Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 7 CE 18.10050, 7 CE 18.10051, 7 CE 18.10052

15.10.2018

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Universität) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge jeweils mit Beschluss vom 14. März 2018 abgelehnt. Die Antragstellerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der Universität über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stünden.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Der Curriculareigenanteil (CAp) für den Studiengang Zahnmedizin von 6,2378 sei zu hoch angesetzt. Dessen Ermittlung durch Abzug der Fremdanteile vom Curricularnormwert (CNW) ohne Nachprüfung, ob dieser tatsächlich durch die aufgrund des Studienplans nachgefragten Studienleistungen ausgefüllt werde, beruhe auf der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Richtigerweise sei aber zwischen dem Curricularnormwert als gesetzter Norm und dem Curricularanteil als die Ausbildungswirklichkeit widerspiegelnde Rechengröße zu differenzieren. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebiete ungeachtet des Wortlauts der Erläuterung zum Curriculareigenanteil in Anlage 5 Abs. 3 HZV, dass dieser anhand der Hochschulwirklichkeit zu ermitteln bzw. ggf. der Curriculareigenanteil des Beispielstudienplans anzusetzen sei. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 - (NVwZ 1989, 360). Da die Werte im Beispielstudienplan niedriger seien als der durch Subtraktion ermittelte Wert, blieben Kapazitäten ungenutzt. Konkret würde die entsprechende Berechnung zu jeweils einem zusätzlichen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 sowie im Sommersemester 2018 führen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Berechnungsunterlagen der Universität Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und freie Studienplätze nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes anzumerken:

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der Curriculareigenanteil nicht als überhöht zu beanstanden ist, wenn er in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten den für den Studiengang maßgeblichen Curricularnormwert nicht übersteigt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.09.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 17; B.v. 21.07.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris Rn. 8; B.v. 26.8.2014 - 7 CE 14.10084 u.a. - juris Rn. 12 ff.). Dies ist hier der Fall: Der von der Universität festgelegte Curriculareigenanteil in Höhe von 6,2378 ergibt zusammen mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten in Höhe von 1,5622 den Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 7,8 (Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18. Juni 2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 [GVBl S. 96]). Die Universität hat die (zumindest) bereits im Vorjahr bestehende Erhöhung des Curriculareigenanteils im Schreiben vom 28. Mai 2018 plausibel damit erklärt, dass sich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2010 - 7 CE 10.10211 u.a. - (juris) der Anteil des Dienstleistungsexports der Vorklinik Humanmedizin für den Studiengang Zahnmedizin auf 0,7939 verringert und sich damit der Curriculareigenanteil entsprechend erhöht habe.

Auch unter Berücksichtigung der Argumente der Antragstellerinnen sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Nicht geteilt wird die Auffassung, es sei zwischen dem Curricularnormwert als „gesetzter Norm“ und dem Curriculareigenanteil als die „Ausbildungswirklichkeit widerspiegelnder Rechengröße“ zu differenzieren. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist weder eine Bemessung des Eigenanteils an der „Ausbildungswirklichkeit“ durch Erstellen einer Ausfüllberechnung erforderlich, noch dessen Feststellung mit der im Beispielstudienplan verwendeten Größe von 6,1482. Die Festlegung des Curriculareigenanteils unterliegt vielmehr der Organisationshoheit der Hochschule.

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht (mehr) an (in stRspr vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 19).

Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV). Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (in stRspr vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28 9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20 m.w.N.) Solange sie den Curricularnormwert in der Summe - wie hier - nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden.

Die vom Bevollmächtigten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 - (NVwZ 1989, 360) verhält sich zur Frage, welchen Anforderungen die Festsetzung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils genügen muss, nicht. Vielmehr befasst sie sich mit den Maßgaben zur Aufteilung eines (Gesamt-)Curricularnormwerts auf die Ausbildungsteile Klinik und Vorklinik. Im bayerischen Hochschulzulassungsrecht sind in Anlage 7 zu § 50 HZV jedoch (Teil-)Curricularnormwerte jeweils für Vorklinik und Klinik festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf Pastor (Die Einhaltung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin als Problem im Kapazitätsprozess, NVwZ 2018, S. 119 ff.).

Soweit die Antragstellerinnen im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Juni 2018 nunmehr auch die Höhe des der Kapazitätsberechnung der Universität zugrundgelegten Dienstleistungsexports aus dem Studiengang Humanmedizin in die Zahnmedizin in Frage stellen, muss dieser nachträgliche Sachvortrag schon wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VwGO unberücksichtigt bleiben. Unabhängig davon hat die Universität mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 ausgeführt, dass die Curricularanteile für den Dienstleistungsexport unverändert geblieben seien und eine Neuberechnung erst mit der geplanten Verabschiedung einer neuen Prüfungs- und Studienordnung für die Zahnmedizin erfolgen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 7 CE 17.10112

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert. III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2017 - 7 CE 17.10096

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend einen freien Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der 96 Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) zu vergeben und den an erster Stelle ausgelosten Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der L.-M.-Universität M. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/ 2017 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 23. Juni 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden könne den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen gewesen seien. Außerdem seien Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen nicht anzuerkennen und der für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommene Dienstleistungsabzug nicht korrekt. Ferner fehle es an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang und sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Die Antragsteller haben Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes, der nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des streitgegenständlichen Wintersemesters 2016/2017 noch zu vergeben ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 eine Zulassungszahl von 882 Studienplätzen festgesetzt ist und – unter Berücksichtigung der herauszurechnenden bereits wiederholt beurlaubten Studierenden – tatsächlich 909 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) eingeschrieben waren.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehenden „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren (auch im Nachrückverfahren) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Senat folgt indes den Einwänden der Antragsteller, dass die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden kann wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren.

a) Für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), den vorweg vorzunehmenden Abzug eines bestimmten Prozentsatzes (5 v.H.) von den festgesetzten Zulassungszahlen vor. Eine Überschreitung dieses Vorwegabzugs sieht die Regelung nicht vor. Ist vorliegend – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus nicht näher aufzuklärenden Gründen die Ausländerquote mit vier Studierenden „überbucht“, so kann diese der gesetzlichen Regelung nicht entsprechende „Überbuchung“ den Antragstellern, die jeweils auch einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht haben, nicht entgegengehalten werden.

b) Den Antragstellern kann darüber hinaus nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren. Dieser Vergleich diente der Erledigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016. Wenn die seinerzeitigen Studienbewerber daraufhin (erst) zum Wintersemester 2016/2017 zugelassen werden, kann dies nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden dürften. Die Ausbildungskapazität der LMU muss den neuen Studienbewerbern vielmehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der LMU – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

c) Die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im Wintersemester 2016/ 2017 (in Höhe von 909 Studierenden) ist daher rechnerisch um 28 (4 + 24) Studierende (auf 881) zu reduzieren. Die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studierenden ist damit noch nicht erschöpft, sodass noch ein freier Studienplatz zu besetzen ist.

2. Das sonstige Beschwerdevorbringen begründet einen weitergehenden Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die von den Antragstellern in Zweifel gezogenen Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen beruhen – wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 erläutert hat – auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Studiendekan) bzw. § 7 Abs. 4 (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung) der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV deshalb anzuerkennen. Die auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 LUFV gewährten Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich jedenfalls so lange unbedenklich, wie sie – wie vorliegend – durch eine zu diesem Zweck zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgesehene (zusätzliche) Erhöhung des Lehrangebots anderer Stellen kompensiert werden.

b) Den für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommenen Dienstleistungsabzug (in Höhe von 0,7939) hat die LMU in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 ebenfalls hinreichend erläutert und die geltend gemachten Zweifel an dessen Zulässigkeit ausgeräumt. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen werden danach auch tatsächlich erbracht. Zu Recht geht die LMU bei der Berechnung des (prognostizierten) Bedarfs an Dienstleistungen auch von den Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin aus (vgl. § 48 Abs. 2 HZV).

c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend auch weder an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang noch ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – etwa im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

aa) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten– den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage  7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit sind auch etwaige Änderungen von Studienordnungen einzelner Universitäten – solange der Curricularnormwert nicht geändert wird – für die Kapazitätsberechnung unerheblich.

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragsteller (insbesondere in Bezug auf die Wahlfächer und den Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden) greifen damit im Ergebnis nicht durch.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

d) Soweit einzelne Antragsteller weitere spezifische Einwände – etwa im Hinblick auf Lehrdeputate im Bereich der Anatomie oder die Lehraufträge – erhoben haben, sind diese durch die Stellungnahme der LMU vom 22. September 2017 entkräftet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei zu hoch. Außerdem seien Zweit- und Doppelstudierende der Medizin nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei die Schwundberechnung zu beanstanden und die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 14. Juni 2017 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten - den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

aa) Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.).

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

b) Im Hinblick auf die Doppel- und Zweitstudenten der Human- und der Zahnmedizin hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger deshalb keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, und Zweitstudenten sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 u.a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

c) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der LMU bestehen ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine von den Antragstellerinnen gewünschte „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – juris Rn. 24 ff.). Eine derartige Situation ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Schwundberechnung jedoch nicht gegeben.

d) Schließlich ist auch der von den Antragstellerinnen erhobene Einwand in Bezug auf die (nach Angaben der Antragstellerinnen 25) Studierenden, die aufgrund eines für das Wintersemester 2015/2016 geschlossenen Vergleichs nachträglich für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden sind, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Auch wenn diese 25 Studierenden aus der Zahl der im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 eingeschriebenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Studienanfänger (909) herauszurechnen wären, verblieben insgesamt 884 eingeschriebene und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Studierende im ersten Fachsemester, mit denen die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studienanfängern bereits in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Darüber hinaus verfügt die LMU über keine Ausbildungskapazität mehr.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend einen freien Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der 96 Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) zu vergeben und den an erster Stelle ausgelosten Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der L.-M.-Universität M. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/ 2017 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 23. Juni 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden könne den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen gewesen seien. Außerdem seien Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen nicht anzuerkennen und der für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommene Dienstleistungsabzug nicht korrekt. Ferner fehle es an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang und sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Die Antragsteller haben Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes, der nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des streitgegenständlichen Wintersemesters 2016/2017 noch zu vergeben ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 eine Zulassungszahl von 882 Studienplätzen festgesetzt ist und – unter Berücksichtigung der herauszurechnenden bereits wiederholt beurlaubten Studierenden – tatsächlich 909 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) eingeschrieben waren.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehenden „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren (auch im Nachrückverfahren) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Senat folgt indes den Einwänden der Antragsteller, dass die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden kann wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren.

a) Für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), den vorweg vorzunehmenden Abzug eines bestimmten Prozentsatzes (5 v.H.) von den festgesetzten Zulassungszahlen vor. Eine Überschreitung dieses Vorwegabzugs sieht die Regelung nicht vor. Ist vorliegend – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus nicht näher aufzuklärenden Gründen die Ausländerquote mit vier Studierenden „überbucht“, so kann diese der gesetzlichen Regelung nicht entsprechende „Überbuchung“ den Antragstellern, die jeweils auch einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht haben, nicht entgegengehalten werden.

b) Den Antragstellern kann darüber hinaus nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren. Dieser Vergleich diente der Erledigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016. Wenn die seinerzeitigen Studienbewerber daraufhin (erst) zum Wintersemester 2016/2017 zugelassen werden, kann dies nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden dürften. Die Ausbildungskapazität der LMU muss den neuen Studienbewerbern vielmehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der LMU – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

c) Die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im Wintersemester 2016/ 2017 (in Höhe von 909 Studierenden) ist daher rechnerisch um 28 (4 + 24) Studierende (auf 881) zu reduzieren. Die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studierenden ist damit noch nicht erschöpft, sodass noch ein freier Studienplatz zu besetzen ist.

2. Das sonstige Beschwerdevorbringen begründet einen weitergehenden Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die von den Antragstellern in Zweifel gezogenen Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen beruhen – wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 erläutert hat – auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Studiendekan) bzw. § 7 Abs. 4 (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung) der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV deshalb anzuerkennen. Die auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 LUFV gewährten Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich jedenfalls so lange unbedenklich, wie sie – wie vorliegend – durch eine zu diesem Zweck zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgesehene (zusätzliche) Erhöhung des Lehrangebots anderer Stellen kompensiert werden.

b) Den für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommenen Dienstleistungsabzug (in Höhe von 0,7939) hat die LMU in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 ebenfalls hinreichend erläutert und die geltend gemachten Zweifel an dessen Zulässigkeit ausgeräumt. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen werden danach auch tatsächlich erbracht. Zu Recht geht die LMU bei der Berechnung des (prognostizierten) Bedarfs an Dienstleistungen auch von den Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin aus (vgl. § 48 Abs. 2 HZV).

c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend auch weder an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang noch ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – etwa im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

aa) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten– den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage  7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit sind auch etwaige Änderungen von Studienordnungen einzelner Universitäten – solange der Curricularnormwert nicht geändert wird – für die Kapazitätsberechnung unerheblich.

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragsteller (insbesondere in Bezug auf die Wahlfächer und den Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden) greifen damit im Ergebnis nicht durch.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

d) Soweit einzelne Antragsteller weitere spezifische Einwände – etwa im Hinblick auf Lehrdeputate im Bereich der Anatomie oder die Lehraufträge – erhoben haben, sind diese durch die Stellungnahme der LMU vom 22. September 2017 entkräftet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend einen freien Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der 96 Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) zu vergeben und den an erster Stelle ausgelosten Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der L.-M.-Universität M. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/ 2017 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 23. Juni 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden könne den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen gewesen seien. Außerdem seien Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen nicht anzuerkennen und der für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommene Dienstleistungsabzug nicht korrekt. Ferner fehle es an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang und sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Die Antragsteller haben Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes, der nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des streitgegenständlichen Wintersemesters 2016/2017 noch zu vergeben ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 eine Zulassungszahl von 882 Studienplätzen festgesetzt ist und – unter Berücksichtigung der herauszurechnenden bereits wiederholt beurlaubten Studierenden – tatsächlich 909 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) eingeschrieben waren.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehenden „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren (auch im Nachrückverfahren) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Senat folgt indes den Einwänden der Antragsteller, dass die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden kann wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren.

a) Für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), den vorweg vorzunehmenden Abzug eines bestimmten Prozentsatzes (5 v.H.) von den festgesetzten Zulassungszahlen vor. Eine Überschreitung dieses Vorwegabzugs sieht die Regelung nicht vor. Ist vorliegend – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus nicht näher aufzuklärenden Gründen die Ausländerquote mit vier Studierenden „überbucht“, so kann diese der gesetzlichen Regelung nicht entsprechende „Überbuchung“ den Antragstellern, die jeweils auch einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht haben, nicht entgegengehalten werden.

b) Den Antragstellern kann darüber hinaus nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren. Dieser Vergleich diente der Erledigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016. Wenn die seinerzeitigen Studienbewerber daraufhin (erst) zum Wintersemester 2016/2017 zugelassen werden, kann dies nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden dürften. Die Ausbildungskapazität der LMU muss den neuen Studienbewerbern vielmehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der LMU – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

c) Die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im Wintersemester 2016/ 2017 (in Höhe von 909 Studierenden) ist daher rechnerisch um 28 (4 + 24) Studierende (auf 881) zu reduzieren. Die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studierenden ist damit noch nicht erschöpft, sodass noch ein freier Studienplatz zu besetzen ist.

2. Das sonstige Beschwerdevorbringen begründet einen weitergehenden Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die von den Antragstellern in Zweifel gezogenen Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen beruhen – wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 erläutert hat – auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Studiendekan) bzw. § 7 Abs. 4 (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung) der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV deshalb anzuerkennen. Die auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 LUFV gewährten Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich jedenfalls so lange unbedenklich, wie sie – wie vorliegend – durch eine zu diesem Zweck zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgesehene (zusätzliche) Erhöhung des Lehrangebots anderer Stellen kompensiert werden.

b) Den für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommenen Dienstleistungsabzug (in Höhe von 0,7939) hat die LMU in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 ebenfalls hinreichend erläutert und die geltend gemachten Zweifel an dessen Zulässigkeit ausgeräumt. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen werden danach auch tatsächlich erbracht. Zu Recht geht die LMU bei der Berechnung des (prognostizierten) Bedarfs an Dienstleistungen auch von den Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin aus (vgl. § 48 Abs. 2 HZV).

c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend auch weder an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang noch ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – etwa im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

aa) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten– den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage  7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit sind auch etwaige Änderungen von Studienordnungen einzelner Universitäten – solange der Curricularnormwert nicht geändert wird – für die Kapazitätsberechnung unerheblich.

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragsteller (insbesondere in Bezug auf die Wahlfächer und den Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden) greifen damit im Ergebnis nicht durch.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

d) Soweit einzelne Antragsteller weitere spezifische Einwände – etwa im Hinblick auf Lehrdeputate im Bereich der Anatomie oder die Lehraufträge – erhoben haben, sind diese durch die Stellungnahme der LMU vom 22. September 2017 entkräftet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.