Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 7 CE 18.10060 u.a.

published on 19/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 7 CE 18.10060 u.a.
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 7 E 18.20018 u.a., 28/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und der Antragsteller (im Folgenden: die Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (im Folgenden: Universität) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2018.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anträge mit Beschluss vom 26. Juni 2018 abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der Universität über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im ersten Studienabschnitt zur Verfügung stünden.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Bezweifelt werde schon, dass tatsächlich entsprechend der Festsetzung 157 Studierende im ersten Fachsemester eingeschrieben seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Lehrdeputat und zum Stellenplan könnten nicht nachvollzogen werden, weil der Stellenplan den Antragstellern nicht zugänglich gemacht worden sei und ebenso keine Unterlagen zum jeweiligen Lehrdeputat vorlägen. Das gleiche gelte für die im Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene E-Mail der Universität vom 15. Februar 2018 sowie den Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 im Verfahren W 7 E 17.20204. Die von der Universität durchgeführte neue Kapazitätsberechnung hinsichtlich des Lehrangebots sei nicht mehr vergleichbar mit der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2016/2017 und infolgedessen nicht überprüfbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Lehrpersonen welche Deputatsverminderungen gewährt würden und welchen vorklinischen Instituten die Stellen zugeordnet seien.

Mit Schreiben des Senats vom 31. August 2018 und vom 6. September 2018 wurden die Kopien der von den Antragstellern monierten Schreiben ebenso wie eine E-Mail der Beklagten vom 16. Mai 2018 mit der Zahl der eingeschriebenen Studenten im Studiengang Humanmedizin (im ersten Fachsemester 158, davon eine Beurlaubung) an die Bevollmächtigten der Antragsteller übersandt.

Die Antragsteller nahmen nunmehr auf diese Schreiben Bezug und trugen vor, dass bei Prof. A, Dr. D. und Dr. H. ein Lehrdeputat von 10 statt 9 Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung der personellen Kapazität einzustellen sei. Die Berechtigung der seit langem vorgenommenen einzelnen Deputatsminderungen sei durch konkrete Nachweise zu belegen und werde im Einzelnen bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten vom 30. Juli, 22. August und 8. Oktober 2018 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden. Es wird auf die Schriftsätze vom 8. August und 3. September 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken:

a) Die Kapazitätsunterlagen sind nicht deswegen unvollständig, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10009 - juris Rn. 10).

b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Universität eine von der bisherigen Handhabung abweichende Kapazitätsberechnung, insbesondere durch Verwendung neuer Berechnungsformulare, vorgenommen hat. Ein Anspruch der Antragstellerin, die bestehende Kapazitätsermittlung in der alten Form beizubehalten oder diese in bestimmter Art und Weise darzustellen, besteht nicht. Die Darstellung der Kapazitätsberechnung obliegt allein der Universität (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 a.a.O. Rn. 9).

c) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Lehrangebot zutreffend angesetzt ist.

Die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Minderungen der Lehrverpflichtung (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18. Juni 2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 [GVBl S. 74]), betreffen die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14. Februar 2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 [GVBl S. 286]) Dr. A., Dr. S., Dr. H. und Dr. D.. Sie sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nach Art und Umfang in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 - und ausführlich B.v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - jeweils juris). Die Universität hat bestätigt, dass die Deputatsermäßigungen Funktionsstellen betreffen, die seit Jahren von denselben Mitarbeitern (s.o.) besetzt sind, die unveränderte Dienstaufgaben wahrnehmen (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017). Die bereits vor längerer Zeit gewährten Deputatsermäßigungen sind jeweils unbefristet erfolgt. Eine Verpflichtung der Universität, die einmal gewährten Ermäßigungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu überprüfen, besteht bei unveränderter Sachlage nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris Rn. 27).

Anhaltspunkte, die eine weitere Sachaufklärungspflicht nahelegen würden, sind dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass in der Berechnung der Gesamtdeputatsermäßigung drei Lehrveranstaltungsstunden für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV) enthalten sind. Diese erklären sich laut Schriftsatz der Universität vom 8. Dezember 2017 - AG 2 - aus einer Konsolidierung der in den Kapazitätsunterlagen enthaltenen Stellengruppen „A 13 alt“ und „A 13 neu“ mit der Folge, dass für diese Stellengruppe gleichmäßig eine Lehrverpflichtung von 10 Stunden („A 13 neu“) in Ansatz gebracht wurde. Da die drei wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. A., Dr. S. und Dr. D. jedoch als „A 13 alt“ lediglich eine Lehrverpflichtung in Höhe von 9 Stunden zu erfüllen haben, wurde die daraus entstehende Minderverpflichtung im Verhältnis zur Berechnung nach Stellenplan durch Ansatz von jeweils einer Stunde Deputatsermäßigung ausgeglichen.

Mit der Forderung, bei den betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeitern sei eine Lehrverpflichtung von 10 Stunden anzusetzen, können die Antragsteller nicht durchdringen. Wie diese selbst vorbringen, beruht die Erhöhung des Umfangs der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der LUFV vom 9. September 2004 (GVBl S. 392) neugefassten Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV (a.F.), die das bisherige Lehrdeputat von „höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden“ auf „höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden“ erhöhte. Bereits mit Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 10. August 2004 waren die Universitäten im Vorgriff auf die bevorstehende Rechtsänderung angewiesen worden, die Lehrverpflichtungen der zu diesem Zeitpunkt bereits verbeamteten Akademischen Räte (nur) um jeweils eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen. Dieses nur partielle Ausschöpfen des vom Verordnungsgeber eröffneten Rahmens für die Festlegung der Lehrdeputate hat der Senat bereits geprüft und für rechtmäßig befunden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. - juris Rn. 17).

Die Deputatsermäßigung für Dr. K. ist, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 - AG 2 - ergibt, auf 0 festgesetzt und dementsprechend auch nicht in die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Gesamtermäßigung von 20 Lehrveranstaltungsstunden eingeflossen. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs von Dr. K. ist schon deshalb nicht relevant.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.