Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 7 ZB 14.2146

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1999 Inhaber der Professur (C 4) „Technik der Kommunikationsmedien Fernsehen und Film“ an der Hochschule für Fernsehen und Film (HFF) in München und begehrt die Qualifizierung dieser Professur als „wissenschaftlich“ und nicht, wie geschehen, als „künstlerisch-praktisch“.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seine auf entsprechende Feststellung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das vom Kläger in Anspruch genommene Klagerecht auf Feststellung der tatsächlich wissenschaftlichen Ausrichtung seiner Professur sei verwirkt.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit dieses Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sein Klagerecht sei weder im Hinblick auf die seit seiner Berufung zum Professor verstrichene Zeit, noch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Falles verwirkt. Das Verwaltungsgericht verkenne außerdem, dass bei veränderten Umständen selbstverständlich auch die einmal vorgenommene Einstufung einer Professur verändert werden könne. Dies folge aus dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsgedanken des Art. 60 BayVwVfG und aus Art. 9 Abs. 4 BayHSchLG. Der Kläger erfülle mittlerweile - u. a. durch seine im Januar 2013 erfolgte Promotion - nicht nur die Anforderungen, die an den Inhaber einer wissenschaftlichen Professur zu stellen seien, sondern er habe auch von seinen Vorgängern eine wissenschaftlich ausgerichtete Professur übernommen und diese weiterhin in tatsächlicher Hinsicht wissenschaftlich ausgestaltet.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsbegehren entgegen, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält im Übrigen den geltend gemachten Anspruch des Klägers auch inhaltlich für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht das mit dem Einverständnis des Klägers als solches ausgelegte Feststellungsbegehren (vgl. § 43 VwGO) zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil ein entsprechendes Klagerecht verwirkt sei. Denn das streitgegenständliche Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bezieht sich nämlich auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dass kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B. v. 13.6.1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99; B. v. 22.7.1992 - 6 B 43/92; BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris m. w. N.). Das gilt auch dann, wenn ein Urteil - wie hier unter Umständen - zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris m. w. N.). Rechtsprechung und Literatur zu § 144 Abs. 4 VwGO und zu entsprechenden Vorschriften in anderen Prozessordnungen haben herausgearbeitet, dass ein Urteil als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen ist, wenn es die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat und die Klage jedenfalls aus Sachgründen keinen Erfolg haben kann (BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - juris). Die Begründetheit der Klage ist vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren, im Urteil des Verwaltungsgerichts und im Zulassungsverfahren ausreichend erörtert worden, weil sich die rechtlichen Erwägungen in dem Urteil zur Verwirkung des Feststellungsklagerechts mit den notwendigen rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einordnung der Professur des Klägers decken, so dass eine Anhörung des Klägers im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich ist (§ 108 Abs. 2 VwGO).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Professur des Klägers an der HFF sei (weiterhin) als „künstlerisch-praktisch“ und nicht als „wissenschaftlich“ einzustufen, ist richtig. Das folgt daraus, dass der Kläger zum 1. November 1999 auf eine Professur künstlerisch-praktischer Ausrichtung berufen worden ist, wodurch u. a. seine Lehrverpflichtung nach Inhalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 BayHSchG, Art. 9 Abs. 4 BayHSchLG) und Umfang (vgl. § 5 RLVK bzw. § 6 LUFV) im Grundsatz festgelegt wurde. Die solchermaßen erfolgte Einordnung bleibt auch weiterhin bindend, weil eine „Anpassung“ bzw. „Veränderung“ seiner Professur in dem vom Kläger gewünschten Sinne - d. h. vor allem unter Verzicht auf ein erneutes Berufungsverfahren (vgl. Art. 18 BayHSchPG) - rechtlich nicht zulässig ist.

Im Einzelnen:

Der Kläger ist zunächst nicht „irrtümlich“ auf eine künstlerisch-praktische Professur berufen worden. Darauf deutet bereits der Ausschreibungstext vom 17. September 1998 (Behördenakt C, Bl. 18) hin, in dem es u. a. heißt: „Das … Fachgebiet umfasst die Einzelbereiche der Technik ebenso wie deren gestalterische und ästhetische Anwendung und Wirkung. Wichtige Lehrgebiete sind Filmaufnahme und Filmbearbeitung, Tontechnik, Fernsehaufnahme mit mobiler und stationärer Technik, Farbgestaltung in Film und Fernsehen, Aufzeichnungstechnik, elektronische computergestützte Nachbearbeitung, nichtlinearer Schnitt, Multimediatechnik.“ Ausdrücklich ist sodann im Berufungsangebotsschreiben des Beklagten vom 2. Juli 1999, das der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 1999 vorbehaltslos angenommen hat, ausgeführt: „Nach der Regellehrverpflichtungsverordnung für die Bayerischen Kunsthochschulen (RLVK) haben Sie als Professor in einem künstlerisch-praktischen Fach eine Lehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden je Unterrichtswoche, die durch die Mitwirkung bei den Übungs- und Abschlussproduktionen zu einem Viertel erfüllt wird (§ 5, § 7 Abs. 4 RLVK). Im Übrigen richten sich Ihre Dienstaufgaben nach Art. 9 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes.“ Und nicht zuletzt hat der Kläger, was er im Übrigen selbst einräumt, zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Übernahme einer wissenschaftlichen Professur mangels eigener Promotion, die indes in dem Ausschreibungstext ausdrücklich gefordert worden war, nicht erfüllt (vgl. Art. 11 BayHSchLG bzw. Art. 11 BayHSchPG). Es bestand deshalb nur die Möglichkeit der Berufung auf eine künstlerisch-praktische Professur gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayHSchLG, nicht jedoch auf eine wissenschaftliche Professur.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die streitgegenständliche Professur sei aber bereits während der Amtszeit seiner Vorgänger wissenschaftlich ausgestaltet gewesen, verhilft dies seinem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Denn abgesehen davon, dass seine Amtsvorgänger die gestellten Anforderungen in wissenschaftlicher Hinsicht erfüllt haben, wichen auch die jeweiligen Ausschreibungstexte der Professur inhaltlich voneinander ab, so dass sich ein direkter Vergleich insoweit verbietet. Auch der Verweis des Klägers auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, die ihm bestätigt, bei der von ihm am 15. März 1999 gehaltenen Probevorlesung habe es sich um eine Bewerbung für eine Professur in einem wissenschaftlichen Fach gehandelt, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich.

Die vom Kläger gleichwohl begehrte Anpassung seiner Professur - nach § 242 BGB, nach Art. 60 BayVwVfG analog oder Art. 9 Abs. 4 BayHSchLG - kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Regelung des Art. 9 Abs. 4 BayHSchLG außer Kraft getreten und durch Art. 9 Abs. 3 BayHSchPG ersetzt worden ist, ist das auf die Vergabe einer bestimmten Professur zielende Berufungsverfahren ein in Art. 18 BayHSchPG normiertes, förmliches Verfahren, das mit einer Prüfung, ob und ggf. mit welcher fachlichen Ausrichtung eine Professur wieder besetzt werden soll (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) beginnt, an dem diverse Organe mitwirken, das eine Ausschreibung beinhaltet und mit der Entscheidung des zuständigen Staatsministers über die Berufung (Art. 18 Abs. 6 BayHSchPG) endet. Dieses Verfahren würde - nicht zuletzt auch zulasten anderer, womöglich in wissenschaftlicher Hinsicht unter Umständen besser qualifizierter, interessierter Bewerber - umgangen, wenn der Aufgabenbereich einer Professur, wie vom Kläger gewünscht, in dieser Hinsicht nachträglich verändert werden könnte. An diesem Ergebnis ändern auch nichts die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten, weiteren aktuellen gutachtlichen Stellungnahmen, die ihm eine wissenschaftliche Ausrichtung seiner Tätigkeit bestätigen. Denn der Kläger hat eine Lehrverpflichtung künstlerisch-praktischer Art zu erfüllen und eben keine solche wissenschaftlicher Art.

2. Die Rechtssache weist nach alledem auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Der Sachverhalt ist geklärt, lässt sich rechtlich anhand der geltenden Vorschriften des Hochschulrechts eindeutig beurteilen und wirft keine grundsätzlich klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 7 ZB 14.2146 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.