Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Apr. 2018 - RO 1 HV 18.10000 u. a.

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität R. (UR), 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 zugelassen zu werden.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 10.5.2017 (Zulassungszahlsatzung 2017/2018) wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt gem. § 1 Abs. 1c) wie folgt festgesetzt:

Fachsemester

1

2

3

4

Medizin, 1. Studienabschnitt

225

0

219

0

Aus der zum 1.12.2017 erstellten amtlichen Statistik (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 5.12.2017 und vom 20.12.2017) ergibt sich, dass im WS 2017/2018 im 1. Studienabschnitt Humanmedizin, Staatsexamen, im 1. Fachsemester 225 Studienplätze - entsprechend der festgesetzten Zulassungszahl - besetzt wurden. Für den gesamten vorklinischen Studienabschnitt liegt die festgesetzte Zulassungszahl bei 444 Studenten. Eingeschrieben sind 444 Studenten. Von den Studenten der Fachsemester 1 bis 4 ist jeweils 1 Student beurlaubt. Eine Mehrfachbeurlaubung liegt für einen Studenten im 3. Fachsemester vor.

Fachsemester

1

2

3

4

Eingeschriebene Studierende

225

3

214

2

Davon beurlaubt

1

1

1

1

Davon mehrfach beurlaubt

0

0

1

0

Die Antragsteller haben jeweils die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Universität habe ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründungen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie außerhalb oder innerhalb der Kapazität, gegebenenfalls nach Maßgabe eines Losverfahrens, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2017/2018 vom 10.5.2017 hingewiesen. Danach sei für das Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 225 Studenten festgesetzt worden. Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen), 1. Fachsemester, im WS 2017/2018 an der Universität R. Mit den 225 Studienplätzen, die im Wege des zentralen Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung allesamt besetzt worden seien, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität R. erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Staatsexamen) verfügbar sind.

2. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV), GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K vom 18.6.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 (GVBl. S. 96).

2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9.5.2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2015 (GVBl. 301) können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Zulassungszahl ist dabei nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG wird die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.

2.2. Nach § 42 Abs. 1 HZV ermittelt sich die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

2.2.1. Die jährliche Aufnahmekapazität im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BayHZG des Studiengangs Medizin (Staatsexamen) der Lehreinheit Vorklinische Medizin (vgl. § 44 Abs. 3 HZV zur Untergliederung des Studiengangs Medizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil) wird dabei in zwei Verfahrensschritten festgestellt.

Gemäß § 43 HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt. Nach § 50 Abs. 1 HZV bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dem CNW kommt dabei die Qualität einer Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt zu. Er stellt keine bloße Rechengröße dar (VGH BW, U.v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - juris Rn. 55, s. ferner unten, Ziff. 2.2.2.). Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 der HZV aufgeführten CNW zugrunde zu legen, § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV. Für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) ist der CNW mit 2,42 festgesetzt. Gemäß § 50 Abs. 4 HZV wird der CNW zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV. Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind dabei aufeinander abzustimmen, § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 HZV sieht vor, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Da in dem an der UR angebotene Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor of Science - B. Sc.) der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden im vorklinischen Bereich Humanmedizin nachgefragt wird, ist er diesem Studiengang zuzuordnen. Beide Studiengänge bilden eine Lehreinheit, § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge Humanmedizin (Staatsexamen - Vorklinischer Teil) und Molekulare Medizin (Bachelor of Science - B. Sc.) muss neben dem genannten CNW für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) (§ 50 HZV) auch die Bandbreite für den CNW des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin (§ 59 HZV) berücksichtigt werden.

Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 ff. HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen auch die zu erwartende Schwundquote gehört (§ 53 HZV). Die Studienanfängerzahl ist danach zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.

2.2.2. Vorliegend hat die UR für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen - Vorklinischer Teil), zunächst einen Gesamt - CNW in Höhe von 2,7132 (vgl. Kapazitätsberechnung) ermittelt, der den Normwert von 2,42 überschreitet. Bei den CNW handelt es sich materiell um abstrakte Normwerte (zur Rechtsnormqualität s. bereits oben Ziff. 2.2.1.), die aus einer Vielzahl konkreter Studienpläne abgeleitet wurden und sich an der maximalen Auslastung der Hochschule orientieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris; BayVGH B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10338, 7 CE 11.10339, 7 CE 11.10340, 7 CE 11.10341, 7 CE 11.10342 u.a. - juris). Sie sind für die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen verbindlich, ihre Einhaltung ist zwingend zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 10.1.2018 - 13 C 43/17 - juris). Ein darüber hinaus gehender Anspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Unterschreitung des festgesetzten CNW - mit der Konsequenz einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Studienplätze - besteht nicht (BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 - juris Rn. 10). Überschreitet der CNW, den die Hochschule in Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung ermittelt hat, den nach Anlage 7 zu § 50 HZV festgesetzten Wert, ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, die Beachtung des CNW zu gewährleisten (vgl. hierzu: OVG NW, B.v. 3.9.2013 - 13 C 52/13, 13 C 53/13, 13 C 52/13, 13 C 53/13 - juris). Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10338, 7 CE 11.10339, 7 CE 11.10340, 7 CE 11.10341, 7 CE 11.10342 u.a. - juris). Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten. Im Unterschied zu den vergangenen Semestern wendet die UR die sog. „85%-Regelung“ nicht mehr an (vgl. dazu BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 7 CE 17.10002 - juris):

„Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt - entgegen der Annahme der Antragstellerin - nicht zu einer geringeren Anzahl von Studienplätzen. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient - ausschließlich - dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Würden - wie von der Antragstellerin gewünscht - die betreffenden Veranstaltungen entsprechend dem tatsächlich anfallenden Aufwand mit 100% angesetzt, würde sich der Curriculareigenanteil erhöhen und sich damit die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität rechnerisch vermindern. Das Vorgehen der UR bei der Berechnung ihrer Aufnahmekapazität wirkt sich insoweit kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen aus (vgl. dazu zuletzt: BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.).“

2.2.3. Die nunmehrige Handhabe des Antragsgegners, die für die jeweiligen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den Kürzungsfaktor 89,1936% zu mindern, um den vorgegebenen CNW von 2,42 einzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung der Curricularanteile („Stauchung“) schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BayVGH, B.v. 29.6.2011, a.a.O. an:

„Die LMU hat diese gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet. Sie hat den Curricularnormwert von 2,42 nach eigenen Angaben auf die am Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und dabei den Curricularnormwert in der Summe überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Naturwissenschaften mit 0,1905, Vorklinik mit 1,9541, Klinik mit 0,2874 = Summe: 2,432). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, RdNr. 2 ff. zu § 13 Kapazitätsverordnung). Die Hochschulen sind dabei im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (vgl. Bahro/Berlin a.a.O. RdNr. 2). Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten. Der Senat hat deshalb bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 27. August 2010 (Az. 7 CE 10.10278 RdNr. 34) ausgeführt, dass die (wenn auch geringfügige) Überschreitung des Curricularnormwertes durch eine (anteilig auch) den Curriculareigenanteil treffende Kürzung auf den geltenden Curricularnormwert von 2,42 zurückzuführen ist.“

Ebenso: OVG NW, B.v. 31.7.2012 - 13 B 589/12 - juris.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums der Hochschule (BVerwG, B.v. 18.9.1981 - 7 N 1/79 - juris) keine grundsätzliche Verpflichtung (mit korrespondierendem Anspruch der Studienbewerber) zur Rückführung auf den vorgegebenen CNW durch Anwendung eines „Stauchungsfaktors“ bestünde (vgl. auch VG München, B.v. 23.6.2017 - M 3 E L 16.10105 - juris Rn. 45 ff.).

2.2.4. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 HZV) nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Beschluss des BayVGH v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 - juris:

„Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.“

Die UR hat durch die von ihr gewählte Vorgehensweise den CNW von 2,42 (nachgerechnet: 2,4199) für das WS 2017/2018 nicht überschritten. Neben einem Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,6218 (errechnet: 1,8183 und prozentual um den Faktor 89,1936% gekürzt) hat sich die UR (entsprechend der Praxis der vergangenen Semester) der folgenden Einheiten bedient:

- Import aus der Chemie: 0,1070 - Import aus der Biologie: 0,2125 - Import aus der klinisch-praktischen Medizin: 0,2468 - Import aus der klinisch-theoretischen Medizin: 0,1174 - Import aus der Psychologie: 0,0921 - Import aus diversen Lehreinheiten: 0,0223 Die dargestellten Curricularfremdanteile ergeben sich nach entsprechender Multiplikation mit dem Faktor 0,891936 (entspricht 89,1936%).

2.3. Für die Molekulare Medizin B. Sc. ergibt sich aufgrund der Prüfungsordnung vom 3.6.2013 ein Curricularwert in Höhe von 3,9869. Dieser liegt zwar höher als der vor diesem Zeitpunkt errechnete Curricularnormwert von 3,6150. Er hält sich aber innerhalb der nach Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Die neue Prüfungsordnung wirkt sich auf die Kapazität bei einem Curriculareigenanteil von 2,1273 (gegenüber 2,1284 nach der alten Prüfungsordnung) nicht aus (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.12.2016 - RO 1 E HV 16.10088 u.a.) Nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin ergibt sich wie im vergangenen Wintersemester 2016/2017 ein Gesamt - CNW von 3,9869.

2.4. Das Lehrangebot ist auch nicht durch zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die in der Klinik ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10004 - juris; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris; B.v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10058 - juris; B.v. 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 - juris; OVG NRW, B.v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 - juris). Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (7 CE 13.10004 - juris) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen.

2.5. Das für die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Lehrangebot bemisst sich allein anhand der vorhandenen Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, der Lehraufträge und der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG. Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) v. 14.2.2007 (GVBl. 201) nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal der BesGr. A13 und A14 erbracht wird, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine (fiktive) Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebotes (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris). Die Anzahl der verfügbaren Stellen des Lehrpersonals beläuft sich wie im Vorjahr auf unverändert 39,25 (vgl. Kapazitätsberechnungen Vorklinische Medizin 2016/2017 und 2017/2018). Änderungen haben sich insoweit ergeben, als eine Juniorprofessur (Deputat 7 SWS) ausgeschieden ist. Die derzeit unbesetzte W2-Stelle wurde von der UR nach dem Stellenprinzip mit 9 SWS angesetzt. Eine A14 a.Z. Stelle (7 SWS) wurde gegen eine A13 a.Z. Stelle (5 SWS) getauscht. Die nunmehr zwei A 14 a.Z. - Stellen und die insgesamt 18 A 13 a.Z. - Stellen wurden korrekt mit einer Lehrverpflichtung von 7 bzw. 5 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUFV) eingestellt. Keine der Stellen der Humanmedizin (Staatsexamen) im Vorklinikum ist ausweislich der vorgelegten Kapazitätsberechnung mit einem in E14 oder E15 eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis besetzt.

2.5.1. Soweit in Bezug auf den Dienstleistungsexport für die Studiengänge Sport für das Lehramt und Bewegungswissenschaft, konkret die Stellenzuordnung von Frau Dr. W. (Vorlesung Physiologie) und Frau Dr. K. (Vorlesung Anatomie), Fehler geltend gemacht werden, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass beide in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zutreffend berücksichtigt wurden. Frau Dr. W. ist am Lehrstuhl für Physiologie tätig und mit einem Deputat von 9 SWS veranschlagt. Frau Dr. K. ist auf einer 0,25 E13-Stelle verbucht und mit einem Deputat von 2,5 SWS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt.

Auf die Rechtsprechung des BayVGH wird hinsichtlich einer namentlichen Benennung des Stelleninhabers im Stellenplan hingewiesen (B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris):

„Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des gel-tenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zuge-wiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der un-terbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, z.B. B.v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u.a. m.w.N. - juris).“

2.5.2. Weitergehende Bedenken gegen die Ermittlung des Lehrangebots sind nicht geltend gemacht worden und für das Gericht i.Ü. auch nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen dem bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigten Personal und der vorgelegten Bewirtschaftungsliste.

2.5.3. Dementsprechend hat sich gegenüber dem Vorjahr, bei dem die Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß ermittelt wurden (VG Regensburg, B.v. 14.12.2016 - RO 1 E HV 16.10160 u.a.; BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - juris), auch die Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrverpflichtungen von 271,5 nicht geändert. Lediglich die Lehraufträge sind von 1,5 SWS auf 1,0 SWS gefallen (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 19.9.2017).

2.5.4. Beim Lehrangebot waren wie im Vorjahr Deputatsminderungen von 2 SWS für den Studiendekan und von 1 SWS für den Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. zu berücksichtigen. Die bis zu 25 v.H. (hier: 2,25 SWS) mögliche Ermäßigung der Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 LUFV) wurde nicht ausgeschöpft.

Schon in der Vergangenheit wurde die Deputatsminderung von 2 SWS für den Studiendekan überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris).

Auch die Deputatsminderung von 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. W. ist zulässig. Prof. Dr. W. amtiert ausweislich der Homepage der Fakultät (Stand: 12.4.2018) nach wie vor als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. (http://www.uni-r.de/biologie-vorklinische-medizin/medizinische-zellbiologie/bachelorstudiengang-molekulare-medizin/ansprechpartner/index.html). Ausweislich eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21.6.2012 ergibt sich, dass die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. W. für die Dauer seiner Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV von neun auf acht SWS ermäßigt wird und damit um weniger als die zulässigen 25 v.H. (hier: 2,25 SWS). Die Deputatsreduzierung ist wegen der Aufgaben des Studienberaters, z.B. die Beratung von Bewerbern um einen Studienplatz für das erste und höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin und die Beratung in Studienfragen, erforderlich, da es sich um eine hauptberufliche Aufgabe eines Professors handelt, § 9 Abs. 1 BayHSchPG (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz v. 23.2.2011, i.d.F. v. 22.7.2014).

3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV liegen der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden zu Grunde, die die Lehreinheit als Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

3.1. Der Dienstleistungsexport hat sich im streitgegenständlichen Semester gegenüber dem WS 2016/2017 von 60,8775 SWS auf 62,0075 SWS erhöht. Der Erhöhung liegen ausweislich der Kapazitätsberechnung steigende Studierendenzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen Zahnmedizin Staatsexamen (Aq/2: 44 statt 43 im WS 2016/2017) und Biologie B. Sc. (Aq/2: 98,5 statt 95,5 im WS 2016/2017) zu Grunde, § 48 Abs. 2 HZV. Die der Berechnung zugrundeliegenden Studienanfängerzahlen der nachfragenden Studiengänge (wobei die UR hier die Referenzsemester SS 2016 und WS 2016/2017 zu Grunde gelegt hat) hat das Gericht mit der vorgelegten Studierendenstatistik (Stand: 1.12.2016) abgeglichen. Die dort genannten Zahlen für die beiden Referenzsemester (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris Rn. 19) decken sich mit den Angaben der Kapazitätsberechnung.

Das bereinigte Lehrangebot ist dementsprechend von 212,1225 SWS auf 210,4925 SWS gesunken (nachgerechnet: 271,5 SWS + 1 Lehrauftragsstunde - Dienstleisungsexport v. 62,0075 ergibt 210,4925).

3.2. Einen Dienstleistungsexport für die Studiengänge Sport für das Lehramt anzusetzen ist gerechtfertigt, da zum einen die Vorlesungen, die im Rahmen des Exports von Lehrpersonal der Vorklinischen Humanmedizin für Studierende der Studiengänge Sport für das Lehramt abgehalten werden, separate Veranstaltungen für die Studierenden der Studiengänge Sport für das Lehramt sind. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Studierenden der Studiengänge Sport für das Lehramt ohne weiteres an den Vorlesungen für Mediziner teilnehmen können, da die Ausbildungsintensität in medizinischen Fächern für Medizinstudenten erheblich von der für Sportstudenten abweicht. Bedenken gegen die Richtigkeit des berechneten Bedarfs im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV unter Berücksichtigung der Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge (CAq; vgl. Anlage 5 zu § 43 HZV) bestehen nicht. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Biologie. CNW für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müssen nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris; B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris). Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist auch nicht nach § 48 Abs. 2 HZV nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 7 CE 14.10162 - juris). Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2009 - 7 CE 08.10683 - juris).

3.3. Hinsichtlich des Studiengangs Bewegungswissenschaften legt die UR (kapazitätsgünstig) einen gegenüber dem Vorjahr verringerten Dienstleistungsexport zugrunde (0,4400 statt 0,7450).

3.4. Soweit vorgetragen wird, dass der Dienstleistungsexport für den Bachelor-Studiengang Biologie Sc. zu hoch angesetzt worden sei, verweist das Gericht auf den Beschluss des BayVGH v. 23.2.2017 - 7 CE 17.10011 - juris Rn. 10:

„Im Übrigen hat der Senat auch den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin, Lehrämter Sport und Biologie - zum Teil mehrfach - überprüft und jeweils unbeanstandet gelassen (z.B. B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764; B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - jeweils juris).“

3.5. Zutreffend wurden bei der Berechnung des gesamten Curricularwerts Vorlesungen berücksichtigt, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchen. Diese sind in die Berechnung einzubeziehen, da sie von den Studierenden der Molekularen Medizin gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung zu besuchen sind und somit eine Lehrnachfrage darstellen. Im Curricularwert ist die gesamte Lehrnachfrage eines Studiengangs abzubilden. Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits überprüft und als kapazitätsgünstig nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris).

3.6. Die Gruppengröße für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin, Staatsexamen, wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der Gruppengröße handelt es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte CNW eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 7 CE 14.10212 - juris; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris):

„Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).“

Zu einem Kapazitätsverbrauch durch den Studiengang Molekulare Medizin hat sich der BayVGH mehrfach geäußert, vgl. B.v. 23.2.2017 - 7 CE 17.10011 - juris Rn. 13:

„Auch mit dem Einwand, Studierende des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin belasteten die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise („legitimierten eine Übertragung von der Kapazität von der Vorklinischen Medizin in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin“), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 36 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 13.4.2013 - 7 CE 13.10003).“

In diesem Sinne bereits: B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 26 f.:

„8. Kapazitätsverbrauch durch den Studiengang Molekulare Medizin‘ Auch mit dem Einwand, die Auswahl der Studienanfänger im Bachelorstudiengang 'Molekulare Medizin' belaste die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 28 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde.“

Für die Curricularwertberechnung wird von einer Gruppengröße der Seminare von 20 Studenten ausgegangen. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung. Dem Normgeber steht zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR zu, soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maßgeblicher Wert einer Gruppengröße für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandards für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der Gruppengröße beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser Gruppengröße mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden Gruppengröße in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenig Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.

Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den Gruppengrößen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall. Nicht entgegenstehen auch andere Gruppengrößen im Ausland, da dem teilweise andere Ausbildungsstrukturen zugrunde liegen und in Deutschland das Ausbildungsniveau sichergestellt werden soll, für das die der Berechnung zugrunde liegenden Gruppengrößen erforderlich sind.

3.7. Ebenfalls keinen Anspruch auf Zulassung weiterer Studenten ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Zurverfügungstellung weiterer finanzieller Mittel zusätzliche Ausbildungskapazitäten durch Einstellung weiterer Lehrkräfte geschaffen werden könnten. Die zwischenzeitliche Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund der wegen des doppelten Abiturjahrgangs abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der UR zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin musste deshalb nicht beibehalten werden.

3.8. Bei den Berechnungen der jeweiligen gewichteten Anteilquote (Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge) gemäß § 49 HZV wurde vom Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ausgegangen.

Der Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität (zp) liegt für den Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, bei 0,8800, § 49 Abs. 2 HZV. Der Anteil (zp) für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) beträgt 0,1200. Das Ergebnis (zp) wurde für jeden Studiengang mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil multipliziert. Für den Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, ergibt sich damit ein gewichteter Curriculareigenanteil im Studienjahr 2017/2018 von 1,4272 (1,6218 * 0,8800 = nachgerechnet: 1,427184), den Studiengang Molekulare Medizin von 0,2553 (2,1273 * 0,1200 = nachgerechnet: 0,255276). Als Zulassungszahl vor der Schwundberechnung ergeben sich damit 220,1935 Studienplätze im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin und 30,0264 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.).

4. Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten (Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel) abgeben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 22.6.2011 - 7 CE 11.10332 - juris). Beurlaubte Studenten sind in der Berechnung der Schwundquote nicht abzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris; B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris).

4.1. Im Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, ergibt sich ein für die Zahl der zuzulassenden Studenten gegenüber dem Vorjahr (0,9820) veränderter Schwundausgleichsfaktor von 0,9785. Damit errechnet sich für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 220,1935:0,9785 = 225,031681, gerundet 225 Studienplätzen.

Eine Veränderung des Schwundfaktors aufgrund eines Doppelstudiums von Zahnmedizinern kann ausgeschlossen werden, da keine kurzfristigen Sonderentwicklungen durch Zulassungen in höheren Semestern gegeben sind, sondern eine fortdauernde Zulassungspraxis besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2008 - 7 CE 08.10612 - juris).

4.2. Im Studiengang Molekulare Medizin (B. Sc.) für das Studienjahr 2017/2018 ist die Schwundquote gegenüber dem WS 2016/2017 gesunken: 0,8863 statt 0,8490. Unter Zugrundelegung eines Anteils an der jährlichen Aufnahmekapazität von 0,1200 und den daraus folgenden 30,0264 Studienplätzen ergeben sich nach dem Schwundausgleich (30,0264:0,8863) rechnerisch 33,8783 (gerundet 34) Studienplätze.

4.3. Ausweislich der amtlichen Statistik wurden 225 Studienplätze für das 1. Fachsemester im Fach Humanmedizin, Staatsexamen, und 34 Studienplätze im Fach Molekulare Medizin (B. Sc.) vergeben.

Eine Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die - soweit ggf. gefordert - außer den Erstellungsdaten auch den „Studierendenstatus (Beurlaubung, Neueinschreibung, Rückmeldung usw.) sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen“ enthalten, kommt nicht in Betracht. Derartige Angaben begegnen aus Sicht des erkennenden Gerichts datenschutzrechtlichen Bedenken. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR nicht glaubhaft wären. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris).

Der erstmalig beurlaubte Studierende im 1. Fachsemester ist nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen, da dadurch keine vollständigen Studienplätze freiwerden, sondern lediglich Kapazitäten in einzelnen Semestern (BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 - juris; BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 12).

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung weder innerhalb von Restkapazitäten noch außerkapazitär in Betracht.

4.4. Auch der Umstand, dass ein Studierender im 3. Fachsemester mehrfach beurlaubt wurde ändert hieran nichts. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Entsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Zulassungssatzung 2017/2018, dass Bewerber für höhere Fachsemester in dem Umfang aufgenommen werden, als die Zahl der im entsprechenden Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die jeweils festgesetzte Zulassungszahl unterschreitet. Für den Studiengang Medizin findet gem. § 3 Abs. 3 Zulassungssatzung 2017/2018 eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei einer Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, soweit die Zahl der Studierenden, die dem 1. bis 4. Fachsemester des 1. Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder größer ist als die Summe der für das 1. bis 4. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Dies ist bei 444 eingeschriebenen Studenten der Fall.

Nach der Rechtsprechung des BayVGH kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob Studierende seit längerer Zeit beurlaubt sind oder nicht, da auch diese Studierenden die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 9 ff.:

„Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.“

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - 7 CE 16.10023

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 7 CE 14.10212

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 7 CE 17.10011

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 7 CE 17.10002

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 7 CE 17.10013

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 7 CE 16.10024

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 7 CE 14.10162

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2017 - 7 CE 17.10096

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2005 - NC 9 S 140/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
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Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
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Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
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An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
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1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
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Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
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An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
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Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
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1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei zu hoch. Außerdem seien Zweit- und Doppelstudierende der Medizin nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei die Schwundberechnung zu beanstanden und die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 14. Juni 2017 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten - den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

aa) Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.).

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

b) Im Hinblick auf die Doppel- und Zweitstudenten der Human- und der Zahnmedizin hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger deshalb keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, und Zweitstudenten sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 u.a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

c) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der LMU bestehen ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine von den Antragstellerinnen gewünschte „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – juris Rn. 24 ff.). Eine derartige Situation ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Schwundberechnung jedoch nicht gegeben.

d) Schließlich ist auch der von den Antragstellerinnen erhobene Einwand in Bezug auf die (nach Angaben der Antragstellerinnen 25) Studierenden, die aufgrund eines für das Wintersemester 2015/2016 geschlossenen Vergleichs nachträglich für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden sind, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Auch wenn diese 25 Studierenden aus der Zahl der im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 eingeschriebenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Studienanfänger (909) herauszurechnen wären, verblieben insgesamt 884 eingeschriebene und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Studierende im ersten Fachsemester, mit denen die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studienanfängern bereits in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Darüber hinaus verfügt die LMU über keine Ausbildungskapazität mehr.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet: Insbesondere seien sowohl der Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin als auch der Anteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin an der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu hoch angesetzt worden.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

1. Die Berechnung des Umfangs der zugunsten des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen, vgl. § 48 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung-HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Ermittlung des Dienstleistungsexports in das Fach Zahnmedizin angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten (vgl. dazu: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris; B. v. 16.6.2015 - 7 CE 15.10028 u. a. - juris; B. v. 22.6.2015 - 7 CE 15.10246 - juris). Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten. Im Einzelnen:

Die Aufnahmekapazität der Universität im streitgegenständlichen Studiengang wird unter Anwendung des maßgeblichen Curricularnormwerts berechnet (§ 43, § 50 HZV). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Für die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es bei Vorgabe eines Curricularnormwerts auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung. Der tatsächliche Ausbildungsaufwand wird in diesem Fall „gekürzt“ in die Kapazitätsberechnung einbezogen, d. h. lediglich im durch den Curricularnormwert bestimmten Umfang.

Diese ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Curricularnormwerts des streitgegenständlichen Studiengangs erfolgte „Kürzung“ des tatsächlichen Ausbildungsaufwands (vorliegend in Bezug auf einzelne Lehrveranstaltungen) schließt allerdings nicht aus, dass die Universität bei den Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden), welche die betroffene Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) für andere, der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV), ausschließlich auf den tatsächlichen Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen abstellt, um die Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht zu überfordern. Die vorgenommene „Kürzung“ ist unabhängig von der Berechnung des Dienstleistungsexports, der zugunsten der Lehreinheit Zahnmedizin erbracht wird und in die Kapazitätsberechnung dieser Lehreinheit einfließt. Die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Zahnmedizin hat keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik).

Gemessen daran trifft der Einwand des Antragstellers, die UR lege mit diesen Vorgaben kein in sich stimmiges und plausibles Berechnungssystem vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris), nicht zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise andere Lehreinheiten die für sie geltenden Curricularnormwerte einhalten oder andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen.

2. Soweit der Antragsteller im Übrigen - nicht näher substantiiert - bestreitet, dass von den im Studiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 39 Studienplätzen (vgl. § 1 Abs. 1b der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber [Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29. Juni 2015]) lediglich drei nicht besetzt worden seien, hält der Senat die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der UR für glaubhaft. Einer Überprüfung der Angaben anhand einer detaillierteren „anonymisierten Belegungsliste“, deren Nachweiswert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe, bedarf es daher nicht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 u. a. -; B. v. 5.12.2015 - 7 CE 15.10397 - jeweils juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei zu hoch. Außerdem seien Zweit- und Doppelstudierende der Medizin nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei die Schwundberechnung zu beanstanden und die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 14. Juni 2017 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten - den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

aa) Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.).

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

b) Im Hinblick auf die Doppel- und Zweitstudenten der Human- und der Zahnmedizin hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger deshalb keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, und Zweitstudenten sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 u.a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

c) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der LMU bestehen ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine von den Antragstellerinnen gewünschte „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – juris Rn. 24 ff.). Eine derartige Situation ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Schwundberechnung jedoch nicht gegeben.

d) Schließlich ist auch der von den Antragstellerinnen erhobene Einwand in Bezug auf die (nach Angaben der Antragstellerinnen 25) Studierenden, die aufgrund eines für das Wintersemester 2015/2016 geschlossenen Vergleichs nachträglich für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden sind, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Auch wenn diese 25 Studierenden aus der Zahl der im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 eingeschriebenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Studienanfänger (909) herauszurechnen wären, verblieben insgesamt 884 eingeschriebene und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Studierende im ersten Fachsemester, mit denen die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studienanfängern bereits in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Darüber hinaus verfügt die LMU über keine Ausbildungskapazität mehr.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR). Sie hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet, indem sie die sog. „85%-Regelung“ angewandt habe.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt - entgegen der Annahme der Antragstellerin - nicht zu einer geringeren Anzahl von Studienplätzen. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient - ausschließlich - dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Würden - wie von der Antragstellerin gewünscht - die betreffenden Veranstaltungen entsprechend dem tatsächlich anfallenden Aufwand mit 100% angesetzt, würde sich der Curriculareigenanteil erhöhen und sich damit die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität rechnerisch vermindern. Das Vorgehen der UR bei der Berechnung ihrer Aufnahmekapazität wirkt sich insoweit kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen aus (vgl. dazu zuletzt: BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.).

Da im Übrigen, wie der Antragsgegner dargelegt hat, die Kapazität sowohl der Lehreinheit Vorklinische Medizin, als auch der Molekularen Medizin insgesamt überbucht ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zu einem (Teil) Studium im 1. Semester des Studiengangs Humanmedizin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität unverändert falsch berechnet. „Nach wie vor im Streit befindlich“ sei „die Zulässigkeit der 85%-Regelung“, die - der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend - angewandt werde.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris m.w.N.).

Das Vorgehen der UR, das sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen auswirkt, führt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht dazu, dass die Berechnung insgesamt fehlerhaft bzw. „systemwidrig“ wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 7 CE 16.10286 u.a. - juris). Im Übrigen gibt es weder einen Anspruch auf Anwendung einer anderen - von den Antragstellern für richtig gehaltenen - Berechnungsmethode (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 7 CE 16.10286 u.a. - juris m.w.N.), noch kommt es darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris).

Soweit die Antragsteller schließlich - sinngemäß - der Ansicht sind, das Vorgehen der UR widerspreche den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 9. Dezember 1993 bereits mit dem 30. Juni 2007 außer Kraft getreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei zu hoch. Außerdem seien Zweit- und Doppelstudierende der Medizin nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei die Schwundberechnung zu beanstanden und die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 14. Juni 2017 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten - den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.

aa) Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.).

bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.

Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).

b) Im Hinblick auf die Doppel- und Zweitstudenten der Human- und der Zahnmedizin hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger deshalb keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, und Zweitstudenten sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 u.a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

c) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der LMU bestehen ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine von den Antragstellerinnen gewünschte „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – juris Rn. 24 ff.). Eine derartige Situation ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Schwundberechnung jedoch nicht gegeben.

d) Schließlich ist auch der von den Antragstellerinnen erhobene Einwand in Bezug auf die (nach Angaben der Antragstellerinnen 25) Studierenden, die aufgrund eines für das Wintersemester 2015/2016 geschlossenen Vergleichs nachträglich für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden sind, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Auch wenn diese 25 Studierenden aus der Zahl der im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 eingeschriebenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Studienanfänger (909) herauszurechnen wären, verblieben insgesamt 884 eingeschriebene und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Studierende im ersten Fachsemester, mit denen die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studienanfängern bereits in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Darüber hinaus verfügt die LMU über keine Ausbildungskapazität mehr.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 17. März 2014 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die LMU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - noch weitere Studienplätze für Studienanfänger. Das Verwaltungsgericht habe die Kapazitätsberechnung infolge der von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ nicht näher überprüft. Insbesondere sei der mögliche Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in der vorklinischen Ausbildung zu Unrecht nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt worden. Nicht näher geprüft seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die „Titellehre“ und den Schwund beim Dienstleistungsexport. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Überbuchung der Zulassungszahlen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergeben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger. Die von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffene „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ führt bereits zu einer höheren Aufnahme von Studienanfängern als es der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU entspricht.

Die LMU hat entsprechend der mit dem ... Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2011 getroffenen und in ihrem Wortlaut eindeutigen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge“ und des im Jahr 2012 hierzu vereinbarten „Nachtrags“ (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 7 CE 13.10242 - juris Rn. 10 ff.) ihre Zulassungszahl (letztmalig) für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 für das erste vorklinische Fachsemester auf 906 Studienanfänger erhöht. Ausgehend von der in der Zielvereinbarung in Bezug genommenen festgesetzten Zulassungszahl des Wintersemesters 2010/2011 (= 831 Studienanfänger) liegt darin eine Erhöhung der Zulassungszahl um 75 Studienanfänger. Ausgehend von der Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 (= 843 Studienanfänger) nimmt die LMU infolge der Zielvereinbarung damit 63 Studienanfänger zusätzlich auf.

Die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsieht, bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU (= 843 Studienanfänger) unberücksichtigt und ist in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen (= Erhöhung der „regulären“ Zulassungszahl um 63 Studienanfänger auf die Zielzulassungszahl von 906 Studienanfängern). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden.

Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der LMU, insbesondere auf Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Studienanfängern als „vorübergehende Überlast“ zusätzlich zur bestehenden Aufnahmekapazität, hat die Antragstellerin nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragstellerin kann demnach nicht verlangen, dass die LMU - über den Wortlaut der Zielvereinbarung hinaus - die festgesetzte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern erhöht und der Freistaat ... zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

b) Für das Verwaltungsgericht bestand in Bezug auf die Kapazitätsberechnung kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil sich aus den Einwänden der Antragstellerin - auch in der Gesamtbetrachtung - nicht ergibt, dass die („reguläre“) Aufnahmekapazität der LMU höher liegen könnte als die festgesetzte und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 bereits ausgeschöpfte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern.

aa) Die LMU ist nicht verpflichtet, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Vorklinische Medizin) einzubeziehen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Lehrpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen Lehrtätigkeiten in verwandten Fachgebieten zu erbringen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU ist in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der LMU bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die LMU ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die LMU hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die LMU in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet.

Die LMU hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat somit auch Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals dieser Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung des Curricularanteils dieser Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curricular(eigen)anteils der für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin berufenen Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.). Die im Rahmen der „Titellehre“ zu erbringenden Lehrleistungen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) sind nach Maßgabe des § 47 HZV als „Lehrauftragsstunden“ ausgewiesen und Bestandteil der Kapazitätsberechnung der LMU. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hierzu nicht.

c) Im Hinblick darauf, dass alle die Ausbildungskapazität der LMU erschöpfenden 906 Studienplätze vergeben sind, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit 925 immatrikulierten Studienanfängern vorgenommenen Überbuchung der Zulassungszahl (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/...pdf/...pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR). Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bemängelt in der Kapazitätsberechnung der UR eine - aus seiner Sicht - mangelnde Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie die Deputatsminderung von einer Semesterwochenstunde (SWS) eines Studienfachberaters, den angesetzten Dienstleistungsexport und -import, er hält den curricularen Normwert für nicht plausibel und den angesetzten Schwundfaktor für unrichtig.

Der Antragsgegner widersetzt sich in allen Punkten der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt folgendes anzumerken:

1. Wie der Senats bereits mehrfach entschieden hat (z.B. B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 m.w.N. - juris) sind Drittmittelbedienstete in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt. Vorliegend geht bereits der Antragsteller selbst davon aus, dass das nicht der Fall ist, wenn er fordert, diesen Bediensteten eine zusätzliche Lehrtätigkeit zu „ermöglichen“ bzw. „aufzuerlegen“.

Die Berücksichtigung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studienfachberaters für Molekulare Medizin (Bachelor of Science) Prof. Dr. W. um eine SWS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem entsprechenden Einwand hat sich der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (7 CE 13.10362 - juris Rn. 7 -12) befasst, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

2. Die Berechnung des Dienstleistungsexports begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u.a. - juris); eine damit verbundene eventuelle Erschwerung der Kapazitätsberechnung spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle.

Mit seinen - nicht näher substanziierten - Einwänden betreffend die Höhe des angesetzten Dienstleistungsexports in die Lehramtsstudiengänge Sport, den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaften, den Bachelorstudiengang Biologie und den Studiengang Zahnmedizin dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass „harte“ NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 15). Dies gilt erst recht für den Studiengang Angewandte Bewegungswissenschaften, der im Wintersemester 2016/2017 an der UR zulassungsbeschränkt ist. Im Übrigen hat der Senat auch den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin, Lehrämter Sport und Biologie - zum Teil mehrfach - überprüft und jeweils unbeanstandet gelassen (z.B. B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764; B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - jeweils juris).

3. Das Vorgehen der UR, bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 anzusetzen, wird vom erkennenden Senat - wovon der Antragsteller selbst ausgeht - seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligt. Dieser nur teilweise Ansatz führt nicht dazu, das dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des curricularen Normwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (zuletzt BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. m.w.N.). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 - juris).

4. Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel. Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten curricularen Normwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV). Die curricularen Normwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 m.w.N. - juris). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten curricularen Normwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u.a. - juris). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Auch mit dem Einwand, Studierende des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin belasteten die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise („legitimierten eine Übertragung von der Kapazität von der Vorklinischen Medizin in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin“), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 36 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 13.4.2013 - 7 CE 13.10003).

Im Übrigen ist eine Darlegung, ob alle von sonstigen Studiengängen erbrachten Lehrveranstaltungen tatsächlich stattfinden, entbehrlich. Denn im Rahmen der Kapazitätsberechnung ist ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt (BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

5. Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich auch nicht. Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen (üblicherweise anhand der Daten der vorangegangenen fünf Stichprobensemester, vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086 - juris) über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studierendenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 - 7 CE 09.10352 u.a. - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris). Ebenso wenig müssen Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, aus dem Bestand herausgerechnet werden, so lange sie immatrikuliert bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Sommersemester 2014. Sie macht geltend, die UR habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2014 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Curricularanteil für die Molekulare Medizin ein Vorlesungsanteil zulasten der Vorklinik berechnet werde, obwohl die Molekulare Medizin keine eigenen Vorlesungen erhalte. Darüber hinaus sei der Curriculareigenanteil der Humanmedizin (Vorklinik) falsch berechnet. Schließlich sei unklar, worum es sich bei der „Übung im Nebenfach“ handle.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

a) Der Ansatz von Vorlesungen bei der Berechnung des Curricularanteils der Molekularen Medizin ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Studiengang der Molekularmedizin auch eigene Vorlesungen abgehalten werden, ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung des Curricularanteils für die Molekulare Medizin auch die von deren Studenten gemeinsam mit Studenten der Humanmedizin (Vorklinik) besuchten Vorlesungen zu berücksichtigen. Denn gemäß § 59 Satz 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Da auch die gemeinsam besuchten Vorlesungen in der Prüfungsordnung für die Studierenden der Molekularmedizin vorgesehen sind, stellen sie eine entsprechende Lehrnachfrage dar und sind deshalb im Curricularwert abzubilden. Hinsichtlich dessen Berechnung für die Molekulare Medizin hat der erkennende Senat bereits entschieden (B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris), dass der Curricularwert - mit einem Wert von 3,6150 ohnehin kapazitätsgünstig im unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8) gelegen - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).

b) Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht als falsch berechnet zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot der beteiligten Lehreinheiten - den genannten, für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert von 2,42 nicht überschreitet.

Die bereits in früheren Jahren erhobenen Einwände gegen den von der UR angesetzten Anrechnungsfaktor von 0,85 bei Praktika, Kursen und Seminaren verhelfen der Beschwerde auch hier nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) festgestellt, dass bei der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils ein Anteil von 0,85 angesetzt werden durfte und diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt (z. B. B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht auf der nicht angreifbaren Erwägung der UR, dass nach der geltenden Studienordnung die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar schon dann zu bestätigen sei, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden sind und dass anderenfalls der in der HZV vorgeschriebene Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik nicht einzuhalten gewesen wäre (s. auch BayVGH, B. v. 16.5.2006 - 7 CE 06.10179 u. a. - juris). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung und auch daran fest, dass hierbei das „integrierte Seminar“ ohne den Kürzungsfaktor von 0,85 in die Berechnung eingeht (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. m. w. N. - juris).

Das neuerliche Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Ansatz des Anrechnungsfaktors von 0,85 verstößt nicht gegen die Ärztliche Approbationsordnung, die nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris) keinen weiteren Einbezug des Lehrpersonals der Klinik in die vorklinische Ausbildung erfordert. Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u. a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar. Dass die jeweilige Handhabung der einzelnen Universitäten insoweit unterschiedlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris). Auch das hat der Senat bereits wiederholt festgestellt.

c) Wie die UR schließlich erläutert und nachvollziehbar belegt hat, handelt es sich bei der sog. „Übung im Nebenfach“ um die tatsächlich angebotene und durchgeführte Wahlfachveranstaltung. Aus Sicht des Senats sind damit bestehende Unklarheiten beseitigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR). Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bemängelt in der Kapazitätsberechnung der UR eine - aus seiner Sicht - mangelnde Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie die Deputatsminderung von einer Semesterwochenstunde (SWS) eines Studienfachberaters, den angesetzten Dienstleistungsexport und -import, er hält den curricularen Normwert für nicht plausibel und den angesetzten Schwundfaktor für unrichtig.

Der Antragsgegner widersetzt sich in allen Punkten der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt folgendes anzumerken:

1. Wie der Senats bereits mehrfach entschieden hat (z.B. B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 m.w.N. - juris) sind Drittmittelbedienstete in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt. Vorliegend geht bereits der Antragsteller selbst davon aus, dass das nicht der Fall ist, wenn er fordert, diesen Bediensteten eine zusätzliche Lehrtätigkeit zu „ermöglichen“ bzw. „aufzuerlegen“.

Die Berücksichtigung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studienfachberaters für Molekulare Medizin (Bachelor of Science) Prof. Dr. W. um eine SWS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem entsprechenden Einwand hat sich der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (7 CE 13.10362 - juris Rn. 7 -12) befasst, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

2. Die Berechnung des Dienstleistungsexports begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u.a. - juris); eine damit verbundene eventuelle Erschwerung der Kapazitätsberechnung spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle.

Mit seinen - nicht näher substanziierten - Einwänden betreffend die Höhe des angesetzten Dienstleistungsexports in die Lehramtsstudiengänge Sport, den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaften, den Bachelorstudiengang Biologie und den Studiengang Zahnmedizin dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass „harte“ NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 15). Dies gilt erst recht für den Studiengang Angewandte Bewegungswissenschaften, der im Wintersemester 2016/2017 an der UR zulassungsbeschränkt ist. Im Übrigen hat der Senat auch den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin, Lehrämter Sport und Biologie - zum Teil mehrfach - überprüft und jeweils unbeanstandet gelassen (z.B. B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764; B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - jeweils juris).

3. Das Vorgehen der UR, bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 anzusetzen, wird vom erkennenden Senat - wovon der Antragsteller selbst ausgeht - seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligt. Dieser nur teilweise Ansatz führt nicht dazu, das dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des curricularen Normwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (zuletzt BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. m.w.N.). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 - juris).

4. Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel. Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten curricularen Normwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV). Die curricularen Normwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 m.w.N. - juris). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten curricularen Normwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u.a. - juris). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Auch mit dem Einwand, Studierende des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin belasteten die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise („legitimierten eine Übertragung von der Kapazität von der Vorklinischen Medizin in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin“), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 36 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 13.4.2013 - 7 CE 13.10003).

Im Übrigen ist eine Darlegung, ob alle von sonstigen Studiengängen erbrachten Lehrveranstaltungen tatsächlich stattfinden, entbehrlich. Denn im Rahmen der Kapazitätsberechnung ist ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt (BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

5. Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich auch nicht. Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen (üblicherweise anhand der Daten der vorangegangenen fünf Stichprobensemester, vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086 - juris) über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studierendenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 - 7 CE 09.10352 u.a. - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris). Ebenso wenig müssen Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, aus dem Bestand herausgerechnet werden, so lange sie immatrikuliert bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.