Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 7 C 17.2390

published on 11.01.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 7 C 17.2390
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht gemäß Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 – Streitwertkatalog) auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Im Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich für die Klagepartei aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In der Regel orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts anhand der „Bedeutung der Sache“ dabei an den im Streitwertkatalog ausgesprochenen Empfehlungen.

Ziel der von der Klägerin erhobenen Klage war die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, wonach die Klägerin die Tierärztliche Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 TAppV wegen (nicht ausreichend) erzielter Leistung im Fach Tierernährung endgültig nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich bei der zum wiederholten Mal nicht bestandenen Prüfung im Fach Tierernährung, die sich gemäß § 34 TAppV auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts erstreckt, nicht um eine abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung im Sinne der Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, für die ein Streitwert von mindestens 15.000,- Euro festzusetzen wäre. Das wiederholte Nichtbestehen dieser Prüfung hat zwar zur Folge, dass der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TAppV). Die Prüfung im Fach Tierernährung ist aber gleichwohl lediglich eines von insgesamt 20 Prüfungsfächern, die die abschließende Tierärztliche Prüfung gemäß § 29 TAppV umfasst. Damit stellt sie eine Einzelleistung im Sinne von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs dar, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 7 C 13.892; BayVGH, B.v. 15.12.2011 – 7 ZB 11.1500; BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 7 ZB 14.1706 – jeweils juris).

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 7. April 2017 (Az. 7 ZB 16.1505), der das endgültige Nichtbestehen des abschließenden zahnärztlichen Staatsexamens zum Gegenstand hatte und dessen Streitwertfestsetzung im Übrigen nicht mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs begründet wurde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 20.10.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründ
published on 07.04.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,
2.
Tierschutz und Ethologie,
3.
Tierernährung,
4.
Klinische Propädeutik,
5.
Virologie,
6.
Bakteriologie und Mykologie,
7.
Parasitologie,
8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,
9.
Pharmakologie und Toxikologie,
10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
11.
Geflügelkrankheiten,
12.
Radiologie,
13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,
14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
15.
Fleischhygiene,
16.
Milchkunde,
17.
Reproduktionsmedizin,
18.
Innere Medizin,
19.
Chirurgie und Anästhesiologie und
20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.

Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.

(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.

Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,
2.
Tierschutz und Ethologie,
3.
Tierernährung,
4.
Klinische Propädeutik,
5.
Virologie,
6.
Bakteriologie und Mykologie,
7.
Parasitologie,
8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,
9.
Pharmakologie und Toxikologie,
10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
11.
Geflügelkrankheiten,
12.
Radiologie,
13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,
14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
15.
Fleischhygiene,
16.
Milchkunde,
17.
Reproduktionsmedizin,
18.
Innere Medizin,
19.
Chirurgie und Anästhesiologie und
20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen sein endgültiges Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Der Kläger hatte im August 1980 zum dritten Mal den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden. Seine Klage gegen den Bescheid des Landesprüfungsamts vom 10. September 1980 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung hatte teilweise Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 15. Februar 1982 (Az. 7 B 81 A.1442) zwar den Hauptantrag des Klägers ab, den im Termin August 1980 abgelegten Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für bestanden zu erklären, gab jedoch dem klägerischen Hilfsantrag statt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger erneut (zum vierten Mal) zur Ablegung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seine Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 12. August 1983 zurückgenommen hat. Der Kläger nahm im August 1983 erneut erfolglos am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil. Der daraufhin ergangene Bescheid des Landesprüfungsamts vom 12. September 1983 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, dem Kläger zugestellt am 14. September 1983, wurde vom Kläger nicht angefochten und ist bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2013 - ohne vorherige Antragstellung beim Landesprüfungsamt - beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis darüber auszustellen, dass er den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden habe und ihm für die Fortsetzung des Studiums einen Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Er habe erst vor kurzem erfahren, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 14. März 1989 (BVerfGE 80, 1) die seinerzeit geltende Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, als sie - seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Februar 1978 (BGBl I S. 312) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl I S. 660) - für das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung eine „absolute Bestehensregel“ vorsah, wonach die Prüfung (erst dann) bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens 60 v. H. der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 5 ÄAppO 1978).

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Juli 2013 an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen. Das Verwaltungsgericht München hat mit streitgegenständlichem Urteil vom 30. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 10. Juli 2014, die Klage abgewiesen, weil sie unzulässig sei. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 5. August 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Sein Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 28. August 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung wiederholt und im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Kläger habe auf die Auskunft einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vertraut, wonach er den Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich (ohne Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) stellen könne. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen. Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kläger mit seiner Klage einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG gestellt habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 habe die Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Die „starre Bestehensregel“ (60 v. H. der gestellten Prüfungsfragen müssen zutreffend beantwortet werden) sei nichtig und die vom Kläger im Zeitraum 1979 bis 1980 in drei Prüfungsterminen erbrachten Prüfungsleistungen danach erneut zu bewerten. Der Kläger habe jedenfalls in Bezug auf seinen Prüfungstermin im August 1980 Anspruch auf Bewertung seiner Prüfungsleistung mit der Note „bestanden“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. August 2014, 10. September 2014 und 15. Oktober 2014 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger mit Schreiben vom 5. August 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er vom Kläger persönlich und nicht - dem gesetzlichen Vertretungszwang entsprechend (§ 67 Abs. 4 VwGO) - durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

2. Ob für den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 28. August 2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist oder - im Hinblick auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - für den Antrag die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) gilt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte über das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gegenüber dem Kläger bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. September 1983 entschieden hat und die streitgegenständliche Klage, in welcher der Kläger die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (und daraus folgend die Fortsetzung des Studiums) begehrt, schon wegen Versäumung der Klagefrist gegen den seinerzeitigen Bescheid unzulässig ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er keinen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 51 BayVwVfG) - wie bereits das Verwaltungsgericht bemerkt hat - nicht vorliegen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. März 1989 im Rahmen von Verfassungsbeschwerden (§ 13 Nr. 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) die Bestimmung des § 14 Abs. 5 ÄAppO 1978 (in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Februar 1978 [BGBl I S. 312]) für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil die darin - abweichend von früheren und späteren Fassungen der Approbationsordnung für Ärzte - normierte „absolute Bestehensregel“ unverhältnismäßig war. Diese Nichtigerklärung der Norm hat die Rechtslage jedoch nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Denn die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen bleiben von einer solchen Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich unberührt (§ 79 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG). Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung, die der Rechtssicherheit bei abgeschlossenen Lebenssachverhalten Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt, kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. z. B. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 100 f.).

Auf diesen Umstand hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht den Kläger hingewiesen und im Schreiben vom 18. Juni 2013 - nach Klageeingang - von einer Fortführung der Klage, die „angesichts der eindeutigen Rechtslage nur Kosten verursachen“ würde, abgeraten. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Schreiben ausgeführt, dass eine Verweisung der Klage an das Verwaltungsgericht München nicht sinnvoll ist, weil die Klage dort abgewiesen werden müsste. Der Kläger könne die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und auch die daran anknüpfenden Folgemaßnahmen (Fortsetzung des Studiums) nicht verlangen, weil der unanfechtbar gewordene Bescheid des Landesprüfungsamts über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtigerklärung des § 14 Abs. 5 ÄAppO 1978) unberührt bleibt und diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - im Hinblick auf die eindeutige Regelung des BVerfGG - auch keinen Grund darstellt, das Verfahren wieder aufzugreifen.

Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Februar 1982 dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten des Klägers bereits hinreichend Rechnung getragen hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger - obwohl eine ausdrückliche Rechtsgrundlage hierfür fehlte - eine erneute (letzte) Wiederholungsmöglichkeit der (dreimal) nicht bestandenen Prüfung eröffnet, weil der Kläger die dritte Prüfung nur knapp nicht bestanden hatte und das Gericht es im Hinblick auf die seit dem 1. August 1981 in Kraft getretene Dritte Änderungsverordnung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli 1981 (BGBl I S. 660), welche die absolute Bestehensregel zugunsten der Prüflinge modifizierte, für angemessen hielt, dem Kläger eine erneute Prüfungsmöglichkeit nach Maßgabe des neuen Rechts zu geben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 17. Juni 2013, mit dem festgestellt worden ist, dass er die zahnärztliche Prüfung im Wintersemester 2012/2013 endgültig nicht bestanden hat.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 das Staatsexamen in Zahnmedizin nicht bestanden. Gemäß Bescheid der Friedrich-Alexander-Universität vom 12. Oktober 2012 hat er es ein weiteres Mal und damit endgültig nicht bestanden. Durch Vergleich wurde ihm jedoch eine Wiederholungsprüfung ermöglicht, die er gemäß dem angegriffenen Bescheid wiederum - endgültig - nicht bestanden hat, weil seine Leistungen in den Prüfungsabschnitten VII und IX mit „mangelhaft (4)“ und in den Prüfungsabschnitten X und XI mit „nicht genügend (5)“ bewertet worden sind. Mit seiner Klage hat er die Bewertung im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Das vom Prüfer angewandte Bewertungssystem, wonach aus theoretischem und praktischem Teil ohne die Ermittlung des arithmetischen Mittels von Einzelbewertungen eine Gesamtbewertung getroffen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des praktischen Teils der Prüfung, die in der Behandlung von vier Patienten bestand, seien entscheidungsrelevante Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht festzustellen. Auf den Streit, ob die Verwendung von Keramikmasse statt Komposit- oder Kunststoffmaterial zum Verblenden von Sekundärteleskopen sowie die Verwendung von Miniimplantaten im gegebenen Fall vertretbare Behandlungsmethoden seien, komme es im theoretischen Teil nicht an, weil in besonders schwerer Weise - als K.O.-Kriterium - bemängelt worden sei, dass bei der vom Kläger vorgeschlagenen Anfertigung einer Brücke zwar Brückenglieder, jedoch keine Brückenpfeiler vorhanden gewesen wären, was es letztlich unmöglich gemacht hätte, eine vernünftige Brücke herzustellen.

Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Er rügt insbesondere, dass hinsichtlich des ersten Patienten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Prüfer die erstellte Krone abgenommen und für gut bis sehr gut befunden habe. Hinsichtlich des zweiten Patienten dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich geweigert habe, eine vom Patienten nicht mehr gewünschte Versorgung durchzuführen. Die Auffassung, dass der Behandlungsplan im Lauf der Prüfung nicht geändert werden dürfe, finde in der Approbationsordnung keine Stütze. Hinsichtlich des Prüfungsabbruchs bei der Behandlung des dritten Patienten habe er den Verfahrensfehler unmittelbar gerügt, wobei die Anforderungen an eine wirksame Rüge erfüllt gewesen seien. Die Beschränkung der Möglichkeit, einen gefertigten Zahnersatz noch nach Prüfungsende beim Patienten einsetzen zu können, auf Verzögerungen bei der zahntechnischen Herstellung lasse sich dem Prüfungsaushang nicht entnehmen. Die Bewertung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt, weil er nicht eigenmächtig von der Aufgabenstellung abgewichen sei. Im Übrigen habe er den Zeitmangel nicht selbst verschuldet. Zeitverzögerungen seien vielmehr vom Prüfer bzw. von der Klinik zu vertreten. Die Gesamtnote „nicht genügend“ lasse sich nicht damit vereinbaren, dass die Behandlung des vierten Patienten fristgerecht und zufriedenstellend erbracht worden sei. Im theoretischen Teil sei nicht berücksichtigt worden, dass die als schwerer Behandlungsfehler gewürdigten Lösungen des Klägers, nämlich die Verblendung eines Sekundärteleskops mit keramischem Material sowie das Einsetzen von Miniimplantaten, wissenschaftlich vertretbar gewesen seien.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Soweit der Kläger rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die im Zuge der Behandlung des ersten Patienten gefertigte Krone vom Prüfer abgenommen und für gut bis sehr gut befunden worden sei, liegt ein Bewertungsfehler nicht vor. Es unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers, wenn er angesichts der Tatsache, dass der Zahn, dessen Überkronung geplant war, mit dieser Behandlung nicht zu erhalten war, die Fertigung der insoweit nutzlosen Krone nicht so bewertet, dass sie diesen und weitere Mängel der gesamten Prüfungsleistung ausgleicht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass eine bessere Bewertung hätte erfolgen müssen, setzt er sein eigenes Urteil an die Stelle der Bewertung des hierzu berufenen Prüfers.

Auch wenn über die Behandlung letztlich der Patient entscheidet, so durfte der Kläger bei der Behandlung des zweiten Patienten nicht eigenmächtig vom festgesetzten Behandlungsplan und damit von der Aufgabenstellung abweichen. Die Verantwortung für die Behandlung durch den nicht approbierten Prüfungskandidaten trägt die Prüfungsaufsicht bzw. der prüfende Professor. Soweit der Patient mit der vorgesehenen Behandlung nicht mehr einverstanden ist, haben die Verantwortungsträger den Patienten zu beraten und über die weitere Behandlung zu entscheiden. Darauf, ob die zahnärztliche Approbationsordnung die Änderung des Behandlungsplans im Verlauf der Prüfung regelt, kommt es nicht an. Soweit der Kläger damit eigenmächtig von der Aufgabenstellung abgewichen ist, durfte der Prüfer eine nicht genügende Leistung annehmen.

Hinsichtlich des Prüfungsabbruchs während der Behandlung des dritten Patienten am Freitag, den 26. April 2013, dem letzten Prüfungstag, kann dahinstehen, ob ein vermeintlicher Fehler im Prüfungsverfahren ordnungsgemäß gerügt worden ist. Der Prüfungsabbruch erscheint jedenfalls gerechtfertigt, denn der Kläger hätte die Aufgabenstellung innerhalb der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit bis 15.00 Uhr an diesem Tag nicht erfüllen können. Die Auffassung, dass er die notwendigen Arbeiten, die nicht am Patienten hätten vorgenommen werden müssen, innerhalb der auf das Prüfungsende folgenden Woche hätte durchführen können, findet entgegen seiner Ansicht in dem Prüfungsaushang, auf den er sich beruft, keine Stütze. Der Aushang ermöglicht vielmehr - worauf der Prüfer zutreffend hinweist - lediglich das Einsetzen des fertigen Zahnersatzes beim Patienten, wenn das wegen Verzögerungen bei dessen zahntechnischer Herstellung innerhalb der Prüfungszeit nicht mehr möglich ist. Dafür spricht der Wortlaut dieses Aushangs: „Nach diesem Termin können die Arbeiten lediglich noch definitiv eingesetzt werden.“ Bis zum Prüfungsende mussten vielmehr alle Arbeiten abgenommen und damit beendet sowie die Erhebungsbögen ausgefüllt sein.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, den Zeitmangel nicht selbst verschuldet zu haben, denn er ist von dem vom Prüfer festgesetzten und üblichen Procedere abgewichen. Für die Prüfung im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, haben die Kandidaten die zu behandelnden Patienten selbst auszuwählen und an einem der durch Ausgang bekannt gemachten Termine dem Prüfer vorzustellen, wobei dann der Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt wird, der zugleich die Aufgabenstellung festlegt. Der Kläger ist zu keinem der Vorstellungstermine am 18., 19. und 21. März 2013 erschienen. Den dritten Patienten hat er erst am 24. April 2013 vorgestellt, jedoch nicht beim zuständigen Prüfer, sondern im Aufnahmedienst. Der Heil- und Kostenplan, der gleichzeitig die Aufgabenstellung festgelegt hat, ist von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt worden. Dem Kläger wurde bei dieser Verfahrensweise großzügig entgegengekommen. Damit, dass bei dieser Verfahrensweise Verzögerungen auftreten, die nicht mehr ausgeglichen werden können, musste er rechnen. Die Kandidaten wurden mit Anschreiben und Aushang seit 4. Februar 2013 darauf hingewiesen. Zur Prüfungsleistung gehört auch eine zutreffende zeitliche Planung des Behandlungsablaufs.

Allein mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger bei der Behandlung des vierten Patienten eine zufriedenstellende Leistung gezeigt hat, wird ein Bewertungsfehler ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Es unterfällt dem prüfungsspezifischen Spielraum des Prüfers, wenn er insoweit zum Ergebnis kommt, dass dies nicht ausreicht, die übrigen Mängel auszugleichen.

Auf die Frage, ob die Verwendung von Keramikmasse zum Verblenden von Sekundärteleskopen sowie die Verwendung von Miniimplantaten bei der Aufgabenstellung im theoretischen Teil der Prüfung wissenschaftlich vertretbar war, kommt es nicht an. Es ist auch für Laien nachvollziehbar und vom Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt, wenn dieser darin, dass für die bei einer Anfertigung einer Brücke erforderlichen „Brückenpfeiler“ nach der Aufgabenstellung nicht vorhanden waren, einen so schweren Fehler gesehen hat, dass es auf die genannte Fragestellung nicht mehr angekommen ist (K.O.-Kriterium). Auch insoweit kann ein entscheidungsrelevanter Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, nicht erkannt werden.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache wurden nicht dargelegt. Die Fragestellung, ob die Verwendung von Keramikmasse zur Verblendung von Sekundärteleskopen sowie von Miniimplantaten wissenschaftlich vertretbar ist, war nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der genaue Prüfungsablauf nicht hinreichend ermittelt worden ist, wäre es an ihm, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, gewesen, durch Beweisanträge für die erforderliche Aufklärung zu sorgen. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hätte, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 152 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.