgestellt werden, dass die äthiopische Regierung Menschenrechtsverletzungen generell als Mittel der politischen Kontrolle und zur Unterdrückung Andersdenkender einsetzt. Für staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller Organisationen wie auch exilpolitischer Gruppierungen in nicht gehobener Position besteht kein Anlass, zumal dann, wenn diese ihre Ziele auf demokratischem Weg - ohne Anwendung von Waffengewalt oder Einsatz terroristischer Mittel - erreichen wollen.“

Zwar mag zumindest in der Aussage, dass „für staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller Organisationen wie auch exilpolitischer Gruppierungen in nicht gehobener Position kein Anlass bestehe“ ein Widerspruch zu der Feststellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass „nunmehr auch für äthiopische Staatsangehörige, die sich zu Organisationen bekennen, die vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuft werden und die ein Mindestmaß an Aktivität im Rahmen dieser Organisationen vorweisen können, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr bei einer Rückführung nach Äthiopien besteht“ (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Abgesehen davon, dass sich auch hier die Beklagte auf eine Vielzahl von Sätzen beruft, ohne im Einzelnen darzulegen, welcher Tatsachensatz im rechtlichen Sinn welchem ebensolchen Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts widersprechen soll, gilt das zur Veränderung der Verhältnisse Gesagte. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2002 nicht nur unwesentlich verändert haben, steht außer Frage.

3. Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht auf eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den in der Zulassungsbegründung angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 14.31340 – juris Rn. 2) gestützt werden:

„Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts liegt (…) folgender Tatsachensatz zugrunde: Bekennen sich äthiopische Asylbewerber zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ/UOSG), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, und weisen sie für diese Exilorganisation ein Mindestmaß an Aktivität vor, haben sie für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten. Das Urteil weicht damit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab und beruht auf dieser Abweichung. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 – juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 – juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tatsächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthiopischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.“

Auch wenn sich aus diesen Ausführungen ein Widerspruch zu der Feststellung der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen lässt, reicht das für eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht aus. Denn abgesehen davon, dass es an einer Gegenüberstellung konkreter Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs andererseits fehlt und zudem der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung keine eigene generelle, verallgemeinerungsfähige Tatsachenentscheidung getroffen hat, sondern lediglich seine bisherige Rechtsprechung näher erläutert hat, handelt es sich bei diesem Beschluss um eine ein Rechtsmittel zulassende und damit nicht divergenzfähige Entscheidung. Die Aufstellung eines Rechts- oder Tatsachensatzes muss abschließend oder verbindlich erfolgt sein. Das ist bei rechtsmittelzulassenden Entscheidungen nicht der Fall, weil die Zulassung eines Rechtsmittels zur Klärung einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage noch keine Entscheidung zur Sache selbst enthält (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1998 – 2 B 70.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 4; HessVGH, 15.6.1999 – 10 UZ 1052/99.A = juris Rn. 9 m.w.N.; Berlit in GK-AsylVfG § 78 Rn. 162).

II.

Die Berufung kann auch nicht wegen einer von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen werden.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen der Beklagten, die sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der Divergenz vorgebracht hat, nach ihrem sachlichen Gehalt tatsächlich die im Schriftsatz vom 17. August 2018 angeführte Tatsachenfrage entnommen werden kann,

„ob in Äthiopien eine derartige Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass untergeordnete exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Asylbewerber im Bundesgebiet, die letztlich nicht über die Mitgliedschaft bei den hier tätigen Exilorganisationen und eine – ggf. auch häufige – Teilnahme an von diesen Gruppierungen durchgeführten Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen hinausgeht, bei Rückkehr mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d § 3 Abs. 1 AsylG befürchten lässt“,

und ob infolgedessen der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz in einen solchen der grundsätzlichen Bedeutung „umgedeutet“ werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 13.1.2009 – 11 LA 471/08 – juris Rn. 4). Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen dieser Frage nicht gegeben, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Es kommt insofern nämlich nicht nur darauf an, ob sich im angestrebten Berufungsverfahren eine bestimmte Frage entscheidungserheblich stellen würde, sondern auch darauf, ob sie für die Vorinstanz entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.4.2014 – 8 B 87/13 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 17.30213 – juris Rn. 4; B.v. 19.2.2018 – 20 ZB 18.30003 – juris Rn. 4; Seibert in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 152). Das ist hier nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2016 verpflichtet ist, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, maßgeblich nicht nur auf solche exilpolitische Aktivitäten der Klägerin gestützt, die „nicht über die Mitgliedschaft bei den hier tätigen Exilorganisationen und eine Teilnahme an von diesen Gruppierungen durchgeführten Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen hinausgehen“. Vielmehr hat es seine Entscheidung ebenso darauf abgestellt („Neben der Vielzahl…“), dass die Klägerin nachweislich einen Vorstandsposten der EPPFG in Zeil am Main inne hat (vgl. Urteilsabdruck S. 18). Hiergegen hat die Beklagte keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht.

2. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO wegen unverschuldeter Verhinderung der Einhaltung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG im Hinblick auf die nach dem Ablauf dieser Frist mit Schriftsatz vom 17. August 2018 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu gewähren ist. Denn auch die dort aufgeworfenen Fragen können die Zulassung der Berufung nicht begründen.

a) Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

„ob sich für den Rückkehrfall die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige verschärft hat“,

ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig und damit nicht entscheidungserheblich (so bereits BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 8 ZB 18.30133 – nicht veröffentlicht). Die Frage ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich viel zu allgemein gefasst, um in einem Berufungsverfahren abstrakt beantwortet werden zu können. Sie zielt letztlich auf die Fragestellung, ob exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige gegenwärtig im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG führt. Die Antwort auf diese Frage hängt von einer Vielzahl von Einzelfragen und individuellen Faktoren ab, etwa davon, um welche Art der exilpolitischen Tätigkeit es sich im Einzelfall handelt, und ist daher einer generellen, allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich.

b) Aus demselben Grund ist auch die weiter aufgeworfene Frage,

„unter welchen Voraussetzungen die der Gruppe der exilpolitisch tätigen äthiopischen Staatsangehörigen zugehörenden Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu rechnen haben“

nicht klärungsfähig. Auch diese Frage ist nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich daher in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen.

c) Schließlich kann auch die Frage,

„ob exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu rechnen haben, wenn sich ihre nach außen zum Ausdruck kommenden Aktivitäten in der Mitgliedschaft in oder Anhängerschaft von Organisationen, die vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordneten Gruppierungen nahestehen, sowie der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen solcher Organisationen zeigen“,

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat – wie oben ausgeführt – seine Entscheidung nicht allein darauf gestützt, dass die Klägerin Mitglied oder Anhängerin einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordneten Gruppierung nahestehenden Organisation ist und an Veranstaltungen und Demonstrationen einer solchen Organisation teilgenommen hat, sondern maßgeblich auch darauf, dass sie nachweislich einen Vorstandsposten der EPPFG in Zeil am Main inne hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Da der Klägerin keine Kosten entstehen, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens von der Beklagten zu tragen sind, braucht über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht entschieden zu werden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.