vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HV 16.10314, 14.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR). Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bemängelt in der Kapazitätsberechnung der UR eine - aus seiner Sicht - mangelnde Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie die Deputatsminderung von einer Semesterwochenstunde (SWS) eines Studienfachberaters, den angesetzten Dienstleistungsexport und -import, er hält den curricularen Normwert für nicht plausibel und den angesetzten Schwundfaktor für unrichtig.

Der Antragsgegner widersetzt sich in allen Punkten der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt folgendes anzumerken:

1. Wie der Senats bereits mehrfach entschieden hat (z.B. B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 m.w.N. - juris) sind Drittmittelbedienstete in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt. Vorliegend geht bereits der Antragsteller selbst davon aus, dass das nicht der Fall ist, wenn er fordert, diesen Bediensteten eine zusätzliche Lehrtätigkeit zu „ermöglichen“ bzw. „aufzuerlegen“.

Die Berücksichtigung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studienfachberaters für Molekulare Medizin (Bachelor of Science) Prof. Dr. W. um eine SWS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem entsprechenden Einwand hat sich der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (7 CE 13.10362 - juris Rn. 7 -12) befasst, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

2. Die Berechnung des Dienstleistungsexports begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u.a. - juris); eine damit verbundene eventuelle Erschwerung der Kapazitätsberechnung spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle.

Mit seinen - nicht näher substanziierten - Einwänden betreffend die Höhe des angesetzten Dienstleistungsexports in die Lehramtsstudiengänge Sport, den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaften, den Bachelorstudiengang Biologie und den Studiengang Zahnmedizin dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass „harte“ NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 15). Dies gilt erst recht für den Studiengang Angewandte Bewegungswissenschaften, der im Wintersemester 2016/2017 an der UR zulassungsbeschränkt ist. Im Übrigen hat der Senat auch den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin, Lehrämter Sport und Biologie - zum Teil mehrfach - überprüft und jeweils unbeanstandet gelassen (z.B. B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764; B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - jeweils juris).

3. Das Vorgehen der UR, bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 anzusetzen, wird vom erkennenden Senat - wovon der Antragsteller selbst ausgeht - seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligt. Dieser nur teilweise Ansatz führt nicht dazu, das dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des curricularen Normwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (zuletzt BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. m.w.N.). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 - juris).

4. Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel. Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten curricularen Normwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV). Die curricularen Normwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 m.w.N. - juris). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten curricularen Normwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u.a. - juris). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Auch mit dem Einwand, Studierende des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin belasteten die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise („legitimierten eine Übertragung von der Kapazität von der Vorklinischen Medizin in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin“), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 36 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 13.4.2013 - 7 CE 13.10003).

Im Übrigen ist eine Darlegung, ob alle von sonstigen Studiengängen erbrachten Lehrveranstaltungen tatsächlich stattfinden, entbehrlich. Denn im Rahmen der Kapazitätsberechnung ist ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt (BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

5. Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich auch nicht. Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen (üblicherweise anhand der Daten der vorangegangenen fünf Stichprobensemester, vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086 - juris) über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studierendenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 - 7 CE 09.10352 u.a. - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris). Ebenso wenig müssen Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, aus dem Bestand herausgerechnet werden, so lange sie immatrikuliert bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einzelnen Lehrpersonen seien die Minderungen der Lehrverpflichtungen erneut zu überprüfen. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazität folge zudem aus dem „Hochschulpakt 2020“, dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, künftig unbefristet zu beschäftigenden wissenschaftlichen Mitarbeitern, der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und der Möglichkeit, klinisches Personal im Rahmen der Humanmedizin (Vorklinik) einzusetzen. Auch seien die Titellehre im „Pflicht- und Wahlpflichtbereich“ sowie die zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Ferner sei der Dienstleistungsexport im Hinblick auf einzelne Studierende mit Doppelstudium (Human- bzw. Zahnmedizin), welche bestimmte Lehrveranstaltungen nicht in Anspruch nehmen würden, überhöht. Schließlich seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die vom Antragsteller angesprochenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Die Universität hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die zur Minderung der Lehrverpflichtungen führenden Umstände unverändert bestehen. Anlass zu einer Revision des Ergebnisses der bisherigen gerichtlichen Prüfungen besteht nicht.

b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“, einer die Hochschulfinanzierung betreffenden Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u. a. - juris Rn. 8 ff.). Die Teilhaberechte der Studienbewerber stehen nach dem Grundgesetz ohnehin stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antragsteller kann demnach nicht verlangen, dass die Universität über die vorhandene Ausbildungskapazität hinaus die festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 erhöht und der Antragsgegner zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

c) Die Universität hat in ihre Kapazitätsberechnung die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrperson einbezogen (§ 46 Abs. 1 HZV). Weder die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes noch mit die vom Antragsteller lediglich behaupteten Verlängerungen der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst oder der etwaige künftige Einsatz unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter geben Anlass, die gegenwärtig festgesetzten Lehrverpflichtungen der vorhandenen Lehrpersonen in Zweifel zu ziehen.

d) In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Universität nicht verpflichtet ist, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) einzubeziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

e) Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Universität die im Rahmen der „Titellehre“ zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden als Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) in das Lehrangebot einbezogen. Drittmittelbedienstete sind - wie der Senat bereits entschieden hat - in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 u. a. - juris Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen bei der Universität nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 11 m. w. N.).

d) Der von der Universität in der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf Studierende mit einem Zweitstudium der Human- bzw. der Zahnmedizin, die nicht zu einer maßgeblichen Minderung der Lehrnachfrage beitragen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 7 CE 15.10102 u. a. - juris Rn. 10 m. w. N.). Entgegen der Annahme des Antragstellers gibt es schließlich auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen der streitgegenständlichen Lehreinheit nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bewarb sich ohne Erfolg sowohl bei der Stiftung für Hochschulzulassung als auch bei der Universität Regensburg (UR) zum Wintersemester (WS) 2013/2014 um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, erstes Fachsemester. Ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 abgelehnt. Für das WS 2013/2014 seien im begehrten Studiengang keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde lässt die Antragstellerin ausführen, die Notwendigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für den Studienfachberater Prof. Dr. W. um eine Semesterwochenstunde sei nicht ausreichend dargestellt worden. Außerdem sei die Berücksichtigung von lediglich fünf Semestern für die Berechnung der Schwundquote nicht ausreichend, um eine Prognose der künftigen Entwicklung des Schwundverhaltens zu ermöglichen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der UR vorgelegten Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

a) Die Berücksichtigung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studienfachberater Prof. Dr. W. um eine Semesterwochenstunde ist nicht zu beanstanden.

aa) Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 HZV). Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 HZV). Dem Lehrangebot liegen die Stellen der Lehreinheit für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV).

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. Maßgeblich ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe (gemessen in Deputatstunden) einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und des durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputats (§ 43, § 46 Abs. 1 HZV i. V. m. Anl. 5). Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, sind zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG, § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).

bb) Die UR hat den zum WS 2011/2012 erstmals angebotenen Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und zum WS 2012/2013 eine Zulassungsbeschränkung eingeführt (vgl. BayVGH, B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10008 - juris Rn. 15). Für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Studiengänge Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) und Molekulare Medizin hat sie sämtliche Stellen der Lehreinheit herangezogen.

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Lehrverpflichtung für Prof. Dr. W., Lehrstuhl für Medizinische Zellbiologie, mit Schreiben vom 21. Juni 2012 für die Dauer seiner Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin um eine auf acht Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Studienberatung gehört zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339]). § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.3.2013 [GVBl S. 166]) sieht für Studienfachberater eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu 25 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), bleibt die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. W. deutlich unterhalb der Obergrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV.

Substantiierte Einwendungen gegen die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. W., der seine Aufgaben und seine zeitliche Inanspruchnahme als Studienfachberater in seiner Stellungnahme vom 5. November 2013 eingehend beschrieben und den Zeitaufwand mit ca. zwei Stunden pro Woche angegeben hat, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Die Antragstellerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Erforderlichkeit oder dem Umfang der gewährten Deputatsminderung begründen könnten.

b) Auch hinsichtlich der Berechnung der Schwundquote ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität.

Eine Erhöhung der berechneten Aufnahmekapazität für den Studiengang kommt in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge, und die Lehrpersonen hierdurch entlastet werden (Schwundquote, § 50 Abs. 3 Nr. 3, § 53 HZV). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es ausreichend, hierbei auf fünf Erhebungssemester abzustellen (BayVGH, B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 32, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 20, B. v. 28.10.2013 - 7 CE 13.10280 - juris Rn. 12; ebenso OVG NW, B. v. 8.7.2013 - 13 C 50/13 - juris Rn. 35). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, weshalb diese Zeitspanne für eine tragfähige Prognose zu kurz sein sollte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nrn. 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Jahr 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet: Insbesondere seien sowohl der Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin als auch der Anteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin an der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu hoch angesetzt worden.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

1. Die Berechnung des Umfangs der zugunsten des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen, vgl. § 48 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung-HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Ermittlung des Dienstleistungsexports in das Fach Zahnmedizin angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten (vgl. dazu: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris; B. v. 16.6.2015 - 7 CE 15.10028 u. a. - juris; B. v. 22.6.2015 - 7 CE 15.10246 - juris). Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten. Im Einzelnen:

Die Aufnahmekapazität der Universität im streitgegenständlichen Studiengang wird unter Anwendung des maßgeblichen Curricularnormwerts berechnet (§ 43, § 50 HZV). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Für die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es bei Vorgabe eines Curricularnormwerts auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung. Der tatsächliche Ausbildungsaufwand wird in diesem Fall „gekürzt“ in die Kapazitätsberechnung einbezogen, d. h. lediglich im durch den Curricularnormwert bestimmten Umfang.

Diese ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Curricularnormwerts des streitgegenständlichen Studiengangs erfolgte „Kürzung“ des tatsächlichen Ausbildungsaufwands (vorliegend in Bezug auf einzelne Lehrveranstaltungen) schließt allerdings nicht aus, dass die Universität bei den Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden), welche die betroffene Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) für andere, der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV), ausschließlich auf den tatsächlichen Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen abstellt, um die Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht zu überfordern. Die vorgenommene „Kürzung“ ist unabhängig von der Berechnung des Dienstleistungsexports, der zugunsten der Lehreinheit Zahnmedizin erbracht wird und in die Kapazitätsberechnung dieser Lehreinheit einfließt. Die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Zahnmedizin hat keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik).

Gemessen daran trifft der Einwand des Antragstellers, die UR lege mit diesen Vorgaben kein in sich stimmiges und plausibles Berechnungssystem vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris), nicht zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise andere Lehreinheiten die für sie geltenden Curricularnormwerte einhalten oder andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen.

2. Soweit der Antragsteller im Übrigen - nicht näher substantiiert - bestreitet, dass von den im Studiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 39 Studienplätzen (vgl. § 1 Abs. 1b der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber [Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29. Juni 2015]) lediglich drei nicht besetzt worden seien, hält der Senat die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der UR für glaubhaft. Einer Überprüfung der Angaben anhand einer detaillierteren „anonymisierten Belegungsliste“, deren Nachweiswert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe, bedarf es daher nicht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 u. a. -; B. v. 5.12.2015 - 7 CE 15.10397 - jeweils juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-Universität W. (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bestreitet, dass alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben seien. Ihm sei auch unklar, weshalb die Universität ihre Zulassungszahlen im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) deutlich reduziert habe. Er bestreitet ferner die Richtigkeit der einzelnen Lehrpersonen gewährten Deputatsminderungen. Der Dienstleistungsexport sei fehlerhaft berechnet, weil kein „Schwundabschlag“ berücksichtigt werde und die Lehreinheit in unzulässiger Weise Dienstleistungsexport für „betreuungsintensive“ Studiengänge leiste, was die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin (Vorklinik) mindere. Ferner sei der Curricularnormwert „zu ungünstig“ und nicht plausibel, weil für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 250 Studenten ausgegangen werden müsse und die Universität zu Unrecht Betreuungsleistungen in Ansatz bringe, obwohl diesen der Charakter von Lehrveranstaltungen fehle. Im streitgegenständlichen Semester seien auch entgegen der Kapazitätsberechnung mehrere Lehrveranstaltungen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt worden. Schließlich sei der „Schwundausgleichsfaktor“ unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2015 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers sind - ausweislich der Stellungnahme der Universität vom 28. April 2015 - alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, ein im Wege des (innerkapazitären) Vergabeverfahrens bereits besetzter Studienplatz sei nachträglich „frei“ geworden.

b) Die Reduzierung der Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) beruht darauf, dass die Universität aufgrund der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ sowie des „1. Nachtrags“ hierzu zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität - befristet für Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 - die Studienanfängerzahlen in jedem Semester während dieses Zeitraums um 15 Studienplätze erhöht hat.

Diese Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsah und ausschließlich der besseren Befriedigung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage diente, gilt für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 nicht mehr. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit ihr schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl. S. 74]).

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Antragsteller angesprochenen Deputatsminderungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - in der Vergangenheit wiederholt überprüft und zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Anlass zu einer neuerlichen Prüfung besteht nicht.

d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports sind unbegründet.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.).

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge hat sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur unwesentlich erhöht. Diese Erhöhung (von 57,2846 auf 58,0318) beruht ausschließlich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - auf den im Vergleich zum Vorjahr (namentlich in den Studiengängen Psychologie [Bachelor] und Biologie [Bachelor]) erhöhten und im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen gerechtfertigten Zulassungszahlen für diese Studiengänge. Für die Annahme, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge seien besonders „betreuungsintensiv“ oder bedürften der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Lehreinheit nicht oder minderten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit sonst in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise, gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris Rn. 27 f.; BayVGH, B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 zudem erneut ausführlich dargestellt, dass der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge nur von der Lehreinheit selbst erbracht werden kann.

e) Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Die Universität hat im Übrigen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1197, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1383, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1332, Medizin Vorklinik mit einem Curricular(eigen)anteil von 1,6441, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2282 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Zu einer weiteren Verringerung ihres Curriculareigenanteils ist die für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin der Universität berufene Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

f) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erbringt die Universität - ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 - sämtliche in der Kapazitätsberechnung aufgeführten Lehrveranstaltungen in vollem Umfang. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt.

g) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z. B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u. a. RdNr. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24). Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 26 f.). Wenn die Universität nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Schwundberechnung gleichwohl beurlaubte Studierende aus dem Bestand herausrechnet, führt dieses Vorgehen generell zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis und ist deshalb vom Senat nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelorstudiengang) im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg (UR). Sie macht geltend, die UR habe mit einer Zulassungszahl von 108 Studienplätzen ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft und beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Psychologie Bachelor of Science an der UR vorläufig zu vergeben sowie die Antragstellerin in ein etwaiges Losverfahren einzubeziehen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie lässt vortragen, noch für das Wintersemester 2013/2014 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Kapazität von 112 Studienplätzen festgestellt, weshalb noch vier Plätze zu besetzen seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine Exportleistung in verschiedene andere Studiengänge an der UR. Die Kapazitätsberechnung sei hinsichtlich einzelner Studienmodule nicht nachvollziehbar und schließlich sei die Schwundquote zu niedrig angesetzt worden.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayHZG ist die Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang und wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Dementsprechend hat die UR in ihrer „Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber“ (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 3. Juli 2014 für den Studiengang Psychologie (B.Sc.) eine Zulassungszahl von 108 für das 1. Fachsemester festgesetzt. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit von der Antragstellerin zitiertem Beschluss vom 7. Juni 2014 (Az. 7 CE 14.10032 - juris) für das Wintersemester 2013/2014 eine höhere Ausbildungskapazität ermittelt hat, hat zum einen für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 keine bindende Wirkung und beruhte zum anderen auf einer in der damaligen Kapazitätsberechnung fehlerhaften Berechnung des Dienstleistungsexports. Dieser Fehler ist indes mittlerweile korrigiert worden.

Die Rechtsgrundlage für den Dienstleistungsexport in die von der Antragstellerin genannten, nicht zugeordneten Studiengänge findet sich nicht in der Studienordnung des Faches Psychologie, sondern in den von der UR im Einzelnen vorgelegten Studienordnungen jener Studiengänge, in die exportiert wird. Denn diese -importierenden - Studiengänge haben zu regeln, welche Fächer zu belegen sind.

Das nicht näher substantiierte Vorbringen, die Kapazitätsberechnung sei im Hinblick auf einzelne Module, ebenso wie der Ansatz von sechs Semesterwochenstunden (SWS), nicht nachvollziehbar, begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch ebenfalls nicht. Nicht zu beanstanden ist, wenn die UR ihre Kapazitätsberechnung, wie im vorgelegten Schreiben vom 1. September 2014 erläutert, auf Basis der Prüfungsordnung und des Modulkatalogs erstellt und insoweit auf zwingend anzubietende Module verweist. Bezüglich der von der Antragstellerin genannten sechs SWS ist für den Senat bereits nicht erkennbar, worauf sich dieser Vortrag konkret bezieht.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der angesetzten Schwundqoute. In deren Berechnung können die - aktuellen - Zahlen des Wintersemesters 2014/2015 noch gar nicht eingeflossen sein, weil das Zahlenmaterial zum entsprechenden Stichtag noch nicht vorlag. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10002u. a. - juris m. w. N.), dass es deshalb gerechtfertigt ist, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der - insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester abzuleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-Universität W. (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bestreitet, dass alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben seien. Ihm sei auch unklar, weshalb die Universität ihre Zulassungszahlen im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) deutlich reduziert habe. Er bestreitet ferner die Richtigkeit der einzelnen Lehrpersonen gewährten Deputatsminderungen. Der Dienstleistungsexport sei fehlerhaft berechnet, weil kein „Schwundabschlag“ berücksichtigt werde und die Lehreinheit in unzulässiger Weise Dienstleistungsexport für „betreuungsintensive“ Studiengänge leiste, was die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin (Vorklinik) mindere. Ferner sei der Curricularnormwert „zu ungünstig“ und nicht plausibel, weil für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 250 Studenten ausgegangen werden müsse und die Universität zu Unrecht Betreuungsleistungen in Ansatz bringe, obwohl diesen der Charakter von Lehrveranstaltungen fehle. Im streitgegenständlichen Semester seien auch entgegen der Kapazitätsberechnung mehrere Lehrveranstaltungen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt worden. Schließlich sei der „Schwundausgleichsfaktor“ unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2015 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers sind - ausweislich der Stellungnahme der Universität vom 28. April 2015 - alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, ein im Wege des (innerkapazitären) Vergabeverfahrens bereits besetzter Studienplatz sei nachträglich „frei“ geworden.

b) Die Reduzierung der Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) beruht darauf, dass die Universität aufgrund der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ sowie des „1. Nachtrags“ hierzu zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität - befristet für Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 - die Studienanfängerzahlen in jedem Semester während dieses Zeitraums um 15 Studienplätze erhöht hat.

Diese Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsah und ausschließlich der besseren Befriedigung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage diente, gilt für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 nicht mehr. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit ihr schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl. S. 74]).

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Antragsteller angesprochenen Deputatsminderungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - in der Vergangenheit wiederholt überprüft und zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Anlass zu einer neuerlichen Prüfung besteht nicht.

d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports sind unbegründet.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.).

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge hat sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur unwesentlich erhöht. Diese Erhöhung (von 57,2846 auf 58,0318) beruht ausschließlich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - auf den im Vergleich zum Vorjahr (namentlich in den Studiengängen Psychologie [Bachelor] und Biologie [Bachelor]) erhöhten und im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen gerechtfertigten Zulassungszahlen für diese Studiengänge. Für die Annahme, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge seien besonders „betreuungsintensiv“ oder bedürften der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Lehreinheit nicht oder minderten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit sonst in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise, gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris Rn. 27 f.; BayVGH, B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 zudem erneut ausführlich dargestellt, dass der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge nur von der Lehreinheit selbst erbracht werden kann.

e) Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Die Universität hat im Übrigen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1197, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1383, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1332, Medizin Vorklinik mit einem Curricular(eigen)anteil von 1,6441, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2282 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Zu einer weiteren Verringerung ihres Curriculareigenanteils ist die für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin der Universität berufene Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

f) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erbringt die Universität - ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 - sämtliche in der Kapazitätsberechnung aufgeführten Lehrveranstaltungen in vollem Umfang. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt.

g) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z. B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u. a. RdNr. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24). Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 26 f.). Wenn die Universität nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Schwundberechnung gleichwohl beurlaubte Studierende aus dem Bestand herausrechnet, führt dieses Vorgehen generell zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis und ist deshalb vom Senat nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.