Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 CE 16.1861

published on 14/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 CE 16.1861
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2008 (GVBl S. 180; BayRS 2038-3-4-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), bis mindestens Herbst 2018. Nach dieser Vorschrift gilt die mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 außer Kraft getretene alte Fassung der Lehramtsprüfung I für Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen weiter, die ihr Studium nach den bis dahin geltenden Bestimmungen bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 aufgenommen haben und die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2016 ablegen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung am 22. August 2016 war die Antragstellerin in einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien im 43. Fachsemester eingeschrieben. Obwohl sie bereits 2005 alle erforderlichen Studienleistungen bis auf die Zulassungsarbeit erbracht hatte, konnte sie die Prüfung wegen einer unheilbaren Krankheit bis heute nicht ablegen. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Übergangsfrist zu verlängern, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die achtjährige Übergangsfrist verhältnismäßig und angemessen sei, um auch Härtefällen vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Härtefallklausel darüber hinaus habe nicht vorgesehen werden müssen. Die Übergangsfrist sei besonders schonend ausgestaltet, weil sie weit über die Regelstudienzeit der betroffenen Studiengänge hinausgehe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete nicht, die Übergangsregelungen so auszugestalten, dass die Prüfung nach altem Modus so lange möglich sei, bis auch der letzte Student oder die letzte Studentin, die ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung aufgenommen haben, dieses auch danach abgeschlossen haben. Den Interessen der Antragstellerin könne bei Anwendung der neuen Prüfungsordnung ggf. durch einen Nachteilsausgleich Rechnung getragen werden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die achtjährige Übergangsfrist möge angemessen sein, um typischen Studierenden einen Abschluss nach der alten Prüfungsordnung zu sichern. Die Übergangsfrist habe der Antragstellerin aber aufgrund ihrer Erkrankung faktisch nicht zur Verfügung gestanden. Werde die Übergangsfrist nicht verlängert, verstieße das gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 118a Satz 1 BV. Der besondere Schutz von Menschen mit chronischer Krankheit und Behinderung, insbesondere im Bildungsbereich gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c UN-Behindertenrechtskonvention, sei ein derart wichtiges Gemeinschaftsgut, dass demgegenüber die Gründe einer Ökonomisierungsvereinheitlichung nachrangig seien. Die Übergangsfrist werde dem Vertrauensschutz der Antragstellerin nicht gerecht, weil sie seit 2006 durchgehend erkrankt gewesen sei und sich auf die Rechtsänderung nicht habe einstellen können. Obwohl sie bereits bis 2005 fast alle erforderlichen Studienleistungen erbracht habe, müsse sie nunmehr ein vollständig neues Studium absolvieren. Ein Nachteilsausgleich sei nicht möglich, weil ihr die Ablegung der Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung aus physischen Gründen unmöglich sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akten beider gerichtlichen Instanzen Bezug genommen.

II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

Die nahezu die doppelte Regelstudienzeit der betroffenen Studiengänge betragende achtjährige Übergangsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 2 LPO I (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) überschreitet den für einen typischen Fall erforderlichen Rahmen bei weitem. Sie wird auch ungewöhnlichen Fallgestaltungen und Härtefällen gerecht. Vereinzelt verbleibende Härtefälle, in denen - wie hier - nicht absehbar ist, wie lange die Übergangsfrist verlängert werden muss, um betroffenen Studierenden einen Studienabschluss nach der Altregelung zu ermöglichen, müssen gegenüber den Interessen an einem einheitlich geordneten neuen Prüfungsmodus, der den sich ändernden Ansprüchen an das Lehramt geschuldet ist, zurücktreten. Der Normgeber darf nach einer derart langen und schonenden Übergangsfrist einen Schlussstrich ziehen.

Die Antragstellerin wird nicht in einer durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 118a Satz 1 BV verbotenen Weise benachteiligt. Die achtjährige Übergangsfrist knüpft nicht an die Krankheit oder Behinderung der Antragstellerin an. Eine Benachteiligung im Sinn dieser Diskriminierungsverbote ist unabhängig davon aber nicht nur die Verschlechterung der Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung, beispielsweise indem ihnen der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Eine Benachteiligung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn behinderte Menschen durch die öffentliche Gewalt von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, und dieser Ausschluss nicht durch auf ihre Behinderung bezogene Förderungsmaßnahmen hinlänglich kompensiert wird. Die Kompensationsmaßnahmen stehen jedoch unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen (BVerfG, B. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288).

Gemessen daran ist der Normgeber des § 123 Abs. 2 Satz 2 LPO I seiner Kompensationspflicht nachgekommen. Die außergewöhnlich lange Übergangsfrist ermöglicht es, dass auch Erkrankte und Behinderte weitestgehend einen Studienabschluss nach der Altregelung erreichen können. Soweit einzelne dennoch infolge von Krankheit oder Behinderung den Studienabschluss nicht schaffen, ist dies insbesondere den fehlenden organisatorischen Möglichkeiten geschuldet. Unbegrenzte Übergangsfristen belasten die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs über Gebühr und werden den geänderten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Absolventen des betroffenen Studiengangs nicht gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz der betroffenen Studierenden.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Übergangsfrist ergibt sich auch nicht aus Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK). Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auf die Erreichung der vereinbarten Ziele ausgerichtet, ohne die Zielerreichung in einer bestimmten Art und Weise festzulegen. Vielmehr gilt es, die in Art. 24 BRK proklamationsartig formulierten Ziele, u. a. des Zugangs von Menschen mit Behinderung zu allgemeiner Hochschulbildung (Art. 24 Abs. 5 BRK) durch von den Vertragsstaaten zu ergreifende Maßnahmen zu erreichen. Dem genannten Ziel dient die lange, achtjährige Übergangsfrist im Hinblick auf die Anwendung der neuen Prüfungsordnung. Begrenzt wird die Zielerreichung auch hier von den finanziellen und insbesondere den organisatorischen Möglichkeiten des jeweiligen Vertragsstaats (BayVGH, B. v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris). Auch insoweit darf der nationale Normgeber einen Schlussstrich im Hinblick auf die ausschließliche Geltung einer Neuregelung ziehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob - sofern die Antragstellerin die erste Lehramtsprüfung unter Geltung der neuen Prüfungsordnung ablegt - ein Nachteilsausgleich aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Abgesehen davon reicht allein die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerseite, ein Nachteilsausgleich sei im Falle der Antragstellerin aus physischen Gründen nicht möglich, nicht hin, davon auszugehen, dass das individuelle Bild der Erkrankung und der Behinderung der Antragstellerin berücksichtigende Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.