I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,71 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf Antrag der Beklagtenvertreter durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 erfolgte Kostenfestsetzung in Höhe von 600,71 Euro nebst Zinsen (Anwaltskosten der Beklagten).
Die vom Kläger hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Höhe der Kostenfestsetzung.
II.
1. Die Beschwerde (§§ 146 ff., § 164, § 165 VwGO) ist jedenfalls unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist rechtmäßig.
Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob bei der Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbeschluss - wie regelmäßig vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Anwalts- bzw. Vertretungszwang besteht (streitig; vgl. hierzu Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 16 m. w. N.) und die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde aus diesem Grund bereits unzulässig ist.
Fehler bei der Kostenfestsetzung seitens der Urkundsbeamtin sind jedenfalls nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2015 (Entscheidungsumdruck, S. 4 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Rechtserhebliche neue Gesichtspunkte zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Die Pflicht des unterlegenen Beteiligten eines Rechtsstreits zur Kostentragung, einschließlich der Kosten des obsiegenden Beteiligten, und die näheren Modalitäten der Kostentragung ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die sich der Kläger gegebenenfalls im Rahmen einer professionellen (anwaltlichen) Rechtsberatung im wohlverstandenen eigenen Interesse - über die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts hinaus - näher erläutern lassen sollte.
Schließlich ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Dass Gerichtsgebühren im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben werden, ergibt sich (ebenfalls) aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 60,00 Euro an. Eine Gebührenfreiheit auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).