Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 CE 16.1861

published on 14.12.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 CE 16.1861
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2008 (GVBl S. 180; BayRS 2038-3-4-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), bis mindestens Herbst 2018. Nach dieser Vorschrift gilt die mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 außer Kraft getretene alte Fassung der Lehramtsprüfung I für Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen weiter, die ihr Studium nach den bis dahin geltenden Bestimmungen bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 aufgenommen haben und die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2016 ablegen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung am 22. August 2016 war die Antragstellerin in einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien im 43. Fachsemester eingeschrieben. Obwohl sie bereits 2005 alle erforderlichen Studienleistungen bis auf die Zulassungsarbeit erbracht hatte, konnte sie die Prüfung wegen einer unheilbaren Krankheit bis heute nicht ablegen. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Übergangsfrist zu verlängern, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die achtjährige Übergangsfrist verhältnismäßig und angemessen sei, um auch Härtefällen vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Härtefallklausel darüber hinaus habe nicht vorgesehen werden müssen. Die Übergangsfrist sei besonders schonend ausgestaltet, weil sie weit über die Regelstudienzeit der betroffenen Studiengänge hinausgehe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete nicht, die Übergangsregelungen so auszugestalten, dass die Prüfung nach altem Modus so lange möglich sei, bis auch der letzte Student oder die letzte Studentin, die ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung aufgenommen haben, dieses auch danach abgeschlossen haben. Den Interessen der Antragstellerin könne bei Anwendung der neuen Prüfungsordnung ggf. durch einen Nachteilsausgleich Rechnung getragen werden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die achtjährige Übergangsfrist möge angemessen sein, um typischen Studierenden einen Abschluss nach der alten Prüfungsordnung zu sichern. Die Übergangsfrist habe der Antragstellerin aber aufgrund ihrer Erkrankung faktisch nicht zur Verfügung gestanden. Werde die Übergangsfrist nicht verlängert, verstieße das gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 118a Satz 1 BV. Der besondere Schutz von Menschen mit chronischer Krankheit und Behinderung, insbesondere im Bildungsbereich gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c UN-Behindertenrechtskonvention, sei ein derart wichtiges Gemeinschaftsgut, dass demgegenüber die Gründe einer Ökonomisierungsvereinheitlichung nachrangig seien. Die Übergangsfrist werde dem Vertrauensschutz der Antragstellerin nicht gerecht, weil sie seit 2006 durchgehend erkrankt gewesen sei und sich auf die Rechtsänderung nicht habe einstellen können. Obwohl sie bereits bis 2005 fast alle erforderlichen Studienleistungen erbracht habe, müsse sie nunmehr ein vollständig neues Studium absolvieren. Ein Nachteilsausgleich sei nicht möglich, weil ihr die Ablegung der Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung aus physischen Gründen unmöglich sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akten beider gerichtlichen Instanzen Bezug genommen.

II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

Die nahezu die doppelte Regelstudienzeit der betroffenen Studiengänge betragende achtjährige Übergangsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 2 LPO I (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) überschreitet den für einen typischen Fall erforderlichen Rahmen bei weitem. Sie wird auch ungewöhnlichen Fallgestaltungen und Härtefällen gerecht. Vereinzelt verbleibende Härtefälle, in denen - wie hier - nicht absehbar ist, wie lange die Übergangsfrist verlängert werden muss, um betroffenen Studierenden einen Studienabschluss nach der Altregelung zu ermöglichen, müssen gegenüber den Interessen an einem einheitlich geordneten neuen Prüfungsmodus, der den sich ändernden Ansprüchen an das Lehramt geschuldet ist, zurücktreten. Der Normgeber darf nach einer derart langen und schonenden Übergangsfrist einen Schlussstrich ziehen.

Die Antragstellerin wird nicht in einer durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 118a Satz 1 BV verbotenen Weise benachteiligt. Die achtjährige Übergangsfrist knüpft nicht an die Krankheit oder Behinderung der Antragstellerin an. Eine Benachteiligung im Sinn dieser Diskriminierungsverbote ist unabhängig davon aber nicht nur die Verschlechterung der Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung, beispielsweise indem ihnen der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Eine Benachteiligung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn behinderte Menschen durch die öffentliche Gewalt von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, und dieser Ausschluss nicht durch auf ihre Behinderung bezogene Förderungsmaßnahmen hinlänglich kompensiert wird. Die Kompensationsmaßnahmen stehen jedoch unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen (BVerfG, B. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288).

Gemessen daran ist der Normgeber des § 123 Abs. 2 Satz 2 LPO I seiner Kompensationspflicht nachgekommen. Die außergewöhnlich lange Übergangsfrist ermöglicht es, dass auch Erkrankte und Behinderte weitestgehend einen Studienabschluss nach der Altregelung erreichen können. Soweit einzelne dennoch infolge von Krankheit oder Behinderung den Studienabschluss nicht schaffen, ist dies insbesondere den fehlenden organisatorischen Möglichkeiten geschuldet. Unbegrenzte Übergangsfristen belasten die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs über Gebühr und werden den geänderten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Absolventen des betroffenen Studiengangs nicht gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz der betroffenen Studierenden.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Übergangsfrist ergibt sich auch nicht aus Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK). Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auf die Erreichung der vereinbarten Ziele ausgerichtet, ohne die Zielerreichung in einer bestimmten Art und Weise festzulegen. Vielmehr gilt es, die in Art. 24 BRK proklamationsartig formulierten Ziele, u. a. des Zugangs von Menschen mit Behinderung zu allgemeiner Hochschulbildung (Art. 24 Abs. 5 BRK) durch von den Vertragsstaaten zu ergreifende Maßnahmen zu erreichen. Dem genannten Ziel dient die lange, achtjährige Übergangsfrist im Hinblick auf die Anwendung der neuen Prüfungsordnung. Begrenzt wird die Zielerreichung auch hier von den finanziellen und insbesondere den organisatorischen Möglichkeiten des jeweiligen Vertragsstaats (BayVGH, B. v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris). Auch insoweit darf der nationale Normgeber einen Schlussstrich im Hinblick auf die ausschließliche Geltung einer Neuregelung ziehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob - sofern die Antragstellerin die erste Lehramtsprüfung unter Geltung der neuen Prüfungsordnung ablegt - ein Nachteilsausgleich aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Abgesehen davon reicht allein die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerseite, ein Nachteilsausgleich sei im Falle der Antragstellerin aus physischen Gründen nicht möglich, nicht hin, davon auszugehen, dass das individuelle Bild der Erkrankung und der Behinderung der Antragstellerin berücksichtigende Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte in der 8. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums in K. in einer Klasse mit nicht mehr als zehn Schülern unterrichtet werden. Er ist seit einer Meningitiserkrankung im ersten Lebensjahr beidseitig gehörlos und seit seiner frühen Kindheit mit Cochlea-Implantaten versorgt. Nachdem seinen Wünschen nicht entsprochen worden war, beantragte er beim Verwaltungsgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Antragsgegner zu verpflichten, für ihn an der von ihm besuchten Schule im Schuljahr 2015/2016 eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal zehn Schülerinnen und Schüler im Schulmodus „G 8“, hilfsweise im Schulmodus „Mittelstufe Plus“ und der Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich weder Schüler noch deren Erziehungsberechtigte gegen den Staat einen Anspruch auf bestimmte schulorganisatorische Maßnahmen hätten. Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sei nicht unmittelbar anwendbar. Insoweit habe der Bayerische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 27. Juli 2011, der sogenannten Inklusionsregelung, die sich aus der Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen im Hinblick auf das Schulwesen umgesetzt. Die Behindertenrechtskonvention sei in Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht unmittelbar vollzugsfähig (self-executing).

Auch sonst ergebe sich kein individueller Anspruch auf konkrete Maßnahmen. Schulorganisatorische Maßnahmen wie die Bildung von Klassen stünden auch in Ansehung der Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention unter dem Vorbehalt der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten. Weil sich viele, die unter ähnlichen Behinderungen wie der Antragsteller litten, auf einen Bezugsfall berufen könnten, würde die Einrichtung so kleiner Klassen im Bedarfsfall an jeder Regelschule die finanziellen Möglichkeiten des Freistaats übersteigen. Die Weigerung, eine Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen und Schülern zu errichten, sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder die Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 118 Abs. 1, Art. 118a Satz 1 BV und Art. 5 Abs. 2 der Behindertenrechtskonvention unbedenklich.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Beschwerde weiter.

Mit dem G1-Gymnasium in München bestehe ein Bezugsfall, auf den er sich berufen könne. Auf schulorganisatorische Maßnahmen bestehe dann ein Anspruch, wenn Rechte der Schüler oder ihrer Eltern sonst in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Im Hinblick darauf habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers auseinander zu setzen. Bedingt durch Hörstress, der seinerseits durch die Wirkung der Cochlea-Implantate, die Verwendung des Online-Schriftdolmetschers „Werba-Voice“ und die Geräuschkulisse von 28 oder mehr Schülern in einer Regelklasse verursacht werde, und ständige Überanstrengung des Antragstellers träten Migräneanfälle auf, die mit starken Medikamenten behandelt werden müssten. Er werde hierdurch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Bei einer Interessenabwägung müsste der Ressourcenvorbehalt gegenüber dem gesundheitlichen Aspekt zurückstehen. Der Antragsteller werde ferner in seinem Recht auf freie Wahl der Schullaufbahn beeinträchtigt. Weil die Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen für Behinderte und Nichtbehinderte gezielt unterbunden werde, werde gegen die Diskriminierungsverbote in Art. 118a Satz 2 BV und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen. Das Verwaltungsgericht lasse dabei außer Acht, dass es eine staatliche Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und dem Schulabschluss Abitur in Bayern nicht gebe. Eine verfassungskonforme und der UN-Behindertenrechtskonvention konforme Gesetzesauslegung führe zu einem Wegfall jeglichen personellen Ressourcenvorbehalts. Der Kläger könne einerseits nicht mit Autisten, sonstigen Hörbehinderten und mehrfach Behinderten verglichen werden, die keine so teuren Eingliederungshilfen bräuchten wie er, während anderseits die Finanzierung des Online-Schriftdolmetschers teurerer komme, als zusätzliches Personal für eine kleine Klasse.

Weil Art. 30b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vorschreibe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Beachtung ihres Förderbedarfs zu unterrichten seien, ergebe sich daraus ein unmittelbarer subjektiver Anspruch auf Einrichtung einer kleinen Klasse. Die Diskriminierungsverbote erforderten, dass jeweils „behinderungsgerechter“ Unterricht zur Verfügung gestellt werde. Der Antragsteller werde wegen seiner Behinderung benachteiligt, weil er nicht das „G8“ besuchen könne, sondern wegen der aufgrund der Überanstrengung rasch auftretenden Erschöpfungszustände nur die „Mittelstufe Plus“ besuchen könne, und damit gegenüber nicht behinderten Schülern ein Jahr länger bis zum Schulabschluss brauche. Aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 der Behindertenrechtskonvention ergebe sich ein subjektives Recht auf Herstellung für den Behinderten optimaler Unterrichtsverhältnisse. Auch das Individualbeschwerdeverfahren nach dem Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention diene der subjektiven Durchsetzung der in der Behindertenrechtskonvention verankerten Rechtspositionen.

Der Antragsteller beantragt

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller an der von ihm besuchten Schule im Schuljahr 2015/2016 im Schulmodus „G8“, hilfsweise im Schulmodus “Mittelstufe Plus“, eine Schulklasse der achten Jahrgangsstufe mit maximal zehn Schülern und Schülerinnen unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Die Antragsgegner treten dem entgegen und beantragen

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller konnte auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 glaubhaft machen, womit zugleich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 erfolglos bleiben muss. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Auf das G1-Gymnasium in M. und die dortigen Unterrichtsformen kann sich der Antragsteller nicht als Bezugsfall berufen. Am G1-Gymnasium einerseits und den staatlichen Regelschulen andererseits werden verschiedene Konzepte verfolgt. Das G1-Gymnasium bietet ein gruppenbezogenes Angebot für mehrere Schüler mit Hörschädigung und nicht - wie im Fall des Antragstellers, auch wenn seine Klasse zufällig zwei weitere Schüler mit einer Hörbehinderung besuchen - für Einzelschüler mit Hörschädigung. Am G1-Gymnasium werden hörbehinderte Schüler zum Abitur geführt. Nach dem Abschluss der S.-H.-Realschule werden Schüler in die Einführungsklasse des G1-Gymnasiums aufgenommen, die auch nicht hörbehinderten Schülern offensteht. Die Schülerzahl der Klasse ist auf fünfzehn beschränkt. Für auswärtige hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler steht ein Internat zur Unterbringung zur Verfügung. Das G1-Gymnasium ist deshalb anders als die staatlichen Regelschulen eine spezielle Einrichtung, in der Hörgeschädigte zur Hochschulreife geführt werden.

Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBL S. 1419) nur insoweit Bestandteil des Bundesrechts geworden ist, als dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Soweit hingegen die Gesetzgebungskompetenz - wie hier auf dem Gebiet des Schulwesens - ausschließlich den Ländern zusteht, sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbarten Verpflichtungen durch Landesgesetz umzusetzen, was mit dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Integration behinderter Schülerinnen und Schüler, insbesondere Art. 30a f. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183) zum 1. August 2011 geschehen ist. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Ein Anspruch auf die Bildung einer kleinen Klasse mit maximal zehn Schülern ergibt sich aus den Vorschriften über die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 30a und Art. 30b, aber auch Art. 19 ff. wie auch Art. 41 BayEUG), insbesondere aus Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG nicht. Aus Art. 21 Abs. 2 BayEUG, auf den Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG Bezug nimmt, wird das Prinzip deutlich, dass ein Schüler im längerfristigen Durchschnitt insgesamt nicht mehr anteilige Lehrerwochenstunden erhalten soll, als er an einer entsprechenden Förderschule hätte. Eine staatliche Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, die zum Abitur führt, gibt es in Bayern zwar nicht, jedoch zeigt Art. 21 Abs. 2 BayEUG, dass mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für einen einzelnen Schüler nicht dieselbe Förderung bzw. derselbe Ressourceneinsatz ermöglicht werden kann, wie sonst für eine Klasse bzw. eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern. Nach der Wertung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtwesen orientiert sich der Ressourceneinsatz für einen einzelnen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der anteiligen Lehrerwochenstundenzahl der Klasse oder Gruppe der Förderschule. Eine besondere personelle Ausstattung knüpft der Gesetzgeber damit an ein gruppenbezogenes Angebot im Sinn einer Bündelung von Schülern und Förderung. Eine Rechtspflicht oder gar ein Anspruch auf eine weitere Unterstützung besteht nicht.

Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen zur Schaffung optimaler Bedingungen, wie auf Bildung einer kleinen Klasse zur Kompensation behinderungsbedingter Nachteile ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der Behindertenrechtskonvention als Auslegungshilfe und nicht angesichts dessen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 BRK sofort anwendbar ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Staates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereit zu stellen, das den in Art. 24 BRK vereinbarten Zielen gerecht wird, ein integratives Bildungssystem zu gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen (Sächs. VerfGH B.v. 22.5.2014 - Vf. 20-IV-14 - NVwZ-RR 2014, 789).

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auf die Erreichung vereinbarter Ziele ausgerichtet, ohne jedoch die Zielerreichung in einer bestimmten Art und Weise festzulegen. In Art. 24 BRK wurden proklamationsartig soziale Ziele formuliert, die es durch die von den Vertragsstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zu erreichen gilt. Eine Zielerreichung dadurch, dass für bestimmte Lebenssachverhalte bestimmte Rechtsfolgen unmittelbar, zwingend und sofort ab Inkrafttreten des Vertrages eintreten sollen, wurde hingegen nicht vereinbart. Dies zeigen insbesondere auch die Regelungen in Art. 31, Art. 33 und Art. 35 BRK, in denen die Führung von Statistiken und Sammlung von Daten, eine innerstaatliche Überwachung der Durchführung wie auch Berichtspflichten vereinbart worden sind (hierzu ausführlich Hess.VGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 702). Ein Anspruch auf eine Klassenteilung ergibt sich aus Art. 24 BRK nicht. Konkrete Ansprüche für einzelne Schülerinnen oder Schüler mit Behinderung haben die Vertragsstaaten nicht vereinbart.

Art. 4 Abs. 2 BRK geht davon aus, dass die Umsetzung der Inklusion ein längerfristiger, schrittweiser Prozess ist. Art. 24 BRK begründet für die schulische Bildung eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt. Die Verwirklichung kann nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden. Sie kann nur im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Vertragsstaats erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und muss sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mitteln für solche andere Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288). Der Haushaltsvorbehalt ergibt sich ferner aus Art. 2 BRK, wonach angemessene Vorkehrungen nicht unverhältnismäßig sein oder eine unbillige Belastung für den Vertragsstaat darstellen dürfen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde der Anspruch eines Schülers auf eine bestimmte Klassenstärke einen Bezugsfall für vergleichbar betroffene Schülerinnen und Schüler mit Behinderung darstellen. Dass kleine Klassenstärken allein für Hörgeschädigte, die Cochlea-Implantate tragen, bessere Lernbedingungen bedeuten, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr bedeuten kleinere Klassenstärken grundsätzlich eine Verbesserung der Lernsituation und führen auch bei vielen anderen Behinderungen zu einer verbesserten Teilhabe an den Bildungsmöglichkeiten. Die aus einem derartigen Bezugsfall resultierenden Ansprüche könnten durchaus zu einer Überforderung des Staates führen und damit eine unbillige oder unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Auf eine mögliche Einsparung technischer Hilfe im Einzelfall kann es insoweit nicht ankommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. c BRK. Diese Regelungen beziehen sich vor allem auf gesonderte Unterrichtsformen und konkretisieren Art. 24 BRK im Hinblick auf die Kindeswohlbestimmung in Art. 7 BRK für sinnesgeschädigte Kinder, geben aber nicht in Abweichung zu Art. 24 und Art. 4 Abs. 4 BRK einen Anspruch auf optimale Förderung im gemeinsamen Unterricht. Auch diese Vorschriften bedürfen der Umsetzung (Poscher/Langer/Rux, Gutachten zu den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf Bildung nach Art. 24 des UN-Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens, August 2008, erstellt im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung, S. 30 f).

Ein Anspruch auf die Bildung einer kleinen Klasse ergibt sich ferner nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 118a BV. Eine Benachteiligung im Sinn dieser Diskriminierungsverbote ist nicht nur die Verschlechterung der Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung, beispielsweise indem ihnen der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Eine Benachteiligung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sie durch die öffentliche Gewalt von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, soweit diese nicht durch eine auf ihre Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werden. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist.

Der Staat muss nicht an allen Orten und zu jeder Zeit Einrichtungen vorhalten, die es behinderten Schülerinnen und Schüler ermöglichen, jeden gewünschten Schulabschluss, der den jeweiligen Fähigkeiten und der inneren Berufung entspricht (Art. 128 BV) zu erreichen. Es können nicht überall in Bayern unabhängig von den Ressourcen Schwerpunktangebote wie der Weg über die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung und das G1-Gymnasium in einer vom Wohnort der Schüler erreichbaren Entfernung aufgebaut werden, da es an einer entsprechenden Zahl gehörloser oder schwerhöriger Schüler fehlt. Dem Freistaat steht insoweit ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Organisation seines Schulsystems zur Verfügung.

Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Staat grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Der Staat kann seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zu stellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288). Hinsichtlich der finanziellen Aufwendungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Staat eine Gesamtbetrachtung anstellt und nicht auf konkrete Kostenvergleiche im Einzelfall. Er muss auch nicht zwingend staatliche Schulen, etwa staatliche Förderschulen bereitstellen, die mit dem Förderschwerpunkt Hören zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife führen. Mit der entsprechenden Förderung kann das auch durch private Schulen geschehen. Dieser Weg wird häufig gewählt, z. B. um kommunale Sachaufwandsträger zu entlasten.

Mit dem G1-Gymnasium in Kombination mit der S.-H.-Realschule und der Möglichkeit der Unterbringung auswärtiger Schülerinnen und Schüler im Internat steht grundsätzlich ein Weg zur Hochschulreife mit sonderpädagogischer Förderung im Förderschwerpunkt Hören zur Verfügung, der bereits von vielen Schülern und Schülerinnen erfolgreich gegangen wurde. Ein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht (Art. 3 Abs. 3 BayEUG). Dass ein Schüler oder eine Schülerin im Internat untergebracht werden muss, berührt den Schutzbereich von Art. 6 GG und Art. 124 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV nicht. Eine Diskriminierung behinderter Schülerinnen und Schüler ist damit nicht verbunden. Der Weg über derartige Schwerpunktschulen dient vielmehr gerade dazu, den Anspruch Behinderter auf Bildung zu verwirklichen.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zwingen nicht dazu, in einer Regelschule eine Klasse zu bilden, die so wenig Schüler und Schülerinnen hat, dass die durch die Anzahl der Mitschüler bedingten Anspannungen auf ein Maß gesenkt werden, das zu keinen gesundheitlichen Beschwerden führt. Die gesundheitlichen Beschwerden sind Folge der Behinderung des Antragstellers. Im Rahmen seiner Gestaltungs- und Organisationsfreiheit kann der Staat ihnen auch auf andere Weise Rechnung tragen, nämlich indem er innerhalb eines begabungsgerechten Schulsystems schwerpunktmäßig Schulen bereit stellt, in denen darauf Rücksicht genommen werden kann.

Es ist keine Frage der Freiheit der Wahl der Schullaufbahn, ob der Antragsteller die allgemeine Hochschulreife im sogenannten „G8“, also in zwölf Jahren, oder einer Variation davon erwirbt, bei der die Mittelstufe um ein Jahr gestreckt wird, oder mit Rücksicht auf die Behinderung in einer anderen Schulvariante, wobei nicht die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler mit Behinderung im Mittelpunkt steht, sondern gerade die Schaffung der Möglichkeit der Erreichung des Schulabschlusses durch eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Wie die jeweilige Schullaufbahn im Einzelnen ausgestaltet wird, liegt im Rahmen der staatlichen Gestaltungsfreiheit.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Individualbeschwerdeverfahren gemäß dem Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention gerade nicht auf eine subjektive Durchsetzung der durch die Behindertenrechtskonvention vermittelten Rechtspositionen angelegt. Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sein, können sich zwar an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wenden. Die Untersuchung und Prüfung des Ausschusses führt jedoch nicht zur Durchsetzung eines Individualanspruchs. Gemäß Art. 7 des Fakultativprotokolls kann der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat verpflichten, in seinem Bericht nach Art. 35 BRK Einzelheiten über die Maßnahmen als Reaktion auf eine durchgeführte Durchsuchung aufzunehmen (Art. 7 Abs. 1 Fakultativprotokoll) und, soweit erforderlich, den Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 7 Abs. 2 Fakultativprotokoll). Eine Mitteilung an den Ausschuss hat nicht den Zweck, individuelle Rechte durchzusetzen, sondern auf die Einhaltung mit der UN-Behindertenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen hinzuwirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.