Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 7 CE 17.10112

bei uns veröffentlicht am28.09.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 3 E L 16.10212, 23.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend einen freien Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der 96 Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) zu vergeben und den an erster Stelle ausgelosten Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der L.-M.-Universität M. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/ 2017 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 23. Juni 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden könne den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen gewesen seien. Außerdem seien Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen nicht anzuerkennen und der für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommene Dienstleistungsabzug nicht korrekt. Ferner fehle es an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang und sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Die Antragsteller haben Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes, der nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des streitgegenständlichen Wintersemesters 2016/2017 noch zu vergeben ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 eine Zulassungszahl von 882 Studienplätzen festgesetzt ist und – unter Berücksichtigung der herauszurechnenden bereits wiederholt beurlaubten Studierenden – tatsächlich 909 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) eingeschrieben waren.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehenden „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren (auch im Nachrückverfahren) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Senat folgt indes den Einwänden der Antragsteller, dass die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden kann wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren.

a) Für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), den vorweg vorzunehmenden Abzug eines bestimmten Prozentsatzes (5 v.H.) von den festgesetzten Zulassungszahlen vor. Eine Überschreitung dieses Vorwegabzugs sieht die Regelung nicht vor. Ist vorliegend – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus nicht näher aufzuklärenden Gründen die Ausländerquote mit vier Studierenden „überbucht“, so kann diese der gesetzlichen Regelung nicht entsprechende „Überbuchung“ den Antragstellern, die jeweils auch einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht haben, nicht entgegengehalten werden.

b) Den Antragstellern kann darüber hinaus nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren. Dieser Vergleich diente der Erledigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016. Wenn die seinerzeitigen Studienbewerber daraufhin (erst) zum Wintersemester 2016/2017 zugelassen werden, kann dies nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden dürften. Die Ausbildungskapazität der LMU muss den neuen Studienbewerbern vielmehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der LMU – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

c) Die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im Wintersemester 2016/ 2017 (in Höhe von 909 Studierenden) ist daher rechnerisch um 28 (4 + 24) Studierende (auf 881) zu reduzieren. Die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studierenden ist damit noch nicht erschöpft, sodass noch ein freier Studienplatz zu besetzen ist.

2. Das sonstige Beschwerdevorbringen begründet einen weitergehenden Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die von den Antragstellern in Zweifel gezogenen Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen beruhen – wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 erläutert hat – auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Studiendekan) bzw. § 7 Abs. 4 (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung) der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV deshalb anzuerkennen. Die auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 LUFV gewährten Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich jedenfalls so lange unbedenklich, wie sie – wie vorliegend – durch eine zu diesem Zweck zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgesehene (zusätzliche) Erhöhung des Lehrangebots anderer Stellen kompensiert werden.

b) Den für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommenen Dienstleistungsabzug (in Höhe von 0,7939) hat die LMU in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 ebenfalls hinreichend erläutert und die geltend gemachten Zweifel an dessen Zulässigkeit ausgeräumt. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen werden danach auch tatsächlich erbracht. Zu Recht geht die LMU bei der Berechnung des (prognostizierten) Bedarfs an Dienstleistungen auch von den Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin aus (vgl. § 48 Abs. 2 HZV).

c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend auch weder an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang noch ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – etwa im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.

aa) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten– den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage  7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit sind auch etwaige Änderungen von Studienordnungen einzelner Universitäten – solange der Curricularnormwert nicht geändert wird – für die Kapazitätsberechnung unerheblich.

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragsteller (insbesondere in Bezug auf die Wahlfächer und den Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden) greifen damit im Ergebnis nicht durch.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

d) Soweit einzelne Antragsteller weitere spezifische Einwände – etwa im Hinblick auf Lehrdeputate im Bereich der Anatomie oder die Lehraufträge – erhoben haben, sind diese durch die Stellungnahme der LMU vom 22. September 2017 entkräftet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.