Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Mai 2016 - Au 7 E 16.251

published on 31/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Mai 2016 - Au 7 E 16.251
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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit rechtspolitisch motivierten Taten.

Der Antragsteller ist als Autor bei dem Internetblog ... aktiv, der von der ... betrieben wird. In diesem Blog berichten und diskutieren nach Angaben des entsprechenden Internetauftritts (http://blog...de/.../) Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus.

Mit E-Mails vom 30. September und 16. Oktober 2015 forderte der Antragsteller - unter Berufung auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch - den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... auf, ihm Auskünfte darüber zu erteilen, welche der an das Bayerische Landeskriminalamt gemeldeten rechtspolitisch motivierten Straftaten aus ... einen erfolgreichen Ermittlungsabschluss nach sich zogen und welche eingestellt wurden.

Zunächst wurde seitens des Antragsgegners um Verständnis dafür gebeten, dass die entsprechende Recherche eine gewisse Zeit in Anspruch nehme und mit E-Mail vom 19. November 2015 geantwortet. Dabei wurde dem Antragsteller eine Liste der Verfahren der Politisch Motivierten Kriminalität rechts (PMK-rechts) übersandt. Für die bereits abgeschlossenen Verfahren wurde die jeweilige Art der Erledigung angefügt, zum Beispiel „Geldstrafe“, „Einstellung“ oder „freiheitsentziehende Maßnahme“. Die restlichen Verfahren wurden mit „noch nicht abgeschlossen“ gekennzeichnet und es wurde diesbezüglich auf die Homepage der Staatsanwaltschaft ... verwiesen. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 14. Januar hinsichtlich weiterer Erledigungen nachfragte, wies der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... mit E-Mail vom 18. Januar 2016 das Auskunftsverlangen des Antragstellers zurück und verwies dabei auf den - ebenfalls einen presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Staatsanwaltschaft ... betreffenden - Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Januar 2016, in welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 (Au 7 E 15.1671) als unzulässig verworfen wurde.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sinngemäß beantragt:

I.

Die Staatsanwaltschaft ... zu verpflichten, dem Antragsteller als Vertreter der Presse auf seine unten angegebene Anfrage Auskünfte gemäß Art. 4 BayPrG zu erteilen.

II.

Vorläufig festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Pressevertreter zur Ausübung des Auskunftsrechtes gemäß Art. 4 BayPrG berechtigt.

Der Antragsteller begründet sein Verlangen mit einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Januar 2016 (Az.: C 15.2703), nach welchem ihm ein presserechtlicher Auskunftsanspruch grundsätzlich zustehe.

Weiter habe auch der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... den Auskunftsanspruch des Antragstellers grundsätzlich akzeptiert, indem er anstatt die Anfrage sofort zurück zuweisen um zeitlichen Aufschub für eine entsprechende Recherche und Antwort gebeten habe.

Der Antragsteller sei als Vertreter der Presse im Sinne des Art. 4 BayPrG zu behandeln und ihm würden grundsätzliche sowie spezielle Auskunftsansprüche zustehen. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handele sich bei dem Internetblog ... um ein offenes Diskussionsforum, gehe fehl. Bei dem Internetblog ... handele es sich unter vernünftiger Abwägung der Art der publizistischen Verbreitung und seiner Gestaltung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit, offensichtlich um ein Presseorgan im Sinne des Art. 4 BayPrG. Aus dem Onlineangebot ergebe sich die Mitarbeitereigenschaft des Antragstellers. Es handele sich gerade nicht um ein offenes Forum. Unter dem Selbstdarstellungstext des Internetauftritts finde sich eine Liste fester Mitarbeiter des ..., welche auch den Antragsteller aufführe. Die dort veröffentlichten Texte würden in Aufbau und Informationsvermittlung nicht von der Berichterstattung anderer Print- und Onlinemedien abweichen. Die veröffentlichten Nachrichten würden dabei auch redaktionell betreut und stünden unter der presserechtlichen Verantwortung des Chefredakteurs der ... Eine offene Diskussion würde lediglich in den Kommentarspalten stattfinden, welchen eher eine Bedeutung vergleichbar des „Leserbriefes“ zukommen würde.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 beantragte der Antragsgegner,

die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung - kostenpflichtig - (in vollem Umfang) abzulehnen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei bereits unzulässig, da diesem das Rechtschutzinteresse fehle. Der Antragsteller habe bereits umfassende Informationen im begehrten Umfang durch die Staatsanwaltschaft ... erhalten. Die begehrte Auskunft sei bereits vollständig erteilt worden. Mit E-Mail vom 19. November 2015 habe die Staatsanwaltschaft ... nach zeitintensiver Recherche bereits auf die vom Antragsteller in den E-Mails vom 30. September und 16. Oktober 2015 gestellten Fragen geantwortet.

Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Der Inhalt des Antrags auf Auskunftserteilung sei mit der Formulierung „die Beklagte zu verpflichten, mir als Vertreter der Presse auf meine unten angegebene Anfrage Auskünfte gemäß Art. 4 BayPrG zu erteilen“ bereits unbestimmt und auch mit den Ausführungen des Antragstellers in dessen Antragsbegründung vom 17. Februar 2016 nicht auslegungsfähig.

Weiter fehle dem Antragsteller die Aktivlegitimation. Der Antragsteller habe sich gegenüber dem Antragsgegner nicht ausreichend ausweisen können. Es sei kein geeignetes Dokument vorgelegt worden. Die vorgelegte Kopie des Presseausweises des Deutschen Fachjournalisten-Verband (DFJV) habe keine legitimierende Wirkung, da an sich jedermann Presseausweise ausstellen könne. Allgemein anerkannt sei lediglich der sogenannte bundeseinheitliche Presseausweis. Auch habe der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen Presseausweis mit falschem Geburtsdatum benutzt. Auch die Bestätigung der ..., wonach der Antragsteller regelmäßig als freier Autor für den ...-Blog ... journalistisch tätig werde, genüge ebenfalls nicht zum Nachweis einer Legitimation. Bei dem Blog handele es sich um kein Presseorgan, sondern lediglich um ein offenes Diskussionsforum. Eine regelmäßige Veröffentlichung in Diskussionsforen könne aber nicht genügen um einen Anspruch nach Art. 4 BayPrG zu bejahen, da sich der presserechtliche Auskunftsanspruch ansonsten in ein allgemeines Auskunftsrecht wandeln würde. Schließlich könne der Antragsteller kein Recht daraus ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ... vor der Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 (Az.: E 15.1671) partiell Auskunft erteilte. Die Aktivlegitimation könne nicht durch Berufung auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz - wie nicht gegeben - begründet werden.

Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er trage nicht vor, dass ihm bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, drohe.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Die Zulässigkeit ist gegeben. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, da dem Antragsteller noch nicht alle begehrten Informationen erteilt wurden.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

a. Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 26). Hier würde die vollständige Auskunftserteilung durch den Antragsgegner die Hauptsache vorwegnehmen. Dies widerspricht dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzes und ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache unter anderem nur möglich, wenn eine gewisse Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar trägt der Antragsteller vor, eine spätere Befriedigung des Informationsinteresses könne keine Abhilfe schaffen, da die begehrten Informationen - im Hinblick auf die Notwendigkeit tagesaktueller Berichterstattung - dann bereits wertlos seien. Dem konnte das erkennende Gericht jedoch nicht folgen. Die begehrten Auskünfte beziehen sich auf Strafverfahren im Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2014. Das aktuellste Verfahren liegt damit bereits ca. 1,5 Jahre zurück. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum es für den Kläger unzumutbar sein sollte, erst nach Abschluss der Hauptsache über die PMK-rechts des Jahres 2014 zu berichten. Dies stellt keine unzumutbare Härte für den Antragsteller dar. Denn ihm verbleibt immer noch die Möglichkeit - nach Abwarten der Hauptsacheentscheidung - über die PMK-rechts in der Region ... im Rahmen einer abschließenden Zusammenfassung für das Jahr 2014 zu berichten. Dies beeinträchtigt den Aktualitätsanspruch der Berichterstattung nicht wesentlich.

b. Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dem Antragsteller fehlt es an der Aktivlegitimation. Er kann einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus Art. 4 BayPrG herleiten. Dies liegt nicht daran, dass der Antragsteller keine ausreichenden Nachweisdokumente vorgelegt hat, sondern an der fehlenden Eigenschaft des ...-Blog ... als Organ der Presse.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Nach Art. 17 BayPrG gelten die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen. Die Presse kann ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG aber nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach dieser Vorschrift also nur derjenige geltend machen, der - nachweislich - einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris Rn.8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360, juris m. w. N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U. v. 22.5.2014 - M 10 K. 13.1304 - juris; U. v. 3.7.2014 - M 10 K 13.2584 - juris).

Formal gesehen kommt der Antragsteller dem Nachweiserfordernis im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG - im Gegensatz zu dem Parallelverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 E 15.1671 - vorliegend durch die Vorlage einer sogenannten „Autorenbestätigung“ vom 14. Dezember 2015 nach. Der Ressortleiter Politik der ... bestätigt dabei die regelmäßige journalistische Tätigkeit des Antragstellers als freier Autor für das ...-Blog ... Nach dessen Aussage sei auch geplant, weitere Artikel des Antragstellers zu veröffentlichen. Dies stellt die Bestätigung eines redaktionell Verantwortlichen dar, die ihn zumindest als freien Mitarbeiter ausweist. Auf die Vorlage eines etwaigen Presseausweises kommt es insoweit also nicht mehr an.

Der ...-Blog ... stellt jedoch kein Organ der Presse im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG dar. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Presseunternehmen handelt, welches Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit handelt (VGH BW, B. v. 6.10.1995 - 10 S 1821/95 - juris Rn. 6; Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, S. 48 ff.).

Laut dem Impressum des Blogs ist ... ein Gemeinschaftsprojekt u. a. von ..., ..., ... und anderen. ... ist ein „Weblog, das sich mit Rechtsextremismus und Strategien gegen Neonazis beschäftigt.“ (siehe http://blog...de/.../impressum). Zu diesem Blog hat ... u. a. folgendes veröffentlicht: „...Deshalb hat ... 2007 gemeinsam mit starken Partnern den ... gestartet. Hier berichten und diskutieren Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus...“ (http://blog...de/.../about).

In diesem Weblog kann also „jedermann“ Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis“, sofern die Blog-Regeln beachtet werden, veröffentlichen. Die Blog-Regeln fordern dabei lediglich kein rechtsextremes Gedankengut und keine Beiträge ohne Bezug zum Thema des Blogs zu veröffentlichen. (http://blog...de/.../blog-regeln). Es handelt sich bei dem Weblog ... damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema. Der Weblog ist damit aber kein Presseorgan. Insbesondere handelt es sich bei dem Weblog nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse), so dass die Beitragsverfasser, zu denen der Antragsteller gehört, auch nicht als „Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG anzusehen sind. Eine Behandlung von Internetdiskussionsforen als Presseorgan und die damit einhergehende Legitimation der jeweiligen Beitragsverfasser würde den presserechtlichen Auskunftsanspruch ansonsten in ein zu allgemeines Auskunftsrecht wandeln und gleichzeitig die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen im Sinne der Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu sehr einschränken.

Nach allem war der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 154 Rn. 14). Der sich so ergebende Streitwert von 5.000,- EUR war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2007- 24 C 07.2525 - juris).

Entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet ist und der Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Ver
published on 03/07/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 13.2584 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Juli 2014 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 240 Hauptpunkte: presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsbe
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published on 20/02/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.