vorgehend
Verwaltungsgericht München, 24 K 12.1323, 21.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2013 wird in Ziff. II. aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist zulässig.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

III.

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers begehrte nach Abschluss eines durch Einigung erledigten fernstraßenrechtlichen Besitzeinweisungsverfahrens Kostenfestsetzung und Erstattung der Anwaltskosten, und zwar auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 28.916,24 Euro für das Verwaltungsverfahren und von 200.000 Euro für den Vergleich. Das Landratsamt setzte mit Beschluss vom 29. Februar 2012 die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten auf 1.901,62 Euro fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Das Verwaltungsgericht hat in Ziff. II. seines Beschlusses vom 21. März 2013 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen. Dieser Rechtsweg folge aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 44 Abs. 1 BayEG.

Gegen den Beschluss vom 21. März 2013 haben der Kläger und der Beklagte Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO zulässig. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Feststellung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG).

1. Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass es vorliegend um eine Entscheidung der Enteignungsbehörde (Art. 19 BayEG) über die notwendigen Aufwendungen des Besitzeinweisungsbetroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. Art. 43 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 3 BayEG geht. Da eine Besitzeinweisungsentschädigung (§ 18f Abs. 5 Satz 1 FStrG) wegen der Einigung nicht festgesetzt wurde, handelt es sich um eine sog. isolierte Entscheidung über die Aufwendungen der Beteiligten. Das Erstgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass im Rahmen einer Enteignung oder Besitzeinweisung der Aufwendungserstattungsanspruch eines Betroffenen grundsätzlich als Teil (Rechnungsposten) des materiellen Entschädigungsanspruchs angesehen wird; d. h. er gehört grundsätzlich zur Entschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 - 4 GG (vgl. etwa BGH, U. v. 14.2.1974 - III ZR 12/72 - NJW 1974, 1086/1087 m. w. N.). Der Streit geht aber dahin, ob hieraus hergeleitet werden kann, dass auch in den Fällen der isolierten Entscheidung über die Aufwendungen der Beteiligten, wenn also eine materielle Enteignungs- oder Besitzeinweisungsentschädigung nicht anfällt, der gerichtliche Streit über die Aufwendungen eines Beteiligten (Betroffenen) im ordentlichen und nicht im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayEG). Die Literatur zum Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung vertritt, anders als das Erstgericht, die Auffassung, da hier kein materieller Entschädigungsanspruch, sondern nur ein verfahrensrechtlicher Erstattungsanspruch inmitten stehe, sei in diesem Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand 46. Erg.Lfg. Juni 2013, Art. 43 BayEG Rn. 4.3.2.1 und 5.2).

2. Der entscheidende 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs schließt sich der genannten Auffassung der Literatur an. Er sieht sich schon durch Art. 93 BV daran gehindert, der Auffassung zu folgen, auch in Fällen des isolierten Aufwendungserstattungsanspruchs sei der ordentliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 44 Abs. 1 BayEG gegeben.

a) Es ist bereits nicht erkennbar, dass Art. 43 Abs. 1 und Abs. 4 BayEG einen spezifisch enteignungsrechtlichen Inhalt hätten. Vielmehr regeln sie die Aufwendungen der Beteiligten in den Verwaltungsverfahren „Enteignungsverfahren“ und „Besitzeinweisungsverfahren“. Insoweit unterscheiden sie sich nicht grundlegend von Vorschriften, die sich ebenfalls mit Regelungen über die Aufwendungen von Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren befassen - wie etwa § 162 Abs. 2 VwGO, § 80 VwVfG, Art. 80 BayVwVfG oder § 63 SGB X. Wesensmäßig handelt es sich also beim Inhalt des Art. 43 Abs. 1 und Abs. 4 BayEG um eine verwaltungsverfahrensrechtliche Erstattungsvorschrift.

b) Dass die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte dabei die Erstattung der Aufwendungen Betroffener für Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren dem Komplex Enteignungsentschädigung zugeordnet hat (etwa BGH, U. v. 14.2.1974 - III ZR 12/72 - NJW 1974, 1086 ff. m. w. N.), hat vor allem historische Gründe und ist aus heutiger Sicht als Anachronismus zu betrachten. Eine leistungsfähige und voll ausgebaute Verwaltungsgerichtsbarkeit ist erst in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden. Deshalb lag es bis in die jüngere Vergangenheit nahe, dass die beim Enteignungs- und Besitzeinweisungsrecht hinsichtlich der Entschädigungsfrage eingeschalteten ordentlichen Gerichte auch die Aufwendungen der Betroffenen dem Komplex Enteignungsentschädigung zugeordnet haben. Dadurch konnte sichergestellt werden, dass die Betroffenen auch bei einem nicht so hoch stehenden Standard verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen diese Kosten erfolgreich geltend machen und gegebenenfalls im Rechtsweg einklagen konnten. So war etwa in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des (bayerischen) Ausführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung und Konkursordnung (AGZPOKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (GVBl S. 406) bestimmt, dass die „Kosten des nach Artikel XIII bis XVIII des Gesetzes vom 17. November 1837 [Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend - Zwangsabtretungsgesetz - ZAG, GVBl S. 109] und nach vorstehenden Artikel 16 bis 22 stattfindenden Administrativverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen“ dem „Abtretungsberechtigten“ zur Last fallen. Das „Administrativverfahren“ war danach gebührenfrei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AGZPOKO). Zu den notwendigen Auslagen gehörten auch die Kosten für die „Heranziehung eines Rechtsbeistands“, sofern „bei der Schwierigkeit der Rechtslage dessen Beiziehung notwendig erschien“ (vgl. Fergg, Die Zwangsenteignung in Bayern, 1934, Art. 23 AGZPOKO Anm. 2 unter Bezugnahme auf VGH 15, 258). Angesichts dieses Regelungsstandards und vor allem im Hinblick auf die vor dem Zweiten Weltkrieg kaum vorhandene Verwaltungsgerichtsbarkeit versprach die Einordnung als materieller Teil der Enteignungs- oder Besitzeinweisungsentschädigung ein vermehrtes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsschutz. Diese Gründe sind aber nach dem Zweiten Weltkrieg unter Geltung der Bayerischen Verfassung von 1946 und des Grundgesetzes von 1949 weggefallen.

c) Soweit die Fassung des Art. 43 Abs. 1 und Abs. 4 BayEG es ermöglichen würde, sowohl eine Auslegung zugunsten des ordentlichen als auch zugunsten des Verwaltungsrechtswegs vorzunehmen, wird diese Auslegungsmöglichkeit durch Art. 93 BV beeinflusst. Art. 93 BV schreibt vor, dass verwaltungsrechtliche Streitigkeiten von Verwaltungsgerichten entschieden werden. Dass die Problematik, ob Aufwendungen von Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren zu erstatten sind, materiell verwaltungsrechtlicher Natur ist, kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Ebenso wenig ist im Fall des Art. 43 Abs. 4 BayEG die Auslegung zwingend, bei den Aufwendungen der Betroffenen handle es sich um Rechnungsposten für die Bemessung der materiellen Entschädigung. Bei dieser Sachlage hindert aber Art. 93 BV den Landesgesetzgeber, für den Bereich des Landesrechts von der Möglichkeit des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch zu machen (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 93 Rn. 2; Entwurf eines Bayerischen Enteignungsgesetzes, LT-Drs. 7/5505 vom 4.12.1973, amtl. Begründung S. 35, zu Art. 44). Dass es sich hier im Ausgangspunkt um eine bundesrechtlich geregelte fernstraßenrechtliche Besitzeinweisung handelt, ist dabei unerheblich; denn das Fernstraßenrecht enthält nur wenige Sondernormen und verweist im Übrigen voll auf das Landesenteignungsrecht (§ 19 Abs. 5 FStrG). Soweit es § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet, öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz „anderen Gerichten“ zuzuweisen, dürfen sie nach Art. 93 BV gleichwohl nicht den ordentlichen statt den allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichten zugeteilt werden; denn eine dem Landesgesetzgeber durch Bundesrecht erteilte Ermächtigung entbindet ihn nicht von der Einhaltung der eigenen Verfassungsnormen (vgl. Meder, Art. 93 BV, Rn. 2; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 93 BV Rn. 6). Damit ist im Hinblick auf Art. 93 BV im Fall von Streitigkeiten nach Art. 43 Abs. 4 BayEG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

d) Eine andere Auffassung ist hier auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 (IV C 89.66 - BRS 26 Nr. 141) zu § 19 Landbeschaffungsgesetz (LBG; Kostenerstattung im Landbeschaffungsverfahren) angezeigt. Der dort entschiedene Fall ist mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar, weil es sich insoweit um eine bundesrechtlich geregelte Materie gehandelt hat, für die weder § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch Art. 93 BV einschlägig sind. Denn das Landbeschaffungsgesetz stellt eine bundesrechtliche Kodifikation des Enteignungsrechts auf dem Gebiet der Landesverteidigung dar. Das gleiche Ergebnis gilt daher für weitere Entscheidungen zum Landbeschaffungsrecht (vgl. etwa BVerwG, U. v. 14.7.1972 - IV C 81.69 - BVerwGE 40, 254 ff.; HessVGH, U. v. 15.9.1992 - 2 UE 1371/89 - ZAP Fach 24, 213).

Ebenso wenig einschlägig ist hier ferner die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29. Februar 1972 (Vf. 85-V-70 - VerfGH 25, 27/44). Auch insoweit stand eine durch Bundesrecht, nämlich die rahmenrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 3 BJG vorgegebene und geprägte Regelung inmitten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

4. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil es sich vorliegend ausschließlich um die Auslegung von Landesrecht handelt (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO.

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bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.