Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 7 CE 16.1994

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Mai 2016 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die hinsichtlich der noch laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren mit E-Mails des Antragstellers vom 30. September und 16. Oktober 2015 geforderten Auskünfte zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt von den Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel.

III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als einer der Autoren des Internetblogs „Störungsmelder“ von ...-ONLINE, in dem nach dortigen Angaben Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus diskutieren, Auskünfte von der Staatsanwaltschaft Memmingen über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen rechtsextremistisch motivierter Taten. Unter Bezugnahme auf eine der Staatsanwaltschaft Memmingen per E-Mail übersandte Liste mit Taten aus dem Jahr 2014 will er wissen, zu welchen Ergebnissen die jeweiligen Ermittlungen geführt haben. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass er sehen wolle, welche Verfahren noch anhängig seien und welche zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten, um entsprechend zu berichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Memmingen zunächst Angaben zu dem Auskunftsersuchen gemacht hatte, hat sie auf Nachfragen des Antragstellers hin weitere Auskünfte verweigert.

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Auskunftsbegehren weiter. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

Dem Antragsteller fehle zwar nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm noch nicht alle begehrten Informationen erteilt worden seien. Jedoch habe er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Auskunftserteilung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei nur ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn die für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die letzte Straftat, nach der sich der Antragsteller erkundigt habe, liege bereits eineinhalb Jahre zurück. Weil der Aktualitätsanspruch der Berichterstattung deshalb nicht beeinträchtigt werde, sei dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten.

Der Antragsteller habe aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei zwar formell durch eine „Autorenbestätigung“ des Ressortleiters Politik der ...-ONLINE-GmbH legitimiert, jedoch sei der Internetblog „Störungsmelder“ kein Organ der Presse. Es handle sich vielmehr um ein jedermann zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema.

Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren mit der Beschwerde weiter und beantragte im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung führt er aus, im Hinblick auf den Anordnungsgrund dürften hinsichtlich der Eilbedürftigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Über Strafverfahren aus dem Jahr 2014 könne allenfalls noch in 2016 berichtet werden. Außerdem wolle er nicht nur über die Aufklärungsquote berichten, sondern noch laufende Gerichtsverfahren mit einer aktuellen Berichterstattung begleiten.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund. Die begehrten Auskünfte hätten keinen tagesaktuellen Bezug.

Außerdem habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch. Er sei nicht Mitarbeiter einer Zeitung oder Zeitschrift, sondern freier Autor eines Blogs, eines für jedermann zugänglichen Diskussionsforums. Es sei damit kein Organ der Presse. Der Blog stelle auch kein journalistisch-redaktionelles Angebot i.S.v. § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV dar. Ebenso wenig habe der Antragsteller einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

II.

Im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Im Anwaltsprozess ist ein auf Prozesskostenhilfe angewiesener Beteiligter so lange ohne Verschulden gehindert, eine Rechtsmittel- und Begründungsfrist einzuhalten, bis ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 4). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde innerhalb offener Beschwerdefrist gestellt und die Beschwerdeerhebung sowie ihre Begründung wurden rechtzeitig innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgeholt.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen ausgeführt, dass dem Antragsteller noch nicht alle begehrten Informationen gegeben worden sind.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht, als er beabsichtigt, den Fortgang der noch nicht abgeschlossenen Verfahren wegen rechtsextremistisch motivierter Straftaten zu verfolgen und mit einer aktuellen Berichterstattung zu begleiten.

Die in Art. 19 Abs. 4 GG begründete Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen zu schützen, wirkt auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzt ihn im Einzelfall. Nur dann können Presse und vergleichbare Medien ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion wahrnehmen (BVerfG B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23, 30).

Die Berichterstattung über den Fortgang der noch nicht abgeschlossenen Verfahren, worüber die jeweiligen Medien alleine bestimmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 29), ist nur möglich, wenn der Berichtende ein Mindestmaß an Informationen hat, die ihm die Kenntnisnahme und die Zuordnung der Verfahren zu den einzelnen Tathergängen ermöglichen. Die Berichterstattung beispielsweise über die Hauptverhandlung in Strafprozessen wäre ohne entsprechende Auskünfte nicht möglich.

Grundsätzlich genügt es, wenn ein Rechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug vorliegen (BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056). Hinsichtlich einer Berichterstattung über bereits abgeschlossene, auch eingestellte Verfahren erscheint das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Ein gravierender Aktualitätsverlust droht insoweit nicht.

Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1991 (GVBl S. 451, BayRS 2251-6-S), zuletzt geändert durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl S. 258), haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Dieser Informationsanspruch kann von allen Mitarbeitern des Anbieters geltend gemacht werden. Bei freien Mitarbeitern kann die Befugnis durch ein Legitimationsschreiben der zuständigen Redaktion nachgewiesen werden (Janich in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/ Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV, § 55 RStV Rn. 4).

Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist der Antragsteller durch ein Schreiben des Ressortleiters Politik von ZEIT-ONLINE legitimiert. Der Antragsteller ist zudem in dem Angebot, dem Internetblog von ...-ONLINE „Störungsmelder“, als Autor aufgeführt. Das Angebot enthält auch eine Reihe von Beiträgen von ihm. Er ist insoweit einem sog. festen freien Mitarbeiter im Bereich der Presse vergleichbar.

Bei dem Internetblog „Störungsmelder“ handelt es sich um ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV. Entscheidend hierfür ist die publizistische Zielsetzung der Beiträge der Autoren des Blogs (VGH BW, B.v. 25.3.2014 -1 S 169/14 - juris Rn. 22). Es handelt sich dabei nicht um bloße Meinungskundgebungen und Diskussionsbeiträge, sie zielen vielmehr auf eine Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ab. Sie berichten über Vorkommnisse im Bereich des Rechtsextremismus und beruhen auf einem Mindestmaß an Recherchearbeit. Die publizistische Zielsetzung des Telemedienangebots wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Möglichkeit für Leser besteht, Kommentare abzugeben, die im Blog veröffentlicht werden. Die Kommentierungen, die jedermann offenstehen, unterscheiden sich deutlich von den Impulsartikeln. Sie sind auch bei Aufruf des Angebots nicht erkennbar, sondern müssen eigens aufgerufen werden.

Dem Charakter eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots widerspricht auch nicht, wenn im Blog um weitere Autoren geworben wird. Sie können nicht unmittelbar Beiträge einstellen, sondern müssen sich der Redaktion mit näheren Angaben (Wo lebst du? Was verbindet dich mit dem Thema? Worüber genau möchtest du berichten? Wie oft möchtest du bloggen?) vorstellen.

Die Antragstellerseite hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Autoren und die Beiträge durch ein Redaktionsmitglied betreut werden. Die Beiträge werden damit nicht beliebig und ungefiltert in das Angebot eingestellt. Die journalistisch-redaktionelle Ausrichtung des Angebots wird nach außen schon allein durch seine Aufmachung erkennbar. Als Anbieter tritt unverkennbar die bundesweit bekannte Verlagsgruppe „...“ auf. An die journalistische Qualität des Angebots dürfen im Übrigen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Neben dem „Ob“ ist auch das „Wie“ der Berichterstattung Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse und der ihr verwandten neuen Medien (BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 7 CE 16.1994 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 7 CE 16.2056

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2016 wird in Nrn. I und II abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Koste
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2019 - AN 14 K 16.01572

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2016 wird in Nrn. I und II abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist angestellter Redakteur bei der R.-… GmbH und begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes Auskünfte gemäß Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Die Antragsgegnerin hat diese mit der Begründung verweigert‚ sie habe die gewünschten Informationen bereits im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer der R.-… GmbH geführten Gesprächs erteilt‚ weitere Erläuterungen u. a. zu komplexen Personalberechnungen‚ die den Hintergrund des von ihr im Juli 2016 erstellten Schulentwicklungsplans bildeten‚ seien weder erforderlich noch zumutbar. Im Übrigen verfolge der Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren in erster Linie private Interessen seines Geschäftsführers.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist dieser Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt und hat dem Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO stattgegeben. Die von ihm unter Nrn. 1. bis 8. seines Antrags gestellten Einzelfragen seien von der Antragsgegnerin zu beantworten‚ er habe insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend‚ der den Antragsteller allein interessierende Teil ihres Schulentwicklungsplans‚ die potentielle Schließung bzw. Zusammenlegung von Schulen‚ stehe „nicht mehr zur Diskussion“ und habe sich damit erledigt. Mit dem Beschluss des Bayerischen Kabinetts Ende Juli 2016‚ das acht- und neunstufige Gymnasium (G8 und G9) parallel weiter zu führen‚ seien ihre zuvor erstellten Prognosen insbesondere zur Auslastung der Schulen überholt. Mangels ausreichender Aktualität bestehe jedenfalls kein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mehr.

Die Antragsgegnerin hat beantragt‚

die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller widersetzt sich der Beschwerde. Er trägt u. a. vor‚ das aktuelle Berichterstattungsinteresse sei nicht erloschen. Die begehrten Auskünfte hätten auch im Falle einer ausbleibenden Schulschließung nichts an Aktualität eingebüßt. Strukturelle Veränderungen im Bildungsbereich seien immer Themen von höchstem öffentlichen Interesse - für die öffentliche Hand‚ weil mit solchen Maßnahmen viel Geld gespart werden könne und für die betroffenen Bürger‚ vor allen Dingen für die Eltern und Schüler‚ weil hier irreversible Weichen für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen gestellt würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in Nrn. I und II abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen‚ weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Mit dem beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin‚ die gestellten Fragen zu Berechnungen und finanziellen Hintergründen eines Teils des im Juli 2016 erstellten Schulentwicklungsplans‚ namentlich der dort thematisierten möglichen Schließung eines Gymnasiums bzw. der Zusammenlegung der Realschulen zu beantworten‚ begehrt der Antragsteller - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - keine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme einer in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde der Antragsgegnerin antragsgemäß aufgegeben‚ die gewünschten Auskünfte zu erteilen‚ wäre der sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ergebende Anspruch des Antragstellers erfüllt und die Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH‚ B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris).

Zu berücksichtigen ist einerseits‚ dass die Presse grundsätzlich in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet‚ ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse‚ das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse‚ zu entscheiden‚ ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang‚ wenn Eilrechtschutz nur gewährt wird‚ wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so BVerfG‚ B. v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 Rn. 29‚ 30 unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - jeweils juris; vgl. auch VG Köln‚ B. v. 27.8.2009 - 6 L 918/09 - juris); der Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin notwendig ist‚ um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das ist hier nicht der Fall: Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte weisen keinen ausreichend starken Aktualitätsbezug (mehr) auf. Auch wenn er bis zur Klärung seines Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten muss‚ ist angesichts der im vorliegenden Fall aufgezeigten Umstände noch effektiver Rechtschutz möglich. Denn die Antragsgegnerin plant gegenwärtig keine strukturellen Veränderungen in ihrem Schulbereich‚ denen aufgrund bestehenden öffentlichen Interesses durch sofortige und umfassende Berichterstattung der Presse Rechnung getragen werden müsste. Sie hat seit Juli 2016 keinen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnungen ihrer Stadtratssitzungen gesetzt und unter Hinweis auf die politische Beschlusslage nachvollziehbar dargelegt‚ warum eine Schulschließung bzw. -zusammenlegung momentan angesichts des vorgesehenen Nebeneinanders von acht- und neunjährigem Gymnasium nicht in Betracht kommt. Das hat ihr Oberbürgermeister auf dem Neujahrsempfang der Antragsgegnerin ebenfalls bekräftigt‚ indem er (laut Zeitungsberichten v. 17. und 18.1.2017‚ vom Antragsteller vorgelegt als Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz v. 23.1.2017) ausgeführt hat‚ die Schließung des Gymnasiums und die Verschmelzung der Realschule mit der in der S. werde man nicht weiterverfolgen, bis klar sei‚ wie sich die Wiedereinführung von G9 parallel zum G8 ab 2018/2019 auswirke. Der Oberbürgermeister hat zwar auch angemerkt‚ eine Ewigkeitsgarantie für den Erhalt von vier Gymnasien im Bereich der Antragsgegnerin könne damit nicht verbunden sein; schmerzhafte Pflicht einer Kommune sei immer auch‚ Strukturen an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen; ein starker Gegenwartsbezug entsteht aus dieser unbestimmten Erklärung aber nicht.

Damit ist die für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung notwendige Aktualität und Dringlichkeit der Erläuterung eines insoweit überholten Zahlenwerks auch angesichts des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, nachzuweisen‚ dass „die zumindest vorerst abgewendete Schließung auf fehlerhaftem Datenmaterial und falschen Berechnungen beruht“, nicht dargelegt. Dem Antragsteller ist zuzumuten‚ seine geltend gemachten Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Auf die Frage‚ ob der Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat‚ kommt es sonach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.