Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10009

bei uns veröffentlicht am08.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 7 E 17.20123, 26.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2018 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der Universität über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stünden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es ungeprüft die nicht plausibilisierte Kapazitätsberechnung der Universität übernommen habe. Im Gegensatz zu den Vorjahren habe diese nur eine rudimentäre Kapazitätsdarstellung anstatt einer korrekten Kapazitätsberechnung nach der Hochschulzulassungsverordnung vorgelegt. Die Lehrdeputatsreduzierungen seien aktuell zu erläutern, nachzuweisen und zu begründen. Entgegen der Rechtsprechung des Senats seien die hohen Lehrdeputatsreduzierungen unter anderem für Strahlenschutzbeauftragte zu hinterfragen und aktuell wirksame Verfügungen über die Reduzierungen vorzulegen. Der Dienstleistungsexport für Pharmazie und Zahnmedizin sowie für Biomedizin sei nicht plausibel hergeleitet, ebenso nicht der Curriculareigenanteil der Vorklinik sowie die Curricularanteile bei den Dienstleistungsexportstudiengängen. Auffällig sei insbesondere, dass sich der Curriculareigenanteil von 1,6322 im Vorjahr auf 1,6987 erhöht habe.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität für Studienanfänger (erstes Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu bemerken:

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt nicht darin, dass im gerichtlichen Eilverfahren von der Antragsgegnerin keine Glaubhaftmachung aller in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Parameter verlangt wurde. Zwar dürfen im gerichtlichen Eilverfahren die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht überspannt werden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 f.). Dieser Grundsatz hat jedoch nicht zur Folge, dass nunmehr an den Antragsgegner überspannte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Daten gestellt werden dürften (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2011 - 7 CE 11.10711 - juris Rn. 8). Dies gilt vorliegend namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände und Bedenken, die in der Rechtsprechung des Senats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits geklärt sind und deshalb keine weitere Sachaufklärung erfordern.

b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Universität eine von der bisherigen Handhabung abweichende Kapazitätsberechnung, insbesondere durch Verwendung neuer Berechnungsformulare, vorgenommen hat. Ein Anspruch der Antragstellerin, die bestehende Kapazitätsermittlung in der alten Form beizubehalten oder diese in bestimmter Art und Weise darzustellen, besteht nicht. Die Darstellung der Kapazitätsberechnung obliegt allein der Universität, zumal der Antragsgegner die Notwendigkeit der neuen Berechnung mit Schreiben vom 18. April 2018 erläutert hat. Seinen Ausführungen zufolge erfordern die ausdifferenzierten Studienordnungen zur Beschreibung der individualisierten Wahlpflichtbereiche ein transparentes Regelwerk zur Ausweisung der Curricularanteile. Das „alte ZVS-Formular“ erfülle diese Anforderungen nicht mehr. Allein maßgeblich ist die Plausibilität der Berechnung, die gerichtlich nachzuprüfen ist.

c) Die Kapazitätsberechnung ist nicht deshalb intransparent, weil der in den Unterlagen zur Kapazitätsberechnung enthaltene Stellenplan die Namen der Stelleninhaber nicht ausweist. Bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris Rn. 9).

d) Die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Minderungen der Lehrverpflichtung (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18. Juni 2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 [GVBl S. 74]), betreffen, wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14. Februar 2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 [GVBl S. 286]), ergibt, die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis. Sie sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nach Art und Umfang in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 - und ausführlich B.v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - jeweils juris). Laut Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 sind die Funktionsstellen seit Jahren von denselben Personen besetzt; eine laufende Überprüfung der unbefristet erteilten Lehrdeputatsreduzierungen ist infolgedessen nicht erforderlich. Anhaltspunkte, die eine weitere Sachaufklärungspflicht nahelegen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig bedarf es der Vorlage von Arbeitsverträgen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Die Höhe des Lehrdeputats bestimmt sich zwar nach der jeweiligen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der Universität in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht (vgl. BayVGH B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris Rn. 15).

e) Die für den Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) angesetzten Parameter hat die Universität auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2018 erläutert und plausibilisiert. Mit dem Wintersemester 2017/2018 wurden die Curricularwerte und damit die Curricularanteile nach einem neuen Verfahren berechnet, das im Vergleich zu den Vorjahren zu einem geringeren Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie S, Zahnmedizin S und Biomedizin M führt, während der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Psychologie und Biologie entfällt. Der Curriculareigenanteil unterliegt durch die neue Berechnungsmethode nicht mehr den bisherigen Schwankungen, sondern bleibt mit 1,6596 bis zur nächsten Anpassung des Curriculums im Rahmen des „Masterplan Medizinstudium 2020“ unverändert. Insgesamt hat sich die Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 315 (im Jahr 2016/2017: 309) erhöht. Ebenso vorgelegt hat die Universität auf gerichtliche Anfrage eine Übersicht über die Berechnung der einzelnen Curricularanteile. Soweit diese in der Summe den für die Vorklinik vorgegebenen Curricularnormwert von 2,42 (Anlage 7 zu § 50 HZV) übersteigen, fand eine sog. „Stauchung des Wahlpflichtbereichs“ statt mit der Folge, dass der Berechnung der Aufnahmekapazität der normativ festgelegte Wert von 2,42 zugrunde gelegt wurde (vgl. „Festsetzung der Curricularwerte zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Universität - Beschluss der Universitätsleitung 1445/17 vom 29. Mai 2017“). Der durch den Antragsgegner vorgenommenen Plausibilisierung hat die Antragstellerin nichts mehr entgegengesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 7 CE 16.10024

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 7 ZB 13.10357

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2016 - 7 CE 16.10082

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10009.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 7 CE 18.10060 u.a.

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einzelnen Lehrpersonen seien die Minderungen der Lehrverpflichtungen erneut zu überprüfen. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazität folge zudem aus dem „Hochschulpakt 2020“, dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, künftig unbefristet zu beschäftigenden wissenschaftlichen Mitarbeitern, der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und der Möglichkeit, klinisches Personal im Rahmen der Humanmedizin (Vorklinik) einzusetzen. Auch seien die Titellehre im „Pflicht- und Wahlpflichtbereich“ sowie die zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Ferner sei der Dienstleistungsexport im Hinblick auf einzelne Studierende mit Doppelstudium (Human- bzw. Zahnmedizin), welche bestimmte Lehrveranstaltungen nicht in Anspruch nehmen würden, überhöht. Schließlich seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die vom Antragsteller angesprochenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Die Universität hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die zur Minderung der Lehrverpflichtungen führenden Umstände unverändert bestehen. Anlass zu einer Revision des Ergebnisses der bisherigen gerichtlichen Prüfungen besteht nicht.

b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“, einer die Hochschulfinanzierung betreffenden Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u. a. - juris Rn. 8 ff.). Die Teilhaberechte der Studienbewerber stehen nach dem Grundgesetz ohnehin stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antragsteller kann demnach nicht verlangen, dass die Universität über die vorhandene Ausbildungskapazität hinaus die festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 erhöht und der Antragsgegner zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

c) Die Universität hat in ihre Kapazitätsberechnung die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrperson einbezogen (§ 46 Abs. 1 HZV). Weder die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes noch mit die vom Antragsteller lediglich behaupteten Verlängerungen der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst oder der etwaige künftige Einsatz unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter geben Anlass, die gegenwärtig festgesetzten Lehrverpflichtungen der vorhandenen Lehrpersonen in Zweifel zu ziehen.

d) In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Universität nicht verpflichtet ist, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) einzubeziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

e) Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Universität die im Rahmen der „Titellehre“ zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden als Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) in das Lehrangebot einbezogen. Drittmittelbedienstete sind - wie der Senat bereits entschieden hat - in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 u. a. - juris Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen bei der Universität nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 11 m. w. N.).

d) Der von der Universität in der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf Studierende mit einem Zweitstudium der Human- bzw. der Zahnmedizin, die nicht zu einer maßgeblichen Minderung der Lehrnachfrage beitragen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 7 CE 15.10102 u. a. - juris Rn. 10 m. w. N.). Entgegen der Annahme des Antragstellers gibt es schließlich auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen der streitgegenständlichen Lehreinheit nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2010. Sie macht geltend, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen, weil alle Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2010 vergeben und „freie“ (noch zu besetzende) Studienplätze an der Universität nicht vorhanden seien.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Schließlich weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe „substantiierte und schlüssige Beweisanträge“ der Klägerin zu Unrecht als „unbehelflich“ abgelehnt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rüge seit Jahren ermessensfehlerhaft festgesetzte unverhältnismäßig hohe „Reduzierungen“ des Lehrdeputats einzelner Lehrpersonen. Dies gelte namentlich für drei als Strahlenschutzbeauftragte tätige Lehrpersonen (Dr. D., Dr. G. und Dr. H.). Das Verwaltungsgericht gehe diesen Rügen nicht nach, obwohl die Universität mit willkürlichen Reduzierungen des Lehrdeputats gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoße. Die Klägerin habe entsprechende „Fakten“ unter Beweis gestellt und (unter anderem) beantragt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik“ verwendet worden sei. Das „zeitliche Ausmaß der geltend gemachten Strahlenschutztätigkeiten“ für drei Strahlenschutzbeauftragte sei nicht glaubwürdig und bedürfe näherer gerichtlicher Überprüfung. Problematisch seien auch andere - die Höhe des Lehrdeputats ebenfalls verringernde - Dienstaufgaben, wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Dienstaufgaben, die „nicht zwingend von Lehrpersonen erfüllt werden“ müssten. Ferner sei die Schwundquote nicht korrekt ermittelt und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend überprüft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2013 und 29. Januar 2014 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Es hat damit weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch rechtliches Gehör verweigert oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Universität die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgebend sind (§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2010 [GVBl S. 308]). Zu einer (fiktiven) Erhöhung des Umfangs der Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen ist die Universität nicht verpflichtet.

aa) In die Kapazitätsberechnung sind - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen eingegangen. Bei den Lehrpersonen, deren Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) nach Einschätzung der Klägerin zu niedrig festgesetzt sind, handelt es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, denen eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden obliegt, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.3.2008 [GVBl S. 81]).

Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2009 [GVBl S. 256]). Zu den Dienstleistungen, die wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden können, gehören auch die Mitwirkung an Forschung und Verwaltung und die Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 21 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin können somit auch Aufgaben wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Aufgaben wissenschaftlichen Mitarbeitern als Dienstaufgaben übertragen werden.

Der Umfang der Lehrverpflichtungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nach alledem im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen sonstigen Dienstaufgaben dienstrechtlich festzusetzen. Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter darf dabei die normierte Höchstgrenze von zehn Lehrveranstaltungsstunden unterschreiten, wenn dies durch den Umfang der übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10156 u. a. - juris Rn. 13 m. w. N.). Es kann im Einzelfall auch auf „Null“ reduziert sein, wenn der Umfang der sonstigen Dienstaufgaben die Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters bereits erschöpft (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

bb) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate der von der Klägerin im Klageverfahren angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Bewertung ist wiederholt überprüft worden. Zu einer weiteren Sachaufklärung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Beweisanträge der Klägerin gaben hierzu keinen Anlass.

(1) Bereits für das Sommersemester 2000 haben die Inhaber der beiden Lehrstühle am Anatomischen Institut der Universität, die räumlich getrennt untergebracht sind und unterschiedliche Forschungsprojekte bearbeiten, bei denen auch mit radioaktiven Substanzen experimentiert wird, im Rahmen gerichtlicher Verfahren dargelegt, dass „die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften beim Umgang von Gefahrstoffen, Radioisotopen und genetischen Materialien und des Betriebs komplizierter Laborgeräte sowie die Bestellung und Entsorgung von Radioisotopen“ für jeden der beiden Lehrstühle gesondert vorgenommen werden muss und „während der wissenschaftlichen Arbeit die ständige Präsenz“ der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter (Dr. G. sowie der seinerzeit noch zuständige Dr. K., dem im Jahr 2006 der seitdem in gleicher Weise tätige wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. H. nachfolgte) erfordert. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich über das gesamte Jahr und ist nicht auf die Vorlesungszeit beschränkt. Sie umfasst neben der „Überwachung der Laborsicherheit und der Handhabung von Radiochemikalien und Gefahrstoffen“ auch die „Wartung und Überwachung komplizierter und sicherheitstechnisch anspruchsvoller Laborgeräte“. Beide Lehrstuhlinhaber haben eine Festsetzung der Lehrdeputate ihrer Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf vier von seinerzeit acht Lehrveranstaltungsstunden) für erforderlich gehalten (vgl. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 27.10.2000; BayVGH, B. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u. a. - juris Rn. 8). Die beiden Lehrstuhlinhaber haben ihre fachliche Einschätzung in Bezug auf den Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragenen sonstigen Dienstaufgaben (Anteil von jeweils 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit) und die infolgedessen gebotene Festsetzung der Lehrdeputate dieser Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf fünf von nunmehr zehn Lehrveranstaltungsstunden) in weiteren gerichtlichen Verfahren bestätigt und näher begründet. Sie sind dabei auch darauf eingegangen, dass in anderen Universitäten in der Regel am Anatomischen Institut nicht oder „wenn überhaupt, nur in einem Lehrstuhlbereich dauerhaft mit Radiochemikalien gearbeitet“ wird und deshalb andere Universitäten für den Bereich ihrer Anatomischen Institute „möglicherweise nur einen Strahlenschutzbeauftragten benannt haben“, was jedoch keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der Bestellung zweier Strahlenschutzbeauftragter am Anatomischen Institut der Universität zulässt (vgl. z. B. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 5.9.2002; BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 7 CE 02.10033 u. a. - juris Rn. 12; B. v. 24.5.2004 - 7 CE 04.10707 u. a. - juris Rn. 7; B. v. 23.8.2005 - 7 CE 05.10486 - juris Rn. 6).

(2) Auch in Bezug auf Dr. D., der am Physiologischen Institut der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, und dem - ebenso wie den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anatomischen Institut (Dr. G. und Dr. H.) - sonstige Dienstaufgaben in einem Umfang von 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit übertragen worden sind (Tätigkeit als Netzwerkbetreuer, ergänzend als Strahlenschutzbeauftragter und Beauftragter für die biologische Sicherheit sowie Planung und Durchführung von Experimenten zur Molekularbiologie von Membranproteinen und Erstellen von wissenschaftlichen Publikationen) hat die Universität wiederholt die fachliche Erforderlichkeit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch Dr. D. dargelegt und ausgeführt, dass anderes (technisches) Personal zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten nicht geeignet oder nicht verfügbar ist (vgl. z. B. Stellungnahmen der Universität vom 31.8.2007 und 16.5.2008; BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 7 CE 07.10333 - juris Rn. 14; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 13).

(3) Die Tätigkeit aller anderen - von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht näher angesprochenen - wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist ebenso wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und den Senat gewesen. Die gerichtliche Prüfung hat dabei stets ergeben, dass die dienstrechtliche Festsetzung der Lehrdeputate der einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den jeweiligen Umfang der ihnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2008 - 7 CE 08.10553 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 14 f.; B. v. 11.8.2008 - 7 CE 08.10616 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. - juris Rn. 16 ff.; B. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u. a. - juris Rn. 13 ff.; B. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u. a. - juris Rn. 10 ff.; B. v. 26.7.2011 - 7 CE 11.10288 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 15 ff.).

(4) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht als „unbehelflich“ abgelehnt.

Das Begehren der Klägerin (Beweisanträge 1 bis 7), sechs namentlich genannte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (darunter Dr. G., Dr. H. und Dr. D.) als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sich der Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben „seit ursprünglicher Festlegung der hier streitgegenständlichen Deputatsverminderungen vermindert hat“ und die jeweilige Festsetzung der Lehrdeputate somit nicht (mehr) rechtfertigt sowie zum Beweis dafür, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „im Sommersemester 2010 tatsächlich mehr Lehrtätigkeiten ausgeübt haben“, hat nicht näher substantiierte (unzulässige) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsanträge (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 27) zum Gegenstand. Die Klägerin beabsichtigt möglicherweise, im Wege der Befragung der jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erstmals Anhaltspunkte für ihre Behauptung zu gewinnen, entgegen der fachlichen Einschätzung der Universität rechtfertige der Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben die Festsetzung der jeweiligen Lehrdeputate nicht. Substantiierte Anhaltspunkte für diese Behauptung liegen indes nicht vor. Sie haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ergeben. Unabhängig davon obliegt es nicht den wissenschaftlichen Mitarbeitern, sondern allein den jeweiligen Vorgesetzten, zu beurteilen, auf welche Weise die Mitarbeiter ihre sonstigen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erledigen haben und welcher zeitliche Aufwand (Anteil der Gesamtarbeitszeit) hierfür nach Einschätzung der Vorgesetzten notwendig ist. Die Befragung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann hierüber keinen Aufschluss geben.

Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sommersemester 2010 ihr Lehrdeputat übererfüllt haben sollten, ist diese Mehrarbeit für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Denn Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats sind, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 4 LUFV dienstrechtlich möglich. Sie sind in die Kapazitätsberechnung jedoch deshalb nicht einzubeziehen, weil die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen vom abstrakten Stellenprinzip (§ 45 Abs. 1 HZV), d. h. vom personellen „Sollbestand“ ausgehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 24). In die Kapazitätsberechnung ist deshalb das dienstrechtlich normierte und zu erfüllende Lehrdeputat einzubeziehen, nicht hingegen hiervon abweichende Über- oder Unterschreitungen, die, soweit sie nicht verfallen, ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LUFV).

Das weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Begehren der Klägerin (Beweisanträge 8 und 9), Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass „nicht mehrere Strahlenschutzbeauftragte zwingend erforderlich sind und auch eine Umorganisation derart möglich ist, dass nur ein Strahlenschutzbeauftragter diese gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit in zwei Instituten ausübt, der zudem nicht zwingend dem vorklinischen Lehrkörper angehören muss“ sowie ferner zum Beweis dafür, dass „aufgrund der nach der Studienordnung zu absolvierenden vorklinischen Veranstaltungen“ der Zeitaufwand der Strahlenschutzbeauftragten „nicht mehr als je eine Semesterwochenstunde betragen“ dürfe, ist für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unerheblich, weil bei der rechtlichen Bewertung der Erforderlichkeit der sonstigen Dienstaufgaben und der Höhe der festgesetzten Lehrdeputate nicht von möglicherweise für die Studienbewerber wünschenswerten, sondern von den tatsächlich bestehenden Umständen an der Universität auszugehen und dabei das Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule ebenso zu beachten ist wie das Forschungsinteresse einzelner Lehrstuhlinhaber (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 21). Es gibt im Übrigen keinen Anlass zur etwaigen Annahme, die Universität übertrage sonstige Dienstaufgaben auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund (allein) zu dem Zweck, das Lehrangebot und damit die Ausbildungskapazität der Universität zu verringern.

Schließlich sind auch die weiteren Anträge der Klägerin (Beweisanträge 10 und 11) mit dem Inhalt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen, sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurden, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Abgesehen davon, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene „Betriebsbuch“, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind (§ 34 Satz 2 Nr. 4 Strahlenschutzverordnung), keine Auskunft darüber zu geben vermag, welchen Aufwand der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte insgesamt (nicht nur in Bezug auf wesentliche Betriebsvorgänge) für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe in zeitlicher Hinsicht zu leisten hat, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, welchen Anteil einzelne Dienstaufgaben wie die eines „Strahlenschutzbeauftragten“ an der Gesamtarbeitszeit haben, sondern allein darauf, in welchem Verhältnis der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller übertragenen (sonstigen) Dienstaufgaben erforderliche Zeitaufwand zur Gesamtarbeitszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters steht. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurde.

b) Auch in Bezug auf die in der Kapazitätsberechnung ermittelte „Schwundquote“ liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Schwundquote ist - wie der Senat bereits entschieden hat - gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Universität hat für den maßgeblichen Berechnungszeitraum (Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Hinblick auf den dauerhaften Wegfall von Teilstudienplätzen (seit dem Wintersemester 2009/2010) an der Universität die Zahl der Studienanfänger für Vollstudienplätze vielmehr angemessen erhöht.

Die Studienanfängerzahl ist nach Maßgabe des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u. a. - juris Rn. 10 f.) ausgeführt:

„... Es trifft zwar zu, dass für die ab dem Wintersemester 2009/2010 neu aufgenommenen Studierenden die durch das Nebeneinander von Voll- und Teilstudienplätzen geprägte bisherige Sondersituation entfallen ist, die wegen des in höheren Fachsemestern häufigen Wechsels von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz dazu geführt hat, dass sich bei den Vollstudienplätzen während der gesamten Vorklinik rechnerisch kein Schwund ergab (Schwundausgleichsfaktor 1,0000), während bei den Teilstudienplätzen ein außergewöhnlich hoher Schwund auftrat (Schwundausgleichsfaktor 0,6685). Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u. a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.

Die Schwundprognose hinsichtlich der Erstsemester-Studierenden mit Vollstudienplätzen durfte dabei keinesfalls nur anhand des für diese Gruppe bislang errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0000 getroffen werden, da dieser Extremwert ersichtlich auf dem (künftig entfallenden) Umstand beruhte, dass die durch Aufgabe des Studiums bzw. durch Fach- oder Hochschulwechsel (§ 53 HZV) entstandenen Abgänge bei den Vollstudienplätzen in den vergangenen Jahren durch nominelle Neuzugänge aus der vergleichsweise hohen Zahl der Inhaber von Teilstudienplätzen vollständig ausgeglichen wurden. Die Universität musste auch nicht stattdessen auf den durch Addition der Bestandszahlen von Voll- und Teilstudienplätzen im Zeitraum WS 2006/2007 bis WS 2008/2009 gewonnenen Gesamtschwundausgleichsfaktor von 0,9428 für die vorklinische Medizin (Tabelle 1, Blatt 7 der Kapazitätsberechnung) zurückgreifen, bei dessen Anwendung sich insgesamt eine Zahl von (269,25+17,27):0,9428=303,90 Studienplätzen ergeben hätte. Nachdem für die höheren Fachsemester weiterhin Teilstudienplatzzahlen festzulegen waren, durfte sie vielmehr auch ihre bisherigen Schwundtabellen in getrennter Form fortschreiben und auf dieser Grundlage die Zahl der im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze errechnen. Sie hat dabei auf methodisch nachvollziehbarem Wege zunächst die für das 1. bis 4. Fachsemester verfügbaren Voll- und Teilstudienplätze anhand der unterschiedlichen Schwundfaktoren (1,0000 bzw. 0,6685) ermittelt und dann in einem zweiten Schritt die auf das 1. Semester entfallenden Teilstudienplätze den Vollstudienplätzen zugeschlagen. Durch diese Vorgehensweise wurde ein schrittweiser Übergang von der bisherigen parallelen Kapazitätsberechnung zur künftigen einheitlichen Berechnung sichergestellt, der erst in zwei Jahren abgeschlossen sein wird. Für die zum Studienjahr 2009/2010 im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze wird damit im Ergebnis ein Schwundausgleichsfaktor von 0,971 zugrunde gelegt ([269,25+17,27]:0,971=295,07), der sich jedenfalls noch innerhalb der Bandbreite des an anderen Universitäten Üblichen bewegt. Nachdem der genannte Faktor sich immerhin auf eigene Bestandsdaten aus den zurückliegenden Semestern zurückführen lässt, besteht hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine Veranlassung, ersatzweise den für den gleichen Studiengang an der Universität Erlangen ermittelten (kapazitätsgünstigeren) Schwundausgleichsfaktor von 0,9473 heranzuziehen.“

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach alledem nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder eine gebotene Sachverhaltsaufklärung verweigert noch ist seine Entscheidung aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Alle entscheidungserheblichen Fragen sind obergerichtlich bereits geklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.