Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 7 CE 16.10317

bei uns veröffentlicht am09.02.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HK 16.10202 u.a., 07.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Universität Regensburg (UR) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die UR habe die patientenbezogene Kapazität nicht richtig berechnet, indem sie entgegen der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge dreier außeruniversitärer Krankenanstalten nicht berücksichtigt habe.

Der Antragsgegner räumt dies ein, hält aber den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend, weil die Aufnahmekapazität aufgrund von Überbuchungen gleichwohl erschöpft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat.

Zwar ist richtig, dass die Universität im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bei den außeruniversitären Krankenanstalten keine poliklinischen Neuzugänge berücksichtigt und damit gegen die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV verstoßen hat. Denn für die patientenbezogene Kapazität sind sowohl die tagesbelegten Betten des Klinikums (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV) als auch die poliklinischen Neuzugänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV) maßgeblich. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 u.a. - juris). Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.

Da die UR diese Angaben glaubhaft erläutert und aufgeschlüsselt hat, bedarf es der von den Antragstellern geforderten Vorlage einer - zu anonymisierenden - Immatrikulationsliste nicht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 7 CE 16.10024

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 7 CE 16.10317.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10046

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu trage

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10058

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2017 wird abgelehnt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität zwei Semester Humanmedizin studiert (Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung D. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 9. Februar 2016) und sich zum Wintersemester 2015/2016 ohne Erfolg um einen Studienplatz im 3. Fachsemester an der Universität R. (UR) beworben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Er kritisiert insbesondere die erfolgte - aus seiner Sicht absichtliche - Überbuchung im 1. Fachsemester, die Berechnung des Lehrangebots und die mangelnde Berücksichtigung freigebliebener Plätze im Studiengang Molekulare Medizin, die dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zuzuschlagen seien. Im Übrigen lasse der vorgelegte Stellenplan die einzelnen Stelleninhaber nicht erkennen und es seien sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie Einschreibungslisten vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Ein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV]). Im Studiengang Medizin sind dabei vorliegend die vier Fachsemester des 1. Studienabschnitts (Vorklinik) maßgebend (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 der Universität vom 29. Juni 2015).

Der Antragsteller erfüllt indes keine der genannten Voraussetzungen. Die Zulassungszahlsatzung 2015/2016 setzt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für das streitgegenständliche 3. Fachsemester des Studiengangs eine Zulassungszahl von 213 Studierenden fest. Tatsächlich sind im 3. Fachsemester, wie die UR mitgeteilt hat, zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Dezember 2015) bereits 215, abzüglich eines mehrfach beurlaubten Studenten, 214 zu berücksichtigende Studierende eingeschrieben. Auch die Gesamtzahl der in den maßgeblichen vier Fachsemestern des 1. Studienabschnitts (Lehreinheit Vorklinik) eingeschriebenen Studierenden hat mit 457 Studentinnen und Studenten die festgesetzte (Gesamt-)Zulassungszahl von 438 überschritten. Dabei sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mehrfach beurlaubte Studierende bereits abgezogen. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht auf einen ungewöhnlich hohen Überbuchungsfaktor (dieser weicht mit seiner Höhe von 1,26 für die von der Stiftung für Hochschulzulassung selbst zu vergebenden Studienplätze und von 1,3 für die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze nicht wesentlich von den Werten der Vorjahre in Höhe von 1,13, 1,32, 1,26 bzw. 1,59, 1,20 und 1,24 ab), sondern auf eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Annahmen der angebotenen Studienplätze und damit auf ein nicht vorher kalkulierbares Verhalten der Studierenden zurückzuführen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Vermutung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „absichtlichen“ Überbuchung.

Die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigte Umwandlung von zwei A14-Stellen auf Zeit in zwei A13-Stellen auf Zeit und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Lehrdeputats ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner - ohne dass dies von der Antragstellerseite konkret bestritten worden wäre - vorgetragen, dass die Universität über deutlich mehr A13a.Z.-Stellen als A14a.Z.-Stellen verfüge, weil mehr Personen promovieren als habilitieren. Deshalb würden A14a.Z.-Stellen bedarfsgerecht der Lehreinheit zugewiesen, die sie für die Weiterbeschäftigung einer habilitierten Person benötige. Dieser bedarfsgerechte Tausch gehe aber nicht einseitig zulasten der Kapazität einer Lehreinheit. So wurden in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik für das Studienjahr 2013/2014 zwei A13-a.Z.-Stellen herausgenommen und dafür zwei A14a.Z.-Stellen zugewiesen. Im Übrigen stelle der Tausch das Ergebnis einer Abwägung der Belange der Studienbewerber auf der einen Seite und der ebenfalls geschützten Belange der Universität (Freiheit von Forschung und Lehre) und ihres Lehrpersonals (hier: Weiterbeschäftigung habilitierter Personen) auf der anderen Seite dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BayVGH B. v. 11.4.2003 - 7 CE 02.10130 u. a. - juris).

Aus dem Umstand, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten und Studentinnen im Studiengang Molekulare Medizin unter den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen liegt, ergibt sich - selbst wenn diese „freien Plätze“, wie der Antragsteller meint, der Lehreinheit Vorklinik zugutekommen sollten - ebenfalls kein Anspruch auf Vergabe weiterer Studienplätze. Denn die - wie ausgeführt - bereits bestehende Überbuchung von 19 Studienplätzen in der Vorklinik liegt deutlich über den drei nicht besetzten Plätzen der Molekularen Medizin im 1. Fachsemester und den 10 nicht vergebenen Plätzen in diesem gesamten Studiengang.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (st. Rspr. d. Senats, z. B. B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. m. w. N. - juris).

Ebensowenig bedarf es der beantragten Vorlage von (Arbeits-)Verträgen der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zwar bestimmt sich die Höhe des Lehrdeputats für die Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten grundsätzlich nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der UR in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht; solche werden vom Antragsteller auch nicht dargelegt (vgl. dazu: BayVGH B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris).

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, sich „Einschreibungslisten“ vorlegen zu lassen. Die Universität hat ihre diesbezüglichen Zahlenangaben glaubhaft erläutert, der Vorlage einer anonymisierten „Belegungs-“ bzw. „Einschreibungsliste“ bedarf es insoweit nicht (st. Rspr. d. Senats, zuletzt B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a.; B. v. 15.12.2015 - 7 CE 15.10388 - jeweils juris).

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits mit zwei Studiensemestern qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu BayVGH B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.