Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 7 CE 17.10003 u. a.

bei uns veröffentlicht am14.02.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HV 16.10160 u.a., 14.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die Kapazitätsberechnung der Universität sei nicht ausreichend nachvollziehbar; vorzulegen seien insoweit zunächst Namenslisten und bestimmte Daten aller eingeschriebenen Studierenden. Im Übrigen bemängeln die Antragsteller vor allem: Die Erfassung beurlaubter Studierender, die Angaben zum Lehrangebot, den Verbleib der im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschaffenen Stellen, die Festsetzung des Curricularwerts und die Überbuchung im Studiengang Molekulare Medizin, die Höhe und die Berechnung des Dienstleistungsexports, den angesetzten Kürzungsfaktor von 0,85 bei Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für Seminare und Praktika sowie die Gruppengröße für Vorlesungen.

Der Antragsgegner widersetzt sich in allen Punkten den Beschwerden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründen keinen Anordnungsanspruch der Antragsteller. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen bleibt folgendes anzumerken:

1. Die Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die außer den Erstellungsdaten auch den „Studierendenstatus (Beurlaubung, Neueinschreibung, Rückmeldung usw.) sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen“ enthalten, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass derart detaillierte Angaben bereits datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, sind die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR glaubhaft, weshalb es der Erstellung auch einer anonymisierten Belegungs-, Einschreibungs- oder Immatrikulationsliste nicht bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris).

2. Wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, muss der Studienplatz eines beurlaubten Studenten (bzw. der einer beurlaubten Studentin) nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze „herausgerechnet“ werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern (BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 7 CE 06.10365 - juris Rn. 7). Nach der Systematik der Kapazitätsberechnung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studierenden von dem Lehrangebot tatsächlich Gebrauch machen (BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 12), oder ob nach Vorlesungsbeginn Exmatrikulationen stattgefunden haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 7 CE 16.10280 - juris Rn. 8).

3. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass sich das Lehrangebot um eine A 14 a.Z.-Stelle erhöht hat. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang verlangte Zuordnung und namentliche Nennung der jeweiligen Stelleninhaber ist - wie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist - nicht veranlasst, weil es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht ankommt (BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris Rn. 9).

4. Die beantragte Darlegung, welche Stellen seinerzeit (d.h. im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ für das Wintersemester 2013/2014) für die Kapazitätserhöhung in der Vorklinik geschaffen worden sind sowie die geforderten Angaben, ob diese Stellen noch immer vorhanden sind, sind - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Mittelzuweisungen für die Lehreinheit Vorklinik mittlerweile eingestellt wurden, hat der sog. „Hochschulpakt 2020“, eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG, Studienbewerbern undbewerberinnen zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen weiteren Ausbau der Ausbildungskapazität einer Universität vermittelt (z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 m.w.N. - juris).

5. Die Einwände der Antragsteller gegen den im Fach Molekulare Medizin festgesetzten Curricularwert und die dort erfolgte Überbuchung greifen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die Erhöhung des Curricularwerts auf eine neue Prüfungsordnung zurückzuführen und wirkt sich auf die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV können Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die Zulassung weiterer Studienanfänger ist insoweit als kapazitätsdeckend hinzunehmen (BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10).

6. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist auch der Dienstleistungsexport - u.a. in den Studiengang Bewegungswissenschaften - zutreffend berechnet worden. Gemäß § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Diese Berechnung hat die UR auf der Basis der tatsächlichen Studienanfängerzahlen ohne Beurlaubte der beiden vor dem Stichtag 1.2.2016 liegenden Semester angestellt. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Im Übrigen hat die UR im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 23.12.2017) im Einzelnen dargelegt, wie sie den Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang berechnet hat. Eventuell bestehende Unklarheiten dieser Berechnung sind aus Sicht des Senats damit ausgeräumt.

7. Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des curricularen Normwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris m.w.N.; B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.). Die „Aufforderung“ der Antragsteller an den Senat, „seine unhaltbare Rechtsmeinung zu diesem Problem zu überdenken“, ändert daran nichts, zumal nicht ansatzweise begründet wird, welches Rechtsschutzinteresse an der Abschaffung einer Berechnungspraxis bestehen könnte, die sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen auswirkt (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.).

8. Auch mit der Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Senat bereits mehrfach befasst (BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 7 CE 06.10037; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - jeweils juris) und insoweit ausgeführt, die Gruppengröße von (damals 180) werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass mittlerweile an der UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zugelassen werde. Bei der Gruppengröße handle es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der hier üblicherweise angesetzte, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelte Wert g=180 stelle insoweit für die Gesamtheit der angebotenen Vorlesungen eine Art Mittelwert dar, den der Verordnungsgeber bei der curricularen Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung nach der Kapazitätsverordnung weiterhin Verwendung finden dürfe.

Inzwischen hat die UR die in der Berechnung eingestellte Gruppengröße für Vorlesungen kapazitätsgünstig auf g=200 angehoben. Nachdem die Gruppengrößen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 7 CE 08.10488) und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris Rn. 26, 27).

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er begehrt in Bezug auf das Sommersemester 2016 Aufklärung zur tatsächlichen Immatrikulation oder nachfolgenden Exmatrikulation von Studienanfängern im ersten Fachsemester und etwaige anrechenbare Vorleistungen, die eine Zulassung in einem höheren Fachsemester rechtfertigen könnten. Außerdem sei die Rechtsprechung in Bezug auf die Berechnung der ausstattungsbezogenen Kapazität (hinsichtlich der an der Universität vorhandenen klinischen Behandlungseinheiten sowie bezüglich der in der Abteilung für Parodontologie vorhandenen Behandlungseinheiten) zu überprüfen. Ferner sei die Schwundberechnung nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Juli 2016 und 12. August 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität Würzburg ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die Universität hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass im Sommersemester 2016 im ersten Fachsemester des streitgegenständlichen Studiengangs zum Stichtag 9. Mai 2016 und damit vier Wochen nach Vorlesungsbeginn 55 Studierende eingeschrieben sind, von denen niemand beurlaubt war. Einer weitergehenden Aufklärung der Immatrikulationen bedurfte es nicht. Auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt Exmatrikulationen stattgefunden haben, kommt es kapazitätsrechtlich nicht an. Ebenso ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich, ob und in welchem Umfang Studienanfänger aufgrund etwaiger anrechenbarer Vorleistungen auch die Zulassung in einem höheren Fachsemester beanspruchen könnten, solange diese Zulassung nicht tatsächlich erfolgt ist.

b) Die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtsprechung zur Berechnung der ausstattungsbezogenen Kapazität greifen nicht durch.

aa) Die Universität geht in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend von den ihr für die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin zur Verfügung stehenden 57 klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde aus (§ 56 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Bei den Behandlungseinheiten (= Behandlungsstühlen) handelt es sich um solche, die für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet sind und auch nach der Organisation der Universität diesen Zwecken dienen. Die Universität hat die drei klinischen Behandlungseinheiten in den Räumen der Abteilung für Parodontologie in die Kapazitätsberechnung zu Recht nicht einbezogen, weil diese Behandlungseinheiten nur für die Behandlung der für die studentische Ausbildung nicht geeigneten schweren Erkrankungsfälle verwendet werden. Die studentische Ausbildung in Bezug auf parodontologische Behandlungen, die nach der Approbationsordnung für Zahnärzte ebenfalls Prüfungsgegenstand ist, findet demgegenüber an anderen klinischen Behandlungseinheiten statt, welche in die Kapazitätsberechnung einbezogen sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.11.2013 - 7 CE 13.10250 - juris Rn. 8 ff). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Universität nicht verpflichtet, zur Ausbildung ungeeignete und tatsächlich auch nicht zur Verfügung stehende Behandlungseinheiten in ihrer Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen und auf diese Weise ihre Ausbildungskapazität zulasten einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Studierenden rechnerisch zu erhöhen.

bb) Die Universität setzt - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - auch zu Recht als Grenzwert für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden an (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV).

Der Grenzwert beruht, ebenso wie die Beschränkung der in Betracht zu ziehenden Behandlungseinheiten auf solche der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde, auf der sachverständigen Grundlage des im Jahr 1976 im Auftrag des damaligen Bundesministers für Bildung und Wissenschaft von der Projektgruppe Zahnmedizin an der Philipps-Universität Marburg erstellten sogenannten „Mangel-Gutachtens“ („Marburger Analyse“), das sich grundlegend mit der „Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin“ befasst (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.7.2011 - 7 CE 11.10126 u. a. - juris Rn. 10). Der Senat hat bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. September 1982 - 7 B 81 B.1792 u. a. - ausgeführt, dass sich der Verordnungsgeber das Untersuchungsergebnis der Marburger Analyse in einer wertenden Entscheidung zu eigen gemacht und zur verbindlichen Norm erhoben hat. Die Normierung des Grenzwerts stellt daher einen Vorgang wertender Rechtsetzung dar, für den dem Normgeber auch im Bereich des Numerus clausus ein Gestaltungsspielraum offen steht. Hierbei kommt es entscheidend auf das Ergebnis an, nämlich die Tauglichkeit der Norm zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass der Umfang der praktischen Ausbildung der Zahnmediziner am Patienten - bedingt durch die begrenzte Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - so knapp bemessen ist, dass er keinesfalls weiter unterschritten werden darf.

Diese frühe Einschätzung des Senats hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 85/82 - (BVerwGE 70, 346) bestätigt. Danach dürfen Einzelerwägungen der Marburger Analyse nicht isoliert betrachtet werden, weil das den Grenzwert erklärende „Ableitungsmodell“ der Marburger Analyse von den konkreten Ausstattungsverhältnissen der Einzelkliniken abstrahierende Modellannahmen zugrunde legt, die in ihrem Gesamtzusammenhang die teilweise widerstreitenden Interessen des klinischen Personals, der auszubildenden Studenten und der Studienbewerber zum Ausgleich bringen. Dem Normgeber obliegt es zwar, die Grenzwertregelung unter Beobachtung zu halten und zu überprüfen, ob der Ausbildungsbetrieb, ohne Schaden zu nehmen, eine zulassungsgünstigere Ausgestaltung des Kapazitätsrechts gestattet. Er muss jedoch nicht darlegen, warum er bei gleichbleibenden Verhältnissen eine einmal getroffene Regelung nicht zulassungsgünstiger ändert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt es daher nicht, den derzeit geltenden Grenzwert oder Einzelerwägungen der Marburger Analyse in Zweifel zu ziehen, solange nicht dargetan wird, dass die Ausbildung der Zahnmediziner, ohne Schaden zu nehmen, auch bei Annahme eines zulassungsgünstigeren Grenzwerts möglich wäre. Hierfür gibt es jedoch heute ebenso wie in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte.

c) Die Zweifel des Antragstellers an der Berechnung der Schwundquote nach § 53 HZV (bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin) sind im Ergebnis nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, weicht die Universität insoweit ohnehin zugunsten der Studienbewerber von der in einer früheren Entscheidung des Senats genannten Berechnungsmethode ab (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u. a. - juris Rn. 14 ff.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einzelnen Lehrpersonen seien die Minderungen der Lehrverpflichtungen erneut zu überprüfen. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazität folge zudem aus dem „Hochschulpakt 2020“, dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, künftig unbefristet zu beschäftigenden wissenschaftlichen Mitarbeitern, der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und der Möglichkeit, klinisches Personal im Rahmen der Humanmedizin (Vorklinik) einzusetzen. Auch seien die Titellehre im „Pflicht- und Wahlpflichtbereich“ sowie die zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Ferner sei der Dienstleistungsexport im Hinblick auf einzelne Studierende mit Doppelstudium (Human- bzw. Zahnmedizin), welche bestimmte Lehrveranstaltungen nicht in Anspruch nehmen würden, überhöht. Schließlich seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die vom Antragsteller angesprochenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Die Universität hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die zur Minderung der Lehrverpflichtungen führenden Umstände unverändert bestehen. Anlass zu einer Revision des Ergebnisses der bisherigen gerichtlichen Prüfungen besteht nicht.

b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“, einer die Hochschulfinanzierung betreffenden Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u. a. - juris Rn. 8 ff.). Die Teilhaberechte der Studienbewerber stehen nach dem Grundgesetz ohnehin stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antragsteller kann demnach nicht verlangen, dass die Universität über die vorhandene Ausbildungskapazität hinaus die festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 erhöht und der Antragsgegner zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

c) Die Universität hat in ihre Kapazitätsberechnung die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrperson einbezogen (§ 46 Abs. 1 HZV). Weder die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes noch mit die vom Antragsteller lediglich behaupteten Verlängerungen der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst oder der etwaige künftige Einsatz unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter geben Anlass, die gegenwärtig festgesetzten Lehrverpflichtungen der vorhandenen Lehrpersonen in Zweifel zu ziehen.

d) In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Universität nicht verpflichtet ist, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) einzubeziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

e) Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Universität die im Rahmen der „Titellehre“ zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden als Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) in das Lehrangebot einbezogen. Drittmittelbedienstete sind - wie der Senat bereits entschieden hat - in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 u. a. - juris Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen bei der Universität nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 7 CE 14.10228 - juris Rn. 11 m. w. N.).

d) Der von der Universität in der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf Studierende mit einem Zweitstudium der Human- bzw. der Zahnmedizin, die nicht zu einer maßgeblichen Minderung der Lehrnachfrage beitragen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 7 CE 15.10102 u. a. - juris Rn. 10 m. w. N.). Entgegen der Annahme des Antragstellers gibt es schließlich auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es seien einzelne - von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete - Vorlesungen der streitgegenständlichen Lehreinheit nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität unverändert falsch berechnet. „Nach wie vor im Streit befindlich“ sei „die Zulässigkeit der 85%-Regelung“, die - der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend - angewandt werde.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris m.w.N.).

Das Vorgehen der UR, das sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen auswirkt, führt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht dazu, dass die Berechnung insgesamt fehlerhaft bzw. „systemwidrig“ wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 7 CE 16.10286 u.a. - juris). Im Übrigen gibt es weder einen Anspruch auf Anwendung einer anderen - von den Antragstellern für richtig gehaltenen - Berechnungsmethode (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 7 CE 16.10286 u.a. - juris m.w.N.), noch kommt es darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris).

Soweit die Antragsteller schließlich - sinngemäß - der Ansicht sind, das Vorgehen der UR widerspreche den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 9. Dezember 1993 bereits mit dem 30. Juni 2007 außer Kraft getreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.