Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - 8 C 17.1891

bei uns veröffentlicht am27.03.2018

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 168.854,- Euro festgesetzt.

II. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Streitwertfestsetzung für einen Rechtsstreit, der den Enteignungsbeschluss des Landratsamts E. vom 10. Februar 2015 betraf. Dem Kläger sollte das Eigentum an einem Grundstück entzogen werden. Die Entschädigung wurde auf 168.854,40 Euro festgesetzt. Nach Rücknahme des Enteignungsbeschlusses erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin mit streitgegenständlichem Beschluss vom 7. Februar 2017 ein und legte dem Beklagten die Kosten auf. Als Streitwert setzte es den halben Verkehrswert des Grundstücks (84.427,- Euro) fest.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde, die die Klägerbevollmächtigten auch in eigenem Namen erhoben haben. Sie berufen sich unter anderem darauf, dass keine Verdopplung des Streitwerts drohe, weil in dem parallel zur Anfechtung des Enteignungsbeschlusses geführten zivilrechtlichen Verfahren Streitgegenstand lediglich die Erhöhung der Entschädigung über den festgesetzten Betrag hinaus um (mindestens) 45.145,60 Euro sei. Die dort gestellten Anträge beinhalteten dagegen nicht den behördlich ermittelten Verkehrswert.

II.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 GKG).

Die nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2/15 – NuR 2016, 127 = juris Rn. 3).

2. Die Orientierung des Streitwerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, wie sie den Streitwertregelungen des Gerichtskostengesetzes zugrunde liegt, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken (BVerfG, B.v 26.3.1999 – 1 BvR 1431/90 – NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 8). vVerfassungsrechtlichen Grenzen bei der Auslegung des einfachen Rechts ergeben sich im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dann, wenn durch die Streitwertfestsetzung der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Das Kostenrisiko darf daher zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht derart außer Verhältnis stehen, dass die Anrufung der Gerichte aus Sicht eines Betroffenen nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, B.v 26.3.1999 – 1 BvR 1431/90 – NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 12 m.w.N.). Zudem ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten (BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2/15 – NuR 2016, 127 = juris Rn. 4 m.w.N.).

3. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Enteignung ist bei der Ermittlung der Bedeutung der Sache maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der klägerische Antrag gegen den Entzug des Eigentums richtet (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 – NVwZ-RR 1989, 458 = juris Rn. 24). Den geeigneten Maßstab für das wirtschaftliche Interesse des Grundeigentümers bildet daher regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; BGH, B.v. 16.9.1963 – III ZR 109/62 – NJW 1963, 2173; B.v. 28.9.1967 – III ZR 164/66 – NJW 1968, 153 f.; B.v. 21.9.2006 – V ZR 28/06 – NJW 2006, 3428 = juris; BayVGH, B.v. 12.10.1990 – 8 C 90.2668 – n.v.; B.v 30.1.2012 – 22 C 11.2830 – NVwZ-RR 2012, 911 = juris Rn. 10; B.v. 13.3.2012 – 8 B 12.112 – BayVBl 2013, 342 = juris Rn. 47 m.w.N.; Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 12; vgl. auch BayVGH B.v. 21.7.2009 – 8 ZB 07.2105 – juris; B.v. 5.1.2016 – 8 ZB 15.951 – juris Rn. 37). Dieser lässt sich im Allgemeinen nach den Angaben des betroffenen Grundeigentümers oder der beteiligten Behörden ohne weiteres abschätzen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 – 8 B 12.112 – a.a.O. Rn. 47).

Soweit der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung, auf die sich das Verwaltungsgericht im Ausgangsbeschluss beruft, lediglich einen Teil des Verkehrswerts zugrunde gelegt hat (BayVGH, B.v. 8.5.1984 – 9 C 81 A.959 – BayVBl 1984, 507; ebenso HessVGH, B.v. 8.6.1989 – 3 UE 1251/89 – NVwZ-RR 1989, 671 = juris Rn. 6; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl. 1996, Rn. 3764), wurde diese Rechtsprechung nicht nur ausdrücklich aufgegeben (BayVGH, B.v. 29.10.1986 – 9 B 86.01926 – BayVBl 1987, 380, unter Verweis auf BVerwG, B.v. 17.12.1985 – 4 C 76.84 – n.V., vgl. auch den Verweis in BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 – NVwZ-RR 1989, 458 = juris Rn. 24), sondern überzeugt auch in der Sache nicht. Der Umstand, dass einem Enteignungsbetroffenen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zusteht (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), kann bei der Bewertung des klägerischen Interesses, den Eigentumsentzug abzuwenden, keine Berücksichtigung finden (so aber BayVGH, B.v. 8.5.1984 – 9 C 81 A.959 – a.a.O.; HessVGH, B.v. 8.6.1989 – 3 UE 1251/89 – a.a.O.). Vielmehr wird das Streitwertrecht vom allgemeinen Grundsatz geprägt, dass mögliche Gegenleistungen in der Regel außer Betracht bleiben (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 – NVwZ-RR 1989, 458 = juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 1.3.1993 – 4 B 188.92 – NVwZ-RR 1993, 331 = juris Rn. 14; BGH, U.v. 27.1.1977 – III ZR 153/74 – BGHZ 68, 100/106 = juris Rn. 73; BayVGH, B.v. 29.10.1986 – 9 B 86.01926 – BayVBl 1987, 380; Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Aufl. 2014, Rn. 867; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 228 Rn. 27 m.w.N.). Wenn ein geringerer Wert als der Verkehrswert zugrunde gelegt würde, könnte im Ergebnis allein das Interesse angesetzt werden, das der Betroffene daran hat, sein Grundstück zu behalten. Daher läge kostenrechtlich ein Verfahren mit immateriellem Gegenstand zugrunde, was nicht angemessen erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 18.10.1991 – 4 NB 31.91 – JurBüro 1992, 331 = juris Rn. 19 f.). Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung ließe sich vielfach nicht ohne Weiteres wertmäßig ermitteln und allenfalls schätzen, was angesichts der Notwendigkeit einer Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2/15 – NuR 2016, 127 = juris Rn. 4) problematisch erscheint. Nicht zuletzt die unterschiedlichen Ansichten dazu, welcher Prozentsatz des Verkehrswerts als Ausgleich für eine Entschädigung in der Regel herangezogen werden soll (HessVGH, B.v. 8.6.1989 – 3 UE 1251/89 – NVwZ-RR 1989, 671 = juris: 1/5; BayVGH, B.v. 8.5.1984 – 9 C 81 A.959 – BayVBl 1984, 507: 1/2) sowie die mangelnde Begründung für die jeweilige Größenordnung, verdeutlichen dies.

Der hier vertretenen Ansicht steht nicht entgegen, dass § 52 Abs. 1 GKG – anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG – nicht auf § 6 ZPO verweist (so zur früheren Rechtslage auch BayVGH, B.v. 29.10.1986 – 9 B 86.01926 – BayVBl 1987, 380; a.A. HessVGH, B.v. 8.6.1989 – 3 UE 1251/89 – NVwZ-RR 1989, 671 = juris Rn. 7). Vielmehr kann es in Fällen des hoheitlichen Eigentumsentzugs nicht darauf ankommen, ob der Zivilrechtsweg oder der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BayVGH, B.v. 29.10.1986 – 9 B 86.01926 – a.a.O.). Daher lässt sich jedenfalls der hinter § 6 ZPO stehende Rechtsgedanke regelmäßig auch bei der Festsetzung von verwaltungsgerichtlichen Streitwerten heranziehen (vgl. BVerfG, B.v 26.3.1999 – 1 BvR 1431/90 – NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 – NVwZ-RR 1989, 458 = juris Rn. 24).

4. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass in bestimmten Fallgruppen eine Minderung des Verkehrswerts vorzunehmen ist, trifft dies in der Sache zu. Die Voraussetzungen eines solchen Sonderfalls liegen aber hier nicht vor.

Der Senat bringt nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen der Betroffene sein Recht (am Eigentum) in mehreren Verfahren bzw. Gerichtsverfahren verteidigen oder erkämpfen muss, nicht jeweils den vollen Wert des Grundstücks für den Streitwert in Ansatz (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2003 – 8 C 03.53 – BayVBl 2004, 251 = juris Rn. 5; B.v. 28.7.2003 – 8 C 03.689 – BayVBl 2004, 118 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch B.v 30.1.2012 – 22 C 11.2830 – juris NVwZ-RR 2012, 911 = Rn. 10 f.). Dies mag auch für Fallgestaltungen gelten, in denen sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in einem parallelen Zivilprozess jeweils der volle Wert des Grundstücks für den Streitwert in Ansatz gebracht würde, obwohl der Betroffene sein Eigentum nur einmal gegen Entschädigung verlieren kann (BayVGH, B.v 30.1.2012 – 22 C 11.2830 – a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerbevollmächtigten haben vielmehr dargelegt, dass eine ungerechtfertigte Verdoppelung des Streitwerts nicht droht. Zwar hat der Kläger auch die Höhe der Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten angefochten, der dortige Streitwert bestimmt sich aber nach der geforderten Erhöhung der Entschädigungssumme (um mindestens 45.145,60 Euro) und nicht nach dem im Enteignungsbeschluss festgesetzten Entschädigungsbetrag in Höhe von 168.854,40 Euro. Maßgeblich ist insofern die Differenz zwischen festgesetztem und gefordertem Betrag (vgl. dazu Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 228 Rn. 27, unter Verweis auf RG, B.v. 26.4.1881 – Rep. III 34/81 – RGZ 4, 386; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 228 Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG München, B.v. 2.11.2006 – 1 W 1905/06 – juris).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - 8 C 17.1891 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.