Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 7 CE 16.10024

bei uns veröffentlicht am21.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HV 15.10400, 17.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - 7 CE 15.10388

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 7 CE 16.10317

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 7 CE 17.10003 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2016 - 7 CE 16.10029, 7 CE 16.10030

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10009

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015. Sie macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 13. August 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt vor, die Universität habe die patientenbezogene Kapazität nicht zutreffend ermittelt und zu Unrecht bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten (teilweise) Privatpatienten nicht berücksichtigt und teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken außer Betracht gelassen. Ferner sei die Auslastung der Betten in der Orthopädie zweifelhaft und zu prüfen, welche Auswirkungen die Steigerung der Anzahl der poliklinischen Neuzugänge in den letzten Jahren im Rahmen der Kapazitätsberechnung habe. Im Übrigen seien die Zulassungszahlen der Universität in den Vorjahren nicht hinreichend überprüft worden und die tatsächlichen Einschreibungen von Studierenden in den Fachsemestern anhand einer noch vorzulegenden „anonymisierten Belegungsliste“ der Universität sowie deren „Schwundberechnung“ gerichtlich zu überprüfen. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. September 2015, 22. September 2015 und 16. November 2015 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (erstes klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) greifen im Ergebnis nicht durch.

aa) Der Festsetzung der Zulassungszahl der im ersten klinischen Fachsemester aufzunehmenden Studienbewerber liegt nicht die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Aufnahmekapazität (§§ 43 ff. HZV) zugrunde, sondern - wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im klinischen Teil des Studiengangs Medizin (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) - das nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 HZV anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüfte und zu einer niedrigeren Aufnahmekapazität führende Berechnungsergebnis (§ 54 Abs. 2 HZV).

Nach § 54 Abs. 1 HZV sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO]) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) zunächst 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) und ist die danach ermittelte Zahl nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV im Hinblick auf poliklinische Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) zu erhöhen. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den genannten Studienabschnitt (zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres) vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV).

bb) Die Universität hat, wie für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bereits anlässlich des Wintersemesters 2014/2015 gerichtlich überprüft wurde, bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität grundsätzlich Privatpatienten ebenso berücksichtigt wie teilstationäre Leistungen in Tageskliniken. Soweit die Universität Privatbetten einzelner Chefärzte deshalb nicht in die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einbezogen hat, weil es sich nach Einschätzung der Universität bei diesen Patienten (ausnahmsweise) nicht um Patienten des Universitätsklinikums handelt und soweit die Universität teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken außer Betracht gelassen hat, weil es sich hierbei um Patienten handle, welche nicht für die Ausbildung von Studierenden herangezogen werden könnten, kann auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2015 offen bleiben, ob diese Nichtberücksichtigung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Denn auch bei Berücksichtigung der genannten Privatbetten einzelner Chefärzte sowie der teilstationären Pflegetage einzelner Tageskliniken im Rahmen des § 54 Abs. 1 HZV ergibt sich keine höhere als die tatsächlich im Rahmen der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Sommersemester 2015 von 159 Studierenden (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10171 u. a.).

(1) Die Universität hat ihre jährliche Aufnahmekapazität (Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) für das erste klinische Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung mit 277 Studierenden ermittelt. Infolge der zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Universität und dem Universitätsklinikum im Jahr 2011 geschlossenen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ und des hierzu vereinbarten „1. Nachtrags“ sieht die Zulassungszahlsatzung 2014/2015 - ebenso wie im Vorjahr - für das erste klinische Fachsemester darüber hinausgehend eine jährliche Aufnahme von insgesamt 318 Studierenden vor, die sie auf das Wintersemester 2014/2015 und auf das Sommersemester 2015 jeweils hälftig (= 159 Studierende) aufteilt. Diese über die reguläre Aufnahmekapazität der Universität hinausgehende vorübergehende Erhöhung der Zulassungszahlen bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil die in der Zielvereinbarung genannten zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet zur Verfügung gestellt werden.

(2) Selbst wenn sich die von der Universität ermittelte reguläre patientenbezogene Aufnahmekapazität von (jährlich) 277 Studierenden bei der offen gebliebenen Berücksichtigung der Privatbetten einzelner Chefärzte um zusätzlich 9,47 Studierende sowie bei Berücksichtigung der teilstationären Pflegetage einzelner Tageskliniken um weitere 11 Studierende erhöhen würde (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10171 u. a.), bliebe die sich daraus ergebende reguläre jährliche Aufnahmekapazität von aufgerundet 298 Studierende immer noch deutlich unter der normierten jährlichen Aufnahme von (insgesamt) 318 Studierenden.

(3) Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität hat die Antragstellerin indes nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragstellerin kann demnach nicht verlangen, dass die Universität die festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Sommersemester 2015 von insgesamt 159 Studierenden weiter erhöht und der Freistaat Bayern zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität zur Verfügung stellt.

cc) Die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die Auslastung der Betten in der Orthopädie sind unbegründet.

Bei der Orthopädischen Klinik des Bezirks Unterfranken handelt es sich um eine außeruniversitäre Krankenanstalt, die nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden ist. Das Universitätsklinikum selbst verfügt über keine orthopädische Abteilung. Die auf Blatt 11 der Kapazitätsberechnung (Nr. 11.4) näher dargestellte Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch diese außeruniversitäre Krankenanstalt ist nicht zu beanstanden. Der Auslastungsgrad der Betten der Orthopädischen Klinik entspricht dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Betten des Universitätsklinikums.

dd) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat schließlich auch eine zu beobachtende Steigerung der Anzahl der poliklinischen Neuzugänge keinen unmittelbaren Einfluss auf den Fortbestand der Regelung des § 54 HZV. Der Senat hat hierzu generell in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u. a. - (juris Rn. 15 f.) ausgeführt:

„Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Der Unterausschuss ‚Kapazitätsverordnung‘ der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.1001 - juris Rn. 21). Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B. v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).“

b) Die Antragstellerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Zulassung zum Sommersemester 2015, weil die Zulassungszahl (159 Studienanfänger) nicht ausgeschöpft worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 eine Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin auch bei Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht stattfindet, soweit die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis sechsten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder - wie vorliegend der Fall - höher ist als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Zulassungszahlsatzung 2014/2015).

aa) Die Zulassungszahlsatzung selbst beruht auf Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320; BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl S. 301). Danach können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (Art. 3 Abs. 1 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayHZG; Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung [GVBl 2009 S. 186; BayRS 2210-8-1-2-K]).

Die genannte Regelung der Zulassungszahlsatzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV. Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt danach nur dann, wenn die Zahl der in diesem (höheren) Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Auch wenn der Studiengang Humanmedizin (u. a. für Berechnungszwecke) in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei der von der Antragstellerin begehrten Zulassung zum ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs um das - dem erfolgreichen Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs an einer anderen Universität nachfolgende - Begehren der Studierenden um Zulassung für ein höheres Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin handelt.

Es entspricht der Systematik der Kapazitätsberechnung und schränkt die Rechte der Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig ein, wenn für den Zulassungsanspruch in einem höheren Fachsemester auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang (vorliegend: im Zweiten Studienabschnitt) eingeschriebenen Studierenden abgestellt wird. Denn die Zulassungszahlen sind derart festgesetzt, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität in dem betreffenden Studiengang erreicht wird (§ 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 HZV). Eine Überschreitung der für alle Fachsemester insgesamt festgesetzten Zulassungszahlen geht daher über das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität der Universität hinaus. Einen Anspruch auf Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität hat die Antragstellerin indes nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.).

bb) Der Einwand der Antragstellerin, die Zulassungszahlen der Universität seien in den Vorjahren nicht hinreichend überprüft worden, greift nicht durch. Denn die in der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 festgesetzten Zulassungszahlen (für das erste bis sechste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts) beruhen nicht auf Zahlenangaben der Vorjahre, sondern sind durch die aktuelle und gerichtlich überprüfte Kapazitätsberechnung begründet.

c) Die Universität hat im Beschwerdeverfahren ihre bisherigen Zahlenangaben zu den Immatrikulationen von Studierenden in den einzelnen Fachsemestern des Zweiten Studienabschnitts überprüft und glaubhaft erläutert. Eine Änderung des Ergebnisses, dass die Zahl der tatsächlichen Einschreibungen höher ist als die festgesetzten Zulassungszahlen, hat sich dabei nicht ergeben. Der Vorlage einer „anonymisierten Belegungsliste“ bedarf es insoweit nicht.

d) Ebenso bedarf es keiner weitergehenden Überprüfung der „Schwundberechnung“ der Universität. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 u. a. - juris Rn. 10 ff.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen (Anrechnungsbescheid der Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie vom 15.7.2013) und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der tagesbelegten Betten sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die hierzu durchgeführte Mitternachtszählung sei mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem bestünden über die von der UR genannten außeruniversitären Krankenanstalten noch Vereinbarungen mit anderen Kliniken, wodurch sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöhe. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang. Schließlich sei auch die von der UR vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i.e. BayVGH, B.v 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.). Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Befürchtung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „Zulassung einzelner Studierender unter Außerachtlassung sachgerechter Zulassungskriterien“.

Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B.v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Der Einwand des Antragstellers, die bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten praktizierte Mitternachtszählung sei überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten auch Patienten berücksichtigt, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden, ermächtigt Art. 8 Abs. 2 BayHZG den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Selbst wenn die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten rückläufig sein und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert haben sollte, stellt dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

aa) Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

bb) Der Einwand des Antragstellers, die UR habe die Ausbildung am Bezirksklinikum Regensburg in den Bereichen ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ und ‚Neurologie‘ im klinischen Studienabschnitt nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sind die insoweit nutzbaren Ausbildungskapazitäten in die Berechnung bei der Bettenkapazität des Universitätsklinikums eingeflossen. Das ergibt sich auch durch die Kapazitätsberechnungsunterlagen, in denen diese Bereiche auf Blatt 10 unter 10.1 (Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken) unter den laufenden Nummern 11 (Neurologie) und 12 (Psychiatrie) mit den entsprechenden Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge ausdrücklich aufgeführt sind.

Ebenfalls berücksichtigt hat die UR ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten) die Zahl der nutzbaren Betten des C.-Krankenhauses St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), der Klinik St. H. im Krankenhaus ... R. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) sowie der A.-Klinik ... (Orthopädie) im Bereich des klinischen Studienabschnitts.

Die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin an der ...-Klinik K. als Akademisches Lehrkrankenhaus der UR findet auch nach der zur Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage nur „während ihres Praktischen Jahrs (PJ)“ statt und ist damit für die Kapazitätsberechnung des klinischen Studienabschnitts irrelevant.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits für den klinischen Studienabschnitt qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.12.2013 - 15 Nc 32/13 - juris Rn. 41 ff., VG Freiburg, B.v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 - juris Rn. 46), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m....pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.