Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 8 ZB 15.951

bei uns veröffentlicht am05.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 204.510,63 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses der Stadt A. vom 18. August 2014, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es sei ihr kein angemessenes Erwerbsangebot vorgelegt worden.

Die Enteignung betrifft eine Grundstücksfläche von ca. 2.327 m², die zum (Aus-)Bau der Bundesstraße 17 bei A. verwendet wurde. In diesem Zusammenhang einigte sich der Vater der Klägerin, A., bei der Enteignungsbehörde der Stadt A. mit der Straßenbaubehörde; er erteilte in einer Niederschrift vom 3. August 1993 die sofortige Erlaubnis, die benötigten Flächen für Straßenbauzwecke in Besitz zu nehmen und „veräußerte“ die gesamte Grundstücksfläche an die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung). Ein Vollzug der „Veräußerung“ kam nicht zustande; stattdessen übertrug der damalige Eigentümer A. das Eigentum an dem Grundstück durch notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 an seine Tochter (Klägerin). Dieser Überlassungsvertrag („Übertragung mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und gesetzlichen Bestandteilen“) wurde am 24. Juni 1997 im Grundbuch vollzogen.

In dem vom Straßenbauamt am 17. August 1993 beantragten Entschädigungsfestsetzungsverfahren setzte die Enteignungsbehörde der Beklagten die an Herrn A. zu leistende Entschädigung auf 216 DM/m² fest. Auf Klage der Bundesrepublik Deutschland setzte das Landgericht A. nach Einholung eines Gutachtens die Entschädigung auf 171,89 DM/m² herab (rechtskräftiges Urteil vom 9.7.2002).

Bereits am 30. Januar 1997 hatte das Straßenbauamt Herrn A. eine sogenannte Mindestentschädigungssumme von 90 DM/m² = 209.430 DM ausbezahlt. Am 13. November 2004 verstarb Herr A.

Am 15. Dezember 2005 erließ die Enteignungsbehörde der Stadt A. gegen die Klägerin einen Enteignungsbeschluss, der ohne Festsetzung einer an sie zu gewährenden Entschädigung erging. Diesen Enteignungsbeschluss hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2009 auf (Az. 8 B 08.2947; rechtskräftig).

Eine Klage der Klägerin auf Herausgabe des Besitzes an dem für Straßenzwecke verwendeten Grundstück wiesen die Verwaltungsgerichte ab (u. a. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013 Az. 8 ZB 12.2356 über die Nichtzulassung der Berufung).

Im vorgängigen Verfahren der neuerlichen Enteignung vom 18. August 2014 bot das Staatliche Bauamt A. der Klägerin auf Grundlage eines Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt A. und der Eingriffsqualität Straßenland eine Entschädigung von 6.000 Euro an. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde wurde dieses freihändige Erwerbsangebot auf 30.000 Euro zuzüglich Zinsen erweitert, allerdings unter verschiedenen Bedingungen; eine Einigung kam nicht zustande.

Mit Urteil vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Enteignungsbeschluss vom 18. August 2014 abgewiesen. Insbesondere sei das ihr unterbreitete freihändige Erwerbsangebot nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die gegen das Ersturteil erhobenen Richtigkeitszweifel bestehen nicht.

a) Die Beteiligten streiten im Wesentlichen nur um die Frage, ob die Enteignungsvoraussetzung eines angemessenen freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG erfüllt ist. Mängel der Enteignung außerhalb dieser Enteignungsvoraussetzung sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf das Ersturteil Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Aber auch die Angriffe der Klägerin gegen die Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG sind nicht begründet. Das Erwerbsangebot des Staatlichen Bauamts war vertretbar, weil es den beim früheren Eigentümer A. (oder gegebenenfalls seinen Erben) verbliebenen Anspruch auf sogenannte Mehrentschädigung außer Betracht lassen durfte.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG regelmäßig ein ernsthaftes Bemühen des Enteignungsbegünstigten um den freihändigen Erwerb der für die öffentlichen Zwecke benötigten Grundstücksflächen sowie ein Vertragsangebot gegenüber dem Enteignungsbetroffenen zu angemessenen Bedingungen voraus. Angemessene Bedingungen enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen (Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile im Sinn des Art. 8 Abs. 2 BayEG) einigermaßen vollständig ist und - mit Abstrichen - der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; letztlich kommt es auf die Vertretbarkeit des Angebots an. Um ein solches handelt es sich regelmäßig, wenn es sich in Bezug auf die verschiedenen Entschädigungspositionen auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte sachverständige Ermittlungen stützen kann, selbst wenn es die im Zivilrechtsweg in letzter Instanz zu findende Enteignungsentschädigung im Ergebnis verfehlt. Das Gutachten eines unabhängigen Gutachterausschusses wie hier (vgl. §§ 192 ff. BauGB) erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342/343; B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der aktuelle Grundstückseigentümer im Fall eines Eigentümerwechsels eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentümerwechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen, weil er ansonsten für mehr entschädigt würde, als ihm entzogen worden ist (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f. m. w. N.). Dieser Grundsatz beeinflusst auch das freihändige Erwerbsangebot nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, weil es zu einer Aufteilung der Entschädigung auf mehrere Personen führen und insoweit die Beurteilung der Vertretbarkeit des Angebots des Enteignungsbegünstigten beeinflussen kann.

aaa) Vorliegend kommt das Entstehen einer Mehrentschädigung beim früheren Eigentümer (Vater der Klägerin) A. in Betracht. Dabei ist zunächst die Vorwirkung des durch die spätere Enteignung eingetretenen Rechtsverlusts zu betrachten, die vor dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eingetreten ist (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).

Der frühere Grundstückseigentümer A. hat durch die vor der Enteignungsbehörde geschlossene Besitzeinweisungsvereinbarung vom 3. August 1993 der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung), vertreten durch das damalige Straßenbauamt A. (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG), den Besitz an den für den Ausbau der Bundesstraße 17 benötigten Flächen überlassen (vgl. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG). Diese Besitzüberlassung war auch wirksam und wurde nicht von der Nichtigkeit der übrigen Teile der Vereinbarung vom 3. August 1993 infiziert (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356 - juris Rn. 8 ff.). In entschädigungsrechtlicher Hinsicht - konkret in Bezug auf den Qualitätsbemessungszeitpunkt - hat diese Besitzüberlassung zunächst bewirkt, dass der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzüberlassung maßgebend war (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG). Sofern das Grundstück im Zeitpunkt 3. August 1993 eine irgendwie geartete Bauerwartungslandqualität gehabt haben sollte, wäre zunächst von dieser Qualität auszugehen gewesen. Ob es diese Qualität bereits am 3. August 1993 infolge einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG verloren hatte, wie die Landesanwaltschaft Bayern vorträgt, lässt der Senat offen, weil es hierauf im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG nicht ankommt.

In Bezug auf die Klägerin, die das Grundstück durch notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 (Eintragung ins Grundbuch am 24.6.1997) erworben hat, ist jedoch von Bedeutung, dass im Zeitpunkt ihres Rechtserwerbs die Bundesstraße 17 bereits errichtet war. Die Grundstücksfläche wurde nämlich - wie die Klägerin selbst vorträgt - von der Straßenbauverwaltung alsbald nach Besitzüberlassung in Besitz genommen und als Teil der Bundesstraße im Jahr 1995 dem Verkehr übergeben. Durch die Inbesitznahme der Grundstücksfläche durch die Straßenbauverwaltung und die anschließenden Straßenbaumaßnahmen 1993 - 1995 erhielt die Fläche die Qualität von Straßenbauland. Im Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Klägerin 1997 konnte diese demnach nur noch Straßenland erwerben. Sie brauchte auch nur für diese Qualität Straßenland entschädigt zu werden, da sie im Zeitpunkt der Enteignung am 18. August 2014 nur über solches Land verfügte (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayEG).

Die möglicherweise überschießende Qualität Bauerwartungsland hat sich nur beim Rechtsvorgänger (Vater A.) realisiert (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG). Ein eventueller Mehrwert der späteren Straßenfläche vor Beginn der Baumaßnahmen hatte sich nämlich nur bei ihm zum Eingriffszeitpunkt 3. August 1993 eingestellt, so dass hier der Fall einer Vorwirkung in Bezug auf eine (eventuelle) Mehrentschädigung beim früheren Eigentümer (Vater) gegeben ist. Im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels 1997 hat sich die Vorwirkung sodann weiter Richtung Vollrecht des früheren Eigentümers verfestigt. Dass der frühere Eigentümer den Zeitpunkt der Erstarkung des (eventuellen) Anspruchs zum Vollrecht jedenfalls im Zusammenhang mit der aktuellen Enteignung vom 18. August 2014 wegen seines Versterbens im Jahr 2004 nicht mehr erlebt hat, ist irrelevant, weil der im Anspruch enthaltene Vermögenswert dann gemäß § 1922 Abs. 1 BGB (vorbehaltlich einer Verjährung) bei den Erben angefallen wäre. Dies ändert indes nichts daran, dass der (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung nur dem früheren Eigentümer als Person und auch nur insoweit ohne Änderung seines rechtlichen Charakters seinen Erben zustehen kann (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.). Aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 EG ergibt sich nichts anderes. Das abweichende Vorbringen der Klägerin trifft nicht zu.

bbb) Unbeschadet des Umstands, dass auch die Klägerin Erbin ist, hat sie den (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung nicht durch Rechtsnachfolge in der Weise erworben, dass er ihr in ihrer Eigenschaft als von der Enteignung betroffene Grundstückseigentümerin zustünde oder mit dem Grundstückseigentum wieder vereinigt worden wäre.

(1) Eine Einzelrechtsnachfolge (Abtretung nach §§ 398, 413 BGB oder Übertragung) liegt nicht vor.

In dem notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 zwischen der Klägerin und ihrem Vater A. (Veräußerer) wird die „Überlassung“ der Grundfläche lediglich dahin konkretisiert, dass der „Veräußerer“ ihr den „in Ziffer I näher bezeichneten Grundbesitz mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und gesetzlichen Bestandteilen überträgt“, und zwar „unentgeltlich“. Weitere Abmachungen im Zusammenhang mit der Übertragung enthält der Vertrag vom 27. März 1993 nicht.

Aus dem genannten Text der Überlassungsvereinbarung kann nicht entnommen werden, der Vater (Veräußerer) habe der Klägerin zugleich die ihm (eventuell) zustehende Mehrentschädigung abgetreten oder übertragen. Denn die Mehrentschädigung ist ein Anspruch, der sich nach dem Vollzug der Übertragung von der Rechtsposition des Veräußerers vom Grundstückseigentum abtrennt und nur dem Veräußerer als früherem Eigentümer als Person zusteht (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.). Zwar kann er „rechtsgeschäftlich“ an den neuen Eigentümer abgetreten oder übertragen werden. Eine solche Abtretung oder Übertragung ist indes keine gesetzliche Folge der Grundstücksübertragung, weil die Mehrentschädigung gerade kein gesetzlicher Bestandteil des Grundeigentums ist, sondern im Fall des Eigentümerwechsels vom Grundeigentum abgespalten wird (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 a. a. O.).

Um eine Abtretung oder Übertragung des Anspruchs auf Mehrentschädigung auf den neuen Eigentümer annehmen zu können, bedarf es also immer hinreichend klarer Abmachungen, die gerade eine solche vertragliche Regelung als sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier.

(2) Die Behauptung einer Gesamtrechtsnachfolge - nach Sachlage nur infolge Erbgangs in Bezug auf den 2004 verstorbenen Vater der Klägerin (vgl. § 1922, §§ 2032 ff. BGB) - vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil der in Rede stehende (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung durch die Vererbung nichts an seinem Charakter als Anspruch der Person des früheren Eigentümers geändert hat.

Wie dargelegt trennt sich im Fall des Eigentümerwechsels der Anspruch vom Grundstückseigentum und steht der Person des früheren Eigentümers als solcher zu. Durch den Erbgang ändert sich an dieser Art des Anspruchs nichts; dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession (vgl. BGH, U.v. 8.6.1988 - IVa ZR 57/87 - BGHZ 104, 369/371 f.). Damit hat die Klägerin infolge Erbfolge und nach der von ihr geltend gemachten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit ihren Geschwistern, die nach ihren Angaben im Jahr 2005 erfolgt sein soll (vgl. § 2042 BGB), allenfalls einen Anteil an dem (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung des früheren Eigentümers A. erlangt - aber eben nicht als Anspruch aus ihrem Grundeigentum an der zu enteignenden Fläche, sondern als Anteil an dem persönlichen Anspruch des Erblassers A. bzw. der Erbengemeinschaft. Folge einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist dabei auch nicht eine Vereinigung der Ansprüche in der Person der Klägerin, weil sie sich nicht - wie etwa Recht und Verbindlichkeit - ausgleichen, sondern in gleichgerichteter Weise nebeneinander gegen den Beklagten bestehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1922 Rn. 6). Das bedeutet, dass der Anteil an dem (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung der Klägerin weiterhin nur in Bezug auf ihre Person als (Mit-)Erbin zusteht. Es handelt sich also um einen Anspruch, der an der Person, nicht am Grundstück haftet.

ccc) Soweit die Klägerin Inhaberin eines Anteils an dem Anspruch auf (eventuelle) Mehrentschädigung geworden ist, ist dies im Enteignungsverfahren in Bezug auf das freihändige Erwerbsangebot nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG irrelevant, weil es sich bei diesem Anspruch nicht um einen mit dem Grundstückseigentum verbundenen Anspruch handelt.

Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG schreibt vor, dass die Zulässigkeit der Enteignung ein nachweisliches ernsthaftes Bemühen voraussetzt, das „Grundstück“ zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Die Vorschrift betrifft also nur die Enteignung eines Grundstücks oder von Rechten an einem Grundstück (vgl. Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 3 BayEG Rn. 4.1.3). Mit anderen Worten regelt sie nur eine Enteignung als Güterbeschaffungsvorgang in Bezug auf ein Grundstück oder auf ein Recht daran. Bezüglich Dritten, die keine Rechte (mehr) an dem Grundstück (etc.) haben, aber denen als Person Ansprüche zustehen können, trifft sie keine Regelung. Solche Ansprüche muss die Behörde des Enteignungsbegünstigten nur dann in ihr Angebot einbeziehen, wenn sie sich beim Enteignungsbetroffenen im Wege der Einzelrechtsnachfolge wieder mit seiner Rechtsposition als Grundstückseigentümer vereinigt haben. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall; die Klägerin ist als (Mit-)Erbin ihres Vaters allenfalls Inhaberin von Ansprüchen, die sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hat und die nicht grundstücks-, sondern personenbezogen sind. Solche Ansprüche werden vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG nicht erfasst. Einer Erfassung würde u. a. auch entgegenstehen, dass der für das Angebot zuständigen Behörde solche Ansprüche mitunter nicht einmal bekannt wären. Jedenfalls ist es mit der Konzeption des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG als grundstücksbezogenen Güterbeschaffungsvorgang unvereinbar, von der Behörde die Ermittlung und Einbeziehung solcher personenbezogener Ansprüche zu verlangen. Deshalb ist es auch fehlerhaft, wenn die Klägerin geltend macht, die beteiligten Behörden hätten beim freihändigen Angebot und der Festsetzung der Enteignungsentschädigung über eine dem Rechtsvorgänger eventuell zustehende Mehrentschädigung entscheiden müssen.

Freilich bleibt es in solchen Situationen enteignungsbetroffenen Personen wie der Klägerin unbenommen, bei der Enteignungsbehörde durch Antrag nach Art. 20 BayEG analog auf der sachlichen Grundlage des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG, der bewusst generalklauselartig gefasst ist, eine Festsetzung der (eventuell) angefallenen) Mehrentschädigung zu beantragen (vgl. Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Art. 11 BayEG Rn. 1.1; Art. 20 BayEG Rn. 1.1 und 3.1). Für die Zulässigkeit der Enteignung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG ist dies indes ohne Bedeutung. Der Entschädigungsanspruch wäre gegebenenfalls im Rechtsweg nach Art. 44 Abs. 1 BayEG zu verfolgen.

cc) Gegen Inhalt und Höhe des freihändigen Erwerbsangebots im Übrigen bestehen keine Bedenken.

Die Klägerin stützt ihre Einwendungen auf ihren abweichenden Rechtsstandpunkt, der eine Teilung der Entschädigung in die Entschädigung auf der Grundlage von Straßenland zugunsten der Klägerin und in eine (eventuelle) Mehrentschädigung zugunsten des früheren Eigentümers bzw. der Erbengemeinschaft nach A. ablehnt und somit zu einer Entschädigungspflicht insgesamt auf der Grundlage von Bauerwartungsland kommt. Von diesem abweichenden Ausgangspunkt abgesehen bringt sie gegen das Gutachten des unabhängigen Gutachterausschusses vom 10. Oktober 2013 aber substanziierte Einwendungen nicht vor.

Das Gutachten des unabhängigen Gutachterausschusses beruht auf einer umfangreichen Begründung, die eine Reihe verschiedener entschädigungsrelevanter Gesichtspunkte erwägt. Es kommt aufgrund eines Qualitätsstichtags 24. Juni 1997 zur Qualität öffentliche Verkehrsfläche und in Anwendung verschiedener Wertermittlungsverfahren zu dem Entschädigungswert von 6.000 Euro (ohne Zinsen). Dem Gutachten kann eine Vertretbarkeit hinsichtlich Ermittlungsgang und Ergebnis nicht abgesprochen werden, zumal Straßenland nur geringen Wert hat. Für ein angemessenes freihändiges Erwerbsangebot im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG war das Gutachten geeignet.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Die Klägerin übersieht, dass im Fall des Eigentümerwechsels die Aufteilung der Entschädigung in eine solche für Straßenland und eine weitere Mehrentschädigung für den früheren Eigentümer in Bezug auf eine eventuelle Baulandqualität Folge der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist. Daraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf Mehrentschädigung nicht am Grundstückseigentum der Klägerin haftet, sondern an die Person des früheren Eigentümers anknüpft (zum Ganzen BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.) Dies schließt es aus, die (eventuelle) Mehrentschädigung bei der Prüfung der Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG zu berücksichtigen. Infolge dieser feststehenden Rechtsprechung fehlt dem Fall die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Komplexheit (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Wertfeststellung des Urteils des Landgerichts A. vom 9. Juli 2002.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).

(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.